VB.2022.00573
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00573
8. Juni 2023Deutsch20 min
(URT.2023.24606)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00573
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. Juni 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
Prof. Dr. A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Universitätsspital Zürich
Beschwerdegegner,
betreffend Auszahlung
von Leistungsprämien,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Prof. Dr. A war von August 1985 bis zu seinem
Altersrücktritt per 30. Juni 2019 beim Universitätsspital Zürich (USZ)
angestellt, faktisch seit 2003 und formell seit dem 1. Januar 2004 als
Direktor der Klinik C (Klinik). Nach seinem Rücktritt forderte er die
Nachzahlung von Leistungsprämien aus dem Honorarpool der Klinik. Mit Verfügung
vom 16. November 2020 stellte die Spitaldirektion im Wesentlichen fest,
dass A mit den per 30. Juni 2019 gesprochenen Bezügen bzw. den an ihn
erfolgten Überweisungen rechtsgenügend abgefunden sei, und wies seine
weitergehenden Ansprüche ab.
Erwägungen
II.
Die materiellen Anträge des hiergegen erhobenen Rekurses von
A wies der Spitalrat mit Entscheid vom 24. August 2022 ab (Dispositiv-Ziff. 2).
Weder erhob er Verfahrenskosten noch auferlegte er Parteientschädigungen (Dispositiv-Ziff. 2
[recte: 3] f.).
III.
Mit Beschwerde vom 26. September 2022 beantragte A,
unter Entschädigungsfolge seien "Ziff. 2 und 3 (recte 4)" des
angefochtenen Beschlusses aufzuheben und es sei das USZ zu verpflichten, ihm
Fr. 226'765.- auszubezahlen, mit Verzugszinsen von 5 % ab dem
1.
Juli 2019 bis zum Zeitpunkt der Auszahlung.
Die Spitaldirektion beantragte in ihrer Beschwerdeantwort
Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Subsidiär bestritt sie die
Höhe der geltend gemachten Forderung und verlangte deren Reduktion auf
Fr. 147'651.-. Der Spitalrat verzichtete auf Vernehmlassung. In Replik und
Duplik hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. A nahm zur Duplik Stellung,
worauf sich die Spitaldirektion nicht mehr vernehmen liess.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide des Spitalrats des USZ über
personalrechtliche Anordnungen der Spitaldirektion nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
sowie §§ 29 f. des Gesetzes über das Universitätsspital Zürich vom
19.
September 2005 (USZG, LS 813.15) zuständig. Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Aufgrund des Streitwerts liegt die interne Zuständigkeit bei der Kammer (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario).
2.
Der Beschwerdeführer liess sich regelmässig Beträge aus
dem Honorarpool der Klinik auszahlen, im ersten Halbjahr 2019 insgesamt
Fr. 245'000.-. Im vorliegenden Verfahren macht er einen Anspruch auf zusätzliche
Auszahlungen im Betrag von Fr. 226'765.- geltend. Streitig ist dabei die
Bestimmung der Höhe des Honorarpools zum Zeitpunkt des Altersrücktritts des
Beschwerdeführers.
2.1
Die Bezüge
aus dem Honorarpool richteten sich nach dem Gesetz über die ärztlichen
Zusatzhonorare vom 12. Juni 2006 (ZHG [LS 813.14, OS 62, 469]), aufgehoben
auf den 1. Januar 2023 durch Ziff. VI der Änderung vom 5. Juli
2021.
des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes vom 2. Mai 2011 (LS
813.20; vgl. OS 76, 612, ABl 2021-11-12). Nach diesem Gesetz benötigten
Ärztinnen und Ärzte eine Bewilligung, wenn sie Privatpatientinnen und -patienten
auf Rechnung des Spitals gegen Beteiligung am Zusatzhonorar stationär oder
bestimmte Patientinnen und Patienten auf eigene Rechnung gegen Beteiligung des
Spitals und der Klinik am Ertrag ambulant oder teilstationär behandelten (§ 1 ZHG). Nach Abzug der Anteile, die der Betriebsrechnung des Spitals zuflossen,
gingen 90 % der Gelder in die Honorarpools der Kliniken und Institute, in
denen die betreffenden Honorare erwirtschaftet worden waren, und 10 % in
einen Honorarpool des Spitals (§ 3 Abs. 1 f. ZHG). Die
Spitaldirektion führte die Poolrechnungen und legte insbesondere die
Auszahlungsmodalitäten fest (§ 3 Abs. 3 ZHG). Aus dem Honorarpool
einer Klinik oder eines Instituts wurden Leistungsprämien insbesondere an
Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber ausgerichtet; zudem konnten mit
Poolgeldern auch die Aus-, Weiter- und Fortbildung gefördert und das
Leistungsangebot der Klinik oder des Instituts verbessert werden (§ 5 Abs. 1 ZHG). Die Klinikdirektorin oder der Klinikdirektor entschied über die
Verteilung der Poolgelder, wobei bei der Ausrichtung von Leistungsprämien
insbesondere vier gesetzliche Kriterien zu berücksichtigen waren (§ 5 Abs. 2 ZHG). Sie bzw. er hatte hierfür ein Poolreglement zu erlassen (§ 5 Abs. 4 ZHG). Aus dem Honorarpool des Spitals wurden Leistungsprämien insbesondere an
Bewilligungsinhaberinnen und ‑inhaber ausgerichtet, die aus betrieblichen
Gründen wenig oder keine Honorareinnahmen erwirtschaften konnten. Die
Spitaldirektion entschied unter Berücksichtigung der Kriterien gemäss § 5 Abs. 2 ZHG und aufgrund eines Poolreglements über die Verwendung der Poolgelder (§ 6 ZHG). Die Leistungsprämien und weiteren Ausschüttungen aus dem Honorarpool
galten nicht als Lohnbestandteile im Sinn des kantonalen Personalrechts (§ 7 ZHG).
2.2
Während
der Regierungsrat von seiner Kompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmungen
nach § 13 ZHG keinen Gebrauch machte, erliess die Spitaldirektion
Vollzugsbestimmungen. Zum Zeitpunkt des Altersrücktritts des Beschwerdeführers
stand das Reglement über den Vollzug des Gesetzes über die ärztlichen
Zusatzhonorare am USZ vom 21. August 2013 (Vollzugsreglement) in Kraft
(mit Wirkung ab 1. Januar 2020 ersetzt durch das gleichnamige Reglement
vom 19. September 2019). Zu diesem Zeitpunkt galt sodann das Poolreglement
der Klinik C vom 5. April 2018 (Poolreglement), das per 1. April
2018.
das gleichnamige Reglement vom 23. April 2008 abgelöst hatte.
2.3
2.3.1
Zu prüfen ist, ob es sich bei den genannten Reglementen um
Rechtsverordnungen handelte oder um vollzugslenkende Verwaltungsverordnungen,
denen mittelbar Rechtswirkung zukam, weil sie finanzielle Ansprüche der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer regelten. Verwaltungsverordnungen sind
generelle Dienstanweisungen für eine Behörde, deren Hauptfunktion die
Sicherstellung einer einheitlichen, rechtsgleichen und sachrichtigen
Rechtsanwendung der Verwaltungsbehörden ist. Sie gelten nicht als Rechtsquellen
im herkömmlichen Sinn und unterstehen nicht der Publikationspflicht (zum
Ganzen, je mit Hinweisen: VGr, 12. April 2022, VB.2021.00697, E. 3.3;
Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 50 N. 52 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 81 ff.;
Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A.,
Bern 2022, Rz. 1114 ff.). Für die gerichtlichen Rechtsmittelinstanzen
sind Verwaltungsverordnungen nicht verbindlich, aber als Auslegungshilfen zu
berücksichtigen (VGr, 3. November 2020, VB.2020.00282, E. 3.2 mit
zahlreichen Hinweisen; Donatsch, § 50 N. 56).
2.3.2
Zwar spricht für die Qualifikation der Reglemente als Rechtsverordnungen,
dass sie die Rechtsstellung der Arbeitnehmenden berührten (vgl. BGE
104.
Ia 161 E. 2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 85). Gemäss
den gesetzlichen Grundlagen bezweckten die Poolreglemente allerdings, "die
Nachvollziehbarkeit des Entscheids über die Verteilung der Poolgelder und die
Rechenschaftsablage" sicherzustellen (§ 5 Abs. 4 ZHG; vgl. auch § 6 Abs. 3 ZHG). Sie dienten also der Strukturierung des Ermessens der zur
Verteilung berufenen Organe bzw. der einheitlichen, rechtsgleichen und
sachgerechten Ausübung dieses Ermessens. Daher sind sie als
Verwaltungsverordnungen zu betrachten (vgl. auch zur Qualifikation von
Weisungen als Verwaltungsverordnungen aus jeweils anderen Gründen: BGr,
23.
September 2004, 2P.67/2004, E. 1.2 [Belegarztverträge]; VGr,
12.
Januar 2005, PB.2004.00074, E. 4.3 [Honorierung auswärtiger
Supervisorinnen und Supervisoren]). Dasselbe gilt auch für das
Vollzugsreglement, das sinngemäss eine Rahmenordnung für die Poolreglemente
darstellte. Die Rechtmässigkeit dieser Reglemente ist hier nicht umfassend zu
prüfen.
2.3.3
Zum Erlass einer Vollzugsverordnung wäre die Spitaldirektion ohnehin nicht
befugt gewesen, auch nicht gestützt auf § 6 Abs. 3 ZHG, demzufolge
sie ein Poolreglement für den Honorarpool des Spitals zu erlassen hatte (Art. 38
Abs. 3 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [LS 101]; § 13 ZHG; § 11 Abs. 3 Ziff. 7 und § 12 Abs. 3 USZG). Als
Rechtsverordnungen wären sodann weder das Vollzugs- noch das Poolreglement
rechtswirksam publiziert worden (§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 6
Abs. 2 lit. b und § 14 des Publikationsgesetzes vom
30.
November 2015 [LS 170.5]; § 10 Abs. 2 VRG; VGr,
Dispositiv
12. April 2022, VB.2021.00697, E. 4). Sie könnten demnach auch in
diesem Fall nur als Hinweise darauf berücksichtigt werden, wie das Gesetz
aufgrund des Willens der Spitaldirektion und des Klinikdirektors umgesetzt
wurde, mithin als Auslegungshilfen.
3.
3.1 Wie der
Beschwerdeführer zutreffend festhält, dreht sich die vorliegende
Auseinandersetzung um die Frage, ob für die Verteilung der Gelder aus den
Honorarpools die während der jeweiligen Beschäftigungsdauer erarbeiteten oder
die den Honorarschuldnern in Rechnung gestellten Honorare massgebend sind. Die
vorliegende Streitsache geht im Wesentlichen darauf zurück, dass der
Beschwerdeführer Leistungen aus dem Klinikpool auch aufgrund der Honorare
beansprucht, die vor seinem Ausscheiden aus dem Spitaldienst zwar bereits
erwirtschaftet, aber noch nicht in Rechnung gestellt worden waren. Der
Beschwerdegegner stellt die Honorare dagegen mit Fakturadatum (aber unabhängig
vom Zeitpunkt der Zahlungseingänge) den Pools zur Verfügung. Zu dieser Frage
finden sich keine ausdrücklichen Regelungen.
3.2 Der
Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausschüttungen aus den Honorarpools ergab
sich nicht direkt aus den Leistungen nach § 1 ZHG. Mit den Honoraren für
diese Leistungen wurden die Honorarpools gespeist, aus denen dann die
Leistungsprämien und weiteren Ausgaben ausgerichtet wurden. Das Gesetz schaffte
den individuellen Anspruch auf die eigenen Honorarerträge ab, der zuvor in § 39a
des Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962 in der Fassung vom
6. September 1987 (LS 810.1, OS 50, 217 und 62, 469) verankert gewesen
war. Es sollte die Honorarberechtigung durch eine differenzierte Lösung
ersetzen und zu einer Umverteilung der ärztlichen Zusatzhonorare führen (Antrag
und Weisung des Regierungsrats vom 18. August 2004 zum Gesetz über die
ärztlichen Zusatzhonorare [Weisung ZHG], ABl 2004, 871 ff., 878 f.).
Entsprechend floss nur ein Teil der Honorare gemäss einer festgelegten
Quote in die Pools der Kliniken und Institute bzw. des Spitals (§ 3 ZHG).
Sodann erhielten die Bewilligungsinhaberinnen und ‑inhaber nicht einfach
einen bestimmten Anteil an den Poolgeldern. Vielmehr konnten nach § 5 Abs. 1 ZHG aus den Honorarpools der Kliniken und Institute – ausser Beiträgen zur
Förderung der Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie zur Verbesserung des
Leistungsangebots – Leistungsprämien ausgerichtet werden. Diese waren
insbesondere für die Bewilligungsinhaberinnen und ‑inhaber vorgesehen,
konnten aber auch weiteren Mitarbeitenden ausbezahlt werden (Weisung ZHG, ABl
2004, 883; Prot. KR 2003–2007, S. 11085 f., 11199
[Kommissionspräsident Schürch]). Es handelte sich um ein Führungsinstrument,
mit dem herausragende Leistungen belohnt bzw. angeregt werden sollten (Weisung
ZHG, ABl 2004, 883; Prot. KR 2003–2007, S. 11482 f. [Denzler]). Bei
der Verteilung waren insbesondere die Kriterien von § 5 Abs. 2 ZHG zu
berücksichtigen, zu denen die Mitwirkung bei der Erbringung von Mehrleistungen
für Privatpatientinnen und ‑patienten gehörte (lit. b). Bei letzterer
handelte es sich aber nur um eines von vier Kriterien einer nicht
abschliessenden Aufzählung. Zudem betraf sie nur einen Teil der nach § 1 ZHG erwirtschafteten Honorare. Demnach lässt sich aus dem Gesetz gerade nicht
ableiten, dass bei der Bemessung der Honorarpools zu einem bestimmten Zeitpunkt
massgeblich auf die erarbeiteten Honorare abgestellt werden müsste. Der
Gesetzeszweck war vielmehr, den direkten Anspruch auf die selbst erwirtschafteten
Honorare abzuschaffen. Die Höhe der Ausschüttungen für Bewilligungsinhaberinnen
und ‑inhaber ergab sich entsprechend nicht direkt aus den Honoraren für
Behandlungen im Sinn von § 1 ZHG, sondern – unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Voraussetzungen – aus dem jeweiligen Saldo der Honorarpools.
3.3 Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass keine Motivation zum Erarbeiten von
Honoraren mehr bestanden hätte, wenn die in der letzten Zeit einer Anstellung
erarbeiteten Honorare für die individuellen Leistungsprämien nicht mehr
berücksichtigt worden wären. Die Leistungsprämie hätte daher in der letzten
Periode der Anstellung ihre Funktion als Führungsinstrument verloren. Auch im
genannten Fall hätten jedoch die bereits in den Pools befindlichen Gelder zur
Förderung insbesondere der in § 5 Abs. 2 ZHG genannten Leistungen
verwendet werden müssen, worunter auch die Mitwirkung bei der Erbringung von
Mehrleistungen für Privatpatientinnen und ‑patienten fiel (lit. b).
Insofern konnte die Leistungsprämie ihre Funktion als Führungsinstrument auf
jeden Fall bis zum Ende der Anstellung erfüllen. Auch diese Überlegung des
Beschwerdeführers spricht daher nicht für seine Rechtsauslegung.
3.4 Der
Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass die Ausschüttungen nicht Bestandteil
des Lohns im Sinn des kantonalen Personalrechts und daher grundsätzlich nicht
geschuldet waren, wenn die oder der Angestellte (wegen vorübergehender längerer
Abwesenheit) keine Arbeitsleistung erbrachte (VGr, 11. November 2021,
VB.2020.00762, E. 10.3; vgl. § 7 ZHG; vgl. auch Ziff. 6.1 Abs. 4
Vollzugsreglement; Ziff. 5.3 Poolreglement). Entgegen seiner Bemerkung
kann er daraus jedoch nichts für seinen Standpunkt ableiten: Aus dieser
Rechtsfolge ergibt sich im Umkehrschluss nur, dass während des Arbeitsverhältnisses
grundsätzlich Anspruch auf Ausschüttungen bestand, nicht aber, dass sich diese
direkt nach der Arbeitsleistung richteten.
3.5 Sodann
spricht nicht für den Standpunkt des Beschwerdeführers, dass er bei der
Errichtung der Honorarpools nicht von Vorleistungen anderer profitieren konnte,
dies im Gegensatz zu später eingestellten Ärztinnen und Ärzten. Denn das Gesetz
über die ärztlichen Zusatzhonorare löste den individuellen Anspruch auf die
eigenen Honorarerträge ab (vorn E. 3.2), den der Beschwerdeführer zuvor
wahrnehmen konnte. Dass dieser nicht von Vorleistungen profitieren konnte, geht
somit einzig darauf zurück, dass er beim Inkrafttreten der gesetzlichen
Regelung bereits Bewilligungsinhaber war. Er erleidet keinen besonderen
Nachteil, wenn sich die Auszahlungen nicht direkt aus den erwirtschafteten
Honoraren ergeben.
3.6 Schliesslich
entspricht das Vorgehen des Beschwerdegegners dem Vollzugs- und dem
Poolreglement.
3.6.1
Ziff. 4.1 Satz 1 Vollzugsreglement lautete: "Vereinnahmte
Arzthonorare fliessen, nach Abzug des Spitalanteils und der Einlage in den
Honorarpool des Spitals, in die Klinik- bzw. Institutspools […]." Der
Begriff "vereinnehmen" hat (in diesem Zusammenhang) etwa die
Bedeutung von "einnehmen", "kassieren",
"verbuchen". Eine derartige Bedeutung kommt ihm auch zu, wenn er –
was selten ist – in der Rechtsordnung verwendet wird. Gemäss dem Wortlaut von Ziff. 4.1
Satz 1 Vollzugsreglement wurden demnach die Poolmengen nicht direkt aufgrund
der Honorare bestimmt, die erst erwirtschaftet, aber noch nicht in Rechnung
gestellt (und erst recht nicht eingenommen) worden waren. Darauf weist auch der
Wortlaut von Ziff. 7 Abs. 1 Satz 1 Vollzugsreglement hin, wonach die
Spitaldirektion bei "verspäteten Zahlungseingängen" (und nicht etwa
auch bei verspäteter Rechnungsstellung) Vorauszahlungen bewilligen konnte.
3.6.2
Nach Ziff. 6.1 Abs. 2 Vollzugsreglement begann der Anspruch der
Bewilligungsinhaber auf Leistungsprämien aus dem Klinik- oder Institutspool und
auf andere Ausschüttungen mit der Honorarberechtigung, und er endete
grundsätzlich am Tag des Austritts aus dem USZ. Letztere Regelung lässt offen,
ob sich die am Austrittstag im Pool befindlichen Gelder aus den
erwirtschafteten oder den in Rechnung gestellten Honoraren zusammensetzten.
Aber auch die Festlegung des Anspruchsbeginns für Bewilligungsinhaberinnen und ‑inhaber
bzw. des Beginns von deren besonderer Stellung bei der Verteilung (vgl. § 5 Abs. 1 ZHG, Ziff. 9 Abs. 2 f. und Ziff. 10
Vollzugsreglement) stellte keine Grundlage zur Berechnung der Poolinhalte dar.
Eine solche hätte vielmehr allgemein und nicht nur mit Bezug auf die
Bewilligungsinhaberinnen und ‑inhaber formuliert werden müssen.
3.6.3
3.6.3.1
Nach Ziff. 7 Abs. 1 Vollzugsreglement konnte die Spitaldirektion
bei "verspäteten Zahlungseingängen" eine Vorauszahlung bewilligen.
Satz 2 der Bestimmung lautete: "In der Regel werden spätestens am Ende des
Rechnungsjahres die geleisteten Vorschüsse mit den effektiv erwirtschafteten
und vereinnahmten Honoraren verrechnet." Ziff. 6.1 Abs. 3
Vollzugsreglement rechnete mit monatlichen Akontozahlungen. Nach Ziff. 4.2
Abs. 1 Poolreglement entschied der Klinikdirektor periodisch, aber
mindestens einmal jährlich, über die Leistungsprämien. Gemäss Ziff. 5.1
Poolreglement wurden die Leistungsprämien monatlich mit der Lohnzahlung bzw. in
der Regel mit einer Lohnzahlung ausbezahlt. In der Regel wurden sämtliche zur
Verfügung stehenden Poolgelder bis zum Jahresende ausbezahlt; ein allfälliger
Überschuss wurde soweit möglich auf die Rechnung des Folgejahrs vorgetragen und
floss im Übrigen in den Spitalpool (Ziff. 5.5 Poolreglement in Verbindung
mit Ziff. 8 Vollzugsreglement und § 9 ZHG). Forderungen von Dritten,
die das Spital zu Rückzahlungen von Arzthonoraren verpflichteten, wurden
anteilsmässig den begünstigten Pools belastet (Ziff. 7 Abs. 3
Vollzugsreglement). Diese Regelungen weisen ebenfalls darauf hin, dass für die
Poolinhalte die fakturierten und nicht die erst erarbeiteten Honorare
massgebend waren: Die Verrechnung zurückzuzahlender Honorare wurde ausdrücklich
geregelt. Dagegen fehlte jede Regelung für den Umgang mit den Differenzen im
Fall der Abweichung der vereinnahmten oder der fakturierten Honorare von den erarbeiteten
Honoraren bzw. ein Mechanismus, wie darauf zurückgehende Korrekturen der
ausbezahlten Leistungsprämien nachträglich vorzunehmen wären.
3.6.3.2
Die Ansicht des Beschwerdeführers, dass sich die Leistungsprämien direkt
nach den erwirtschafteten Honoraren richteten, würde eine der beiden folgenden
Regelungen voraussetzen: Einerseits hätte ein Ausgleich der Differenzen
erfolgen können. Weil die Leistungsprämien teils monatlich, jedenfalls aber (in
der Regel) bis zum Jahresende auszuzahlen waren, hätte die Feststellung der
definitiven Beträge nicht abgewartet werden können. Daher wären – noch nach
Monaten und auch nach dem Ende der Arbeitsverhältnisse – nachträgliche
Korrekturen, die zu Nachzahlungen und Rückforderungen (bzw. Verrechnungen)
hätten führen müssen, oft unvermeidlich gewesen. Es ist anzunehmen, dass die
grundsätzlich detaillierten Reglemente diesen voraussehbaren, gegebenenfalls
häufigen und potenziell konfliktreichen Sachverhalt und seine wenig
praktikablen Folgen geregelt hätten. Das Fehlen einer solchen Regelung weist
umgekehrt darauf hin, dass ein solcher Sachverhalt als von vornherein
ausgeschlossen betrachtet wurde. Dies ist wiederum folgerichtig, wenn die erst
erarbeiteten Honorare nicht direkt für die Höhe der Leistungsprämien
massgeblich waren.
3.6.3.3
Anderseits hätte der Beschwerdegegner, wenn die Leistungsprämien direkt auf
den erwirtschafteten Honoraren beruht hätten, die Differenzen zwischen
erwirtschafteten und fakturierten bzw. vereinnahmten Honoraren selber tragen
können. Er hätte, mit anderen Worten, das Risiko für die Abweichungen
übernommen, die laut einer Notiz seiner Honorarbuchhaltung vom Mai 2021 unter
anderem auf folgende Gründe zurückgehen können: Differenzen zwischen
Leistungserbringung und Leistungserfassung, Beschwerden, Vertragsverhandlungen.
Diese Variante hätte zudem eine erste Kontrolle der erwirtschafteten Honorare
vorausgesetzt, um die ebenfalls erwähnten unzutreffenden und unzulässigen
Honorarerfassungen auszusondern. Auch für die Geltung einer derartigen, wenig
plausiblen Regelung fehlt jeder Hinweis in den anwendbaren Reglementen.
3.6.3.4
Umgekehrt spricht, wie erwähnt, die Bezugnahme auf die
"vereinnahmten" Honorare sowie die "Zahlungseingänge" in Ziff. 4.1
Satz 1 und Ziff. 7 Abs. 1 Vollzugsreglement gegen die Interpretation
des Beschwerdeführers. Anzufügen ist, dass aus dem Wortlaut von Ziff. 7 Abs. 1
Satz 2 Vollzugsreglement, wonach die "effektiv erwirtschafteten und
vereinnahmten Honorare" mit den Vorschüssen verrechnet wurden, nicht
geschlossen werden darf, dass erwirtschaftete und vereinnahmte Honorare
gleichgesetzt werden sollten. Es handelte sich offensichtlich um kumulative
Voraussetzungen der Verrechnung mit den Vorschüssen: Zum einen genügte das
Erwirtschaften allein nicht, während zum andern fälschlicherweise vereinnahmte,
aber nicht erwirtschaftete Honorare nicht zu verrechnen, sondern zu korrigieren
waren.
3.6.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verwaltungsverordnungen der
Beschwerdegegnerin auf die Verteilung von Poolgeldern zugeschnitten waren, die
auf den fakturierten bzw. vereinnahmten Honoraren beruhten. Sie enthielten auch
keine Bestimmungen, die auf den gegenteiligen Sinn hinwiesen. Vollzugs- und
Poolreglement knüpften demnach nicht direkt an die erwirtschafteten Honorare
an. Sie sahen Ausschüttungen anhand der gesetzlichen Kriterien aus den
Honorarpools bis grundsätzlich zum Ende der Anstellungsdauer vor.
3.6.5
Dies entsprach der Absicht des Gesetzgebers, den direkten Anspruch auf die
jeweils erarbeiteten Honorare abzuschaffen, und der entsprechenden gesetzlichen
Regelung, die Ausschüttungen nicht direkt auf die Honorargenerierung, sondern
auf den jeweiligen Saldo der Honorarpools zu beziehen (vorn E. 3.2). Die betreffenden Regelungen der Reglemente standen somit
im Einklang mit dem Gesetz. Sie sind als adäquate Auslegungen des Gesetzes zu
betrachten. Es besteht damit kein Anlass, sie nur beschränkt zu berücksichtigen
bzw. von ihnen abzuweichen. Soweit sie Schematisierungen enthalten, sind diese
in Kauf zu nehmen, da der Aufwand zu ihrer Vermeidung unverhältnismässig wäre.
3.7 Anzumerken
ist, dass die Berechnung der Leistungsprämien nach den fakturierten Honoraren
auch die Praxis des Beschwerdeführers als Klinikdirektor gewesen zu sein
scheint. Den Aufstellungen der Beschwerdegegnerin lässt sich jedenfalls nicht
entnehmen, dass Leistungen an ausgetretene Ärztinnen und Ärzte ausgerichtet
wurden – von zwei Auszahlungen im Folgemonat nach dem jeweiligen Austritt
abgesehen – oder diesen während deren Anstellung erwirtschaftete, aber später
fakturierte Honorare angerechnet wurden. Entsprechenden Darlegungen der
Beschwerdegegnerin widerspricht der Beschwerdeführer denn auch nicht
grundsätzlich. Daran ändert nichts, wenn er die Praxis verfolgt haben sollte,
"unter Berücksichtigung der reglementarischen Voraussetzungen"
Ausschüttungen aus dem Klinikpool an bereits aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene
Personen vorzunehmen, weil diese Auszahlungen gegebenenfalls auf einer anderen
Grundlage erfolgt sein dürften, nämlich in Anwendung von Ziff. 6.1 Abs. 3
Vollzugsreglement, der eine nachträgliche Leistungsprämie unter bestimmten
Voraussetzungen zuliess.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer bringt vor, dass die Honorare aus den Transplantationserträgen
für 2018 im Juni 2019 in Rechnung gestellt wurden, dies also noch während
seiner Anstellung geschehen sei. Er habe daher einen Anspruch auf seinen Anteil
an den entsprechenden Leistungsprämien.
4.1.1
Der Beschwerdegegner führt in seiner Verfügung vom 16. November 2020
aus, dass die Transplantationserträge jährlich ausgerichtet und erst zum
Ausrichtungsdatum verteilt würden. Der Betrag für 2018 von Fr. 64'200.-
sei dem Pool im Juni 2019 für die Juli-Auszahlung 2019 gutgeschrieben worden,
weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf habe.
4.1.2
Die Modalitäten, wie die Erträge aus Transplantationen bis zum gesetzlich
zugelassenen Prozentbetrag in die Pools eingelegt wurden, wurden weder
gesetzlich noch reglementarisch festgelegt (vgl. § 4 ZHG; Ziff. 4.2
Vollzugsreglement). In der beschriebenen jährlichen Einspeisung und Auszahlung
ist keine Rechtsverletzung zu erblicken, weshalb das Verwaltungsgericht sie
nicht korrigieren kann (vgl. § 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG).
4.2 Der
Beschwerdeführer macht nicht mehr (substanziiert) geltend, dass Honorare
verspätet fakturiert wurden, weshalb er einen Anspruch darauf habe. Er
beanstandet aber die Ausführungen des Beschwerdegegners zum Zustandekommen des
Ausschüttungsbetrags für Juni 2019. Weil er daraus keine Anträge ableitet, ist
dazu nur Folgendes festzuhalten: Gemäss Verfügung des Beschwerdegegners vom
16. November 2020 entsprach das Poolergebnis der ersten Jahreshälfte 2019
etwa jenem des zweiten Halbjahrs. Der Beschwerdegegner hält auch fest,
"dass der durch die Umstellung der versicherungsrechtlichen
Abrechnungsgrundlagen bedingte Fakturastopp von Anfang 2019 per Ende Mai erst
teilweise aufgeholt war", daraus aber keine Nachforderung abgeleitet
werden könne, weil die Spitaldirektion deswegen (in analoger Anwendung von Ziff. 7
Abs. 1 Vollzugsreglement) eine "Vorschussleistung" von
Fr. 96'000.- zugesprochen habe, was "eine lückenlose
Aufrechterhaltung der [vom Beschwerdeführer] gesprochenen Akontozahlungen auf
angemessenem Niveau ermöglicht" habe. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers steht dies nicht im Widerspruch zur Präzisierung in der
Beschwerdeantwort, dass diese Vorschussleistungen buchhalterisch "durch
die Bewilligung entsprechender Negativsaldi im Poolkonto abgewickelt"
wurden. Insgesamt legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass ihm aus der Verzögerung
von Fakturierungen relevante Nachteile entstanden wären, weshalb die Frage
verspäteter Rechnungsstellungen nicht weiter zu prüfen ist.
4.3 Der
Beschwerdeführer beruft sich sinngemäss auf den Vertrauensschutz (Art. 9
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]), indem er ausführt, der
Vorsitzende der Spitaldirektion habe ihn gebeten, den Altersrücktritt mit Blick
auf eine einfachere Übergabe an die Nachfolge um einen Monat auf Juni 2019
vorzuverschieben, und "spontan" die Zusicherung geäussert, dass dies
keine finanziellen Nachteile nach sich ziehen werde. Diese nicht belegte
Zusicherung erschiene als zu wenig spezifisch, um finanzielle Ansprüche
bezüglich der Honorarpools zu begründen. Auf die beantragte Befragung des
Vorsitzenden der Spitaldirektion kann somit wegen Unerheblichkeit verzichtet
werden, wobei anzumerken ist, dass sie rund vier Jahre nach dem Gespräch auch
nicht aussagekräftig ausfallen dürfte.
4.4 Demnach
ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Weil der Streitwert mit Fr. 226'765.- mehr als Fr. 30'000.-
beträgt, ist das Verfahren kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3 VRG).
Aufgrund des Verfahrensausgangs sind die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und ist diesem eine Parteientschädigung zu versagen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).
Dem Beschwerdegegner als öffentlich-rechtlicher Anstalt ist eine
Parteientschädigung ebenfalls zu versagen, weil er in seinem amtlichen
Wirkungskreis tätig geworden ist. Sodann ist sein Aufwand im
Beschwerdeverfahren trotz dem Aktenumfang nicht als ausserordentlich
einzustufen, weil er im Wesentlichen auf Bemühungen beruht, die im
erstinstanzlichen Verfahren und vor der Rekursbehörde getätigt wurden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 10'145.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Spitalrat.