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Entscheid

VB.2022.00573

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00573

8. Juni 2023Deutsch20 min

(URT.2023.24606)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00573

Urteil

der 4. Kammer

vom 8. Juni 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

Prof. Dr. A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Universitätsspital Zürich

Beschwerdegegner,

betreffend Auszahlung

von Leistungsprämien,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Prof. Dr. A war von August 1985 bis zu seinem

Altersrücktritt per 30. Juni 2019 beim Universitätsspital Zürich (USZ)

angestellt, faktisch seit 2003 und formell seit dem 1. Januar 2004 als

Direktor der Klinik C (Klinik). Nach seinem Rücktritt forderte er die

Nachzahlung von Leistungsprämien aus dem Honorarpool der Klinik. Mit Verfügung

vom 16. November 2020 stellte die Spitaldirektion im Wesentlichen fest,

dass A mit den per 30. Juni 2019 gesprochenen Bezügen bzw. den an ihn

erfolgten Überweisungen rechtsgenügend abgefunden sei, und wies seine

weitergehenden Ansprüche ab.

Erwägungen

II.

Die materiellen Anträge des hiergegen erhobenen Rekurses von

A wies der Spitalrat mit Entscheid vom 24. August 2022 ab (Dispositiv-Ziff. 2).

Weder erhob er Verfahrenskosten noch auferlegte er Parteientschädigungen (Dispositiv-Ziff. 2

[recte: 3] f.).

III.

Mit Beschwerde vom 26. September 2022 beantragte A,

unter Entschädigungsfolge seien "Ziff. 2 und 3 (recte 4)" des

angefochtenen Beschlusses aufzuheben und es sei das USZ zu verpflichten, ihm

Fr. 226'765.- auszubezahlen, mit Verzugszinsen von 5 % ab dem

1.

Juli 2019 bis zum Zeitpunkt der Auszahlung.

Die Spitaldirektion beantragte in ihrer Beschwerdeantwort

Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Subsidiär bestritt sie die

Höhe der geltend gemachten Forderung und verlangte deren Reduktion auf

Fr. 147'651.-. Der Spitalrat verzichtete auf Vernehmlassung. In Replik und

Duplik hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. A nahm zur Duplik Stellung,

worauf sich die Spitaldirektion nicht mehr vernehmen liess.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide des Spitalrats des USZ über

personalrechtliche Anordnungen der Spitaldirektion nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

sowie §§ 29 f. des Gesetzes über das Universitätsspital Zürich vom

19.

September 2005 (USZG, LS 813.15) zuständig. Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Aufgrund des Streitwerts liegt die interne Zuständigkeit bei der Kammer (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario).

2.

Der Beschwerdeführer liess sich regelmässig Beträge aus

dem Honorarpool der Klinik auszahlen, im ersten Halbjahr 2019 insgesamt

Fr. 245'000.-. Im vorliegenden Verfahren macht er einen Anspruch auf zusätzliche

Auszahlungen im Betrag von Fr. 226'765.- geltend. Streitig ist dabei die

Bestimmung der Höhe des Honorarpools zum Zeitpunkt des Altersrücktritts des

Beschwerdeführers.

2.1

Die Bezüge

aus dem Honorarpool richteten sich nach dem Gesetz über die ärztlichen

Zusatzhonorare vom 12. Juni 2006 (ZHG [LS 813.14, OS 62, 469]), aufgehoben

auf den 1. Januar 2023 durch Ziff. VI der Änderung vom 5. Juli

2021.

des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes vom 2. Mai 2011 (LS

813.20; vgl. OS 76, 612, ABl 2021-11-12). Nach diesem Gesetz benötigten

Ärztinnen und Ärzte eine Bewilligung, wenn sie Privatpatientinnen und -patienten

auf Rechnung des Spitals gegen Beteiligung am Zusatzhonorar stationär oder

bestimmte Patientinnen und Patienten auf eigene Rechnung gegen Beteiligung des

Spitals und der Klinik am Ertrag ambulant oder teilstationär behandelten (§ 1 ZHG). Nach Abzug der Anteile, die der Betriebsrechnung des Spitals zuflossen,

gingen 90 % der Gelder in die Honorarpools der Kliniken und Institute, in

denen die betreffenden Honorare erwirtschaftet worden waren, und 10 % in

einen Honorarpool des Spitals (§ 3 Abs. 1 f. ZHG). Die

Spitaldirektion führte die Poolrechnungen und legte insbesondere die

Auszahlungsmodalitäten fest (§ 3 Abs. 3 ZHG). Aus dem Honorarpool

einer Klinik oder eines Instituts wurden Leistungsprämien insbesondere an

Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber ausgerichtet; zudem konnten mit

Poolgeldern auch die Aus-, Weiter- und Fortbildung gefördert und das

Leistungsangebot der Klinik oder des Instituts verbessert werden (§ 5 Abs. 1 ZHG). Die Klinikdirektorin oder der Klinikdirektor entschied über die

Verteilung der Poolgelder, wobei bei der Ausrichtung von Leistungsprämien

insbesondere vier gesetzliche Kriterien zu berücksichtigen waren (§ 5 Abs. 2 ZHG). Sie bzw. er hatte hierfür ein Poolreglement zu erlassen (§ 5 Abs. 4 ZHG). Aus dem Honorarpool des Spitals wurden Leistungsprämien insbesondere an

Bewilligungsinhaberinnen und ‑inhaber ausgerichtet, die aus betrieblichen

Gründen wenig oder keine Honorareinnahmen erwirtschaften konnten. Die

Spitaldirektion entschied unter Berücksichtigung der Kriterien gemäss § 5 Abs. 2 ZHG und aufgrund eines Poolreglements über die Verwendung der Poolgelder (§ 6 ZHG). Die Leistungsprämien und weiteren Ausschüttungen aus dem Honorarpool

galten nicht als Lohnbestandteile im Sinn des kantonalen Personalrechts (§ 7 ZHG).

2.2

Während

der Regierungsrat von seiner Kompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmungen

nach § 13 ZHG keinen Gebrauch machte, erliess die Spitaldirektion

Vollzugsbestimmungen. Zum Zeitpunkt des Altersrücktritts des Beschwerdeführers

stand das Reglement über den Vollzug des Gesetzes über die ärztlichen

Zusatzhonorare am USZ vom 21. August 2013 (Vollzugsreglement) in Kraft

(mit Wirkung ab 1. Januar 2020 ersetzt durch das gleichnamige Reglement

vom 19. September 2019). Zu diesem Zeitpunkt galt sodann das Poolreglement

der Klinik C vom 5. April 2018 (Poolreglement), das per 1. April

2018.

das gleichnamige Reglement vom 23. April 2008 abgelöst hatte.

2.3

2.3.1

Zu prüfen ist, ob es sich bei den genannten Reglementen um

Rechtsverordnungen handelte oder um vollzugslenkende Verwaltungsverordnungen,

denen mittelbar Rechtswirkung zukam, weil sie finanzielle Ansprüche der

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer regelten. Verwaltungsverordnungen sind

generelle Dienstanweisungen für eine Behörde, deren Hauptfunktion die

Sicherstellung einer einheitlichen, rechtsgleichen und sachrichtigen

Rechtsanwendung der Verwaltungsbehörden ist. Sie gelten nicht als Rechtsquellen

im herkömmlichen Sinn und unterstehen nicht der Publikationspflicht (zum

Ganzen, je mit Hinweisen: VGr, 12. April 2022, VB.2021.00697, E. 3.3;

Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 50 N. 52 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 81 ff.;

Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A.,

Bern 2022, Rz. 1114 ff.). Für die gerichtlichen Rechtsmittelinstanzen

sind Verwaltungsverordnungen nicht verbindlich, aber als Auslegungshilfen zu

berücksichtigen (VGr, 3. November 2020, VB.2020.00282, E. 3.2 mit

zahlreichen Hinweisen; Donatsch, § 50 N. 56).

2.3.2

Zwar spricht für die Qualifikation der Reglemente als Rechtsverordnungen,

dass sie die Rechtsstellung der Arbeitnehmenden berührten (vgl. BGE

104.

Ia 161 E. 2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 85). Gemäss

den gesetzlichen Grundlagen bezweckten die Poolreglemente allerdings, "die

Nachvollziehbarkeit des Entscheids über die Verteilung der Poolgelder und die

Rechenschaftsablage" sicherzustellen (§ 5 Abs. 4 ZHG; vgl. auch § 6 Abs. 3 ZHG). Sie dienten also der Strukturierung des Ermessens der zur

Verteilung berufenen Organe bzw. der einheitlichen, rechtsgleichen und

sachgerechten Ausübung dieses Ermessens. Daher sind sie als

Verwaltungsverordnungen zu betrachten (vgl. auch zur Qualifikation von

Weisungen als Verwaltungsverordnungen aus jeweils anderen Gründen: BGr,

23.

September 2004, 2P.67/2004, E. 1.2 [Belegarztverträge]; VGr,

12.

Januar 2005, PB.2004.00074, E. 4.3 [Honorierung auswärtiger

Supervisorinnen und Supervisoren]). Dasselbe gilt auch für das

Vollzugsreglement, das sinngemäss eine Rahmenordnung für die Poolreglemente

darstellte. Die Rechtmässigkeit dieser Reglemente ist hier nicht umfassend zu

prüfen.

2.3.3

Zum Erlass einer Vollzugsverordnung wäre die Spitaldirektion ohnehin nicht

befugt gewesen, auch nicht gestützt auf § 6 Abs. 3 ZHG, demzufolge

sie ein Poolreglement für den Honorarpool des Spitals zu erlassen hatte (Art. 38

Abs. 3 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [LS 101]; § 13 ZHG; § 11 Abs. 3 Ziff. 7 und § 12 Abs. 3 USZG). Als

Rechtsverordnungen wären sodann weder das Vollzugs- noch das Poolreglement

rechtswirksam publiziert worden (§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 6

Abs. 2 lit. b und § 14 des Publikationsgesetzes vom

30.

November 2015 [LS 170.5]; § 10 Abs. 2 VRG; VGr,

Dispositiv

12. April 2022, VB.2021.00697, E. 4). Sie könnten demnach auch in

diesem Fall nur als Hinweise darauf berücksichtigt werden, wie das Gesetz

aufgrund des Willens der Spitaldirektion und des Klinikdirektors umgesetzt

wurde, mithin als Auslegungshilfen.

3.

3.1 Wie der

Beschwerdeführer zutreffend festhält, dreht sich die vorliegende

Auseinandersetzung um die Frage, ob für die Verteilung der Gelder aus den

Honorarpools die während der jeweiligen Beschäftigungsdauer erarbeiteten oder

die den Honorarschuldnern in Rechnung gestellten Honorare massgebend sind. Die

vorliegende Streitsache geht im Wesentlichen darauf zurück, dass der

Beschwerdeführer Leistungen aus dem Klinikpool auch aufgrund der Honorare

beansprucht, die vor seinem Ausscheiden aus dem Spitaldienst zwar bereits

erwirtschaftet, aber noch nicht in Rechnung gestellt worden waren. Der

Beschwerdegegner stellt die Honorare dagegen mit Fakturadatum (aber unabhängig

vom Zeitpunkt der Zahlungseingänge) den Pools zur Verfügung. Zu dieser Frage

finden sich keine ausdrücklichen Regelungen.

3.2 Der

Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausschüttungen aus den Honorarpools ergab

sich nicht direkt aus den Leistungen nach § 1 ZHG. Mit den Honoraren für

diese Leistungen wurden die Honorarpools gespeist, aus denen dann die

Leistungsprämien und weiteren Ausgaben ausgerichtet wurden. Das Gesetz schaffte

den individuellen Anspruch auf die eigenen Honorarerträge ab, der zuvor in § 39a

des Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962 in der Fassung vom

6. September 1987 (LS 810.1, OS 50, 217 und 62, 469) verankert gewesen

war. Es sollte die Honorarberechtigung durch eine differenzierte Lösung

ersetzen und zu einer Umverteilung der ärztlichen Zusatzhonorare führen (Antrag

und Weisung des Regierungsrats vom 18. August 2004 zum Gesetz über die

ärztlichen Zusatzhonorare [Weisung ZHG], ABl 2004, 871 ff., 878 f.).

Entsprechend floss nur ein Teil der Honorare gemäss einer festgelegten

Quote in die Pools der Kliniken und Institute bzw. des Spitals (§ 3 ZHG).

Sodann erhielten die Bewilligungsinhaberinnen und ‑inhaber nicht einfach

einen bestimmten Anteil an den Poolgeldern. Vielmehr konnten nach § 5 Abs. 1 ZHG aus den Honorarpools der Kliniken und Institute – ausser Beiträgen zur

Förderung der Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie zur Verbesserung des

Leistungsangebots – Leistungsprämien ausgerichtet werden. Diese waren

insbesondere für die Bewilligungsinhaberinnen und ‑inhaber vorgesehen,

konnten aber auch weiteren Mitarbeitenden ausbezahlt werden (Weisung ZHG, ABl

2004, 883; Prot. KR 2003–2007, S. 11085 f., 11199

[Kommissionspräsident Schürch]). Es handelte sich um ein Führungsinstrument,

mit dem herausragende Leistungen belohnt bzw. angeregt werden sollten (Weisung

ZHG, ABl 2004, 883; Prot. KR 2003–2007, S. 11482 f. [Denzler]). Bei

der Verteilung waren insbesondere die Kriterien von § 5 Abs. 2 ZHG zu

berücksichtigen, zu denen die Mitwirkung bei der Erbringung von Mehrleistungen

für Privatpatientinnen und ‑patienten gehörte (lit. b). Bei letzterer

handelte es sich aber nur um eines von vier Kriterien einer nicht

abschliessenden Aufzählung. Zudem betraf sie nur einen Teil der nach § 1 ZHG erwirtschafteten Honorare. Demnach lässt sich aus dem Gesetz gerade nicht

ableiten, dass bei der Bemessung der Honorarpools zu einem bestimmten Zeitpunkt

massgeblich auf die erarbeiteten Honorare abgestellt werden müsste. Der

Gesetzeszweck war vielmehr, den direkten Anspruch auf die selbst erwirtschafteten

Honorare abzuschaffen. Die Höhe der Ausschüttungen für Bewilligungsinhaberinnen

und ‑inhaber ergab sich entsprechend nicht direkt aus den Honoraren für

Behandlungen im Sinn von § 1 ZHG, sondern – unter Berücksichtigung der

gesetzlichen Voraussetzungen – aus dem jeweiligen Saldo der Honorarpools.

3.3 Der

Beschwerdeführer macht geltend, dass keine Motivation zum Erarbeiten von

Honoraren mehr bestanden hätte, wenn die in der letzten Zeit einer Anstellung

erarbeiteten Honorare für die individuellen Leistungsprämien nicht mehr

berücksichtigt worden wären. Die Leistungsprämie hätte daher in der letzten

Periode der Anstellung ihre Funktion als Führungsinstrument verloren. Auch im

genannten Fall hätten jedoch die bereits in den Pools befindlichen Gelder zur

Förderung insbesondere der in § 5 Abs. 2 ZHG genannten Leistungen

verwendet werden müssen, worunter auch die Mitwirkung bei der Erbringung von

Mehrleistungen für Privatpatientinnen und ‑patienten fiel (lit. b).

Insofern konnte die Leistungsprämie ihre Funktion als Führungsinstrument auf

jeden Fall bis zum Ende der Anstellung erfüllen. Auch diese Überlegung des

Beschwerdeführers spricht daher nicht für seine Rechtsauslegung.

3.4 Der

Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass die Ausschüttungen nicht Bestandteil

des Lohns im Sinn des kantonalen Personalrechts und daher grundsätzlich nicht

geschuldet waren, wenn die oder der Angestellte (wegen vorübergehender längerer

Abwesenheit) keine Arbeitsleistung erbrachte (VGr, 11. November 2021,

VB.2020.00762, E. 10.3; vgl. § 7 ZHG; vgl. auch Ziff. 6.1 Abs. 4

Vollzugsreglement; Ziff. 5.3 Poolreglement). Entgegen seiner Bemerkung

kann er daraus jedoch nichts für seinen Standpunkt ableiten: Aus dieser

Rechtsfolge ergibt sich im Umkehrschluss nur, dass während des Arbeitsverhältnisses

grundsätzlich Anspruch auf Ausschüttungen bestand, nicht aber, dass sich diese

direkt nach der Arbeitsleistung richteten.

3.5 Sodann

spricht nicht für den Standpunkt des Beschwerdeführers, dass er bei der

Errichtung der Honorarpools nicht von Vorleistungen anderer profitieren konnte,

dies im Gegensatz zu später eingestellten Ärztinnen und Ärzten. Denn das Gesetz

über die ärztlichen Zusatzhonorare löste den individuellen Anspruch auf die

eigenen Honorarerträge ab (vorn E. 3.2), den der Beschwerdeführer zuvor

wahrnehmen konnte. Dass dieser nicht von Vorleistungen profitieren konnte, geht

somit einzig darauf zurück, dass er beim Inkrafttreten der gesetzlichen

Regelung bereits Bewilligungsinhaber war. Er erleidet keinen besonderen

Nachteil, wenn sich die Auszahlungen nicht direkt aus den erwirtschafteten

Honoraren ergeben.

3.6 Schliesslich

entspricht das Vorgehen des Beschwerdegegners dem Vollzugs- und dem

Poolreglement.

3.6.1

Ziff. 4.1 Satz 1 Vollzugsreglement lautete: "Vereinnahmte

Arzthonorare fliessen, nach Abzug des Spitalanteils und der Einlage in den

Honorarpool des Spitals, in die Klinik- bzw. Institutspools […]." Der

Begriff "vereinnehmen" hat (in diesem Zusammenhang) etwa die

Bedeutung von "einnehmen", "kassieren",

"verbuchen". Eine derartige Bedeutung kommt ihm auch zu, wenn er –

was selten ist – in der Rechtsordnung verwendet wird. Gemäss dem Wortlaut von Ziff. 4.1

Satz 1 Vollzugsreglement wurden demnach die Poolmengen nicht direkt aufgrund

der Honorare bestimmt, die erst erwirtschaftet, aber noch nicht in Rechnung

gestellt (und erst recht nicht eingenommen) worden waren. Darauf weist auch der

Wortlaut von Ziff. 7 Abs. 1 Satz 1 Vollzugsreglement hin, wonach die

Spitaldirektion bei "verspäteten Zahlungseingängen" (und nicht etwa

auch bei verspäteter Rechnungsstellung) Vorauszahlungen bewilligen konnte.

3.6.2

Nach Ziff. 6.1 Abs. 2 Vollzugsreglement begann der Anspruch der

Bewilligungsinhaber auf Leistungsprämien aus dem Klinik- oder Institutspool und

auf andere Ausschüttungen mit der Honorarberechtigung, und er endete

grundsätzlich am Tag des Austritts aus dem USZ. Letztere Regelung lässt offen,

ob sich die am Austrittstag im Pool befindlichen Gelder aus den

erwirtschafteten oder den in Rechnung gestellten Honoraren zusammensetzten.

Aber auch die Festlegung des Anspruchsbeginns für Bewilligungsinhaberinnen und ‑inhaber

bzw. des Beginns von deren besonderer Stellung bei der Verteilung (vgl. § 5 Abs. 1 ZHG, Ziff. 9 Abs. 2 f. und Ziff. 10

Vollzugsreglement) stellte keine Grundlage zur Berechnung der Poolinhalte dar.

Eine solche hätte vielmehr allgemein und nicht nur mit Bezug auf die

Bewilligungsinhaberinnen und ‑inhaber formuliert werden müssen.

3.6.3

3.6.3.1

Nach Ziff. 7 Abs. 1 Vollzugsreglement konnte die Spitaldirektion

bei "verspäteten Zahlungseingängen" eine Vorauszahlung bewilligen.

Satz 2 der Bestimmung lautete: "In der Regel werden spätestens am Ende des

Rechnungsjahres die geleisteten Vorschüsse mit den effektiv erwirtschafteten

und vereinnahmten Honoraren verrechnet." Ziff. 6.1 Abs. 3

Vollzugsreglement rechnete mit monatlichen Akontozahlungen. Nach Ziff. 4.2

Abs. 1 Poolreglement entschied der Klinikdirektor periodisch, aber

mindestens einmal jährlich, über die Leistungsprämien. Gemäss Ziff. 5.1

Poolreglement wurden die Leistungsprämien monatlich mit der Lohnzahlung bzw. in

der Regel mit einer Lohnzahlung ausbezahlt. In der Regel wurden sämtliche zur

Verfügung stehenden Poolgelder bis zum Jahresende ausbezahlt; ein allfälliger

Überschuss wurde soweit möglich auf die Rechnung des Folgejahrs vorgetragen und

floss im Übrigen in den Spitalpool (Ziff. 5.5 Poolreglement in Verbindung

mit Ziff. 8 Vollzugsreglement und § 9 ZHG). Forderungen von Dritten,

die das Spital zu Rückzahlungen von Arzthonoraren verpflichteten, wurden

anteilsmässig den begünstigten Pools belastet (Ziff. 7 Abs. 3

Vollzugsreglement). Diese Regelungen weisen ebenfalls darauf hin, dass für die

Poolinhalte die fakturierten und nicht die erst erarbeiteten Honorare

massgebend waren: Die Verrechnung zurückzuzahlender Honorare wurde ausdrücklich

geregelt. Dagegen fehlte jede Regelung für den Umgang mit den Differenzen im

Fall der Abweichung der vereinnahmten oder der fakturierten Honorare von den erarbeiteten

Honoraren bzw. ein Mechanismus, wie darauf zurückgehende Korrekturen der

ausbezahlten Leistungsprämien nachträglich vorzunehmen wären.

3.6.3.2

Die Ansicht des Beschwerdeführers, dass sich die Leistungsprämien direkt

nach den erwirtschafteten Honoraren richteten, würde eine der beiden folgenden

Regelungen voraussetzen: Einerseits hätte ein Ausgleich der Differenzen

erfolgen können. Weil die Leistungsprämien teils monatlich, jedenfalls aber (in

der Regel) bis zum Jahresende auszuzahlen waren, hätte die Feststellung der

definitiven Beträge nicht abgewartet werden können. Daher wären – noch nach

Monaten und auch nach dem Ende der Arbeitsverhältnisse – nachträgliche

Korrekturen, die zu Nachzahlungen und Rückforderungen (bzw. Verrechnungen)

hätten führen müssen, oft unvermeidlich gewesen. Es ist anzunehmen, dass die

grundsätzlich detaillierten Reglemente diesen voraussehbaren, gegebenenfalls

häufigen und potenziell konfliktreichen Sachverhalt und seine wenig

praktikablen Folgen geregelt hätten. Das Fehlen einer solchen Regelung weist

umgekehrt darauf hin, dass ein solcher Sachverhalt als von vornherein

ausgeschlossen betrachtet wurde. Dies ist wiederum folgerichtig, wenn die erst

erarbeiteten Honorare nicht direkt für die Höhe der Leistungsprämien

massgeblich waren.

3.6.3.3

Anderseits hätte der Beschwerdegegner, wenn die Leistungsprämien direkt auf

den erwirtschafteten Honoraren beruht hätten, die Differenzen zwischen

erwirtschafteten und fakturierten bzw. vereinnahmten Honoraren selber tragen

können. Er hätte, mit anderen Worten, das Risiko für die Abweichungen

übernommen, die laut einer Notiz seiner Honorarbuchhaltung vom Mai 2021 unter

anderem auf folgende Gründe zurückgehen können: Differenzen zwischen

Leistungserbringung und Leistungserfassung, Beschwerden, Vertragsverhandlungen.

Diese Variante hätte zudem eine erste Kontrolle der erwirtschafteten Honorare

vorausgesetzt, um die ebenfalls erwähnten unzutreffenden und unzulässigen

Honorarerfassungen auszusondern. Auch für die Geltung einer derartigen, wenig

plausiblen Regelung fehlt jeder Hinweis in den anwendbaren Reglementen.

3.6.3.4

Umgekehrt spricht, wie erwähnt, die Bezugnahme auf die

"vereinnahmten" Honorare sowie die "Zahlungseingänge" in Ziff. 4.1

Satz 1 und Ziff. 7 Abs. 1 Vollzugsreglement gegen die Interpretation

des Beschwerdeführers. Anzufügen ist, dass aus dem Wortlaut von Ziff. 7 Abs. 1

Satz 2 Vollzugsreglement, wonach die "effektiv erwirtschafteten und

vereinnahmten Honorare" mit den Vorschüssen verrechnet wurden, nicht

geschlossen werden darf, dass erwirtschaftete und vereinnahmte Honorare

gleichgesetzt werden sollten. Es handelte sich offensichtlich um kumulative

Voraussetzungen der Verrechnung mit den Vorschüssen: Zum einen genügte das

Erwirtschaften allein nicht, während zum andern fälschlicherweise vereinnahmte,

aber nicht erwirtschaftete Honorare nicht zu verrechnen, sondern zu korrigieren

waren.

3.6.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verwaltungsverordnungen der

Beschwerdegegnerin auf die Verteilung von Poolgeldern zugeschnitten waren, die

auf den fakturierten bzw. vereinnahmten Honoraren beruhten. Sie enthielten auch

keine Bestimmungen, die auf den gegenteiligen Sinn hinwiesen. Vollzugs- und

Poolreglement knüpften demnach nicht direkt an die erwirtschafteten Honorare

an. Sie sahen Ausschüttungen anhand der gesetzlichen Kriterien aus den

Honorarpools bis grundsätzlich zum Ende der Anstellungsdauer vor.

3.6.5

Dies entsprach der Absicht des Gesetzgebers, den direkten Anspruch auf die

jeweils erarbeiteten Honorare abzuschaffen, und der entsprechenden gesetzlichen

Regelung, die Ausschüttungen nicht direkt auf die Honorargenerierung, sondern

auf den jeweiligen Saldo der Honorarpools zu beziehen (vorn E. 3.2). Die betreffenden Regelungen der Reglemente standen somit

im Einklang mit dem Gesetz. Sie sind als adäquate Auslegungen des Gesetzes zu

betrachten. Es besteht damit kein Anlass, sie nur beschränkt zu berücksichtigen

bzw. von ihnen abzuweichen. Soweit sie Schematisierungen enthalten, sind diese

in Kauf zu nehmen, da der Aufwand zu ihrer Vermeidung unverhältnismässig wäre.

3.7 Anzumerken

ist, dass die Berechnung der Leistungsprämien nach den fakturierten Honoraren

auch die Praxis des Beschwerdeführers als Klinikdirektor gewesen zu sein

scheint. Den Aufstellungen der Beschwerdegegnerin lässt sich jedenfalls nicht

entnehmen, dass Leistungen an ausgetretene Ärztinnen und Ärzte ausgerichtet

wurden – von zwei Auszahlungen im Folgemonat nach dem jeweiligen Austritt

abgesehen – oder diesen während deren Anstellung erwirtschaftete, aber später

fakturierte Honorare angerechnet wurden. Entsprechenden Darlegungen der

Beschwerdegegnerin widerspricht der Beschwerdeführer denn auch nicht

grundsätzlich. Daran ändert nichts, wenn er die Praxis verfolgt haben sollte,

"unter Berücksichtigung der reglementarischen Voraussetzungen"

Ausschüttungen aus dem Klinikpool an bereits aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene

Personen vorzunehmen, weil diese Auszahlungen gegebenenfalls auf einer anderen

Grundlage erfolgt sein dürften, nämlich in Anwendung von Ziff. 6.1 Abs. 3

Vollzugsreglement, der eine nachträgliche Leistungsprämie unter bestimmten

Voraussetzungen zuliess.

4.

4.1 Der

Beschwerdeführer bringt vor, dass die Honorare aus den Transplantationserträgen

für 2018 im Juni 2019 in Rechnung gestellt wurden, dies also noch während

seiner Anstellung geschehen sei. Er habe daher einen Anspruch auf seinen Anteil

an den entsprechenden Leistungsprämien.

4.1.1

Der Beschwerdegegner führt in seiner Verfügung vom 16. November 2020

aus, dass die Transplantationserträge jährlich ausgerichtet und erst zum

Ausrichtungsdatum verteilt würden. Der Betrag für 2018 von Fr. 64'200.-

sei dem Pool im Juni 2019 für die Juli-Auszahlung 2019 gutgeschrieben worden,

weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf habe.

4.1.2

Die Modalitäten, wie die Erträge aus Transplantationen bis zum gesetzlich

zugelassenen Prozentbetrag in die Pools eingelegt wurden, wurden weder

gesetzlich noch reglementarisch festgelegt (vgl. § 4 ZHG; Ziff. 4.2

Vollzugsreglement). In der beschriebenen jährlichen Einspeisung und Auszahlung

ist keine Rechtsverletzung zu erblicken, weshalb das Verwaltungsgericht sie

nicht korrigieren kann (vgl. § 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG).

4.2 Der

Beschwerdeführer macht nicht mehr (substanziiert) geltend, dass Honorare

verspätet fakturiert wurden, weshalb er einen Anspruch darauf habe. Er

beanstandet aber die Ausführungen des Beschwerdegegners zum Zustandekommen des

Ausschüttungsbetrags für Juni 2019. Weil er daraus keine Anträge ableitet, ist

dazu nur Folgendes festzuhalten: Gemäss Verfügung des Beschwerdegegners vom

16. November 2020 entsprach das Poolergebnis der ersten Jahreshälfte 2019

etwa jenem des zweiten Halbjahrs. Der Beschwerdegegner hält auch fest,

"dass der durch die Umstellung der versicherungsrechtlichen

Abrechnungsgrundlagen bedingte Fakturastopp von Anfang 2019 per Ende Mai erst

teilweise aufgeholt war", daraus aber keine Nachforderung abgeleitet

werden könne, weil die Spitaldirektion deswegen (in analoger Anwendung von Ziff. 7

Abs. 1 Vollzugsreglement) eine "Vorschussleistung" von

Fr. 96'000.- zugesprochen habe, was "eine lückenlose

Aufrechterhaltung der [vom Beschwerdeführer] gesprochenen Akontozahlungen auf

angemessenem Niveau ermöglicht" habe. Entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers steht dies nicht im Widerspruch zur Präzisierung in der

Beschwerdeantwort, dass diese Vorschussleistungen buchhalterisch "durch

die Bewilligung entsprechender Negativsaldi im Poolkonto abgewickelt"

wurden. Insgesamt legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass ihm aus der Verzögerung

von Fakturierungen relevante Nachteile entstanden wären, weshalb die Frage

verspäteter Rechnungsstellungen nicht weiter zu prüfen ist.

4.3 Der

Beschwerdeführer beruft sich sinngemäss auf den Vertrauensschutz (Art. 9

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]), indem er ausführt, der

Vorsitzende der Spitaldirektion habe ihn gebeten, den Altersrücktritt mit Blick

auf eine einfachere Übergabe an die Nachfolge um einen Monat auf Juni 2019

vorzuverschieben, und "spontan" die Zusicherung geäussert, dass dies

keine finanziellen Nachteile nach sich ziehen werde. Diese nicht belegte

Zusicherung erschiene als zu wenig spezifisch, um finanzielle Ansprüche

bezüglich der Honorarpools zu begründen. Auf die beantragte Befragung des

Vorsitzenden der Spitaldirektion kann somit wegen Unerheblichkeit verzichtet

werden, wobei anzumerken ist, dass sie rund vier Jahre nach dem Gespräch auch

nicht aussagekräftig ausfallen dürfte.

4.4 Demnach

ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Weil der Streitwert mit Fr. 226'765.- mehr als Fr. 30'000.-

beträgt, ist das Verfahren kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3 VRG).

Aufgrund des Verfahrensausgangs sind die Kosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und ist diesem eine Parteientschädigung zu versagen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

Dem Beschwerdegegner als öffentlich-rechtlicher Anstalt ist eine

Parteientschädigung ebenfalls zu versagen, weil er in seinem amtlichen

Wirkungskreis tätig geworden ist. Sodann ist sein Aufwand im

Beschwerdeverfahren trotz dem Aktenumfang nicht als ausserordentlich

einzustufen, weil er im Wesentlichen auf Bemühungen beruht, die im

erstinstanzlichen Verfahren und vor der Rekursbehörde getätigt wurden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 10'145.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Spitalrat.