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Entscheid

VB.2022.00574

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00574

22. Februar 2023Deutsch14 min

(URT.2023.24361)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2.

Abteilung

VB.2022.00574

Urteil

der 2. Kammer

vom 22. Februar 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Beschwerdeführerin, geboren

1999, Staatsangehörige von Portugal, reiste am 25. Januar 2019 in die

Schweiz ein und erhielt eine bis am 24. Juli 2019 gültige

Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Stellensuche. Das Migrationsamt erteilte

der Beschwerdeführerin am 18. Juli 2019 eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Ausübung einer unselbständigen

Erwerbstätigkeit, zufolge des von ihr eingereichten unbefristeten Arbeitsvertrags als

Hilfsunterhaltsreinigerin bei der B GmbH.

Mit E-Mail vom 17. September 2019 teilte die

Arbeitgeberin dem Migrationsamt mit, dass das Arbeitsverhältnis mit der

Beschwerdeführerin per sofort gekündigt worden sei. Da die Beschwerdeführerin

in der Folge die mehrfachen Aufforderungen des Migrationsamts zur Auskunftserteilung

nur unvollständig beantwortete, teilte ihr das Migrationsamt am

23. September 2020 mit, dass der Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA beabsichtigt werde. Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin dem

Migrationsamt einige der verlangten Unterlagen ein.

Auf erneute Aufforderung des Migrationsamts reichte die

Beschwerdeführerin unter anderem eine Arbeitsbestätigung und (weitere)

Lohnabrechnungen bezüglich ihrer seit 1. April 2020 bestehenden

unbefristeten Anstellung bei der Firma C GmbH in D ein. Aus dem im

Anschluss eingeforderten und am 9. März 2021 bei der Vorinstanz

eingegangenen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) der SVA Zürich geht

hervor, dass von der C GmbH für die Beschwerdeführerin keine AHV-Beiträge

einbezahlt worden sind. Mit Verfügung vom 5. Juli 2021 widerrief das

Migrationsamt die bis am 17. Juli 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. Juli 2021.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen

Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 23. August

2022.

ab und setzte der

Beschwerdeführerin eine neue Frist zum Verlassen der

Schweiz bis am 30. September 2022.

III.

Am 15. September

2022.

reichte die Beschwerdeführerin bei der Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion Rekurs ein und beantragte sinngemäss, es sei vom Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA abzusehen. Am 27. September 2022

leitete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion die Eingabe der Beschwerdeführerin

zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter.

Mit Präsidialverfügung

vom 29. September 2022 setzte der Abteilungspräsident der Beschwerdeführerin

eine Frist von 20 Tagen, um dem Verwaltungsgericht weitere Dokumente und

eine schriftliche Auskunft einzureichen, ansonsten aufgrund der Akten

entschieden werde und eine mangelhafte Mitwirkung zu ihren Ungunsten gewürdigt

werden könnte. Mit Präsidialverfügung vom 28. Oktober 2022 hielt der

Abteilungspräsident fest, dass die Präsidialverfügung vom 29. September

2022.

versehentlich nicht als Gerichtsurkunde versendet worden sei. Der Partner

der Beschwerdeführerin habe sich indes am 19. Oktober 2022 unter

Bezugnahme auf die Präsidialverfügung telefonisch beim Verwaltungsgericht nach

einer allfälligen Fristerstreckung erkundigt und daher könne davon ausgegangen

werden, dass die Beschwerdeführerin die Präsidialverfügung spätestens zum

Zeitpunkt des Telefonats vom 19. Oktober 2022 erhalten habe. Der

Abteilungspräsident merkte an, dass die der Beschwerdeführerin mit

Präsidialverfügung vom 29. September 2022 angesetzte Frist spätestens am

8.

November 2022 abläuft.

Es erfolgten keine

weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin.

Während die

Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung verzichtete, liess sich das

Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in

Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

Gemäss Art. 2

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige

eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union

[EU]) nur so weit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das

AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Vom FZA unberührt bleiben nach Art. 12

in Verbindung mit Art. 22 FZA staatsvertragliche Regelungen, welche einen

weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt verschaffen.

2.2

Dass sich die

Beschwerdeführerin als portugiesische Staatsangehörige auf das FZA berufen

kann, ist unbestritten.

3.

3.1

Nach Art. 4

FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1

Anhang I FZA haben Staatsangehörige einer Vertragspartei, welche mit einem

Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis von mindestens einem Jahr

eingegangen sind, Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit einer

mindestens fünfjährigen Gültigkeit. Gemäss Art. 6 Abs. 1

Anhang I FZA wird diese Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA hernach automatisch

verlängert, sofern die Bewilligungsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt sind.

3.2

3.2.1

Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Einführung des freien

Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP) und Art. 62 Abs. 1 lit. d

AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung unter anderem widerrufen oder nicht mehr

verlängert werden, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht

(mehr) eingehalten wird. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der

Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder

Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia Hunziker in: Martin Caroni/Thomas

Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43; VGr, 21. Dezember

2016, VB.2016.00640, E. 3.1 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Der

Verlust der Arbeitnehmereigenschaft bzw. die Aufgabe der selbständigen

Erwerbstätigkeit führt damit in der Regel zum Verlust der darauf basierenden

freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsrechte, insbesondere wenn die betroffene

Person in der Folge von der Sozialhilfe unterstützt werden muss und somit auch

freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsansprüche im Sinn von Art. 24 Abs. 1

Anhang I FZA entfallen (vgl. zum Ganzen VGr, 9. Januar 2019,

VB.2018.00624, E. 2.1.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

3.2.2

Nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA darf einer arbeitnehmenden Person

eine gültige Aufenthaltsbewilligung nicht allein deshalb entzogen werden, weil

sie keine Beschäftigung mehr hat, entweder weil sie infolge von Krankheit oder

Unfall vorübergehend arbeitsunfähig oder unfreiwillig arbeitslos geworden ist,

falls Letzteres vom zuständigem Arbeitsamt ordnungsgemäss bestätigt wird. Dabei

gelten die von der zuständigen Behörde ordnungsgemäss bestätigten Zeiten

unfreiwilliger Arbeitslosigkeit und die Abwesenheiten infolge Krankheit oder

Unfall als Beschäftigungszeiten (vgl. Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in

Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 der

Verordnung [EWG] Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über

das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im

Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben [ABl 1970, L 142 vom 30. Juni

1970.

S. 24 ff.; hiernach: Verordnung [EWG] Nr. 1251/70]; siehe

zum Ganzen BGE 147 II 35 E. 3.1). Hingegen verliert der Arbeitnehmer

seinen freizügigkeitsrechtlichen Status, wenn er freiwillig arbeitslos geworden

ist, aufgrund seines Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten

(mehr) darauf bestehen, dass er in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden

wird, oder sein Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden

muss (BGE 144 II 121 E. 3.1; 141 II 1 E. 2.2.1, mit Hinweisen).

3.2.3

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ging zunächst davon aus, dass die freizügigkeitsrechtliche

Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach 18 Monaten (BGr, 10. April 2014,

2C_390/2013, E. 4.3; Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar, Staatliche Leistungen

und Aufenthaltsbeendigung unter dem FZA in: Astrid Epiney/Teresia Gordzielik

[Hrsg.], Personenfreizügigkeit und Zugang zu staatlichen Leistungen, Zürich

etc. 2015, S. 192 f. und 199) bzw. zwei Jahren (BGr, 25. November

2013, 2C_1060/2013, E. 3.1) unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren ging.

Dabei vermochten Beschäftigungsmassnahmen auf dem zweiten Arbeitsmarkt den

Verlust der Arbeitnehmereigenschaft nicht hinauszuzögern (BGE 141 II 1 E. 2.2.5;

BGr, 7. Dezember 2017, 2C_882/2017, E. 2.3.1; VGr, 20. Juni

2018, VB.2018.00218, E. 2.3). Seit dem 1. Juli 2018 regelt Art. 61a

AuG (heute AIG) das Erlöschen des Aufenthaltsrechts sowie den Zugang zur

Sozialhilfe für Staatsangehörige der EU/EFTA-Mitgliedstaaten, die ursprünglich

eine Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer

unselbständigen Erwerbstätigkeit erhalten haben und deren Arbeitsverhältnis

unfreiwillig beendet wurde (vgl. Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes

vom 4. März 2016, BBl 2016 3000 ff., 3054 f.). Bei unfreiwilliger

Arbeitslosigkeit nach einer Anstellung von mehr als zwölf Monaten sieht Art. 61a

Abs. 4 AIG vor, dass die Aufenthaltsbewilligung spätestens sechs Monate

nach dem Ende des Anspruchs auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung

erlischt. Nach längerer Arbeitslosigkeit wird die Arbeitnehmereigenschaft

sodann auch durch kürzere, befristete Arbeitseinsätze nicht mehr wiedererlangt

(BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.4 und 5.3; VGr, 20. Juni

2018, VB.2018.00218, E. 2.3; kritisch hierzu Benedikt Pirker, Zum Verlust

der Arbeitnehmereigenschaft im Freizügigkeitsabkommen, AJP

Dispositiv

2014, 1222 f.). Demnach erlischt das Aufenthaltsrecht von

Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA sechs Monate nach der unfreiwilligen Beendigung des

Arbeitsverhältnisses bzw. spätestens sechs Monate nach dem Ende der

Entschädigungszahlungen aus der Arbeitslosenkasse (Art. 61a Abs. 4

AIG).

3.3 Nebst den Anwesenheitsansprüchen, die sich aus dem FZA bzw. dem AIG

ergeben, ist auch das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8

EMRK in die Prüfung einzubeziehen. Eine

ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme kann Art. 8 Abs. 1

EMRK (Recht auf Familienleben) verletzen, wenn eine partnerschaftliche

Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird oder konkrete Hinweise auf eine

unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten. Die Bindung der

Konkubinatspartner muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer

Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt

leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und

ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die

Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (BGE 135 I 143

E. 3.1). Anknüpfend an die Grundsätze des Ehegattenunterhaltsrechts

kann bei einem partnerschaftlichen Zusammenleben von mindestens fünf Jahren

tendenziell von einem gefestigten Konkubinat ausgegangen werden (vgl. die

Beispiele in BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.2 und BGr,

31. Mai 2013, 2C_1194/2012, E. 4.2).

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK

ist ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dann statthaft,

wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer

demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche

Ordnung oder zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutz der Gesundheit

und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint (vgl.

BGr, 19. November 2018, 2C_417/2018, E. 6.2).

4.

4.1 Die Vorinstanz

ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr als Arbeitnehmerin im

Sinn des FZA zu qualifizieren sei und daher keinen Aufenthaltsanspruch gestützt

auf Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA habe. Zur Begründung führte sie

aus, die Beschwerdeführerin habe einen unbefristeten Arbeitsvertrag als

Reinigungsmitarbeiterin bei der C GmbH mit Stellenantritt am 1. April

2020 eingereicht. Als Beleg für ihre Erwerbstätigkeit habe sie Lohnabrechnungen

der Monate März 2020 bis Januar 2021, Mai bis September 2021 sowie Januar bis

März 2022 zu den Akten gereicht. Sodann habe sie Kontoauszüge der Monate

September bis Dezember 2020 eingereicht, aus welchen die Zahlungen des

Arbeitgebers hervorgingen. Aufgrund der eingereichten Lohnabrechnungen liesse

sich darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin bis März 2022 bei der C GmbH

gearbeitet habe. Aus den IK der SVA vom 20. Juni 2022 gehe indes hervor,

dass die C GmbH lediglich für die Monate April bis Juni 2021

Sozialversicherungsbeiträge abgeliefert habe. Für die Monate Juni bis November

2021 habe die Beschwerdeführerin dem Auszug zufolge Arbeitslosenentschädigungen

erhalten. Angesichts der ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung sei davon

auszugehen, dass die eingereichten Lohnabrechnungen für die Monate Juni bis

September 2021 mit einem angeblich ausbezahlten Lohn von Fr. 3'881.10

lediglich zur Vorlage bei den Migrationsbehörden erstellt worden sei und diesen

keine tatsächliche Erwerbstätigkeit zugrunde gelegen habe. Die

Beschwerdeführerin sei deshalb nicht mehr als Arbeitnehmerin zu qualifizieren.

Es sei somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab Juni 2021

arbeitslos gewesen sei. Ihr Aufenthaltsrecht nach unfreiwilliger Beendigung des

Arbeitsverhältnisses sei damit spätestens Ende November 2021 erloschen. Es falle

auch ein Aufenthalt zur erwerbslosen Wohnsitznahme im Sinn von Art. 24

Anhang I FZA ausser Betracht, da die Beschwerdeführerin nicht dargelegt

habe, mit welchen Mitteln sie ihren Lebensunterhalt finanziere. Schliesslich

komme ihr auch gestützt auf keine andere Bestimmung des FZA und AIG ein

Aufenthaltsanspruch zu.

4.2 Die

Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass sie nicht berufstätig sei, aber

demnächst einen Anstellungsvertrag bei der C GmbH erhalte. Sie lebe

zurzeit mit ihrem Lebenspartner, E zusammen, welcher ihren Lebensunterhalt

unterstütze.

4.3 Gemäss unbestrittener vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung war die

Beschwerdeführerin für die C GmbH tätig, welche

gemäss Zefix-Eintrag von ihrem Lebenspartner E geführt wird, und geht seit Juni 2021 keiner Erwerbstätigkeit

mehr nach. Die Beschwerdeführerin gibt zwar an, dass sie demnächst wieder für

die C GmbH tätig sein werde, sie hat jedoch trotz

expliziter Aufforderung des Verwaltungsgerichts keine Belege für das neue

Arbeitsverhältnis eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat damit den Nachweis,

dass sie einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, nicht erbracht. Die

Beschwerdeführerin geht seit 21 Monaten keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat,

hat die Beschwerdeführerin ihren Status als Arbeitnehmerin damit verloren. Auch ist sie der Aufforderung, einen aktuellen Auszug aus dem

Betreibungsregister, eine Bestätigung ihrer Wohnortgemeinde bzw. der

zuständigen Sozialhilfebehörde, welche Auskunft über einen allfälligen

Sozialhilfebezug geben würde, und Belege für die Unterstützungsleistungen ihres

Lebenspartners einzureichen, nicht nachgekommen. Es kann deshalb nicht

überprüft werden, ob die Beschwerdeführerin für ihren Lebensunterhalt selbständig

aufkommen kann. Es ist deshalb in

Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführerin

auch kein Anspruch auf einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit zukommt.

Die Beschwerdeführerin hat nach

dem Gesagten keinen freizügigkeitsrechtlichen Anspruch auf Aufenthalt in der

Schweiz. Ebenso ergibt sich kein solcher Anspruch aus den Bestimmungen des AIG.

4.4 Sodann

bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aus dem Recht auf Familie (Art. 8

EMRK) einen Anwesenheitsanspruch ableiten kann. Die Beschwerdeführerin gibt an,

mit ihrem Lebenspartner E zusammenzuleben. Sie hat indes trotz expliziter

Aufforderung durch das Verwaltungsgericht keinerlei Belege für einen

allfälligen Anspruch gestützt auf das Konkubinat eingereicht und hat sich auch

mit keinem Wort zur Dauer und Qualität der Beziehung geäussert. Es ist

allerdings ohnehin nicht von einem gefestigten Konkubinat auszugehen, zumal die

Beschwerdeführerin erst seit vier Jahren in der Schweiz lebt und es somit

bereits an einem Zusammenleben von mindestens fünf Jahren fehlt. Die

Beschwerdeführerin kann daher auch aus Art. 8 EMRK keinen Anwesenheitsanspruch

ableiten.

4.5 Die Beschwerdeführerin

ist im Alter von 19 Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich seit rund

vier Jahren hier auf. Sie geht seit Juni 2021 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach

und kann deshalb beruflich nicht als integriert gelten. Ob sie ansonsten in

wirtschaftlicher Hinsicht integriert ist, kann nicht überprüft werden, da sie

trotz Aufforderung weder einen aktuellen Betreibungsregisterauszug noch eine

Bestätigung über allfällige Sozialhilfebezüge eingereicht hat. Es liegen keine

Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerin in strafrechtlicher Hinsicht in

Erscheinung getreten wäre, dieses Verhalten ist jedoch zu erwarten und wirkt

sich nicht besonders positiv auf ihre Integrationsleistung aus. Bezüglich

ihrer sprachlichen Integration hat sie keinerlei Belege eingereicht. Die

Beschwerdeführerin kann insgesamt nicht als integriert gelten. Negativ ist

vorliegend zu werten, dass sie ihren Mitwirkungspflichten regelmässig nicht

nachkam, was auf eine gewisse Gleichgültigkeit schliessen lässt. Wie die

Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist ihr eine Rückkehr in ihr Heimatland

ohne Weiteres zumutbar. Bei einer

Gesamtbetrachtung der genannten Umstände erscheint der Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach dem Gesagten als verhältnismässig.

4.6 Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass aufgrund der

mangelnden Integration auch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

an die Beschwerdeführerin nach pflichtgemässem Ermessen ausser Betracht fällt (Art. 33

Abs. 3 AIG).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist ihr keine

Parteientschädigung zuzusprechen, zumal eine solche auch nicht beantragt wurde.

6.

Das vorliegende Urteil kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte

ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.