VB.2022.00574
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00574
22. Februar 2023Deutsch14 min
(URT.2023.24361)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2022.00574
Urteil
der 2. Kammer
vom 22. Februar 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Beschwerdeführerin, geboren
1999, Staatsangehörige von Portugal, reiste am 25. Januar 2019 in die
Schweiz ein und erhielt eine bis am 24. Juli 2019 gültige
Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Stellensuche. Das Migrationsamt erteilte
der Beschwerdeführerin am 18. Juli 2019 eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Ausübung einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit, zufolge des von ihr eingereichten unbefristeten Arbeitsvertrags als
Hilfsunterhaltsreinigerin bei der B GmbH.
Mit E-Mail vom 17. September 2019 teilte die
Arbeitgeberin dem Migrationsamt mit, dass das Arbeitsverhältnis mit der
Beschwerdeführerin per sofort gekündigt worden sei. Da die Beschwerdeführerin
in der Folge die mehrfachen Aufforderungen des Migrationsamts zur Auskunftserteilung
nur unvollständig beantwortete, teilte ihr das Migrationsamt am
23. September 2020 mit, dass der Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA beabsichtigt werde. Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin dem
Migrationsamt einige der verlangten Unterlagen ein.
Auf erneute Aufforderung des Migrationsamts reichte die
Beschwerdeführerin unter anderem eine Arbeitsbestätigung und (weitere)
Lohnabrechnungen bezüglich ihrer seit 1. April 2020 bestehenden
unbefristeten Anstellung bei der Firma C GmbH in D ein. Aus dem im
Anschluss eingeforderten und am 9. März 2021 bei der Vorinstanz
eingegangenen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) der SVA Zürich geht
hervor, dass von der C GmbH für die Beschwerdeführerin keine AHV-Beiträge
einbezahlt worden sind. Mit Verfügung vom 5. Juli 2021 widerrief das
Migrationsamt die bis am 17. Juli 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. Juli 2021.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen
Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 23. August
2022.
ab und setzte der
Beschwerdeführerin eine neue Frist zum Verlassen der
Schweiz bis am 30. September 2022.
III.
Am 15. September
2022.
reichte die Beschwerdeführerin bei der Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion Rekurs ein und beantragte sinngemäss, es sei vom Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA abzusehen. Am 27. September 2022
leitete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion die Eingabe der Beschwerdeführerin
zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter.
Mit Präsidialverfügung
vom 29. September 2022 setzte der Abteilungspräsident der Beschwerdeführerin
eine Frist von 20 Tagen, um dem Verwaltungsgericht weitere Dokumente und
eine schriftliche Auskunft einzureichen, ansonsten aufgrund der Akten
entschieden werde und eine mangelhafte Mitwirkung zu ihren Ungunsten gewürdigt
werden könnte. Mit Präsidialverfügung vom 28. Oktober 2022 hielt der
Abteilungspräsident fest, dass die Präsidialverfügung vom 29. September
2022.
versehentlich nicht als Gerichtsurkunde versendet worden sei. Der Partner
der Beschwerdeführerin habe sich indes am 19. Oktober 2022 unter
Bezugnahme auf die Präsidialverfügung telefonisch beim Verwaltungsgericht nach
einer allfälligen Fristerstreckung erkundigt und daher könne davon ausgegangen
werden, dass die Beschwerdeführerin die Präsidialverfügung spätestens zum
Zeitpunkt des Telefonats vom 19. Oktober 2022 erhalten habe. Der
Abteilungspräsident merkte an, dass die der Beschwerdeführerin mit
Präsidialverfügung vom 29. September 2022 angesetzte Frist spätestens am
8.
November 2022 abläuft.
Es erfolgten keine
weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin.
Während die
Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung verzichtete, liess sich das
Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in
Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
2.1
Gemäss Art. 2
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige
eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union
[EU]) nur so weit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das
AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Vom FZA unberührt bleiben nach Art. 12
in Verbindung mit Art. 22 FZA staatsvertragliche Regelungen, welche einen
weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt verschaffen.
2.2
Dass sich die
Beschwerdeführerin als portugiesische Staatsangehörige auf das FZA berufen
kann, ist unbestritten.
3.
3.1
Nach Art. 4
FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1
Anhang I FZA haben Staatsangehörige einer Vertragspartei, welche mit einem
Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis von mindestens einem Jahr
eingegangen sind, Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit einer
mindestens fünfjährigen Gültigkeit. Gemäss Art. 6 Abs. 1
Anhang I FZA wird diese Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA hernach automatisch
verlängert, sofern die Bewilligungsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt sind.
3.2
3.2.1
Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Einführung des freien
Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP) und Art. 62 Abs. 1 lit. d
AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung unter anderem widerrufen oder nicht mehr
verlängert werden, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht
(mehr) eingehalten wird. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der
Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder
Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia Hunziker in: Martin Caroni/Thomas
Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43; VGr, 21. Dezember
2016, VB.2016.00640, E. 3.1 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Der
Verlust der Arbeitnehmereigenschaft bzw. die Aufgabe der selbständigen
Erwerbstätigkeit führt damit in der Regel zum Verlust der darauf basierenden
freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsrechte, insbesondere wenn die betroffene
Person in der Folge von der Sozialhilfe unterstützt werden muss und somit auch
freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsansprüche im Sinn von Art. 24 Abs. 1
Anhang I FZA entfallen (vgl. zum Ganzen VGr, 9. Januar 2019,
VB.2018.00624, E. 2.1.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
3.2.2
Nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA darf einer arbeitnehmenden Person
eine gültige Aufenthaltsbewilligung nicht allein deshalb entzogen werden, weil
sie keine Beschäftigung mehr hat, entweder weil sie infolge von Krankheit oder
Unfall vorübergehend arbeitsunfähig oder unfreiwillig arbeitslos geworden ist,
falls Letzteres vom zuständigem Arbeitsamt ordnungsgemäss bestätigt wird. Dabei
gelten die von der zuständigen Behörde ordnungsgemäss bestätigten Zeiten
unfreiwilliger Arbeitslosigkeit und die Abwesenheiten infolge Krankheit oder
Unfall als Beschäftigungszeiten (vgl. Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in
Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 der
Verordnung [EWG] Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über
das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben [ABl 1970, L 142 vom 30. Juni
1970.
S. 24 ff.; hiernach: Verordnung [EWG] Nr. 1251/70]; siehe
zum Ganzen BGE 147 II 35 E. 3.1). Hingegen verliert der Arbeitnehmer
seinen freizügigkeitsrechtlichen Status, wenn er freiwillig arbeitslos geworden
ist, aufgrund seines Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten
(mehr) darauf bestehen, dass er in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden
wird, oder sein Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden
muss (BGE 144 II 121 E. 3.1; 141 II 1 E. 2.2.1, mit Hinweisen).
3.2.3
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ging zunächst davon aus, dass die freizügigkeitsrechtliche
Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach 18 Monaten (BGr, 10. April 2014,
2C_390/2013, E. 4.3; Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar, Staatliche Leistungen
und Aufenthaltsbeendigung unter dem FZA in: Astrid Epiney/Teresia Gordzielik
[Hrsg.], Personenfreizügigkeit und Zugang zu staatlichen Leistungen, Zürich
etc. 2015, S. 192 f. und 199) bzw. zwei Jahren (BGr, 25. November
2013, 2C_1060/2013, E. 3.1) unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren ging.
Dabei vermochten Beschäftigungsmassnahmen auf dem zweiten Arbeitsmarkt den
Verlust der Arbeitnehmereigenschaft nicht hinauszuzögern (BGE 141 II 1 E. 2.2.5;
BGr, 7. Dezember 2017, 2C_882/2017, E. 2.3.1; VGr, 20. Juni
2018, VB.2018.00218, E. 2.3). Seit dem 1. Juli 2018 regelt Art. 61a
AuG (heute AIG) das Erlöschen des Aufenthaltsrechts sowie den Zugang zur
Sozialhilfe für Staatsangehörige der EU/EFTA-Mitgliedstaaten, die ursprünglich
eine Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer
unselbständigen Erwerbstätigkeit erhalten haben und deren Arbeitsverhältnis
unfreiwillig beendet wurde (vgl. Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes
vom 4. März 2016, BBl 2016 3000 ff., 3054 f.). Bei unfreiwilliger
Arbeitslosigkeit nach einer Anstellung von mehr als zwölf Monaten sieht Art. 61a
Abs. 4 AIG vor, dass die Aufenthaltsbewilligung spätestens sechs Monate
nach dem Ende des Anspruchs auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung
erlischt. Nach längerer Arbeitslosigkeit wird die Arbeitnehmereigenschaft
sodann auch durch kürzere, befristete Arbeitseinsätze nicht mehr wiedererlangt
(BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.4 und 5.3; VGr, 20. Juni
2018, VB.2018.00218, E. 2.3; kritisch hierzu Benedikt Pirker, Zum Verlust
der Arbeitnehmereigenschaft im Freizügigkeitsabkommen, AJP
Dispositiv
2014, 1222 f.). Demnach erlischt das Aufenthaltsrecht von
Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA sechs Monate nach der unfreiwilligen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses bzw. spätestens sechs Monate nach dem Ende der
Entschädigungszahlungen aus der Arbeitslosenkasse (Art. 61a Abs. 4
AIG).
3.3 Nebst den Anwesenheitsansprüchen, die sich aus dem FZA bzw. dem AIG
ergeben, ist auch das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8
EMRK in die Prüfung einzubeziehen. Eine
ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme kann Art. 8 Abs. 1
EMRK (Recht auf Familienleben) verletzen, wenn eine partnerschaftliche
Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird oder konkrete Hinweise auf eine
unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten. Die Bindung der
Konkubinatspartner muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer
Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt
leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und
ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die
Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (BGE 135 I 143
E. 3.1). Anknüpfend an die Grundsätze des Ehegattenunterhaltsrechts
kann bei einem partnerschaftlichen Zusammenleben von mindestens fünf Jahren
tendenziell von einem gefestigten Konkubinat ausgegangen werden (vgl. die
Beispiele in BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.2 und BGr,
31. Mai 2013, 2C_1194/2012, E. 4.2).
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK
ist ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dann statthaft,
wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer
demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche
Ordnung oder zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutz der Gesundheit
und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint (vgl.
BGr, 19. November 2018, 2C_417/2018, E. 6.2).
4.
4.1 Die Vorinstanz
ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr als Arbeitnehmerin im
Sinn des FZA zu qualifizieren sei und daher keinen Aufenthaltsanspruch gestützt
auf Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA habe. Zur Begründung führte sie
aus, die Beschwerdeführerin habe einen unbefristeten Arbeitsvertrag als
Reinigungsmitarbeiterin bei der C GmbH mit Stellenantritt am 1. April
2020 eingereicht. Als Beleg für ihre Erwerbstätigkeit habe sie Lohnabrechnungen
der Monate März 2020 bis Januar 2021, Mai bis September 2021 sowie Januar bis
März 2022 zu den Akten gereicht. Sodann habe sie Kontoauszüge der Monate
September bis Dezember 2020 eingereicht, aus welchen die Zahlungen des
Arbeitgebers hervorgingen. Aufgrund der eingereichten Lohnabrechnungen liesse
sich darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin bis März 2022 bei der C GmbH
gearbeitet habe. Aus den IK der SVA vom 20. Juni 2022 gehe indes hervor,
dass die C GmbH lediglich für die Monate April bis Juni 2021
Sozialversicherungsbeiträge abgeliefert habe. Für die Monate Juni bis November
2021 habe die Beschwerdeführerin dem Auszug zufolge Arbeitslosenentschädigungen
erhalten. Angesichts der ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung sei davon
auszugehen, dass die eingereichten Lohnabrechnungen für die Monate Juni bis
September 2021 mit einem angeblich ausbezahlten Lohn von Fr. 3'881.10
lediglich zur Vorlage bei den Migrationsbehörden erstellt worden sei und diesen
keine tatsächliche Erwerbstätigkeit zugrunde gelegen habe. Die
Beschwerdeführerin sei deshalb nicht mehr als Arbeitnehmerin zu qualifizieren.
Es sei somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab Juni 2021
arbeitslos gewesen sei. Ihr Aufenthaltsrecht nach unfreiwilliger Beendigung des
Arbeitsverhältnisses sei damit spätestens Ende November 2021 erloschen. Es falle
auch ein Aufenthalt zur erwerbslosen Wohnsitznahme im Sinn von Art. 24
Anhang I FZA ausser Betracht, da die Beschwerdeführerin nicht dargelegt
habe, mit welchen Mitteln sie ihren Lebensunterhalt finanziere. Schliesslich
komme ihr auch gestützt auf keine andere Bestimmung des FZA und AIG ein
Aufenthaltsanspruch zu.
4.2 Die
Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass sie nicht berufstätig sei, aber
demnächst einen Anstellungsvertrag bei der C GmbH erhalte. Sie lebe
zurzeit mit ihrem Lebenspartner, E zusammen, welcher ihren Lebensunterhalt
unterstütze.
4.3 Gemäss unbestrittener vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung war die
Beschwerdeführerin für die C GmbH tätig, welche
gemäss Zefix-Eintrag von ihrem Lebenspartner E geführt wird, und geht seit Juni 2021 keiner Erwerbstätigkeit
mehr nach. Die Beschwerdeführerin gibt zwar an, dass sie demnächst wieder für
die C GmbH tätig sein werde, sie hat jedoch trotz
expliziter Aufforderung des Verwaltungsgerichts keine Belege für das neue
Arbeitsverhältnis eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat damit den Nachweis,
dass sie einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, nicht erbracht. Die
Beschwerdeführerin geht seit 21 Monaten keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat,
hat die Beschwerdeführerin ihren Status als Arbeitnehmerin damit verloren. Auch ist sie der Aufforderung, einen aktuellen Auszug aus dem
Betreibungsregister, eine Bestätigung ihrer Wohnortgemeinde bzw. der
zuständigen Sozialhilfebehörde, welche Auskunft über einen allfälligen
Sozialhilfebezug geben würde, und Belege für die Unterstützungsleistungen ihres
Lebenspartners einzureichen, nicht nachgekommen. Es kann deshalb nicht
überprüft werden, ob die Beschwerdeführerin für ihren Lebensunterhalt selbständig
aufkommen kann. Es ist deshalb in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführerin
auch kein Anspruch auf einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit zukommt.
Die Beschwerdeführerin hat nach
dem Gesagten keinen freizügigkeitsrechtlichen Anspruch auf Aufenthalt in der
Schweiz. Ebenso ergibt sich kein solcher Anspruch aus den Bestimmungen des AIG.
4.4 Sodann
bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aus dem Recht auf Familie (Art. 8
EMRK) einen Anwesenheitsanspruch ableiten kann. Die Beschwerdeführerin gibt an,
mit ihrem Lebenspartner E zusammenzuleben. Sie hat indes trotz expliziter
Aufforderung durch das Verwaltungsgericht keinerlei Belege für einen
allfälligen Anspruch gestützt auf das Konkubinat eingereicht und hat sich auch
mit keinem Wort zur Dauer und Qualität der Beziehung geäussert. Es ist
allerdings ohnehin nicht von einem gefestigten Konkubinat auszugehen, zumal die
Beschwerdeführerin erst seit vier Jahren in der Schweiz lebt und es somit
bereits an einem Zusammenleben von mindestens fünf Jahren fehlt. Die
Beschwerdeführerin kann daher auch aus Art. 8 EMRK keinen Anwesenheitsanspruch
ableiten.
4.5 Die Beschwerdeführerin
ist im Alter von 19 Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich seit rund
vier Jahren hier auf. Sie geht seit Juni 2021 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach
und kann deshalb beruflich nicht als integriert gelten. Ob sie ansonsten in
wirtschaftlicher Hinsicht integriert ist, kann nicht überprüft werden, da sie
trotz Aufforderung weder einen aktuellen Betreibungsregisterauszug noch eine
Bestätigung über allfällige Sozialhilfebezüge eingereicht hat. Es liegen keine
Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerin in strafrechtlicher Hinsicht in
Erscheinung getreten wäre, dieses Verhalten ist jedoch zu erwarten und wirkt
sich nicht besonders positiv auf ihre Integrationsleistung aus. Bezüglich
ihrer sprachlichen Integration hat sie keinerlei Belege eingereicht. Die
Beschwerdeführerin kann insgesamt nicht als integriert gelten. Negativ ist
vorliegend zu werten, dass sie ihren Mitwirkungspflichten regelmässig nicht
nachkam, was auf eine gewisse Gleichgültigkeit schliessen lässt. Wie die
Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist ihr eine Rückkehr in ihr Heimatland
ohne Weiteres zumutbar. Bei einer
Gesamtbetrachtung der genannten Umstände erscheint der Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach dem Gesagten als verhältnismässig.
4.6 Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass aufgrund der
mangelnden Integration auch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
an die Beschwerdeführerin nach pflichtgemässem Ermessen ausser Betracht fällt (Art. 33
Abs. 3 AIG).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen, zumal eine solche auch nicht beantragt wurde.
6.
Das vorliegende Urteil kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte
ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.