VB.2022.00578
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00578
13. Juli 2023Deutsch19 min
(URT.2023.24699)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2022.00578
Urteil
der 1. Kammer
vom 13. Juli 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Bauausschuss der Stadt Winterthur,
Beschwerdegegner,
und
1.
D,
2.
E,
beide vertreten durch RA F,
Mitbeteiligte,
betreffend Wiederherstellungsbefehl,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 1. Februar 2022 verpflichtete der
Bauausschuss der Stadt Winterthur A und B, die Anzahl der auf den Grundstücken
Kat.-Nrn.01 und 02 gehaltenen Hunde innert fünf Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses
dauerhaft auf maximal drei Tiere zu reduzieren. Zusätzlich seien allfällige
Welpen der Hunde erlaubt, solange diese beim Muttertier bleiben müssten. Pro
Jahr sei maximal ein Wurf gestattet.
Erwägungen
II.
Den gegen diesen Beschluss von A und B am 17. März
2022.
erhobenen Rekurs wies das Baurekursgericht mit Entscheid vom 25. August
2022.
ab.
III.
A und B gelangten mit Beschwerde vom 28. September
2022.
an das Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen:
"Materielle Anträge
1.
Der Beschluss der Stadt Winterthur vom
1.
Februar 2022 (BAB-Nr. A 03, Projekt-Nr. 04) und der Entscheid
des Baurekursgerichts vom 25. August 2022 (G.-Nr. 05, BRGE IV Nr. 06)
seien vollumfänglich aufzuheben.
2.
Es sei auf die Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustandes, mithin die Beschränkung des Zuchtbetriebs auf die
dauerhafte Haltung von maximal drei Tieren (zzgl. ein jährlicher Wurf Welpen)
zu verzichten.
3.
Eventualiter sei die Weiterführung des
Zuchtbetriebs durch die Beschwerdeführer unter der Auflage der Einhaltung eines
Betriebsreglements gemäss dem Beschluss des Bauausschusses der Stadt Winterthur
vom 12. August 2019 und dem berichtigenden Entscheid des Baurekursgerichts
vom 11. März 2020 (07) weiterhin zu dulden.
4.
Subeventualiter sei die
Wiederherstellungsfrist auf 24 Monate ab Eintritt der Rechtskraft des
Wiederherstellungsbefehls festzusetzen.
Prozessuale Anträge
5.
Es seien die Akten aus dem
Baubewilligungsverfahren sowie den vorangehenden Rekurs- und
Beschwerdeverfahren beizuziehen.
6.
Sämtliche Eingaben und Unterlagen des
Beschwerdegegners und der Mitbeteiligten seien den Beschwerdeführern ohne
weitere Aufforderung in Kopie zuzustellen.
7.
Die Kosten des Verfahrens seien dem
Beschwerdegegner bzw. den Mitbeteiligten aufzuerlegen respektive auf die
Staatskasse zu nehmen und es sei den Beschwerdeführern eine angemessene
Entschädigung (zzgl. Mehrwertsteuer von 7.7%) zuzusprechen."
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2022 beantragte der
Bauausschuss der Stadt Winterthur die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Das
Baurekursgericht ersuchte am 21. Oktober 2022 ohne Bemerkungen um
Beschwerdeabweisung. Die Mitbeteiligten, D und E, stellten am 3. November
2022.
den Antrag, es sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdeführenden. Mit Replik vom 2. Dezember
2022.
hielten die Beschwerdeführenden an ihren Beschwerdeanträgen fest. Mit
Eingaben vom 16. Dezember 2022 verzichtete der Bauausschuss der Stadt
Winterthur auf die Erstattung einer Duplik sowie die Mitbeteiligten auf eine
weitere Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsgerichtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
sind erfüllt.
2.
Bereits mit Beschluss vom 12. August 2016 war den
Beschwerdeführenden die nachträgliche baurechtliche Bewilligung für die
teilweise Nutzungsänderung ihrer in der Wohnzone liegenden Liegenschaft für
eine Hundezucht aufgrund fehlender Zonenkonformität verweigert worden. Dieser
Entscheid wurde vom Bundesgericht letztinstanzlich bestätigt (vgl. BGr, 25. Juni
2021, 1C_49/2021). Im angefochtenen Beschluss geht es lediglich noch um die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Nur diese Frage ist
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Eine Auseinandersetzung mit der
Kritik der Beschwerdeführenden an der in der Rechtsprechung anerkannten sogenannten
Berner Praxis, wonach in reinen Wohnzonen das Halten von maximal drei bis vier
ausgewachsenen Hunden und allfälligen Welpen (solange diese beim Muttertier
bleiben müssen) als zonenkonform und damit zulässig beurteilt wird (vgl. dazu
VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00296, E. 3 und 5.7), erübrigt sich
daher. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden, welche die Praxis als zu
pauschal und zu wenig einzelfallgerecht bezeichnen, ist daher nicht weiter
einzugehen.
3.
3.1
Gemäss § 341
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) hat die zuständige Behörde bei Verstössen gegen das Planungs-
und Baurecht ohne Rücksicht auf Strafverfahren und Bestrafung den rechtmässigen
Zustand herbeizuführen. Im Zusammenhang mit einem Wiederherstellungsbefehl sind
die massgebenden allgemeinen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Prinzipien
zu berücksichtigen. Zu ihnen gehört namentlich das in Art. 5 Abs. 2
BV festgehaltene Verhältnismässigkeitsprinzip. So kann die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands allenfalls unterbleiben, wenn die
Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht
im öffentlichen Interesse liegt; ebenso, wenn die Bauherrschaft in gutem
Glauben angenommen hat, die von ihr ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung
im Einklang, und ihre Fortsetzung nicht schwerwiegenden öffentlichen Interessen
widerspricht (vgl. BGE 132 II 21 E. 6; 111 Ib 213 E. 6
mit Hinweisen). Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich auch eine
Bauherrschaft berufen, die nicht gutgläubig gehandelt hat. Sie muss aber in
Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum
Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der
Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und
die der Bauherrschaft allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in
verringertem Masse berücksichtigen (BGE 132 II 21 E. 6.4; BGE 111
Ib 213 E. 6b).
Ein Wiederherstellungsbefehl ist nach ständiger
Rechtsprechung unter anderem dann unverhältnismässig, wenn die Abweichung von
den Bauvorschriften bzw. der Baubewilligung gering ist und die berührten
allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer oder der Eigentümerin
durch die Wiederherstellung entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (BGE 132 II 21 E. 6.4; BGE 111 Ib 213 E. 6b). Zu den allgemeinen
Interessen gehören auch die privaten Interessen von Nachbarinnen und Nachbarn
(vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher
Planungs- und Baurecht, 6. Aufl. 2019, Bd. 1, S. 619).
3.2
Recht und Pflicht der Behörde bezüglich der
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gelten nicht für unbegrenzte Zeit.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Befugnis der Behörden, den
Abbau eines baugesetzwidrigen Gebäudes oder Gebäudeteils anzuordnen,
grundsätzlich auf 30 Jahre beschränkt (BGE 107 Ia 121 E. 1; 136 II
359.
E. 8 mit weiteren Hinweisen). Eine Verkürzung der Frist ist in der
Regel nur aus Gründen des Vertrauensschutzes gerechtfertigt (BGE 136 II 359 E. 7)
oder wenn der baurechtswidrige Zustand offensichtlich war oder bei Anwendung
der erforderlichen Sorgfalt von der Baubehörde hätte erkannt werden können und
diese trotzdem nicht eingeschritten ist. Solange die Behörde jedoch bloss
untätig geblieben ist, kann nicht per se auf Duldung geschlossen werden (zum
Ganzen Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 622 f.).
4.
4.1
Die
Beschwerdeführenden stellen sich vorab auf den Standpunkt, der Zuchtbetrieb sei
von der Stadt jahrelang geduldet worden. Die Beschwerdeführenden hätten die
Einnahmen aus der Hundezucht stets versteuert und auch die anfallende
Hundesteuer für alle Hunde stets bezahlt. Die städtische Baupolizei müsse sich
das Wissen anderer städtischer Behörden nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung anrechnen lassen. Die Steuerbehörde sowie die
Liegenschaftenverwaltung, welche den Beschwerdeführenden die zusätzliche
Parzelle verkauft habe, hätten von der gewerblichen Hundezucht Kenntnis gehabt.
Dies müsse sich die Baubehörde anrechnen lassen, soweit sie nicht bereits
aufgrund der Abnahme der Zäune durch den Baukontrolleur davon erfahren habe. Aufgrund
dieser jahrelangen Duldung des rechtswidrigen Zustands sei die Befugnis der
Behörden, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands durchzusetzen,
verwirkt.
Dies gelte insbesondere deshalb, weil die Vorinstanzen zu
Unrecht vom fehlenden guten Glauben der Beschwerdeführenden ausgegangen seien.
Der gute Glaube sei grundsätzlich zu vermuten. Massgebend sei, ob die
Beschwerdeführenden ohne Weiteres davon ausgehen durften, dass der Zuchtbetrieb
rechtmässig betrieben werde. Bisher seien sowohl die Vorinstanzen als auch das
Verwaltungsgericht im Rahmen einer reinen Hypothese davon ausgegangen, die
Beschwerdeführenden hätten wissen müssen, dass die strittige Nutzung in der Wohnzone
nicht zulässig ist. Damit werde lediglich eine Vermutung des fehlenden guten
Glaubens aufgestellt, allerdings noch lange kein Nachweis des bösen Glaubens
erbracht.
Seit 2002 seien die Beschwerdeführenden absolut gutgläubig
davon ausgegangen, dass die Nutzung der von ihnen bewohnten Parzellen zu
Hundezuchtzwecken rechtskonform sei. Als juristische Laien sei ihnen
selbstredend nicht bekannt gewesen, dass es unterschiedliche Zonenarten gebe,
welche die Nutzung der in ihrem Eigentum stehenden Parzellen in irgendeiner Art
und Weise einschränken könnten. Dies gelte umso mehr, als die Stadt Winterthur
den Beschwerdeführenden 2008 noch eine zusätzliche Parzelle verkaufte. Die
Tatsache, dass diese Parzelle als reine Erweiterung der bestehenden Zucht
dienen sollte, interessierte bei der Stadt offenbar niemanden. Für den
juristischen Laien sei der Unterschied zwischen privater und gewerblicher
Hundehaltung nicht nachvollziehbar, würden doch die Immissionen in beiden
Fällen gleich ausfallen. Auch seien den Beschwerdeführendenden keine anderen
Hundezuchten bekannt, bei welchen sich irgendwelche Probleme mit der
Nachbarschaft oder den Behörden ergeben hätten. Den Beschwerdeführenden könne
schliesslich auch nicht vorgeworfen werden, sie hätten die Hundezucht vor den
Behörden geheimgehalten oder diese absichtlich nicht bewilligen lassen.
Vielmehr hätten sie die weitläufigen hohen Zäune bewilligen lassen; diese seien
sogar abgenommen worden von der Stadt. Der damalige Baukontrolleur, G, sei
bisher nicht befragt worden. Der Antrag, diesen als Zeugen zu befragen, werde
daher vor Verwaltungsgericht wiederholt. Das Verwaltungsgericht müsse die Frage
des guten Glaubens nun endlich klären bzw. die offerierten Beweise abnehmen.
Solange der Nachweis des bösen Glaubens der Beschwerdeführenden nicht erbracht
sei, gälten diese als gutgläubig.
4.2
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung verwirkt der Anspruch der Behörden, die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verlangen, im Interesse der
Rechtssicherheit grundsätzlich nach 30 Jahren. Gründe des
Vertrauensschutzes können allerdings auch eine kürzere Verwirkungsfrist
rechtfertigen, dies namentlich dann, wenn die Baupolizeibehörden zwar vor
Ablauf der 30-jährigen Frist einschreiten, den baurechtswidrigen Zustand aber
über Jahre hinaus duldeten, obschon ihnen die Gesetzwidrigkeit bekannt war oder
sie diese bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten kennen müssen. Solange
die Behörde jedoch bloss untätig geblieben ist, erscheint bei der Deutung der
Untätigkeit als behördliche Duldung grosse Zurückhaltung geboten (BGr, 19. September
2001, 1P.768/2000 E. 3, ZBl 102/2002, S. 188; BGE 107 la
121.
E. 1; VGr, 24. Januar 2002, BEZ 2002 Nr. 4 E. 4a mit
Hinweisen). Auf Vertrauensschutz kann sich sodann nur berufen, wer selber in
gutem Glauben gehandelt hat (BGE 113 Ia 332 E. 3b = Pra 77/1988 Nr. 130;
BGE 111 Ib 213 E. 6a; VGr, 24. Januar 2002, BEZ 2002 Nr. 4 E. 4c).
4.3
Im
vorliegenden Fall sind zwischen der Aufnahme der Hundezucht 2002 und dem
Zeitpunkt des erstmaligen Einschreitens der Baubewilligungsbehörde im August
2016.
rund 14 Jahre verstrichen. Damit ist die 30-jährige Verwirkungsfrist
noch nicht abgelaufen. Es fragt sich daher, ob der Anspruch der
Beschwerdegegnerin auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands aufgrund
des Vertrauensschutzprinzips untergegangen ist, wie dies die
Beschwerdeführenden geltend machen.
4.4
Dies ist
vorliegend schon deshalb nicht der Fall, weil den Beschwerdeführenden kein
guter Glaube im Sinn der Rechtsprechung attestiert werden kann.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist der
Vorinstanz darin beizupflichten, dass einem Bauherrn der gute Glaube nicht nur
dann abzusprechen ist, wenn er bewusst ohne Baubewilligung bzw. in Abweichung
von einer Baubewilligung baut, d. h.
wenn er vorsätzlich handelt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
bezieht sich der böse Glaube nicht nur auf die materielle, sondern auch auf die
formelle Baurechtswidrigkeit (BEZ 1992 Nr. 13; VGr, 28. Januar
2010, VB.2009.00026, E. 7; 21. April 2005, VB.2005.00008, E. 2.3;
Christian Mäder, Das
Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 661). Bösgläubig handelt auch, wer fahrlässig ohne
Baubewilligung oder in Abweichung einer solchen baut, weil er bei der gebotenen
Sorgfalt gehalten gewesen wäre, von der Bewilligungspflicht eines Bauvorhabens
oder einer Nutzung auszugehen bzw. diese vorgängig zu klären (VGr, 21. April
2005, VB.2005.00008, E. 2.3).
4.5
Es ist
daran festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden nicht davon ausgehen durften,
eine gewerbliche Nutzung im Umfang der vorliegenden Hundezucht, welche mit
Immissionen verbunden ist, dürfe in einer reinen Wohnzone ohne vorgängige
Bewilligung aufgenommen und betrieben werden (vgl. VGr, 2. Dezember 2020,
VB.2020.00296, E. 4.3). Dass den Beschwerdeführenden der Unterschied
zwischen einer gewerblichen und einer privaten Nutzung nicht klar gewesen sei,
wie sie geltend machen, ändert daran nichts. Sie durften – unabhängig von der
gewerblichen Nutzung – auch nicht davon ausgehen, dass die mit einer
Hundehaltung in diesem Umfang (16 erwachsene Hunde zuzüglich Welpen von
jährlich fünf Würfen) verbundenen Immissionen keiner Beurteilung durch die
Baubewilligungsbehörde bedürften. Es ist ihnen daher eine Fahrlässigkeit
zuzuschreiben, welche der Gutgläubigkeit im Sinn der Rechtsprechung
entgegensteht.
Daran ändert nichts, dass die Stadt Winterthur den
Beschwerdeführenden 2008 eine Parzelle verkaufte, welche der Erweiterung der
Hundezucht diente. Die Beschwerdeführenden können aus diesem Umstand nichts zu
ihren Gunsten ableiten. Insbesondere machen auch die Beschwerdeführenden nicht
geltend, dass die Stadt Winterthur diesen Verkauf im Wissen tätigte, dass
mittels dieses Grundstückskaufs die Aufnahme oder Erweiterung einer
gewerblichen Hundezucht erfolgen sollte. Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten
ableiten können die Beschwerdeführenden aus der Bewilligung und Abnahme der
grösseren Einzäunung der Grundstücke durch die Baubewilligungsbehörde. Dass
anlässlich der Bauabnahme durch den damaligen Baukontrolleur, G, zahlreiche
Hunde anwesend gewesen seien und im Garten neu installierte Hundehütten
gestanden hätten, mag zutreffen. Der Auffassung, dass der Baukontrolleur die
gewerbsmässige Nutzung und die Anzahl der gehaltenen Hunde in diesem Zeitpunkt
erkannt habe oder aber hätte erkennen müssen, ist nicht zu folgen. Vielmehr
hätte er auch von einer privaten Hundehaltung ausgehen dürfen, zumal die neuen
Zäune im Baugesuch selbst nach Darstellung der Beschwerdeführenden nicht als
Erweiterung der gewerblichen Hundezucht deklariert worden waren. Eine Befragung
von G als Zeugen erübrigt sich daher auch im vorliegenden Verfahren.
4.6
Selbst
wenn die Beschwerdeführenden als gutgläubig anzusehen wären, wäre nicht von
einem durch die Baubewilligungsbehörden geschaffenen Vertrauenstatbestand
auszugehen, welcher der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
entgegenstünde. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden ihre Einkünfte
aus der Hundezucht in der Steuererklärung deklarierten und der Steuerbehörde
daher bekannt sein musste, dass sie eine gewerbsmässige Hundezucht betreiben,
können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es ist den
Behörden einer grösseren Stadt nicht zuzumuten, sämtliche Liegenschaften von
Steuerpflichtigen auf relevante Sachverhalte im gegenseitigen Anwendungsbereich
regelmässig zu überprüfen. Weder muss bzw. kann die Steuerbehörde die fehlende
Zonenkonformität der Hundehaltung in der Wohnzone erkennen und an die Baubewilligungsbehörde
melden, noch ist es Sache der Baubewilligungsbehörde, die allfällige Aufnahme,
den Betrieb oder die Erweiterung eines Gewerbes der Steuerbehörde zu melden.
Dies lässt sich auch nicht aus dem von den Beschwerdeführenden angeführten Entscheid
des Bundesgerichts vom 19. September 2001 ableiten (1P.768/2000). Der
diesem Entscheid zugrundeliegende Sachverhalt, in welchem das Bundesgericht die
Auffassung des Verwaltungsgerichts schützte, die langjährige Duldung eines
sexgewerblichen Betriebs sei grundsätzlich geeignet, einen Vertrauenstatbestand
zu begründen, lässt sich mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichen. Dem
angeführten bundesgerichtlichen Entscheid lag das planmässige Vorgehen der
Stadt Zürich zugrunde, den Auswüchsen des Sexgewerbes mit seinen
Beeinträchtigungen der Wohnbevölkerung durch baurechtliche Mittel zu begegnen.
Wie das Bundesgericht in diesem Zusammenhang ausführte, erforderte diese
Planung eine enge Zusammenarbeit zwischen der Sitten- und der Baupolizei.
Insofern bestehe ein Unterschied zwischen Steuerbehörden und Sittenpolizei. Wie
die Anfrage der Baupolizei bei der Sittenpolizei im vorliegenden Fall zeige,
stützte sich die erstere im Bereich sexgewerblicher Nutzungen zudem auch auf
Sachverhaltsabklärungen letzterer (vgl. BGr, 19. September 2001,
1P.768/2000, E. 4.c).
5.
5.1
Was die
Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
anbelangt, machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, es sei
praktisch fast unmöglich, eine geeignete Ersatzliegenschaft für die Hundezucht
zu finden. Die Hundezucht und der von den Beschwerdeführenden betriebene
Hundesalon und -shop müsse in nächster Nähe liegen, da die Mitarbeitenden des
Salons/Shops gleichzeitig auch bei der Hundezucht behilflich seien. Es gehe daher
letztlich um die Aufgabe des Zuchtbetriebs, was eine Gefährdung ihrer Existenz
bedeute.
Bei Ansetzung einer verhältnismässigen Umsetzungsfrist sei zu
berücksichtigen, dass den Beschwerdeführenden nicht zugemutet werden könne, mit
der Suche zu beginnen, bevor der Wiederherstellungsbefehl rechtskräftig sei.
Angemessen sei eine Frist von mindestens 24 Monaten ab Rechtskraft des
Wiederherstellungsbefehls; fünf Monate sei viel zu wenig. Schliesslich müsse
eine Lösung für die gesamte "Meute" gefunden werden. Es sei nicht
ersichtlich, inwiefern provisorische oder vorübergehende Lösungen einfacher zu
finden sein sollten, als eine neue, definitive Lösung. Diese Auffassung der
Vorinstanz sei willkürlich. Es spiele gar keine Rolle, wie lange der Vollzug
des Wiederherstellungsbefehls dauere. Ausser den Mitbeteiligten störe sich
niemand an den Hunden bzw. an den Immissionen. Die Beschwerdeführenden hätten
bereits im Rekursverfahren mittels einer Umfrage den entsprechenden Nachweis
erbracht.
5.2
Vorab ist
in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen festzustellen, dass die Abweichung vom
Erlaubten im vorliegenden Fall keineswegs als geringfügig bezeichnet werden
kann. Die Beschwerdeführenden hatten im Zeitpunkt der materiellen Beurteilung
der strittigen Nutzung 15 Hunde zur Zucht (sowie einen Hund privat) mit
jährlich ca. fünf Würfen gehalten und dadurch rund 13 Welpen pro Jahr
verkauft. Die Liegenschaft der Beschwerdeführenden liegt in der Wohnzone W2.
In reinen Wohnzonen ist gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung das
Halten von maximal drei bis vier ausgewachsenen Hunden und allfälligen Welpen
(solange diese beim Muttertier bleiben müssen) zulässig (vgl. dazu VGr, 3. Dezember
2020, VB.2020.00296, E. 3 und 5.7). Das Verwaltungsgericht stellte unter
Zugrundelegung dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung fest, dass sich die
Haltung von drei bis vier erwachsenen Hunden samt Welpen als zonenkonform
erweise (VGr, a. a. O., E. 5.9). Es ist
daher festzustellen, dass die strittige Nutzung nicht nur nicht geringfügig,
sondern stark vom Zulässigen abweicht. Dass die Beschwerdeführenden im jetzigen
Zeitpunkt offenbar gerade lediglich fünf Hunde halten, vermag daran nichts zu
ändern.
5.3
Das
öffentliche Interesse am Einhalten der Zonenvorschriften erscheint gewichtig.
Bei der raumplanerischen Zweckbestimmung der einzelnen Zonen handelt es sich um
einen wichtigen Aspekt der geordneten Raumnutzung als Kernanliegen der
Raumplanung. Die Abgrenzung der Nutzungsmöglichkeiten in den verschiedenen
Zonen darf nicht aufgeweicht werden, andernfalls die Zonierungen als
raumplanerisches Mittel an Tauglichkeit einbüssen. So sollen insbesondere
Rechtssicherheit gewährleistet und Interessenkonflikte vermieden werden.
Entsprechend müssen Betriebe nicht nur hinsichtlich der mit ihnen verbundenen Immissionen,
sondern auch von der raumplanerischen Zweckbestimmung her in eine bestimmte
Zone passen (vgl. VGr, a. a. O., E. 5.5).
Ebenfalls gewichtig erscheinen die Interessen der
Nachbarschaft. Die Eigentümer der umliegenden Grundstücke haben ein berechtigtes
und schutzwürdiges Interesse daran, dass von den anderen Grundstücken keine
übermässigen Immissionen ausgehen. Dass sich – wie dies die Beschwerdeführenden
vorbringen – offenbar vor allem die Mitbeteiligten gegen die Immissionen zur
Wehr setzten, vermag daran nichts zu ändern. Die Grundeigentümer müssen sich
darauf verlassen können, dass die Nutzungsvorschriften einer Zone eingehalten
bzw. von den Behörden durchgesetzt werden. Sie sind – entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführenden – nicht gehalten, sich vor einem Umzug ins Quartier
bzw. dem Erwerb von Grundeigentum über vorbestehende Lärmimmissionen zu
erkundigen.
5.4
Angesichts
der starken Abweichung vom rechtlich Zulässigen und den entgegenstehenden
gewichtigen allgemeinen (öffentlichen und privaten) Interessen erscheint die
Durchsetzung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands als geboten. Ein
Verzicht erschiene fragwürdig und zwar auch bei Gutgläubigkeit der
Beschwerdeführenden. Wie in den vorstehenden Erwägungen unter Ziffer 4.5
bereits dargelegt wurde, ist den Beschwerdeführenden jedoch kein guter Glaube
im Sinn der Rechtsprechung zu attestieren.
5.5
Ebenfalls
zu berücksichtigen sind schliesslich die privaten Interessen der
Beschwerdeführenden. Sie befürchten als letzte Konsequenz eine Einstellung des
Zuchtbetriebs samt Verlust der Hunde sowie der in die Infrastruktur getätigten
Investitionen. Dass die Suche nach einer Ersatzliegenschaft nicht besonders
leicht ist, erscheint nachvollziehbar. Wenig plausibel erscheint hingegen, dass
die Zucht nicht auch mit einigen wenigen Hunden weiterbetrieben werden könnte.
Immerhin räumen die Beschwerdeführenden selber ein, zurzeit nur fünf erwachsene
Hunde zu halten. Dass die Zucht diesfalls nicht mehr gleich rentabel wäre, ist
nachvollziehbar. Diese finanzielle Einbusse wiegt im Vergleich zu den
entgegenstehenden allgemeinen Interessen allerdings nicht besonders schwer. Den
Beschwerdeführenden musste seit dem ersten Einschreiten der
Baubewilligungsbehörde im August 2016 klar sein, dass die Hundezucht am besagten
Standort im bekannten Umfang gefährdet sein könnte.
5.6
Nach dem
Gesagten erweist sich die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands als
verhältnismässig. Insbesondere fällt die Etablierung eines Betriebskonzepts als
mildere Massnahme ausser Betracht. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen
des Verwaltungsgerichts im angeführten Entscheid verwiesen werden. Die
Tauglichkeit eines Betriebskonzepts war bereits im Rahmen der materiellen
Beurteilung der Zonenkonformität verneint worden (vgl. VGr, 2. Dezember
2020, VB.2020.00296, E. 5.8). Es besteht keine Veranlassung, diese Frage
im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung erneut zu prüfen. Wenn eine
Massnahme den rechtmässigen Zustand nicht herzustellen vermag, fällt sie als
mildere Massnahme im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ausser Betracht.
Das Baurekursgericht war unter diesen Umständen auch nicht gehalten, erneut auf
ein Betriebskonzept bzw. entsprechende Ausführungen der Beschwerdeführenden im
Rekursverfahren einzugehen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der
Beschwerdeführenden ist darin nicht zu erblicken.
5.7
Schliesslich
erscheint – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – die angesetzte Frist von
fünf Monaten ab Rechtskraft des Wiederherstellungsbefehls als verhältnismässig.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden kann ihnen entgegengehalten
werden, dass die Bewilligungsbehörde aufgrund von Lärmklagen bereits 2016
erstmals eingeschritten war. Die nachträgliche Verweigerung der baurechtlichen
Bewilligung wurde vor rund drei Jahren letztinstanzlich bestätigt (BGr, 25. Juni
2021, 1C_49/2021). Spätestens ab diesem Zeitpunkt musste den Beschwerdeführenden
klar gewesen sein, dass sie grundsätzlich die Hundezucht in ihrem
Einfamilienhaus nicht im bisherigen Umfang würden weiterbetreiben können. Sie
waren auf jeden Fall ab diesem Zeitpunkt gehalten, alternative Lösungen in
Erwägung zu ziehen und durften nicht darauf vertrauen, dass auf die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verzichtet würde. Nachdem die
Lärmklagen der Mitbeteiligten bereits aus dem Jahr 2015 stammen, lässt sich
eine weitere Verzögerung nicht mehr rechtfertigen.
6.
6.1
Zusammenfassend
erweisen sich die Einwände der Beschwerdeführenden als unbegründet. Die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist nicht zu beanstanden.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2
Ausgangsgemäss
werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihnen bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen sind sie zu verpflichten, den Mitbeteiligten für das
Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 3'180.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je
zur Hälfte auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführenden werden verpflichtet, den Mitbeteiligten eine
Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen
ab Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.