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Entscheid

VB.2022.00579

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00579

12. Januar 2023Deutsch11 min

Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Dezember 2020 geschieden.

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00579

Urteil

der 4. Kammer

vom 12. Januar 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Elias Ritzi.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1979 geborener Staatsangehöriger Bangladeschs,

reiste am 16. Mai 2006 illegal in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos

um Asyl. Am 26. Juni 2007 verheiratete er sich mit der 1961 geborenen

Schweizerin C. In der Folge erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich

im Rahmen des Ehegattennachzugs eine wiederholt verlängerte

Aufenthaltsbewilligung und am 11. Juli 2012 die Niederlassungsbewilligung.

Mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Februar 2018 wurde

festgehalten, dass A und C seit dem 2. November 2017 getrennt lebten. Die

Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Dezember 2020 geschieden.

Nachdem das Migrationsamt Kenntnis von einer möglichen

Parallelbeziehung von A erhalten hatte, ihm am 25. Januar 2021 angezeigt

hatte, dass es den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung beabsichtige, und

ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt hatte, widerrief es am 12. Mai

2022 seine Niederlassungsbewilligung, wies ihn aus der Schweiz weg, setzte ihm

eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 12. August 2022 und verpflichtete

ihn zur Erstattung von Auslagen in Höhe von Fr. 267.-.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A an die Sicherheitsdirektion. Diese

wies den Rekurs mit Entscheid vom 25. August 2022 ab (Dispositiv-Ziff. I),

setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 25. November 2022

(Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die Rekurskosten in Höhe von

insgesamt Fr. 1'350.- (Dispositiv-Ziff. III) und sprach ihm keine

Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. IV).

III.

Mit Beschwerde vom 29. September 2022 beantragte A

dem Verwaltungsgericht, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid vom

25.

August 2022 und die Verfügung des Migrationsamts vom 12. Mai 2022

aufzuheben, es sei von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und einer

Wegweisung aus der Schweiz abzusehen, die Kosten des vorinstanzlichen

Verfahrens seien dem Migrationsamt aufzuerlegen und ihm sei eine angemessene

Parteientschädigung für das Rekursverfahren zuzusprechen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 6. Oktober

2022.

auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für

Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des

Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer verlangt sinngemäss, das Protokoll über die Befragung seiner

Ex-Ehefrau vom 21. Juni 2022 sei aus den Akten zu entfernen, da die

Befragung durch das Migrationsamt zu einem Zeitpunkt vorgenommen worden sei,

als die Verfahrenshoheit bei der Vorinstanz und nicht mehr beim Migrationsamt

gewesen sei.

2.2

Das

Migrationsamt trifft eine Aktenführungspflicht und es ist auch nach dem Erlass

einer Verfügung verpflichtet, die Akten über die betreffende ausländische

Person zu führen. Es hat zudem auch während eines laufenden Rechtsmittelverfahrens

das Recht, eigene Verfügungen in Wiedererwägung zu ziehen (Martin Bertschi in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d

N. 22 f.). Dem Migrationsamt während des Rechtsmittelverfahrens

bekannt werdende Sachverhaltsentwicklungen und an das Migrationsamt adressierte

Korrespondenz sind zu den Akten zu nehmen. Ob es opportun war, dass das

Migrationsamt vorliegend von sich aus Abklärungen zur weiteren Abstützung des

Tatsachenfundaments einer bereits erlassenen Verfügung vornahm, kann

offenbleiben. Das Befragungsprotokoll vom 21. Juni 2022 ist jedenfalls

nach dem Gesagten nicht aus den Akten des Migrationsamts zu entfernen. Wie sich

in der Folge zeigen wird, ist der Inhalt des Befragungsprotokolls vom 21. Juni

2022.

für die Frage, ob die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu

widerrufen ist, irrelevant.

3.

3.1

Nach Art. 63

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG

kann die Niederlassungsbewilligung einer Person widerrufen werden, wenn sie

oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder

wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Eine

ausländische Person ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts

mitzuwirken und zutreffende sowie vollständige Angaben über die für die

Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen (vgl. Art. 90 Abs. 1

lit. a AIG). Nach der Rechtsprechung zu Art. 62 Abs. 1 lit. a

AIG muss die ausländische Person die Fragen der Migrationsbehörden

wahrheitsgetreu beantworten. Falsche Angaben, welche für die Erteilung der

Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung relevant sind, führen grundsätzlich

zu deren Widerruf. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei

richtigen oder vollständigen Angaben mit Sicherheit verweigert worden wäre. Es

genügt, wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse

ernsthaft infrage gestellt gewesen wäre (BGE 142 II 265

[= Pra. 106/2017 Nr. 10] E. 3.1; BGr, 12. November

2019, 2C_562/2019, E. 5.2).

3.2

Was das

Verschweigen wesentlicher Tatsachen betrifft, muss bei der ausländischen Person

eine Täuschungsabsicht vorliegen. Eine solche ist zu bejahen, wenn die

ausländische Person einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder

aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den

Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (BGE 135 II 1 E. 4.1;

BGr, 23. Februar 2021, 2C_860/2020, E. 4.3 – 17. August 2018,

2C_169/2018, E. 2.2). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis trifft die

ausländische Person im Bewilligungsverfahren ohne ausdrückliche entsprechende

Befragung seitens der Behörden keine generelle Pflicht, auf die Existenz von

vor- oder ausserehelichen Kindern im Ausland hinzuweisen. Das Verschweigen

einer Parallelbeziehung im Ausland ist dagegen ein Widerrufsgrund nach Art. 62

Abs. 1 lit. a AIG, da die ausländische Person damit versucht, die

Behörden über den stabilen Charakter ihrer Beziehung zu der in der Schweiz

lebenden Person zu täuschen, aufgrund welcher sie gemäss Art. 42 oder Art. 43

AIG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts- oder

Niederlassungsbewilligung hat (BGE 142 II 265 [= Pra. 106/2017 Nr. 10]

E. 3.2; BGr, 23. Februar 2021, 2C_860/2020, E. 4.3). Dies ist

selbst dann der Fall, wenn das Eheleben im Sinn einer Dreiecksbeziehung

parallel dazu fortgesetzt wird (vgl. VGr, 24. August 2022, VB.2021.00834, E. 3.1;

25.

Mai 2022, VB.2022.00209, E. 2.1; vgl. auch BGr, 18. Februar

2014, 2C_808/2013, E. 3.4; BGr, 3. April 2014, 2C_804/2013, E. 4).

3.3

Vorliegend

ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer eine Parallelehe in Bangladesch und

mit seiner dortigen Ehefrau zwei Kinder hat. Der Beschwerdeführer verschwieg

die Existenz dieser Parallelbeziehung gegenüber dem Migrationsamt und leugnete

sie auf direkte Nachfrage. Erst als ihm die Ergebnisse der von der Schweizer

Botschaft in Bangladesch über einen Vertrauensanwalt getätigten Untersuchungen

vorgehalten wurden, räumte der Beschwerdeführer seine Parallelbeziehung gegenüber

dem Migrationsamt ein.

Der Beschwerdeführer behauptet sinngemäss, die

Parallelbeziehung sei erst nach 2011 entstanden. Auch wenn der Beschwerdeführer

seine Bangladescher Ehefrau erst im Jahr 2011 geheiratet hat, ergeben sich aus

den Akten doch klare Hinweise darauf, dass die Parallelbeziehung bereits

deutlich früher bestand. Aus dem Bericht des Vertrauensanwalts der Schweizer

Botschaft in Bangladesch geht hervor, dass die Bangladescher Schwiegermutter

des Beschwerdeführers im Jahr 2020 aussagte, die Hochzeit - wohl nach Brauch - habe vor zwölf Jahren stattgefunden. Darüber hinaus deuten

auch die 2008 einsetzenden Überweisungen des Beschwerdeführers an seine

Bangladescher Ehefrau auf eine Parallelbeziehung seit spätestens 2008 hin.

3.4

Der

Beschwerdeführer erhielt am 4. Oktober 2007 eine Aufenthalts- und am 11. Juli

2012.

die Niederlassungsbewilligung. Beide Bewilligungserteilungen erfolgten

gestützt auf den Umstand, dass er mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet war.

Für die Erteilung und wiederholte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung war

wie für die darauffolgende Erteilung der Niederlassungsbewilligung die

Beziehung zu seiner Ex-Ehefrau entscheidend. Bereits vor der Aufdeckung der

Parallelbeziehung des Beschwerdeführers gab es Indizien dafür, dass dieser die

Ehe nur geschlossen hatte, um sich so eine Aufenthaltsbewilligung zu

verschaffen. Der Beschwerdeführer hielt sich als rechtkräftig abgewiesener

Asylsuchender illegal in der Schweiz auf und die Ehe mit seiner Ex-Ehefrau war

für ihn die einzige Möglichkeit, seinen Aufenthalt in der Schweiz zu

legalisieren. Dazu kommt der signifikante Altersunterschied zwischen dem

Beschwerdeführer und seiner Ex-Ehefrau, die fast 18 Jahre älter ist.

Hätten die Migrationsbehörden gewusst, dass der Beschwerdeführer in Bangladesch

seit mindestens 2008 eine Ehe mit einer anderen Frau führte, wären sie vor dem

Hintergrund dieser Indizien mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Schluss gekommen,

sein Aufenthaltsanspruch gestützt auf die Schweizer Ehe falle weg. Ein solcher

Schluss hätte bereits 2008 zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

geführt.

3.5

Nicht

relevant ist, ob die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers von dessen

Parallelbeziehung wusste. Selbst wenn zwischen dem Beschwerdeführer und seinen

beiden Ehefrauen eine Dreiecksbeziehung bestanden hätte, hätte dies bei den

Migrationsbehörden zum Schluss geführt, dass die Berufung auf den ehelichen

Aufenthaltsanspruch rechtsmissbräuchlich ist. Dazu kommt, dass ein Widerruf

wegen Täuschung der Behörden nicht voraussetzt, dass die verschwiegenen

Tatsachen mit Sicherheit zu einer Nichterteilung bzw. einer Nichtverlängerung

geführt hätten (vgl. E. 3.1). Ausreichend ist, dass die Verlängerung

ernsthaft infrage gestellt gewesen wäre, was vorliegend nach dem Gesagten der

Fall ist.

3.6

Nach dem

Gesagten hat der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1

lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt.

Auf die beantragte Einvernahme von D als Zeugen kann nach dem Gesagten

verzichtet werden, da dessen Aussagen dazu, ob die Ex-Ehefrau des

Beschwerdeführers von dessen Parallelbeziehung wusste, nach dem Gesagten

irrelevant sind.

4.

4.1

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt indes nicht automatisch zum Widerruf der

Niederlassungsbewilligung; diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn der

Widerruf unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse

der Betroffenen als verhältnismässig erscheint (BGE 135 II 377 E. 4.2).

Dabei ist unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen, der persönlichen

Verhältnisse sowie des Grads der Integration einer ausländischen Person eine

sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen (Art. 96 AIG).

4.2

Die

Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich seinen Aufenthaltsstatus bzw. dessen

Verlängerung durch falsche Angaben und Verschweigen von wesentlichen Tatsachen erschlich,

begründet ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf seiner

Niederlassungsbewilligung (BGr, 24. Februar 2022, 2C_889/2021, E. 7.3;

vgl. BGr, 6. Mai 2021, 2C_197/2021, E. 3.6). Dass der

Beschwerdeführer seit fast 17 Jahren in der Schweiz lebt, zeigt sich sodann nicht

in einer dieser Zeitdauer entsprechenden Integration. Der Beschwerdeführer wurde

unter anderem mit Strafbefehl vom 8. Dezember 2017 wegen wiederholter

Tätlichkeiten gegen seine Ehefrau verurteilt. Er arbeitete zwar für

verschiedene Arbeitgeber im Gastgewerbe, war jedoch zeitweise arbeitslos und

musste mindestens in den Jahren 2016 und 2017 von der Sozialhilfe unterstützt

werden. Ausserdem können weder die sprachliche noch die soziale und

gesellschaftliche Integration des Beschwerdeführers als überdurchschnittlich

qualifiziert werden, zumal er noch 2019 für die Gerichtsverhandlung zu seiner

Scheidung auf einen Dolmetscher angewiesen war.

4.3

In

Bangladesch verbrachte der Beschwerdeführer die ersten 27 Jahre seines Lebens.

Dort leben seine Ehefrau und seine zwei Kinder, zu denen er eine enge Beziehung

pflegt und die er während seiner Anwesenheit in der Schweiz regelmässig

besuchte und finanziell unterstützte. Dies betrifft auch andere Verwandte in

Bangladesch, zu denen er eine enge Beziehung hat und die er in der

Vergangenheit regelmässig finanziell unterstützte. Mit der

Sprache und Kultur Bangladeschs ist der Beschwerdeführer weiterhin bestens

vertraut. Sodann ergeben sich aus den Akten keine gesundheitlichen

Einschränkungen des Beschwerdeführers, die eine Wiederintegration in

Bangladesch erschweren könnten.

Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres

zumutbar, nach Bangladesch zurückzukehren.

4.4

Zusammenfassend

überwiegt das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des

Beschwerdeführers dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz.

Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich

damit als verhältnismässig.

Sodann vermittelt das Recht auf Achtung des Privatlebens nach

Art. 8 EMRK dem Beschwerdeführer trotz seiner fast 17-jährigen Anwesenheit

keinen Aufenthaltsanspruch. Sein Aufenthalt beruhte auf einer Täuschung der

Behörden und vermag jedenfalls unter den gegebenen Umständen den Schutzbereich von

Art. 8 EMRK nicht zu eröffnen (vgl. BGr, 9. Dezember

2019, 2C_574/2019, E. 6.3).

5.

5.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4

BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).