VB.2022.00579
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00579
12. Januar 2023Deutsch11 min
Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Dezember 2020 geschieden.
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00579
Urteil
der 4. Kammer
vom 12. Januar 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Elias Ritzi.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1979 geborener Staatsangehöriger Bangladeschs,
reiste am 16. Mai 2006 illegal in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos
um Asyl. Am 26. Juni 2007 verheiratete er sich mit der 1961 geborenen
Schweizerin C. In der Folge erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich
im Rahmen des Ehegattennachzugs eine wiederholt verlängerte
Aufenthaltsbewilligung und am 11. Juli 2012 die Niederlassungsbewilligung.
Mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Februar 2018 wurde
festgehalten, dass A und C seit dem 2. November 2017 getrennt lebten. Die
Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Dezember 2020 geschieden.
Nachdem das Migrationsamt Kenntnis von einer möglichen
Parallelbeziehung von A erhalten hatte, ihm am 25. Januar 2021 angezeigt
hatte, dass es den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung beabsichtige, und
ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt hatte, widerrief es am 12. Mai
2022 seine Niederlassungsbewilligung, wies ihn aus der Schweiz weg, setzte ihm
eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 12. August 2022 und verpflichtete
ihn zur Erstattung von Auslagen in Höhe von Fr. 267.-.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A an die Sicherheitsdirektion. Diese
wies den Rekurs mit Entscheid vom 25. August 2022 ab (Dispositiv-Ziff. I),
setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 25. November 2022
(Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die Rekurskosten in Höhe von
insgesamt Fr. 1'350.- (Dispositiv-Ziff. III) und sprach ihm keine
Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. IV).
III.
Mit Beschwerde vom 29. September 2022 beantragte A
dem Verwaltungsgericht, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid vom
25.
August 2022 und die Verfügung des Migrationsamts vom 12. Mai 2022
aufzuheben, es sei von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und einer
Wegweisung aus der Schweiz abzusehen, die Kosten des vorinstanzlichen
Verfahrens seien dem Migrationsamt aufzuerlegen und ihm sei eine angemessene
Parteientschädigung für das Rekursverfahren zuzusprechen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 6. Oktober
2022.
auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für
Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des
Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer verlangt sinngemäss, das Protokoll über die Befragung seiner
Ex-Ehefrau vom 21. Juni 2022 sei aus den Akten zu entfernen, da die
Befragung durch das Migrationsamt zu einem Zeitpunkt vorgenommen worden sei,
als die Verfahrenshoheit bei der Vorinstanz und nicht mehr beim Migrationsamt
gewesen sei.
2.2
Das
Migrationsamt trifft eine Aktenführungspflicht und es ist auch nach dem Erlass
einer Verfügung verpflichtet, die Akten über die betreffende ausländische
Person zu führen. Es hat zudem auch während eines laufenden Rechtsmittelverfahrens
das Recht, eigene Verfügungen in Wiedererwägung zu ziehen (Martin Bertschi in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d
N. 22 f.). Dem Migrationsamt während des Rechtsmittelverfahrens
bekannt werdende Sachverhaltsentwicklungen und an das Migrationsamt adressierte
Korrespondenz sind zu den Akten zu nehmen. Ob es opportun war, dass das
Migrationsamt vorliegend von sich aus Abklärungen zur weiteren Abstützung des
Tatsachenfundaments einer bereits erlassenen Verfügung vornahm, kann
offenbleiben. Das Befragungsprotokoll vom 21. Juni 2022 ist jedenfalls
nach dem Gesagten nicht aus den Akten des Migrationsamts zu entfernen. Wie sich
in der Folge zeigen wird, ist der Inhalt des Befragungsprotokolls vom 21. Juni
2022.
für die Frage, ob die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu
widerrufen ist, irrelevant.
3.
3.1
Nach Art. 63
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG
kann die Niederlassungsbewilligung einer Person widerrufen werden, wenn sie
oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder
wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Eine
ausländische Person ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken und zutreffende sowie vollständige Angaben über die für die
Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen (vgl. Art. 90 Abs. 1
lit. a AIG). Nach der Rechtsprechung zu Art. 62 Abs. 1 lit. a
AIG muss die ausländische Person die Fragen der Migrationsbehörden
wahrheitsgetreu beantworten. Falsche Angaben, welche für die Erteilung der
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung relevant sind, führen grundsätzlich
zu deren Widerruf. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei
richtigen oder vollständigen Angaben mit Sicherheit verweigert worden wäre. Es
genügt, wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse
ernsthaft infrage gestellt gewesen wäre (BGE 142 II 265
[= Pra. 106/2017 Nr. 10] E. 3.1; BGr, 12. November
2019, 2C_562/2019, E. 5.2).
3.2
Was das
Verschweigen wesentlicher Tatsachen betrifft, muss bei der ausländischen Person
eine Täuschungsabsicht vorliegen. Eine solche ist zu bejahen, wenn die
ausländische Person einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder
aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den
Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (BGE 135 II 1 E. 4.1;
BGr, 23. Februar 2021, 2C_860/2020, E. 4.3 – 17. August 2018,
2C_169/2018, E. 2.2). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis trifft die
ausländische Person im Bewilligungsverfahren ohne ausdrückliche entsprechende
Befragung seitens der Behörden keine generelle Pflicht, auf die Existenz von
vor- oder ausserehelichen Kindern im Ausland hinzuweisen. Das Verschweigen
einer Parallelbeziehung im Ausland ist dagegen ein Widerrufsgrund nach Art. 62
Abs. 1 lit. a AIG, da die ausländische Person damit versucht, die
Behörden über den stabilen Charakter ihrer Beziehung zu der in der Schweiz
lebenden Person zu täuschen, aufgrund welcher sie gemäss Art. 42 oder Art. 43
AIG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung hat (BGE 142 II 265 [= Pra. 106/2017 Nr. 10]
E. 3.2; BGr, 23. Februar 2021, 2C_860/2020, E. 4.3). Dies ist
selbst dann der Fall, wenn das Eheleben im Sinn einer Dreiecksbeziehung
parallel dazu fortgesetzt wird (vgl. VGr, 24. August 2022, VB.2021.00834, E. 3.1;
25.
Mai 2022, VB.2022.00209, E. 2.1; vgl. auch BGr, 18. Februar
2014, 2C_808/2013, E. 3.4; BGr, 3. April 2014, 2C_804/2013, E. 4).
3.3
Vorliegend
ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer eine Parallelehe in Bangladesch und
mit seiner dortigen Ehefrau zwei Kinder hat. Der Beschwerdeführer verschwieg
die Existenz dieser Parallelbeziehung gegenüber dem Migrationsamt und leugnete
sie auf direkte Nachfrage. Erst als ihm die Ergebnisse der von der Schweizer
Botschaft in Bangladesch über einen Vertrauensanwalt getätigten Untersuchungen
vorgehalten wurden, räumte der Beschwerdeführer seine Parallelbeziehung gegenüber
dem Migrationsamt ein.
Der Beschwerdeführer behauptet sinngemäss, die
Parallelbeziehung sei erst nach 2011 entstanden. Auch wenn der Beschwerdeführer
seine Bangladescher Ehefrau erst im Jahr 2011 geheiratet hat, ergeben sich aus
den Akten doch klare Hinweise darauf, dass die Parallelbeziehung bereits
deutlich früher bestand. Aus dem Bericht des Vertrauensanwalts der Schweizer
Botschaft in Bangladesch geht hervor, dass die Bangladescher Schwiegermutter
des Beschwerdeführers im Jahr 2020 aussagte, die Hochzeit - wohl nach Brauch - habe vor zwölf Jahren stattgefunden. Darüber hinaus deuten
auch die 2008 einsetzenden Überweisungen des Beschwerdeführers an seine
Bangladescher Ehefrau auf eine Parallelbeziehung seit spätestens 2008 hin.
3.4
Der
Beschwerdeführer erhielt am 4. Oktober 2007 eine Aufenthalts- und am 11. Juli
2012.
die Niederlassungsbewilligung. Beide Bewilligungserteilungen erfolgten
gestützt auf den Umstand, dass er mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet war.
Für die Erteilung und wiederholte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung war
wie für die darauffolgende Erteilung der Niederlassungsbewilligung die
Beziehung zu seiner Ex-Ehefrau entscheidend. Bereits vor der Aufdeckung der
Parallelbeziehung des Beschwerdeführers gab es Indizien dafür, dass dieser die
Ehe nur geschlossen hatte, um sich so eine Aufenthaltsbewilligung zu
verschaffen. Der Beschwerdeführer hielt sich als rechtkräftig abgewiesener
Asylsuchender illegal in der Schweiz auf und die Ehe mit seiner Ex-Ehefrau war
für ihn die einzige Möglichkeit, seinen Aufenthalt in der Schweiz zu
legalisieren. Dazu kommt der signifikante Altersunterschied zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Ex-Ehefrau, die fast 18 Jahre älter ist.
Hätten die Migrationsbehörden gewusst, dass der Beschwerdeführer in Bangladesch
seit mindestens 2008 eine Ehe mit einer anderen Frau führte, wären sie vor dem
Hintergrund dieser Indizien mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Schluss gekommen,
sein Aufenthaltsanspruch gestützt auf die Schweizer Ehe falle weg. Ein solcher
Schluss hätte bereits 2008 zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
geführt.
3.5
Nicht
relevant ist, ob die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers von dessen
Parallelbeziehung wusste. Selbst wenn zwischen dem Beschwerdeführer und seinen
beiden Ehefrauen eine Dreiecksbeziehung bestanden hätte, hätte dies bei den
Migrationsbehörden zum Schluss geführt, dass die Berufung auf den ehelichen
Aufenthaltsanspruch rechtsmissbräuchlich ist. Dazu kommt, dass ein Widerruf
wegen Täuschung der Behörden nicht voraussetzt, dass die verschwiegenen
Tatsachen mit Sicherheit zu einer Nichterteilung bzw. einer Nichtverlängerung
geführt hätten (vgl. E. 3.1). Ausreichend ist, dass die Verlängerung
ernsthaft infrage gestellt gewesen wäre, was vorliegend nach dem Gesagten der
Fall ist.
3.6
Nach dem
Gesagten hat der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1
lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt.
Auf die beantragte Einvernahme von D als Zeugen kann nach dem Gesagten
verzichtet werden, da dessen Aussagen dazu, ob die Ex-Ehefrau des
Beschwerdeführers von dessen Parallelbeziehung wusste, nach dem Gesagten
irrelevant sind.
4.
4.1
Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt indes nicht automatisch zum Widerruf der
Niederlassungsbewilligung; diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn der
Widerruf unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse
der Betroffenen als verhältnismässig erscheint (BGE 135 II 377 E. 4.2).
Dabei ist unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen, der persönlichen
Verhältnisse sowie des Grads der Integration einer ausländischen Person eine
sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen (Art. 96 AIG).
4.2
Die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich seinen Aufenthaltsstatus bzw. dessen
Verlängerung durch falsche Angaben und Verschweigen von wesentlichen Tatsachen erschlich,
begründet ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung (BGr, 24. Februar 2022, 2C_889/2021, E. 7.3;
vgl. BGr, 6. Mai 2021, 2C_197/2021, E. 3.6). Dass der
Beschwerdeführer seit fast 17 Jahren in der Schweiz lebt, zeigt sich sodann nicht
in einer dieser Zeitdauer entsprechenden Integration. Der Beschwerdeführer wurde
unter anderem mit Strafbefehl vom 8. Dezember 2017 wegen wiederholter
Tätlichkeiten gegen seine Ehefrau verurteilt. Er arbeitete zwar für
verschiedene Arbeitgeber im Gastgewerbe, war jedoch zeitweise arbeitslos und
musste mindestens in den Jahren 2016 und 2017 von der Sozialhilfe unterstützt
werden. Ausserdem können weder die sprachliche noch die soziale und
gesellschaftliche Integration des Beschwerdeführers als überdurchschnittlich
qualifiziert werden, zumal er noch 2019 für die Gerichtsverhandlung zu seiner
Scheidung auf einen Dolmetscher angewiesen war.
4.3
In
Bangladesch verbrachte der Beschwerdeführer die ersten 27 Jahre seines Lebens.
Dort leben seine Ehefrau und seine zwei Kinder, zu denen er eine enge Beziehung
pflegt und die er während seiner Anwesenheit in der Schweiz regelmässig
besuchte und finanziell unterstützte. Dies betrifft auch andere Verwandte in
Bangladesch, zu denen er eine enge Beziehung hat und die er in der
Vergangenheit regelmässig finanziell unterstützte. Mit der
Sprache und Kultur Bangladeschs ist der Beschwerdeführer weiterhin bestens
vertraut. Sodann ergeben sich aus den Akten keine gesundheitlichen
Einschränkungen des Beschwerdeführers, die eine Wiederintegration in
Bangladesch erschweren könnten.
Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres
zumutbar, nach Bangladesch zurückzukehren.
4.4
Zusammenfassend
überwiegt das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des
Beschwerdeführers dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz.
Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich
damit als verhältnismässig.
Sodann vermittelt das Recht auf Achtung des Privatlebens nach
Art. 8 EMRK dem Beschwerdeführer trotz seiner fast 17-jährigen Anwesenheit
keinen Aufenthaltsanspruch. Sein Aufenthalt beruhte auf einer Täuschung der
Behörden und vermag jedenfalls unter den gegebenen Umständen den Schutzbereich von
Art. 8 EMRK nicht zu eröffnen (vgl. BGr, 9. Dezember
2019, 2C_574/2019, E. 6.3).
5.
5.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4
BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).