VB.2022.00580
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00580
24. Oktober 2022Deutsch11 min
(URT.2022.24049)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2022.00580
Urteil
des Einzelrichters
vom 24. Oktober 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Gerichtsschreiberin
Regina Meier.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend vorsorglichen
Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2022 entzog das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A vorsorglich den Führerausweis auf
unbestimmte Zeit ab dem 15. März 2022 bis zur Abklärung von
Ausschlussgründen und ordnete eine verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung
an. Einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am 15. Juni 2022 Rekurs
bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte im Hauptpunkt
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit Entscheid vom 30. August
2022.
wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab und entzog einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
III.
Dagegen erhob A am 30. September 2022 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie
des Rekursentscheids, den Verzicht auf den vorsorglichen Führerausweisentzug
sowie auf die Fahreignungsabklärung und die Sistierung des
Administrativverfahrens bis zum Abschluss der strafrechtlichen Untersuchung;
weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der
Führerausweis umgehend zu retournieren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zzgl. MWST) zulasten der Staatskasse.
Das Strassenverkehrsamt beantragte am 12. Oktober
2022.
ohne nähere Begründung die Abweisung der Beschwerde. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete gleichentags auf eine Vernehmlassung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die
Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr
ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt
durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG),
sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung
überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall besteht
kein Anlass für eine solche Überweisung.
2.
2.1
Gemäss
Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 2. April 2022 lenkte der
Beschwerdeführer am 15. März 2022 seinen Personenwagen in angetrunkenem Zustand
(Atemalkoholkonzentration [AAK] von 0,93 mg/l) in die Tiefgarage an der C-Strasse 01
in Zürich. Dabei sei es zu einer Kollision mit einem ausfahrenden Fahrzeug
gekommen.
In der Folge entzog das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer
mit eingangs erwähnter Verfügung vom 13. Mai 2022 vorsorglich den
Führerausweis auf unbestimmte Zeit ab dem 15. März 2022 bis zur Abklärung
von Ausschlussgründen und ordnete eine verkehrsmedizinische
Fahreignungsabklärung an. Einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende
Wirkung.
2.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, der Sachverhalt sei hinsichtlich des Vorfalls
vom 15. März 2022 unrichtig festgestellt worden: Nicht er, sondern seine
Ehefrau habe das Fahrzeug gelenkt. Bevor ihm der Führerausweis entzogen werden könne,
sei der Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten. Zudem sei die Massnahme nicht
verhältnismässig und der Führerausweis sei ihm unverzüglich wieder
auszuhändigen, da er aus beruflichen Gründen darauf angewiesen sei.
3.
3.1
Motorfahrzeugführer
müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Über die
erforderliche Fahreignung verfügt unter anderem, wer die erforderliche
körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen
hat und frei von einer Sucht ist, welche das sichere Führen von Motorfahrzeugen
beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. b und c SVG). Bestehen
Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer ärztlichen
Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG). In einer
nicht abschliessenden Aufzählung nennt Art. 15d Abs. 1 SVG Beispiele
von Fällen, in denen Zweifel an der Fahreignung bestehen (lit. a–e). Dies
ist unter anderem der Fall bei Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer
Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer
Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft (lit. b).
Da es sich bei Art. 15d Abs. 1 SVG nicht um eine abschliessende
Aufzählung handelt, darf bei Verdacht auf eine Alkoholabhängigkeit nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine verkehrsmedizinische Abklärung auch
angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 15d Abs. 1 lit. a
SVG nicht erfüllt sind, jedoch sonst konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die
ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen wecken (vgl. etwa 26. April
2013, 1C_445/2012 E. 3.2). In diesem Sinne ist eine Fahreignungsabklärung
unter anderem dann angezeigt, wenn eine Person innerhalb von zehn Jahren
dreimal in angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat (BGr, 18. April
2017, 1C_508/2016, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Angetrunkenheit gilt
bei einer AAK von 0,25 mg/l als erwiesen (Art. 1 lit. b der
Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom
15.
Juni 2012).
3.2
In den letzten drei Jahren wurden
gegen den Beschwerdeführer mehrere Untersuchungen wegen Fahrens in
angetrunkenem Zustand geführt: Am 6. Februar 2020 erfolgte eine Verwarnung
wegen Lenkens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (AAK
0,31 mg/l), begangen am 13. Januar 2020. Mit Verfügung vom 18. Februar
2021.
erging ein Entzug des Führerausweises für die Dauer von sechs Monaten
wegen Lenkens eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand (AAK
0,72 mg/l), begangen am 11. Februar 2021. Weiter hat der
Beschwerdeführer gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich am 24. September
2021.
erneut einen Personenwagen in angetrunkenem Zustand gelenkt; die
administrativrechtliche Beurteilung dieses Vorfalls ist noch ausstehend, da das
Verfahren mit Blick auf den ausstehenden Strafentscheid pendent gehalten wird.
Bereits eine solche Häufung teilweise schwerer Vorfälle weckt ernsthafte
Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers und lässt die angeordnete
Abklärung bereits als gerechtfertigt erscheinen, ohne dass die genauen Umstände
des Vorfalls vom 15. März 2022 näherer Abklärung bedürften (vgl. dazu aber
ergänzend unten E. 4.3).
4.
4.1
Ausweise
und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die
gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16
Abs. 1 SVG). Nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG wird der
Führerausweis einer Person entzogen, wenn diese an einer Sucht leidet, welche
die Fahreignung ausschliesst. Eine die Fahreignung ausschliessende Sucht kann
beispielsweise bei einer Abhängigkeit von Alkohol gegeben sein (Philippe
Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2. A., Zürich/St.
Gallen 2015, Art. 16d N. 25). Der Entzug des Führerausweises wegen
fehlender Fahreignung ist ein Entzug zu Sicherungszwecken (sogenannter Sicherungsentzug).
Er bezweckt, die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit in der
Schweiz durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in der Zukunft zu verhindern.
Dementsprechend setzt er keine schuldhafte Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsgesetzgebung voraus (Weissenberger, Art. 16d N. 8).
Auf fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht
mehr in der Lage ist, Alkohol- bzw. Drogenkonsum und Strassenverkehr
ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass er im
akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129 II 82 E. 4.1
S. 87; BGE 127 II 122 E. 3c S. 126). Somit können auch suchtgefährdete
Personen, bei denen aber jedenfalls ein Alkoholmissbrauch vorliegt, vom Führen
eines Motorfahrzeugs ferngehalten werden (BGr, 1. Mai 2007, 6A.8/2007, E. 2).
Voraussetzung für einen Sicherungsentzug ist aber in jedem Fall, dass der
regelmässige Alkohol- bzw. Drogenkonsum die Fahreignung beeinträchtigt, d. h. der Betroffene mehr
als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines
Fahrzeugs in einem – dauernden oder zeitweiligen – Zustand zu setzen, der das
sichere Führen nicht mehr gewährleistet (BGE 124 II 559 E. 4 S. 564).
4.2
Bestehen
ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann ihr der Führerausweis
vorsorglich entzogen werden (Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von
Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]).
Angesichts des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines
Motorfahrzeuges eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer
als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden erscheinen lassen
und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen
Ausweisentzug. Angesichts der Dringlichkeit und des vorläufigen Charakters
vorsorglicher Anordnungen ergeht der Entscheid mit einem reduzierten
Prüfungsmassstab. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende
Umstände ist nicht erforderlich. Wäre dieser erbracht, müsste nicht ein
vorsorglicher Entzug, sondern unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt
werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend
vorgenommen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch
entzogen werden können. In diesem Fall braucht eine umfassende
Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug
sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGr, 14. Februar
2011, 1C_423/2010, E. 3; BGE 125 II 492 E. 2b; VGr, 17. Juni
2014, VB.2014.00274, E. 4.2). Der vorsorgliche Entzug während eines
Sicherungsentzugsverfahrens bildet sodann die Regel (BGE 127 II 122 E. 5;
BGE 125 II 396 E. 3), von der nur bei Vorliegen besonderer Umstände
abgewichen werden darf (BGr, 26. November 2001, 6A.106/2001, E. 3c/dd).
4.3
Vorliegend
bestehen keine Umstände, die einen Ausnahmefall begründen würden. Wie gesehen
bestehen bereits aufgrund der Vorfälle in den Jahren 2020 und 2021 ernsthafte
Zweifel an der Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers. Noch dazu kommt der Vorfall
vom 15. März 2022, der Anlass für das vorliegende Verfahren bildet und wo
dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, mit seinem Fahrzeug in angetrunkenem
Zustand eine Kollision verursacht zu haben.
Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich
vorbringt, nicht er, sondern seine Ehefrau habe beim Vorfall vom 15. März
2022.
das Fahrzeug gelenkt, kann in Anwendung von § 28 Abs. 1 Satz
2.
in Verbindung mit § 70 VRG grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen
im Entscheid der Sicherheitsdirektion verwiesen werden. In der Tat ist nicht ersichtlich,
dass die Lenkerin des entgegenkommenden, aus der Tiefgarage kommenden Autos
einen Grund gehabt hätte, um gegenüber der Polizei in unzutreffender Weise den
Beschwerdeführer anstatt seine Frau als Fahrzeuglenker zu bezeichnen. Dies im
Gegensatz zum Beschwerdeführer, der angesichts seines automobilistischen
Vorlebens offenkundig ein besonderes Interesse hat, einer weiteren
(gravierenden) Administrativmassnahme zu entgehen. Des Weiteren stimmen die
Aussagen der Lenkerin des entgegenkommenden Fahrzeugs im Wesentlichen mit
denjenigen ihrer Beifahrerin überein und Letztere gab ausserdem zu Protokoll,
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers überhaupt erst später am Ort des
Geschehens eingetroffen sei. Vor diesem Hintergrund erscheint die Lenkereigenschaft
des Beschwerdeführers jedenfalls als sehr wahrscheinlich und in Anwendung des
reduzierten Prüfungsmasstabs, wie er im Verfahren betreffend vorsorglichen Führerausweisentzug
gilt (vgl. oben E. 4.2), als ausreichend erstellt. Da dies mit Blick auf die
erforderlichen Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers wegen einer
Alkoholprobematik der massgebliche Teil des Sachverhalts ist, bleiben die
langen und dennoch wenig plausiblen Ausführungen der Beschwerde zum
Unfallhergang ohne weiteren Belang.
4.4
Mit Blick
auf das Risiko für andere Verkehrsteilnehmende ist der Entzug zudem ohne
Weiteres verhältnismässig, auch wenn er den Beschwerdeführer aufgrund der
beruflichen Gegebenheiten hart treffen mag; angesichts des hohen
Gefährdungspotenzials von Alkohol im Strassenverkehr und der wiederholten
Fahrten in alkoholisiertem Zustand ist der Entzug zumutbar. Die weiteren
diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerde betreffen wesentlich wiederum den
bestrittenen Sachverhalt und sind nicht geeignet, die Notwendigkeit und
Verhältnismässigkeit der Massnahme infrage zu stellen.
5.
Entgegen der Beschwerde bestand bei der gegebenen Sachlage
für das Strassenverkehrsamt sodann kein Anlass, das Administrativverfahren bis
zum Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens zu sistieren. Da die angeordneten
Massnahmen keine strikten Beweise verlangen und keine schuldhafte Widerhandlung
gegen die Strassenverkehrsvorschriften voraussetzen, ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin
nicht zu beanstanden. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im akuten
Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt, ist aktuell, weshalb
es sich mit Blick auf das öffentliche Interesse an einer vorläufigen
Entscheidung nicht rechtfertigt, den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten.
Der Beschwerdeführer scheint denn auch zu verkennen, dass es vorliegend nicht
um einen Warnungsentzug geht (vgl. sein Hinweis in der Beschwerde auf BGr, 16. März
2021, 1C_464/202). Dem (vorsorglichen) Sicherungsentzug liegen andere
Überlegungen und Gewichtungen zugrunde als dem Strafverfahren wegen Fahrens in
angetrunkenem Zustand. Folglich sind kantonale Behörden nicht gehalten, das
Administrativverfahren zu sistieren und auf einen vorsorglichen Ausweisentzug
zu verzichten, bis das Strafverfahren abgeschlossen ist (BGE 122 II 359 E. 2b).
Dasselbe gilt für die Anordnung einer Fahreignungsabklärung.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet
abzuweisen. Des Weiteren wird das Begehren betreffend aufschiebende Wirkung mit
dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm mangels Obsiegens nicht
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.
Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid
dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) selbständig beim
Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012,
1C_522/2011, E. 1.2). Hinzuweisen ist dabei auf Art. 98 BGG, wonach
mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;
c) das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003
Bern.