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Entscheid

VB.2022.00580

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00580

24. Oktober 2022Deutsch11 min

(URT.2022.24049)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00580

Urteil

des Einzelrichters

vom 24. Oktober 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,

Gerichtsschreiberin

Regina Meier.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegnerin,

betreffend vorsorglichen

Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 13. Mai 2022 entzog das

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A vorsorglich den Führerausweis auf

unbestimmte Zeit ab dem 15. März 2022 bis zur Abklärung von

Ausschlussgründen und ordnete eine verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung

an. Einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am 15. Juni 2022 Rekurs

bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte im Hauptpunkt

die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit Entscheid vom 30. August

2022.

wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab und entzog einer allfälligen

Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

III.

Dagegen erhob A am 30. September 2022 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie

des Rekursentscheids, den Verzicht auf den vorsorglichen Führerausweisentzug

sowie auf die Fahreignungsabklärung und die Sistierung des

Administrativverfahrens bis zum Abschluss der strafrechtlichen Untersuchung;

weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der

Führerausweis umgehend zu retournieren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zzgl. MWST) zulasten der Staatskasse.

Das Strassenverkehrsamt beantragte am 12. Oktober

2022.

ohne nähere Begründung die Abweisung der Beschwerde. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete gleichentags auf eine Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die

Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr

ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt

durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG),

sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung

überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall besteht

kein Anlass für eine solche Überweisung.

2.

2.1

Gemäss

Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 2. April 2022 lenkte der

Beschwerdeführer am 15. März 2022 seinen Personenwagen in angetrunkenem Zustand

(Atemalkoholkonzentration [AAK] von 0,93 mg/l) in die Tiefgarage an der C-Strasse 01

in Zürich. Dabei sei es zu einer Kollision mit einem ausfahrenden Fahrzeug

gekommen.

In der Folge entzog das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer

mit eingangs erwähnter Verfügung vom 13. Mai 2022 vorsorglich den

Führerausweis auf unbestimmte Zeit ab dem 15. März 2022 bis zur Abklärung

von Ausschlussgründen und ordnete eine verkehrsmedizinische

Fahreignungsabklärung an. Einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende

Wirkung.

2.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, der Sachverhalt sei hinsichtlich des Vorfalls

vom 15. März 2022 unrichtig festgestellt worden: Nicht er, sondern seine

Ehefrau habe das Fahrzeug gelenkt. Bevor ihm der Führerausweis entzogen werden könne,

sei der Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten. Zudem sei die Massnahme nicht

verhältnismässig und der Führerausweis sei ihm unverzüglich wieder

auszuhändigen, da er aus beruflichen Gründen darauf angewiesen sei.

3.

3.1

Motorfahrzeugführer

müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 des

Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Über die

erforderliche Fahreignung verfügt unter anderem, wer die erforderliche

körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen

hat und frei von einer Sucht ist, welche das sichere Führen von Motorfahrzeugen

beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. b und c SVG). Bestehen

Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer ärztlichen

Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG). In einer

nicht abschliessenden Aufzählung nennt Art. 15d Abs. 1 SVG Beispiele

von Fällen, in denen Zweifel an der Fahreignung bestehen (lit. a–e). Dies

ist unter anderem der Fall bei Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer

Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer

Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft (lit. b).

Da es sich bei Art. 15d Abs. 1 SVG nicht um eine abschliessende

Aufzählung handelt, darf bei Verdacht auf eine Alkoholabhängigkeit nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine verkehrsmedizinische Abklärung auch

angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 15d Abs. 1 lit. a

SVG nicht erfüllt sind, jedoch sonst konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die

ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen wecken (vgl. etwa 26. April

2013, 1C_445/2012 E. 3.2). In diesem Sinne ist eine Fahreignungsabklärung

unter anderem dann angezeigt, wenn eine Person innerhalb von zehn Jahren

dreimal in angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat (BGr, 18. April

2017, 1C_508/2016, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Angetrunkenheit gilt

bei einer AAK von 0,25 mg/l als erwiesen (Art. 1 lit. b der

Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom

15.

Juni 2012).

3.2

In den letzten drei Jahren wurden

gegen den Beschwerdeführer mehrere Untersuchungen wegen Fahrens in

angetrunkenem Zustand geführt: Am 6. Februar 2020 erfolgte eine Verwarnung

wegen Lenkens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (AAK

0,31 mg/l), begangen am 13. Januar 2020. Mit Verfügung vom 18. Februar

2021.

erging ein Entzug des Führerausweises für die Dauer von sechs Monaten

wegen Lenkens eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand (AAK

0,72 mg/l), begangen am 11. Februar 2021. Weiter hat der

Beschwerdeführer gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich am 24. September

2021.

erneut einen Personenwagen in angetrunkenem Zustand gelenkt; die

administrativrechtliche Beurteilung dieses Vorfalls ist noch ausstehend, da das

Verfahren mit Blick auf den ausstehenden Strafentscheid pendent gehalten wird.

Bereits eine solche Häufung teilweise schwerer Vorfälle weckt ernsthafte

Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers und lässt die angeordnete

Abklärung bereits als gerechtfertigt erscheinen, ohne dass die genauen Umstände

des Vorfalls vom 15. März 2022 näherer Abklärung bedürften (vgl. dazu aber

ergänzend unten E. 4.3).

4.

4.1

Ausweise

und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die

gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16

Abs. 1 SVG). Nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG wird der

Führerausweis einer Person entzogen, wenn diese an einer Sucht leidet, welche

die Fahreignung ausschliesst. Eine die Fahreignung ausschliessende Sucht kann

beispielsweise bei einer Abhängigkeit von Alkohol gegeben sein (Philippe

Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2. A., Zürich/St.

Gallen 2015, Art. 16d N. 25). Der Entzug des Führerausweises wegen

fehlender Fahreignung ist ein Entzug zu Sicherungszwecken (sogenannter Sicherungsentzug).

Er bezweckt, die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit in der

Schweiz durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in der Zukunft zu verhindern.

Dementsprechend setzt er keine schuldhafte Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsgesetzgebung voraus (Weissenberger, Art. 16d N. 8).

Auf fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht

mehr in der Lage ist, Alkohol- bzw. Drogenkonsum und Strassenverkehr

ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass er im

akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129 II 82 E. 4.1

S. 87; BGE 127 II 122 E. 3c S. 126). Somit können auch suchtgefährdete

Personen, bei denen aber jedenfalls ein Alkoholmissbrauch vorliegt, vom Führen

eines Motorfahrzeugs ferngehalten werden (BGr, 1. Mai 2007, 6A.8/2007, E. 2).

Voraussetzung für einen Sicherungsentzug ist aber in jedem Fall, dass der

regelmässige Alkohol- bzw. Drogenkonsum die Fahreignung beeinträchtigt, d. h. der Betroffene mehr

als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines

Fahrzeugs in einem – dauernden oder zeitweiligen – Zustand zu setzen, der das

sichere Führen nicht mehr gewährleistet (BGE 124 II 559 E. 4 S. 564).

4.2

Bestehen

ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann ihr der Führerausweis

vorsorglich entzogen werden (Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von

Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]).

Angesichts des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines

Motorfahrzeuges eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer

als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden erscheinen lassen

und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen

Ausweisentzug. Angesichts der Dringlichkeit und des vorläufigen Charakters

vorsorglicher Anordnungen ergeht der Entscheid mit einem reduzierten

Prüfungsmassstab. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende

Umstände ist nicht erforderlich. Wäre dieser erbracht, müsste nicht ein

vorsorglicher Entzug, sondern unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt

werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend

vorgenommen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch

entzogen werden können. In diesem Fall braucht eine umfassende

Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug

sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGr, 14. Februar

2011, 1C_423/2010, E. 3; BGE 125 II 492 E. 2b; VGr, 17. Juni

2014, VB.2014.00274, E. 4.2). Der vorsorgliche Entzug während eines

Sicherungsentzugsverfahrens bildet sodann die Regel (BGE 127 II 122 E. 5;

BGE 125 II 396 E. 3), von der nur bei Vorliegen besonderer Umstände

abgewichen werden darf (BGr, 26. November 2001, 6A.106/2001, E. 3c/dd).

4.3

Vorliegend

bestehen keine Umstände, die einen Ausnahmefall begründen würden. Wie gesehen

bestehen bereits aufgrund der Vorfälle in den Jahren 2020 und 2021 ernsthafte

Zweifel an der Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers. Noch dazu kommt der Vorfall

vom 15. März 2022, der Anlass für das vorliegende Verfahren bildet und wo

dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, mit seinem Fahrzeug in angetrunkenem

Zustand eine Kollision verursacht zu haben.

Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich

vorbringt, nicht er, sondern seine Ehefrau habe beim Vorfall vom 15. März

2022.

das Fahrzeug gelenkt, kann in Anwendung von § 28 Abs. 1 Satz

2.

in Verbindung mit § 70 VRG grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen

im Entscheid der Sicherheitsdirektion verwiesen werden. In der Tat ist nicht ersichtlich,

dass die Lenkerin des entgegenkommenden, aus der Tiefgarage kommenden Autos

einen Grund gehabt hätte, um gegenüber der Polizei in unzutreffender Weise den

Beschwerdeführer anstatt seine Frau als Fahrzeuglenker zu bezeichnen. Dies im

Gegensatz zum Beschwerdeführer, der angesichts seines automobilistischen

Vorlebens offenkundig ein besonderes Interesse hat, einer weiteren

(gravierenden) Administrativmassnahme zu entgehen. Des Weiteren stimmen die

Aussagen der Lenkerin des entgegenkommenden Fahrzeugs im Wesentlichen mit

denjenigen ihrer Beifahrerin überein und Letztere gab ausserdem zu Protokoll,

dass die Ehefrau des Beschwerdeführers überhaupt erst später am Ort des

Geschehens eingetroffen sei. Vor diesem Hintergrund erscheint die Lenkereigenschaft

des Beschwerdeführers jedenfalls als sehr wahrscheinlich und in Anwendung des

reduzierten Prüfungsmasstabs, wie er im Verfahren betreffend vorsorglichen Führerausweisentzug

gilt (vgl. oben E. 4.2), als ausreichend erstellt. Da dies mit Blick auf die

erforderlichen Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers wegen einer

Alkoholprobematik der massgebliche Teil des Sachverhalts ist, bleiben die

langen und dennoch wenig plausiblen Ausführungen der Beschwerde zum

Unfallhergang ohne weiteren Belang.

4.4

Mit Blick

auf das Risiko für andere Verkehrsteilnehmende ist der Entzug zudem ohne

Weiteres verhältnismässig, auch wenn er den Beschwerdeführer aufgrund der

beruflichen Gegebenheiten hart treffen mag; angesichts des hohen

Gefährdungspotenzials von Alkohol im Strassenverkehr und der wiederholten

Fahrten in alkoholisiertem Zustand ist der Entzug zumutbar. Die weiteren

diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerde betreffen wesentlich wiederum den

bestrittenen Sachverhalt und sind nicht geeignet, die Notwendigkeit und

Verhältnismässigkeit der Massnahme infrage zu stellen.

5.

Entgegen der Beschwerde bestand bei der gegebenen Sachlage

für das Strassenverkehrsamt sodann kein Anlass, das Administrativverfahren bis

zum Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens zu sistieren. Da die angeordneten

Massnahmen keine strikten Beweise verlangen und keine schuldhafte Widerhandlung

gegen die Strassenverkehrsvorschriften voraussetzen, ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin

nicht zu beanstanden. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im akuten

Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt, ist aktuell, weshalb

es sich mit Blick auf das öffentliche Interesse an einer vorläufigen

Entscheidung nicht rechtfertigt, den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten.

Der Beschwerdeführer scheint denn auch zu verkennen, dass es vorliegend nicht

um einen Warnungsentzug geht (vgl. sein Hinweis in der Beschwerde auf BGr, 16. März

2021, 1C_464/202). Dem (vorsorglichen) Sicherungsentzug liegen andere

Überlegungen und Gewichtungen zugrunde als dem Strafverfahren wegen Fahrens in

angetrunkenem Zustand. Folglich sind kantonale Behörden nicht gehalten, das

Administrativverfahren zu sistieren und auf einen vorsorglichen Ausweisentzug

zu verzichten, bis das Strafverfahren abgeschlossen ist (BGE 122 II 359 E. 2b).

Dasselbe gilt für die Anordnung einer Fahreignungsabklärung.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet

abzuweisen. Des Weiteren wird das Begehren betreffend aufschiebende Wirkung mit

dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm mangels Obsiegens nicht

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.

Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid

dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) selbständig beim

Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012,

1C_522/2011, E. 1.2). Hinzuweisen ist dabei auf Art. 98 BGG, wonach

mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die

Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;

c) das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003

Bern.