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Entscheid

VB.2022.00581

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00581

27. März 2024Deutsch43 min

(URT.2024.25314)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00581

Urteil

der 1. Kammer

vom 27. März 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiber Jonas Alig.

In Sachen

A AG,

vertreten durch RA C,

Beschwerdeführerin,

gegen

Baudirektion des Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerin,

und

1. D AG,

vertreten durch RA E,

2. F AG,

3.1 G,

3.2 H,

Mitbeteiligte,

betreffend

Altlastensanierung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Verfügung Nr. 0243/1098-06 vom 19. März 2021 trat die Baudirektion

(Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft [AWEL]) auf ein von der D AG am

12. Oktober 2016 gestelltes Gesuch um Kostenverteilung ein (Disp.-Ziff. I.1)

und stellte fest, dass die bis anhin zu verteilenden Kosten der von 2007 bis

heute durchgeführten altlastenrechtlichen Untersuchungs-, Überwachungs- und

Sanierungsmassnahmen betreffend die Standorte gemäss dem Kataster der

belasteten Standorte (KbS-Standorte) Nrn. 01 und 02 (gelöscht) auf den

Parzellen Kat.-Nrn. 03, 04 und 05, Dietikon, Fr. 897'912.68 (exkl.

MWST) betragen (Disp.-Ziff. I.2). Die Kosten der altlastenrechtlichen

Massnahmen wurden quotal zu 20 % auf die D AG (Zustandsstörerin) und

zu 80 % auf die A AG (Verhaltensverursacherin) verteilt (Disp.-Ziff. I.3),

in welchem Verhältnis sodann die gemäss Disp.-Ziff. I.2 als anrechenbar

festgestellten Kosten zu Fr. 179'582.54 auf die D AG und zu Fr. 718'330.14

auf die A AG verlegt wurden (Disp.-Ziff. I.4). Die Verteilung künftig

anfallender Kosten auf dem Standort Nr. 01 wurde einem separaten Verfahren

vorbehalten, unter grundsätzlicher Geltung der quotalen Verteilung gemäss

Disp.-Ziff. I.3 (Disp.-Ziff. I.5). Ferner wurde der Kanton Zürich (ab

Rechtskraft des Entscheids) zur Erstattung von Fr. 718'330.14 an die D AG

verpflichtet (Disp.-Ziff. I.6). Die A AG wurde verpflichtet, dem

Kanton Zürich Fr. 718'330.14 innert 30 Tagen nach Rechtskraft des

Entscheids und Ausstellung einer entsprechenden Rechnung zu bezahlen, zuzüglich

Verzugszins von 5 % nach Ablauf dieser Frist (Disp.-Ziff. I.7).

Sodann wurde die A AG zur Leistung einer Sicherstellung gemäss Art. 32dbis

Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) in der Höhe

von Fr. 1'920'000.- verpflichtet, zu leisten in Form einer abstrakten,

unbefristeten Bankgarantie oder einer Pfandeintragung im 1. Rang

(Grundpfandverschreibung); dies unter Androhung, dass bei Ausbleiben jeglicher

Sicherstellung diejenige in der Form der Bankgarantie nach den Vorschriften des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889

(SchKG) eingetrieben wird (Disp.-Ziff. II.1–II.3). Die A AG wurde

ausserdem zur Übernahme der Realleistung (Durchführung der Sanierung und

Grundwasserüberwachung) verpflichtet (Disp.‑Ziff. III). Die Gebühren

wurden entsprechend den Verursacheranteilen verlegt (Disp.‑Ziff. IV).

B. Mit

Verfügung Nr. 0243/1098-16 vom 28. April 2021 hob die Baudirektion

(AWEL) die eingangs erwähnte Verfügung Nr. 0243/1098-06 vom 19. März

2021 im Sinne einer Wiedererwägung unter Hinweis auf einen Fehler in der

Kostenzusammenstellung auf. In der Sache trat die Baudirektion (AWEL) auf das

von der D AG am 12. Oktober 2016 gestellte Gesuch um Kostenverteilung

ein (Disp.-Ziff. II.1) und stellte fest, dass die bis anhin zu

verteilenden Kosten der von 2007 bis heute durchgeführten altlastenrechtlichen

Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen betreffend die

KbS-Standorte Nrn. 01 und 02 (gelöscht) auf den Parzellen Kat.-Nrn. 03,

04 und 05, Dietikon, Fr. 1'034'158.40 (inkl. MWST) betragen (Disp.‑Ziff. II.2).

Die Kosten der altlastenrechtlichen Massnahmen wurden quotal zu 20 % auf

die D AG (Zustandsstörerin) und zu 80 % auf die A AG

(Verhaltensverursacherin) verteilt (Disp.-Ziff. II.3), in welchem

Verhältnis die gemäss Dispositiv-Ziffer II.2 als anrechenbar

festgestellten Kosten zu Fr. 206'831.70 auf die D AG und zu Fr. 827'326.70

auf die A AG verlegt wurden (Disp‑Ziff. II.4). Die Verteilung

künftig anfallender Kosten auf dem Standort Nr. 01 wurde einem separaten

Verfahren vorbehalten, unter grundsätzlicher Geltung der quotalen Verteilung

gemäss Disp.-Ziff. II.3 (Disp.-Ziff. II.5). Ferner wurde der Kanton

Zürich (ab Rechtskraft des Entscheids) zur Erstattung von Fr. 827'326.70

an die D AG verpflichtet (Disp-Ziffer II.6). Die A AG wurde

verpflichtet, dem Kanton Zürich Fr. 827'326.70 innert 30 Tagen nach

Rechtskraft des Entscheids und Ausstellung einer entsprechenden Rechnung zu

bezahlen, zuzüglich Verzugszins von 5 % nach Ablauf dieser Frist (Disp.-Ziff. II.7).

Sodann wurde die A AG zur Leistung einer Sicherstellung gemäss Art. 32dbis

Abs. 1 USG in der Höhe von Fr. 1'920'000.- verpflichtet, zu leisten

in Form einer abstrakten, unbefristeten Bankgarantie oder einer Pfandeintragung

im 1. Rang (Grundpfandverschreibung); dies unter der Androhung, dass bei

Ausbleiben jeglicher Sicherstellung diejenige in der Form der Bankgarantie nach

den Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG)

eingetrieben wird (Disp.-Ziff. III.1–III.3). Die A AG wurde des

Weiteren zur Übernahme der Realleistung (Durchführung der Sanierung und

Grundwasserüberwachung) verpflichtet (Disp.-Ziff. IV). Die Gebühren wurden

entsprechend den Verursacheranteilen verlegt (Disp.‑Ziff. V).

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung Nr. 0243/1098-06 vom 19. März

2021.

erhob die A AG am 19. April 2021 Rekurs beim Baurekursgericht

des Kantons Zürich (vom Baurekursgericht anhand genommen als Rekursverfahren

G.-Nr. R1L.2021.00019).

Gegen die Verfügung Nr. 0243/1098-16 vom 28. April

2021.

erhob die A AG am 31. Mai 2021 Rekurs beim Baurekursgericht (vom

Baurekursgericht anhand genommen als Rekursverfahren G.-Nr. R1L.2021.00025).

Mit Entscheid vom 26. August 2022 vereinigte das

Baurekursgericht die beiden Rekursverfahren, schrieb das Rekursverfahren G.-Nr. R1L.2021.00019

als zufolge Gegenstandslosigkeit erledigt ab und wies den Rekurs im Verfahren

G.-Nr. R1L.2021.00025 vollumfänglich ab.

III.

Gegen diesen Entscheid erhob die A AG am 29. September

2022.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es

sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – der angefochtene Entscheid des

Baurekursgerichts aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Verfügung der

Baudirektion (AWEL) vom 28. April 2021 nichtig sei. Sämtliche Kosten und

weiteren Pflichten, einschliesslich Sicherstellungspflicht und

Realleistungspflicht seien der Mitbeteiligten 1, eventualiter der

Mitbeteiligten 1 und den heutigen Grundeigentümern von Kat.-Nr. 03 und 04

aufzuerlegen. Subeventualiter sei ein allfälliger auf die Beschwerdeführerin

entfallender Kostenanteil unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Situation,

des konkreten Sachverhalts sowie aufgrund von Billigkeitsüberlegungen

angemessen zu reduzieren.

Am 19. Oktober 2022 beantragte das Baurekursgericht

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort

vom 2. November 2022 beantragte die Baudirektion unter Verweis auf den

Mitbericht des AWEL vom 31. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde. Mit

Beschwerdeantwort vom 7. November 2023 beantragte die D AG, die

Beschwerde sei – unter Kosten und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST –

abzuweisen. Mit Replik vom 5. Dezember 2022 hielt die A AG an ihren

Anträgen fest. Daraufhin hielten am 21. Dezember 2022 die D AG und –

unter Hinweis auf einen Mitbericht des AWEL vom 16. Dezember 2022 – die

Baudirektion ebenfalls an ihren Anträgen fest. Die A AG liess sich in der

Folge nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.

2.

2.1

Bereits

1984.

war in der Grundwassererfassung U in Dietikon eine erhöhte

CKW-Konzentration festgestellt worden.

Diese Grundstücke Kat.-Nrn. 03, 04 und 05 in Dietikon

bildeten das Areal der ehemaligen A AG (in der Folge, entsprechend dem

heutigen Namen: A AG). Aufgrund von Historie und Liegenschaftsentwicklung

wurden zwei Standorte (am 22. Januar 2007 der Standort Nr. 01,

Grundstück Kat.-Nr. 04 und am 8. Januar 2009 der Standort Nr. 02,

Grundstück Kat.‑Nr. 05) in den Kataster der belasteten Standorte

(KbS) aufgenommen. Ab 2008 bzw. 2009 wurden schutzbezogene Voruntersuchungen

durchgeführt. Dabei wurde im Untergrund der Grundstücke Kat.-Nrn. 03, 04, 05

und 06 in Dietikon eine Verunreinigung mit Kohlenwasserstoffen (CKW)

festgestellt. Zwischen 2010 und 2016 erfolgten altlastenrechtliche

Detailuntersuchungen, da sich der Standortperimeter immer weiter vergrösserte.

Mit Verfügung des Amts für Abfall, Wasser, Energie und

Luft (AWEL) vom 14. Januar 2019 wurde unter anderem der Standort Nr. 02

aus dem KbS gelöscht. Zudem wurde der Standort Nr. 01-07 (Prozesstyp 17:

Entfetten) als sanierungsbedürftig gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. b

der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten vom 26. August

1998.

(Altlasten-Verordnung, AltlV) beurteilt. Der Perimeter des

sanierungsbedürftigen Standorts Nr. 01-07 wurde mit separater Verfügung

vom 14. Januar 2019 angepasst und vergrössert.

Mit Verfügung vom 10. April 2019 genehmigte das AWEL

das Pflichtenheft der I AG zur Sanierungsuntersuchung vom 29. März

2019.

in Bezug auf den Standort Nr. 01-07. Nach einer ergänzenden

Untersuchung reichte die mit der Ausarbeitung eines Sanierungsprojektes

beauftragte I AG dem AWEL ihren Bericht zu den ergänzenden

Sanierungsuntersuchungen zur Standortabgrenzung sowie zur Evaluation von

Sanierungsvarianten für ein Sanierungsprojekt vom 10. April 2020 ein.

Gestützt darauf erliess das AWEL eine Verfügung nach Art. 18 AltlV.

Am 12. Oktober 2016 stellte die D AG, welche die

bisher durchgeführten altlastenrechtlich bedingten Massnahmen auf den

Standorten Nr. 01 und Nr. 02 vollständig vorfinanziert hatte (vgl. Art. 20

AltlV), ein Gesuch um Kostenverteilung gemäss Art. 32d Abs. 4 USG.

2.2

2.2.1

Die J N.V. wurde am 26. Juni 1919 in Amsterdam gegründet. Am 21. Januar

1921.

eröffnete sie eine Zweigniederlassung in Zürich als J AG Amsterdam,

Filiale Zürich. Am 8. November 1939 wurde die K AG gegründet, die mit

K-Strickapparaten handelte. Spätestens 1948 kam die K AG unter die

Kontrolle der Familie J bzw. der J AG Amsterdam, Filiale Zürich. Am 27. Juni

1944.

erwarb die J AG Amsterdam, Filiale Zürich, die heutigen Parzellen

Kat.-Nrn. 03 und 04. Am 25. Februar 1963 erwarb sie die heutige

Parzelle Kat.-Nr. 05.

Am 10. Juli

1955.

wurde die L AG gegründet, die von der Familie J beherrscht

wurde. Die A AG wurde am 30. August 1965 ins Handelsregister

eingetragen. Die Gründung erfolgte als Sacheinlagegründung, wobei der

Maschinen- und Apparatefabrikationsbetrieb der J AG Amsterdam, Filiale

Zürich, übernommen wurde. Gründungsaktionäre waren mit 998 Aktien die L AG

sowie mit je einer Aktie MJ und N.

2.2.2

Per 1. Februar 1967 verlegte die J AG Amsterdam ihren Sitz nach

Zürich.

Ab 1966

hielt die von der Familie J beherrschte L AG 99,8 % der

Produktionsgesellschaft A AG sowie je 100 % der

Immobiliengesellschaft J AG, in deren Eigentum sich unter anderem das

Betriebsgelände und das Betriebsgebäude der A AG befand, und der

Handelsgesellschaft K AG, welche die von der A AG hergestellten

Strickmaschinen unter der Marke K vertrieb.

MJ war von 1965 bis 1971 Verwaltungsrat der L AG, von

1971.

bis 1972 war er deren Verwaltungsratspräsident. OJ war ab 1969 Mitglied

des Verwaltungsrates und von 1972 bis mindestens 1980 Präsident des

Verwaltungsrates der L AG (a.a.O.). Ab der Gründung der J AG im Jahr

1967.

war MJ auch Mitglied ihres Verwaltungsrates. Von 1971 bis 1972 amtierte er

als ihr einziges Verwaltungsratsmitglied. OJ war von 1969 bis 1971 Mitglied des

Verwaltungsrates und von 1972 bis mindestens 1990 Verwaltungsratspräsident der J AG

(a.a.O.). MJ war ab ihrer Gründung im Jahr 1965 Verwaltungsratspräsident der A AG.

Später amtierte OJ als Präsident des Verwaltungsrats (bis 1978) und bis 1979

als Mitglied des Verwaltungsrats der A AG. MJ und OJ waren auch Mitglieder

des Verwaltungsrates der K AG: Im Jahr 1971 war MJ einziges Mitglied des

Verwaltungsrats. OJ war bis 1978 Verwaltungsratsmitglied.

2.2.3

Im Jahr 1978 verkaufte die L AG die Aktien der A AG und der K AG

an die P SA (heute Q SA), Mulhouse, Frankreich. Im Jahr 1995 übernahm

die A AG die K AG via Absorptionsfusion.

Im Jahr 1979 erfolgte zwischen der J AG

und der L AG eine Tochter-Mutter-Fusion. Ab 14. März 2005 firmierte

die J AG als RJ AG und nun – nach einer Fusion mit der D AG –

seit dem 28. August 2013 als D AG.

2.3

Auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 04 errichtete die J N.V. um 1940 eine Apparatefabrik,

die nicht unterkellert war (das Erdgeschoss lag aufgrund des abfallenden

Terrains im südöstlichen Teil unter dem gewachsenen Terrain [vgl. a.a.O.]). Ab

dem Jahr 1940 wurden Strickapparate für den Hausgebrauch und für kleine Fabriken

hergestellt, ab 1960 auch Maschinen zum Bedrucken von Kunststoffteilchen. Im

nördlicheren Teil des Erdgeschosses des nicht unterkellerten

Produktionsgebäudes wurden Werkstoffe mit CKW-haltigen Entfettungsmitteln

entfettet. Verschüttetes CKW-haltiges Entfettungsmittel konnte (insbesondere im

Rahmen von Tropfverlusten) via Bodenplatten in den Untergrund eindringen. Die

Feststellung der Beschwerdegegnerin, es sei mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Entfettungsprozesse zur heutigen

Belastung der Grundstücke Kat.-Nrn. 03 und 04 mit CKW führten, ist im

vorliegenden Verfahren nicht strittig.

Ab 1965 erfolgte die Produktion durch die A AG, welche

den Maschinen- und Apparatefabrikationsbetrieb der J N.V. übernahm. Nicht

Teil der Übernahme waren die Grundstücke bzw. Produktionsgebäude, welche die A AG

von der J AG bis zu ihrem Wegzug im Jahr 1986/1987 mietete. Das Entfetten

wurde auf dem Grundstück Kat.-Nr. 04 bis im Jahr 1972 vorgenommen, danach

fand dieser Prozess in einem vollständig unterkellerten Produktionsgebäude auf

dem Grundstück Kat.-Nr. 05 statt. In der Folge wurde das Produktionsgebäude

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 04 in Wohnungen umgewandelt. Im Jahr 2008

veräusserte die Rechtsnachfolgerin der J AG (heute: D AG) die

Grundstücke Kat.‑Nrn. 03 und 04 an die Anlagestiftung S. Im

Rahmen des Grundstückverkaufs verpflichtete sie sich vertraglich, die

Grundstückerwerberin schadlos zu halten, falls ihnen aufgrund der Belastung des

Standorts Kosten anfallen sollten.

3.

Zunächst macht die Beschwerdeführerin geltend, die

Verfügung vom 28. April 2021 sei aufgrund des Devolutiveffekts nichtig.

3.1

Mit

Verfügung Nr. 0243/1098-06 vom 19. März 2021 wurden – unter anderem

(vgl. Rubrum Ziff. I) – (unter Berücksichtigung der von der

Mitbeteiligten 1 vertraglich mit der Mitbeteiligten 2 vereinbarten Pflicht,

dass erstere letztere betreffend Kosten im Zusammenhang mit der Belastung des

Standorts schadlos hält) die Kosten der altlastenrechtlichen Massnahmen quotal

zu 20 % auf die Mitbeteiligte 1 (Zustandsstörerin) und zu 80 % auf

die Beschwerdeführerin (Verhaltensverursacherin) verteilt. Mithin wurden die

als anrechenbar festgestellten Kosten zu Fr. 179'582.54 auf die

Mitbeteiligte 1 und zu Fr. 718'330.14 auf die Beschwerdeführerin verlegt.

Am 23. März 2021 wandte sich die Mitbeteiligte 1 an

die Beschwerdegegnerin und teilte erst telefonisch und dann per E-Mail mit,

dass der Verfügung eine veraltete Kostenzusammenstellung zugrunde gelegt worden

sei und die Rückerstattung der Kosten – entgegen ihrem Antrag – ohne MWST

angeordnet worden sei. In der Folge teilte die Beschwerdegegnerin den

beteiligten Parteien per E-Mail mit, sie sehe sich aufgrund eines bei ihr

eingegangenen Hinweises veranlasst, die Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen.

Grund dafür seien die nicht korrekt aufgeführten anrechenbaren Kosten. In den

nächsten Wochen würde eine neue Verfügung ergehen, welche jene vom 19. März

2021.

ersetze. Die Rechtsmittelfrist beginne erst mit der Zustellung der neuen

Verfügung zu laufen. Mit E-Mail vom 25. März 2023 bat die

Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin darum, diesen Sachverhalt schriftlich

und unterzeichnet durch eine vertretungsberechtigte Person zu bestätigen. Mit

Schreiben vom 31. März 2021 kam die Beschwerdegegnerin diesem Wunsch nach.

Dennoch erhob die Beschwerdeführerin am 19. April

2021.

Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich gegen die Verfügung Nr. 0243/1098-06

vom 19. März 2021 (Verfahren G.-Nr. R1L.2021.00019).

Die Wiedererwägung erfolgte erst später. Mit Verfügung Nr. 0243/1098-16

vom 28. April 2021 wurden die Kosten der altlastenrechtlichen Massnahmen

wiederum (unter Berücksichtigung der von der Mitbeteiligten 1 vertraglich mit

der Mitbeteiligten 2 vereinbarten Pflicht, dass erstere letztere betreffend

Kosten im Zusammenhang mit der Belastung des Standorts schadlos hält) quotal zu

20.

% auf die Mitbeteiligte 1 (Zustandsstörerin) und zu 80 % auf die

Beschwerdeführerin (Verhaltensverursacherin) verteilt. Mithin wurden nun die

als anrechenbar festgestellten Kosten zu Fr. 206'831.70 auf die

Mitbeteiligte 1 und zu Fr. 827'326.70 auf die Beschwerdeführerin verlegt.

Gegen die Verfügung Nr. 0243/1098-16 vom 28. April

2021.

erhob die Beschwerdeführerin am 31. Mai 2021 Rekurs beim

Baurekursgericht (Verfahren G.‑Nr. R1L.2021.00025).

Mit Entscheid vom 26. August 2022 vereinigte das

Baurekursgericht die beiden Verfahren, schrieb das Rekursverfahren G.-Nr. R1L.2021.00019

als zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschlossen ab und wies den Rekurs im

Verfahren G.-Nr. R1L.2021.00025 ab.

3.2

Eine

Behörde kann während der laufenden Rechtsmittelfrist bzw. bis zur Erhebung

eines Rechtsmittels ihre Verfügung von Amtes wegen in Wiedererwägung ziehen.

In ständiger Rechtsprechung akzeptiert das Bundesgericht

die Praxis kantonaler Gerichte, es – analog zu Art. 58 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG)

– im Sinne einer mit Prozessökonomie begründeten Ausnahme vom Devolutiveffekt

zuzulassen, dass die Verwaltungsbehörde eine angefochtene Verfügung bis zu

ihrer (letzten) Vernehmlassung zum Rechtsmittel in Wiedererwägung ziehen kann

(BGE 127 V 228 E. 2b/bb; 103 V 107 E. 2c; vgl. VGr, 20. April

2017, VB.2016.00314, E. 5.3.2; vgl. auch Andrea Pfleiderer in: Bernhard

Waldmann/Patrick L. Krauskopf (Hrsg.), VwVG – Praxiskommentar

Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl., Zürich/Genf 2023 [Praxiskommentar VwVG],

Art. 58 N. 25; René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen

Verfahrensrechts, Eine systematische Analyse der Rechtsprechung, Bern 2020, N. 3886).

Eine entsprechende Praxis besteht im Kanton Zürich. In

Urteilen des Verwaltungsgerichts und in der Literatur heisst es , eine

Wiedererwägung sei praxisgemäss bis zum Entscheid der Rechtsmittelinstanz stets

zulässig (VGr, 20. September 2018, VB.2018.00451, E. 2.4; 19. März

2020, VB.2019.00548, E. 4.4; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 22;

Alain Griffel, Kommentar VRG, § 26b N. 10; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 16). Die

Frage der Zulässigkeit einer Wiedererwägung zuungunsten einer Rekurrentin oder

Beschwerdeführerin wird dabei nicht ausdrücklich angesprochen (vgl. a.a.O.).

In der Literatur zum VRG wird aber zugleich ausgeführt,

dass es sich bei einem positiven Wiedererwägungsentscheid nach Erhebung eines

Rechtsmittels aufgrund des Devolutiveffekts eigentlich um eine Anerkennung

handle (Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 22).

Aufgrund des Devolutiveffekts geht die Zuständigkeit zum Entscheid über eine

angefochtene Verfügung nämlich grundsätzlich an die Beschwerdeinstanz über; mit

der Rechtshängigkeit wird der Verwaltung mit anderen Worten die Herrschaft über

den Streitgegenstand, insbesondere auch in Bezug auf die tatsächlichen Verfügungs-

und Entscheidungsgrundlagen, grundsätzlich entzogen (BGE 130 V 138 E. 4.2;

vgl. BGE 127 V 231 f. E. 2b/aa). Im vorliegenden Fall, wo nur die

Beschwerdeführerin Rekurs erhob und die Wiedererwägung nicht zu ihren Gunsten

erfolgte, ist die Argumentation, die Wiedererwägung stehe dem Devolutiveffekt

nach Erhebung des Rechtsmittels bis zum Erlass des Urteils nicht entgegen, da

es sich eigentlich um eine (teilweise) Anerkennung handle, nicht tragfähig. Die

Missachtung des Devolutiveffekts führt zur Nichtigkeit einer Verfügung (vgl.

BGr, 9. Januar 2023, 9C_749/2020, E. 1.3; Wiederkehr/Plüss, Rz. 3904;

Yannick Weber, Die Nichtigkeit im öffentlichen Recht, Von der Evidenztheorie

zum verfassungsunmittelbaren Nichtigkeitsbegriff, Diss. Zürich 2023, Zürich

2024, Rz. 108 mit Hinweisen).

In der Literatur zur Wiedererwägung wird einsichtig

vertreten, dass eine Behörde mit verfahrensbeendender Wirkung nur zugunsten der

rekurrierenden oder beschwerdeführenden Partei neu verfügen könne. Bei einer

Schlechterstellung bleibe die ursprüngliche Anordnung als Anfechtungsobjekt

bestehen. Die neue Verfügung werde dann von der Rechtsmittelinstanz als

sinngemässer Antrag auf eine reformatio in peius betrachtet (Martin Tanner,

Wiedererwägung, Revision von ursprünglich fehlerhaften und Anpassung von nachträglich

fehlerhaft gewordenen Verwaltungsverfügungen, Diss. Zürich, Zürich/Basel/Genf

2021, Rz. 93). Die Grenze der bundesrechtlichen "Einschränkung"

des Devolutiveffekts wird entsprechend gezogen; auch gestützt auf Art. 58 Abs. 1

VwVG ist eine Wiedererwägung nur zugunsten der Beschwerdeführerin möglich

(Pfleiderer, Praxiskommentar VwVG, Art. 58 N. 39; August Mächler in:

Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler (Hrsg.), VwVG – Bundesgesetz

über das Verwaltungsverfahren Kommentar, 2. Aufl., Bern 2019, Art. 58

N. 1; René Wiederkehr/Christian Meyer/Anna Böhme, Bundesgesetz über das

Verwaltungsverfahren mit weiteren Erlassen, Zürich 2022, Art. 58 N. 7;

Wiederkehr/Plüss, N. 3905; BGr, 26. November 2015, 2C_553/2015, E. 2.3).

Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine

Wiedererwägung zugunsten der Beschwerdeführerin, weswegen sie nach Erhebung

eines Rechtsmittels mangels funktioneller Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin

unzulässig – und aufgrund der Verletzung des Devolutiveffekts nichtig – war.

3.3

Indes

hätte die Wiedererwägung mittels Verfügung vom 28. April 2021 als Antrag

an das Baurekursgericht verstanden werden dürfen, das Dispositiv der

angefochtenen Verfügung vom 19. März 2021 im Sinne des Dispositivs der

Verfügung vom 28. April 2021 abzuändern.

3.3.1

Gemäss § 27 VRG kann die Rekursinstanz zugunsten des Rekurrenten über

die Rekursbegehren hinausgehen oder die angefochtene Anordnung zu seinem

Nachteil abändern. Dies gilt jedenfalls bei einem so gewichtigen Rechtsfehler,

dass die angefochtene Anordnung als offensichtlich unrichtig erscheint und ihre

Korrektur von erheblicher Bedeutung ist, indem sie klares Recht oder

wesentliche öffentliche Interessen verletzt (VGr, 6. Mai 2009,

VB.2009.00104, E. 3.1; Griffel, Kommentar VRG, § 27 N. 11).

Vorausgesetzt ist weiter, dass der Rekurrentin vor der Schlechterstellung das

rechtliche Gehör gewährt wurde und sie – jedenfalls, wenn sie nicht

rechtskundig vertreten ist (VGr, 18. Dezember 2003, VB.2003.00359, E. 2.2)

– auf die Möglichkeit des Rückzugs aufmerksam gemacht wird (Griffel, Kommentar

VRG, § 27 N. 14).

3.3.2

Vorliegend

geht es darum, dass bei der Verfügung vom 19. März 2021 nicht sämtliche

anrechenbaren Kosten berücksichtigt worden waren. Letztere belaufen sich – neu

unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuerpflicht – auf Fr. 1'034'158.40

statt auf Fr. 897'912.68. Diese Kosten ergeben sich bereits aus Akten der

Beschwerdegegnerin, auf welche in der Verfügung der vom 19. März 2021

ausdrücklich verwiesen wird, nämlich aus der Zusammenstellung "Kosten

Altlasten" der Mitbeteiligten 1 vom 20. Mai 2020 und der

Stellungnahme der Mitbeteiligten 1 vom 13. November 2020. Dass es sich um

Kosten handelt, die der Verteilung nach Art. 32d USG zugänglich sind,

bestreitet die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht nicht. Insofern

verletzte die Verfügung vom 19. März 2021, welche bereits angefallene

Kosten im Sinne von Art. 32d Abs. 1 USG über Fr. 136'245.72

unberücksichtigt liess, klares Recht. Die Korrektur des – sich betragsmässig

beträchtlich auswirkenden – Rechtsfehlers ist von erheblicher Bedeutung.

Sodann konnte die

Beschwerdeführerin zur Schlechterstellung im vorinstanzlichen Verfahren bzw.

zur Verfügung vom 28. April 2021 – die sie ja selbst anfocht – inhaltlich

Stellung nehmen. Sie war im Übrigen rechtskundig vertreten und musste sich der

Möglichkeit des Rückzugs bewusst sein.

Nach dem Gesagten waren die Voraussetzungen für eine

reformatio in peius hinsichtlich des Rekurses der Beschwerdeführerin gegen die

Verfügung vom 19. März 2021 erfüllt.

3.3.3

Mithin hätte die Vorinstanz den Rekurs im Verfahren G.-Nr. R1L.2021.00019

nicht wegen Gegenstandslosigkeit abschreiben dürfen. Stattdessen hätte sie ihn

abweisen müssen und – als Abänderung zum Nachteil der jetzigen

Beschwerdeführerin – das Dispositiv entsprechend jenem der Verfügung vom 28. April

2021.

abändern müssen. Demgegenüber wäre der Rekurs im Verfahren G.-Nr. R1L.2021.00025

nicht vollumfänglich abzuweisen, sondern gutzuheissen gewesen. Entsprechend

wäre festzuhalten gewesen, dass die Verfügung vom 28. April 2021 nichtig

ist.

Da eine reformatio in peius zulässig gewesen wäre und

inhaltlich von der Vorinstanz bereits beurteilt wurde, ist auf eine Rückweisung

an die Vorinstanz zu verzichten.

3.3.4

Formell obsiegt die Beschwerdeführerin damit mit ihrem Antrag, es sei die

Nichtigkeit der Verfügung vom 28. April 2021 festzustellen.

Materiell ist nun aber zu beurteilen, ob die –

entsprechend der als Antrag verstandenen Verfügung vom 28. April 2021 zuungunsten

der Beschwerdeführerin abgeänderte – Verfügung vom 19. März 2021

rechtskonform ist.

4.

4.1

Nach Art. 32c

Abs. 1 Satz 1 USG sorgen die Kantone dafür, dass Deponien und andere

durch Abfälle belastete Standorte saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder

lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche

Einwirkungen entstehen.

Gemäss Art. 32d USG trägt der Verursacher die Kosten

für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung

belasteter Standorte (Abs. 1). Sind mehrere Verursacher beteiligt, so

tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In

erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten

verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standorts beteiligt ist, trägt

keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung

keine Kenntnis haben konnte (Abs. 2). Das zuständige Gemeinwesen trägt den

Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder

zahlungsunfähig sind (Abs. 3).

4.2

Das Bundesgericht stellt für die

Umschreibung des Verursacherbegriffs auf den polizeirechtlichen Störerbegriff

ab (BGE 139 II 106 E. 3). Der Begriff des in die Kostenverteilung

einzubeziehenden Verursachers nach Art. 32d USG erfasst – in Anlehnung an

den polizeirechtlichen Störerbegriff – einerseits den Verhaltensstörer, der den

Schaden oder die Gefahr selbst oder durch das unter seiner Verantwortung

erfolgende Verhalten Dritter unmittelbar verursacht hat. Andererseits erfasst

der Störerbegriff auch den Zustandsstörer, der über die Sache, die den

ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat. Als

Abgrenzungskriterium dient, analog zum Störerprinzip, die sogenannte

Unmittelbarkeitstheorie. Als kostenpflichtiger Verhaltensstörer bzw.

-verursacher gilt nur derjenige, der eine Massnahme unmittelbar verursacht hat.

Entferntere, lediglich mittelbare Ursachen scheiden hingegen aus (BGr, 25. April

2016, 1C_418/2015, in BGE 142 II 232 nicht publizierte E. 2.1 f. =

URP 2016 S. 449). Indes lässt sich die Abgrenzung zwischen blossem

Zustandsstörer und Verhaltensstörer gemäss dem Bundesgericht vielfach nicht

allein anhand des äusseren Kausalverlaufs beurteilen, sondern die Qualifikation

hängt auch von einer wertenden Beurteilung des in Frage stehenden

Handlungsbeitrags ab (BGE 142 II 232 E. 3.4).

Das Verursacherprinzip ist ein Kostenzurechnungsprinzip

und bezweckt nicht die Pönalisierung rechtswidrigen Verhaltens. Das

Verursacherprinzip erfasst auch Umweltbeeinträchtigungen, welche die

Rechtsordnung an sich duldet (BGE 142 II 232 E. 3.4). Die Pflicht zur

Sanierung von Altlasten und zur Tragung der Kosten besteht unabhängig davon, ob

die entsprechende Handlung zur Zeit der Verursachung dem Stand der Technik

entsprach und behördlich bewilligt war (BGr, 6. Juni 2016, 1C_18/2016, E. 3.2.2).

5.

In materieller Hinsicht moniert die Beschwerdeführerin,

die Kostenpflicht des Verhaltensverursachers für die Zeit vor 1965 sei nicht

auf sie übergegangen.

5.1

Bei

Verhaltensverursachern wird für die Rechtsfolge zwischen Singular- und

Universalsukzession unterschieden. Im Fall einer Singularsukzession verbleibt

die Kostenpflicht des Verhaltensverursachers als persönliche Schuld bei diesem

und geht nicht auf den Rechtsnachfolger über. Demgegenüber kann die

Kostenpflicht des Verhaltensverursachers im Rahmen einer Universalsukzession

bei einem Erbgang oder bei einer Vermögens- oder Geschäftsübernahme (Vermögens-

oder Geschäftsübertragung mit Aktiven und Passiven oder Fusion) auf den

Rechtsnachfolger übergehen (BGr, 7. September 2017, 1C_170/2017, E. 3.2

mit Hinweisen; 6. Juni 2016, 1C_18/2016, E. 4.2 ff.; BGE 139 II 106 E. 5.3; vgl. BGE 142 II 232 E. 6.3). Für altlastenrechtliche

Kostenansprüche gelangt – für Vermögensübertragungen wie die vorliegend

streitbetroffene (vgl. E. 2.2), die vor dem 1. Juli 2004

vonstattengingen (vgl. dazu sogleich E. 5.3.2) – die

Geschäftsübertragung mit Aktiven und Passiven gemäss aArt. 181 dem

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR) analog

zur Anwendung. Diese analoge Anwendung führt dazu, dass die mit dem

übertragenen Geschäft verbundenen und vor dem Zeitpunkt der Schuldübernahme

begründeten Schulden als öffentlich-rechtliche Pflichten auf den Übernehmer

übergehen (BGr, 7. September 2017, 1C_170/2017, E. 3.2).

Die Kostenpflicht geht – anders als bei Fusionen (BGr, 6. Juni

2016, 1C_18/2016, E. 4.4) – bei der Übernahme eines Geschäfts mit Aktiven

und Passiven analog aArt. 181 OR nur über, wenn im Zeitpunkt der Übernahme

eine Rechtsgrundlage für die Haftung bestand (BGr, 7. September 2017,

1C_170/2017, E. 5.3; 6. Juni 2016, 1C_18/2016, E. 4.4 = URP 2016

S. 496; Jean-Baptiste Zufferey/Isabelle Romy, Die finanzielle

Verantwortlichkeit von Gesellschaften innerhalb von Wirtschaftsgruppen für die

Sanierungskosten von Altlasten, 2008, S. 24 f.). Bereits vor dem

Inkrafttreten von aArt. 32d USG am 1. Januar 1985 bildete Art. 12

aGSchG (1955) – ebenso wie später Art. 8 GSchG [1971] (BGE 142 II 232 E. 6.4.1)

– eine solche hinreichende gesetzliche Grundlage, um den Verursacher von

Verunreinigungen des Grundwassers zur Kostentragung zu verpflichten (BGE 91 I 295 E. 3b; vgl. BGE 139 II 106 E. 3.3). Sofern eine Umweltbehörde

heute zum Ergebnis kommt, dass von einem belasteten Standort eine

Gewässergefährdung ausgeht und das aGSchG (1955) bzw. aGSchG (1971) im

massgeblichen Zeitpunkt – vorliegend im Zeitpunkt der Geschäftsübernahme –

bereits in Kraft war, ist die Voraussetzung erfüllt (BGr, 7. September

2017, 1C_170/2017, E. 4.3).

5.2

Vom

Standort Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 04 geht eine

Gewässergefährdung aus (vgl. E. 2.1 und E. 2.3). Im Zeitpunkt der

Geschäftsübernahme 1965 war das aGSchG (1955) in Kraft (vgl. zur

Geschäftsübernahme E. 2.2).

5.3

5.3.1

Die

Beschwerdeführerin stellt all dies nicht in Frage. Indes macht sie geltend,

dass im Jahr 1965 die Geschäftsübernahme gemäss aArt. 181 OR nur "in

einem beschränkten Masse" stattgefunden habe: Es seien nur die Aktiven und

Passiven gemäss dem Übernahmestatut übernommen worden.

5.3.2

Der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über

die Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (FusG) am 1. Juli

2004, in dieser Form bestehende aArt. 181 OR lautete folgendermassen:

" 1 Wer ein Vermögen

oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt, wird den Gläubigern aus

den damit verbundenen Schulden ohne weiteres verpflichtet, sobald von dem

Übernehmer die Übernahme den Gläubigern mitgeteilt oder in öffentlichen

Blättern ausgekündigt worden ist.

2.

Der bisherige Schuldner haftet jedoch

solidarisch mit dem neuen noch während zwei Jahren, die für fällige Forderungen

mit der Mitteilung oder Auskündung und bei später fällig werdenden Forderungen

mit Eintritt der Fälligkeit zu laufen beginnen.

3.

Im übrigen hat

diese Schuldübernahme die gleiche Wirkung wie die Übernahme einer einzelnen

Schuld. "

Hinsichtlich des Umfangs einer Vermögensübernahme nach aArt. 181

OR ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht der interne

Übernahmevertrag massgeblich, sondern die an die Gläubiger gerichtete

Mitteilung oder die öffentliche Verlautbarung (BGE 79 II 289 E. 4b; BGE 60 II 100 E. 1; vgl. auch BGE 129 III 167 E. 2.1 f.). Bei einer

Geschäftsübernahme mit Aktiven und Passiven spricht die Vermutung für einen

Gesamtübergang – der Hinweis auf eine Bilanz hebt diese Vermutung nicht auf.

Jede Ungewissheit, ob die Übernahmeerklärung eine Einschränkung enthalte, und

jede Mehrdeutigkeit geht zulasten des Übernehmers (BGE 79 II 289 E. 4c).

Eine Beschränkung der übernommenen Verbindlichkeiten muss in der Mitteilung

klar und eindeutig hervorgehoben werden. Sonst gelten die gesamten Schulden –

unabhängig von der internen Vereinbarung, die den Gläubigern nicht

entgegengehalten werden kann – als vom Erwerber übernommen (BGr, 29. Oktober

2008, 4A_256/2008, E. 4.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

spricht die Vermutung bei einer Übernahme von Aktiven und Passiven von einem

Gesamtübergang, was von einem blossen Hinweis auf eine Bilanz nicht aufgehoben

wird (BGE 79 II 289 E. 4b).

5.3.3

Sowohl im Übernahmevertrag vom 25. August 1965 als auch in Art. 4

der Gründungsstatuten der Beschwerdeführerin hiess es, dass die

Beschwerdeführerin von der Mitbeteiligten 1 deren Maschinen- und

Apparatefabrikationsbetrieb in Dietikon mit denen Aktiven und Passiven

übernehme, die im "Übernahmestatus" per 1. April 1965 enthalten

seien (Aktiven in Höhe von Fr. 3'421'403.71. und Passiven in Höhe von Fr. 2'053'147.62).

Im Handelsregister des Kantons Zürich erfolgte mit Eintragung vom 30. August

1965.

eine inhaltlich entsprechende Anmeldung, die im Handelsamtsblatt vom 6. September

1965.

veröffentlicht wurde. Als öffentliche Verlautbarung ist Letztere

Dispositiv

entscheidend. Demnach deutete für die Gläubiger nichts auf eine beschränkte

Übernahme hin, da gerade nicht ausdrücklich auf ein beschränktes Ausmass der

Übernahme hingewiesen wurde. Von einer klaren und eindeutigen Beschränkung der

Verbindlichkeiten im Sinne der geschilderten Rechtsprechung kann keine Rede

sein.

Dass in Ziff. 5 des Übernahmevertrags, in Ziff. IV

der Gründungsurkunde und in Art. 4 der Gründungsstatute festgehalten wird,

es würden "keine weiteren Aktiven und Passiven übernommen", ist

demgegenüber nicht entscheidend, da es sich dabei nicht um eine an die

Gläubiger gerichtete Informationen handelte.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelte es

sich bei der Mitbeteiligten 1 nicht um eine Gläubigerin im Sinne der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung, im vorliegenden Fall ist dies die

Beschwerdegegnerin. Indes kommt es im Rahmen der (bloss) analogen Anwendung von

aArt. 181 OR nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der Geschäftsübernahme

tatsächlich bereits eine Gläubigerin bestand, die eine Forderung geltend

machte, bzw., ob diese irregeführt wurde.

Aus dem von der Beschwerdeführerin angerufenen Grundsatz

"in dubio contra stipulatorem" lässt sich nichts zu ihren Gunsten

ableiten. Es bestehen keine unklaren Vertragsklauseln oder Zweideutigkeiten.

Ohnehin würde eine Mehrdeutigkeit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu

Lasten des Übernehmers gehen (vgl. E. 5.1.3; BGE 79 II 289 E. 4c). Es

ist nicht ersichtlich – und wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch

nicht genügend substanziiert –, inwiefern sich die Mitbeteiligte 1 in

diesem Zusammenhang rechtsmissbräuchlich verhalten haben soll.

5.4 Die

Verhaltensstörereigenschaft für die Zeit vor 1965 ist von der Mitbeteiligten 1

auf die Beschwerdeführerin übergegangen.

6.

Für den Zeitraum nach 1965 macht die

Beschwerdeführerin geltend, die L AG bzw. die dahinterstehende Familie J

habe während der Handlungen, die zur vorliegend relevanten Belastung geführt

hätten, die A AG kontrolliert. Es sei deshalb unbillig, in der A AG

die Verhaltensverursacherin zu sehen.

6.1

6.1.1

Dass das schweizerische Privatrecht kein Konzern(haftungs)recht kennt und

die zivilrechtlichen Hürden für einen Durchgriff vorliegend nicht erfüllt

wären, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin und der

Mitbeteiligten 1 irrelevant. Zu beurteilen ist vorliegend die Frage, ob die

öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, um die Mitbeteiligte als

Verhaltensverursacherin nach Art. 32d USG zu qualifizieren.

6.1.2

6.1.2.1

Die Beschwerdeführerin bringt eine Lehrmeinung an, wonach je nach

wirtschaftlichen Begebenheiten in einem Konzernverhältnis auch die

Muttergesellschaft als Verhaltensverursacherin infrage komme (vgl. zum

Verursacherbegriff E. 4.2). Letzteres setze aber voraus, dass sie

tatsächlich mittelbare Betreiberin sei. Dies könne beispielsweise der Fall

sein, wenn die Muttergesellschaft die Tochtergesellschaft instruiere und die

Einkünfte aus der fraglichen Tätigkeit erziele, so dass letztere faktisch nur

ein Instrument sei (Isabelle Romy, Sort des responsabilités environnementales

dans le transfert d'entreprises in David Sifonios [Hrsg.], Les entreprises et

le droit de l'environnement: défis, enjeux, opportunités, Lausanne 2009, S. 35 ff.,

S. 41 f.).

6.1.2.2

In BGE 142 II 232 entschied das Bundesgericht, dass als

Verhaltensverursacher zu qualifizieren sei, wer sein Grundstück wissentlich und

gegen Entgelt für eine potenziell umweltgefährdende Nutzung als Deponie zur

Verfügung stelle (BGE 142 II 232 E. 3 mit Hinweisen; vgl. auch Pierre

Tschannen in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2000, Art. 32d N. 29).

Bereits zuvor hatte es entschieden, dass ein Grundeigentümer, welcher sein

Grundstück dem Deponiebetreiber zur Nutzung zur Verfügung stellt, jedenfalls

dann nicht nur als Zustandsstörer, sondern als Verhaltensstörer gelte, wenn er

am Gewinn der Deponie beteiligt sei und über Vertreter im Verwaltungsorgan des

Deponiebetreibers verfüge (BGE 139 II 106 E. 5.4).

In der jüngeren Literatur wird

die damit verbundene Berücksichtigung wertender Kriterien bzw. einer

Verschuldenskomponente unterschiedlich beurteilt. Caluori lehnt beides generell

ab (Caluori, Altlastenrecht – eine Rechtsprechungsübersicht, URP 2020 485 ff.,

S. 503 f., S. 505). Differenziert äussert sich Denis Adler, der

wertende Kriterien ablehnt, sofern diese – wie das Kriterium

"Entgelt" – keinen Einfluss auf die Kausalität (kausale

Zurechenbarkeit eines Verhaltens zur Umweltbeeinträchtigung) haben (Denis

Adler, Aktuelle Entwicklungen im Altlastenrecht: Neue Urteile des

Bundesgerichts – insbesondere zum Verursacherbegriff [Zweckveranlasser und

Haftung des Bundes bei der Sanierung von Schiessanlagen], zur Erbenhaftung und

zum Übergang der Verursacherhaftung im Rahmen einer Fusion, URP 2016 509 ff.,

S. 516 f.). Hingegen betrachtet Adler die weiteren vom Bundesgericht

in BGE 142 II 232 im Ergebnis angewendeten Kriterien (das ''wissentliche''

Zurverfügungstellen des Grundstücks für eine ''potentiell'' umweltgefährdende

Nutzung) zwar ebenfalls als eine Verschuldenskomponente, die aber – da sie

innerhalb des Kausalverlaufs zwischen Ursache und Erfolg liege – sachgerecht

sei. Damit stelle das Bundesgericht auf ähnliche Voraussetzungen ab, wie sie

bei der Beurteilung des haftpflichtrechtlichen Anstifters im Sinne von Art. 50

Abs. 1 OR zur Anwendung gelangen würden (Adler, S. 517). Dieser

plausiblen Auffassung ist zu folgen.

6.2

6.2.1

Wie dargelegt, lässt sich die Abgrenzung zwischen blossem Zustandsstörer

und Verhaltensstörer vielfach nicht allein anhand des äusseren Kausalverlaufs

beurteilen, sondern hängt die Qualifikation auch von einer wertenden

Beurteilung des in Frage stehenden Handlungsbeitrags ab (vgl. E. 4.2).

6.2.2

Die Muttergesellschaft L AG hielt mit der Beschwerdeführerin eine

Produktionsgesellschaft, vermietete ihr mit der damaligen J AG (bis 1967: Zweigniederlassung Zürich), die

Immobilien, und verfügte mit der K AG über eine Gesellschaft für den

Handel und Vertrieb der von der Beschwerdeführerin hergestellten Strickapparate

(vgl. E. 2.2 f.). Inzwischen sind die Muttergesellschaft L AG

und die J AG aufgrund einer Fusion wieder vereinigt (nun unter neuem Namen

[vgl. a.a.O.]).

Der Mitbeteiligten 1 ist das Zur-Verfügung-Stellen des

Grundstücks und des Produktionsgebäudes (gegen Entgelt) direkt zuzurechnen.

Damit war sie einerseits direkt für die Voraussetzungen der Produktion

verantwortlich. Der Art und Weise der Produktion war sie sich – zumal sie zuvor

am selben Ort unter eigenem Namen produzierte – bewusst (vgl. E. 2.2).

Für diese Produktion und den damit verbundenen Umgang mit Chemikalien stellte

sie das nicht unterkellerte Produktionsgebäude bereit (vgl. E. 2.2 f.).

Insofern muss von einem wissentlichen Zur-Verfügung-Stellen (gegen Entgelt) für

eine potenziell wassergefährdende Produktion ausgegangen werden. Die

Mitbeteiligte 1 schuf das Risiko einer Umweltbeeinträchtigung, das sich im

Nachhinein objektiv betrachtet mit hoher Wahrscheinlichkeit realisieren musste

(vgl. dazu Adler, S. 517). Mithin verursachte die Mitbeteiligte 1

durch ihre Handlungen die Umweltbelastung mit (vgl. BGE 142 II 232 E. 3.4).

6.2.3

Die Qualifikation der Mitbeteiligten 1 als Verhaltensstörerin ergibt sich –

wie soeben in E. 6.2.2 ausgeführt – bereits aus dem wissentlichen

Zur-Verfügung-Stellen (gegen Entgelt) für die vorliegende potenziell

wassergefährdende Produktion. Ob die in der Literatur spezifisch mit Blick auf

eine Muttergesellschaft vertretenen Voraussetzungen für eine Haftung erfüllt

wären (vgl. dazu E. 6.1.2.1), ist daher nicht entscheidend. Indes spricht

einiges dafür: Die L AG war als Muttergesellschaft – mittelbar, nämlich

hinsichtlich ihres eigenen Geschäftserfolgs sowie (damit im Zusammenhang

stehend) hinsichtlich des Geschäftserfolgs der K AG und der J AG –

auf die Produktion der A AG am konkreten Standort angewiesen. Es liegt

nahe, in der vorliegenden Konstellation in der A AG in einem gewissen Mass

(auch) ein Instrument zu sehen. Die Verwaltungsorgane der einzelnen Unternehmen

waren weitgehend mit denselben Personen besetzt (vgl. E. 2.2). Dass

eine Instruktion (hinsichtlich des Standorts, der Art der Produktion und

hinsichtlich weiterer betrieblicher Entscheidungen) durch die

Muttergesellschaft stattgefunden hat, erscheint nach dem Gesagten höchst

wahrscheinlich. Anders als die Beschwerdegegnerin bestreitet die Mitbeteiligte

1 die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie die Beschwerdeführerin

vollständig kontrolliert, die Entscheidung betreffend die kontaminierenden

Handlungen veranlasst und aus der kontaminierenden Tätigkeit entstandenen

Gewinn vereinnahmt habe, nicht ausdrücklich bzw. äussert sich dazu gar nicht.

6.3 Für den

Zeitraum ab dem Jahr 1965 sind sowohl die Beschwerdeführerin als auch die

Mitbeteiligte 1 als Verhaltensstörerinnen zu qualifizieren.

7.

7.1 Bei der

Bemessung des Kostenanteils können neben dem Mass der Verantwortung auch

Billigkeitsgesichtspunkte, wie die wirtschaftliche Interessenlage und die

wirtschaftliche Zumutbarkeit, berücksichtigt werden (BGE 139 II 106 E. 5.5).

7.2 Die

Verhaltensstörereigenschaft für die Zeit vor 1965 ist gänzlich auf die

Beschwerdeführerin übergegangen. Ab dem Jahr 1965 sind sowohl die Beschwerdeführerin

als auch die Mitbeteiligte 1 als Verhaltensstörerinnen zu qualifizieren.

Für die Beschwerdeführerin – die für ihre eigenen

Produktionsabläufe einzustehen hat – als primäre Verhaltensverursacherin

erscheint eine Kostentragung im Umfang von 55 % als angemessen. Für die

Mitbeteiligte 1, die das nicht unterkellerte Produktionsgebäude zur Verfügung

stellte, auf betriebliche Entscheidungen der Beschwerdeführerin erheblichen

Einfluss ausüben konnte und auf die Produktion der Beschwerdeführerin am konkreten

Standort hinsichtlich ihres eigenen Geschäftserfolgs angewiesen war (vgl. E. 6.2.2 f.)

– erscheint demgegenüber eine Kostentragung als Verhaltensverursacherin im

Umfang von 25 % adäquat. Darüber hinaus wurde der Mitbeteiligten 1 (unter

Berücksichtigung der von der Mitbeteiligten 1 vertraglich mit der

Mitbeteiligten 2 – der aktuellen Grundeigentümerin – vereinbarten Pflicht, dass

erstere letztere betreffend Kosten im Zusammenhang mit der Belastung des

Standorts schadlos hält) eine Kostentragung von 20 % als Zustandsstörerin

auferlegt, wogegen sie sich im vorliegenden Verfahren nicht wendet. Insgesamt

hat die Mitbeteiligte 1 somit einen Kostenanteil von 45 % zu tragen.

7.3 Mit ihrem

eventualiter gestellten Antrag, ihr Kostenanteil sei aufgrund ihrer

beschränkten Mittel zu reduzieren, dringt die Beschwerdeführerin nicht durch.

Die Vorinstanz erwog, in der Zeit von 2011 bis 2013 sei bei

der Beschwerdeführerin ein erheblicher Mittelabfluss zugunsten französischer

Gesellschaften erfolgt. Die Beteiligung an der Firma T sei (auf der Aktivseite)

von einem Wert von ursprünglich mehr als Fr. 43,7 Mio. (2011) bzw. mehr

als Fr. 44,2 Mio. (2012) sukzessive auf einen Wert von Fr. 513'036.71

(2015) bzw. Fr. 829'818.66 (2017) "abgeschrieben" bzw.

"wertberichtigt" worden. Im Jahr 2019/2020 erscheine die Beteiligung

nicht mehr in den Geschäftsberichten bzw. resultiere ein Anlagevermögen von Fr. 0.-.

Im gleichen Zeitraum habe sich das Eigenkapital trotz eines Forderungsverzichts

der Muttergesellschaft über EUR 8'020'000.- ebenfalls von ursprünglich Fr. 18

Mio. auf Fr. 1'196'678.51 vermindert. Diese Vorgänge seien in einer

objektiven Betrachtung als ungewöhnlich zu bezeichnen. Es bestehe eine gewisse

Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin in Kenntnis der

Altlastenproblematik einen wesentlichen Teil ihrer Aktiven ins Ausland

entäussert habe.

Derselbe Schluss ergebe sich (auch) aus einer Betrachtung,

welche die im Jahr 2018 vollzogene Rückgewähr von EUR 5'520'000.- an die

Muttergesellschaft der Beschwerdeführerin miteinbeziehe. Ein Besserungsschein

vermöge – angesichts des von vornherein bedingten bzw. an das Vorliegen von

freien Eigenmitteln geknüpften (Rückzahlungs-)Versprechens nur unter der

Voraussetzung der Bedienung aller Forderungen – einschliesslich

öffentlich-rechtlicher Forderungen – eine Zahlungspflicht zu begründen. Wenn

die Beschwerdeführerin ausführen lasse, sie sei im Jahr 2018 nicht

umhingekommen, die Forderung aus dem – vorliegend übrigens nicht urkundlich im

Recht liegenden – Besserungsschein zu bedienen, verkenne sie den bedingten

Charakter der Verpflichtung. Der Forderung aus einem Besserungsschein könne

weder im Verhältnis zu privatrechtlichen noch zu öffentlich-rechtlichen

Forderungen ein Vorrang zuerkannt werden. Zudem sei die gebildete Rückstellung

von Fr. 500'000.- ungenügend. Es falle deshalb ausser Betracht, der

Beschwerdeführerin eine betragsmässige Reduktion der Ersatzpflicht zu gewähren.

Ob die Abschreibung der Beteiligung an der Firma T

berechtigt war oder nicht, ist nicht entscheidend. Wesentlich ist hingegen,

dass die Beschwerdeführende den (angeblichen) Besserungsschein vom 31. März

2013 über Jahre nicht in ihren Jahresrechnungen aufführte. Erst nachdem die

Mitbeteiligte 1 im Oktober 2016 ihr Gesuch um Kostenverteilung gestellt hatte,

tauchte der (angebliche) Besserungsschein im Frühling 2017 als

Eventualverbindlichkeit in ihren Büchern auf. Die Beschwerdeführerin als nicht

mehr operatives Unternehmen ohne Aussicht auf künftige Einnahmen bediente –

gestützt auf ihren Beschluss an der ordentlichen Generalversammlung vom 18. Juli

2018 – mit einem Betrag von EUR 5,52 Mio. einen (angeblichen) Besserungsschein

– den sie nicht in Recht legte, sodass über seinen Inhalt nichts Genaues

bekannt ist –, ohne genügend Rückstellungen im Zusammenhang mit den vorliegend

strittigen Kosten zu machen. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die

(angebliche) Pflicht zur Bedienung der Forderung unter dem Vorbehalt der

Bildung einer adäquaten Rückstellung für das vorliegende altlastenrechtliche

Verfahren stand. Bereits mit Schreiben vom 15. September 2017 wurde die

Beschwerdeführerin über das Kostenverteilungsverfahren informiert. Im Juli 2018

musste es der Beschwerdeführerin – die gemäss dem ersten Entwurf der

Kostenverteilungsverfügung vom 6. Juli 2018 von der Absicht des AWEL

erfuhr, ihr 70 % der Massnahmenkosten zu auferlegen – klar sein, dass

künftig noch weitere Untersuchungskosten und schliesslich auch noch (wesentlich

höhere) Sanierungskosten anfallen würden (vgl. a.a.O. E. B am Ende).

Die Beschwerdeführerin machte mithin – trotz Kenntnis einer allfälligen

Sanierungs- und Kostentragungspflicht – nur ungenügende Rückstellungen.

Unter den gegebenen Umständen kann sich die

Beschwerdeführerin nicht auf ihre – mit Blick auf das vorliegende Verfahren

wohl mutwillig herbeigeführten – beschränkten Mittel berufen. Eine (weitere)

Reduktion des Kostenanteils kommt somit nicht in Frage.

8.

Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei auf eine

Sicherstellungspflicht zu verzichten.

8.1 Gemäss Art. 32dbis

Abs. 1 USG kann die Behörde vom Verursacher verlangen, die Deckung seines

voraussichtlichen Anteils an den Kosten für Untersuchung, Überwachung und

Sanierung in geeigneter Form sicherzustellen, wenn von einem belasteten

Standort schädliche oder lästige Einwirkungen zu erwarten sind. Die Höhe der

Sicherstellung wird insbesondere unter Berücksichtigung der Ausdehnung sowie

der Art und Intensität der Belastung festgelegt. Sie wird angepasst, wenn dies

auf Grund eines verbesserten Kenntnisstands gerechtfertigt ist (Art. 32dbis

Abs. 2 USG).

Obwohl aus dem Wortlaut von Art. 32dbis

USG nicht ersichtlich, wird weiter das Vorliegen eines Ausfallrisikos

vorausgesetzt. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5

Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April

1999 [BV]). Es obliegt der Vollzugsbehörde, welche die Bereitstellung der

Sicherheit verlangt, den Nachweis für ein solches Ausfallrisiko zu erbringen,

wobei keine allzu strikten Anforderungen an diesen Nachweis gestellt werden

dürfen, andernfalls die Bestimmung wirkungslos bliebe. Es genügt, wenn die

Behörde Indizien vorlegt, aus denen sich die Vermutung schliessen lässt, dass

sich der Verursacher möglicherweise seinen Verpflichtungen entziehen will

(Isabelle Romy/Jean-Baptiste Zufferey, Sicherstellung der Deckung der

Ausfallkosten: Erklärungen und Anmerkungen zu Art. 32dbis Abs. 1

und 2 USG, Studie im Auftrag des BAFU, 2014, S. 8; BRGE II Nr. 0013/2018

vom 6. Februar 2018, E. 8.3 = BEZ 2019 Nr. 28 46 ff, S. 53).

Die zu erwartenden Kosten sind aufgrund des jeweiligen Kenntnisstands

abzuschätzen (VGr, 15. November 2018, VB.2018.00144, E. 4.2).

8.2 Für die

Sanierung von KbS-Nr. 01 mittels Quellenstopp werden Kosten von ca. Fr. 2,4

Mio. (inklusive Reserve) erwartet.

Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Sicherstellung

des voraussichtlichen Haftungsanteils der Beschwerdeführerin erfüllt. Die nicht

mehr operativ tätige Beschwerdeführerin wies im Jahr 2020 nur noch ein

Eigenkapital von Fr. 1,2 Mio. auf. Dass sie nur ungenügende Rückstellungen

gemacht hat (vgl. E. 7.3), deutet darauf hin, dass sie sich möglicherweise

ihrer Verantwortung zu entziehen versuchte (vgl. BGr, 29. Juli 2019,

1C_17/2019, E. 3.3).

Damit ist die Einforderung einer Sicherstellung nach Art. 32dbis

USG gerechtfertigt und verhältnismässig. Die Beschwerdeführerin dringt mit

ihrem Antrag nicht durch.

Allerdings ist die Sicherstellung – entsprechend dem von der

Beschwerdeführerin zu übernehmenden Kostenanteil (vgl. E. 7.2) – statt in

einer Höhe von Fr. 1,92 Mio. in einer solchen von Fr. 1,32 Mio.

anzuordnen.

9.

Die

Beschwerdeführerin beantragt schliesslich, es sei die Realleistungspflicht der

Mitbeteiligten 1, eventualiter der Mitbeteiligten 1 und der Mitbeteiligten 2,

aufzuerlegen.

9.1 Im Altlastenrecht wird zwischen der

Realleistungs- und der Kostentragungspflicht unterschieden. Die

Realleistungspflicht regelt, wer die notwendigen Untersuchungs-, Überwachungs-

und Sanierungsmassnahmen auf einem belasteten Standort durchzuführen hat.

9.2 Art. 32c

Abs. 1 Satz 2 USG ermächtigt den Bundesrat dazu, über die

Sanierungsbedürftigkeit sowie über die Ziele und die Dringlichkeit von

Sanierungen Vorschriften zu erlassen. Gestützt auf diese Bestimmung erliess der

Bundesrat die Altlasten-Verordnung. Die Altlasten-Verordnung regelt die Pflicht

zur Vornahme von Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen wie

folgt:

"Art. 20 AltlV

1 Die

Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen sind vom Inhaber oder

von der Inhaberin eines belasteten Standortes durchzuführen.

2 Zur

Durchführung der Voruntersuchung, der Überwachungsmassnahmen oder der

Detailuntersuchung kann die Behörde Dritte verpflichten, wenn Grund zur Annahme

besteht, dass diese die Belastung des Standorts durch ihr Verhalten verursacht

haben.

3 Zur Ausarbeitung

des Sanierungsprojektes und zur Durchführung der Sanierungsmassnahme kann die

Behörde mit Zustimmung des Inhabers oder der Inhaberin Dritte verpflichten,

wenn diese die Belastung des Standortes durch ihr Verhalten verursacht haben."

9.3 Art. 20

Abs. 1 AltlV stellt die Grundsatznorm dar, während die als

Kann-Bestimmungen formulierten Art. 20 Abs. 2 und 3 AltlV

gesetzessystematisch die Ausnahmetatbestände dazu bilden. Nach Art. 20 Abs. 1 AltlV

sind die erforderlichen Massnahmen grundsätzlich vom Standortinhaber, das

heisst dem Zustandsstörer, durchzuführen. Der Verursacher als Verhaltensstörer

kann nur dann in Anspruch genommen, wenn die Voraussetzungen von Art. 20 Abs. 2

und 3 AltlV erfüllt sind. Bei einem Auseinanderfallen von Zustands-

und Verhaltensstörer muss nicht stets der Standortinhaber als Zustandsstörer

für die Sanierungsmassnahmen in Anspruch genommen werden. Es steht im

pflichtgemässen Ermessen der Behörde, ob sie anstelle des Standortinhabers

(Zustandsstörer) einen Dritten (Verhaltensstörer) zur erforderlichen

altlastenrechtlichen Massnahme verpflichten will. Voraussetzung hierfür ist

gemäss Art. 20 Abs. 3 AltlV einzig, dass diese Drittperson

"die Belastung des Standortes durch ihr Verhalten verursacht" hat (VGr,

21. August 2014, VB.2014.00113, E. 3.5). Trotz der Kann-Formulierung in Art. 20 Abs. 2

AltlV kann eine eigentliche Verpflichtung der Behörde zur Heranziehung des

Dritten bestehen. Dies ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum

Beispiel dann anzunehmen, wenn die Verursachersituation klar ist und bereits

feststeht, dass der Dritte als hauptverantwortlicher Verursacher der Altlast

sämtliche Kosten tragen muss (BGr, 3. Mai 2000, 1A.214/1999, E. 2h =

URP 2000 590).

Es ist nicht zweckmässig, zwei oder mehrere

Realleistungspflichtige gemeinsam zur Vornahme der notwendigen Massnahmen zu

verpflichten (Corina Caluori, Das altlastenrechtliche Sanierungsverfahren,

Diss. Zürich, Zürich/Genf 2022 [Sanierungsverfahren], S. 249;

vgl. BGE 136 II 370 E. 2.4). Der Beizug einer Drittperson

rechtfertigt sich dann, wenn der Dritte als hauptverantwortlicher Verursacher

erscheint und daher voraussichtlich auch den grössten Teil der Sanierungskosten

tragen muss (Caluori, Sanierungsverfahren, S. 251; BGr, 3. März 2000,

1A.214/1999, E. 2d f. = URP 2000 590; 26. Februar 1998,

1A.67/1997, E. 4e/bb = URP 1998 152; Tschannen in: Kommentar

Umweltschutzgesetz, 2000, Art. 32c N. 24).

Obwohl auch die Mitbeteiligte 1 als

Verhaltensverursacherin zu qualifizieren ist, bleibt die Beschwerdeführerin die

hauptverantwortliche Verhaltensverursacherin. Es ist daher – nach wie vor –

korrekt, dass der Beschwerdeführerin die Realleistungspflicht auferlegt wurde.

10.

10.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

Die Verfügung des AWEL Nr. 0243/1098-16 vom 28. April

2021 ist nichtig (E. 3.2). Im Ergebnis ist der Entscheid der Vorinstanz

hinsichtlich der Berücksichtigung der anrechenbaren Kosten aber korrekt, da

eine reformatio in peius der Verfügung

des AWEL Nr. 0243/1098-06 vom 19. März 2021 durch die Vorinstanz zulässig

war (E. 3.3). Abzuändern ist die Bemessung des Kostenanteils, da neben der

Beschwerdeführerin in einem geringeren Umfang auch die Beschwerdegegnerin als Verhaltensstörerin

zu qualifizieren ist (E. 6 und insb. E. 7). Entsprechend ist die

Sicherstellungspflicht der Beschwerdeführerin betragsmässig an ihren neu

festgelegten Kostenanteil anzupassen (E. 8).

10.2 Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 25 % der Beschwerdegegnerin,

zu 25 % der Mitbeteiligten 1 und zu 50 % der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Die Kosten des Rekursverfahrens sind – mit Blick auf das

teilweise Obsiegen der Beschwerdeführerin im Verfahren R1L.2021.00019 und dem

vollständigen Obsiegen der Beschwerdeführerin im Verfahren R1L.2021.00025 – zu

37,5 % der Beschwerdegegnerin, zu 37,5 % der Mitbeteiligten 1 und zu

25 % der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Mangels übermässigen Obsiegens sind für das

Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen geschuldet (§ 17 Abs. 3 VRG). Für das Rekursverfahren ist die Mitbeteiligte 1 zu verpflichten, der

Beschwerdeführerin eine reduzierte Umtriebsentschädigung von Fr. 4'000.-

zu bezahlen.

11.

Soweit

die Untersuchungskosten (Voruntersuchung und Detailuntersuchung) noch nicht

abschliessend festgesetzt wurden und es sich damit vorliegend um einen

Zwischenentscheid handelt, kann dieser bloss unter den einschränkenden

Bedingungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das

Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden (vgl. BGr,

22. März 2021, 1C_315/2020, E. 1.1).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Disp. II–V des Entscheids des Baurekursgerichts vom 26. August

2022 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Verfügung des

AWEL Nr. 0243/1098-16 vom 28. April 2021 nichtig ist.

Die Rekurskosten von Fr. 27'875.-

werden zu 37,5 % der Beschwerdegegnerin, zu 37,5 % der Mitbeteiligten

1 und zu 25 % der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Mitbeteiligte 1 wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine

Umtriebsentschädigung von Fr. 4'000.- zu bezahlen.

Disp.-Ziff. I der

Verfügung des AWEL Nr. 0243/1098-06 vom 19. März 2021 wird wie folgt

abgeändert:

"2. Es

wird festgestellt, dass die bis anhin zu verteilenden Kosten der von 2007 bis

heute durchgeführten altlastenrechtlichen Untersuchungs-, Überwachungs- und

Sanierungsmassnahmen betreffend die KbS-Standorte Nrn. 01 und 02

(gelöscht) Fr. 1'034'158.40 (inkl. MWST) betragen."

"3. Die für die altlastenrechtlichen Massnahmen auf

den Standorten Nrn. 01 und 02 (gelöscht) anfallenden Kosten werden wie

folgt verteilt:

D AG 20 %

Zustandsstöreranteil

25 %

Verhaltensverursacheranteil

A AG 55 %

Verhaltensverursacheranteil"

"4. Die anrechenbaren Kosten gemäss Dispositiv I Ziff. 2

werden entsprechend dem Verteilschlüssel von Dispositiv I Ziff. 3 auf die

Verursacher verlegt:

D AG Fr. 465'371.28

A AG Fr. 568'787.12"

"6. Der Kanton Zürich

erstattet innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieser Verfügung Fr. 568'787.12

an die D AG."

"7. Die A AG wird

verpflichtet, dem Kanton Zürich ihren Kostenanteil von Fr. 568'787.12

innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieser Verfügung und Ausstellung einer

entsprechenden Rechnung zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist schuldet sie

einen Verzugszins von 5 %."

Disp.-Ziff. II der

Verfügung des AWEL Nr. 0243/1098-06 vom 19. März 2021 wird wie folgt

abgeändert:

"1. Die A AG hat

eine Sicherstellung gemäss Art. 32dbis USG in Form einer

abstrakten, unbefristeten Bankgarantie in der Höhe von Fr. 1.32 Mio. mit

Rechtskraft der vorliegenden Verfügung beim AWEL einzureichen."

"2. Alternativ kann die A AG

die Sicherstellung gemäss Art. 32dbis USG in der Höhe von Fr. 1.32

Mio. durch Pfandeintragung im 1. Rang (Grundpfandverschreibung), ebenfalls mit

Rechtskraft der vorliegenden Verfügung, erbringen."

In Abänderung von

Disp.-Ziff. IV der Verfügung des AWEL Nr. 0243/1098-06 vom 19. März

2021 werden die Gebühren von Fr. 12'668.30 zu 45 % (Fr. 5'700.75)

der D AG und zu 55 % (Fr. 6'967.55) der A AG

auferlegt.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 25'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 325.-- Zustellkosten,

Fr. 25'325.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden zu 25 % der Beschwerdegegnerin, zu 25 % der

Mitbeteiligten 1 und zu 50 % der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht;

c) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).