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Entscheid

VB.2022.00582

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00582

13. Oktober 2022Deutsch6 min

(URT.2022.24026)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00582

Verfügung

des Einzelrichters

vom 13. Oktober 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

Gemeinde A,

vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdeführerin,

gegen

B, vertreten

durch lic. iur. C,

Beschwerdegegner,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

B wird

von der Gemeinde A mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Zurzeit bewohnt er

ein Zimmer in einem umgebauten ehemaligen Restaurant in A. Mit Verfügung vom

1. Mai 2022 setzte die Sozialbehörde das Unterstützungsbudget von B neu

fest: Als Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) seien ihm Fr. 875.40

auszubezahlen (Fr. 1'006.- abzüglich 10 % [Fr. 100.60] aufgrund

des Wohnens in einer Zweck-Wohngemeinschaft sowie abzüglich Fr. 30.-,

entsprechend dem monatlichen Anteil der Serafe-Gebühr), und Mietkosten seien in

der Höhe von Fr. 550.- zu übernehmen.

Erwägungen

II.

Mit am 24. Mai 2022

persönlich überbrachter Eingabe erhob B dagegen Rekurs, welchen er – nunmehr

vertreten durch lic. iur. C – mit Eingabe vom 31. Mai 2022 ergänzte.

Mit Beschluss vom 30. August 2022 hiess der Bezirksrat Bülach den Rekurs

teilweise gut (Dispositivziffer I). Er verpflichtete die Gemeinde A, ab

1.

April 2022 Mietzinskosten von Fr. 860.- zu übernehmen und B einen

GBL von Fr. 1'006.- anzurechnen und auszubezahlen

(Dispositivziffer II). Betreffend die Erhebung der Serafe-Gebühr in der

Liegenschaft "Restaurant D" wies der Bezirksrat das Verfahren im Sinn

der Erwägungen zur Ergänzung des Sachverhalts an die Gemeinde A zurück

(Dispositivziffer III). Den Antrag von B um Erlass vorsorglicher Massnahmen

schrieb der Bezirksrat infolge Gegenstandslosigkeit ab

(Dispositivziffer IV). Verfahrenskosten erhob er keine

(Dispositivziffer V). Schliesslich verpflichtete er die Gemeinde A, der

Vertreterin von B eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen

(Dispositivziffer VI).

III.

In der Folge gelangte die

Gemeinde A mit Beschwerde vom 29. September 2022 an das Verwaltungsgericht

und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats

vom 30. August 2022. Mit Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2022 zog

das Verwaltungsgericht die Akten bei. Ohne dazu vom Verwaltungsgericht aufgefordert

worden zu sein, nahm die Vertreterin von B mit Eingabe vom 11. Oktober

2022.

zur Beschwerde Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gestützt

auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Bei

Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich

der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen

während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr,

10.

Februar 2022, VB.2020.00682, E. 1.1; Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). In

Dispositiv

diesem Fall beträgt der Streitwert demnach rund Fr. 5'300.-

(Fr. 310.- + Fr. 130.60 pro Monat) bzw. weniger als

Fr. 20'000.-. Da zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben

ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1

lit. c und Abs. 2 VRG).

1.2 Wie sich

aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist auf die Beschwerde mangels

Legitimation der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. Auf die Durchführung

eines Schriftenwechsels konnte deshalb verzichtet werden (§ 58 VRG). Aus

demselben Grund erübrigen sich auch Erwägungen zur Frage der Anfechtbarkeit des

angefochtenen Beschlusses, der insofern einen Zwischenentscheid darstellt, als

der Bezirksrat das Verfahren im Sinn der Erwägungen zur Ergänzung des Sachverhalts

an die Beschwerdeführerin zurückwies (BGE 133 II 409 E. 1.2; § 41

Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 VRG und Art. 93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Ebenso wenig ist (näher)

zu prüfen, ob auf den Antrag der Beschwerdeführerin eingetreten werden könnte,

der Beschwerdegegner habe nachzuweisen, wie er die Mietkaution bezahlt habe.

Dies scheint nicht zum Streitgegenstand zu gehören (vgl. Martin Bertschi,

Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44 ff.).

1.3 Die Eingabe

des Beschwerdegegners vom 11. Oktober 2022 (vorn III.) wird der

Beschwerdeführerin zusammen mit der vorliegenden Verfügung zugestellt.

Angesichts des Nichteintretens auf die Beschwerde war sie für das

Verwaltungsgericht von keiner Relevanz.

2.

2.1 Gemäss § 49

in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde

legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind

und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben

(lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder

Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen

Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind,

insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen

(lit. c). Dies trifft auch dann zu, wenn der angefochtene Entscheid oder

die Beachtung desselben in gleichartigen Fällen für die Gemeinde besondere

finanzielle Auswirkungen hat (VGr, 16. Juni 2022, VB.2022.00090,

E. 1.2).

Im Bereich der Sozialhilfe sind Gemeinden nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich in spezifischer Weise in der

Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen. Sie sollen sich gegen Entscheide

zur Wehr setzen können, die ihr Verwaltungshandeln einschränken. In der Regel

ist daher ihre Beschwerdelegitimation gegeben. Diese ist jedoch dann zu

verneinen, wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend

gemacht wird noch ersichtlich ist, oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur

Beurteilung anstehen. In solchen Fällen kann nicht mehr von einem besonderen

schutzwürdigen Interesse der Gemeinde gesprochen werden, weil das alleinige

Interesse an der richtigen Rechtsanwendung keine Legitimation begründet (BGE 140 V 328 E. 4 f., 6.1, 6.4 ff.; statt vieler VGr, 16. Juni

2022, VB.2022.00090, E. 1.2.1).

2.2 Der

Streitwert beläuft sich vorliegend auf rund Fr. 5'300.- (vorn

E. 1.1). Damit steht kein erheblicher Betrag im Sinn der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung infrage (vgl. BGE 140 V 328

E. 6.7) und die Gutheissung des Rekurses hat keine wesentlichen

finanziellen Auswirkungen für die Beschwerdeführerin. Solches macht diese denn

auch nicht geltend, ebenso wenig indes eine präjudizielle Bedeutung des

angefochtenen Entscheids. Inwiefern dem vorliegenden

konkreten Fall eine darüber hinausgehende Bedeutung zukommen könnte, ist denn

auch nicht ersichtlich. Da die Beschwerdeführerin überdies keine

Verletzung von ihr von der Kantons- oder Bundesverfassung gewährten Garantien

rügt, ist ihre Beschwerdelegitimation zu verneinen.

3.

Demzufolge ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1. Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Bülach.