VB.2022.00582
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00582
13. Oktober 2022Deutsch6 min
(URT.2022.24026)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00582
Verfügung
des Einzelrichters
vom 13. Oktober 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
Gemeinde A,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdeführerin,
gegen
B, vertreten
durch lic. iur. C,
Beschwerdegegner,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
B wird
von der Gemeinde A mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Zurzeit bewohnt er
ein Zimmer in einem umgebauten ehemaligen Restaurant in A. Mit Verfügung vom
1. Mai 2022 setzte die Sozialbehörde das Unterstützungsbudget von B neu
fest: Als Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) seien ihm Fr. 875.40
auszubezahlen (Fr. 1'006.- abzüglich 10 % [Fr. 100.60] aufgrund
des Wohnens in einer Zweck-Wohngemeinschaft sowie abzüglich Fr. 30.-,
entsprechend dem monatlichen Anteil der Serafe-Gebühr), und Mietkosten seien in
der Höhe von Fr. 550.- zu übernehmen.
Erwägungen
II.
Mit am 24. Mai 2022
persönlich überbrachter Eingabe erhob B dagegen Rekurs, welchen er – nunmehr
vertreten durch lic. iur. C – mit Eingabe vom 31. Mai 2022 ergänzte.
Mit Beschluss vom 30. August 2022 hiess der Bezirksrat Bülach den Rekurs
teilweise gut (Dispositivziffer I). Er verpflichtete die Gemeinde A, ab
1.
April 2022 Mietzinskosten von Fr. 860.- zu übernehmen und B einen
GBL von Fr. 1'006.- anzurechnen und auszubezahlen
(Dispositivziffer II). Betreffend die Erhebung der Serafe-Gebühr in der
Liegenschaft "Restaurant D" wies der Bezirksrat das Verfahren im Sinn
der Erwägungen zur Ergänzung des Sachverhalts an die Gemeinde A zurück
(Dispositivziffer III). Den Antrag von B um Erlass vorsorglicher Massnahmen
schrieb der Bezirksrat infolge Gegenstandslosigkeit ab
(Dispositivziffer IV). Verfahrenskosten erhob er keine
(Dispositivziffer V). Schliesslich verpflichtete er die Gemeinde A, der
Vertreterin von B eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen
(Dispositivziffer VI).
III.
In der Folge gelangte die
Gemeinde A mit Beschwerde vom 29. September 2022 an das Verwaltungsgericht
und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats
vom 30. August 2022. Mit Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2022 zog
das Verwaltungsgericht die Akten bei. Ohne dazu vom Verwaltungsgericht aufgefordert
worden zu sein, nahm die Vertreterin von B mit Eingabe vom 11. Oktober
2022.
zur Beschwerde Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gestützt
auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich
der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen
während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr,
10.
Februar 2022, VB.2020.00682, E. 1.1; Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). In
Dispositiv
diesem Fall beträgt der Streitwert demnach rund Fr. 5'300.-
(Fr. 310.- + Fr. 130.60 pro Monat) bzw. weniger als
Fr. 20'000.-. Da zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben
ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1
lit. c und Abs. 2 VRG).
1.2 Wie sich
aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist auf die Beschwerde mangels
Legitimation der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. Auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels konnte deshalb verzichtet werden (§ 58 VRG). Aus
demselben Grund erübrigen sich auch Erwägungen zur Frage der Anfechtbarkeit des
angefochtenen Beschlusses, der insofern einen Zwischenentscheid darstellt, als
der Bezirksrat das Verfahren im Sinn der Erwägungen zur Ergänzung des Sachverhalts
an die Beschwerdeführerin zurückwies (BGE 133 II 409 E. 1.2; § 41
Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 VRG und Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Ebenso wenig ist (näher)
zu prüfen, ob auf den Antrag der Beschwerdeführerin eingetreten werden könnte,
der Beschwerdegegner habe nachzuweisen, wie er die Mietkaution bezahlt habe.
Dies scheint nicht zum Streitgegenstand zu gehören (vgl. Martin Bertschi,
Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44 ff.).
1.3 Die Eingabe
des Beschwerdegegners vom 11. Oktober 2022 (vorn III.) wird der
Beschwerdeführerin zusammen mit der vorliegenden Verfügung zugestellt.
Angesichts des Nichteintretens auf die Beschwerde war sie für das
Verwaltungsgericht von keiner Relevanz.
2.
2.1 Gemäss § 49
in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde
legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind
und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben
(lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder
Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen
Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind,
insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen
(lit. c). Dies trifft auch dann zu, wenn der angefochtene Entscheid oder
die Beachtung desselben in gleichartigen Fällen für die Gemeinde besondere
finanzielle Auswirkungen hat (VGr, 16. Juni 2022, VB.2022.00090,
E. 1.2).
Im Bereich der Sozialhilfe sind Gemeinden nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich in spezifischer Weise in der
Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen. Sie sollen sich gegen Entscheide
zur Wehr setzen können, die ihr Verwaltungshandeln einschränken. In der Regel
ist daher ihre Beschwerdelegitimation gegeben. Diese ist jedoch dann zu
verneinen, wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend
gemacht wird noch ersichtlich ist, oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur
Beurteilung anstehen. In solchen Fällen kann nicht mehr von einem besonderen
schutzwürdigen Interesse der Gemeinde gesprochen werden, weil das alleinige
Interesse an der richtigen Rechtsanwendung keine Legitimation begründet (BGE 140 V 328 E. 4 f., 6.1, 6.4 ff.; statt vieler VGr, 16. Juni
2022, VB.2022.00090, E. 1.2.1).
2.2 Der
Streitwert beläuft sich vorliegend auf rund Fr. 5'300.- (vorn
E. 1.1). Damit steht kein erheblicher Betrag im Sinn der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung infrage (vgl. BGE 140 V 328
E. 6.7) und die Gutheissung des Rekurses hat keine wesentlichen
finanziellen Auswirkungen für die Beschwerdeführerin. Solches macht diese denn
auch nicht geltend, ebenso wenig indes eine präjudizielle Bedeutung des
angefochtenen Entscheids. Inwiefern dem vorliegenden
konkreten Fall eine darüber hinausgehende Bedeutung zukommen könnte, ist denn
auch nicht ersichtlich. Da die Beschwerdeführerin überdies keine
Verletzung von ihr von der Kantons- oder Bundesverfassung gewährten Garantien
rügt, ist ihre Beschwerdelegitimation zu verneinen.
3.
Demzufolge ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Bülach.