VB.2022.00583
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00583
31. August 2023Deutsch39 min
(URT.2023.24797)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2022.00583
VB.2022.00590
Urteil
der 1. Kammer
vom 31. August 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Jonas Alig.
In Sachen
Aus VB.2022.00583
A, vertreten durch RA B, und/oder RA C,
Aus VB.2022.00590
1. D,
2. E,
beide vertreten
durch RA F, und/oder RA G,
Beschwerdeführende,
gegen
Aus VB.2022.00583
1.1 D,
1.2 E,
beide vertreten durch RA F,
2. Baukommission Kilchberg, vertreten durch RA H, und/oder
RA I,
Aus
VB.2022.00590
1. J,
2. K,
3. L,
alle vertreten durch RA M,
4. A, vertreten durch RA B,
Beschwerdegegnerschaft,
und
Aus VB.2022.00590
Baukommission Kilchberg, vertreten durch RA G,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 15. Dezember 2021 erteilte die
Baukommission Kilchberg D und E die baurechtliche Bewilligung für den Umbau und
die Erweiterung des bestehenden Wohnhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01
an der N-Strasse 02 in Kilchberg.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhoben einerseits J, K und L mit gemeinsamer
Eingabe vom 3. März 2022 sowie andererseits A mit Eingabe vom 9. März
2022.
Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 30. August
2022.
vereinigte das Baurekursgericht die Rekursverfahren und hiess die Rekurse
teilweise gut. Demgemäss ergänzte es den Beschluss der Baukommission Kilchberg
vom 15. Dezember 2021 durch folgende Auflage: "Der beim nördlichen
Anbau geplante Erker ist auf einen Drittel der Länge der Ostfassade des Anbaus
zu reduzieren. Vor Baufreigabe sind der Abteilung Hochbau/Liegenschaften
diesbezüglich abgeänderte Pläne zur Bewilligung einzureichen:" Im Übrigen
wies das Baurekursgericht die Rekurse ab.
III.
A. Dagegen
erhob mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 einerseits A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, der angefochtene
Entscheid des Baurekursgerichts vom 30. August 2022 und der Beschluss der
Baukommission Kilchberg vom 15. Dezember 2021 seien vollumfänglich
aufzuheben und die Baubewilligung sei zu verweigern; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) für das vorliegende sowie das
vorinstanzliche Verfahren zulasten der Beschwerdegegnerschaft. Eventualiter sei
der angefochtene Entscheid des Baurekursgerichts vom 30. August 2022
aufzuheben und die Sache für weitere Sachverhaltsermittlungen und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (VB.2022.00583).
Am 28. Oktober 2022 beantragte das Baurekursgericht
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort
vom 7. November 2022 beantragten D und E, die Beschwerde sei – unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7 % MWST auf der
Prozessentschädigung) zulasten der Beschwerdeführerin – vollumfänglich
abzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2022 beantragte die
Baukommission Kilchberg, die Beschwerde sei abzuweisen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Mit Replik vom 5. Dezember
2022.
hielt A an ihren Anträgen fest. Am 22. Dezember 2022 erstattete die
Baukommission Kilchberg ihre Duplik. Am 3. Januar 2022 duplizierten D und E.
Dazu äusserte sich A mit Triplik vom 16. Januar 2022. D und E sowie die
Baukommission Kilchberg liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
B. Gegen
den Entscheid des Baurekursgerichts vom 30. August 2022 erhoben mit Eingabe
vom 3. Oktober 2022 andererseits D und E Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragten, es sei die von der Vorinstanz in Disp.-Ziff. II
ihres Entscheids vom 30. August 2022 verfügte Auflage – unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7 % MWST auf der Prozessentschädigung)
zulasten der Beschwerdegegnerschaft – aufzuheben und es sei der Beschluss der
Baukommission Kilchberg vom 15. Dezember 2021 ohne Auflagen zu bestätigen.
Eventualiter sei die Auflage aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Die aufschiebende Wirkung sei auf die von der
Vorinstanz verfügte Auflage zu beschränken (VB.2022.00590).
Mit gemeinsamer Eingabe vom 12. Oktober 2022 teilten J,
K und L mit, kein Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens zu haben und
daher keine Anträge in der Sache zu stellen. Sie ersuchten darum, dass ihnen
keine Verfahrens- und Parteikosten für das Beschwerdeverfahren auferlegt
würden. Am 28. Oktober 2022 beantragte das Baurekursgericht ohne weitere
Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 8. November
2022.
beantragte die Baukommission Kilchberg, die Beschwerde sei gutzuheissen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft. Mit
Beschwerdeantwort ebenfalls vom 8. November 2022 beantragte A, die
Beschwerde sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführenden – abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit
Präsidialverfügung vom 11. November 2022 wies die Abteilungspräsidentin
das Gesuch ab, die aufschiebende Wirkung auf den streitbetroffenen Erker zu
beschränken. Mit Replik vom 23. November 2022 hielten D und E an ihren Anträgen
fest. J, K und L sowie A liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig.
1.2
Die
Beschwerden richten sich gegen denselben Entscheid des Baurekursgerichts,
betreffen denselben Sachverhalt und werfen miteinander zusammenhängende
Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich daher aus prozessökonomischen Gründen,
die Verfahren zu vereinigen (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 125 lit. c
der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; vgl. auch Martin
Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 50 ff.).
1.3
Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden
einzutreten.
2.
Streitbetroffen ist der Umbau des bestehenden Wohnhauses auf
dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der N-Strasse 02 in Kilchberg. Das
Baugrundstück liegt gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde
Kilchberg vom 23. Mai 2012 (BZO) in der Wohnzone W2B. Es grenzt im Westen
an die N-Strasse und im Übrigen an ebenfalls überbaute Grundstücke. Geplant
sind eine energetische Sanierung sowie diverse Änderungen an der Fassade und
der inneren Struktur. Ausserdem soll das Gebäude um ein zweites Untergeschoss
mit Weinkeller, Wellnessbereich und Keller inklusive Veloabstellplatz erweitert
werden. Zudem soll an der Nordfassade des bestehenden Wohnhauses ein Anbau
erstellt werden.
Das bestehende – im Jahr 1906 als Postkartenfabrik
bewilligte – Gebäude überstellt die Baulinie entlang der N-Strasse und
unterschreitet den Grenzabstand zu den südlich angrenzenden Grundstücken Kat.-Nr. 03
sowie Kat.-Nr. 04.
3.
Auf den Beizug der Verfahrensakten zu einem Alternativprojekt
auf dem Baugrundstück, das vom Baurekursgericht mit Entscheid vom 27. April
2021.
rechtskräftig aufgehoben wurde (BRGE II, 27. April 2021, Nr. 73/2021
= BEZ 2021 Nr. 27), ist entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin aus dem
Verfahren VB.2022.00583 zu verzichten. Für den Ausgang des vorliegenden
Verfahrens sind diese Akten nicht relevant.
4.
Die Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2022.00590
rügen, die Vorinstanz habe die massgebliche Fassadenlänge für die Berechnung
des zulässigen Drittels gemäss § 260 Abs. 3 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) falsch berechnet. Dieses sei
eingehalten. Die Nebenbestimmung, wonach der beim nördlichen Anbau geplante
Erker auf ein Drittel der Länge der Ostfassade des Anbaus zu reduzieren sei,
sei zu Unrecht statuiert worden.
Gemäss § 260 Abs. 3 PBG dürfen einzelne Vorsprünge höchstens 2 m in den
Abstandsbereich hineinragen, Erker, Balkone und dergleichen jedoch höchstens
auf einem Drittel der betreffenden Fassadenlänge. Die Bemessung des zulässigen
Drittels bzw. die Festlegung der massgeblichen Fassadenlänge ist nicht nach den
– ästhetisch motivierten – Regeln für Dachaufbauten vorzunehmen, sondern nach
den Grundsätzen der Grenzabstandsbestimmungen. Die massgebliche Fassadenlänge
ist wie bei der Messweise des Mehrlängenzuschlags zu bestimmen (Christoph
Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht,
6.
A., Wädenswil 2019, S. 1091 f.). § 24 der Allgemeinen
Bauverordnung vom 22. Juni 1977 (ABV) sieht vor, dass die für den
Mehrlängenzuschlag massgebende Länge bei seitlich gegliederten Fassaden für
jeden Fassadenteil einzeln bestimmt wird (Abs. 1). Zurückliegende
Fassadenteile werden durch vorspringende Teile hindurch bis zur äussersten
sichtbaren Gebäudekante in oder vor der Fassadenflucht gemessen (Abs. 2
Teilsatz 1).
Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin aus dem
Verfahren VB.2022.00587 handelt es sich – wie aus den Plänen ersichtlich wird –
beim Erdgeschossteil des Anbaus, welcher gegenüber dem Untergeschoss des Anbaus
in Richtung Osten über die gesamte Länge des Anbaus um 1,3 m hervorspringt,
um einen Erker im Sinne von § 260 Abs. 3 PBG. Es kommt auf die optische Erkennbarkeit des Bauteils an – die
vorliegend gegeben ist (vgl. a.a.O.); bei einem freigelegten Untergeschoss
kann ein Erker auch auf Erdgeschossniveau angebracht werden (VGr, 5. April
2018, VB.2017.00183/VB.2017.00186/ VB.2017.00190, E. 9.2). Massgebend für die Berechnung ist für den
zurückliegenden Anbau – entsprechend der Messweise des Mehrlängenzuschlags –
die durch die vorspringenden Fassadenteile gemessene Länge der Gesamtfassade;
die baurekursgerichtliche Messweise ist rechtswidrig (vgl. Christoph
Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht,
6.
A., Wädenswil 2019, S. 1092). Im Rahmen dieser korrekten Messweise
überschreitet der Erker das zulässige Drittel der "betreffenden"
Fassadenlänge nicht. Aus dem Entscheid in den Verfahren VB.2020.00113/VB.2020.00121
und der zutreffenden Aussage, dass die massgebliche Fassadenlänge für jeden
Fassadenabschnitt einzeln zu bestimmen sei, lässt sich nichts Gegenteiliges
ableiten. Es ist ohnehin nicht ersichtlich, dass diesem Verfahren ein ähnlicher
Sachverhalt wie im vorliegenden Verfahren zugrunde lag (vgl. VGr, 1. Oktober 2020,
VB.2020.00113/VB.2020.00121, E. 6.3;
vgl. zur Berechnung der "betreffenden" Fassadenlänge jedes
Fassadenabschnitts die Skizzen §§ 21–26 ABV gemäss dem Anhang zur ABV).
Mithin ist die
Rüge berechtigt und die von der Vorinstanz statuierte Nebenbestimmung
aufzuheben.
5.
Die Beschwerdeführerin aus dem Verfahren VB.2022.00583
macht geltend, dass die Zufahrt über das Grundstück Kat.-Nr. 01 mindestens
sechs Grundstücken als Erschliessung bzw. mindestens vier Grundstücken als
gesetzliche Erschliessung diene. Das amtliche Verbot ändere nichts an der
Erschliessungsfunktion der Zufahrt und damit an ihrer Eigenschaft als öffentlicher
Weg.
5.1
In diesem
Zusammenhang rügt die Beschwerdeführerin aus dem Verfahren VB.2022.00583
zunächst, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihre Ausführungen
im Rekursverfahren falsch wiedergegeben und nicht beachtet habe, dass die
Zufahrt über das Baugrundstück die einzig mögliche Erschliessung für die
dahinterliegenden Grundstücke sei.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin aus dem
Verfahren VB.2022.00583, ergibt sich aus den Erwägungen der Vorinstanz
durchaus, dass Letztere die Auffassung vertrat, das Grundstück Kat.-Nr. 04
diene der gesetzlichen Erschliessung der berechtigten Grundstücke. Die
Vorinstanz selbst ging davon aus, dass der Zufahrt eine Erschliessungsfunktion
für mehrere Grundstücke zukomme. Sie erwog ausdrücklich, dass darüber
"mindestens zwei Liegenschaften" erschlossen würden. Anders als die
Beschwerdeführerin aus dem Verfahren VB.2022.00583 behauptetet, überging die
Vorinstanz den angeblichen "Fakt", dass die Zufahrt über das
Baugrundstück die einzig mögliche Erschliessung für die dahinterliegenden
Grundstücke sei, nicht. Sie betrachtete ihn im vorliegenden Fall aber als nicht
rechtserheblich: Ihrer Ansicht nach kommt es auf die Erschliessungsfunktion
nicht an, wenn die Benutzung eines Wegs durch die Allgemeinheit beschränkt ist
(vgl. a.a.O.).
Ob dies zutrifft, ist eine Frage der materiellen
Beurteilung der Beschwerde (dazu E. 5.3). Darin, dass die Vorinstanz ihre
Begründung auf jene Aspekte beschränkte, die sie – aus sachlich haltbaren – Gründen
als wesentlich betrachtete, liegt jedenfalls keine Gehörsverletzung (vgl. VGr, 2. Februar 2023,
VB.2022.00359, E. 4.1 mit Hinweis).
5.2
Die
relevanten Sachverhaltselemente hinsichtlich der Frage, ob ein öffentlicher Weg
vorliegt, ergeben sich rechtsgenügend aus den Akten, den Bauplänen sowie aus
den öffentlich zugänglichen Karten (gis-Browser [www. maps.zh.ch > Karte
"Amtliche Vermessung in Farbe"]). Insofern besteht entgegen dem
Antrag der Beschwerdeführerin aus dem Verfahren VB.2022.00583 bzw. entgegen der
Beweisofferte der Beschwerdeführerschaft aus dem Verfahren VB.2022.00590 keine
Veranlassung, einen Augenschein durchzuführen.
5.3
5.3.1
Die Verpflichtung von § 265 Abs. 1 PBG zur Einhaltung eines
Wegabstands gilt nur gegenüber öffentlichen Wegen (VGr, 16. September 2021,
VB.2021.00090, E. 4.2.1 mit Hinweisen; 8. April 2021, VB.2020.00667, E. 4.2).
5.3.2
Ob ein Weg als privat oder öffentlich im Sinn von § 265 Abs. 1 PBG gilt, beurteilt sich nach ständiger Rechtsprechung unabhängig von den
Eigentumsverhältnissen an der Wegparzelle oder einer allfälligen Widmung zum
Gemeingebrauch (VGr, 25. Juni 2020, VB.2020.00173, E. 3.1, RB 1982 Nr. 149
= BEZ 1982 Nr. 20; Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 1055, je auch zum
Folgenden). Unerheblich ist auch, ob das betreffende Wegstück nur
servitutarisch gesichert oder als separate Wegparzelle ausgeschieden ist.
5.3.3
Massgebliches Kriterium für die Öffentlichkeit ist, dass der Weg einem
nicht näher bestimmten Personenkreis zur Benützung offensteht. In diesem
Zusammenhang ist gemäss konstanter Rechtsprechung die Zweckbestimmung der
Anlage zentral:
Hat sie die Funktion einer
gesetzlichen Zufahrt im Sinn von § 237 PBG, so wird sie – wenn sie mehrere
Grundstücke erschliesst – notwendigerweise von einem unbestimmten Benützerkreis
beansprucht und gilt als öffentlich. Sofern ein Weg nicht nur eine
grundstücksinterne Erschliessung darstellt, sondern als gesetzliche
Erschliessung von mindestens zwei Grundstücken einem unbestimmten Benutzerkreis
offensteht, ist er somit grundsätzlich als öffentlich zu qualifizieren.
(RB 1982 Nr. 149 = BEZ 1982 Nr. 20; RB 1987 Nr. 77; BEZ 1989
Nr. 28; RB 2001 Nr. 75 = BEZ 2001 Nr. 48; VGr, 14. Juli
2004, VB.2003.00382, E. 2.4; 23. Mai 2007, VB.2007.00049, E. 3.2.3;
19.
Dezember 2007, VB.2006.00510, E. 3.2; 30. Juni 2010,
VB.2010.00089/90, E. 4.1; 4. März 2012, VB.2011.00687, E. 3.2.1 f.;
29.
November 2018, VB.2018.000275, E. 3.3; 22. Januar 2020,
VB.2017.00540, E. 6.2.4).
Steht ein Weg, wie etwa ein
Flurweg, von Gesetzes wegen allen Fussgängern zur Benützung offen (§ 111 Abs. 1
des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 2. September 1979 [LG]), ist er
als öffentlicher Weg zu qualifizieren.
Nicht öffentlich ist
demgegenüber ein Weg, dem eine rein grundstücksinterne Funktion zukommt.
Dasselbe gilt, wenn die Grundeigentümer für einen Fussweg ohne gesetzliche
Erschliessungsfunktion für mehrere Grundstücke ein Benützungsverbot für die
Allgemeinheit erwirkt haben (vgl. zum Ganzen VGr, 29. November 2018,
VB.2018.00275, E. 3.3; 22. Januar 2020, VB.2017.00540, E. 6.2.4;
4.
März 2012, VB.2011.00687, E. 3.3 = BEZ 2012 Nr. 34; 30. Juni
2010, VB.2010.00089; VB.2010.00090, E. 4.1; 5. September 2001,
VB.2001.00092, E. 1b; RB 2001 Nr. 75 = BEZ 2001 Nr. 48;
Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 1056).
Ein Weg mit gesetzlicher Erschliessungsfunktion kann je
nach Einzelfall auch bei Bestehen eines richterlichen Benützungsverbots als
öffentlich gelten: In VGr, 22. Januar 2020, VB.2017.00540, E. 6.2.4
wurde ein durchgehender Fussweg, welcher eine nicht bloss grundstücksinterne
Erschliessungsfunktion für drei Grundstücke hatte, im Miteigentum von sieben
Grundstücken stand und (sowohl rechtlich als auch faktisch) dem
Durchgangsverkehr weiterer acht Grundstücke diente, unabhängig von einem
richterlichen Verbot für die Benutzung durch die Allgemeinheit als öffentlich
betrachtet.
5.4
Vorliegend
dient der Weg tatsächlich der Erschliessung von mehr als einem Grundstück (vgl.
GIS-Browser [maps.zh.ch > Karte "Amtliche Vermessung in Farbe"]);
ausgegangen werden muss mit Blick auf die amtlichen Karten sowie die
Ausführungen der Baubewilligungsbehörde von der grundstücksinternen
Erschliessung von drei Grundstücken sowie der gesetzlichen Erschliessung von
drei weiteren Grundstücken (vgl. a.a.O.), was von der Baubewilligungsbehörde
hinsichtlich der zwei Grundstücke Kat-Nrn. 04 und 05 ausdrücklich
anerkannt wird. An einer anderen Stelle spricht die Baubewilligungsbehörde
davon, dass "maximal drei Grundstücke" über den strittigen Weg
erschlossen worden seien.
Indes ist
die Öffentlichkeit zur Benützung des Wegs nicht befugt. Das richterliche Verbot
für die Benutzung durch die Allgemeinheit wird mit der gelben Bodenbeschriftung
"PRIVAT" – sowie weiter hinten mittels amtlicher Verbotstafel –
für
Dritte gut ersichtlich markiert und somit auch faktisch umgesetzt (vgl. auch
VGr, 8. April 2021, VB.2020.00667, E. 4.3.1). Die strittige
Wegparzelle – bei der zusätzlich entscheidend ins Gewicht fällt, dass es sich
um eine Sackgasse handelt – steht dadurch lediglich einem beschränkten und von
vornherein bestimmten Benutzerkreis zur Verfügung (vgl. BGr, 11. November
2019, 1C_64/2019, E. 3.6). Auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verbots
kommt es nicht an; für die Beurteilung relevant ist der gegenwärtige Zustand. Die
genannten Umstände verdeutlichen den privaten Charakter des Wegs. Daran ändert
nichts, dass er auch für Notfalltransporte oder (Post-)Zustellungen genutzt
werden darf und sich auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 ein Hydrant befindet.
In all diesen Fällen erfolgt die Nutzung zu einem klar bestimmten (Sach-)Zweck
und dient (primär) den Bewohnern. Dasselbe gilt hinsichtlich der Mieter und Besucher
der wenigen erschlossenen Liegenschaften; es bleibt Dritten untersagt, in
eigenem Interesse auf dem Zufahrtsweg zu zirkulieren – wozu angesichts seines
Charakters des Wegs als Sackgasse auch kein Grund ersichtlich wäre
(vgl. VGr, 8. April 2021, VB.2020.00667, E. 4.3.1 f.).
Die genannten Umstände
unterscheiden sich wesentlich von jenen im Verfahren VB.2017.00540 (vgl. E. 5.3.3),
weshalb der Verweis der Beschwerdeführerin aus dem Verfahren VB.2022.00583 auf
dieses Urteil unbehelflich ist.
Es handelt sich bei der strittigen Verkehrslage um einen
nicht öffentlichen Weg.
5.5
Die Beschwerdeführerin im Verfahren
VB.2022.00583 dringt mit ihrer Rüge nicht durch. Es ist kein Wegabstand von
3,5 m einzuhalten.
6.
Die Beschwerdeführerin aus dem
Verfahren VB.2022.00583 rügt, das Bauvorhaben sei im Rahmen der erweiterten
Besitzstandsgarantie nicht bewilligungsfähig; es handle sich um eine
neubauähnliche Umgestaltung.
6.1
Die Beschwerdeführerin aus dem
Verfahren VB.2022.00583 moniert in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz habe das
rechtliche Gehör verletzt. Sie habe die Historie der Baute nur unzureichend
nachgezeichnet. Die Rüge, dass der Sachverhalt bereits von der
Baubewilligungsbehörde unzureichend abgeklärt worden sei, habe sie nicht einmal
behandelt.
Die Beschwerdeführerin aus dem Verfahren VB.2022.00583
brachte in ihrer Replik vor der Vorinstanz zwar tatsächlich vor, die
Baugeschichte sei von der Baubewilligungsbehörde nicht erstellt und bei der
Beurteilung des Baugesuchs nicht berücksichtigt worden. Bereits mit der
Rekurseingabe hatte sie ihre eigene Version des Sachverhalts dargetan, wobei
sie selbst ausdrücklich darauf hinwies, dass ein Umbau auf dem Baugrundstück
bereits einmal Gegenstand eines Verfahrens vor Baurekursgericht gewesen sei
(vgl. BRGE II, 27. April 2021, Nrn. 0073/2021–0074/2021, E. 9.1).
Ohne weitere Belege – ausser dem Verweis auf die Baupläne 1906, 1933, 2009 und
2014, die auch die Baubewilligungsbehörde ihrem Entscheid zugrunde gelegt hatte
– behauptete die Beschwerdeführerin aus dem Verfahren VB.2022.00583 Folgendes:
Die Baute sei ohne Dachnutzung erstellt worden und im Jahr 1934 in ein
"sehr einfaches Arbeiterwohnhaus" mit drei Wohneinheiten umgenutzt
worden. Im Jahr 1981 sei unbewilligt die nördliche Gartenfläche erweitert,
aufgeschüttet und eine Mauer erstellt worden.
Die Baubewilligungsbehörde hatte auf genau diejenigen
Baupläne abgestellt, welche nach dem Gesagten auch die Beschwerdeführerin aus
dem Verfahren VB.2022.00583 als relevant betrachtete. Zudem hatte die Baubewilligungsbehörde
im Rahmen ihres Entscheids auf den von der Bauherrschaft eingelegten Bericht
"N-Strasse 02, 8802 Kilchberg – Analyse zur Einstufung einer
neubauähnlichen Umgestaltung im Sinn von § 357 Abs. 1 PBG" (in
der Folge: Bericht) verwiesen, in dem die Baugeschichte ausführlich dargestellt
ist. Genau diese Baugeschichte war bereits unlängst in einem anderen Verfahren
zwischen denselben Parteien vor der Vorinstanz Thema gewesen. Die Erwägung der
Baubewilligungsbehörde entspricht weitgehend der damaligen Erwägung der
Vorinstanz (vgl. VB.2022.00583 und BRGE II, 27. April 2021, Nrn. 0073/2021–0074/2021,
E. 9.1). Angesichts all dessen genügt es, dass es sich aus dem
vorinstanzlichen Urteil implizit ergibt, dass die Vorinstanz die
Sachverhaltsfeststellung durch die Baubewilligungsbehörde nicht beanstandete.
Die Vorinstanz selbst hat die Historie in ihrem Entscheid
vom 30. August 2022 ausführlich nachgezeichnet und hat sich mit den
Sachverhaltsbehauptungen der Beschwerdeführerin aus dem Verfahren VB.2022.00583
explizit oder zumindest implizit auseinandergesetzt. Es muss davon ausgegangen
werden, dass sie alle (noch) verfügbaren Pläne aus dieser Zeit berücksichtigt
hat. Etwas anderes macht die Beschwerdeführerin aus dem Verfahren VB.2022.00583,
die vor Baurekursgericht selbst – wie bereits ausgeführt – ausdrücklich nur auf
die Pläne 1906, 1933, 2009 und 2014 verwies, denn auch nicht geltend.
Sodann durfte sich die Vorinstanz darauf beschränken, ihre
Ausführungen hinsichtlich der Historie der Baute auf – mit Blick auf die
erweiterte Besitzstandsgarantie – rechtserhebliche Änderungen zu beschränken:
Die (angeblichen) Umbauarbeiten bezüglich der Mauer zählen nicht dazu
(vgl. E. 6.6.1). Zur Dachnutzung hat sich die Vorinstanz entgegen der
Behauptung der Beschwerdeführerin aus dem Verfahren VB.2022.00583 geäussert
(vgl. E. 6.3.2).
Mithin liegt im Zusammenhang mit der
Sachverhaltsfeststellung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die
Vorinstanz vor.
6.2
6.2.1
Die bestehende Baute auf der Bauparzelle überstellt die am 25. Juni
1908.
festgesetzte und am 4. Februar 1909 durch den Regierungsrat mit RRB Nr. 236/1909
genehmigte Baulinie entlang der N-Strasse. Zudem hält sie den Grenzabstand zu
den Grundstücken Kat.-Nr. 03 und Kat.-Nr. 04 nicht ein.
6.2.2
Gemäss § 357 Abs. 1 PBG dürfen bestehende Bauten und Anlagen, die
den Bauvorschriften widersprechen, umgebaut, erweitert und anderen Nutzungen
zugeführt werden,
sofern sie sich für eine zonengemässe Nutzung nicht eignen, wenn keine
überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen (Satz 1);
für neue oder weitergehende Abweichungen von Bauvorschriften bleiben die
erforderlichen Ausnahmebewilligungen vorbehalten (Satz 2).
Diese
sogenannte erweiterte Besitzstandsgarantie (vgl. Konrad Willi, Die
Besitzstandsgarantie für vorschriftswidrige Bauten und Anlagen innerhalb der
Bauzonen, Zürich 2003, S. 70 f.) bezweckt den Schutz der im
Vertrauen auf die bisherige Ordnung getätigten Investitionen. Sie schützt unter dem bisherigen Recht
errichtete Bauten nicht nur in ihrem Bestand, sondern lässt neben
Nutzungsänderungen auch Umbauten und Erweiterungen zu, ohne dass ihr Umfang
ausdrücklich beschränkt würde (VGr, 27. März 2013, VB.2012.00810, E. 4.3
= BEZ 2013 Nr. 21). Allerdings sprengen neubauähnliche Umgestaltungen den
Rahmen der gemäss § 357 Abs. 1 PBG zulässigen Änderungen und müssen
die für Neubauten geltenden Vorschriften einhalten (eingehend VGr, 30. Mai
2012, VB.2011.00640, E. 3.1).
In Bezug auf
die neubauähnliche Umgestaltung ist zunächst – im Sinne einer zwar notwendigen,
jedoch noch nicht hinreichenden Voraussetzung – danach zu fragen, ob ein
weitgehender Ersatz der bisherigen Bausubstanz stattfindet. Neubauähnliche
Umgestaltungen sind nach der langjährigen, bestätigten Rechtsprechung jedoch
erst dann anzunehmen, wenn sie den Tatbestand einer Gesetzesumgehung erfüllen,
das heisst, wenn zwar die Bestimmung ihrem Wortlaut nach, nicht aber nach ihrem
Sinn und Zweck beachtet wird (VGr, 31. August 2017, VB.2017.00057, E. 6.1.2
mit Hinweisen; 19. Oktober 2005, VB.2004.00252, E. 4.1 = BEZ 2006 Nr. 32).
Bei Änderungen an vorschriftswidrigen Bauten trifft das dann zu, wenn bei
objektivierter Betrachtungsweise die Berufung auf die erweiterte
Besitzstandsgarantie nicht darauf abzielt, bestehende Investitionen zu
schützen, sondern es ausschliesslich oder vorwiegend darum geht, die Anwendung
der für einen Neubau geltenden Bestimmungen zu verhindern. Ob eine solche
Umgehung vorliegt, lässt sich nicht allein nach quantitativen Kriterien
beurteilen und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (VGr, 16. Dezember
2021, VB.2021.00157, E. 3.1.2 mit Hinweisen; 31. August 2017, VB.2017.00057, E. 6.1.2; vgl. zum
Ganzen VGr, 19. März 2020, VB.2019.00660, E. 2.2).
Wenn an einer
bauvorschriftswidrigen Baute oder Anlage verschiedene, konstruktiv voneinander
unabhängige oder zeitlich gestaffelte bauliche Änderungen vorgenommen werden, ist
aufgrund einer Gesamtwürdigung zu entscheiden, ob der zulässige Rahmen
baulicher Massnahmen gewahrt ist oder ob es sich um eine neubauähnliche
Umgestaltung handelt (RB 1991 Nr. 69; vgl. VGr, 19. März 2020,
VB.2019.00660, E. 2.2.4; 11. Juli 2012, VB.2011.00159, E. 3.4).
6.2.3
Nach § 101 Abs. 1 PBG dürfen baulinienwidrige Bauten und Anlagen
im Baulinienbereich entsprechend dem bisherigen Verwendungszweck unterhalten
und modernisiert werden. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung können weitergehende
Vorkehren bewilligt werden, wenn die Baulinie in absehbarer Zeit nicht
durchgeführt werden soll und wenn mit sichernden Nebenbestimmungen zur
baurechtlichen Bewilligung ausgeschlossen wird, dass das Gemeinwesen bei
Durchführung der Baulinie den entstandenen Wert zu entschädigen hat. Bei der
Vorschrift von § 101 PBG handelt es sich nach gefestigter Rechtsprechung
um eine Sondernorm, welche der allgemeinen Bestimmung von § 357 Abs. 1 PBG vorgeht (VGr, 27. März 2013, VB.2012.00810, E. 4.3 mit Hinweisen
= BEZ 2013 Nr. 21). Wie § 357 PBG schützt indessen auch § 101 (Abs. 2)
PBG als sogenannte erweiterte Besitzstandsgarantie unter dem bisherigen Recht
errichtete Bauten nicht nur in ihrem Bestand, sondern lässt auch darüber
hinausgehende Umbauten und Erweiterungen zu, ohne dass ihr Umfang ausdrücklich
beschränkt würde. Nach der Praxis fallen aber die baulichen Massnahmen auch
nicht unter den Begriff der "weiter gehenden Vorkehren" im Sinn von § 101 Abs. 2 PBG, wenn diese – wie bei § 357 Abs. 1 PBG – so intensiv
sind, dass sie das Ausmass einer neubauähnlichen Umgestaltung erreichen. Solche
baulichen Änderungen sind vielmehr nach den für Neubauten geltenden
Bestimmungen von §§ 99 f. PBG zu beurteilen. Dabei sind die von der
Rechtsprechung und Lehre zu § 357 Abs. 1 PBG entwickelten
Abgrenzungskriterien entsprechend anzuwenden (a.a.O. mit Hinweisen).
6.3
6.3.1
Die streitbetroffene Baute wurde im Jahr 1906 als Teil eines
Geschäftshauses (Postkartenfabrik) der O AG bewilligt. Erstellt wurde sie
gemäss der Darlegung der Baukommission Kilchberg "ca. 1910".
Im Jahr 1933 wurde die Baute umgebaut und zu einem
Wohnhaus umgenutzt. In diesem Zusammenhang wurden ein Hausteil abgebrochen, im
südöstlichen Teil kleinere Anpassungen an den Fassadenöffnungen vorgenommen und
im Erdgeschoss die für die Wohnnutzung notwendigen Innenwände zur
Raumaufteilung eingezogen (a.a.O.).
Der Beschwerdeführerin aus dem
Verfahren VB.2022.00583 ist grundsätzlich beizupflichten, wenn sie – allerdings
ohne dies weiter zu substanziieren – vorbringt, dass die Ursprungsbaute gar
nicht gemäss den Bauplänen ausgeführt worden sei. In der Tat unterscheidet sich
die im Rahmen der Baubewilligung 1934 als bestehend gekennzeichnete Baute –
insbesondere hinsichtlich der Westfassade sowie der inneren Struktur im
Untergeschoss – von den Plänen 1906. Es ist mangels anderweitig verfügbarer
Aufzeichnungen bzw. belastbaren Nachweisen davon auszugehen, dass der
Bestand gemäss den Plänen 1934 dem tatsächlich erstellten Ursprungsbau
entspricht.
Mit Bewilligung vom 17. August 2009 erfolgten im
Rahmen der Zusammenlegung der inzwischen zwei bestehenden Wohnungen im
Erdgeschoss Änderungen hinsichtlich der Fenstereinteilung, insbesondere im
südlichen Teil der Ostfassade. Zudem wurde im Bereich der Südfassade ein neuer Aussentreppenaufgang
zur Dachterrasse erstellt. In den Plänen eingezeichnet war – wie bereits die
Vorinstanz festhielt, ohne dass die Beschwerdeführerin aus dem Verfahren VB.2022.00583
dies nun bestreiten würde – auch die Aufhebung des vorbestehenden Dachausstiegs.
Mit Bewilligung vom 16. Juni 2014 wurde das als Terrasse genutzte
Flachdach wärmedämmtechnisch saniert. Dabei wurden die gemauerten
Terrassenbrüstungen um 45 cm erhöht bzw. im östlichen Bereich durch ein
Glasgeländer ersetzt. Wiederum wurde die Aufhebung des vorbestehenden
Dachausstiegs bewilligt.
Das Untergeschoss weist inzwischen zwei Wohnräume,
Wohnnebenräume und eine Garage auf. Für die Behauptung der Beschwerdeführerin
aus dem Verfahren VB.2022.00583, dass es seit dem Jahr 1934 eine eigenständige
Wohneinheit darstelle, finden sich in den Plänen indes keine Hinweise. Die
Wohn- und Wohnnebenräume im Untergeschoss scheinen stets im Zusammenhang mit
der Wohnnutzung im Erdgeschoss gestanden zu haben. Auf den Plänen sind im
Untergeschoss denn auch keine Küche und kein Bad als bestehend eingezeichnet.
6.3.2
Ausserdem bringt die Beschwerdeführerin aus dem Verfahren VB.2022.00583
vor, eine Umnutzung des Dachs als Dachterrasse sei nie beantragt worden. Das
Dach des ursprünglichen Gebäudes sei nicht als Dachterrasse genutzt worden und
auch im Jahr 1934 zu grossen Teilen nicht einmal begehbar gewesen.
Die Vorinstanz ging demgegenüber davon aus, dass die
Nutzung der Dachterrasse durchgehend bestanden habe. Sie stützte sich primär
darauf, dass die ursprüngliche Postkartenfabrik bereits gemäss den Plänen von
1906.
über eine "begehbare Dachzinne mit entsprechendem Geländer"
verfügt habe. Zudem weist sie darauf hin, dass die Pläne aus dem Jahr 1933 mit
dem Vermerk "zur Dachterrasse" bei der Aussentreppe entlang der
Südfassade ebenfalls auf die Nutzung der Dachterrasse hingewiesen hätten. Die
Dachterrasse habe weiter Gegenstand der Umbaubewilligungen vom 17. August
2008.
und vom 16. Juni 2014 gebildet. Da die Vorinstanz bei den Plänen 1933
bei der – als bestehend markierten – Aussentreppe ausdrücklich auf den Vermerk
"zur Dachterrasse" hinwies, geht die Behauptung der
Beschwerdeführerin aus dem Verfahren VB.2022.00583, die Vorinstanz habe nicht
geprüft, ob die Dachterrasse überhaupt einmal bewilligt bzw. erstellt wurde,
ins Leere. Anders als die Beschwerdeführerin aus dem Verfahren VB.2022.00583
verlangt, hat die Bauherrschaft auch nicht "die effektive Nutzung während
der letzten 30 Jahre" zu beweisen.
Relevant ist insbesondere, dass die Treppe "zur
Dachterrasse" in den Plänen 1933 an dem Ort als bestehend markiert war, an
dem sie bereits gemäss den Plänen 1906 vorgesehen war. Entsprechend den
baulichen Gegebenheiten ist davon auszugehen, dass bereits die tatsächlich
erstellte Ursprungsbaute über eine Dachterrasse verfügte und das Flachdach in
der Folge stets eine Dachterrasse darstellte.
Die von der Beschwerdeführerin aus dem Verfahren
VB.2022.00583 dagegen vorgebrachten Argumente überzeugen nicht: Die von ihr im
vorinstanzlichen Verfahren eingelegten Fotografien (sowie eines Briefs zur
Datierung der Fotografien) eines soweit ersichtlich leeren Dachs aus der
Vogelperspektive vermögen eine Terrassennutzung nicht auszuschliessen. Die
Vorinstanz durfte daher ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs darauf
verzichten, sich zu dieser – nicht rechtserheblich erscheinenden Behauptung –
zu äussern. Etwas anderes ergibt sich bei einer altrechtlichen Baute auch nicht
zwingend aus der angeblich dannzumal zu tiefen Höhe der Absturzsicherung.
Sodann
spricht die Beschwerdeführerin aus dem Verfahren VB.2022.00583 von "dienstbarkeitlichen
Einschränkungen, wonach künftige Emissionen z.B. durch Dachnutzungen [die
fixierte Dachrandhöhe würde mangels Absturzsicherungsmöglichkeit niemals eine
Dachnutzung erlauben] oder seitliche Ausbauten oder private Aussenraumnutzungen
unzulässig waren", ohne das Vorliegen einer entsprechenden Dienstbarkeit
zu belegen. Im vorinstanzlichen Verfahren hatte die Beschwerdeführerin aus dem
Verfahren VB.2022.00583 allein behauptet, dass gemäss der Grunddienstbarkeit
SP Art. 679 vom 6. April 1934 ohne Zustimmung der Eigentümer der
berechtigten Liegenschaften an den vorbestehenden Gebäuden keine Aufbauten
erstellt werden dürften. Zudem dürften gemäss Baubeschränkung Ersatzneubauten
nicht höher sein "als das 1934 erstellte Gebäude". Im Bericht der
Beschwerdeführerschaft aus dem Verfahren VB.2020.00590 wird ebenfalls (nur) von
einer Höhenbeschränkung ausgegangen.
6.3.3
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin aus dem Verfahren
VB.2022.00583 kann es im Zusammenhang mit der erweiterten Besitzstandsgarantie
nicht rechtserheblich sein, dass im Jahr 1934 die Fenster gegen Osten im
Grenzbereich zu Kat.-Nr. 04 geschlossen wurden. Vielmehr ist relevant,
dass derartige Fenster ursprünglich bestanden und aktuell bestehen (bleiben).
6.4
6.4.1
Mit dem vorliegenden Projekt geplant sind die Fassadenisolation,
geringfügige Anpassungen der Fassadenöffnungen im Erd- und im ersten
Untergeschoss, die Ergänzung der bestehenden Baute um einen Anbau im Norden
sowie die Aushebung eines zweiten Untergeschosses unter dem bestehenden
Untergeschoss. Im Gebäudeinnern sollen im Norden neue Trennwände eingezogen
werden. Zudem soll das Treppenhaus weiter geöffnet und mit einer geschwungenen
Treppe versehen werden. Im nördlichen Anbau ist eine Hebebühne vorgesehen, über
die Lasten ins Untergeschoss gebracht werden können. Im Untergeschoss sind
neben Anpassungen im Bereich des Treppenhauses und wenigen geringfügigen
Änderungen insbesondere die Entfernung der Trennwände im Bereich der Waschküche
und der Heizung vorgesehen. Dieser Raum soll künftig als Garage dienen und wird
mit einem grösseren Tor ausgestattet. Die südlich angrenzende bisherige Garage
soll neu als Zimmer genutzt werden; dementsprechend wird deren Fassadenöffnung
dem benachbarten Fenster angepasst.
6.4.2
Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt, bleiben Böden, Fassaden
und Dach inklusive vorbestehender Dachterrasse weitestgehend erhalten. Zudem
wird die bestehende Bausubstanz saniert, die Fassadenöffnungen werden einer
einheitlichen, aufeinander abgestimmten Gliederung und Formsprache zugeführt und
die innere Aufteilung wird mit untergeordneten Änderungen den individuellen
Nutzungswünschen der Bewohnerinnen und Bewohner angepasst.
Damit bleibt die bisherige Bausubstanz grossmehrheitlich
erhalten. Es handelt sich dabei entsprechend der zutreffenden vorinstanzlichen
Qualifikation um einen Umbau im Sinne von § 357 Abs. 1 PBG. Die
nördliche Erweiterung und das zweite Untergeschoss sind demgegenüber als
Erweiterung im Sinne von § 357 Abs. 1 PBG zu betrachten. Insgesamt
ist kein weitgehender Ersatz der Bausubstanz geplant.
6.5
Obwohl die
Vorinstanz bereits zutreffend das Vorliegen eines weitgehenden Ersatzes der
Bausubstanz verneinte, verglich sie den geplanten Umbau mit den
Baumöglichkeiten eines Neubaus. Dabei stellte sie auf den bereits erwähnten
Bericht der Beschwerdeführerschaft aus dem Verfahren VB.2022.00590 ab. Im
Rahmen dieses Berichts waren die Neubaumöglichkeiten unter Berücksichtigung der
mittels Grunddienstbarkeit vereinbarten Höhenbeschränkung berechnet worden.
6.5.1
Ausgehend von diesen Berechnungen ging die Vorinstanz davon aus, dass das
bestehende Erdgeschoss eine Nutzfläche von 172,5 m2 aufweise,
das strittige Projekt eine solche von 186,5 m2 und die Neubaumöglichkeiten
im Rahmen von 181 m2 lägen. Beim Untergeschoss würden 166 m2
bestehen, die projektierte Fläche betrage 172 m2 und bei einem
Neubau seien 163,5 m2 möglich. Das zweite Untergeschoss solle
73.
m2 umfassen. Baulich möglich wären gemäss dem Bericht ein
zweites und drittes Untergeschoss von insgesamt 662,5 m2.
6.5.2
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin aus dem Verfahren
VB.2022.00583 ist es sodann unproblematisch, dass im Bericht, auf den die
Vorinstanz abstellte, für die bestehende Baute wie auch die Neubaute die Fläche
der Aussenwände nicht berücksichtigt wurde, zumal die Vergleichbarkeit so problemlos
gegeben ist. Anders als die Beschwerdeführerin aus dem Verfahren VB.2022.00583
dartut, kommt es hinsichtlich des baulich Zulässigen auf den Vergleich mit der
ursprünglich rechtskonformen Baute an. Ob zwischenzeitlich mehrere Wohnungen
bestanden oder bloss eine, ist nicht entscheidend. Auch, ob die nördliche
Gartenfläche bewilligt wurde oder nicht, spielt grundsätzlich keine Rolle,
soweit ihre Bewilligungsfähigkeit nicht in Frage gestellt ist. Dass die
nördliche Gartenfläche rechtswidrig wäre, ist nicht ersichtlich. Schliesslich
ist die Behauptung der Beschwerdeführerin aus dem Verfahren VB.2022.00583
unzutreffend, dass die Untergeschosse einen Wegabstand einhalten müssten:
Entsprechend den Erwägungen in E. 5 gelangt kein Wegabstand – und damit
auch kein unterirdischer Wegabstand gemäss Ziff. 11.5 BZO – zur Anwendung.
6.5.3
Auf die Berechnung bzw. Skizze der Beschwerdeführerin aus dem Verfahren
VB.2022.00583 kann nicht abgestellt werden: Ein Wegabstand muss nicht
berücksichtigt werden (vgl. E. 5). Im Erdgeschoss sind im Abstandsbereich
gewisse Vorsprünge bzw. Erker zulässig (vgl. § 260 Abs. 3 PBG). Gegenüber dem Grundstück Kat.-Nr. 06 darf ein Neubau – zumindest bei
gestaffelten Fassaden – teilweise näherrücken als gemäss der Skizze der
Beschwerdeführerin aus dem Verfahren VB.2022.00583. Es sind zudem keine Gründe
der Verkehrssicherheit ersichtlich, die gegen Letzteres sprechen würden (vgl.
dazu auch E. 6.6.1). Sodann deutet auch nichts darauf hin, dass dem die
bestehenden Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit Fuss- und Fahrwegrechten
entgegenstehen würde.
Die Berechnung gemäss dem
Bericht der Beschwerdeführerschaft aus dem Verfahren VB.2022.00590, auf den die
Vorinstanz abstellte (vgl. E. 6.5.1), überzeugt demgegenüber. Damit werden
mit dem strittigen Bauvorhaben im Erdgeschoss ca. 5,5 m2 bzw.
3.
% mehr an Nutzfläche verwirklicht als mit einem Neubau möglich wären. Im
ersten Untergeschoss lassen sich 8,5 m2 bzw. 5,2 % mehr
Nutzfläche beanspruchen als ein Neubau erlaubte. Das zweite Untergeschoss
bleibt mit 73 m2 weit unter den mit einem Neubau möglichen zwei
Untergeschossen mit insgesamt 662,5 m2. Bei einer
Mehrausnützung in diesem Ausmass ist – entsprechend der bisherigen
verwaltungsgerichtlichen Praxis (vgl. VGr, 30. Mai 2012, VB.2011.00640, E. 4.3;
16.
Dezember 2021, VB.2021.00157, E. 3.2.3) – nicht von einer
Umgehungsabsicht auszugehen.
Hinzu kommt Folgendes: In der Zone W2B gilt eine
Baumassenziffer von 1,8 m3/m2 (Ziff. 2.1 BZO).
Das Bauvorhaben schöpft die auf dem 672 m2 grossen Baugrundstück
zulässige Baumasse von 1209,6 m3 mit den projektierten
844,5 m3 bei Weitem nicht aus.
6.5.4
Allerdings steht nicht einmal fest, ob mit Blick auf die erweiterte
Besitzstandsgarantie überhaupt davon auszugehen ist, dass die Baumöglichkeiten
mit einem Neubau geringer wären als mit dem streitbetroffenen Bauvorhaben.
Es spricht nämlich einiges
dafür, dass mit Blick auf die erweiterte Besitzstandsgarantie nur von Interesse
ist, ob das Berufen darauf eine Umgehung der für einen Neubau geltenden Bestimmungen darstellt (grundlegend VGr, 19. Oktober
2005, VB.2004.00252, E. 4.1 = BEZ 2006 Nr. 32) – es geht mithin um
die baurechtlichen Vorschriften (vgl. etwa VGr, 19. Oktober 2005, VB.2004.00252, E. 4.2; 14. März
2007, VB.2006.00512, E. 2.2.2; 7. Juni 2007, VB.2007.00093, E. 4.1;
19.
Januar 2023, VB.2022.00240,
Dispositiv
E. 3.4). Relevant wäre demnach allein der Vergleich mit den
konkreten Baumöglichkeiten entsprechend der anwendbaren Bau- und
Nutzungsordnung. Privatrechtliche Baubeschränkungen – wie vorliegend die
Höhenbeschränkung mittels Grunddienstbarkeit – wären dabei grundsätzlich
irrelevant. Etwas anderes würde für Dienstbarkeiten gelten, die mit der
gesetzlichen Erschliessung von Grundstücken zusammenhängen und somit
baurechtlich bedeutsam sind. Unter diesen Voraussetzungen liesse sich mit einem
Neubau gar eine grössere Ausnützung erreichen als mit dem hier zu beurteilenden
Bauvorhaben.
Letztlich kann im vorliegenden Fall jedoch offengelassen
werden, wie es sich damit verhält. Eine Umgehung der Bauvorschriften ist schon
mit Blick auf die Berechnung der Vorinstanz klar zu verneinen.
6.5.5
Bereits aufgrund des relativ geringen Ausmasses der Änderungen war davon
auszugehen, dass beim vorliegenden Bauvorhaben der Investitionsschutz und nicht
die Umgehung der Bauvorschriften im Vordergrund stand. Dies wird durch die – im
Vergleich zu einem Neubau – nur geringfügig grösseren Baumöglichkeiten
bestätigt.
Es handelt sich nicht um eine neubauähnliche Umgestaltung.
6.6 Umbauten,
Erweiterungen und Nutzungsänderungen dürfen im Rahmen von § 357 Abs. 1 PBG bewilligt werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen
Interessen entgegenstehen.
6.6.1
Die Beschwerdeführerin aus dem Verfahren VB.2022.00583 macht geltend, dem
Bauvorhaben stehe das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit entgegen.
Der Sachverhalt lässt sich gestützt auf die Baupläne
rechtsgenügend feststellen. Es besteht entgegen dem Antrag der
Beschwerdeführerin aus dem Verfahren VB.2022.00583 keine Veranlassung, einen
Augenschein durchzuführen oder gar einen Sachverständigenbericht in Auftrag zu
geben. Entsprechend ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf
beides verzichtete.
Wie die Vorinstanz mit Blick
auf den Grundrissplan bereits zutreffend feststellte, führt das Bauvorhaben
nicht zu Einschränkungen in Bezug auf die Verkehrssicherheit der Ausfahrt in
die N-Strasse – für die eine Geschwindigkeit von 30 km/h signalisiert ist. Der
gemäss Anhang 2 der Verkehrserschliessungsverordnung vom 17. April 2019
(VErV) erforderliche Sichtwinkel wird – am für die Einfahrt in die N-Strasse
relevanten Standort – weder durch den Anbau noch durch den geplanten
Abstellplatz eingeschränkt. Zur Sicherung der Sichtfreiheit enthält der
Bauentscheid zudem Auflagen (z.B. betreffend die Maximalhöhe von Bepflanzungen,
Zäunen, Böschungen und dergleichen).
Insofern ist die Behauptung der
Beschwerdeführerin aus dem Verfahren VB.2022.00583, dass die nördliche
Gartenfläche 1981 "unbewilligt und ohne Zustimmung der
Dienstbarkeitsberechtigten" erweitert, aufgeschüttet und eine Mauer
erstellt worden sei – was zu einer Reduktion der Radien und Sichtbereiche auf
der Erschliessungsfläche geführt habe, für das vorliegende Verfahren
irrelevant. Die bestehende Mauer ist mit den Anforderungen an die
Verkehrssicherheit vereinbar.
Bezüglich des neu vorgesehenen Abstellplatzes im Bereich
der N-Strasse wurde von der Baubewilligungsbehörde ausdrücklich die Eintragung
eines Anpassungs-, Beseitigungs- und Verlegerevers im Grundbuch verfügt. Der
Parkplatz stünde damit der allfälligen künftigen Erstellung eines Trottoirs
nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin aus dem Verfahren VB.2022.00583 macht
ohnehin geltend, es handle sich bei der N-Strasse um eine Zufahrtsstrasse 1
gemäss der Verkehrserschliessungsverordnung. Eine solche Strasse muss gemäss
dem Anhang zur VErV nicht zwingend über ein Trottoir verfügen (vgl. Anhang 1:
zulässig sind ausdrücklich die Strassentypen 2 und 3).
Die neu geplante Garage ist nicht zu beanstanden. Bei der dieser
vorgelagerten Verkehrsfläche handelt es sich um eine Hauszufahrt, auf welche
die VErV gemäss deren § 2 nicht zur Anwendung gelangt. Aus den Plänen wird
indes ersichtlich, dass die Situation übersichtlich ist. Betreffend die
Verkehrssicherheit sind keinerlei Probleme zu erwarten.
6.6.2
Sodann sind keine (potenziell überwiegenden) nachbarlichen Interessen, die
gegen das vorliegende Projekt sprechen, erkennbar. Im Vergleich zur bisherigen
Nutzung der streitbetroffenen Baute handelt es sich weder um eine
Nutzungsänderung noch um eine Intensivierung derselben – geplant ist mit der
Nutzung als Einfamilienhaus weiterhin eine Wohnnutzung; die Dachnutzung ist –
ebenso wie die Garagennutzung – vorbestehend. Insofern sind auch keine erhöhten
Immissionen zu erwarten; auch nicht hinsichtlich Lüftung und Heizung.
In Richtung der Liegenschaft N-Strasse 07 sind keine
neuen Öffnungen vorgesehen, weshalb sich – anders als die der
Beschwerdeführerin aus dem Verfahren VB.2022.00583 behauptet – keine
erweiterten Einsichtmöglichkeiten in den Eingangs- und Wohnbereich dieser
Liegenschaft ergeben.
Ausserdem deutet – entgegen der unsubstanziierten
Behauptung der Beschwerdeführerin aus dem Verfahren VB.2022.00583 – auch nichts
darauf hin, dass der nördliche Anbau auf einer Dienstbarkeitsfläche zu liegen
kommen würde. Die Beschwerdeführerin aus dem Verfahren VB.2022.00583 verweist
nämlich auf Dienstbarkeiten betreffend ein Fahrwegrecht bzw. Fuss- und
Fahrwegrecht über eine "im Bau begriffene Strasse" bzw.
"angelegte Privatstrasse". Der Anbau ist nicht in diesem Bereich
geplant.
6.6.3
Dem Umbau und der Erweiterung stehen keine überwiegenden öffentlichen oder
nachbarlichen Interessen entgegen.
6.7 Die Rüge
der Beschwerdeführerin aus dem Verfahren VB.2022.00583 ist unbehelflich. Der
Umbau und die Erweiterung sind im Rahmen der erweiterten Besitzstandsgarantie
bewilligungsfähig.
7.
Die Beschwerdeführerin aus dem Verfahren VB.2022.00583
rügt, es mangle an einem Containerabstellplatz.
Nach § 249 PBG sind bei Neubauten und wesentlichen
Umbauten oder Zweckänderungen, wo die Verhältnisse es gestatten, ausserhalb des
Strassengebiets in geeigneter Grösse und Lage Abstellplätze für das Abfuhrgut
zu schaffen (Abs. 1). Die baurechtliche Bewilligung für grössere Gebäude
kann überdies verlangen, dass in oder bei den Gebäuden geeignete Räume für
Kehrichtbehälter erstellt werden (Abs. 2). Die Gemeinden können weitere
Bestimmungen über Einrichtungen für die zweckmässige Abfallbeseitigung und die
Kompostierung aufstellen (Abs. 3).
Gemäss Art. 8 Abs. 6 der Abfallverordnung der
Politischen Gemeinde Kilchberg vom 23. Juni 2009 (ABfV) können Eigentümer
von Mehrfamilienhäusern und grösseren Gebäuden verpflichtet werden, auf ihren
Grundstücken für die Kehrichtsammlung Container bereitzustellen und dafür
Abstellplätze zu erstellen oder einen dafür geeigneten Standort zu schaffen.
Eine Neubaute, wesentliche Umbaute oder Zweckänderung im
Sinne von § 249 Abs. 1 PBG liegt mit dem hier strittigen Bauvorhaben
– bei dem sich am Wohnzweck nichts ändert und die Anzahl der Wohneinheiten
nicht zunimmt – nicht vor. Ebenso wenig ist bei der strittigen Baute, welche
die zulässige Ausnützung deutlich unterschreitet (vgl. E. 6.5.3), von
einem grösseren Gebäude gemäss § 249 Abs. 2 PBG auszugehen. Die
Ansicht der Beschwerdeführerin aus dem Verfahren VB.2022.00583, dass nicht
allein auf das Gebäude auf dem Baugrundstück abzustellen sei, sondern auf
dessen Erschliessungsfunktion, entbehrt einer Grundlage.
Bei der geplanten Baute handelt es sich schliesslich auch
nicht um ein Mehrfamilienhaus im Sinne von § 249 Abs. 3 PBG i.V.m. Art. 8
AbfV. Ob es sich bei der Bestandesbaute im (jetzigen) Zeitpunkt vor der
Verwirklichung des streitbetroffenen Bauvorhabens um ein Einfamilienhaus mit
Einliegerwohnung – und damit gemäss der offiziellen Gebäudedefinition des
Kantons Zürich um ein Mehrfamilienhaus – handelt oder nicht, ist nicht
relevant: Gemäss den Bauplänen wird es sich nach dem Umbau um ein Einfamilienhaus
handeln.
Die Beschwerdeführerin aus dem Verfahren VB.2022.00583
dringt mit ihrer Rüge nicht durch.
8.
Die Beschwerdeführerin aus dem Verfahren VB.2022.00583
rügt, es lasse sich den Akten nicht entnehmen, ob das Baugrundstück in
abwassertechnischer Hinsicht erschlossen sei.
8.1 Erweist
sich ein Bauvorhaben als ungenügend erschlossen und lässt sich die
Erschliessung auch nicht auf die Bauvollendung hin ausreichend sicherstellen,
hat die örtliche Baubehörde die Baubewilligung grundsätzlich zu verweigern. In
Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips kann die Bewilligung jedoch dann
unter sichernden Bedingungen oder Auflagen erteilt werden, wenn sich der
inhaltliche Mangel des Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten beheben
lässt (§ 321 Abs. 1 PBG). Ist indessen zu erkennen, dass die in
technischer und rechtlicher Hinsicht genügende Erschliessung des Baugrundstücks
in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann, liefe die bedingungsweise
Erteilung der Baubewilligung auf eine Bewilligung auf Vorrat hinaus, was
unzulässig wäre (BEZ 1981 Nr. 47 E. 1b).
8.2 Nach
geltender Rechtsprechung kann die Kanalisationseingabe ohne Weiteres
auflagegemäss vor Baubeginn eingereicht werden (VGr, 7. November 2012, VB.2012.00379,
E. 5.2; BEZ 1981 Nr. 47 E. 2).
8.3 Im Rahmen
der Baubewilligung vom 15. Dezember 2021 wurde erwogen, dass das
Grundstück an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen sei und eine
gewässerschutzrechtliche Bewilligung einzuholen sei. Für Abwasseranlagen,
welche von mehreren Grundeigentümern benutzt würden, seien die
Eigentumsverhältnisse, die Betriebsverantwortlichkeit und die
Unterhaltspflichten (inklusive Sanierung und Ersatz) privatrechtlich zu regeln.
Als vor Baubeginn zu erfüllende Auflage wurde mit Disp.-Ziff. 2.2 sodann
verfügt, dass die Bewilligung des Liegenschaftsentwässerungsprojekts erteilt
sein müsse.
Beim hier strittigen Umbauprojekt eines bestehenden und
erschlossenen Gebäudes innerhalb der Bauzone, bei dem im Übrigen nichts darauf
hindeutet, dass künftig mehr Abwasser anfallen wird als bisher, ist nicht daran
zu zweifeln, dass eine Erschliessung möglich sein wird. In diesem Zusammenhang
ist auf Art. 691 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907 (ZGB) zu verweisen, wonach jeder Grundeigentümer verpflichtet ist, die
Durchleitung von Röhren und Leitungen zur Versorgung und Entsorgung gegen volle
Entschädigung zu gestatten, wenn ein anderes Grundstück sonst nicht oder nur
mit unverhältnismässigen Kosten erschlossen werden kann.
8.4 Die Rüge
der Beschwerdeführerin aus dem Verfahren VB.2022.00583 führt nicht zum Erfolg.
9.
Die Beschwerdeführerin aus dem Verfahren VB.2022.00583 rügt
schliesslich, die Vorinstanz habe den Sachverhalt hinsichtlich der
Baustelleninstallation unzureichend abgeklärt, da sie keinen Augenschein
durchgeführt und auch keine Expertise veranlasst habe. Damit seien die
Untersuchungspflicht und der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.
Die Vorinstanz hat sich mit den Argumenten der Beschwerdeführerin
aus dem Verfahren VB.2022.00583 ausführlich auseinandergesetzt. Im Zusammenhang
mit § 239 Abs. 1 PBG führte sie aus, dass – soweit es um die
Gefährdung von Personen oder Sachen bei der Erstellung von Bauten oder Anlagen
gehe – Sicherheitsvorkehren von der präventiven Baubewilligung nicht erfasst
würden, sondern lediglich einer repressiven Kontrolle im Sinne von §§ 326 ff.
PBG unterstehen würden. Die Bauherrschaft habe das bezüglich Sicherheit
Gebotene als unmittelbar anwendbare Verhaltensnorm zu beachten. Angesichts des
Standes der Bautechnik könne davon ausgegangen werden, dass auch bei
schwierigen Verhältnissen einwandfreie Lösungen zur Verfügung stehen würden.
Ein Anlass, der Sicherheit dienende Massnahmen zum Gegenstand des
Bewilligungsverfahrens zu machen, bestehe somit in aller Regel nicht. Nur in
aussergewöhnlichen Fällen, etwa bei Bauvorhaben an rutschgefährdeten Hängen,
könnten im Baubewilligungsverfahren entsprechende Nachweise verlangt werden.
Gestützt auf die Baupläne und die Parteieingaben erwog die Vorinstanz, dass
sich das Baugrundstück in bebautem Gebiet befinde, durch die eher schmale N-Strasse
erschlossen sei und selbst der Erschliessung der südlich folgenden Parzellen
diene. Zudem solle ein zweites Untergeschoss unter das bestehende Wohnhaus
gebaut werden (a.a.O.). In der Folge gelangte sie – als Fachgericht, das Fragen
hinsichtlich der Anforderungen von § 239 Abs. 1 PBG gestützt auf
eigene Sachkunde ausreichend zu würdigen vermag (VGr, 7. November 2007, VB.2007.00236)
– zum Schluss, dass diese Begebenheiten nachvollziehbarerweise gewisse
technische und organisatorische Vorkehrungen verlangen würden, um einen
gefahrlosen und möglichst wenig beeinträchtigenden Baustellenbetrieb zu
gewährleisten. Allerdings erweise sich die Situation nicht als derart
aussergewöhnlich, dass deren Regelung besonders hohe Herausforderungen stellen
würde, die ausnahmsweise bereits eines Nachweises im Rahmen der Baubewilligung
bedürfen würden. Vielmehr würden sich die von der Baubewilligungsbehörde
statuierten Auflagen (Disp.-Ziff. I.2.6–I.2.8), welche gemäss Disp.-Ziff. I.2
der Baubewilligung allesamt vor Baubeginn zu erfüllen seien, als sinnvoll und
geeignet erweisen, um die rechtzeitige Abklärung der notwendigen Massnahmen im
Zusammenhang mit der Sicherheit der Bauarbeiten zu gewährleisten.
Entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin aus dem Verfahren
VB.2022.00583 hat die Vorinstanz die engen Platzverhältnisse mithin
ausdrücklich erkannt und die Auflage der Baubewilligung, dass der Abteilung
Hochbau/Liegenschaften ein Baustelleninstallationsplan und ein
Transportdispositiv einzureichen und bewilligen zu lassen seien, aus welchem
nebst den Installationen auch die Zufahrt, die Abfallentsorgung, die
Baustellenentwässerung sowie die Parkierungsmöglichkeiten für die am Bau
beteiligten Personen in genügender Anzahl ersichtlich seien (Disp.-Ziff.
I.2.8), ausdrücklich als sinnvoll bezeichnet. Im Zusammenhang mit der Hanglage
und dem Baugrund erachtete sie die Auflage, wonach vor Baubeginn ein statischer
Nachweis der Baugrubensicherung im Bauzustand (inklusive Überwachungsplan)
sowie ein Nachweis der Krafteinleitung im Endzustand einzugeben sei (Disp.-Ziff.
I.2.6), als genügend. Letzteres wurde zumindest implizit damit begründet, dass
sich die Bauparzelle auf bebautem Gebiet befinde. Insofern tat die Vorinstanz
durchaus dar, weshalb sie (auch) diesbezüglich nicht von einer qualifiziert
aussergewöhnlichen Situation ausging, die strengere Regelungen im Rahmen der
Baubewilligung als die statuierten verlangen würden. Bei dieser stimmigen
Argumentation deutet – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin im
Verfahren VB.2022.00583 – denn auch nichts auf eine unrechtmässige
Privilegierung der Beschwerdeführerschaft aus dem Verfahren VB.2022.00590 hin.
Der Beschwerdeführerin aus dem Verfahren VB.2022.00583
gelingt es nicht, substanziiert aufzuzeigen, inwiefern bzw. dass die
Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz unzureichend oder gar falsch
gewesen wäre. Zur Beurteilung der Rüge ist weder der beantragte Augenschein
noch die beantragte Expertise erforderlich. Eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs liegt nicht vor.
Die Rüge ist unbegründet.
10.
10.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde im Verfahren VB.2022.00583 abzuweisen. Demgegenüber
ist die Beschwerde im Verfahren VB.2022.00590 gutzuheissen, die von der Vorinstanz
in Disp.-Ziff. II ihres Entscheids vom 30. August 2022 verfügte
Auflage aufzuheben und der Beschluss der Baukommission Kilchberg vom 15. Dezember
2021 zu bestätigen.
10.2 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin im Verfahren VB.2022.00583
aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen. Vielmehr ist
sie zur Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung an die Beschwerdeführerschaft
aus dem Verfahren VB.2022.00590 zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerdeverfahren VB.2022.00583 und VB.2022.00590 werden vereinigt.
2. Die
Beschwerde im Verfahren VB.2022.00583 wird abgewiesen.
Die Beschwerde im Verfahren VB.2022.00590 wird gutgeheissen.
Demnach wird die in Disp.-Ziff. II des Entscheids des Baurekursgerichts vom
30. August 2022 verfügte Auflage aufgehoben und der Beschluss der Baukommission
Kilchberg vom 15. Dezember 2021 bestätigt.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 520.-- Zustellkosten,
Fr. 6'520.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin aus dem Verfahren VB.2022.00583 auferlegt.
5. Die
Beschwerdeführerin aus dem Verfahren VB.2022.00583 wird verpflichtet, der Beschwerdeführerschaft
aus dem Verfahren VB.2022.00590 eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-
(inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des
vorliegenden Urteils.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.