VB.2022.00584
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00584
4. November 2022Deutsch8 min
(URT.2022.24079)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2022.00584
Verfügung
des Einzelrichters
vom 4. November 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1980 geborene libanesische Staatsangehörige A reiste am
5. September 1999 in die Schweiz ein, wo er erfolglos um Asyl ersuchte und
am 29. Juni 2004 in sein Heimatland ausgeschafft wurde.
Vom 18. August 2004
bis zum 29. Juni 2010 war A mit der 1955 geborenen Schweizerin C und vom
20. Februar 2012 bis zum 10. Januar 2018 mit der 1986 geborenen, aus
Marokko stammenden und heute eingebürgerten D verheiratet. Er ist Vater zweier
getrennt von ihm lebenden Schweizer Kinder (geboren 2007 und 2012), welche aus einem
ausserehelichen Sexualkontakt während seiner ersten bzw. aus seiner zweiten Ehe
stammen.
Nachdem A sich ab dem 24. Juni 2005 wieder in der
Schweiz aufhielt und ihm aufgrund seiner damaligen Ehe mit einer Schweizerin
zunächst wieder eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden war, wurde ihm mit
Entscheid 2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018 eine weitere Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung letztinstanzlich vom Bundesgericht verweigert.
Auch mehrere Wiedererwägungsgesuche blieben erfolglos.
Am 17. Januar 2019, einen Tag vor Ablauf der
Ausreisefrist, heiratete A in Zürich die 1969 geborene Schweizerin E. Da sich
ein Scheineheverdacht zunächst nicht erhärten liess, wurde dem Beschwerdeführer
am 13. Juni 2019 erneut eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei
seiner (dritten) Ehefrau erteilt. In der Folge verdichteten sich die Hinweise
auf eine lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangene oder zumindest
aufrechterhaltene Ehegemeinschaft, weshalb das Migrationsamt am 7. Juni
2022 eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigerte und A eine
Ausreisefrist bis zum 6. September 2022 ansetzte.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 31. August 2022 unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 31. Oktober 2022 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 30. September 2022 (Datum
Poststempel) liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der
vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern. "Subeventualiter" (recte: Eventualiter) sei die Sache (an
die Vorinstanz) zurückzuweisen. Weiter wurde um Zusprechung einer
Parteientschädigung und die Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts während
der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2022 hielt das
Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zukomme, weshalb es anmerkte, dass während des Verfahrens alle
Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Sodann setzte es A aufgrund
seiner Schulden bei der Zürcher Justiz Frist zur Leistung eines
Prozesskostenvorschusses an, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten
würde.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Nachdem A am 25. Oktober 2022 ein Ratenzahlungsgesuch
gestellt hatte, bewilligte das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom
26.
Oktober 2022 antragsgemäss die Zahlung einer ersten Rate von
Fr. 690.- bis spätestens Montag, 31. Oktober 2022, während es für den
Restbetrag von Fr. 1'380.- entgegen dem Gesuch eine Zahlungsfrist bis
Mittwoch, 30. November 2022 ansetzte, mit Androhung eines
Nichteintretensentscheids bei Säumnis mit auch nur einer Rate. Die am Folgetag
als Gerichtsurkunde versandte Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2022
wurde am 28. Oktober 2022 zur Abholung gemeldet und am 1. November
2022.
– einen Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist für die erste Rate – dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt. Dieser stellte nach
vorgängiger telefonischer Kontaktierung des Verwaltungsgerichts noch am selben
Tag ein Fristwiederherstellungsgesuch. Ebenfalls am gleichen Tag zahlte A die
erste Kautionsrate ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Sofern
kein bewilligungsfähiges Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vorliegt,
können Private unter Androhung, dass auf ihre Begehren sonst nicht eingetreten
werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden, wenn sie aus
einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer
zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten schulden (§ 15
Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
1.2
Der
Beschwerdeführer hat vor Verwaltungsgericht nicht um unentgeltliche
Rechtspflege ersucht und er ist aufgrund seiner Schulden bei der Zürcher Justiz
in Höhe von Fr. 6'774.25 gemäss § 15 Abs. 2 lit. b VRG mit
Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2022 zu Recht kautioniert worden. Sodann ist
die ihm mit Präsidialverfügung vom 25. Oktober 2022 neu angesetzte Frist
zur Leistung einer ersten Rate unbestrittenermassen um einen Tag verpasst
worden, womit auf die Beschwerde grundsätzlich androhungsgemäss nicht
einzutreten ist, sofern keine Fristwiederherstellungsgründe vorliegen.
2.
2.1
Eine
versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn der säumigen Partei keine
grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und sie innert zehn Tagen nach Wegfall des
Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um
Wiederherstellung einreicht. Wird die Fristwiederherstellung gewährt, ist die
versäumte Rechtshandlung innert zehn Tagen nachzuholen (§ 12 Abs. 2 VRG).
2.2
Der
Beschwerdeführer hat am 1. November 2022 und somit noch innerhalb der
Zehntagesfrist von § 12 Abs. 2 VRG um die Wiederherstellung der
Kautionsfrist ersucht. Zudem hat er inzwischen die erste Kautionsrate bezahlt.
Als Grund für die verspätete Kautionsleistung wird vorgebracht, dass die gemäss
postalischer Sendungsverfolgung bereits am Freitag, 28. Oktober 2022 zur
Abholung gemeldete Präsidialverfügung aufgrund eingeschränkter Öffnungszeiten
der Postfiliale und Terminkollisionen des Rechtsvertreters erst am Dienstag,
1.
November 2022, das heisst einen Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist, in
Empfang genommen werden konnte.
2.3
Das
Ratenzahlungsgesuch vom 25. Oktober 2022 ist in Bezug auf die erste
Zahlungsrate antragsgemäss gutgeheissen worden, während der
Beschwerdeführer bereits vor Empfang der Präsidialverfügung vom
26.
Oktober 2022 nicht darauf vertrauen konnte, seine erste Rate erst nach
der Zustellung eines Entscheids über sein Ratenzahlungsgesuch leisten zu
müssen. Vielmehr musste er damit rechnen, günstigstenfalls und
entsprechend dem eingereichten Ratenzahlungsgesuch bereits bis Ende Oktober
2022.
Fr. 690.- bezahlen zu müssen. Unabhängig davon, ob der
Beschwerdeführer nun noch vor Ablauf der ersten (Raten-)Zahlungsfrist von der
teilweisen Bewilligung seines Ratenzahlungsgesuchs Kenntnis erhalten konnte,
hätte damit eine erste Rate spätestens bis Ende Oktober 2022 geleistet werden
müssen. Die vom Beschwerdeführer genannten Gründe für seine Fristsäumnis sind
schon aus diesem Grund nicht geeignet, eine Fristwiederherstellung zu
rechtfertigen. Hinzu kommt, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer
sich aufgrund des drohenden Fristablaufs und der bereits mehrere Tage zuvor
erfolgten Avisierung zumindest telefonisch beim Verwaltungsgericht hätte
erkundigen oder anderweitige Vorkehrungen für einen zeitnahmen Empfang der
Präsidialverfügung hätte treffen müssen, wenn er – entgegen den eigenen
Anträgen – mit einer längeren Zahlungsfrist rechnete. Seine diesbezügliche
Untätigkeit bzw. die Untätigkeit seines Rechtsvertreters sind ihm als grobe
Nachlässigkeit anzulasten.
Damit ist das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen und
auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten.
2.4
Ergänzend
ist darauf hinzuweisen, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift
die auch vom Beschwerdeführer selbst eingeräumte aussereheliche
Parallelbeziehung und die zeitweilige Trennung von seiner aktuellen Ehefrau
durchaus geeignet ist, den bereits zuvor bestehenden Verdacht einer lediglich zum
Schein eingegangenen oder zumindest aufrechterhaltenen Ehegemeinschaft zu
erhärten und der Gegenbeweis einer tatsächlichen Ehegemeinschaft in dieser
Situation durch den Beschwerdeführer zu erbringen gewesen wäre (vgl. anstelle
vieler BGr, 3. Dezember 2020, 2C_723/2020, E. 4.3.2; VGr,
8.
Juli 2021, VB.2021.00239, E. 3.2). Überdies sind von der
Vorinstanz zahlreiche weitere gewichtige Hinweise für eine Scheinehe bzw. eine
lediglich aus ausländerrechtlichen Motiven (weiter) vorgetäuschte Ehegemeinschaft
aufgelistet worden, während die Vorbringen des Beschwerdeführers kaum geeignet
sind, den aufgrund der Indizienlage erhärteten Verdacht einer Scheinehe zu
widerlegen. Die Beschwerde setzt sich sodann auch kaum mit den vorinstanzlich
angeführten Scheineheindizien auseinander. Hinzu kommt, dass der
Beschwerdeführer sich in der Schweiz nicht tiefgreifend integrieren konnte,
sondern wiederholt straffällig wurde und Schulden anhäufte (vgl. dazu auch BGr,
18.
Oktober 2018, 2C_423/2018, E. 2.2 [den Beschwerdeführer betreffend])
sowie im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen zumindest in wirtschaftlicher
Hinsicht auch keine vertiefte Beziehung zu seinen beiden Kindern ersichtlich
ist. Die Beschwerde hätte damit ohnehin abgewiesen werden müssen, wäre auf
diese einzutreten gewesen.
3.
3.1
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG und § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3.
Juli 2018 [GebV VGr]), wobei bei der Gebührenfestsetzung auch dem
Begründungsaufwand in der Prozessleitung und bei der Beurteilung des
Fristwiederherstellungsgesuchs Rechnung zu tragen ist.
Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer keine
Entschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
3.2
Sodann
sind das Fristwiederherstellungsgesuch samt Beilage und die Telefonnotiz vom
1.
November 2022 dem Beschwerdegegner bzw. beiden Parteien zur
Kenntnisnahme zuzustellen.
4.
Der vorliegende Entscheid kann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Das
Gesuch um Wiederherstellung der Kautionsfrist wird abgewiesen.
2.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Entschädigungen
werden nicht zugesprochen.
6.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) den Beschwerdeführer;
b) den Beschwerdegegner;
c) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
d) das Staatssekretariat für Migration.