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Entscheid

VB.2022.00584

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00584

4. November 2022Deutsch8 min

(URT.2022.24079)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2022.00584

Verfügung

des Einzelrichters

vom 4. November 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1980 geborene libanesische Staatsangehörige A reiste am

5. September 1999 in die Schweiz ein, wo er erfolglos um Asyl ersuchte und

am 29. Juni 2004 in sein Heimatland ausgeschafft wurde.

Vom 18. August 2004

bis zum 29. Juni 2010 war A mit der 1955 geborenen Schweizerin C und vom

20. Februar 2012 bis zum 10. Januar 2018 mit der 1986 geborenen, aus

Marokko stammenden und heute eingebürgerten D verheiratet. Er ist Vater zweier

getrennt von ihm lebenden Schweizer Kinder (geboren 2007 und 2012), welche aus einem

ausserehelichen Sexualkontakt während seiner ersten bzw. aus seiner zweiten Ehe

stammen.

Nachdem A sich ab dem 24. Juni 2005 wieder in der

Schweiz aufhielt und ihm aufgrund seiner damaligen Ehe mit einer Schweizerin

zunächst wieder eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden war, wurde ihm mit

Entscheid 2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018 eine weitere Verlängerung

seiner Aufenthaltsbewilligung letztinstanzlich vom Bundesgericht verweigert.

Auch mehrere Wiedererwägungsgesuche blieben erfolglos.

Am 17. Januar 2019, einen Tag vor Ablauf der

Ausreisefrist, heiratete A in Zürich die 1969 geborene Schweizerin E. Da sich

ein Scheineheverdacht zunächst nicht erhärten liess, wurde dem Beschwerdeführer

am 13. Juni 2019 erneut eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei

seiner (dritten) Ehefrau erteilt. In der Folge verdichteten sich die Hinweise

auf eine lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangene oder zumindest

aufrechterhaltene Ehegemeinschaft, weshalb das Migrationsamt am 7. Juni

2022 eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigerte und A eine

Ausreisefrist bis zum 6. September 2022 ansetzte.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 31. August 2022 unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 31. Oktober 2022 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 30. September 2022 (Datum

Poststempel) liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der

vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu

verlängern. "Subeventualiter" (recte: Eventualiter) sei die Sache (an

die Vorinstanz) zurückzuweisen. Weiter wurde um Zusprechung einer

Parteientschädigung und die Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts während

der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2022 hielt das

Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende

Wirkung zukomme, weshalb es anmerkte, dass während des Verfahrens alle

Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Sodann setzte es A aufgrund

seiner Schulden bei der Zürcher Justiz Frist zur Leistung eines

Prozesskostenvorschusses an, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten

würde.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Nachdem A am 25. Oktober 2022 ein Ratenzahlungsgesuch

gestellt hatte, bewilligte das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom

26.

Oktober 2022 antragsgemäss die Zahlung einer ersten Rate von

Fr. 690.- bis spätestens Montag, 31. Oktober 2022, während es für den

Restbetrag von Fr. 1'380.- entgegen dem Gesuch eine Zahlungsfrist bis

Mittwoch, 30. November 2022 ansetzte, mit Androhung eines

Nichteintretensentscheids bei Säumnis mit auch nur einer Rate. Die am Folgetag

als Gerichtsurkunde versandte Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2022

wurde am 28. Oktober 2022 zur Abholung gemeldet und am 1. November

2022.

– einen Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist für die erste Rate – dem

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt. Dieser stellte nach

vorgängiger telefonischer Kontaktierung des Verwaltungsgerichts noch am selben

Tag ein Fristwiederherstellungsgesuch. Ebenfalls am gleichen Tag zahlte A die

erste Kautionsrate ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Sofern

kein bewilligungsfähiges Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vorliegt,

können Private unter Androhung, dass auf ihre Begehren sonst nicht eingetreten

werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden, wenn sie aus

einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer

zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten schulden (§ 15

Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Der

Beschwerdeführer hat vor Verwaltungsgericht nicht um unentgeltliche

Rechtspflege ersucht und er ist aufgrund seiner Schulden bei der Zürcher Justiz

in Höhe von Fr. 6'774.25 gemäss § 15 Abs. 2 lit. b VRG mit

Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2022 zu Recht kautioniert worden. Sodann ist

die ihm mit Präsidialverfügung vom 25. Oktober 2022 neu angesetzte Frist

zur Leistung einer ersten Rate unbestrittenermassen um einen Tag verpasst

worden, womit auf die Beschwerde grundsätzlich androhungsgemäss nicht

einzutreten ist, sofern keine Fristwiederherstellungsgründe vorliegen.

2.

2.1

Eine

versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn der säumigen Partei keine

grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und sie innert zehn Tagen nach Wegfall des

Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um

Wiederherstellung einreicht. Wird die Fristwiederherstellung gewährt, ist die

versäumte Rechtshandlung innert zehn Tagen nachzuholen (§ 12 Abs. 2 VRG).

2.2

Der

Beschwerdeführer hat am 1. November 2022 und somit noch innerhalb der

Zehntagesfrist von § 12 Abs. 2 VRG um die Wiederherstellung der

Kautionsfrist ersucht. Zudem hat er inzwischen die erste Kautionsrate bezahlt.

Als Grund für die verspätete Kautionsleistung wird vorgebracht, dass die gemäss

postalischer Sendungsverfolgung bereits am Freitag, 28. Oktober 2022 zur

Abholung gemeldete Präsidialverfügung aufgrund eingeschränkter Öffnungszeiten

der Postfiliale und Terminkollisionen des Rechtsvertreters erst am Dienstag,

1.

November 2022, das heisst einen Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist, in

Empfang genommen werden konnte.

2.3

Das

Ratenzahlungsgesuch vom 25. Oktober 2022 ist in Bezug auf die erste

Zahlungsrate antragsgemäss gutgeheissen worden, während der

Beschwerdeführer bereits vor Empfang der Präsidialverfügung vom

26.

Oktober 2022 nicht darauf vertrauen konnte, seine erste Rate erst nach

der Zustellung eines Entscheids über sein Ratenzahlungsgesuch leisten zu

müssen. Vielmehr musste er damit rechnen, günstigstenfalls und

entsprechend dem eingereichten Ratenzahlungsgesuch bereits bis Ende Oktober

2022.

Fr. 690.- bezahlen zu müssen. Unabhängig davon, ob der

Beschwerdeführer nun noch vor Ablauf der ersten (Raten-)Zahlungs­frist von der

teilweisen Bewilligung seines Ratenzahlungsgesuchs Kenntnis erhalten konnte,

hätte damit eine erste Rate spätestens bis Ende Oktober 2022 geleistet werden

müssen. Die vom Beschwerdeführer genannten Gründe für seine Fristsäumnis sind

schon aus diesem Grund nicht geeignet, eine Fristwiederherstellung zu

rechtfertigen. Hinzu kommt, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer

sich aufgrund des drohenden Fristablaufs und der bereits mehrere Tage zuvor

erfolgten Avisierung zumindest telefonisch beim Verwaltungsgericht hätte

erkundigen oder anderweitige Vorkehrungen für einen zeitnahmen Empfang der

Präsidialverfügung hätte treffen müssen, wenn er – entgegen den eigenen

Anträgen – mit einer längeren Zahlungsfrist rechnete. Seine diesbezügliche

Untätigkeit bzw. die Untätigkeit seines Rechtsvertreters sind ihm als grobe

Nachlässigkeit anzulasten.

Damit ist das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen und

auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten.

2.4

Ergänzend

ist darauf hinzuweisen, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift

die auch vom Beschwerdeführer selbst eingeräumte aussereheliche

Parallelbeziehung und die zeitweilige Trennung von seiner aktuellen Ehefrau

durchaus geeignet ist, den bereits zuvor bestehenden Verdacht einer lediglich zum

Schein eingegangenen oder zumindest aufrechterhaltenen Ehegemeinschaft zu

erhärten und der Gegenbeweis einer tatsächlichen Ehegemeinschaft in dieser

Situation durch den Beschwerdeführer zu erbringen gewesen wäre (vgl. anstelle

vieler BGr, 3. Dezember 2020, 2C_723/2020, E. 4.3.2; VGr,

8.

Juli 2021, VB.2021.00239, E. 3.2). Überdies sind von der

Vorinstanz zahlreiche weitere gewichtige Hinweise für eine Scheinehe bzw. eine

lediglich aus ausländerrechtlichen Motiven (weiter) vorgetäuschte Ehegemeinschaft

aufgelistet worden, während die Vorbringen des Beschwerdeführers kaum geeignet

sind, den aufgrund der Indizienlage erhärteten Verdacht einer Scheinehe zu

widerlegen. Die Beschwerde setzt sich sodann auch kaum mit den vor­instanzlich

angeführten Scheineheindizien auseinander. Hinzu kommt, dass der

Beschwerdeführer sich in der Schweiz nicht tiefgreifend integrieren konnte,

sondern wiederholt straffällig wurde und Schulden anhäufte (vgl. dazu auch BGr,

18.

Oktober 2018, 2C_423/2018, E. 2.2 [den Beschwerdeführer betreffend])

sowie im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen zumindest in wirtschaftlicher

Hinsicht auch keine vertiefte Beziehung zu seinen beiden Kindern ersichtlich

ist. Die Beschwerde hätte damit ohnehin abgewiesen werden müssen, wäre auf

diese einzutreten gewesen.

3.

3.1

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG und § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

3.

Juli 2018 [GebV VGr]), wobei bei der Gebührenfestsetzung auch dem

Begründungsaufwand in der Prozessleitung und bei der Beurteilung des

Fristwiederherstellungsgesuchs Rechnung zu tragen ist.

Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer keine

Entschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

3.2

Sodann

sind das Fristwiederherstellungsgesuch samt Beilage und die Telefonnotiz vom

1.

November 2022 dem Beschwerdegegner bzw. beiden Parteien zur

Kenntnisnahme zuzustellen.

4.

Der vorliegende Entscheid kann

mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche

Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Das

Gesuch um Wiederherstellung der Kautionsfrist wird abgewiesen.

2.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'095.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Entschädigungen

werden nicht zugesprochen.

6.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) den Beschwerdeführer;

b) den Beschwerdegegner;

c) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

d) das Staatssekretariat für Migration.