VB.2022.00585
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00585
12. Mai 2023Deutsch10 min
(URT.2023.24559)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2022.00585
Urteil
der 1. Kammer
vom 12. Mai 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1. C AG, vertreten durch RA E,
2. Baukommission Adliswil, vertreten durch RA F,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung
Mobilfunkantenne,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 9. September 2021 erteilte die
Baukommission Adliswil der C AG die baurechtliche Bewilligung für eine
Mobilfunk-Antennenanlage und ein Dachflächenfenster auf dem Grundstück Kat.-Nr.
01 an der G-Strasse 02 in Adliswil.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss erhoben A und B, H und I, J und K, L
sowie die Wohngenossenschaft M am 15. Oktober 2021 Rekurs beim
Baurekursgericht und beantragten, die Bewilligung aufzuheben. Das
Baurekursgericht wies den Rekurs mit Entscheid vom 30. August 2022 ab,
soweit er von A und B erhoben wurde. Betreffend die übrigen Rekurrenten schrieb
es den Rekurs als infolge Rückzugs gegenstandslos geworden ab.
III.
Hiergegen gelangten A und B mit Beschwerde vom 3. Oktober
2022.
an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids sowie die Verweigerung der Baubewilligung. Eventualiter sei der
Entscheid des Baurekursgerichts aufzuheben und die Sache zum Neuentscheid an
dieses zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das Baurekursgericht beantragte am 28. Oktober 2022
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort
vom 3. November 2022 beantragte die C AG die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Gleiches beantragte die
Baukommission Adliswil am 4. November 2022. A und B verzichteten am 21. November
2022.
auf eine weitere Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführenden
sind Gesamteigentümer der Liegenschaft Kat.-Nr. 03, welche unmittelbar
westlich an das Baugrundstück angrenzt und daher zur Beschwerde legitimiert. Da
auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt in der
Wohnzone W3 gemäss der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Adliswil und ist
mit einem Mehrfamilienhaus überstellt. Auf dem Giebeldach dieses Gebäudes sieht
das Bauprojekt die Erstellung einer Mobilfunk-Antennenanlage sowie den Einbau
eines Dachflächenfensters für den Dachausstieg vor.
3.
3.1
3.1.1
Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehör, da sich die Vorinstanz bei ihrer Entscheidbegründung in
grossem Ausmass auf das Protokoll des Augenscheins samt Fotos gestützt habe,
die Beschwerdeführenden sich jedoch zu diesem Protokoll nicht hätten äussern
können.
3.1.2
Aufgrund des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung [BV]) sind die Behörden verpflichtet, ein schriftliches Protokoll
der anlässlich eines Augenscheins gemachten Feststellungen und wesentlichen
Ereignisse zu erstellen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 7 Rz. 88). Gemäss Bundesgericht muss den
Parteien vor Entscheidfällung die Möglichkeit gegeben werden, vom Protokoll
eines Augenscheins Kenntnis zu nehmen, sich dazu zu äussern und insbesondere
allfällige Berichtigungen zu verlangen. Das Bundesgericht leitet aus dem
Gehörsanspruch allerdings nicht die Verpflichtung der Behörden ab, den Parteien
das Augenscheinprotokoll von Amtes wegen zuzustellen, auch wenn dies allgemein
üblich sei (BGr, 1C_561/2020 vom 12. April 2021 E. 4 mit Hinweis auf
BGE 142 I 86 E. 2).
3.1.3
Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend, dass sie das Protokoll angefordert
hätten. Als anwaltlich vertretene Parteien musste ihnen klar sein, dass der
Augenschein – an dem sie teilnahmen – protokolliert wird, besteht aufgrund von
Art. 29 Abs. 2 BV doch wie erwähnt eine Protokollierungspflicht für
Augenscheine (BGE 142 I 86 E. 2.3; 130 II 473 E. 4.2). Ebenso darf
die ständige, auch der einschlägigen Literatur zu entnehmende Praxis der
Vorinstanz, Augenscheinprotokolle nur auf ausdrückliches Verlangen an die
Parteien zu verschicken (zur Praxis bzw. ihrer Zulässigkeit: VGr, 19. Dezember
2012, VB.2012.00587, E. 2.1 f.; Plüss, Kommentar VRG, § 7 Rz. 88), bei anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden als bekannt
vorausgesetzt werden. Demgemäss liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
vor.
3.2
3.2.1
Die Beschwerdeführenden rügen sodann eine Verletzung ihres rechtlichen
Gehörs, da sich die Vorinstanz betreffend die Einordnungsrüge im Wesentlichen
mit der pauschalen Feststellung, der Auffassung der Baubehörde könne gefolgt
werden, begnügt habe. Die Anforderungen an die Begründung seien daher nicht
eingehalten worden.
3.2.2
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach
Art. 29 Abs. 2 BV fliesst das Recht der von einem Entscheid in ihrer
Rechtsstellung betroffenen Person, dass die Behörde deren Vorbringen auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt.
Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei
muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzen und jedes Vorbringen ausdrücklich widerlegen, sondern kann
sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge
getan, wenn sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids
Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz
weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich
ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229
E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1; ausführlich zur Begründungspflicht Michele
Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im
Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 402 ff. mit
zahlreichen Hinweisen).
3.2.3
Die
Vorinstanz führte über zweieinhalb Seiten die rechtlichen Grundlagen zur
Einordnung, ihre Prüfungsbefugnis sowie die Ansicht der Baubehörde aus. Sodann
fügte sie in Erwägung 4.4 des angefochtenen Entscheids an, dass nach Massgabe
der Erkenntnisse des Augenscheins der von der Baubehörde vertretenen Auffassung
ohne Weiteres zu folgen sei. Sodann stellte sie über eine halbe Seite die
wichtigsten Argumente für diese Auffassung dar. Damit hat die Vorinstanz ihre
Überlegungen, von welchen sie sich hat leiten lassen, dargelegt. Auch wenn
diese Begründung nach Ansicht der Beschwerdeführenden dürftig ist, konnten sich
diese doch über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn
vorliegend ohne grössere Schwierigkeiten und in voller Kenntnis der Sache an
das Verwaltungsgericht weiterziehen. Die Begründungsanforderungen sind daher
eingehalten; das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden wurde nicht verletzt.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführenden rügen schliesslich, die geplante Mobilfunk-Antennenanlage
ordne sich nicht genügend in die Umgebung ein. Die Antennenanlage sei prominent
einsehbar, überdimensioniert und auffällig. Das strittige Geviert habe mit
Sattel- und Walmdächern eine homogene Dachlandschaft, welche nur kleine
Dachaufbauten zieren würden. Die Umgebung präsentiere sich als ein einheitliches
Erscheinungsbild, in welches sich die Antenne nicht einordne. Sodann sei die
Faustregel, wonach eine Antenne einen Drittel der Gebäudehöhe nicht überschreiten
dürfe, nicht eingehalten. Somit seien auch die Proportionen nicht gewahrt.
4.2
Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen
und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und
landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu
gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Die Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt sich
nach ihrer Grösse, der architektonischen Ausgestaltung und der Beziehung,
namentlich aus ihrer Stellung zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur baulichen
und landschaftlichen Umgebung. Dabei sind die Nah- und die Fernwirkung nicht
nur bezüglich der unmittelbaren, sondern auch unter Einbezug der weiteren
Umgebung zu beurteilen (VGr, 23. März 2017, VB.2016.00374, E. 3.1;
BEZ 2000 Nr. 17 E. 5). Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine
befriedigende bzw. gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach subjektivem
Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer
Begründung zu erfolgen. Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden
Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 18. Dezember 2019, VB.2019.00217,
E. 5.2; 8. Mai 2014, VB.2013.00380, E. 8.1 mit weiteren
Hinweisen). Eine Bauverweigerung setzt das Vorliegen eines konkreten
Einordungsmangels voraus. Ein solcher ist erst gegeben, wenn die entsprechende
Baute oder Anlage gegenüber der Ausgestaltung von Gebäuden, Häusergruppen oder
Strassenzügen in störenden Widerspruch tritt oder sonst einen stossenden
Gegensatz zu den die Umgebung prägenden Merkmalen oder zum Quartiercharakter
bildet (VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00395, E. 4.4; 15. September
2016, VB.2016.00183, E. 5.1).
Aufgrund
der offenen Formulierung von § 238 PBG verfügt die kommunale Baubehörde
über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu konkretisieren in
erster Linie ihr selbst obliegt (VGr, 25. Oktober 2018, VB.2018.00059,
E. 5.2). Das Baurekursgericht darf nicht bereits von der kommunalen
Anwendung von § 238 PBG abweichen, wenn es unter Beachtung der Argumente
der Baubehörde seine abweichende gestalterische Einschätzung begründet.
Vielmehr darf es den Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde nur aufheben,
wenn diese bei der Anwendung von § 238 PBG ihren durch die
Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum
überschritten hat. Dies trifft nicht nur zu, wenn ihr Einordnungsentscheid
sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist. Da die kommunale
Behörde ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben muss, hat sie dabei vom Sinn und
Zweck der anzuwendenden Regelung auszugehen und neben dem Willkürverbot auch
das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und das
übergeordnete Gesetzesrecht zu beachten (BGE 145 I 52 E. 3.6).
Die von den
Beschwerdeführenden ins Recht geführte angebliche Faustregel von einem Drittel
der Gebäudehöhe, welches Mass eine Antenne angelblich nicht überschreiten dürfe,
wird weder von der Baubehörde, dem Verwaltungsgericht noch dem Bundesgericht
praktiziert. Die Einordnungsprüfung hat daher nach den vorgenannten Grundsätzen
zu erfolgen.
4.3
Die
strittige Mobilfunkantenne ist in der Wohnzone W3 geplant. Der Antennenmast
kommt nordseitig des zusammengebauten Mehrfamilienhauses in Giebelnähe zu
stehen. Die Antennen werden in einer Höhe von ca. 12,7 m (Antennenunterkante)
bis ca. 14,4 m über Boden montiert und überragen den Giebel um vier Meter.
Die Dachlandschaft präsentiert sich in unmittelbarer Nähe zum streitbetroffenen
Gebäude zwar eher homogen, die nähere Umgebung weist jedoch, wie von den
Vorinstanzen korrekt festgestellt, verschiedene Dachformen, insbesondere auch
Flachdächer, auf, sowie diverse kleinere Dachaufbauten wie Kamine was zu einer
gewissen Heterogenität führt. Sodann befinden sich in der näheren Umgebung auch
diverse Kandelaber und Fahnenmasten, welche die Antenne nicht erheblich überragt.
Die Umgebung der geplanten Antennenanlage weist mithin den Charakter einer durchschnittlichen
Wohnzone auf. Die Antenne ist mit einer den Giebel um vier Meter übersteigenden
Höhe, wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt, nicht übermässig
dimensioniert. Die Antennenanlage erweist sich zwar als gut sichtbar, zufolge der Sichtbarkeit der
Antenne allein ist ihr jedoch nicht die befriedigende Einordnung abzusprechen,
gehören Infrastrukturanlagen dieser Art doch mittlerweile zum Erscheinungsbild
eines jeden besiedelten Gebiets. Die Antennenanlage tritt somit nicht in einen
störenden Widerspruch zu ihrer Umgebung. Die Baubehörde hat ihr Ermessen daher
rechtskonform ausgeübt, wenn sie der Antenne eine befriedigende Einordnung attestierte.
Ebensolches gilt für die Prüfung der Baubewilligung durch die Vorinstanz.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 3'130.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht;
c) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).