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Entscheid

VB.2022.00586

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00586

15. Dezember 2022Deutsch15 min

(URT.2022.24213)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00586

Urteil

der 3. Kammer

vom 15. Dezember 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident

André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Franz

Kessler Coendet, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A, vertreten durch Mag. iur. B,

Beschwerdeführer,

gegen

Veterinäramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Tierschutz,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, wohnhaft in C, ist der Halter des 2021

geborenen Hundes D (Rottweiler, männlich, Mikrochipnummer 01). Aufgrund einer

schriftlichen Tierschutzmeldung aus der Öffentlichkeit sowie polizeilicher

Berichterstattungen beschlagnahmte das Veterinäramt des Kantons Zürich D mit

unmittelbar vollstreckbarer Verfügung vom 3. September 2021 vorsorglich.

Einen hiergegen am 13. September 2021 erhobenen Rekurs zog A am 14. Oktober

2021 zurück. Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich schrieb jenes Verfahren

mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 als erledigt ab.

B. Am 2. Dezember 2021 verfügte das

Veterinäramt die definitive Beschlagnahmung von D und, sofern möglich, seine

Weiterplatzierung (Dispositivziffer I), sprach gegen A ein umfassendes,

bis zum Vorliegen des Resultats des abgeschlossenen Strafverfahrens auf dem

ganzen Gebiet der Schweiz geltendes Tierhalteverbot aus (Dispositivziffer II)

und drohte ihm die definitive Beschlagnahmung allfälliger trotz dieses

Tierhalteverbots gehaltener oder betreuter Tiere an (Dispositivziffer III).

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung des Veterinäramts vom 2. Dezember 2021 erhob A am 3. Januar

2022.

Rekurs bei der Gesundheitsdirektion und beantragte, es sei von der

definitiven Beschlagnahmung von D sowie der Aussprechung eines Tierhalteverbots

abzusehen; D sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen an A herauszugeben.

Die Gesundheitsdirektion hiess den Rekurs mit Verfügung

vom 24. August 2022 im Sinn der Erwägungen teilweise gut und wies ihn im

Übrigen ab, soweit sie darauf eintrat. Dementsprechend beschränkte die

Gesundheitsdirektion das vom Veterinäramt angeordnete allgemeine

Tierhalteverbot und die bei seiner Verletzung angedrohten Konsequenzen auf

Hunde. Die Abweisung des Rekurses betrifft die definitive Beschlagnahmung von D

(Dispositivziffer I).

III.

Mit Beschwerdeschrift vom 3. Oktober 2022 gelangte A

an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen von der definitiven Beschlagnahmung von D abzusehen. Zudem

sei A die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person der

unterzeichnenden Rechtsanwältin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin

beizugeben.

Die Gesundheitsdirektion schloss am 7. Oktober 2022

auf Abweisung der Beschwerde. Das Veterinäramt beantragte mit Beschwerdeantwort

vom 21. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde. Beide Eingaben wurden A

am 28. Oktober 2022 zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt, worauf A

verzichtete.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für

die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gestützt auf § 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)

zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38b Abs. 1 e contrario

in Verbindung mit § 38 Abs. 1 VRG). Da auch die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Entsprechend der verfassungsrechtlichen Grundlage in Art. 80

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) besteht der Normzweck

des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) darin, die

Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen (Art. 1 TSchG). Die Würde

des Tieres liegt gemäss Art. 3 lit. a TSchG in seinem Eigenwert, der

im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Die Würde des Tieres wird missachtet,

wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen

gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt insbesondere vor, wenn dem

Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder

erniedrigt wird. Die ausdrückliche Verankerung der Tierwürde in dem seit 1. September

2008.

in Kraft stehenden Tierschutzgesetz verdeutlicht ihre fundamentale

Bedeutung; sie stellt eine der tragenden Säulen des Tierschutzrechts dar (Gieri

Bolliger/Antoine F. Goetschel/Michelle Richner/Alexandra Spring, Tier im Recht

Transparent, Zürich etc. 2008, S. 18 ff.).

Das Wohlergehen des Tieres wird unter anderem dann

missachtet, wenn nicht vermieden wird, dass ihm Schmerzen, Leiden, Schäden und

Angst zugefügt werden (Art. 3 lit. b Ziff. 4 TSchG). Niemand

darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in

Angst versetzen oder in anderer Weise in seiner Würde missachten. Das

Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten

(Art. 4 Abs. 2 TSchG).

2.2

Bei der Haltung von Hunden sind überdies die in Art. 68 ff.

der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1)

festgehaltenen Bestimmungen zu beachten. So müssen Aufzucht und Erziehung von

Hunden sowie der Umgang mit ihnen die Sozialisierung gegenüber Artgenossen und

Menschen sowie die Gewöhnung an die Umwelt gewährleisten (Art. 73 Abs. 1

TSchV). Massnahmen zur Korrektur des Verhaltens von Hunden müssen der Situation

angepasst erfolgen, wobei unter anderem die Anwendung von übermässiger Härte,

wie das Schlagen mit harten Gegenständen, verboten ist (Art. 73 Abs. 2

lit. c TSchV). Im Weiteren dürfen Hilfsmittel nicht derart verwendet

werden, dass dem Hund Verletzungen oder erhebliche Schmerzen zugefügt werden

oder dass er stark gereizt oder in Angst versetzt wird (Art. 76 Abs. 1

TSchV). Wer einen Hund hält oder ausbildet, hat überdies Vorkehrungen zu

treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet (Art. 77

TSchV).

2.3

Gemäss Art. 23

Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde insbesondere das Halten von

Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen

wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des

Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft

worden sind (lit. a) oder die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu

halten oder zu züchten (lit. b). Ein solches von einem Kanton

ausgesprochenes Verbot ist in der ganzen Schweiz gültig (Art. 23 Abs. 2

TSchG). Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig

ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde

unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten

der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig,

lässt sie die Tiere verkaufen oder töten (Art. 24 Abs. 1 TSchG). Nach

der vorsorglichen Beschlagnahmung gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG kann

anhand einer neuen Verfügung die definitive Beschlagnahmung angeordnet werden.

Eine definitive Beschlagnahmung eines Tieres kommt in Betracht, wenn die

zuständige Behörde nach sorgfältiger Prüfung zum Schluss kommt, dass der

Tierhalter auch in Zukunft nicht in der Lage sein wird, angemessen für das Tier

zu sorgen (Antoine F. Goetschel/Alexander Ferrari, Gal Tierleitfaden 1.1

für Schweizer Vollzugsbehörden, Zürich 2018, S. 26;

Bolliger/Goetschel/Richner/Spring, S. 57 f.). Auch im

Massnahmenkatalog von § 18 des Hundegesetzes vom 14. April 2018 (LS 554.5) ist insbesondere der Entzug des

Hundes zur Neuplatzierung, der mit einer definitiven Beschlagnahmung

gleichzusetzen ist, aufgeführt (vgl. dazu BGr, 3. Juni 2013, 2C_1200/2012,

E. 4.1).

3.

3.1

Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich

und zutreffend begründet, weshalb der Beschwerdeführer die Würde und das

Wohlergehen von D im Sinne von Art. 1 und 3 lit. a und b TSchG

wiederholt missachtete, indem er in der Erziehung seines Hundes übermässige

Härte im Sinne von Art. 73 Abs. 2 lit. c TSchV anwandte und

überdies seine Pflicht verletzte, D so zu halten und auszubilden, dass er

Menschen und Tiere nicht gefährdet (Art. 77 TSchV). Der – fachkundige –

Beschwerdegegner ist sodann auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift in

seiner Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2022 eingegangen und ergänzte

einlässlich, weshalb der Umgang des über keine oder lediglich rudimentäre

kynologische Kenntnisse verfügenden Beschwerdeführers mit dem jungen Rottweiler

den Mindestanforderungen der Tierschutzgesetzgebung widerspricht und die

definitive Beschlagnahmung des Hundes die einzig zielführende und

verhältnismässige Massnahme darstellt. Auf die Erwägungen der Vorinstanz sowie

die Erläuterungen des Beschwerdegegners kann in Anwendung von § 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG vorab verwiesen werden. Im Besonderen,

die Ausführungen des Beschwerdegegners und der Vorinstanz teilweise ergänzend,

ist mit Blick auf die materiellen Vorbringen in der Beschwerdeschrift Folgendes

zu erwähnen:

3.2

Die Verwaltungsbehörde untersucht den Sachverhalt von Amtes

wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Beizug

von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen, durch Augenschein oder auf

andere Weise (§ 7 Abs. 1 VRG).

Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen, wiederholten

Verfehlungen im Umgang mit D stützen sich auf unabhängig voneinander getätigte

Wahrnehmungen und Meldungen mehrerer Drittpersonen während eines rund

zweimonatigen Zeitraums (Juni bis August 2021) in der Welpenphase des

Rottweilers. Die am 28. Juni 2021 beim Rekursgegner eingegangene

schriftliche Meldung einer anonymen Person betrifft Vorfälle an mindestens zwei

unterschiedlichen Tagen (Schlagen; Vernachlässigen des zu diesem Zeitpunkt acht

Wochen alten, zitternden Welpen bei Regen). Über den Vorfall vom 20. Juli

2021, der zum Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 30. Juli 2021 führte,

wurde der Polizei von zwei unabhängig voneinander handelnden Personen

telefonisch über den Umgang des Beschwerdeführers mit seinem Hund berichtet (Wutausbruch

des Beschwerdeführers; unsanftes Anpacken des zu diesem Zeitpunkt elf Wochen

alten Welpen). Ein anderer Anzeigeerstatter wandte sich am 8. August 2021

an die Polizei, welche in der Folge an den Bahnhof E ausrückte (Wiederholtes

Anschreien, am Ohr packen und grobes Umstossen bzw. Wegschubsen des zu diesem

Zeitpunkt zwölf Wochen alten Welpen durch den sich aggressiv verhaltenden

Beschwerdeführer, sodass der Welpe wegpurzelte). Dass die zahlreichen Meldungen

und Wahrnehmungen unterschiedlicher Personen, worunter Polizisten, nicht wörtlich

protokolliert oder die Vorfälle gar mit einer Videokamera aufgezeichnet oder

von Mitarbeitern des Beschwerdegegners daselbst unmittelbar wahrgenommen

wurden, wie die Beschwerdeschrift für ihre Aussagekraft zu fordern scheint, ist

nicht von Belang. Vorliegend geht es nicht um ein Strafverfahren gegen den

Beschwerdeführer nach Massgabe strafprozessualer Verfahrens- und

Beweisvorschriften, sondern um ein tierschutzrechtliches Verwaltungsverfahren

im Dienste der Würde und des Wohlergehens (vorne, E. 2.1) des Hundes. Es

besteht mit Blick auf die erwähnten Aussagen und Wahrnehmungen diverser

Drittpersonen kein Grund, die im Sinne von § 7 Abs. 1 VRG getätigte Sachverhaltsermittlung

anzuzweifeln oder infrage zu stellen, zumal in der Beschwerdeschrift keine

Argumente zur allfälligen Erschütterung der Glaubhaftigkeit einzelner Aussagen

vorgetragen werden. Dass gegen den Beschwerdeführer ein tierschutzrechtliches Strafverfahren

offenbar einzig wegen eines vorliegend nicht berücksichtigten Videos

läuft, ist ebenfalls nicht relevant, zumal übermässige Härte im Sinne von Art. 73

Abs. 2 lit. c TSchV keineswegs nur dann vorliegen kann, wenn im

strafrechtlichen Sinne von Tierquälerei nach Massgabe von Art. 26 Abs. 1

lit. a TSchG auszugehen ist.

3.3

Mit der Auffassung des Beschwerdegegners in dessen

Beschwerdeantwort ist es für den heute Verhaltensauffälligkeiten und ein

ängstliches Verhalten aufweisenden Rottweiler völlig irrelevant, aus welchen

Beweggründen der Beschwerdeführer Fehler in der Erziehung gemacht hat.

Allfällige Überforderung ist kein Entschuldigungsgrund für eine tierschutzwidrige

Hundehaltung. Eine allfällige Überforderung hätte gerade als Ersthundehalter

eher zur Erkenntnis führen müssen, der anspruchsvollen Aufgabe der Haltung und

Erziehung eines jungen Molossers nicht gewachsen zu sein, und diesen im Sinn

des Tierwohls allenfalls auch unaufgefordert in bessere Hände zu übergeben. Im

Licht polizeilich protokollierter Aussagen des Beschwerdeführers vom 8. August

2021.

(Ausserdem schreie ich meinen D an, wenn ich will; ich erziehe meinen

Hund, wie ich will; meine Kinder schreie ich auch an, wenn sie auf die Strasse

laufen oder wenn sie etwas Unerlaubtes machen; ich werde meinen Hund auf meine

Art und Weise korrigieren, etwa durch Anschreien, Am-Ohr-Packen, Kiefergriff

etc.) kann schwerlich die Rede von Einsichtigkeit oder der Bereitschaft sein,

das eigene Verhalten zu reflektieren.

3.4

Die dem Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner in der

Beschwerdeantwort attestierten, nicht oder nur rudimentär vorhandenen

kynologischen Kenntnisse, welche ihn nicht als geeigneten und zuverlässigen

Halter gerade für einen molossoiden und mittlerweile verhaltensauffälligen Hund

wie D erscheinen lassen, sind ohne Weiteres aus den Akten zu ersehen. Der

blosse Besuch obligatorischer Hundekurse ist kein Nachweis für eine

ausreichende Haltung, Ausbildung und Sozialisierung eines Hundes; dies fordert

dem Fürsorgegaranten – gerade demjenigen eines Welpen – einiges mehr ab,

nämlich tägliches, intensives, geduldiges und ruhiges Arbeiten und

Auseinandersetzen mit dem Hund. Nicht dazu gehört zum Beispiel, einen Welpen im

Alltag irgendwo in verkehrsreicher, ihn überfordernder Umgebung alleine

anzubinden (Festbinden des Welpen an einem E-Trottinet vor einem Coiffeursalon

an verkehrsreicher Lage, sodass der Welpe zahlreichen Umwelteinflüssen alleine

ausgesetzt war). Weiter gehört es etwa zu den kynologischen Grundkenntnissen,

dass ein Welpe zufolge seiner noch nicht weit ausgebildeten Knochen und Gelenke

bewegungsmässig keinesfalls überansprucht werden darf, da er dieser Belastung

noch nicht gewachsen ist (sehr kurze Krallen, sehr viel Bewegung). Im Übrigen

bedarf es wohl nicht einmal irgendwelcher kynologischer Kenntnisse, um zu

erahnen, dass das Schlagen, Anschreien und An-den-Ohren-Packen eines Welpen

keiner tierwürdigen Hundeerziehung entspricht.

Ein in seiner Welpenzeit falsch

erzogener und mangelhaft sozialisierter Rottweiler wird denn auch entgegen der

Beschwerdeschrift keineswegs "notorischerweise" mit zunehmendem Alter

ruhiger und einfacher zu führen werden, zumal grosse Hunderassen emotional und

geistig weniger schnell gereift sind als kleine Hunderassen (vgl. die

diesbezüglichen Erläuterungen des fachkundigen Beschwerdegegners, auch zum

Nachfolgenden). Ein Hund, bei dem in der kritischsten, aber gleichzeitig auch

wichtigsten Phase seines Lebens (Sozialisationsphase) die Basis für zukünftiges

Verhalten gegenüber anderen Menschen, anderen Tieren und auch gegenüber Umwelt-

oder Alltagsreizen wie vorliegend falsch gelegt wurde, wird unter Umständen auf

nicht erlernte Situationen ein Leben lang mit Skepsis, Angst oder Aggressionen

reagieren. Dass bei D bereits eine solche Situation vorliegt, deren Behebung

monate- oder gar jahrelanges Training durch eine kynologisch erfahrene Person

erfordert, ergibt sich ohne Weiteres aus dem gutachterlichen Bericht der

Amtstierärztin vom 15. Dezember 2021 und den bei den Akten liegenden

Berichten der den Hund mittlerweile betreuenden Hundetrainerin. Es steht daher

unter Berücksichtigung aller Umstände entgegen der Beschwerdeschrift durchaus

fest, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft nicht in der Lage sein wird, für

den durch sein Handeln heute erziehungs- und verhaltensgeschädigten Hund

angemessen zu sorgen.

3.5

Zusammenfassend

sind die dem Beschwerdeführer vorgeworfene übermässige Härte in der Erziehung

seines Hundes im Sinn von Art. 73 Abs. 2 lit. c TSchV wie auch die

Verletzung der Pflicht, D so zu halten und auszubilden, dass er Menschen und

Tiere nicht gefährdet (Art. 77 TSchV), zweifellos erstellt. Aufgrund der

gegebenen Umstände besteht ein grosses öffentliches Interesse daran, dass D dem

Beschwerdeführer zur Verhinderung einer Gefahr für Menschen und Tiere entzogen

bleibt.

4.

4.1

In der Beschwerdeschrift beanstandet der Beschwerdeführer

schliesslich, dass die definitive Beschlagnahmung von D unverhältnismässig sei.

4.2

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2

BV) verlangt, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im

öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind (Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A.,

Zürich 2020, Rz. 514 ff.). Massnahmen im Interesse des Tierschutzes

müssen somit in einem angemessenen Verhältnis zu dem durch sie bewirkten

Eingriff in die Rechtsstellung des Tierhalters stehen (VGr, 27. Mai 2003,

VB.2003.00078, E. 3b).

4.3

Die Verhältnismässigkeit der definitiven Beschlagnahmung ist mit

der Auffassung des Beschwerdegegners zu bejahen. Dieser ist nach sorgfältiger

Prüfung der Sachlage zum nicht zu beanstandenden Schluss gekommen, dass nur mit

der definitiven Beschlagnahmung von D verhindert werden kann, dass der Hund

erneut in eine tierschutzrelevante Situation gerät, in seiner

Anpassungsfähigkeit überfordert wird und es allenfalls auch zu einem

Beissvorfall mit einem der Kinder des Beschwerdeführers kommen könnte. Die

Rückgabe des Molossers an den Beschwerdeführer als Ersthundehalter und

kynologischen Laien unter blossen Haltungsauflagen ist nach Massgabe des

vorstehend Ausgeführten sowie im Licht der vom Beschwerdeführer vertretenen

Auffassung der Haltung von D keine gangbare mildere Massnahme. Dem

Beschwerdeführer muss der Verzicht auf D zugemutet werden, auch wenn ihn diese

Massnahme nach seinem Bekunden hart treffen mag.

5.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.

6.1

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2

in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG).

6.2

Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheint, Anspruch auf den Erlass von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen

sowie auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht

in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn

von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich

bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des

Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 18). Als

aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung

um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum

als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein

Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des

Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug

eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

6.3

Es ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, die den Rekurs nur

in einem unwesentlichen Teil gutgeheissen hat, festzustellen, dass sich das

rekurrentische Begehren, welches im Beschwerdeverfahren ohnehin nur noch auf

die Aufhebung der definitiven Beschlagnahmung von D lautet, angesichts der

Aktenlage als offensichtlich aussichtslos erweist. Die Vorinstanz hat das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege deshalb abgewiesen, und aus demselben

Grund ist es auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht zu bewilligen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'620.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Gesundheitsdirektion;

c) das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).