VB.2022.00587
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00587
1. März 2023Deutsch9 min
(URT.2023.24393)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00587
Urteil
der 4. Kammer
vom 1. März 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, ohne festen Wohnsitz in der Schweiz, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Wegweisung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, ein 1979
geborener Staatsangehöriger der Türkei, reiste am 1. Juli 2017 – nach
eigenen Angaben von Deutschland herkommend – in die Schweiz, wo ihm nach der
Heirat mit einer Schweizerin eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich
erteilt wurde. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 verweigerte das
Migrationsamt A unter Hinweis auf die inzwischen erfolgte Trennung der Eheleute
die (weitere) Verlängerung dieser Bewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg.
Den gegen diese Verfügung erhobenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden,
weshalb A die Schweiz bis am 6. September 2020 hätte verlassen müssen.
Nach Durchführung einer polizeilichen Ausreisekontrolle
meldete sich A am 25. September 2020 nach Deutschland ab. Ende Mai 2021
erfolgte die Scheidung seiner Ehe.
B. Am
20. Juli 2022 trafen Beamte der Kantonspolizei Zürich A an seinem früheren
Arbeitsort an, dem Laden seines Bruders in C, wobei er weder ein Visum für die
Schweiz noch einen gültigen Aufenthaltstitel für Deutschland vorzuweisen
vermochte. Mit Strafbefehl vom 21. Juli 2022 belegte ihn die
Staatsanwaltschaft C/Unterland vor diesem Hintergrund mit einer Geldstrafe von
90 Tagessätzen zu je Fr. 20.- wegen mehrfacher rechtswidriger
Einreise, mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung.
Am Folgetag sprach das Staatssekretariat für Migration (SEM) ihm gegenüber
ausserdem ein vom 28. Juli 2022 bis am 27. Juli 2024 geltendes
Einreiseverbot aus.
Ebenfalls am 22. Juli 2022 verfügte das
Migrationsamt des Kantons Zürich As Wegweisung aus der Schweiz, dem
Schengen-Raum und der Europäischen Union (EU) und setzte ihm eine Ausreisefrist
bis am 27. Juli 2022; weiter wurde festgestellt, dass einem allfälligen
Rekurs gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 22. September 2022 ab, soweit sie
das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden betrachtete, hielt A zum
unverzüglichen Verlassen der Schweiz an, auferlegte ihm die Kosten des
Rekursverfahrens und verweigerte ihm eine Parteientschädigung.
III.
Am 3. Oktober 2022 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei das
Verfahren bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über seinen Aufenthaltsstatus
in Deutschland zu sistieren, eventualiter der Rekursentscheid vom
22.
September 2022 ganz bzw. subeventualiter zumindest insoweit
aufzuheben, als er damit auch aus dem Schengen-Raum weggewiesen worden sei; in
prozessualer Hinsicht ersuchte er ausserdem um aufschiebende Wirkung der
Beschwerde.
Mit Präsidialverfügung vom 5. Oktober 2022 wies das
Verwaltungsgericht die Gesuche As um Verfahrenssistierung und Wiedererteilung
der aufschiebenden Wirkung ab und verpflichtete ihn zur Leistung eines
Prozesskostenvorschusses von Fr. 1'070.-. A leistete die Kaution in der
Folge fristgerecht in drei (bewilligten) Raten. Das Migrationsamt und die
Sicherheitsdirektion hatten mit je separaten Eingaben vom 10. und vom
24.
Oktober 2022 auf Beschwerdebeantwortung bzw. Vernehmlassung verzichtet.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen betreffend das
Aufenthaltsrecht und die Wegweisung ausländischer Personen zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]).
2.
Mit der Ausgangsverfügung vom 22. Juli 2022 wurde der
Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 ff. des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) und
Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 3 f. der Richtlinie
2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember
2008.
über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur
Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger
(EU-Rückführungsrichtlinie, Amtsblatt der Europäischen Union L 348/98 vom
24.
Dezember 2008) aus der Schweiz, dem Schengen-Raum und der Europäischen
Union (EU) weg-gewiesen, namentlich weil er ohne ein gültiges Reisedokument in
die Schweiz eingereist und sich ohne Visum oder gültigen Aufenthaltstitel hier
aufgehalten habe.
Dem hält der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht im
Wesentlichen entgegen, vor seiner Einreise in Deutschland ein Gesuch um
"Aufenthaltsbewilligung" sowie Gestattung des prozeduralen
Aufenthalts gestellt zu haben. Da er in Deutschland seither offensichtlich
geduldet werde, "wäre die zeitlich später erfolgte Wegweisung aus der
Schweiz, Liechtenstein und dem Schengen-Raum allenfalls unrechtmässig". Er
habe zudem in der Schweiz nicht gearbeitet und sein Heimatland vor über 20
Jahren verlassen, sodass ihm die Rückkehr dorthin nicht zugemutet werden könne.
3.
3.1
Nach
Art. 64 Abs. 1 AIG erlassen die zuständigen Behörden insbesondere
dann eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn eine Ausländerin oder ein
Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt (lit. a) oder sie
bzw. er die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 AIG nicht oder nicht mehr
erfüllt (lit. b). Verfügt eine ausländische Person, die sich illegal in
der Schweiz aufhält, über einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Staats,
der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist
(Schengen-Staat), so ist sie formlos aufzufordern, sich unverzüglich in diesen
Staat zu begeben (Art. 64 Abs. 2 Satz 1 AIG). Kommt die bzw. der
Betroffene dieser Aufforderung nicht nach, so ist eine (formelle) Verfügung
nach Art. 64 Abs. 1 AIG zu erlassen (Art. 64 Abs. 2
Satz 2 AIG).
Gemäss der von der Schweiz per 1. Januar 2011 im
Rahmen der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands übernommenen
EU-Rückführungsrichtlinie hat sich die Wegweisung bei illegal anwesenden Drittstaatsangehörigen,
das heisst bei Drittstaatsangehörigen, die die Einreisevoraussetzungen gemäss
der Verordnung Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9.
März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK], Amtsblatt der Europäischen
Union L 77/10 vom 23. März 2016) oder die (nationalen)
Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen
Aufenthalt nicht (mehr) erfüllen, hingegen in der Regel auf den gesamten
Schengen-Raum zu erstrecken (vgl. Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 3 Abs. 2 ff. EU-Rückführungsrichtlinie; ferner
Bundesbeschluss vom 18. Juni 2010 über die Genehmigung und die Umsetzung
des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme
der EG-Rückführungsrichtlinie [Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands],
AS 2010 5925). Ist ein Verfahren anhängig, in dem über die Verlängerung
des Aufenthaltstitels oder einer anderen Aufenthaltsberechtigung der bzw. des
betroffenen, illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältigen
Drittstaatsangehörigen entschieden wird, prüft dieser Mitgliedstaat frei, ob er
vom Erlass einer Rückkehrentscheidung absehen will, bis das Verfahren
abgeschlossen ist (Art. 6 Abs. 5 EU-Rückführungsrichtlinie).
3.2
Als Staatsangehöriger der Türkei benötigte
der Beschwerdeführer für die Einreise in die Schweiz entweder ein gültiges Visum
oder einen von einem Mitgliedstaat der EU bzw. von einem assoziierten Staat ausgestellten
Aufenthaltstitel (Art. 6 Abs. 1 lit. b SGK). Der
Beschwerdeführer ist (und war im hier massgeblichen Zeitpunkt) jedoch
unstreitig weder im Besitz eines gültigen Visums noch eines Aufenthaltstitels
oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen als seines
Heimatstaats. Sein früherer deutscher Aufenthaltstitel ist im Jahr 2016 infolge
Wegzugs nach Unbekannt erloschen und seine frühere Aufenthaltsbewilligung für
den Kanton Zürich wurde im Jahr 2019 nicht weiter verlängert. Im September 2021
meldete er sich zwar wieder in Deutschland an, über ein (auch nur prozessuales)
Aufenthaltsrecht verfügt er dort jedoch bis heute nicht.
Damit war der hier zur Beurteilung stehende Aufenthalt des
Beschwerdeführers in der Schweiz von Anfang an unrechtmässig, weshalb sich
seine Wegweisung bereits auf Art. 64 Abs. 1 lit. a AIG stützen
lässt und nicht weiter geprüft zu werden braucht, ob der Beschwerdeführer
aufgrund des ihm mit Strafbefehl vom 21. Juli 2022 zum Vorwurf gemachten
Verhaltens (auch) eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt (Marc
Spescha in ders. et al.,
Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 64 AIG N. 1). Nicht zu
beanstanden ist ferner die Ausdehnung der Wegweisung auf den gesamten
Schengen-Raum und das Gebiet der EU. Namentlich steht dem nicht entgegen, dass
der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Deutschland um
(Wieder-)Erteilung der Niederlassungserlaubnis ersucht hat, zumal der insofern
zur Mitwirkung verpflichtete (Art. 90 AIG) Beschwerdeführer im
vorliegenden Verfahren keinen Beleg für die Hängigkeit des betreffenden
Verfahrens und die behauptete Duldung in Deutschland eingereicht hat. In den
Akten finden sich lediglich zwei nicht unterzeichnete, vom 20. September
2021.
und vom 16. Februar 2022 datierende Schreiben seines deutschen
Rechtsvertreters an die "Ausländerbehörde" des Landkreises
Oberspreewald-Lausitz. Anzumerken ist ferner, dass es sich bei der strittigen Wegweisung
um eine reine Entfernungsmassnahme handelt. Sollte dem Beschwerdeführer daher
in Zukunft tatsächlich ein deutscher Aufenthaltstitel erteilt werden, hinderte
ihn die Wegweisungsverfügung vom 22. Juli 2022 nicht an einer
Wiedereinreise in den Schengen-Raum.
3.3
Was schliesslich den Einwand des Beschwerdeführers
anbelangt, ihm sei die Rückkehr in die Türkei nicht zumutbar, hat sich das
Verwaltungsgericht damit bereits in dem Verfahren betreffend die
Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung auseinandergesetzt (VGr,
24.
Juni 2020, VB.2020.00220, E. 3.3). Gründe, die ein Zurückkommen
auf das betreffende Erkenntnis rechtfertigten, bringt der Beschwerdeführer
nicht vor. Auch liegt sein Heimatort ausserhalb des Gebiets, in dem es Mitte
Februar 2023 zu heftigen Erdbeben kam.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Diesem steht zudem keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Der vorliegende Entscheid betreffend die Wegweisung kann mit
subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden (Art. 83 lit. c Ziff. 4
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; vgl.
dazu BGr, 25. Juni 2018, 2D_32/2018, E. 1).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden.
Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).