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Entscheid

VB.2022.00587

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00587

1. März 2023Deutsch9 min

(URT.2023.24393)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00587

Urteil

der 4. Kammer

vom 1. März 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, ohne festen Wohnsitz in der Schweiz, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Wegweisung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, ein 1979

geborener Staatsangehöriger der Türkei, reiste am 1. Juli 2017 – nach

eigenen Angaben von Deutschland herkommend – in die Schweiz, wo ihm nach der

Heirat mit einer Schweizerin eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich

erteilt wurde. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 verweigerte das

Migrationsamt A unter Hinweis auf die inzwischen erfolgte Trennung der Eheleute

die (weitere) Verlängerung dieser Bewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg.

Den gegen diese Verfügung erhobenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden,

weshalb A die Schweiz bis am 6. September 2020 hätte verlassen müssen.

Nach Durchführung einer polizeilichen Ausreisekontrolle

meldete sich A am 25. September 2020 nach Deutschland ab. Ende Mai 2021

erfolgte die Scheidung seiner Ehe.

B. Am

20. Juli 2022 trafen Beamte der Kantonspolizei Zürich A an seinem früheren

Arbeitsort an, dem Laden seines Bruders in C, wobei er weder ein Visum für die

Schweiz noch einen gültigen Aufenthaltstitel für Deutschland vorzuweisen

vermochte. Mit Strafbefehl vom 21. Juli 2022 belegte ihn die

Staatsanwaltschaft C/Unterland vor diesem Hintergrund mit einer Geldstrafe von

90 Tagessätzen zu je Fr. 20.- wegen mehrfacher rechtswidriger

Einreise, mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung.

Am Folgetag sprach das Staatssekretariat für Migration (SEM) ihm gegenüber

ausserdem ein vom 28. Juli 2022 bis am 27. Juli 2024 geltendes

Einreiseverbot aus.

Ebenfalls am 22. Juli 2022 verfügte das

Migrationsamt des Kantons Zürich As Wegweisung aus der Schweiz, dem

Schengen-Raum und der Europäischen Union (EU) und setzte ihm eine Ausreisefrist

bis am 27. Juli 2022; weiter wurde festgestellt, dass einem allfälligen

Rekurs gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 22. September 2022 ab, soweit sie

das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden betrachtete, hielt A zum

unverzüglichen Verlassen der Schweiz an, auferlegte ihm die Kosten des

Rekursverfahrens und verweigerte ihm eine Parteientschädigung.

III.

Am 3. Oktober 2022 liess A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei das

Verfahren bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über seinen Aufenthaltsstatus

in Deutschland zu sistieren, eventualiter der Rekursentscheid vom

22.

September 2022 ganz bzw. subeventualiter zumindest insoweit

aufzuheben, als er damit auch aus dem Schengen-Raum weggewiesen worden sei; in

prozessualer Hinsicht ersuchte er ausserdem um aufschiebende Wirkung der

Beschwerde.

Mit Präsidialverfügung vom 5. Oktober 2022 wies das

Verwaltungsgericht die Gesuche As um Verfahrenssistierung und Wiedererteilung

der aufschiebenden Wirkung ab und verpflichtete ihn zur Leistung eines

Prozesskostenvorschusses von Fr. 1'070.-. A leistete die Kaution in der

Folge fristgerecht in drei (bewilligten) Raten. Das Migrationsamt und die

Sicherheitsdirektion hatten mit je separaten Eingaben vom 10. und vom

24.

Oktober 2022 auf Beschwerdebeantwortung bzw. Vernehmlassung verzichtet.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen betreffend das

Aufenthaltsrecht und die Wegweisung ausländischer Personen zuständig

(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]).

2.

Mit der Ausgangsverfügung vom 22. Juli 2022 wurde der

Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 ff. des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) und

Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 3 f. der Richtlinie

2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember

2008.

über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur

Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger

(EU-Rückführungsrichtlinie, Amtsblatt der Europäischen Union L 348/98 vom

24.

Dezember 2008) aus der Schweiz, dem Schengen-Raum und der Europäischen

Union (EU) weg-gewiesen, namentlich weil er ohne ein gültiges Reisedokument in

die Schweiz eingereist und sich ohne Visum oder gültigen Aufenthaltstitel hier

aufgehalten habe.

Dem hält der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht im

Wesentlichen entgegen, vor seiner Einreise in Deutschland ein Gesuch um

"Aufenthaltsbewilligung" sowie Gestattung des prozeduralen

Aufenthalts gestellt zu haben. Da er in Deutschland seither offensichtlich

geduldet werde, "wäre die zeitlich später erfolgte Wegweisung aus der

Schweiz, Liechtenstein und dem Schengen-Raum allenfalls unrechtmässig". Er

habe zudem in der Schweiz nicht gearbeitet und sein Heimatland vor über 20

Jahren verlassen, sodass ihm die Rückkehr dorthin nicht zugemutet werden könne.

3.

3.1

Nach

Art. 64 Abs. 1 AIG erlassen die zuständigen Behörden insbesondere

dann eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn eine Ausländerin oder ein

Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt (lit. a) oder sie

bzw. er die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 AIG nicht oder nicht mehr

erfüllt (lit. b). Verfügt eine ausländische Person, die sich illegal in

der Schweiz aufhält, über einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Staats,

der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist

(Schengen-Staat), so ist sie formlos aufzufordern, sich unverzüglich in diesen

Staat zu begeben (Art. 64 Abs. 2 Satz 1 AIG). Kommt die bzw. der

Betroffene dieser Aufforderung nicht nach, so ist eine (formelle) Verfügung

nach Art. 64 Abs. 1 AIG zu erlassen (Art. 64 Abs. 2

Satz 2 AIG).

Gemäss der von der Schweiz per 1. Januar 2011 im

Rahmen der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands übernommenen

EU-Rückführungsrichtlinie hat sich die Wegweisung bei illegal anwesenden Drittstaatsangehörigen,

das heisst bei Drittstaatsangehörigen, die die Einreisevoraussetzungen gemäss

der Verordnung Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

9.

März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der

Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK], Amtsblatt der Europäischen

Union L 77/10 vom 23. März 2016) oder die (nationalen)

Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen

Aufenthalt nicht (mehr) erfüllen, hingegen in der Regel auf den gesamten

Schengen-Raum zu erstrecken (vgl. Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 3 Abs. 2 ff. EU-Rückführungsrichtlinie; ferner

Bundesbeschluss vom 18. Juni 2010 über die Genehmigung und die Umsetzung

des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme

der EG-Rückführungsrichtlinie [Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands],

AS 2010 5925). Ist ein Verfahren anhängig, in dem über die Verlängerung

des Aufenthaltstitels oder einer anderen Aufenthaltsberechtigung der bzw. des

betroffenen, illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältigen

Drittstaatsangehörigen entschieden wird, prüft dieser Mitgliedstaat frei, ob er

vom Erlass einer Rückkehrentscheidung absehen will, bis das Verfahren

abgeschlossen ist (Art. 6 Abs. 5 EU-Rückführungsrichtlinie).

3.2

Als Staatsangehöriger der Türkei benötigte

der Beschwerdeführer für die Einreise in die Schweiz entweder ein gültiges Visum

oder einen von einem Mitgliedstaat der EU bzw. von einem assoziierten Staat ausgestellten

Aufenthaltstitel (Art. 6 Abs. 1 lit. b SGK). Der

Beschwerdeführer ist (und war im hier massgeblichen Zeitpunkt) jedoch

unstreitig weder im Besitz eines gültigen Visums noch eines Aufenthaltstitels

oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen als seines

Heimatstaats. Sein früherer deutscher Aufenthaltstitel ist im Jahr 2016 infolge

Wegzugs nach Unbekannt erloschen und seine frühere Aufenthaltsbewilligung für

den Kanton Zürich wurde im Jahr 2019 nicht weiter verlängert. Im September 2021

meldete er sich zwar wieder in Deutschland an, über ein (auch nur prozessuales)

Aufenthaltsrecht verfügt er dort jedoch bis heute nicht.

Damit war der hier zur Beurteilung stehende Aufenthalt des

Beschwerdeführers in der Schweiz von Anfang an unrechtmässig, weshalb sich

seine Wegweisung bereits auf Art. 64 Abs. 1 lit. a AIG stützen

lässt und nicht weiter geprüft zu werden braucht, ob der Beschwerdeführer

aufgrund des ihm mit Strafbefehl vom 21. Juli 2022 zum Vorwurf gemachten

Verhaltens (auch) eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt (Marc

Spescha in ders. et al.,

Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 64 AIG N. 1). Nicht zu

beanstanden ist ferner die Ausdehnung der Wegweisung auf den gesamten

Schengen-Raum und das Gebiet der EU. Namentlich steht dem nicht entgegen, dass

der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Deutschland um

(Wieder-)Erteilung der Niederlassungserlaubnis ersucht hat, zumal der insofern

zur Mitwirkung verpflichtete (Art. 90 AIG) Beschwerdeführer im

vorliegenden Verfahren keinen Beleg für die Hängigkeit des betreffenden

Verfahrens und die behauptete Duldung in Deutschland eingereicht hat. In den

Akten finden sich lediglich zwei nicht unterzeichnete, vom 20. September

2021.

und vom 16. Februar 2022 datierende Schreiben seines deutschen

Rechtsvertreters an die "Ausländerbehörde" des Landkreises

Oberspreewald-Lausitz. Anzumerken ist ferner, dass es sich bei der strittigen Wegweisung

um eine reine Entfernungsmassnahme handelt. Sollte dem Beschwerdeführer daher

in Zukunft tatsächlich ein deutscher Aufenthaltstitel erteilt werden, hinderte

ihn die Wegweisungsverfügung vom 22. Juli 2022 nicht an einer

Wiedereinreise in den Schengen-Raum.

3.3

Was schliesslich den Einwand des Beschwerdeführers

anbelangt, ihm sei die Rückkehr in die Türkei nicht zumutbar, hat sich das

Verwaltungsgericht damit bereits in dem Verfahren betreffend die

Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung auseinandergesetzt (VGr,

24.

Juni 2020, VB.2020.00220, E. 3.3). Gründe, die ein Zurückkommen

auf das betreffende Erkenntnis rechtfertigten, bringt der Beschwerdeführer

nicht vor. Auch liegt sein Heimatort ausserhalb des Gebiets, in dem es Mitte

Februar 2023 zu heftigen Erdbeben kam.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Diesem steht zudem keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Der vorliegende Entscheid betreffend die Wegweisung kann mit

subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden (Art. 83 lit. c Ziff. 4

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; vgl.

dazu BGr, 25. Juni 2018, 2D_32/2018, E. 1).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden.

Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).