VB.2022.00588
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00588
1. März 2023Deutsch18 min
(URT.2023.24395)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00588
Urteil
der 4. Kammer
vom 1. März 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Prüfungskommission Informatik-Berufe (Prüfungskommission 19),
Beschwerdegegnerin,
betreffend Qualifikationsergebnis
Lehrabschlussprüfung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A absolvierte im Jahr 2020 die Lehrabschlussprüfung für
das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) als Informatiker mit Fachrichtung
Systemtechnik. Am 17. Juli 2020 teilte ihm die zuständige (kantonale)
Prüfungskommission 19 mit, er habe im Fach "Praktische Arbeiten"
die Note 4,6, im Fach "Erweiterte Grundkompetenzen" die
Note 5,5 und im Fach "Informatikkompetenzen" die Note 5,1
erzielt und damit die Lehrabschlussprüfung als Ganzes mit der Note 5,0
bestanden. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Prüfungskommission 19
mit Beschluss vom 13. Januar 2021 ab.
Erwägungen
II.
Am 22. Februar 2021 liess A Rekurs bei der
Bildungsdirektion führen und im Wesentlichen beantragen, die Note im Fach
"Praktische Arbeiten" von 4,6 sei aufzuheben und ihm eine neue
Praxisnote von mindestens 5,0 zu erteilen.
Die Bildungsdirektion trat auf das Rechtsmittel mit
Verfügung vom 23. April 2021 nicht ein und auferlegte A die Kosten des
Rekursverfahrens von Fr. 336.-. In Gutheissung einer dagegen erhobenen
Beschwerde von A hob das Verwaltungsgericht die Verfügung vom 23. April
2021.
mit Urteil vom 26. August 2021 auf und wies die Angelegenheit zur materiellen Behandlung an die Bildungsdirektion
zurück. Diese holte in der Folge die
Akten ein und führte einen Schriftenwechsel durch. Am 29. August 2022
verfügte sie die Abweisung des Rekurses und auferlegte A die Kosten des
Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 720.-.
III.
A erhob am 3. Oktober
2022.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, unter
Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 29. August 2022 aufzuheben
sowie die Praxisnote auf mindestens 5,0 anzuheben.
Die Bildungsdirektion verzichtete am 27. Oktober 2022
auf Vernehmlassung; die Prüfungskommission 19 reichte keine
Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Rekursentscheiden
der Bildungsdirektion über Anordnungen betreffend Qualifikationsentscheide der
beruflichen Grundbildung bzw. diesbezüglicher Einspracheentscheide (§§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] in Verbindung mit § 47 f. des
Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar
2008.
[EG BBG, LS 413.31]).
Da die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nur Rechtsverletzungen und für den
Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Sachverhaltsfeststellungen
gerügt werden; Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht – wie bereits
die Vorinstanz (vgl. § 47 Abs. 2 EG BBG) – nur auf das Überschreiten,
Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf
die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. a und lit. b VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff.).
2.2
Steht die
Natur der Streitsache einer uneingeschränkten Überprüfung eines angefochtenen
Entscheids entgegen, kann die Rechtsmittelbehörde ihre Kognition ohne Verstoss
gegen Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(BV, SR 101) in dem Sinn einschränken, dass sie die Prüfungsdichte
herabsetzt. Dies gilt namentlich für Examensleistungen. Entsprechend ist es mit
Bezug auf die Bewertung von Prüfungsleistungen zulässig, dass die
Rechtsmittelbehörde erst einschreitet, wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar
ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht
(VGr, 1. September 2022, VB.2022.00395, E. 2.2 Abs. 1, und 28. Oktober
2021, VB.2021.00579, E. 2.2 Abs. 1; Donatsch, § 20 N. 88).
Werden im Zusammenhang mit
der Überprüfung von Examensleistungen allerdings Verfahrensmängel oder die
Auslegung bzw. Anwendung von Rechtssätzen gerügt, besteht kein Anlass für eine
solche gerichtliche Zurückhaltung. In diesen Fällen muss die Rechtsmittelinstanz
ihre (uneingeschränkte) Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen (VGr, 1. September
2022, VB.2022.00395, E. 2.2 Abs. 2, und 31. März 2022,
VB.2021.00623, E. 3.2 Abs. 2; Donatsch, § 20 N. 89).
3.
3.1
Die
berufliche Grundbildung sowie das entsprechende Qualifikationsverfahren für
sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen sind in den Grundzügen im
Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 geregelt (BBG, SR 412.10; vgl.
hierzu ausführlich VGr, 5. Januar 2022, VB.2021.00644, E. 2). Auf die
vom Beschwerdeführer absolvierte – inzwischen in dieser Form nicht mehr
angebotene – Ausbildung zum Informatiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis
(EFZ), Fachrichtung Systemtechnik, gelangte zudem unter anderem die Verordnung
des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) über die
berufliche Grundbildung Informatikerin/Informatiker mit eidgenössischem
Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 1. November 2013 (SR 412.101.220.10;
nachfolgend VO Informatik [aufgehoben per 31. Dezember 2020, AS 2020
5411]) zur Anwendung.
Danach setzte die Erteilung des eidgenössischen
Fähigkeitszeugnisses (EFZ) Informatikerin/Informatiker mit Fachrichtung Systemtechnik
das erfolgreiche Durchlaufen eines Qualifikationsverfahrens voraus (Art. 23
Abs. 1 VO Informatik in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 BBG). In
dem betreffenden Verfahren war nachzuweisen, dass die für die Tätigkeit als
Informatikerin bzw. Informatiker mit Fachrichtung Systemtechnik erforderlichen
Handlungskompetenzen (vgl. Art. 6 VO Informatik) erworben wurden (Art. 19
VO Informatik). Geprüft wurden dafür nach Art. 20 VO Informatik die
Qualifikationsbereiche "Allgemeinbildung" (Abs. 1 lit. b)
und "Praktische Arbeit" (Abs. 1 lit. a), wobei in letzterem
Bereich gegen Ende der beruflichen Grundbildung eine "individuelle
praktische Arbeit" (IPA) im Umfang von 70–90 Stunden eingereicht und
in der Folge ein Fachgespräch mit Präsentation geführt werden musste. Die Note
für den Qualifikationsbereich "Praktische Arbeit" setzte sich entsprechend
aus der Bewertung der folgenden drei Positionen zusammen: (1) "Resultat
der Arbeit" mit Gewichtung 50 %, (2) "Dokumentation" mit
Gewichtung 25 %, (3) "Fachgespräch und Präsentation" mit
Gewichtung 25 % (Art. 20 Abs. 1 lit. a VO Informatik). Beurteilt
wurden die Leistungen der Lernenden dabei von mindestens zwei
Prüfungsexpertinnen oder -experten (Art. 20 Abs. 2 VO Informatik). Das
genaue Prüfungsverfahren richtete sich nach der vom SBFI erlassenen Wegleitung über
individuelle praktische Arbeiten (IPA) im Rahmen der Abschlussprüfung im
Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung vom 22. Oktober 2007
(nachfolgend: Wegleitung SBFI, abrufbar unter https://edudoc.ch; vgl. Art. 20
Abs. 1 lit. a VO Informatik).
3.2
Gemäss der vorzitierten – inzwischen ebenfalls aufgehobenen –
Wegleitung des SBFI wurden "[u]nter IPA" individuelle
Produktivarbeiten, individuelle Projektarbeiten oder individuelle prozess- und
dienstleistungsorientierte Arbeit verstanden (Ziff. 1.1.1 Wegleitung SBFI;
ferner Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich,
Prüfungskommission Informatikberufe PK19, IPA – Individuelle Praktische Arbeit,
Bestimmungen für verantwortliche Fachkräfte, 2022 [nachfolgend Leitfaden IPA,
abrufbar unter https://pk19.ch/wp-content/uploads/2021/11/IPA_Leitfaden_VF_MED2022.pdf],
Ziff. 1.1). Die der zu qualifizierenden
Person zum Zeitpunkt des Prüfungsverfahrens direkt
vorgesetzte Fachkraft hatte die konkrete Aufgabenstellung zu formulieren und diese
der Prüfungsbehörde fristgerecht einzureichen. Mit der
Aufgabenstellung zusammen waren
verschiedene Angaben insbesondere zur Ausführungsdauer
der IPA zu machen und das vorgesehene und mit der Kandidatin/dem Kandidaten
besprochene Beurteilungs- und Bewertungsraster einzureichen.
Die Aufgabenstellung und die ergänzenden Angaben wurden von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten mitunterzeichnet. Mit der Unterschrift bestätigte sie bzw. er die Kenntnisnahme der
Aufgabenstellung (zum Ganzen Ziff. 1.2.1 Wegleitung SBFI).
Mindestens ein von der Prüfungsbehörde
eingesetztes Mitglied des Expertenteams (die sogenannte
Validierungsexpertin bzw. der sogenannte Validierungsexperte) prüfte die Eingabe in der Folge auf formelle Vollständigkeit und die Konformität der
Aufgabenstellung mit den
Leistungsanforderungen gemäss Bildungsplan. Die Expertin oder der Experte
orientierte die vorgesetzte Fachkraft über deren
Aufgaben, Rechte und Pflichten und gab die Ausführung frei oder wies
sie zur Bereinigung zurück (Ziff. 1.2.2 Wegleitung SBFI).
Im Anschluss hatte die zu qualifizierende
Person (Kandidatin bzw. Kandidat) an ihrem betrieblichen Arbeitsplatz mit den gewohnten Mitteln und Methoden den
vorgängig definierten Auftrag auszuführen (Ziff. 1.2.3
Wegleitung SBFI). Die vorgesetzte Fachkraft beurteilte die Auftragserfüllung und die erstellte Dokumentation (Ziff. 1.2.4
Wegleitung SBFI). Nach Abschluss der Arbeit
präsentierte die Kandidatin bzw. der Kandidat dem
Expertenteam die Ausführung und das Ergebnis der IPA unter Einbezug der Dokumentation und stellte sich in einem Fachgespräch den Fragen im Zusammenhang mit der ausgeführten IPA (Ziff. 1.2.5
Wegleitung SBFI).
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer erreichte gemäss Notenausweis zum Lehrabschluss vom 17. Juli
2020.
im Bereich "Praktische Arbeit" die Note 4,6, wobei sich dem
Notenblatt entnehmen lässt, dass er für den Teil "Fachkompetenz" die
Note 5,0 erhielt, für den Teil "Dokumentation" die Note 4,0
und für den Teil "Fachgespräch" die Note 4,5.
Vor Verwaltungsgericht bringt der Beschwerdeführer gegen
diese Bewertung vor, dass sie auf "aktenkundigen Fehlbeurteilungen"
beruhe. So seien ihm im Rahmen der "mündlichen IPA-Schlussprüfung"
("Fachgespräch") Fragen zu den Themen "Black Box Test und White
Box Test" sowie zum Thema "VPN" gestellt worden, die "aus
dem fachgebietsfremden Fachbereich IT Applikation (Software-Entwicklung) [...]
und nicht aus dem zu prüfenden Fachgebiet IT Systemtechnik" stammten.
"Dieses völlig rechtswidrige und willkürliche Handeln des Hauptexperten führte
bei der IPA-Benotung zu einer völlig falschen Notenbewertung und zu einer
ungerechtfertigten, viel zu tiefen Benotung im Bereich Praktische
Arbeiten". Hinzu komme, dass der Schwierigkeitsgrad bzw. die Komplexität
seiner IPA nicht in die Beurteilung eingeflossen sei, was zu einer
rechtsungleichen Behandlung von ihm im Vergleich mit Lehrabschlusskandidatinnen
und -kandidaten führe, die ein fachtechnisch weniger herausforderndes Thema
gewählt hätten. Schliesslich weise das Notenblatt "sehr grosse
Notenpunkte-Bewertungsdifferenzen zwischen dem Hauptexperten B und der
verantwortlichen Fachkraft C auf", was zeige, dass die angefochtene Note
von 4,6 offensichtlich falsch sei bzw. ihm mindestens die Note 5,0 hätte
erteilt werden müssen.
4.2
Den
Bewertungsblättern zu dem am 22. Juni 2020 mit dem Beschwerdeführer
durchgeführten Fachgespräch lässt sich entnehmen, dass dem Beschwerdeführer
drei Teilfragen zum Thema "Testing" gestellt wurden. So wurde der
Beschwerdeführer zunächst gefragt, welche Softwaretestmethoden er vorwiegend
eingesetzt habe (a). Im Anschluss erkundigten sich die Prüfungsexperten danach,
was das Hauptziel der gewählten Softwaretestmethode sei und was diese
auszeichne (b) sowie, ob er auch noch andere Testmethoden kenne (c) bzw. welche.
Die erwarteten Antworten waren laut dem Bewertungsblatt: "a) Softwaretest-Methode:
Black Box-Test b) Black Box-Test bezeichnet eine Methode des
Softwaretests. Hierbei werden Tests anhand der Spezifikation/Anforderung
entwickelt. D.h. Tests werden ohne Kenntnisse über die innere Funktionsweise/
Implementierung des zu testenden Systems entwickelt. Das Programm wird als
Black Box behandelt. Nur nach aussen sichtbares Verhalten fliesst in den Test
ein. (V: Verifikation System; N: Abhängig v. Qualität der Spez.). Im Gegensatz
dazu werden White Box-Tests mit Blick auf den implementierten Algorithmus
entwickelt. c) White Box-Tests (es wird am Code getestet)". Den Notizen
der beiden Prüfungsexperten zufolge nannte der Beschwerdeführer zwar einige
Tests (Stresstest, Traffic-Test etc.), auf die Testmethoden Black-Box- und
White-Box-Testing sei er jedoch trotz Hilfestellung nicht zu sprechen gekommen.
Beide Experten gaben dem Beschwerdeführer für die Aufgabe daher bloss einen von
drei Punkten.
Entgegen der Beschwerde erweist sich diese Bewertung nicht
als rechtsverletzend. So ist zunächst mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das
Testen von Hard- oder Software klarerweise zu den Handlungskompetenzen einer
Informatikerin bzw. eines Informatikers auch der Fachrichtung Systemtechnik
gehört (vgl. Art. 6 lit. b Ziff. 3 VO Informatik; ferner
Bildungsplan zur Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung für
Informatikerin, Informatiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis [EFZ]
Fachrichtung Systemtechnik vom 1. November 2013 [Stand am 1. Juni
2014], Berufsnummer 88603 [nachfolgend: Bildungsplan; abrufbar unter www.ict-berufsbildung.ch/grundbildung/ict-lehren/auslaufende-bildungsverordnungen].
Der Beschwerdeführer selbst nimmt in seiner IPA wiederholt Bezug auf das Thema
und sah in seinem Zeitplan die Arbeitsschritte "Kontrollieren" und
"Auswerten" ausdrücklich vor (vgl. "Kontrolle und Test Server
SRV01 Backup", "Kontrolle und Test der OpenVPN", "Kontrolle
und Test des … " sowie "Auswerten der 4K Streaming Tests" und
"Auswerten der 1080p Streaming Tests"). Offenbar verblieb dem
Beschwerdeführer jedoch im Rahmen der Erstellung der IPA zu wenig Zeit, um die
vorgesehenen Tests dann auch effektiv durchzuführen ("Ich entscheide mich
für die kürzere Variante und lasse Kontrolle und das Auswerten aussen vor und
gehe gleich zur Dok-Überarbeitung über"). Zum betreffenden Vorhalt bringt
der Beschwerdeführer jedenfalls in der Beschwerde bloss vor, anlässlich der
Präsentation seiner Arbeit den "Funktionsbeweistest" erbracht zu
haben, was genüge. Dieses Unterlassen bzw. der Umstand, dass "[n]irgends
in der IPA [...] wirklich und überzeugend gezeigt [wurde], wie anhand von
System-Tests die einzelnen Teile zu einem Ganzen zusammengeführt wurden",
veranlasste den Hauptexperten eigenen Angaben zufolge dazu, die Frage zum Thema
"Testing" ins Fachgespräch aufzunehmen. Es sei dabei nicht die Idee
gewesen, dass der Beschwerdeführer die angedachten Antworten Wort für Wort
wiedergebe. Sie (die beiden Experten) hätten vielmehr im Dialog mit dem Beschwerdeführer
feststellen wollen, ob ihm bewusst sei, dass das Testen auch ein zentrales
Thema der Systemtechnik sei. Der Beschwerdeführer aber habe trotz
Hilfeleistungen "(Tipps/Hinweise)" nicht erklären können, wie man
solche Tests konzipiere und auf welchen einfachen Prinzipien diese beruhten.
Die Begründung, weshalb dem Beschwerdeführer im Rahmen des
Fachgesprächs Fragen zum (Vertiefungs-)Thema Testen gestellt wurden, ist
nachvollziehbar. Es erscheint ausserdem objektiv vertretbar, dass die
Prüfungsexperten beim Themenbereich "Testing" für die Vergabe der
Höchstpunktzahl verlangten, dass die geprüfte Person nicht nur eine Art bzw.
verschiedene Arten von Softwaretests nennt, sondern zumindest auch die
gängigsten Softwaretestmethoden (vgl. auch das Teil der Ausbildung
Informatikerin bzw. Informatiker EFZ Systemtechnik bildende Modul "IT-System-Einführung
planen und durchführen", insbesondere Ziff. 4 und Ziff. 5,
abrufbar unter www.modulbaukasten.ch/?d=56567396-6e82-eb11-a812-0022486f6f83).
Offenbar sah sich denn auch der Fachvorgesetzte des Beschwerdeführers weder bei
diesem noch beim folgenden Fragenkomplex – es handelt sich um die einzigen
beiden nicht von ihm vorgegebenen Fragen im Fachgespräch – zum Einschreiten
veranlasst (vgl. Ziff. 7.4 Leitfaden IPA).
4.3
Was die
Rüge des Beschwerdeführers anbelangt, auch die nächsten Fragen der
Prüfungsexperten zum Thema "VPN" (Virtual Private Network) seien
fachfremd und damit unzulässig gewesen, geht aus den Bewertungsblättern zum
Fachgespräch vom 22. Juni 2020 hervor, dass der Beschwerdeführer in dessen
Rahmen nach der Definition des Begriffs VPN gefragt wurde sowie danach, welche
"Variante von VPN" er in seiner IPA eingesetzt habe, wie sich die
existierenden Varianten voneinander unterscheiden (a), was die Eigenschaften
bzw. Vor- und Nachteile (b) und was die Anwendungsmöglichkeiten eines VPN (c)
seien. Die erwarteten Antworten waren: "[a] Definition VPN; VPN Gateway
vs. SSL-VPN. [b] logisches Netz, welches in physischem eingebettet wird;
transportiert aber datentechnisch eigene Netzwerkpakete und arbeitet demgemäss
vom Rest des Netzes losgelöst; ermöglicht Kommunikation der in dem spezifischen
Netz zugeordneten VPN-Partner; basiert auf Tunneltechnik, ist individuell
konfigurierbar und in sich geschlossen; (-) zusätzlicher Aufwand durch
Verschlüsselung; geringere Bandbreite; [c] Site-2-Site-Verbindungen /
End-2-End-Verbindungen; VPN-Gateway-Verbindungen; Mobile/Roaming-VPN vs. Split
Tunneling; zusätzliche manuelle Konfigurationen sind nötig". Gemäss den
Notizen der beiden Prüfungsexperten vermochte der Beschwerdeführer in einfachen
Worten zu beschreiben, wofür man ein VPN einsetzt und wie der Einsatz in seiner
IPA erfolgte. Er erhielt für seine Antwort jeweils zwei von drei möglichen
Punkten. Der Punktabzug wird nicht damit begründet, dass der Beschwerdeführer
die vorgesehenen Antworten nicht exakt zu liefern vermochte, sondern damit,
dass er klare Schwächen gezeigt habe bei der Verwendung von Fachausdrücken. So
habe der Beschwerdeführer keine eindeutige und widerspruchsfreie Verbindung
seiner Erklärungen zum Angebot an VPN-Typen geben können "(z.B. warum er
jetzt gerade diesen Typ von VPN in seiner IPA gewählt habe –
Vorteile/Nachteile, etc.)", das heisst, er sei "nicht zu 100 %
in der Lage in einem Fachgespräch die korrekten Fachausdrücke überzeugend zu
verwenden und diese bei Nachfragen korrekt zu gebrauchen".
Auch hier sind sowohl die Wahl der Fragen als auch die
Bewertung der Antworten des Beschwerdeführers durch die beiden Prüfungsexperten
im Licht der eingeschränkten Prüfungsdichte des Verwaltungsgerichts nicht zu
beanstanden: Der Thematik Datensicherheit (bzw. Netzsicherheit) kommt bei der
Planung und Umsetzung von Informatikprojekten generell eine grosse Bedeutung
zu, weshalb der Erwerb entsprechender Kompetenzen unstreitig Teil der
Ausbildung des Beschwerdeführers bildete (vgl. auch Art. 6 lit. b Ziff. 3
VO Informatik; Bildungsplan, S. 13 ff., insbesondere S. 18 und S. 21
"B2.2: Konzipieren Sicherheitsmassnahmen im Netz zur Minimierung der
Risiken [MAC-Filter, Malware-/Virenfilter, VLAN, VPN inkl. Verschlüsselung,
Security-Gateways, Zugriffskontrollen] und planen die Umsetzung"). Der
Auftrag des Beschwerdeführers im Rahmen seiner IPA lautete sodann, "einen …
zu installieren", das heisst einen zentralen Speicherort für Multimediainhalte,
weshalb er in seiner Arbeit wiederholt auf das Thema Datensicherung und dabei
konkret auf die Möglichkeit, ein (geschütztes) virtuelles privates Netzwerk
(VPN) aufzubauen, zu sprechen kommt ("Mit Einbindung einer pfSense
Firewall Security Lösung seitens Internetzugriff über eine VPN
Verbindung"; "Die VPN Verbindung 'Site to End' wird mit OpenVPN
hergestellt. Dass der externe Client sich mit dem Server verbinden kann, muss
die OpenVPN Verbindung immer aufgebaut werden"). Den insofern schlüssigen
Ausführungen der Beschwerdegegnerin zufolge, bildete der "Aufbau einer VPN
Verbindung" sogar einen zentralen Teil der schriftlichen Arbeit des
Beschwerdeführers. Es ist daher nicht zu viel verlangt, wenn die
verantwortlichen Prüfungsexperten vom Beschwerdeführer erwarteten, dass er
ihnen den – von ihm in seiner Arbeit wiederholt verwendeten – Begriff VPN-Verbindung
bzw. -Zugang kompetent erklären und ihnen erläutern kann, welcher VPN-Typ in
welchem Einzelfall am besten zu verwenden ist und weshalb (nicht "[i]n der
Art: 'man macht das heute eben so...'; "haben wir so in der Berufsschule
gelernt"; "der Ausbilder hat es so gesagt..."). So soll mit dem
Qualifikationsverfahren denn auch nicht primär das theoretische Wissen einer
kandidierenden Person getestet werden, sondern geprüft werden, ob die in der
IPA dokumentierten Arbeitsschritte auch wirklich verstanden, ob die
Zusammenhänge gesehen, Varianten geprüft und Entscheidungsgrundlagen richtig
gewertet wurden (vgl. Ziff. 6.1 Leitfaden IPA: "Mit dieser speziellen
Art einer mündlichen Prüfung wollen die Experten ergründen, wie kompetent der
Kandidat Auskunft geben kann, ob er die Sache verstanden hat, ob er die
Zusammenhänge sieht, ob Varianten geprüft, Entscheidungsgrundlagen richtig gewertet
wurden. Kurz: ob der Kandidat ein Fachmann ist, mit dem man 'fachsimpeln'
kann.").
4.4
Soweit der
Beschwerdeführer im Weiteren rügt, aus Gründen der Rechtsgleichheit (Art. 8
Abs. 1 BV) hätte die Komplexität seines IPA-Themas in die Bewertung seiner
Arbeit einfliessen müssen, ist zunächst festzuhalten, dass bei schriftlichen
Prüfungsaufgaben wie der vorliegend zur Beurteilung stehenden IPA zwangsläufig
jede zu prüfende Person die Aufgabe individuell löst und die Bewertung
dementsprechend ebenfalls individuell im Rahmen der vorgegebenen Kriterien ausfällt.
Für die Festlegung besagter Kriterien wie auch der genauen Aufgabenstellung wurde
hier – wie aufgezeigt – ein genau geregeltes Prüfprogramm
(Validierungsverfahren) eingehalten. Es wurde vorgängig geprüft, ob die vom
Beschwerdeführer und von seinem Fachvorgesetzten vorgeschlagene IPA den (einheitlichen)
"Anforderungen an eine Systemtechnik IPA" bzw. den Leistungsanforderungen
gemäss Bildungsplan entspricht und die Beurteilungskriterien gemäss der
berufsspezifischen Wegleitung anwendbar sind. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine zu wenig oder
aber zu anspruchsvolle Aufgabenstellung bereits in diesem Verfahrensstadium
korrigiert worden wäre.
Aus dem Gesagten folgt, dass für eine verfassungswidrige
Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers keinerlei Anhaltspunkte vorliegen.
4.5
Ebenfalls
als unbegründet erweist sich schliesslich die Rüge, wonach eine auffallend grosse
Differenz zwischen der Bewertung des Hauptexperten und jener der vorgesetzten Fachkraft
bestehe, was auf eine Fehlbeurteilung seitens des Prüfungsexperten schliessen
lasse.
Wie sich dem eingereichten Notenblatt entnehmen lässt,
erhielt der Beschwerdeführer im Prüfungsteil A vom Hauptexperten 47 Punkte
(Note 5) und von der Fachkraft 51 Punkte (Note 5,5), im
Prüfungsteil B vom Hauptexperten 17 Punkte (Note 4) und von der Fachkraft 24 Punkte
(Note 5) und im – lediglich von den Prüfungsexperten bewerteten – Prüfungsteil
C 22 Punkte (Note 4,5). In Anwendung der massgeblichen
Berechnungsformel (2 x A + B + C) / 4 wäre die
Gesamtleistung des Beschwerdeführers daher gemäss dem Hauptexperten mit der
Note 4,6 und gemäss der Fachkraft mit der Note 5,1 zu bewerten gewesen.
Ausgehend vom Durchschnittswert beider Bewertungen wäre dem Beschwerdeführer
die Note 4,9 zu erteilen gewesen. Die Bewertungsdifferenz ist damit nicht
derart erheblich, als dass die auf der (schlechteren) Bewertung des
Hauptexperten basierende Note im Qualifikationsbereich "Praktische
Arbeit" offensichtlich unhaltbar erschiene. Wie die Vorinstanz sodann
zutreffend erwägt, ist die Punktevergabe durch den Hauptexperten und durch die
Fachkraft in den Teilen A, B und C in einem Bewertungsbogen der PK-19-Experten
nachvollziehbar dokumentiert und ergibt sich aus den Akten weiter, dass sich
die beiden Prüfungsexperten und die Fachkraft in einem gemeinsamen Gespräch auf
die Note des Beschwerdeführers einigten. Dass sich die Endnote dabei mit der
Note des Hauptexperten deckt, lässt sich auch damit erklären, dass dieser den
Überblick über die Leistungen aller Kandidierenden hat und den
Bewertungsmassstab besser kennt als die Fachkraft.
4.6
Zusammenfassend
ergibt sich, dass die durch den Beschwerdeführer infrage gestellte Benotung
nicht zu beanstanden ist.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung
mit § 65a Abs. 2 VRG) und ist diesem keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen
Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen,
namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der
Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern
organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig sind, wird
dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur
Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 31. März 2021,
2D_5/2021, E. 1.1). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Bildungsdirektion.