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Entscheid

VB.2022.00588

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00588

1. März 2023Deutsch18 min

(URT.2023.24395)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00588

Urteil

der 4. Kammer

vom 1. März 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Prüfungskommission Informatik-Berufe (Prüfungskommission 19),

Beschwerdegegnerin,

betreffend Qualifikationsergebnis

Lehrabschlussprüfung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A absolvierte im Jahr 2020 die Lehrabschlussprüfung für

das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) als Informatiker mit Fachrichtung

Systemtechnik. Am 17. Juli 2020 teilte ihm die zuständige (kantonale)

Prüfungskommission 19 mit, er habe im Fach "Praktische Arbeiten"

die Note 4,6, im Fach "Erweiterte Grundkompetenzen" die

Note 5,5 und im Fach "Informatikkompetenzen" die Note 5,1

erzielt und damit die Lehrabschlussprüfung als Ganzes mit der Note 5,0

bestanden. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Prüfungskommission 19

mit Beschluss vom 13. Januar 2021 ab.

Erwägungen

II.

Am 22. Februar 2021 liess A Rekurs bei der

Bildungsdirektion führen und im Wesentlichen beantragen, die Note im Fach

"Praktische Arbeiten" von 4,6 sei aufzuheben und ihm eine neue

Praxisnote von mindestens 5,0 zu erteilen.

Die Bildungsdirektion trat auf das Rechtsmittel mit

Verfügung vom 23. April 2021 nicht ein und auferlegte A die Kosten des

Rekursverfahrens von Fr. 336.-. In Gutheissung einer dagegen erhobenen

Beschwerde von A hob das Verwaltungsgericht die Verfügung vom 23. April

2021.

mit Urteil vom 26. August 2021 auf und wies die Angelegenheit zur materiellen Behandlung an die Bildungsdirektion

zurück. Diese holte in der Folge die

Akten ein und führte einen Schriftenwechsel durch. Am 29. August 2022

verfügte sie die Abweisung des Rekurses und auferlegte A die Kosten des

Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 720.-.

III.

A erhob am 3. Oktober

2022.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, unter

Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 29. August 2022 aufzuheben

sowie die Praxisnote auf mindestens 5,0 anzuheben.

Die Bildungsdirektion verzichtete am 27. Oktober 2022

auf Vernehmlassung; die Prüfungskommission 19 reichte keine

Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Rekursentscheiden

der Bildungsdirektion über Anordnungen betreffend Qualifikationsentscheide der

beruflichen Grundbildung bzw. diesbezüglicher Einspracheentscheide (§§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] in Verbindung mit § 47 f. des

Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar

2008.

[EG BBG, LS 413.31]).

Da die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nur Rechtsverletzungen und für den

Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Sachverhaltsfeststellungen

gerügt werden; Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht – wie bereits

die Vorinstanz (vgl. § 47 Abs. 2 EG BBG) – nur auf das Überschreiten,

Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf

die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1

lit. a und lit. b VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff.).

2.2

Steht die

Natur der Streitsache einer uneingeschränkten Überprüfung eines angefochtenen

Entscheids entgegen, kann die Rechtsmittelbehörde ihre Kognition ohne Verstoss

gegen Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(BV, SR 101) in dem Sinn einschränken, dass sie die Prüfungsdichte

herabsetzt. Dies gilt namentlich für Examensleistungen. Entsprechend ist es mit

Bezug auf die Bewertung von Prüfungsleistungen zulässig, dass die

Rechtsmittelbehörde erst einschreitet, wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar

ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht

(VGr, 1. September 2022, VB.2022.00395, E. 2.2 Abs. 1, und 28. Oktober

2021, VB.2021.00579, E. 2.2 Abs. 1; Donatsch, § 20 N. 88).

Werden im Zusammenhang mit

der Überprüfung von Examensleistungen allerdings Verfahrensmängel oder die

Auslegung bzw. Anwendung von Rechtssätzen gerügt, besteht kein Anlass für eine

solche gerichtliche Zurückhaltung. In diesen Fällen muss die Rechtsmittelinstanz

ihre (uneingeschränkte) Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen (VGr, 1. September

2022, VB.2022.00395, E. 2.2 Abs. 2, und 31. März 2022,

VB.2021.00623, E. 3.2 Abs. 2; Donatsch, § 20 N. 89).

3.

3.1

Die

berufliche Grundbildung sowie das entsprechende Qualifikationsverfahren für

sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen sind in den Grundzügen im

Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 geregelt (BBG, SR 412.10; vgl.

hierzu ausführlich VGr, 5. Januar 2022, VB.2021.00644, E. 2). Auf die

vom Beschwerdeführer absolvierte – inzwischen in dieser Form nicht mehr

angebotene – Ausbildung zum Informatiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis

(EFZ), Fachrichtung Systemtechnik, gelangte zudem unter anderem die Verordnung

des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) über die

berufliche Grundbildung Informatikerin/Informatiker mit eidgenössischem

Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 1. November 2013 (SR 412.101.220.10;

nachfolgend VO Informatik [aufgehoben per 31. Dezember 2020, AS 2020

5411]) zur Anwendung.

Danach setzte die Erteilung des eidgenössischen

Fähigkeitszeugnisses (EFZ) Informatikerin/Informatiker mit Fachrichtung Systemtechnik

das erfolgreiche Durchlaufen eines Qualifikationsverfahrens voraus (Art. 23

Abs. 1 VO Informatik in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 BBG). In

dem betreffenden Verfahren war nachzuweisen, dass die für die Tätigkeit als

Informatikerin bzw. Informatiker mit Fachrichtung Systemtechnik erforderlichen

Handlungskompetenzen (vgl. Art. 6 VO Informatik) erworben wurden (Art. 19

VO Informatik). Geprüft wurden dafür nach Art. 20 VO Informatik die

Qualifikationsbereiche "Allgemeinbildung" (Abs. 1 lit. b)

und "Praktische Arbeit" (Abs. 1 lit. a), wobei in letzterem

Bereich gegen Ende der beruflichen Grundbildung eine "individuelle

praktische Arbeit" (IPA) im Umfang von 70–90 Stunden eingereicht und

in der Folge ein Fachgespräch mit Präsentation geführt werden musste. Die Note

für den Qualifikationsbereich "Praktische Arbeit" setzte sich entsprechend

aus der Bewertung der folgenden drei Positionen zusammen: (1) "Resultat

der Arbeit" mit Gewichtung 50 %, (2) "Dokumentation" mit

Gewichtung 25 %, (3) "Fachgespräch und Präsentation" mit

Gewichtung 25 % (Art. 20 Abs. 1 lit. a VO Informatik). Beurteilt

wurden die Leistungen der Lernenden dabei von mindestens zwei

Prüfungsexpertinnen oder -experten (Art. 20 Abs. 2 VO Informatik). Das

genaue Prüfungsverfahren richtete sich nach der vom SBFI erlassenen Wegleitung über

individuelle praktische Arbeiten (IPA) im Rahmen der Abschlussprüfung im

Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung vom 22. Oktober 2007

(nachfolgend: Wegleitung SBFI, abrufbar unter https://edudoc.ch; vgl. Art. 20

Abs. 1 lit. a VO Informatik).

3.2

Gemäss der vorzitierten – inzwischen ebenfalls aufgehobenen –

Wegleitung des SBFI wurden "[u]nter IPA" individuelle

Produktivarbeiten, individuelle Projektarbeiten oder individuelle prozess- und

dienstleistungsorientierte Arbeit verstanden (Ziff. 1.1.1 Wegleitung SBFI;

ferner Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich,

Prüfungskommission Informatikberufe PK19, IPA – Individuelle Praktische Arbeit,

Bestimmungen für verantwortliche Fachkräfte, 2022 [nachfolgend Leitfaden IPA,

abrufbar unter https://pk19.ch/wp-content/uploads/2021/11/IPA_Leitfaden_VF_MED2022.pdf],

Ziff. 1.1). Die der zu qualifizierenden

Person zum Zeitpunkt des Prüfungsverfahrens direkt

vorgesetzte Fachkraft hatte die konkrete Aufgabenstellung zu formulieren und diese

der Prüfungsbehörde fristgerecht einzureichen. Mit der

Aufgabenstellung zusammen waren

verschiedene Angaben insbesondere zur Ausführungsdauer

der IPA zu machen und das vorgesehene und mit der Kandidatin/dem Kandidaten

besprochene Beurteilungs- und Bewertungsraster einzureichen.

Die Aufgabenstellung und die ergänzenden Angaben wurden von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten mitunterzeichnet. Mit der Unterschrift bestätigte sie bzw. er die Kenntnisnahme der

Aufgabenstellung (zum Ganzen Ziff. 1.2.1 Wegleitung SBFI).

Mindestens ein von der Prüfungsbehörde

eingesetztes Mitglied des Expertenteams (die sogenannte

Validierungsexpertin bzw. der sogenannte Validierungsexperte) prüfte die Eingabe in der Folge auf formelle Vollständigkeit und die Konformität der

Aufgabenstellung mit den

Leistungsanforderungen gemäss Bildungsplan. Die Expertin oder der Experte

orientierte die vorgesetzte Fachkraft über deren

Aufgaben, Rechte und Pflichten und gab die Ausführung frei oder wies

sie zur Bereinigung zurück (Ziff. 1.2.2 Wegleitung SBFI).

Im Anschluss hatte die zu qualifizierende

Person (Kandidatin bzw. Kandidat) an ihrem betrieblichen Arbeitsplatz mit den gewohnten Mitteln und Methoden den

vorgängig definierten Auftrag auszuführen (Ziff. 1.2.3

Wegleitung SBFI). Die vorgesetzte Fachkraft beurteilte die Auftragserfüllung und die erstellte Dokumentation (Ziff. 1.2.4

Wegleitung SBFI). Nach Abschluss der Arbeit

präsentierte die Kandidatin bzw. der Kandidat dem

Expertenteam die Ausführung und das Ergebnis der IPA unter Einbezug der Dokumentation und stellte sich in einem Fachgespräch den Fragen im Zusammenhang mit der ausgeführten IPA (Ziff. 1.2.5

Wegleitung SBFI).

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer erreichte gemäss Notenausweis zum Lehrabschluss vom 17. Juli

2020.

im Bereich "Praktische Arbeit" die Note 4,6, wobei sich dem

Notenblatt entnehmen lässt, dass er für den Teil "Fachkompetenz" die

Note 5,0 erhielt, für den Teil "Dokumentation" die Note 4,0

und für den Teil "Fachgespräch" die Note 4,5.

Vor Verwaltungsgericht bringt der Beschwerdeführer gegen

diese Bewertung vor, dass sie auf "aktenkundigen Fehlbeurteilungen"

beruhe. So seien ihm im Rahmen der "mündlichen IPA-Schlussprüfung"

("Fachgespräch") Fragen zu den Themen "Black Box Test und White

Box Test" sowie zum Thema "VPN" gestellt worden, die "aus

dem fachgebietsfremden Fachbereich IT Applikation (Software-Entwicklung) [...]

und nicht aus dem zu prüfenden Fachgebiet IT Systemtechnik" stammten.

"Dieses völlig rechtswidrige und willkürliche Handeln des Hauptexperten führte

bei der IPA-Benotung zu einer völlig falschen Notenbewertung und zu einer

ungerechtfertigten, viel zu tiefen Benotung im Bereich Praktische

Arbeiten". Hinzu komme, dass der Schwierigkeitsgrad bzw. die Komplexität

seiner IPA nicht in die Beurteilung eingeflossen sei, was zu einer

rechtsungleichen Behandlung von ihm im Vergleich mit Lehrabschlusskandidatinnen

und -kandidaten führe, die ein fachtechnisch weniger herausforderndes Thema

gewählt hätten. Schliesslich weise das Notenblatt "sehr grosse

Notenpunkte-Bewertungsdifferenzen zwischen dem Hauptexperten B und der

verantwortlichen Fachkraft C auf", was zeige, dass die angefochtene Note

von 4,6 offensichtlich falsch sei bzw. ihm mindestens die Note 5,0 hätte

erteilt werden müssen.

4.2

Den

Bewertungsblättern zu dem am 22. Juni 2020 mit dem Beschwerdeführer

durchgeführten Fachgespräch lässt sich entnehmen, dass dem Beschwerdeführer

drei Teilfragen zum Thema "Testing" gestellt wurden. So wurde der

Beschwerdeführer zunächst gefragt, welche Softwaretestmethoden er vorwiegend

eingesetzt habe (a). Im Anschluss erkundigten sich die Prüfungsexperten danach,

was das Hauptziel der gewählten Softwaretestmethode sei und was diese

auszeichne (b) sowie, ob er auch noch andere Testmethoden kenne (c) bzw. welche.

Die erwarteten Antworten waren laut dem Bewertungsblatt: "a) Softwaretest-Methode:

Black Box-Test b) Black Box-Test bezeichnet eine Methode des

Softwaretests. Hierbei werden Tests anhand der Spezifikation/Anforderung

entwickelt. D.h. Tests werden ohne Kenntnisse über die innere Funktionsweise/

Implementierung des zu testenden Systems entwickelt. Das Programm wird als

Black Box behandelt. Nur nach aussen sichtbares Verhalten fliesst in den Test

ein. (V: Verifikation System; N: Abhängig v. Qualität der Spez.). Im Gegensatz

dazu werden White Box-Tests mit Blick auf den implementierten Algorithmus

entwickelt. c) White Box-Tests (es wird am Code getestet)". Den Notizen

der beiden Prüfungsexperten zufolge nannte der Beschwerdeführer zwar einige

Tests (Stresstest, Traffic-Test etc.), auf die Testmethoden Black-Box- und

White-Box-Testing sei er jedoch trotz Hilfestellung nicht zu sprechen gekommen.

Beide Experten gaben dem Beschwerdeführer für die Aufgabe daher bloss einen von

drei Punkten.

Entgegen der Beschwerde erweist sich diese Bewertung nicht

als rechtsverletzend. So ist zunächst mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das

Testen von Hard- oder Software klarerweise zu den Handlungskompetenzen einer

Informatikerin bzw. eines Informatikers auch der Fachrichtung Systemtechnik

gehört (vgl. Art. 6 lit. b Ziff. 3 VO Informatik; ferner

Bildungsplan zur Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung für

Informatikerin, Informatiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis [EFZ]

Fachrichtung Systemtechnik vom 1. November 2013 [Stand am 1. Juni

2014], Berufsnummer 88603 [nachfolgend: Bildungsplan; abrufbar unter www.ict-berufsbildung.ch/grundbildung/ict-lehren/auslaufende-bildungsverordnungen].

Der Beschwerdeführer selbst nimmt in seiner IPA wiederholt Bezug auf das Thema

und sah in seinem Zeitplan die Arbeitsschritte "Kontrollieren" und

"Auswerten" ausdrücklich vor (vgl. "Kontrolle und Test Server

SRV01 Backup", "Kontrolle und Test der OpenVPN", "Kontrolle

und Test des … " sowie "Auswerten der 4K Streaming Tests" und

"Auswerten der 1080p Streaming Tests"). Offenbar verblieb dem

Beschwerdeführer jedoch im Rahmen der Erstellung der IPA zu wenig Zeit, um die

vorgesehenen Tests dann auch effektiv durchzuführen ("Ich entscheide mich

für die kürzere Variante und lasse Kontrolle und das Auswerten aussen vor und

gehe gleich zur Dok-Überarbeitung über"). Zum betreffenden Vorhalt bringt

der Beschwerdeführer jedenfalls in der Beschwerde bloss vor, anlässlich der

Präsentation seiner Arbeit den "Funktionsbeweistest" erbracht zu

haben, was genüge. Dieses Unterlassen bzw. der Umstand, dass "[n]irgends

in der IPA [...] wirklich und überzeugend gezeigt [wurde], wie anhand von

System-Tests die einzelnen Teile zu einem Ganzen zusammengeführt wurden",

veranlasste den Hauptexperten eigenen Angaben zufolge dazu, die Frage zum Thema

"Testing" ins Fachgespräch aufzunehmen. Es sei dabei nicht die Idee

gewesen, dass der Beschwerdeführer die angedachten Antworten Wort für Wort

wiedergebe. Sie (die beiden Experten) hätten vielmehr im Dialog mit dem Beschwerdeführer

feststellen wollen, ob ihm bewusst sei, dass das Testen auch ein zentrales

Thema der Systemtechnik sei. Der Beschwerdeführer aber habe trotz

Hilfeleistungen "(Tipps/Hinweise)" nicht erklären können, wie man

solche Tests konzipiere und auf welchen einfachen Prinzipien diese beruhten.

Die Begründung, weshalb dem Beschwerdeführer im Rahmen des

Fachgesprächs Fragen zum (Vertiefungs-)Thema Testen gestellt wurden, ist

nachvollziehbar. Es erscheint ausserdem objektiv vertretbar, dass die

Prüfungsexperten beim Themenbereich "Testing" für die Vergabe der

Höchstpunktzahl verlangten, dass die geprüfte Person nicht nur eine Art bzw.

verschiedene Arten von Softwaretests nennt, sondern zumindest auch die

gängigsten Softwaretestmethoden (vgl. auch das Teil der Ausbildung

Informatikerin bzw. Informatiker EFZ Systemtechnik bildende Modul "IT-System-Einführung

planen und durchführen", insbesondere Ziff. 4 und Ziff. 5,

abrufbar unter www.modulbaukasten.ch/?d=56567396-6e82-eb11-a812-0022486f6f83).

Offenbar sah sich denn auch der Fachvorgesetzte des Beschwerdeführers weder bei

diesem noch beim folgenden Fragenkomplex – es handelt sich um die einzigen

beiden nicht von ihm vorgegebenen Fragen im Fachgespräch – zum Einschreiten

veranlasst (vgl. Ziff. 7.4 Leitfaden IPA).

4.3

Was die

Rüge des Beschwerdeführers anbelangt, auch die nächsten Fragen der

Prüfungsexperten zum Thema "VPN" (Virtual Private Network) seien

fachfremd und damit unzulässig gewesen, geht aus den Bewertungsblättern zum

Fachgespräch vom 22. Juni 2020 hervor, dass der Beschwerdeführer in dessen

Rahmen nach der Definition des Begriffs VPN gefragt wurde sowie danach, welche

"Variante von VPN" er in seiner IPA eingesetzt habe, wie sich die

existierenden Varianten voneinander unterscheiden (a), was die Eigenschaften

bzw. Vor- und Nachteile (b) und was die Anwendungsmöglichkeiten eines VPN (c)

seien. Die erwarteten Antworten waren: "[a] Definition VPN; VPN Gateway

vs. SSL-VPN. [b] logisches Netz, welches in physischem eingebettet wird;

transportiert aber datentechnisch eigene Netzwerkpakete und arbeitet demgemäss

vom Rest des Netzes losgelöst; ermöglicht Kommunikation der in dem spezifischen

Netz zugeordneten VPN-Partner; basiert auf Tunneltechnik, ist individuell

konfigurierbar und in sich geschlossen; (-) zusätzlicher Aufwand durch

Verschlüsselung; geringere Bandbreite; [c] Site-2-Site-Verbindungen /

End-2-End-Verbindungen; VPN-Gateway-Verbindungen; Mobile/Roaming-VPN vs. Split

Tunneling; zusätzliche manuelle Konfigurationen sind nötig". Gemäss den

Notizen der beiden Prüfungsexperten vermochte der Beschwerdeführer in einfachen

Worten zu beschreiben, wofür man ein VPN einsetzt und wie der Einsatz in seiner

IPA erfolgte. Er erhielt für seine Antwort jeweils zwei von drei möglichen

Punkten. Der Punktabzug wird nicht damit begründet, dass der Beschwerdeführer

die vorgesehenen Antworten nicht exakt zu liefern vermochte, sondern damit,

dass er klare Schwächen gezeigt habe bei der Verwendung von Fachausdrücken. So

habe der Beschwerdeführer keine eindeutige und widerspruchsfreie Verbindung

seiner Erklärungen zum Angebot an VPN-Typen geben können "(z.B. warum er

jetzt gerade diesen Typ von VPN in seiner IPA gewählt habe –

Vorteile/Nachteile, etc.)", das heisst, er sei "nicht zu 100 %

in der Lage in einem Fachgespräch die korrekten Fachausdrücke überzeugend zu

verwenden und diese bei Nachfragen korrekt zu gebrauchen".

Auch hier sind sowohl die Wahl der Fragen als auch die

Bewertung der Antworten des Beschwerdeführers durch die beiden Prüfungsexperten

im Licht der eingeschränkten Prüfungsdichte des Verwaltungsgerichts nicht zu

beanstanden: Der Thematik Datensicherheit (bzw. Netzsicherheit) kommt bei der

Planung und Umsetzung von Informatikprojekten generell eine grosse Bedeutung

zu, weshalb der Erwerb entsprechender Kompetenzen unstreitig Teil der

Ausbildung des Beschwerdeführers bildete (vgl. auch Art. 6 lit. b Ziff. 3

VO Informatik; Bildungsplan, S. 13 ff., insbesondere S. 18 und S. 21

"B2.2: Konzipieren Sicherheitsmassnahmen im Netz zur Minimierung der

Risiken [MAC-Filter, Malware-/Virenfilter, VLAN, VPN inkl. Verschlüsselung,

Security-Gateways, Zugriffskontrollen] und planen die Umsetzung"). Der

Auftrag des Beschwerdeführers im Rahmen seiner IPA lautete sodann, "einen …

zu installieren", das heisst einen zentralen Speicherort für Multimediainhalte,

weshalb er in seiner Arbeit wiederholt auf das Thema Datensicherung und dabei

konkret auf die Möglichkeit, ein (geschütztes) virtuelles privates Netzwerk

(VPN) aufzubauen, zu sprechen kommt ("Mit Einbindung einer pfSense

Firewall Security Lösung seitens Internetzugriff über eine VPN

Verbindung"; "Die VPN Verbindung 'Site to End' wird mit OpenVPN

hergestellt. Dass der externe Client sich mit dem Server verbinden kann, muss

die OpenVPN Verbindung immer aufgebaut werden"). Den insofern schlüssigen

Ausführungen der Beschwerdegegnerin zufolge, bildete der "Aufbau einer VPN

Verbindung" sogar einen zentralen Teil der schriftlichen Arbeit des

Beschwerdeführers. Es ist daher nicht zu viel verlangt, wenn die

verantwortlichen Prüfungsexperten vom Beschwerdeführer erwarteten, dass er

ihnen den – von ihm in seiner Arbeit wiederholt verwendeten – Begriff VPN-Verbindung

bzw. -Zugang kompetent erklären und ihnen erläutern kann, welcher VPN-Typ in

welchem Einzelfall am besten zu verwenden ist und weshalb (nicht "[i]n der

Art: 'man macht das heute eben so...'; "haben wir so in der Berufsschule

gelernt"; "der Ausbilder hat es so gesagt..."). So soll mit dem

Qualifikationsverfahren denn auch nicht primär das theoretische Wissen einer

kandidierenden Person getestet werden, sondern geprüft werden, ob die in der

IPA dokumentierten Arbeitsschritte auch wirklich verstanden, ob die

Zusammenhänge gesehen, Varianten geprüft und Entscheidungsgrundlagen richtig

gewertet wurden (vgl. Ziff. 6.1 Leitfaden IPA: "Mit dieser speziellen

Art einer mündlichen Prüfung wollen die Experten ergründen, wie kompetent der

Kandidat Auskunft geben kann, ob er die Sache verstanden hat, ob er die

Zusammenhänge sieht, ob Varianten geprüft, Entscheidungsgrundlagen richtig gewertet

wurden. Kurz: ob der Kandidat ein Fachmann ist, mit dem man 'fachsimpeln'

kann.").

4.4

Soweit der

Beschwerdeführer im Weiteren rügt, aus Gründen der Rechtsgleichheit (Art. 8

Abs. 1 BV) hätte die Komplexität seines IPA-Themas in die Bewertung seiner

Arbeit einfliessen müssen, ist zunächst festzuhalten, dass bei schriftlichen

Prüfungsaufgaben wie der vorliegend zur Beurteilung stehenden IPA zwangsläufig

jede zu prüfende Person die Aufgabe individuell löst und die Bewertung

dementsprechend ebenfalls individuell im Rahmen der vorgegebenen Kriterien ausfällt.

Für die Festlegung besagter Kriterien wie auch der genauen Aufgabenstellung wurde

hier – wie aufgezeigt – ein genau geregeltes Prüfprogramm

(Validierungsverfahren) eingehalten. Es wurde vorgängig geprüft, ob die vom

Beschwerdeführer und von seinem Fachvorgesetzten vorgeschlagene IPA den (einheitlichen)

"Anforderungen an eine Systemtechnik IPA" bzw. den Leistungsanforderungen

gemäss Bildungsplan entspricht und die Beurteilungskriterien gemäss der

berufsspezifischen Wegleitung anwendbar sind. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine zu wenig oder

aber zu anspruchsvolle Aufgabenstellung bereits in diesem Verfahrensstadium

korrigiert worden wäre.

Aus dem Gesagten folgt, dass für eine verfassungswidrige

Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers keinerlei Anhaltspunkte vorliegen.

4.5

Ebenfalls

als unbegründet erweist sich schliesslich die Rüge, wonach eine auffallend grosse

Differenz zwischen der Bewertung des Hauptexperten und jener der vorgesetzten Fachkraft

bestehe, was auf eine Fehlbeurteilung seitens des Prüfungsexperten schliessen

lasse.

Wie sich dem eingereichten Notenblatt entnehmen lässt,

erhielt der Beschwerdeführer im Prüfungsteil A vom Hauptexperten 47 Punkte

(Note 5) und von der Fachkraft 51 Punkte (Note 5,5), im

Prüfungsteil B vom Hauptexperten 17 Punkte (Note 4) und von der Fachkraft 24 Punkte

(Note 5) und im – lediglich von den Prüfungsexperten bewerteten – Prüfungsteil

C 22 Punkte (Note 4,5). In Anwendung der massgeblichen

Berechnungsformel (2 x A + B + C) / 4 wäre die

Gesamtleistung des Beschwerdeführers daher gemäss dem Hauptexperten mit der

Note 4,6 und gemäss der Fachkraft mit der Note 5,1 zu bewerten gewesen.

Ausgehend vom Durchschnittswert beider Bewertungen wäre dem Beschwerdeführer

die Note 4,9 zu erteilen gewesen. Die Bewertungsdifferenz ist damit nicht

derart erheblich, als dass die auf der (schlechteren) Bewertung des

Hauptexperten basierende Note im Qualifikationsbereich "Praktische

Arbeit" offensichtlich unhaltbar erschiene. Wie die Vorinstanz sodann

zutreffend erwägt, ist die Punktevergabe durch den Hauptexperten und durch die

Fachkraft in den Teilen A, B und C in einem Bewertungsbogen der PK-19-Experten

nachvollziehbar dokumentiert und ergibt sich aus den Akten weiter, dass sich

die beiden Prüfungsexperten und die Fachkraft in einem gemeinsamen Gespräch auf

die Note des Beschwerdeführers einigten. Dass sich die Endnote dabei mit der

Note des Hauptexperten deckt, lässt sich auch damit erklären, dass dieser den

Überblick über die Leistungen aller Kandidierenden hat und den

Bewertungsmassstab besser kennt als die Fachkraft.

4.6

Zusammenfassend

ergibt sich, dass die durch den Beschwerdeführer infrage gestellte Benotung

nicht zu beanstanden ist.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung

mit § 65a Abs. 2 VRG) und ist diesem keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Zur Rechtmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen

Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen,

namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der

Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern

organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig sind, wird

dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur

Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 31. März 2021,

2D_5/2021, E. 1.1). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Bildungsdirektion.