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Entscheid

VB.2022.00589

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00589

6. Dezember 2022Deutsch12 min

(URT.2022.24192)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2022.00589

Verfügung

des Einzelrichters

vom 6. Dezember 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten

durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1998 geborene

venezolanische Staatsangehörige A reiste am 6. November 2021 in die

Schweiz ein, wo sein Schweizer Vater und seine hier aufenthaltsberechtigte

venezolanische Mutter leben. Gemäss Bestätigungsschreiben des

Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 20. Dezember 2021 stellte er in

der Schweiz ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung, welches gemäss Aktenlage

offenbar weiterhin hängig ist. Nachdem er am 11. November 2021 ein Gesuch

um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks "Familiennachzugs"

stellte, wies ihn das Migrationsamt mit Schreiben vom 23. November 2021

darauf hin, dass hierfür keine Rechtsgrundlage ersichtlich sei, die

Zulassungsvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt seien und er sich

deshalb lediglich noch bis zum Ablauf seines bewilligungsfreien Aufenthalts am

3. Februar 2022 in der Schweiz aufhalten dürfe. Damit sein Gesuch um

dauerhaften Aufenthalt geprüft werden könne, habe er ein Einreisegesuch bei der

Schweizer Vertretung seines Heimatlandes einzureichen.

Am 3. Februar

2022, dem letzten Tag des bewilligungsfreien Aufenthalts, ersuchte A erneut um

die Erteilung einer "provisorischen Aufenthaltsbewilligung", welche

nach weiteren Abklärungen des Migrationsamts am 29. Juni 2022 abgewiesen

wurde, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 15. August 2022. Sodann

hielt das Migrationsamt fest, dass ein allfälliger Rekurs mangels

vorbestehendem Aufenthaltsrecht kein prozedurales Anwesenheitsrecht verschaffen

würde.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion

am 2. September 2022 ab, soweit sie diesen nicht als gegenstandslos

erachtete. Sodann wurde A eine neue Ausreisefrist bis zum 20. Oktober 2022

angesetzt und erneut darauf hingewiesen, dass die aufschiebende Wirkung einer

allfälligen Beschwerde mangels vorbestehendem Aufenthaltsrecht kein

prozedurales Anwesenheitsrecht verschaffen würde.

III.

Mit Beschwerde vom 4. Oktober 2022 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben

und es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei ihm

eine provisorische Aufenthaltsbewilligung bis Dezember 2022 zu erteilen. In

prozessualer Hinsicht wurde um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung

ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 5. Oktober 2022 hielt das

Verwaltungsgericht fest, dass der vorliegenden Beschwerde zwar von Gesetzes

wegen aufschiebende Wirkung zukomme, diese dem Beschwerdeführer aber keinen

prozeduralen Aufenthalt verschaffen würde und er den Bewilligungsentscheid nach

Ablauf der vorinstanzlich angesetzten Ausreisefrist im Ausland abzuwarten habe.

Zudem wurde ihm aufgrund seines prekären Aufenthalts Frist zur Leistung eines

Prozesskostenvorschusses angesetzt, unter Androhung eines

Nichteintretensentscheids im Säumnisfall. Die vorinstanzlichen Akten wurden

beigezogen, jedoch wurde auf die Durchführung einer Vernehmlassung bzw. Einholung

einer Beschwerdeantwort verzichtet.

Nachdem das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom

11.

Oktober 2022 die ratenweise Bezahlung des Prozesskostenvorschusses

bewilligt und mit Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2022 weitere

Zahlungserleichterungen abgelehnt hatte, wurde der Prozesskostenvorschuss

fristgerecht geleistet.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung

mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Der Beschwerdeführer verfügt über

kein vorbestehendes Aufenthaltsrecht und sein (Eventual-)Gesuch um Erteilung

einer provisorischen Aufenthaltsbewilligung bis Dezember 2022 ist bereits mit

Präsidialverfügung vom 5. Oktober 2022 abgewiesen worden, weshalb ihm nach

Ablauf der vorinstanzlich angesetzten Ausreisefrist auch die aufschiebende

Wirkung der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde (welche von der Vorinstanz

nicht entzogen worden war) kein prozedurales Aufenthaltsrecht zu verschaffen

vermochte. Ob der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung fristgerecht

nachgekommen ist, erscheint allerdings fraglich, nachdem er noch mit Eingabe

vom 25. Oktober 2022 eine Wohnadresse in Zürich angeben liess und auf

seine Suchbemühungen auf dem hiesigen Arbeitsmarkt verwies.

1.3

Aufgrund der im Sinn nachfolgender

Ausführungen klaren Sach- und Rechtslage kann auf die Einholung einer

Beschwerdeantwort und auf eine Vernehmlassung verzichtet werden (vgl. Marco

Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 56 N. 2) und ist

der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz zu fällen (§ 38b Abs. 1 lit. a VRG).

2.

Die Beschwerdeschrift vom 4. Oktober 2022 entspricht

praktisch wortwörtlich der vorangegangenen Rekurseingabe vom 29. Juli

2022, wenngleich die Parteibezeichnungen und Anträge dem Verfahrensstand

angepasst und einzelne Passagen umgestellt wurden. Neu und zumindest teilweise

auf den vorinstanzlichen Entscheid bezogen ist einzig der Hinweis, dass die

Eltern des Beschwerdeführers inzwischen nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig

sein sollen, einer Erwerbstätigkeit nachgehen und den Beschwerdeführer

finanziell unterstützen könnten.

Die anwaltlich verfasste Beschwerde lässt damit eine

substanziierte Auseinandersetzung mit den vor­instanzlichen Erwägungen

vermissen und genügt nicht dem Begründungserfordernis von § 54 Abs. 1 VRG. Da das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte nicht

gehalten ist, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen

Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen, ist auf die in

dieser Form offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten, wobei bei

anwaltlicher Vertretung auch keine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung

anzusetzen ist (vgl. VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00727, E. 2; VGr,

27.

Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1 [bestätigt mit BGr, 21. März

2016, 2C_221/2016, E. 2.2]; vgl. auch BGr, 12. Januar 2018,

2C_140/2017, E. 3).

3.

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die

Beschwerde im nachfolgenden Sinn auch bei materieller Beurteilung abzuweisen

gewesen wäre:

3.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, in einem konventionsrechtlich geschützten

Abhängigkeitsverhältnis zu seinen hier lebenden Eltern zu stehen, während er in

seinem Heimatland Venezuela keine Familie mehr habe und weder über eine

Unterkunft noch eine Anstellung verfügen würde. Aufgrund der Wirtschaftslage in

Venezuela, und da er vor seiner Einreise in die Schweiz Student gewesen sei und

noch nie gearbeitet habe, seien seine Aussichten auf eine geeignete

Arbeitsstelle in seinem Heimatland prekär. Zudem verweist er auf seine

Integrationsbemühungen, die erfolgreiche Integration seiner Eltern, sein

hängiges Einbürgerungsverfahren in der Schweiz und psychische Belastungen,

welche seine Wegweisung zur Folge hätten.

3.2

Der

Familiennachzug von volljährigen Kindern über 18 Jahren ist ausserhalb des

freizügigkeitsrechtlichen Bereichs nicht vorgesehen, weshalb der

Beschwerdeführer sich nicht auf einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 42 ff.

AIG berufen kann. Bei materieller Beurteilung näher zu prüfen wären aber

Ansprüche aus dem Recht auf Familienleben und das Vorliegen eines persönlichen

Härtefalls oder von Vollzugshindernissen.

3.3

3.3.1

Aus dem Anspruch auf Schutz der Familie gemäss Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der

Bundesverfassung (BV) steht einer Person ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz

zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten

in der Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht

in der Schweiz verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa).

Der Anspruch auf Familienleben ist jedoch auf die Kernfamilie beschränkt und

umfasst grundsätzlich nicht die bereits volljährigen Kinder von hier

anwesenheitsberechtigten Personen (BGE 135 I 143 E. 1.3.2; BGE 129 II 11 E. 2).

Soweit sich der Anwesenheitsanspruch auf eine Beziehung zu Verwandten stützt,

die nicht der eigentlichen Kernfamilie des Ansprechers zuzurechnen sind, setzt

der Anspruch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK voraus, dass die um eine

Aufenthaltsbewilligung ersuchende Person in einem besonderen und bei

Geltendmachung des Anspruchs bereits vorliegenden Abhängigkeitsverhältnis zu

den hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen steht. Erforderlich ist

eine Unterstützungsbedürftigkeit, welche nur von dem betreffenden

(anwesenheitsberechtigten) Angehörigen geleistet werden kann (vgl. BGr, 30. März

2017, 2C_867/2016, E. 2.2; BGE 139 II 393 E. 5.1; BGE 120 Ib 257 E. 1d;

BGE 115 Ib 1 E. 2c). Abhängigkeitsverhältnisse können sich namentlich aus

besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körper­lichen oder

geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGr,

9.

Februar 2016, 2C_133/2016, E. 2.3; BGr, 7. Dezember 2012,

2C_372/2012, E. 5.2). Die alleinige finanzielle Abhängigkeit von einer

Person vermag jedoch keinen Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13

Abs. 1 BV zu begründen (vgl. BGr, 18. Oktober 2001, 2A.463/2001, E. 2c;

vgl. auch BGr, 15. Oktober 2001, 2A.119/2001, E. 5b; vgl. zum Ganzen VGr,

24.

Oktober 2018, VB.2018.00496, E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen).

3.3.2

Der volljährige Beschwerdeführer kann sich nach dargelegter Rechtslage nur

bei Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses auf einen grundrechtlichen

Anwesenheitsanspruch gestützt auf sein Recht auf Familienleben berufen. Ein

solches wird jedoch in keinster Weise näher substanziiert und ist aufgrund des

Alters des Beschwerdeführers auch nicht zu erwarten. Es ist nicht ersichtlich,

weshalb der inzwischen 24-jährige Beschwerdeführer nicht eigenständig sein

Leben in Venezuela sollte regeln können, wie dies zahlreiche andere Personen in

seinem Alter ebenfalls tun müssen. Insbesondere werden auch keinerlei kognitive

oder körperliche Einschränkungen geltend gemacht, welche ihm eine selbständige

Lebensführung verunmöglichen würden. Sodann ist er in Venezuela aufgewachsen

und sozialisiert worden, hat dort studiert und ist auf seine Eltern höchstens

in finanzieller Hinsicht angewiesen, was zur Begründung eines relevanten

Abhängigkeitsverhältnisses nicht geeignet ist. Seine Eltern können ihn auch von

der Schweiz aus alimentieren.

Da vorliegend das Recht auf

Familienleben mangels konventionsrechtlich geschützter Beziehung überhaupt

nicht tangiert ist, erübrigt sich sodann auch eine Interessenabwägung im Sinn

von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV.

3.4

3.4.1

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kann weiter von den

Zulassungsvorschriften nach Art. 18–29 AIG abgewichen werden, um unter

anderem einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall Rechnung zu tragen. Dieser

wird in Art. 31 VZAE näher konkretisiert, wonach insbesondere der Integrationsgrad,

das bisherige Legalverhalten, die familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse,

die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die

Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat zu berücksichtigen sind.

Bei Venezuela ist zudem der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besondere

Aufmerksamkeit zu widmen. Auch wenn dort weiterhin keine landesweite Situation

allgemeiner Gewalt gegeben ist, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs

generell entgegensteht (vgl. BVGr, 27. April 2017, D-2194/2017), ist die

Lage im Land volatil und hat sich die wirtschaftliche und politische Lage in

den letzten Jahren erheblich verschlechtert. Entsprechend sind beim

Wegweisungsvollzug auch die individuellen Umstände miteinzubeziehen, namentlich

bei Personen mit geringem Bezug und fehlendem Beziehungsnetz in Venezuela

(BVGr, 20. März 2020, E-465/2020, E. 4.2).

3.4.2

Vorliegend werden jedoch keinerlei Umstände geltend gemacht, welche einen

Härtefall begründen oder eine Rückkehr des Beschwerdeführers unzumutbar

erscheinen lassen: Der in Venezuela aufgewachsene und sozialisierte

Beschwerdeführer ist erst vor Kurzem in die Schweiz eingereist und ist hier

nicht verwurzelt. Er musste aufgrund seines prekären Aufenthalts zudem stets

mit seiner Wegweisung rechnen. Sodann kann ohne Weiteres davon ausgegangen

Dispositiv

werden, dass er in Venezuela weiterhin über ein Beziehungsnetz verfügt oder ein

solches zumindest wiederaufbauen könnte, selbst wenn dort inzwischen keine

näheren Verwandten mehr leben sollten. Aufgrund seines Studiums und seiner

(behaupteten) Fremdsprachenkenntnisse gehört er dort zudem einer eher

privilegierten Schicht an. Eine individuelle Verfolgungssituation wird nicht

geltend gemacht. Seine berufliche Unerfahrenheit steht seiner Reintegration ebenfalls

nicht entgegen, zumal ihn diese eigener Einschätzung zufolge in der Schweiz

offenbar nicht massgeblich zu behindern scheint. Auch wenn die

Erwerbsaussichten in seinem Heimatland schlechter als in der Schweiz sind,

befindet er sich diesbezüglich in derselben Lage wie seine Landsleute, ohne

dass sich daraus bereits eine besondere Härte ergeben würde. Sodann fehlt

jegliche Substanziierung der negativen Auswirkungen einer Wegweisung auf seine

psychische Integrität, zumal ausser Zweifel steht, dass ein

Wegweisungsentscheid sich für die Betroffenen im Allgemeinen belastend

auswirkt. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das Verhalten des

Beschwerdeführers zumindest insoweit bereits zu Klagen Anlass gegeben hat, als

dass er seiner Ausreiseverpflichtung trotz klarer verwaltungsgerichtlicher

Anordnung nicht fristgerecht nachgekommen ist und sich damit allenfalls auch

strafbar gemacht haben könnte.

Unerheblich sind sodann seine eigenen, ohnehin erst am

Anfang stehenden Integrationsbemühungen und die Integration seiner Eltern.

Ebenso wenig muss auf das hängige Einbürgerungsverfahren Rücksicht genommen

werden, zumal dessen Ausgang offen ist und die Einbürgerungsvoraussetzungen

nicht offenkundig erfüllt sind.

3.5 Weitere Anspruchsgrundlagen sind

weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Sodann haben die

Vorinstanzen mit der Bewilligungsverweigerung auch nicht ihr Ermessen

unterschritten. Vielmehr ist dem Beschwerdeführer, welcher bis auf seine hier

lebenden Eltern keinerlei nennenswerten Bezüge zur Schweiz aufweist und sich

erst seit wenigen Monaten im Land aufhält, eine Rückkehr in sein Heimatland

zuzumuten. Überdies musste er stets mit seiner Wegweisung rechnen und hätte

entsprechend seine Ausreise organisieren können. Ergänzend ist darauf hinzuweisen,

dass der Beschwerdeführer die Zulassungsvoraussetzungen von Beginn weg

offensichtlich nicht erfüllte, weshalb er vom Migrationsamt bereits mit

Schreiben vom 23. November 2021 und unter Hinweis auf Art. 17 AIG

auch zu Recht darauf hingewiesen wurde, den Bewilligungsentscheid im Ausland

abwarten zu müssen. Für eine ermessensweise Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung nach Art. 96 AIG besteht damit kein Raum und den

Vorinstanzen kann auch diesbezüglich keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden.

Damit wäre die Beschwerde auch bei einer

materiellen Behandlung abzuweisen gewesen.

4.

4.1 Bei diesem Verfahrensausgang steht dem

Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu und es sind ihm die

Verfahrenskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

Von einer persönlichen

Kostenauflage gegenüber der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist

vorliegend abzusehen, jedoch ist seine Rechtsvertreterin mit Nachdruck darauf

hinzuweisen, dass auch der Rechtsvertretung ausnahmsweise Kosten auferlegt

werden könnten, wenn die Rechtsmitteleingabe prozessual völlig ungenügend ist

bzw. der Vertreter oder die Vertreterin ein unzulässiges Rechtsmittel erhebt

(vgl. etwa VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 2; VGr, 3. November

2010, VB.2010.00385, E. 3, mit Hinweisen; BGE 129 IV 206 E. 2).

4.2 Die

Gerichtsgebühr bemisst sich gemäss § 2 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) bei Verfahren ohne

Streitwert nach dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls.

Auch wenn vorliegend aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage kein

Vernehmlassungsverfahren durchgeführt werden musste und bei Entscheiden ohne

materielle Prüfung der Begehren die Gerichtsgebühr gemäss § 4 Abs. 2 GebV VGr herabgesetzt werden kann, erscheint es vorliegend aufgrund des

erhöhten Aufwands in der Prozessleitung nicht geboten, die Gerichtsgebühr unter

dem einverlangten Prozesskostenvorschuss anzusetzen.

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig. Ansonsten

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde beim

Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).