VB.2022.00589
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00589
6. Dezember 2022Deutsch12 min
(URT.2022.24192)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2022.00589
Verfügung
des Einzelrichters
vom 6. Dezember 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1998 geborene
venezolanische Staatsangehörige A reiste am 6. November 2021 in die
Schweiz ein, wo sein Schweizer Vater und seine hier aufenthaltsberechtigte
venezolanische Mutter leben. Gemäss Bestätigungsschreiben des
Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 20. Dezember 2021 stellte er in
der Schweiz ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung, welches gemäss Aktenlage
offenbar weiterhin hängig ist. Nachdem er am 11. November 2021 ein Gesuch
um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks "Familiennachzugs"
stellte, wies ihn das Migrationsamt mit Schreiben vom 23. November 2021
darauf hin, dass hierfür keine Rechtsgrundlage ersichtlich sei, die
Zulassungsvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt seien und er sich
deshalb lediglich noch bis zum Ablauf seines bewilligungsfreien Aufenthalts am
3. Februar 2022 in der Schweiz aufhalten dürfe. Damit sein Gesuch um
dauerhaften Aufenthalt geprüft werden könne, habe er ein Einreisegesuch bei der
Schweizer Vertretung seines Heimatlandes einzureichen.
Am 3. Februar
2022, dem letzten Tag des bewilligungsfreien Aufenthalts, ersuchte A erneut um
die Erteilung einer "provisorischen Aufenthaltsbewilligung", welche
nach weiteren Abklärungen des Migrationsamts am 29. Juni 2022 abgewiesen
wurde, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 15. August 2022. Sodann
hielt das Migrationsamt fest, dass ein allfälliger Rekurs mangels
vorbestehendem Aufenthaltsrecht kein prozedurales Anwesenheitsrecht verschaffen
würde.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
am 2. September 2022 ab, soweit sie diesen nicht als gegenstandslos
erachtete. Sodann wurde A eine neue Ausreisefrist bis zum 20. Oktober 2022
angesetzt und erneut darauf hingewiesen, dass die aufschiebende Wirkung einer
allfälligen Beschwerde mangels vorbestehendem Aufenthaltsrecht kein
prozedurales Anwesenheitsrecht verschaffen würde.
III.
Mit Beschwerde vom 4. Oktober 2022 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben
und es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei ihm
eine provisorische Aufenthaltsbewilligung bis Dezember 2022 zu erteilen. In
prozessualer Hinsicht wurde um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung
ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 5. Oktober 2022 hielt das
Verwaltungsgericht fest, dass der vorliegenden Beschwerde zwar von Gesetzes
wegen aufschiebende Wirkung zukomme, diese dem Beschwerdeführer aber keinen
prozeduralen Aufenthalt verschaffen würde und er den Bewilligungsentscheid nach
Ablauf der vorinstanzlich angesetzten Ausreisefrist im Ausland abzuwarten habe.
Zudem wurde ihm aufgrund seines prekären Aufenthalts Frist zur Leistung eines
Prozesskostenvorschusses angesetzt, unter Androhung eines
Nichteintretensentscheids im Säumnisfall. Die vorinstanzlichen Akten wurden
beigezogen, jedoch wurde auf die Durchführung einer Vernehmlassung bzw. Einholung
einer Beschwerdeantwort verzichtet.
Nachdem das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom
11.
Oktober 2022 die ratenweise Bezahlung des Prozesskostenvorschusses
bewilligt und mit Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2022 weitere
Zahlungserleichterungen abgelehnt hatte, wurde der Prozesskostenvorschuss
fristgerecht geleistet.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung
mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Der Beschwerdeführer verfügt über
kein vorbestehendes Aufenthaltsrecht und sein (Eventual-)Gesuch um Erteilung
einer provisorischen Aufenthaltsbewilligung bis Dezember 2022 ist bereits mit
Präsidialverfügung vom 5. Oktober 2022 abgewiesen worden, weshalb ihm nach
Ablauf der vorinstanzlich angesetzten Ausreisefrist auch die aufschiebende
Wirkung der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde (welche von der Vorinstanz
nicht entzogen worden war) kein prozedurales Aufenthaltsrecht zu verschaffen
vermochte. Ob der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung fristgerecht
nachgekommen ist, erscheint allerdings fraglich, nachdem er noch mit Eingabe
vom 25. Oktober 2022 eine Wohnadresse in Zürich angeben liess und auf
seine Suchbemühungen auf dem hiesigen Arbeitsmarkt verwies.
1.3
Aufgrund der im Sinn nachfolgender
Ausführungen klaren Sach- und Rechtslage kann auf die Einholung einer
Beschwerdeantwort und auf eine Vernehmlassung verzichtet werden (vgl. Marco
Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 56 N. 2) und ist
der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz zu fällen (§ 38b Abs. 1 lit. a VRG).
2.
Die Beschwerdeschrift vom 4. Oktober 2022 entspricht
praktisch wortwörtlich der vorangegangenen Rekurseingabe vom 29. Juli
2022, wenngleich die Parteibezeichnungen und Anträge dem Verfahrensstand
angepasst und einzelne Passagen umgestellt wurden. Neu und zumindest teilweise
auf den vorinstanzlichen Entscheid bezogen ist einzig der Hinweis, dass die
Eltern des Beschwerdeführers inzwischen nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig
sein sollen, einer Erwerbstätigkeit nachgehen und den Beschwerdeführer
finanziell unterstützen könnten.
Die anwaltlich verfasste Beschwerde lässt damit eine
substanziierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen
vermissen und genügt nicht dem Begründungserfordernis von § 54 Abs. 1 VRG. Da das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte nicht
gehalten ist, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen
Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen, ist auf die in
dieser Form offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten, wobei bei
anwaltlicher Vertretung auch keine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung
anzusetzen ist (vgl. VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00727, E. 2; VGr,
27.
Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1 [bestätigt mit BGr, 21. März
2016, 2C_221/2016, E. 2.2]; vgl. auch BGr, 12. Januar 2018,
2C_140/2017, E. 3).
3.
Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die
Beschwerde im nachfolgenden Sinn auch bei materieller Beurteilung abzuweisen
gewesen wäre:
3.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, in einem konventionsrechtlich geschützten
Abhängigkeitsverhältnis zu seinen hier lebenden Eltern zu stehen, während er in
seinem Heimatland Venezuela keine Familie mehr habe und weder über eine
Unterkunft noch eine Anstellung verfügen würde. Aufgrund der Wirtschaftslage in
Venezuela, und da er vor seiner Einreise in die Schweiz Student gewesen sei und
noch nie gearbeitet habe, seien seine Aussichten auf eine geeignete
Arbeitsstelle in seinem Heimatland prekär. Zudem verweist er auf seine
Integrationsbemühungen, die erfolgreiche Integration seiner Eltern, sein
hängiges Einbürgerungsverfahren in der Schweiz und psychische Belastungen,
welche seine Wegweisung zur Folge hätten.
3.2
Der
Familiennachzug von volljährigen Kindern über 18 Jahren ist ausserhalb des
freizügigkeitsrechtlichen Bereichs nicht vorgesehen, weshalb der
Beschwerdeführer sich nicht auf einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 42 ff.
AIG berufen kann. Bei materieller Beurteilung näher zu prüfen wären aber
Ansprüche aus dem Recht auf Familienleben und das Vorliegen eines persönlichen
Härtefalls oder von Vollzugshindernissen.
3.3
3.3.1
Aus dem Anspruch auf Schutz der Familie gemäss Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der
Bundesverfassung (BV) steht einer Person ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz
zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten
in der Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
in der Schweiz verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa).
Der Anspruch auf Familienleben ist jedoch auf die Kernfamilie beschränkt und
umfasst grundsätzlich nicht die bereits volljährigen Kinder von hier
anwesenheitsberechtigten Personen (BGE 135 I 143 E. 1.3.2; BGE 129 II 11 E. 2).
Soweit sich der Anwesenheitsanspruch auf eine Beziehung zu Verwandten stützt,
die nicht der eigentlichen Kernfamilie des Ansprechers zuzurechnen sind, setzt
der Anspruch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK voraus, dass die um eine
Aufenthaltsbewilligung ersuchende Person in einem besonderen und bei
Geltendmachung des Anspruchs bereits vorliegenden Abhängigkeitsverhältnis zu
den hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen steht. Erforderlich ist
eine Unterstützungsbedürftigkeit, welche nur von dem betreffenden
(anwesenheitsberechtigten) Angehörigen geleistet werden kann (vgl. BGr, 30. März
2017, 2C_867/2016, E. 2.2; BGE 139 II 393 E. 5.1; BGE 120 Ib 257 E. 1d;
BGE 115 Ib 1 E. 2c). Abhängigkeitsverhältnisse können sich namentlich aus
besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder
geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGr,
9.
Februar 2016, 2C_133/2016, E. 2.3; BGr, 7. Dezember 2012,
2C_372/2012, E. 5.2). Die alleinige finanzielle Abhängigkeit von einer
Person vermag jedoch keinen Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13
Abs. 1 BV zu begründen (vgl. BGr, 18. Oktober 2001, 2A.463/2001, E. 2c;
vgl. auch BGr, 15. Oktober 2001, 2A.119/2001, E. 5b; vgl. zum Ganzen VGr,
24.
Oktober 2018, VB.2018.00496, E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen).
3.3.2
Der volljährige Beschwerdeführer kann sich nach dargelegter Rechtslage nur
bei Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses auf einen grundrechtlichen
Anwesenheitsanspruch gestützt auf sein Recht auf Familienleben berufen. Ein
solches wird jedoch in keinster Weise näher substanziiert und ist aufgrund des
Alters des Beschwerdeführers auch nicht zu erwarten. Es ist nicht ersichtlich,
weshalb der inzwischen 24-jährige Beschwerdeführer nicht eigenständig sein
Leben in Venezuela sollte regeln können, wie dies zahlreiche andere Personen in
seinem Alter ebenfalls tun müssen. Insbesondere werden auch keinerlei kognitive
oder körperliche Einschränkungen geltend gemacht, welche ihm eine selbständige
Lebensführung verunmöglichen würden. Sodann ist er in Venezuela aufgewachsen
und sozialisiert worden, hat dort studiert und ist auf seine Eltern höchstens
in finanzieller Hinsicht angewiesen, was zur Begründung eines relevanten
Abhängigkeitsverhältnisses nicht geeignet ist. Seine Eltern können ihn auch von
der Schweiz aus alimentieren.
Da vorliegend das Recht auf
Familienleben mangels konventionsrechtlich geschützter Beziehung überhaupt
nicht tangiert ist, erübrigt sich sodann auch eine Interessenabwägung im Sinn
von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV.
3.4
3.4.1
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kann weiter von den
Zulassungsvorschriften nach Art. 18–29 AIG abgewichen werden, um unter
anderem einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall Rechnung zu tragen. Dieser
wird in Art. 31 VZAE näher konkretisiert, wonach insbesondere der Integrationsgrad,
das bisherige Legalverhalten, die familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse,
die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die
Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat zu berücksichtigen sind.
Bei Venezuela ist zudem der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besondere
Aufmerksamkeit zu widmen. Auch wenn dort weiterhin keine landesweite Situation
allgemeiner Gewalt gegeben ist, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
generell entgegensteht (vgl. BVGr, 27. April 2017, D-2194/2017), ist die
Lage im Land volatil und hat sich die wirtschaftliche und politische Lage in
den letzten Jahren erheblich verschlechtert. Entsprechend sind beim
Wegweisungsvollzug auch die individuellen Umstände miteinzubeziehen, namentlich
bei Personen mit geringem Bezug und fehlendem Beziehungsnetz in Venezuela
(BVGr, 20. März 2020, E-465/2020, E. 4.2).
3.4.2
Vorliegend werden jedoch keinerlei Umstände geltend gemacht, welche einen
Härtefall begründen oder eine Rückkehr des Beschwerdeführers unzumutbar
erscheinen lassen: Der in Venezuela aufgewachsene und sozialisierte
Beschwerdeführer ist erst vor Kurzem in die Schweiz eingereist und ist hier
nicht verwurzelt. Er musste aufgrund seines prekären Aufenthalts zudem stets
mit seiner Wegweisung rechnen. Sodann kann ohne Weiteres davon ausgegangen
Dispositiv
werden, dass er in Venezuela weiterhin über ein Beziehungsnetz verfügt oder ein
solches zumindest wiederaufbauen könnte, selbst wenn dort inzwischen keine
näheren Verwandten mehr leben sollten. Aufgrund seines Studiums und seiner
(behaupteten) Fremdsprachenkenntnisse gehört er dort zudem einer eher
privilegierten Schicht an. Eine individuelle Verfolgungssituation wird nicht
geltend gemacht. Seine berufliche Unerfahrenheit steht seiner Reintegration ebenfalls
nicht entgegen, zumal ihn diese eigener Einschätzung zufolge in der Schweiz
offenbar nicht massgeblich zu behindern scheint. Auch wenn die
Erwerbsaussichten in seinem Heimatland schlechter als in der Schweiz sind,
befindet er sich diesbezüglich in derselben Lage wie seine Landsleute, ohne
dass sich daraus bereits eine besondere Härte ergeben würde. Sodann fehlt
jegliche Substanziierung der negativen Auswirkungen einer Wegweisung auf seine
psychische Integrität, zumal ausser Zweifel steht, dass ein
Wegweisungsentscheid sich für die Betroffenen im Allgemeinen belastend
auswirkt. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das Verhalten des
Beschwerdeführers zumindest insoweit bereits zu Klagen Anlass gegeben hat, als
dass er seiner Ausreiseverpflichtung trotz klarer verwaltungsgerichtlicher
Anordnung nicht fristgerecht nachgekommen ist und sich damit allenfalls auch
strafbar gemacht haben könnte.
Unerheblich sind sodann seine eigenen, ohnehin erst am
Anfang stehenden Integrationsbemühungen und die Integration seiner Eltern.
Ebenso wenig muss auf das hängige Einbürgerungsverfahren Rücksicht genommen
werden, zumal dessen Ausgang offen ist und die Einbürgerungsvoraussetzungen
nicht offenkundig erfüllt sind.
3.5 Weitere Anspruchsgrundlagen sind
weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Sodann haben die
Vorinstanzen mit der Bewilligungsverweigerung auch nicht ihr Ermessen
unterschritten. Vielmehr ist dem Beschwerdeführer, welcher bis auf seine hier
lebenden Eltern keinerlei nennenswerten Bezüge zur Schweiz aufweist und sich
erst seit wenigen Monaten im Land aufhält, eine Rückkehr in sein Heimatland
zuzumuten. Überdies musste er stets mit seiner Wegweisung rechnen und hätte
entsprechend seine Ausreise organisieren können. Ergänzend ist darauf hinzuweisen,
dass der Beschwerdeführer die Zulassungsvoraussetzungen von Beginn weg
offensichtlich nicht erfüllte, weshalb er vom Migrationsamt bereits mit
Schreiben vom 23. November 2021 und unter Hinweis auf Art. 17 AIG
auch zu Recht darauf hingewiesen wurde, den Bewilligungsentscheid im Ausland
abwarten zu müssen. Für eine ermessensweise Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 96 AIG besteht damit kein Raum und den
Vorinstanzen kann auch diesbezüglich keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden.
Damit wäre die Beschwerde auch bei einer
materiellen Behandlung abzuweisen gewesen.
4.
4.1 Bei diesem Verfahrensausgang steht dem
Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu und es sind ihm die
Verfahrenskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
Von einer persönlichen
Kostenauflage gegenüber der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist
vorliegend abzusehen, jedoch ist seine Rechtsvertreterin mit Nachdruck darauf
hinzuweisen, dass auch der Rechtsvertretung ausnahmsweise Kosten auferlegt
werden könnten, wenn die Rechtsmitteleingabe prozessual völlig ungenügend ist
bzw. der Vertreter oder die Vertreterin ein unzulässiges Rechtsmittel erhebt
(vgl. etwa VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 2; VGr, 3. November
2010, VB.2010.00385, E. 3, mit Hinweisen; BGE 129 IV 206 E. 2).
4.2 Die
Gerichtsgebühr bemisst sich gemäss § 2 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) bei Verfahren ohne
Streitwert nach dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls.
Auch wenn vorliegend aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage kein
Vernehmlassungsverfahren durchgeführt werden musste und bei Entscheiden ohne
materielle Prüfung der Begehren die Gerichtsgebühr gemäss § 4 Abs. 2 GebV VGr herabgesetzt werden kann, erscheint es vorliegend aufgrund des
erhöhten Aufwands in der Prozessleitung nicht geboten, die Gerichtsgebühr unter
dem einverlangten Prozesskostenvorschuss anzusetzen.
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig. Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde beim
Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).