VB.2022.00591
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00591
29. Juni 2023Deutsch17 min
(URT.2023.24656)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00591
Urteil
der 3. Kammer
vom 29. Juni 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B
Beschwerdeführerin,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Tierschutz,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
gegenüber wurde nach einer mehrjährigen Vorgeschichte vom Veterinäramt des
Kantons Zürich (fortan: VETA) mit Verfügung vom 9. Juli 2020 ein
teilweises Tierhalteverbot ausgesprochen.
B. Am 15. Juni
2021 wurden A zwecks Vollzugs des teilweisen Tierhalteverbots 15 Equiden
weggenommen, darunter auch das Pferd C. A stellte daraufhin ein Gesuch um
Wiedererwägung des teilweisen Tierhalteverbots. Gegen dessen abschlägige
Beurteilung durch das VETA erhob A Rekurs an die Gesundheitsdirektion, welche
diesen mit Entscheid vom 10. Februar 2022 abwies, soweit sie darauf
eintrat. Dagegen erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht, welches diese
mit Urteil vom 25. August 2022 abwies, soweit es darauf eintrat (vgl.
Prozessgeschichte im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. August 2022,
VB.2022.00157). Eine dagegen am Bundesgericht erhobene Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist hängig.
C. Nachdem
das VETA von der Betreuungsperson, bei welcher das Pferd C nach dessen Wegnahme
untergebracht war, verschiedene Meldungen bezüglich des Verhaltens des Pferds
erhalten hatte und ein Pferdeexperte mit Bericht vom 9. November 2021 die
Euthanasierung des Pferds empfohlen hatte, nahm das VETA in der Folge die
Euthanasierung in Aussicht, teilte A jedoch im Nachgang zu deren Stellungnahme
am 6. Dezember 2021 mit, die Euthanasierung werde einstweilen ausgesetzt.
Nach Eingang einer ergänzenden Stellungnahme vom 17. Dezember 2021 von A
erliess das VETA am 23. Dezember 2021 eine Verfügung, mit welcher es die
sofortige Euthanasierung des Pferds C anordnete (Dispositivziffer I) und
die prozessualen Anträge ablehnte, soweit es darauf eintrat. Dem Lauf der
Rekursfrist wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Erwägungen
II.
A. Dagegen
erhob A Rekurs an die Gesundheitsdirektion und beantragte die vollumfängliche
Aufhebung der Verfügung. Sie stellte verschiedene prozessuale Anträge, darunter
die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
B. Mit
Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2021 wies die Gesundheitsdirektion das
VETA superprovisorisch an, einstweilen von einer Euthanasierung des Pferds C
abzusehen. Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2022 hiess die
Gesundheitsdirektion das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
betreffend Dispositivziffer I der Verfügung des VETA vom 23. Dezember
2021.
gut. Dem VETA wurden verschiedene Auflagen über Einreichung von (nicht
anonymisierten) Unterlagen und Auskünften betreffend Unterbringung und
Betreuung des Pferds gemacht; A wurde aufgefordert, die behandelnden Tierärzte
des Pferds C seit Geburt bekanntzugeben.
C. Mit
weiterer Zwischenverfügung vom 22. April 2022 hiess die
Gesundheitsdirektion die Gesuche von A um Einsichtnahme in die vom VETA
eingereichten, nicht anonymisierten Akten bezüglich zwei Ganzkörperaufnahmen
das Pferds C gut; im Übrigen wies sie sie ab. Zudem ordnete sie eine
Begutachtung des Pferds C zur Beurteilung von dessen Verhalten und der Frage
der Platzierbarkeit durch eine von der Rekursinstanz noch zu bestimmende
Fachperson an. Den Parteien wurde Frist angesetzt, sich zu den vorgeschlagenen
Gutachterfragen zu äussern; A wurde aufgefordert, die vollständige
tierärztliche Dokumentation des Pferds C einzureichen, unter Hinweis darauf,
dass die Nichteinreichung im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt würde. A
focht diese Zwischenverfügung teilweise mit Beschwerde an, auf welche das
Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. August 2022 nicht eintrat
(VB.2022.00259). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
Am 15. Juni 2022 reichte die vorgängig bestimmte
Fachperson (fortan: Gutachter) der Gesundheitsdirektion ein Gutachten über das
Pferd C ein. Der Gutachter kam darin zum Schluss, im jetzigen Zeitpunkt könnte
eine Euthanasierung nicht unterstützt werden. Im Sommer und Herbst 2021 sei die
Situation sicherlich anders gewesen; unterdessen habe sich das Verhalten
deutlich verbessert und lasse rasche Erfolge erwarten. Aufgrund der unterlassenen
Sozialisierung und den daraus folgenden Verhaltensabweichungen werde ein
mehrstufiges weiteres Vorgehen im Umgang mit dem Pferd empfohlen.
Den Parteien wurde das Gutachten – A in anonymisierter
Form – mit Frist zur Äusserung dazu zur Kenntnis gebracht. A hielt daraufhin an
ihren Rekursanträgen fest.
D. Mit
Verfügung vom 31. August 2022 stellte die Gesundheitsdirektion fest, dass
die Verfügung des VETA vom 23. Dezember 2021 im Zeitpunkt ihres Erlasses
recht- und verhältnismässig gewesen sei (Dispositivziffer I). Weiter
stellte sie fest, dass die Anordnung der Euthanasierung des Pferds C aufgrund
veränderter Verhältnisse derzeit nicht recht- und verhältnismässig sei.
Dispositivziffer I der Verfügung des VETA vom 23. Dezember 2021 werde im
Sinn der Erwägungen aufgehoben (Dispositivziffer II). Im Übrigen werde der
Rekurs von A gegen die Verfügung des VETA vom 23. Dezember 2021
abgewiesen, soweit darauf eingetreten werde (Dispositivziffer III). Die
Verfahrenskosten, bestehend aus einer Pauschalgebühr von Fr. 800.-, sowie
die Kosten des Gutachtens in der Höhe von Fr. 3'037.50 würden A auferlegt
(Dispositivziffer IV) und es werde keine Parteientschädigung ausgerichtet
(Dispositivziffer V). Die Verfügung wurde A in teilanonymisierter Form
(Name und Betriebsort der Betreuungsperson sowie Name des Gutachters
anonymisiert) eröffnet.
III.
Mit Beschwerdeschrift vom 3. Oktober
2022.
gelangte A, anwaltlich vertreten, an das Verwaltungsgericht und liess
unter Entschädigungsfolge (inklusive Mehrwertsteuer) beantragen, die
Dispositivziffern IV und V der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom
31.
August 2022 seien vollumfänglich aufzuheben. Die Kosten des
vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 800.- inklusive Gutachterkosten von
Fr. 3'037.50 seien in Abänderung von Dispositivziffer V [recte: IV]
der angefochtenen Verfügung vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen. In Abänderung
von Dispositivziffer V der angefochtenen Verfügung sei ihr für das
vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von mindestens
Fr. 25'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Eventualiter sei die
Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
A leistete am 13. Oktober 2022 fristgerecht eine
ihr mit Präsidialverfügung vom 5. Oktober 2022 auferlegte Kaution von Fr. 1'500.-. Die
Gesundheitsdirektion schloss am 9. November 2022 auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Veterinäramt beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 16. November 2022 die Abweisung der Beschwerde.
Beide Eingaben wurden A am 18. November 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gestützt
auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)
zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38b Abs. 1 lit. c
e contrario in Verbindung mit § 38 Abs. 1 VRG). Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Streitgegenstand
ist die vorinstanzliche Kostenauflage der Kosten des Verfahrens, bestehend aus
einer Pauschalgebühr von Fr. 800.-, sowie der Kosten des Gutachtens in
Höhe von Fr. 3'037.50, welche der Beschwerdeführerin auferlegt wurden
(Dispositivziffer IV des angefochtenen Entscheids), sowie die
Nichtgewährung einer Parteientschädigung (Dispositivziffer V des
angefochtenen Entscheids). Die Kostenhöhe wurde nicht angefochten.
2.
2.1
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 VRG
können die Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten
auferlegen. Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel
entsprechend ihrem Unterliegen (Unterliegerprinzip [§ 13 Abs. 2
Satz 1 VRG]). Kosten, die eine beteiligte Person durch Verletzung von
Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen solcher Tatsachen
oder Beweismittel verursacht, die sie schon früher hätte geltend machen können,
sind ihr ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden (Verursacherprinzip [§ 13 Abs. 2
Satz 2 VRG]). Die Kosten lassen sich unter Umständen nach
Billigkeitserwägungen verteilen (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Das Unterliegerprinzip bildet die Regel, während das Verursacher- und das
Billigkeitsprinzip ausnahmsweise zur Anwendung gelangen. Dabei verfügt die
Entscheidinstanz bei der Kostenverteilung über einen grossen Ermessensspielraum
(zum Ganzen Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 13 N. 41 ff.; VGr, 16. Juni 2022,
VB.2022.00018, E. 3 Abs. 2).
2.2
Im
Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht kann die unterliegende
Partei oder Amtsstelle gemäss § 17 Abs. 2 VRG zu einer angemessenen
Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich
wenn a) die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und
schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines
Rechtsbeistands rechtfertigte oder b) ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene
Anordnung offensichtlich unbegründet waren.
3.
3.1
Bezüglich
der Kostenauflage erwog die Vorinstanz, diese erfolge nach Massgabe von § 13 Abs. 2 VRG: Soweit die vorliegende Prüfung im jetzigen Zeitpunkt zur
Aufhebung der Euthanasierungsanordnung führe, könne der Beschwerdegegner nicht
als unterliegende Partei bezeichnet werden. Ebenso wenig könne die
Beschwerdeführerin als eigentlich obsiegende Partei betrachtet werden. Die
durch den Beschwerdegegner veranlasste Unterbringung des Pferds in einem
idealen Umfeld mit hervorragender Betreuung, insbesondere auch die von der Betreuungsperson
unternommenen Bemühungen, die von der Beschwerdeführerin begangenen Fehler in
der Sozialisierung zu korrigieren, sowie schliesslich der Zeitablauf führten
zur Aufhebung der Euthanasierungsanordnung. Unter weiterer Berücksichtigung,
dass die Beschwerdeführerin im Übrigen unterliege, seien ihr daher die Kosten
Dispositiv
des Verfahrens aufzuerlegen. Aus diesen Gründen seien ihr auch die Kosten des
Gutachtens aufzuerlegen. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer
Parteientschädigung seien nicht erfüllt.
3.2 Die
Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie sei fälschlicherweise als nicht
obsiegend betrachtet worden, obwohl sie mit dem Hauptantrag, die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 23. Dezember 2021 sei vollumfänglich aufzuheben,
durchgedrungen sei. Die Sachverhaltsdarstellung und die Rechtsanwendung durch
die Vorinstanz seien fehlerhaft: Im vorinstanzlichen Schluss, die Fortschritte
von C seien auf den Zeitablauf zurückzuführen, scheine der Vorwurf zu stecken,
sie hätte von Anfang an gar keinen Rekurs einreichen sollen. Es sei ihr
natürlich nicht zuzumuten gewesen, die geplante Euthanasierung einfach laufen
zu lassen. Es werde zudem völlig ausgeblendet, dass sie selbst ein Gutachten in
Auftrag gegeben habe, und es sei nicht ihr anzulasten, wenn der Beschwerdegegner
selber kein solches in Auftrag gegeben habe und in völlig unverhältnismässiger
Weise direkt die Euthanasierung angeordnet habe, ohne weitere mildere, ebenso
zielführende Massnahmen geprüft zu haben. Sämtliche Vorwürfe, wonach C auf dem
beschwerdeführerischen Betrieb nicht oder nicht ausreichend an den Menschen
sozialisiert worden sei, würden vehement zurückgewiesen. Der Bericht von
Tierarzt Dr. D vom 5. Dezember 2021 habe bereits angedeutet, dass die
Unterbringung beim Beschwerdegegner den Zustand von C verursacht habe. Dieser
Bericht werde derart missinterpretiert, dass er gesagt habe, die
Verhaltensprobleme von C seien auf das Verhalten der Beschwerdeführerin
zurückzuführen. Der Gutachter des Beschwerdegegners habe zudem gar nicht wissen
können, was am 15. Juni 2021 (Anm.: Wegnahme der Pferde) geschehen sei,
weil ihm nur ein Bruchteil der Akten zur Verfügung gestellt worden sei. Die
Vorinstanz habe deshalb § 13 Abs. 2 VRG verletzt, indem sie ihr die
Kosten auferlegt habe. Dies obwohl offenbar niemand den Prozess gewonnen und
niemand den Prozess verloren habe, was ein offensichtlicher Widerspruch sei, da
sie mit dem Hauptantrag durchgekommen sei und damit gewonnen habe. Die
Einholung des Gutachtens habe der Korrektur der fehlerhaften
Sachverhaltsfeststellung gedient und die Dauer bis zur und die
Gutachtenserstattung selber seien jedenfalls nicht ihr anzulasten. Sie habe
bereits am 6. Dezember 2021 dem Beschwerdegegner mitteilen lassen, dass
die E AG bereit sei, C zur Betreuung und Behandlung aufzunehmen. Infolge ihres
Obsiegens habe sie zudem einen Anspruch auf Parteientschädigung.
4.
4.1 Im
Rekursverfahren kam unstreitig der Frage der Euthanasierung des Pferds C die grösste
Bedeutung zu. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, als
obsiegend aus dem Rekursverfahren hervorzugehen, da durch ihr Rechtsmittel die
Massnahme der Euthanasierung des Pferds C habe gestoppt werden können. Die
Vorinstanz stellte zwar fest, dass die Anordnung der Euthanasierung des Pferds C
aufgrund veränderter Verhältnisse derzeit nicht mehr recht- und
verhältnismässig sei, es im Zeitpunkt ihres Erlasses jedoch gewesen sei. Der
Rekurs wurde – auch wenn nicht den Hauptantrag betreffend – im Übrigen
abgewiesen bzw. es wurde nicht darauf eingetreten, soweit er die Herausgabe des
Pferds, was nicht Streitgegenstand war, als auch die vorinstanzliche Ablehnung
prozessualer Anträge betraf. Bereits deswegen könnte ohnehin nicht von einem
vollständigen Obsiegen der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren gesprochen
werden.
4.2 Die
Wegnahme der Pferde, darunter auch das Pferd C, war Gegenstand mehrerer, teils
rechtskräftiger Entscheide. Die rechtskräftige
Verfügung vom 9. Juli 2020 betreffend Erweiterung des teilweisen
Tierhalteverbots bzw. dessen Missachtung führte zur Wegnahme der Pferde am
15. Juni 2021. Der Verfügung des Beschwerdegegners vom 23. Dezember
2021, mit welcher dieser die Euthanasierung des Pferds C anordnete, lagen
folgende tatsächliche Verhältnisse zugrunde: Die Hufpflege sei selbst
mit medizinisch begleiteter stärkster Sedation unmöglich gewesen. Die
beauftragte betreuende Person habe am 5. August 2021 mitgeteilt, die Stute
sei selbst nach zwei Monaten sehr misstrauisch und setze sich zur Wehr, wobei
der Umgang mit der Stute lebensgefährlich sei. Am 9. Oktober 2021 sei nochmals
ein Versuch unternommen worden, die Hufpflege unter Leitung eines erfahrenen
Pferdespezialisten vorzunehmen, es sei jedoch trotz Sedation nicht gelungen,
das Pferd einzufangen bzw. hätte dies lebensgefährlich sein können. Ein
weiterer Versuch am 19. Oktober 2021 habe trotz Medikamenten, welche zu
einer starken Sedation führten, abgebrochen werden müssen. Aus dem Bericht des
genannten Pferdespezialisten gehe hervor, dass das Pferd massiven Stress habe,
wenn etwas verlangt würde, was sich unter Sedation verschlimmere, wobei eine
solche normalerweise das Gegenteil bewirke. Der Beschwerdegegner erwog, dass
daraus lebensgefährliche Situationen entstehen könnten und die betreuenden
Personen einem hohen Verletzungsrisiko ausgesetzt würden, wäre eine adäquate
Behandlung des Pferds, sollte dieses erkranken, nötig. Der Erfolg einer
Verhaltenstherapie werde als höchst unwahrscheinlich eingestuft und mildere
Mittel führten nicht ans Ziel. Die Vorinstanz fasste sämtliche Berichte und
Rückmeldungen der betreuenden Person, des Hufpflegers und des Tierarztes
zusammen, welche in den Monaten vor der Verfügung ergingen und zum Schluss,
welchen der Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung zog, führten,
worauf zu verweisen ist. Der
Beschwerdegegner erliess die Verfügung vom 23. Dezember 2021 somit nicht, ohne
verschiedene Abklärungen getätigt zu haben (§ 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Es kann somit
nicht von einer mangelhaften Abklärung des Sachverhalts durch den Beschwerdegegner
die Rede sein und es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss
kam, dass die Verfügung auf einer sorgfältigen und umfassenden Prüfung der
Sachlage beruhte und im damaligen Zeitpunkt verhältnismässig war. Ein von der
Beschwerdeführerin bereits vor dem Eintreten der positiven Veränderungen im
Verhalten des Pferds der Vorinstanz am 6. Dezember 2021 zugestellter
Bericht von Dr. D, deren nicht erfolgte Berücksichtigung sie rügt, vermag
an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Der Beschwerdegegner beurteilte die
Sachlage im Herbst/Winter 2021 gestützt auf mehrere Einschätzungen
verschiedener Fachpersonen über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg.
Dabei lag es in seinem Ermessen, inwiefern hier das von der Beschwerdeführerin
eingereichte Parteigutachten im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu
berücksichtigen war. Der Sachverhalt der
Ausgangssituation war genügend abgeklärt und es ist nachvollziehbar, dass
beim damaligen Zustand die Euthanasierung begründet gewesen wäre. Die Rüge der
Beschwerdeführerin der mangelnden Sachverhaltsabklärung geht fehl.
4.3 Im Verlauf des Rekursverfahrens sind
Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten. Diesbezüglich ist auf
die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (§ 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Aufgrund der
eingetretenen Veränderungen gab die Vorinstanz ein Gutachten über das Pferd C
in Auftrag, dessen Inhalt sie im angefochtenen Entscheid zusammenfasste, worauf
zu verweisen ist (§ 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Entscheidend ist, dass
der Gutachter zum Schluss kam, die Fortschritte des Pferds seien auf die
derzeitige Betreuungsperson zurückzuführen und es gäbe gute Aussichten, dieses
Verhalten weiter zu verbessern. Aus Tierschutzgründen gäbe es keine
Veranlassung mehr für eine Euthanasierung des Pferds, während im Sommer und
Herbst 2021 die Situation sicherlich anders gewesen sei. Der grösste Fehler sei
und bleibe, dass das Pferd nie sozialisiert worden sei. Die Vorinstanz
erwog nachvollziehbar, dass die Verhaltensweisen des Pferds deshalb entgegen
den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht mit dem Ereignis des Abtransports
durch den Beschwerdegegner am 15. Juni 2021 zu erklären, sondern auf
Versäumnisse in der frühen Haltung und ersten Lebensphase des Pferds
zurückzuführen seien. Die gutachterlich festgestellte fehlende Sozialisierung
des Pferds, welche während des Verfahrens schrittweise verbessert werden
konnte, ist demzufolge – was diese indes vehement bestreitet – auf Fehler in
der früheren Haltung und Betreuung des Pferds durch die Beschwerdeführerin
zurückzuführen und somit ihr anzulasten. Umgekehrt sind die Bemühungen der
Betreuungsperson nach der Wegnahme des Pferds, die dadurch erreichten
Fortschritte und die damit einhergehende Vermeidung der ursprünglich geplanten
Euthanasierung nicht der Beschwerdeführerin – im Sinn eines prozessualen
Obsiegens bzw. einer Folge ihres Prozessierens – anzurechnen. Zudem erwog die
Vorinstanz, dass ein erneut negativer Verlauf, der eine neue Prüfung der
Sachlage gebieten würde, nicht ausgeschlossen werden könne. Entgegen der
Darstellung der Beschwerdeführerin entsteht damit auch keineswegs der Eindruck,
ihr werde der Vorwurf gemacht, sie hätte von Anfang an gar keinen Rekurs
erheben sollen.
4.4 Der Rüge
der Beschwerdeführerin, dass dem von der Vorinstanz bestellten Gutachter nur
ein Bruchteil der Akten zur Verfügung gestellt worden sei und dieser somit gar
nicht habe wissen können, was am 15. Juni 2021 geschehen sei, ist
entgegenzuhalten, dass der Gutachter den Auftrag hatte, eine neue und
unabhängige Beurteilung des Pferds vorzunehmen und ihm die relevanten Aktenstücke
zugänglich gemacht wurden. Darunter befand sich auch die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 23. Dezember 2021, woraus der Sachverhalt sowie die
erfolgte Wegnahme der Pferde ersichtlich war.
4.5 Dass sich
der Zustand des Pferds in der Obhut einer anderen Person als der Beschwerdeführerin
während des Verfahrens und des damit einhergehenden Zeitablaufs derart
besserte, dass unterdessen von einer Euthanasierung abgesehen werden konnte,
ist als ausserhalb des Einflussbereichs der Beschwerdeführerin liegend und
nicht als eigentlicher Prozessgewinn zu sehen. Dieses Resultat ändert auch
nichts an der eingehend begründeten vorinstanzlichen Feststellung, dass die
angefochtene Verfügung zum Zeitpunkt ihres Erlasses durchaus als recht- und
verhältnismässig bezeichnet werden konnte. Die geänderten Verhältnisse, wonach
die angeordnete Massnahme im aktuellen Zeitpunkt nicht zu vollziehen ist,
führen deshalb entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu ihrem
Obsiegen. Die Feststellung der Vorinstanz, dass die Euthanasierung derzeit
nicht recht- und verhältnismässig sei, ist zudem ebenfalls nur eine Momentaufnahme,
zumal die Rekursinstanz auf den im Zeitpunkt ihres eigenen Entscheides
vorliegenden Sachverhalt abstellt (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a
N. 4). Folglich ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ebenso
wenig von einem Unterliegen des Beschwerdegegners ausging. Zu erwähnen ist an
dieser Stelle, dass der Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren schliesslich
mitteilte, aufgrund des Verhaltens des Pferds habe bis heute keine Hufpflege
vorgenommen werden können.
4.6 Aufgrund der Endgültigkeit der
Euthanasierung sowie der nach Erlass der Verfügung des Beschwerdegegners vom
23. Dezember 2021 eingetretenen Veränderungen war es für die Vorinstanz
erst in diesem Zeitpunkt (Frühjahr 2022) des Verfahrens angezeigt, ein
Gutachten zum aktuellen Zustand des Pferds C einzuholen. Den veränderten
Umständen – auf welche die Beschwerdeführerin keinen Einfluss hatte – wurde
während des Verfahrens Rechnung getragen, da die Fällung eines Entscheids ohne
weitergehende Abklärung der Entwicklungstendenzen nicht möglich gewesen wäre.
Dies rechtfertigt die Kostenauflage der Kosten des Gutachtens. Ausserdem
könnten der Beschwerdeführerin die im vorinstanzlichen Verfahren angefallenen
Kosten auch dann auferlegt werden, wenn sie bezüglich der Hauptsache vor der
Vorinstanz formal als obsiegend betrachtet würde: Wesentlich erscheint in
dieser Hinsicht, dass der Beschwerdegegner im Rekursverfahren nur aufgrund von
Noven unterlag, die im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht berücksichtigt
werden konnten, und er aufgrund des damals bekannten Sachverhalts korrekt
entschieden hatte (vgl. dazu Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 64
[10. Spiegelstrich] und § 17 N. 25 ff.; VGr, 20. Juli
2022, VB.2022.00084, E. 5; 2. Dezember 2020, VB.2020.00406, E. 4;
BGr, 20. März 2017, 1C_544/2016, E. 3.7). Daher ist es auch unter
Einbezug des Verursacherprinzips und von Billigkeitsgründen sachlich
vertretbar, dass die Vorinstanz diese Kosten der Beschwerdeführerin auferlegt
hat. Aus denselben
Überlegungen bestand auch kein Anlass, der Beschwerdeführerin für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen.
4.7 Zusammengefasst erweist sich die Kosten- und
Entschädigungsregelung des vorinstanzlichen Verfahrens als rechtskonform. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht
ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'595.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Bis zu dessen Höhe werden sie aus dem von ihr
geleisteten Kostenvorschuss
bezogen. Im Mehrbetrag wird der Beschwerdeführerin Rechnung gestellt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Gesundheitsdirektion.