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Entscheid

VB.2022.00591

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00591

29. Juni 2023Deutsch17 min

(URT.2023.24656)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00591

Urteil

der 3. Kammer

vom 29. Juni 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter

Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B

Beschwerdeführerin,

gegen

Veterinäramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Tierschutz,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

gegenüber wurde nach einer mehrjährigen Vorgeschichte vom Veterinäramt des

Kantons Zürich (fortan: VETA) mit Verfügung vom 9. Juli 2020 ein

teilweises Tierhalteverbot ausgesprochen.

B. Am 15. Juni

2021 wurden A zwecks Vollzugs des teilweisen Tierhalteverbots 15 Equiden

weggenommen, darunter auch das Pferd C. A stellte daraufhin ein Gesuch um

Wiedererwägung des teilweisen Tierhalteverbots. Gegen dessen abschlägige

Beurteilung durch das VETA erhob A Rekurs an die Gesundheitsdirektion, welche

diesen mit Entscheid vom 10. Februar 2022 abwies, soweit sie darauf

eintrat. Dagegen erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht, welches diese

mit Urteil vom 25. August 2022 abwies, soweit es darauf eintrat (vgl.

Prozessgeschichte im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. August 2022,

VB.2022.00157). Eine dagegen am Bundesgericht erhobene Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist hängig.

C. Nachdem

das VETA von der Betreuungsperson, bei welcher das Pferd C nach dessen Wegnahme

untergebracht war, verschiedene Meldungen bezüglich des Verhaltens des Pferds

erhalten hatte und ein Pferdeexperte mit Bericht vom 9. November 2021 die

Euthanasierung des Pferds empfohlen hatte, nahm das VETA in der Folge die

Euthanasierung in Aussicht, teilte A jedoch im Nachgang zu deren Stellungnahme

am 6. Dezember 2021 mit, die Euthanasierung werde einstweilen ausgesetzt.

Nach Eingang einer ergänzenden Stellungnahme vom 17. Dezember 2021 von A

erliess das VETA am 23. Dezember 2021 eine Verfügung, mit welcher es die

sofortige Euthanasierung des Pferds C anordnete (Dispositivziffer I) und

die prozessualen Anträge ablehnte, soweit es darauf eintrat. Dem Lauf der

Rekursfrist wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Erwägungen

II.

A. Dagegen

erhob A Rekurs an die Gesundheitsdirektion und beantragte die vollumfängliche

Aufhebung der Verfügung. Sie stellte verschiedene prozessuale Anträge, darunter

die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

B. Mit

Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2021 wies die Gesundheitsdirektion das

VETA superprovisorisch an, einstweilen von einer Euthanasierung des Pferds C

abzusehen. Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2022 hiess die

Gesundheitsdirektion das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

betreffend Dispositivziffer I der Verfügung des VETA vom 23. Dezember

2021.

gut. Dem VETA wurden verschiedene Auflagen über Einreichung von (nicht

anonymisierten) Unterlagen und Auskünften betreffend Unterbringung und

Betreuung des Pferds gemacht; A wurde aufgefordert, die behandelnden Tierärzte

des Pferds C seit Geburt bekanntzugeben.

C. Mit

weiterer Zwischenverfügung vom 22. April 2022 hiess die

Gesundheitsdirektion die Gesuche von A um Einsichtnahme in die vom VETA

eingereichten, nicht anonymisierten Akten bezüglich zwei Ganzkörperaufnahmen

das Pferds C gut; im Übrigen wies sie sie ab. Zudem ordnete sie eine

Begutachtung des Pferds C zur Beurteilung von dessen Verhalten und der Frage

der Platzierbarkeit durch eine von der Rekursinstanz noch zu bestimmende

Fachperson an. Den Parteien wurde Frist angesetzt, sich zu den vorgeschlagenen

Gutachterfragen zu äussern; A wurde aufgefordert, die vollständige

tierärztliche Dokumentation des Pferds C einzureichen, unter Hinweis darauf,

dass die Nichteinreichung im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt würde. A

focht diese Zwischenverfügung teilweise mit Beschwerde an, auf welche das

Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. August 2022 nicht eintrat

(VB.2022.00259). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.

Am 15. Juni 2022 reichte die vorgängig bestimmte

Fachperson (fortan: Gutachter) der Gesundheitsdirektion ein Gutachten über das

Pferd C ein. Der Gutachter kam darin zum Schluss, im jetzigen Zeitpunkt könnte

eine Euthanasierung nicht unterstützt werden. Im Sommer und Herbst 2021 sei die

Situation sicherlich anders gewesen; unterdessen habe sich das Verhalten

deutlich verbessert und lasse rasche Erfolge erwarten. Aufgrund der unterlassenen

Sozialisierung und den daraus folgenden Verhaltensabweichungen werde ein

mehrstufiges weiteres Vorgehen im Umgang mit dem Pferd empfohlen.

Den Parteien wurde das Gutachten – A in anonymisierter

Form – mit Frist zur Äusserung dazu zur Kenntnis gebracht. A hielt daraufhin an

ihren Rekursanträgen fest.

D. Mit

Verfügung vom 31. August 2022 stellte die Gesundheitsdirektion fest, dass

die Verfügung des VETA vom 23. Dezember 2021 im Zeitpunkt ihres Erlasses

recht- und verhältnismässig gewesen sei (Dispositivziffer I). Weiter

stellte sie fest, dass die Anordnung der Euthanasierung des Pferds C aufgrund

veränderter Verhältnisse derzeit nicht recht- und verhältnismässig sei.

Dispositivziffer I der Verfügung des VETA vom 23. Dezember 2021 werde im

Sinn der Erwägungen aufgehoben (Dispositivziffer II). Im Übrigen werde der

Rekurs von A gegen die Verfügung des VETA vom 23. Dezember 2021

abgewiesen, soweit darauf eingetreten werde (Dispositivziffer III). Die

Verfahrenskosten, bestehend aus einer Pauschalgebühr von Fr. 800.-, sowie

die Kosten des Gutachtens in der Höhe von Fr. 3'037.50 würden A auferlegt

(Dispositivziffer IV) und es werde keine Parteientschädigung ausgerichtet

(Dispositivziffer V). Die Verfügung wurde A in teilanonymisierter Form

(Name und Betriebsort der Betreuungsperson sowie Name des Gutachters

anonymisiert) eröffnet.

III.

Mit Beschwerdeschrift vom 3. Oktober

2022.

gelangte A, anwaltlich vertreten, an das Verwaltungsgericht und liess

unter Entschädigungsfolge (inklusive Mehrwertsteuer) beantragen, die

Dispositivziffern IV und V der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom

31.

August 2022 seien vollumfänglich aufzuheben. Die Kosten des

vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 800.- inklusive Gutachterkosten von

Fr. 3'037.50 seien in Abänderung von Dispositivziffer V [recte: IV]

der angefochtenen Verfügung vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen. In Abänderung

von Dispositivziffer V der angefochtenen Verfügung sei ihr für das

vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von mindestens

Fr. 25'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Eventualiter sei die

Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

A leistete am 13. Oktober 2022 fristgerecht eine

ihr mit Präsidialverfügung vom 5. Oktober 2022 auferlegte Kaution von Fr. 1'500.-. Die

Gesundheitsdirektion schloss am 9. November 2022 auf Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Veterinäramt beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 16. November 2022 die Abweisung der Beschwerde.

Beide Eingaben wurden A am 18. November 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gestützt

auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)

zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38b Abs. 1 lit. c

e contrario in Verbindung mit § 38 Abs. 1 VRG). Da auch die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Streitgegenstand

ist die vorinstanzliche Kostenauflage der Kosten des Verfahrens, bestehend aus

einer Pauschalgebühr von Fr. 800.-, sowie der Kosten des Gutachtens in

Höhe von Fr. 3'037.50, welche der Beschwerdeführerin auferlegt wurden

(Dispositivziffer IV des angefochtenen Entscheids), sowie die

Nichtgewährung einer Parteientschädigung (Dispositivziffer V des

angefochtenen Entscheids). Die Kostenhöhe wurde nicht angefochten.

2.

2.1

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 VRG

können die Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten

auferlegen. Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel

entsprechend ihrem Unterliegen (Unterliegerprinzip [§ 13 Abs. 2

Satz 1 VRG]). Kosten, die eine beteiligte Person durch Verletzung von

Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen solcher Tatsachen

oder Beweismittel verursacht, die sie schon früher hätte geltend machen können,

sind ihr ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden (Verursacherprinzip [§ 13 Abs. 2

Satz 2 VRG]). Die Kosten lassen sich unter Umständen nach

Billigkeitserwägungen verteilen (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Das Unterliegerprinzip bildet die Regel, während das Verursacher- und das

Billigkeitsprinzip ausnahmsweise zur Anwendung gelangen. Dabei verfügt die

Entscheidinstanz bei der Kostenverteilung über einen grossen Ermessensspielraum

(zum Ganzen Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 13 N. 41 ff.; VGr, 16. Juni 2022,

VB.2022.00018, E. 3 Abs. 2).

2.2

Im

Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht kann die unterliegende

Partei oder Amtsstelle gemäss § 17 Abs. 2 VRG zu einer angemessenen

Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich

wenn a) die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und

schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines

Rechtsbeistands rechtfertigte oder b) ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene

Anordnung offensichtlich unbegründet waren.

3.

3.1

Bezüglich

der Kostenauflage erwog die Vorinstanz, diese erfolge nach Massgabe von § 13 Abs. 2 VRG: Soweit die vorliegende Prüfung im jetzigen Zeitpunkt zur

Aufhebung der Euthanasierungsanordnung führe, könne der Beschwerdegegner nicht

als unterliegende Partei bezeichnet werden. Ebenso wenig könne die

Beschwerdeführerin als eigentlich obsiegende Partei betrachtet werden. Die

durch den Beschwerdegegner veranlasste Unterbringung des Pferds in einem

idealen Umfeld mit hervorragender Betreuung, insbesondere auch die von der Betreuungsperson

unternommenen Bemühungen, die von der Beschwerdeführerin begangenen Fehler in

der Sozialisierung zu korrigieren, sowie schliesslich der Zeitablauf führten

zur Aufhebung der Euthanasierungsanordnung. Unter weiterer Berücksichtigung,

dass die Beschwerdeführerin im Übrigen unterliege, seien ihr daher die Kosten

Dispositiv

des Verfahrens aufzuerlegen. Aus diesen Gründen seien ihr auch die Kosten des

Gutachtens aufzuerlegen. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer

Parteientschädigung seien nicht erfüllt.

3.2 Die

Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie sei fälschlicherweise als nicht

obsiegend betrachtet worden, obwohl sie mit dem Hauptantrag, die Verfügung des

Beschwerdegegners vom 23. Dezember 2021 sei vollumfänglich aufzuheben,

durchgedrungen sei. Die Sachverhaltsdarstellung und die Rechtsanwendung durch

die Vorinstanz seien fehlerhaft: Im vorinstanzlichen Schluss, die Fortschritte

von C seien auf den Zeitablauf zurückzuführen, scheine der Vorwurf zu stecken,

sie hätte von Anfang an gar keinen Rekurs einreichen sollen. Es sei ihr

natürlich nicht zuzumuten gewesen, die geplante Euthanasierung einfach laufen

zu lassen. Es werde zudem völlig ausgeblendet, dass sie selbst ein Gutachten in

Auftrag gegeben habe, und es sei nicht ihr anzulasten, wenn der Beschwerdegegner

selber kein solches in Auftrag gegeben habe und in völlig unverhältnismässiger

Weise direkt die Euthanasierung angeordnet habe, ohne weitere mildere, ebenso

zielführende Massnahmen geprüft zu haben. Sämtliche Vorwürfe, wonach C auf dem

beschwerdeführerischen Betrieb nicht oder nicht ausreichend an den Menschen

sozialisiert worden sei, würden vehement zurückgewiesen. Der Bericht von

Tierarzt Dr. D vom 5. Dezember 2021 habe bereits angedeutet, dass die

Unterbringung beim Beschwerdegegner den Zustand von C verursacht habe. Dieser

Bericht werde derart missinterpretiert, dass er gesagt habe, die

Verhaltensprobleme von C seien auf das Verhalten der Beschwerdeführerin

zurückzuführen. Der Gutachter des Beschwerdegegners habe zudem gar nicht wissen

können, was am 15. Juni 2021 (Anm.: Wegnahme der Pferde) geschehen sei,

weil ihm nur ein Bruchteil der Akten zur Verfügung gestellt worden sei. Die

Vorinstanz habe deshalb § 13 Abs. 2 VRG verletzt, indem sie ihr die

Kosten auferlegt habe. Dies obwohl offenbar niemand den Prozess gewonnen und

niemand den Prozess verloren habe, was ein offensichtlicher Widerspruch sei, da

sie mit dem Hauptantrag durchgekommen sei und damit gewonnen habe. Die

Einholung des Gutachtens habe der Korrektur der fehlerhaften

Sachverhaltsfeststellung gedient und die Dauer bis zur und die

Gutachtenserstattung selber seien jedenfalls nicht ihr anzulasten. Sie habe

bereits am 6. Dezember 2021 dem Beschwerdegegner mitteilen lassen, dass

die E AG bereit sei, C zur Betreuung und Behandlung aufzunehmen. Infolge ihres

Obsiegens habe sie zudem einen Anspruch auf Parteientschädigung.

4.

4.1 Im

Rekursverfahren kam unstreitig der Frage der Euthanasierung des Pferds C die grösste

Bedeutung zu. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, als

obsiegend aus dem Rekursverfahren hervorzugehen, da durch ihr Rechtsmittel die

Massnahme der Euthanasierung des Pferds C habe gestoppt werden können. Die

Vorinstanz stellte zwar fest, dass die Anordnung der Euthanasierung des Pferds C

aufgrund veränderter Verhältnisse derzeit nicht mehr recht- und

verhältnismässig sei, es im Zeitpunkt ihres Erlasses jedoch gewesen sei. Der

Rekurs wurde – auch wenn nicht den Hauptantrag betreffend – im Übrigen

abgewiesen bzw. es wurde nicht darauf eingetreten, soweit er die Herausgabe des

Pferds, was nicht Streitgegenstand war, als auch die vorinstanzliche Ablehnung

prozessualer Anträge betraf. Bereits deswegen könnte ohnehin nicht von einem

vollständigen Obsiegen der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren gesprochen

werden.

4.2 Die

Wegnahme der Pferde, darunter auch das Pferd C, war Gegenstand mehrerer, teils

rechtskräftiger Entscheide. Die rechtskräftige

Verfügung vom 9. Juli 2020 betreffend Erweiterung des teilweisen

Tierhalteverbots bzw. dessen Missachtung führte zur Wegnahme der Pferde am

15. Juni 2021. Der Verfügung des Beschwerdegegners vom 23. Dezember

2021, mit welcher dieser die Euthanasierung des Pferds C anordnete, lagen

folgende tatsächliche Verhältnisse zugrunde: Die Hufpflege sei selbst

mit medizinisch begleiteter stärkster Sedation unmöglich gewesen. Die

beauftragte betreuende Person habe am 5. August 2021 mitgeteilt, die Stute

sei selbst nach zwei Monaten sehr misstrauisch und setze sich zur Wehr, wobei

der Umgang mit der Stute lebensgefährlich sei. Am 9. Oktober 2021 sei nochmals

ein Versuch unternommen worden, die Hufpflege unter Leitung eines erfahrenen

Pferdespezialisten vorzunehmen, es sei jedoch trotz Sedation nicht gelungen,

das Pferd einzufangen bzw. hätte dies lebensgefährlich sein können. Ein

weiterer Versuch am 19. Oktober 2021 habe trotz Medikamenten, welche zu

einer starken Sedation führten, abgebrochen werden müssen. Aus dem Bericht des

genannten Pferdespezialisten gehe hervor, dass das Pferd massiven Stress habe,

wenn etwas verlangt würde, was sich unter Sedation verschlimmere, wobei eine

solche normalerweise das Gegenteil bewirke. Der Beschwerdegegner erwog, dass

daraus lebensgefährliche Situationen entstehen könnten und die betreuenden

Personen einem hohen Verletzungsrisiko ausgesetzt würden, wäre eine adäquate

Behandlung des Pferds, sollte dieses erkranken, nötig. Der Erfolg einer

Verhaltenstherapie werde als höchst unwahrscheinlich eingestuft und mildere

Mittel führten nicht ans Ziel. Die Vorinstanz fasste sämtliche Berichte und

Rückmeldungen der betreuenden Person, des Hufpflegers und des Tierarztes

zusammen, welche in den Monaten vor der Verfügung ergingen und zum Schluss,

welchen der Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung zog, führten,

worauf zu verweisen ist. Der

Beschwerdegegner erliess die Verfügung vom 23. Dezember 2021 somit nicht, ohne

verschiedene Abklärungen getätigt zu haben (§ 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Es kann somit

nicht von einer mangelhaften Abklärung des Sachverhalts durch den Beschwerdegegner

die Rede sein und es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss

kam, dass die Verfügung auf einer sorgfältigen und umfassenden Prüfung der

Sachlage beruhte und im damaligen Zeitpunkt verhältnismässig war. Ein von der

Beschwerdeführerin bereits vor dem Eintreten der positiven Veränderungen im

Verhalten des Pferds der Vorinstanz am 6. Dezember 2021 zugestellter

Bericht von Dr. D, deren nicht erfolgte Berücksichtigung sie rügt, vermag

an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Der Beschwerdegegner beurteilte die

Sachlage im Herbst/Winter 2021 gestützt auf mehrere Einschätzungen

verschiedener Fachpersonen über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg.

Dabei lag es in seinem Ermessen, inwiefern hier das von der Beschwerdeführerin

eingereichte Parteigutachten im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu

berücksichtigen war. Der Sachverhalt der

Ausgangssituation war genügend abgeklärt und es ist nachvollziehbar, dass

beim damaligen Zustand die Euthanasierung begründet gewesen wäre. Die Rüge der

Beschwerdeführerin der mangelnden Sachverhaltsabklärung geht fehl.

4.3 Im Verlauf des Rekursverfahrens sind

Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten. Diesbezüglich ist auf

die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (§ 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Aufgrund der

eingetretenen Veränderungen gab die Vorinstanz ein Gutachten über das Pferd C

in Auftrag, dessen Inhalt sie im angefochtenen Entscheid zusammenfasste, worauf

zu verweisen ist (§ 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Entscheidend ist, dass

der Gutachter zum Schluss kam, die Fortschritte des Pferds seien auf die

derzeitige Betreuungsperson zurückzuführen und es gäbe gute Aussichten, dieses

Verhalten weiter zu verbessern. Aus Tierschutzgründen gäbe es keine

Veranlassung mehr für eine Euthanasierung des Pferds, während im Sommer und

Herbst 2021 die Situation sicherlich anders gewesen sei. Der grösste Fehler sei

und bleibe, dass das Pferd nie sozialisiert worden sei. Die Vorinstanz

erwog nachvollziehbar, dass die Verhaltensweisen des Pferds deshalb entgegen

den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht mit dem Ereignis des Abtransports

durch den Beschwerdegegner am 15. Juni 2021 zu erklären, sondern auf

Versäumnisse in der frühen Haltung und ersten Lebensphase des Pferds

zurückzuführen seien. Die gutachterlich festgestellte fehlende Sozialisierung

des Pferds, welche während des Verfahrens schrittweise verbessert werden

konnte, ist demzufolge – was diese indes vehement bestreitet – auf Fehler in

der früheren Haltung und Betreuung des Pferds durch die Beschwerdeführerin

zurückzuführen und somit ihr anzulasten. Umgekehrt sind die Bemühungen der

Betreuungsperson nach der Wegnahme des Pferds, die dadurch erreichten

Fortschritte und die damit einhergehende Vermeidung der ursprünglich geplanten

Euthanasierung nicht der Beschwerdeführerin – im Sinn eines prozessualen

Obsiegens bzw. einer Folge ihres Prozessierens – anzurechnen. Zudem erwog die

Vorinstanz, dass ein erneut negativer Verlauf, der eine neue Prüfung der

Sachlage gebieten würde, nicht ausgeschlossen werden könne. Entgegen der

Darstellung der Beschwerdeführerin entsteht damit auch keineswegs der Eindruck,

ihr werde der Vorwurf gemacht, sie hätte von Anfang an gar keinen Rekurs

erheben sollen.

4.4 Der Rüge

der Beschwerdeführerin, dass dem von der Vorinstanz bestellten Gutachter nur

ein Bruchteil der Akten zur Verfügung gestellt worden sei und dieser somit gar

nicht habe wissen können, was am 15. Juni 2021 geschehen sei, ist

entgegenzuhalten, dass der Gutachter den Auftrag hatte, eine neue und

unabhängige Beurteilung des Pferds vorzunehmen und ihm die relevanten Aktenstücke

zugänglich gemacht wurden. Darunter befand sich auch die Verfügung des

Beschwerdegegners vom 23. Dezember 2021, woraus der Sachverhalt sowie die

erfolgte Wegnahme der Pferde ersichtlich war.

4.5 Dass sich

der Zustand des Pferds in der Obhut einer anderen Person als der Beschwerdeführerin

während des Verfahrens und des damit einhergehenden Zeitablaufs derart

besserte, dass unterdessen von einer Euthanasierung abgesehen werden konnte,

ist als ausserhalb des Einflussbereichs der Beschwerdeführerin liegend und

nicht als eigentlicher Prozessgewinn zu sehen. Dieses Resultat ändert auch

nichts an der eingehend begründeten vorinstanzlichen Feststellung, dass die

angefochtene Verfügung zum Zeitpunkt ihres Erlasses durchaus als recht- und

verhältnismässig bezeichnet werden konnte. Die geänderten Verhältnisse, wonach

die angeordnete Massnahme im aktuellen Zeitpunkt nicht zu vollziehen ist,

führen deshalb entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu ihrem

Obsiegen. Die Feststellung der Vorinstanz, dass die Euthanasierung derzeit

nicht recht- und verhältnismässig sei, ist zudem ebenfalls nur eine Momentaufnahme,

zumal die Rekursinstanz auf den im Zeitpunkt ihres eigenen Entscheides

vorliegenden Sachverhalt abstellt (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a

N. 4). Folglich ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ebenso

wenig von einem Unterliegen des Beschwerdegegners ausging. Zu erwähnen ist an

dieser Stelle, dass der Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren schliesslich

mitteilte, aufgrund des Verhaltens des Pferds habe bis heute keine Hufpflege

vorgenommen werden können.

4.6 Aufgrund der Endgültigkeit der

Euthanasierung sowie der nach Erlass der Verfügung des Beschwerdegegners vom

23. Dezember 2021 eingetretenen Veränderungen war es für die Vorinstanz

erst in diesem Zeitpunkt (Frühjahr 2022) des Verfahrens angezeigt, ein

Gutachten zum aktuellen Zustand des Pferds C einzuholen. Den veränderten

Umständen – auf welche die Beschwerdeführerin keinen Einfluss hatte – wurde

während des Verfahrens Rechnung getragen, da die Fällung eines Entscheids ohne

weitergehende Abklärung der Entwicklungstendenzen nicht möglich gewesen wäre.

Dies rechtfertigt die Kostenauflage der Kosten des Gutachtens. Ausserdem

könnten der Beschwerdeführerin die im vorinstanzlichen Verfahren angefallenen

Kosten auch dann auferlegt werden, wenn sie bezüglich der Hauptsache vor der

Vorinstanz formal als obsiegend betrachtet würde: Wesentlich erscheint in

dieser Hinsicht, dass der Beschwerdegegner im Rekursverfahren nur aufgrund von

Noven unterlag, die im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht berücksichtigt

werden konnten, und er aufgrund des damals bekannten Sachverhalts korrekt

entschieden hatte (vgl. dazu Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 64

[10. Spiegelstrich] und § 17 N. 25 ff.; VGr, 20. Juli

2022, VB.2022.00084, E. 5; 2. Dezember 2020, VB.2020.00406, E. 4;

BGr, 20. März 2017, 1C_544/2016, E. 3.7). Daher ist es auch unter

Einbezug des Verursacherprinzips und von Billigkeitsgründen sachlich

vertretbar, dass die Vorinstanz diese Kosten der Beschwerdeführerin auferlegt

hat. Aus denselben

Überlegungen bestand auch kein Anlass, der Beschwerdeführerin für das

Rekursverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen.

4.7 Zusammengefasst erweist sich die Kosten- und

Entschädigungsregelung des vorinstanzlichen Verfahrens als rechtskonform. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht

ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'595.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Bis zu dessen Höhe werden sie aus dem von ihr

geleisteten Kostenvorschuss

bezogen. Im Mehrbetrag wird der Beschwerdeführerin Rechnung gestellt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Gesundheitsdirektion.