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Entscheid

VB.2022.00592

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00592

30. Januar 2025Deutsch24 min

(URT.2025.25982)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00592

Urteil

der 3. Kammer

vom 30. Januar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wurde

mit ihren drei Kindern ab dem 1. Mai 2011 von den Sozialen Diensten der

Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Im Oktober 2018

meldete sie sich per 31. Oktober 2018 von der Sozialhilfe ab. Mit

Verfügung vom 21. Januar 2019 verpflichtete die Zentrumsleitung des

Sozialzentrums Selnau A zur Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen

Sozialhilfeleistungen (1. August 2012 bis 31. Oktober 2018) in der

Höhe von Fr. 37'718.08 und legte fest, dass bei einer erneuten

Unterstützung die offene Rückerstattungsforderung während vorerst zwölf Monaten

mit 15 % des Anspruchs auf Grundbedarf für den Lebensunterhalt verrechnet

werde. Seit dem 1. Februar 2019 wird A wieder mit wirtschaftlicher Hilfe

unterstützt.

B. Mit

Strafbefehl vom 5. April 2019 wurde A rechtskräftig wegen Betrugs

verurteilt, weil sie ihre Konten bei der Bank F (Nr. 01), der Bank G

(Nr. 02) und der Bank H (Nr. 03) gegenüber der Sozialhilfe nicht

deklariert hatte. Auf diese Konten hatte sie insgesamt Zahlungen von Fr. 34'949.98

erhalten.

C. Mit

Entscheid vom 5. März 2020 hiess die Sozialbehörde Zürich ein gegen die

Verfügung vom 21. Januar 2019 gerichtetes Neubeurteilungsgesuch teilweise

gut. Sie reduzierte die Verrechnungsrate der Rückforderung auf 10 % und

lud die Sozialen Dienste ein, auf dieser Grundlage eine neue Verfügung über den

konkreten Verrechnungsbetrag zu erlassen.

Erwägungen

II.

Gegen den Neubeurteilungsentscheid vom 5. März 2020

erhob A am 17. April 2020 Rekurs an den Bezirksrat Zürich. Dieser wies den

Rekurs mit Beschluss vom 1. September 2022 ab.

III.

Mit der Eingabe vom 4. Oktober 2022 erhob A gegen den

Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 1. September 2022 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss, die Rückforderungssumme sei auf Fr. 14'315.23

zu reduzieren. Der Bezirksrat verzichtete mit Schreiben vom 7. Oktober

2022.

auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte mit

Schreiben vom 27. Oktober 2022 die vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde. Sodann reichte A weitere Eingaben ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)

zuständig.

1.2

Der

Streitwert vor Verwaltungsgericht berechnet sich als Differenz zwischen den

beim Verwaltungsgericht gestellten Begehren und dem von der Vorinstanz

zugesprochenen Betrag (sogenanntes

Gravamensystem; vgl. VGr, 17. Dezember 2020,

VB.2019.00704, E. 1.1). Die

streitige Rückzahlungsforderung der Beschwerdegegnerin beläuft sich auf Fr. 37'718.08.

Davon anerkennt die Beschwerdeführerin sinngemäss lediglich Fr. 14'315.23.

Der Streitwert beträgt daher Fr. 23'402.85. Somit ist die Kammer zum

Entscheid berufen (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.3

1.3.1

Die Sozialbehörde Zürich hiess mit Entscheid vom 5. März 2020 das

Begehren um Neubeurteilung mit Blick auf die Verrechnungsrate von ursprünglich

15.

% teilweise gut. Sie hob Ziff. 3 der Verfügung der Zentrumsleitung

vom 21. Januar 2019 auf und setzte die Verrechnungsrate auf 10 %

fest. Zusätzlich wurden die Sozialen Dienste aufgefordert, auf dieser Grundlage

eine neue Verfügung betreffend den konkreten Verrechnungsbetrag zu erlassen

(Dispositivziffer 1). Im Übrigen wurde das Begehren um Neubeurteilung

abgewiesen (Dispositivziffer 2). Damit ist diese Verfügung als

Rückweisungsentscheid zu qualifizieren (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 64).

1.3.2

Gemäss § 41 Abs. 3 i. V. m.

§ 19a Abs. 1 VRG sind Entscheide anfecht­bar, die das Verfahren

abschliessen. Ein Rückweisungsentscheid gilt demgegenüber grund­sätzlich als

Zwischenentscheid, der gemäss § 19a Abs. 2 VRG nur unter den

Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG; SR 173.110) angefochten werden kann (BGE 133 V 477 E. 4.2;

137.

V 57 E. 1.1; Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 64; Alain

Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 45). Eine Beschwerde ist danach

zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort

einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit

oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zulässig oder wurde

von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und

Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit

sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

1.3.3

Verbleibt der unteren Instanz, an die die Sache zurückgewiesen wurde, kein

Entscheidungsspielraum und dient die Rückweisung nur noch der (rechnerischen)

Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten, handelt es sich um einen

Endentscheid (BGE 145 III 42 E. 2.1; 138 I 143 E. 1.2; 135 V 141 E. 1.1;

VGr, 28. Mai 2015, VB.2014.00700, E. 2.2; Griffel, Kommentar VRG, § 28

N. 45). Dies ist nicht gegeben, wenn es der unteren Instanz möglich

bleibt, ihr Ermessen auszuüben (VGr, 21. September 2011, VB.2011.00086, E. 1.4;

Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 65) oder ergänzend Abklärungen zum

Sachverhalt zu treffen, wobei daran nichts ändert, wenn die rückweisende

Instanz bestimmte Fragen bereits verbindlich beantwortet hat (BGr, 27. März

2009, 2C_258/2008, E. 3.3; VGr, 28. Mai 2015, VB.2014.00700, E. 2.2;

Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 65).

1.3.4

Vorliegend verbleibt den Sozialen Diensten kein Entscheidungsspielraum

mehr. Sowohl die Höhe der Rückforderung als auch der prozentuale

Verrechnungssatz mit dem Grundbedarf der Beschwerdeführerin wurde abschliessend

beurteilt. Den Sozialen Diensten bleibt lediglich die Umrechnung der

Rückforderung in einen konkreten Verrechnungsbetrag. Damit handelt es sich bei

der Verfügung der Sozialbehörde Zürich vom 5. März 2020 um einen

Endentscheid im Sinn von § 19a Abs. 1 VRG. Folglich stellt auch der

angefochtene Rekursentscheid des Bezirksrats vom 1. September 2022 einen

vor Verwaltungsgericht anfechtbaren Endentscheid dar.

2.

2.1

Nach § 52

Abs. 1 i. V. m. § 20a Abs. 1 VRG sind neue Sachbegehren nicht zulässig. Der Streitgegenstand darf im

Beschwerdeverfahren nicht ausgeweitet werden (vgl. VGr, 29. September

2011, VB.2011.00439, E. 1.3). Vorliegend ist die Rückforderung der

Sozialhilfe über Fr. 37'718.08 Streitgegenstand (vorne Ziff. I.B).

Vor der Vorinstanz beanstandete die Beschwerdeführerin folgende Einzahlungen: Fr. 10'030.-

(Darlehen ihres Bruders B); Fr. 2'500.- (Darlehen ihres Bekannten C); Fr. 7'000.-,

respektive Fr. 9'972.85 (Darlehen ihres Vaters D); Fr. 900.-

(Bareinzahlungen); Fr. 1'027.15 (Rückzahlung Genossenschaft); Fr. 340.95

(Rückzahlung Heizkosten). Soweit die Beschwerdeführerin neu in der zweiten

Eingabe vor Verwaltungsgericht diverse Einnahmen auf der Handelsplattform M aus

Privatverkäufen über Fr. 456.- rügt, ist nicht darauf einzutreten. Es

handelt sich hierbei um ein neues Sachbegehren. Sofern die Beschwerdeführerin

sinngemäss die Höhe der bereits ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe in Frage

stellt, ist diese ebenfalls nicht Streitgegenstand. Auf diese Rügen wäre

demgemäss nicht einzutreten. Dies gilt auch für die Rügen im Rahmen des

vertieften Abklärungsverfahrens, wonach das rechtliche Gehör verletzt und kein

Rechtsvertreter von Amtes wegen bestellt worden sei.

2.2

Soweit

sich die Rügen der Beschwerdeführerin gegen den rechtskräftigen Strafbefehl vom

5.

April 2019 wegen Betrugs und den darin festgehaltenen Sachverhalt

richten (vgl. vorne Ziff. I.B), ist ebenso wenig darauf einzutreten.

Soweit die Beschwerdeführerin indes strafrechtlich gegen den Bezirksrat oder

die Beschwerdegegnerin vorgehen wollte, hätte sie sich an die hierfür

zuständigen Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft,

Übertretungsstrafbehörde) zu wenden und wäre dafür das Verwaltungsgericht nicht

zuständig.

2.3

Dem

Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber den Fürsorgebehörden

oder dem Bezirksrat zu (vgl. § 8 Abs. 1 und § 10 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG; LS 851.1]). Soweit die

Beschwerdeführerin eine aufsichtsrechtliche Überprüfung des Vorgehens bzw. des

Verhaltens der Beschwerdegegnerin oder des Bezirksrats durch das

Verwaltungsgericht fordert, ist nicht darauf einzutreten.

2.4

Sofern die

Beschwerdeführerin den Erlass eines neuen Gesetzes anbegehrt, ist dafür der

Kantonsrat zuständig und nicht das Verwaltungsgericht (vgl. Art. 50 Abs. 1

und Art. 54 Abs. 1 lit. b der Verfassung des Kantons Zürich vom

27.

Februar 2005 [KV; LS 101]).

2.5

Da die

übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist mit den vorgenannten

Einschränkungen auf die Beschwerde einzutreten.

3.

3.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.

Diese bemisst sich grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinie; www.skos.ch; § 17 Abs. 1

der Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum Sozialhilfegesetz [SHV;

LS 851.11]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst

alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche

Hilfeleistungen erbracht werden. Zu den eigenen Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person.

Sozialhilfe ist auch nachrangig zu freiwilligen Leistungen Dritter und

Unterstützungen ohne Rechtspflicht. Sind daher Vermögenswerte vorhanden, sind

diese zur Bestreitung des Lebensunterhalts einzusetzen (VGr, 4. Oktober 2018,

VB.2018.00260, E. 3.1).

3.2

Gemäss der

Rechtsprechung und Lehre sind freiwillige Leistungen von Dritten grundsätzlich

dann nicht anzurechnen, wenn sie sich in einem relativ bescheidenen Umfang

halten, ausdrücklich – oft mit einer besonderen Zweckbestimmung –

zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht werden und sie die Drittperson

bei einer Anrechnung einstellen würde (zum Beispiel Zuwendungen für Ferien,

Geschenke zur Konfirmation oder zum Geburtstag, andere punktuelle Zuwendungen

mit offensichtlichem Gelegenheitscharakter; statt vieler: VGr, 20. November

2020, VB.2019.00715, E. 2.2; 12. Dezember 2018, VB.2017.00066, E. 5.5.3;

Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, N. 645 ff.;

Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: Christoph Häfeli

[Hrsg.], Das schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 141). Was

unter Leistungen in einem relativ bescheidenen Umfang zu verstehen ist, ist im

Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu bestimmen (VGr, 20. November

2020, VB.2019.00715, E. 2.2; 12. Mai 2005, VB.2005.00067, E. 3).

Auch wenn Darlehen nicht einkommensbildend sind, so sind sie nach Bundesgericht

grundsätzlich anrechenbar (vgl. BGr, 17. August 2012, 8C_140/2012, E. 7.2.1;

vgl. Wizent, N. 650). Sofern das Darlehen nur der Umschuldung dient, muss

diese Zweckbindung ausdrücklich statuiert werden. Ansonsten kann die

Sozialhilfe beziehende Person frei über den Betrag verfügen und auch mittels

Weisungen dazu angehalten werden, diesen zur Deckung ihres Lebensunterhalts zu

verwenden (VGr, 25. Oktober 2001, VB.2001.00250, E. 4b;

Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich Kap. 9.1.03).

3.3

Zuwendungen

Dritter sind in jedem Fall anrechenbar, wenn ihre Nichtanrechnung im konkreten

Fall unbillig wäre. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Zuwendung Dritter zu

einer deutlichen Besserstellung gegenüber Personen in bescheidenen

wirtschaftlichen Verhältnissen führt, so wenn damit Luxusausgaben wie

ausgiebige und teure Ferien, ein relativ teures Auto, ein Einfamilienhaus oder

eine relativ teure Wohnung ermöglicht werden. Handkehrum darf die Erbringung

von freiwilligen Zuwendungen, welche mit der Zielsetzung der Sozialhilfe

übereinstimmen (Prävention, Integration, zum Beispiel Kosten für eine sinnvolle

Zusatzversicherung, Erstausbildung), der unterstützten Person nicht zum

Nachteil gereichen (zum Ganzen VGr, 20. November 2020, VB.2019.00715, E. 2.2;

vgl. Wizent, N. 646 ff.; Bernadette von Deschwanden, Wie sind

freiwillige Zuwendungen Dritter zu berücksichtigen?, zeso 2013/3, S. 10).

3.4

Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet,

wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser

Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die objektive

Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs infolge unwahrer oder unvollständiger

Angaben an, ohne ein schuldhaftes Verhalten der hilfeempfangenden Person

vorauszusetzen. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die betreffende

Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst

oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt (VGr, 20. August

2020, VB.2019.00549, E. 3.2; 23. Mai 2019, VB.2018.00764, E. 2.3).

Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon

auszugehen ist, dass die Verletzung der Verfahrenspflichten auch in materieller

Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat.

Steht fest, dass die hilfeempfangende Person ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat, ist die materielle

Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich von ihr zu beweisen, andernfalls an

der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (VGr, 14. März 2024,

VB.2023.00121, E. 2.2).

3.5

Gestützt auf § 18 Abs. 1 SHG hat die hilfesuchende

Person vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben über ihre finanziellen

Verhältnisse im In- und Ausland, namentlich auch über Ansprüche gegenüber

Dritten (lit. a) sowie über ihre persönlichen Verhältnisse und

diejenigen der in lit. b und c genannten Personen, soweit die Auskunft für

die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und

erforderlich ist (lit. d). Nach § 18 Abs. 3 SHG hat die hilfesuchende

Person Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte unaufgefordert

zu melden. Gemäss § 17 Abs. 1 SHV i. V. m. A.4.1

Abs. 6 der SKOS-Richtlinie sind diese Änderungen überdies unverzüglich zu

melden.

3.6

Für eine

belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die

Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei

veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte

(Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen

Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht.

Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der

Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die

tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren

beherrschende Untersuchungsmaxime. Ist aus den vorhandenen Akten nach der

Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass eine hilfeempfangende Person

beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte oder eine nicht deklarierte

Liegenschaft besitzt, obliegt es dieser, die Vermutung durch den Gegenbeweis

bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen. Entgegen der diesbezüglich

widersprüchlichen Klammerbemerkung in gewissen früheren Entscheiden des

Verwaltungsgerichts (VGr, 13. April 2022, VB.2021.00273, E. 2.3; 16. September

2021, VB.2021.00191, E. 2.3; 9. Juli 2020, VB.2020.00114, E. 2.4,

mit zahlreichen Hinweisen) begründet dies keine Beweislastumkehr (VGr, 14. März 2024,

VB.2023.00121, E. 2.3; 22. Februar 2021, VB.2020.00553, E. 4;

BGE 130 II 482 E 3.2; vgl. zum Ganzen auch BGE 135 II 161 E. 3).

Gelingt es der hilfeempfangenden Person nicht, mit

substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu widerlegen, kann

die wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden. Der Grundsatz "in dubio

pro reo" kommt im Verwaltungsrecht nicht zur Anwendung. Nach dem Gesagten

hat die hilfeempfangende Person bei hinreichender Vermutungsbasis mit

geeigneten Mitteln nachzuweisen, dass ihr die entdeckten Vermögenswerte

entgegen ihrem Anschein nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur

Verfügung gestanden haben und der Fürsorgebezug trotz vorhandenen finanziellen

Mitteln rechtmässig gewesen war (VGr, 14. März 2024, VB.2023.00121, E. 2.3;

16.

September 2021, VB.2021.00191, E. 2.3; BGE 130 II 482 E 3.2).

3.7

Vorliegend

unterliess die Beschwerdeführerin die Deklaration ihrer Konten bei der Bank F,

der Bank G und der Bank H (vorne Ziff. I.B). Auf diese erfolgten

die Zahlungen der Darlehen ihres Bruders, ihres Vaters und ihres Bekannten. Auf

diese Konten erfolgten auch die Bareinzahlungen durch die Beschwerdeführerin

(vgl. vorne E. 2.1). Auf den deklarierten Konten fanden sich die

Rückzahlungen der Genossenschaft und der Heizkosten (vgl. vorne E. 2.1),

welche unbestrittenermassen nicht gemeldet wurden. Angesichts der unterlassenen

Meldung dieser Einnahmen besteht die tatsächliche Vermutung, dass es sich dabei

um Einnahmen handelt und es obliegt dementsprechend der Beschwerdeführerin,

ernsthafte Zweifel daran zu wecken, dass dies nicht zutrifft. Der

strafrechtliche Grundsatz "in dubio pro reo", auf den sich die

Beschwerdeführerin beruft, kommt im vorliegenden Verwaltungsverfahren und den

diesbezüglichen Rechtsmittelverfahren wie erwähnt nicht zur Anwendung.

4.

4.1

Der

Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 VRG) verpflichtet die

Verwaltungsbehörden dazu, von Amtes wegen für die richtige und vollständige

Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Pflicht kann

allerdings dadurch eingeschränkt werden, dass der gleiche Sachverhalt zuvor bereits

im Rahmen eines Strafverfahrens ermittelt wurde. Um widersprüchliche Entscheide

zu vermeiden, darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen

eines Strafgerichts nur unter gewissen Voraussetzungen abweichen. Gemäss der

zum Strassenverkehrsrecht ergangenen Rechtsprechung darf die für den

Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde bei Vorliegen eines

rechtskräftigen Strafentscheids von dessen Tatsachenfeststellungen nur

abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die

dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn

der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle

Rechtsfragen abgeklärt hat. Bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist

die Verwaltungsbehörde demgegenüber grundsätzlich nicht an das Strafurteil

gebunden (vgl. § 7 Abs. 4 VRG). Zurückhaltung ist indessen dann

geboten, wenn die Rechtsanwendung stark von der Würdigung von Tatsachen

abhängt, welche die Strafbehörde besser kennt als die Verwaltungsbehörde (VGr,

20.

August 2020, VB.2019.00549, E. 5.2.1; 5. Dezember 2019,

VB.2019.00323, E. 3.1 und 4.1; 17. Mai 2018, VB.2017.00595, E. 5.2 f.,

mit zahlreichen Hinweisen).

4.2

Diese

Einschränkung gilt insbesondere im ordentlichen Verfahren. Unter bestimmten

Umständen ist die Verwaltungsbehörde auch an die Sachverhaltsfeststellungen in

einem Strafbefehl gebunden (VGr, 11. November 2021, VB.2021.00459, E. 3.4.3;

vgl. BGr, 5. März 2021, 2C_606/2020, E. 3.3.2; BGr, 6. Juli

2018, 1C_33/2018, E. 3.2). Dies gilt insbesondere dann, wenn die betroffene

Person weiss oder wissen muss, dass neben dem Strafverfahren ein

Administrativverfahren eröffnet wird und sie es trotzdem unterlässt oder darauf

verzichtet, im Rahmen des Strafverfahrens die ihr garantierten

Verteidigungsrechte geltend zu machen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben

muss die betroffene Person nämlich allfällige Verteidigungsrechte und

Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort die nötigen Rechtsmittel

ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; BGr, 6. Juli

2018, 1C_33/2018, E. 3.2; VGr, 11. November 2021, VB.2021.00459,

E. 3.4.3).

4.3

Diese

Rechtsprechung kann auf die vorliegende Konstellation analog angewendet werden.

Es ist mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) nicht vereinbar,

die strafrechtliche Verurteilung zu akzeptieren und gegen deren tatsächlichen

Grundlagen im anschliessenden Administrativverfahren Einwände zu erheben (VGr,

17.

Mai 2018, VB.2017.00595, E. 5.4).

5.

5.1

Die

Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, dass es sich bei den Einzahlungen

auf das nicht deklarierte Konto (Nr. 02) bei der Bank G um Darlehen

von ihrem Bruder B (Fr. 10'030.-), ihrem Bekannten C (Fr. 2'500.-)

und ihrem Vater D (Fr. 7'000.-) gehandelt habe und diese daher nicht an

das Einkommen anzurechnen seien (vgl. vorne E. 2.1). Teilweise macht die

Beschwerdeführerin auch ein Darlehen über Fr. 9'972.85 des Vaters geltend.

Dies bezieht sich wohl auf das Darlehen für den Genossenschaftsanteil der E-Genossenschaft

(Fr. 11'000.-) abzüglich der bereits geleisteten Rückzahlung an den Vater

von Fr. 1'027.15 (vgl. hinten E. 6). Allerdings wurde das Darlehen

von Fr. 11'000.- des Vaters in der Rückzahlungsforderung nur im Umfang der

Rückzahlung von Fr. 1'027.15 berücksichtigt und ist daher im darüber

hinausgehenden Umfang nicht Streitgegenstand. Die Beschwerdeführerin präzisiert

das streitige Darlehen in ihrer zweiten Eingabe vor Verwaltungsgericht auf die

Einzahlungen von Fr. 7'000.- (Fr. 6'000.- vom 11. Januar 2016

und Fr. 1'000.- vom 7. März 2016) durch den Vater auf das nicht

deklarierte Bank-G-Konto, welche auch in der Rückforderung enthalten sind. Zu

Recht wies der Bezirksrat auf den Sachverhalt des Strafbefehls hin und darauf,

dass die Beschwerdeführerin diesen akzeptierte. Ob es sich bei den Einzahlungen

um Darlehen handelte, ändert nichts an der Rückerstattungspflicht, da die

Beschwerdeführerin damit ihren Lebensunterhalt finanziert hatte und die

wirtschaftliche Hilfe mit Blick auf den Gesamtbetrag von Fr. 19'530.-

innert 24 Monaten als unbillig erscheint, wie dies bereits der Bezirksrat im

angefochtenen Entscheid festgehalten hat.

5.2

Der

Bezirksrat wies zu Recht auf das treuwidrige Verhalten der Beschwerdeführerin

hin (vorne E. 5.1), indem sie die strafrechtliche Verurteilung

akzeptierte, sich aber im Verwaltungsverfahren gegen diesen Sachverhalt wehrt.

Wie dargelegt, ist das Verwaltungsgericht an die Sachverhaltsfeststellungen im

rechtskräftigen Strafbefehl gebunden (vorne E. 4). Angesichts dieses

Gesamtbetrags ändert daran nichts, dass die Beschwerdeführerin diese Beträge

zur Deckung ihres Lebensunterhalts brauchte, wie sie geltend macht. Deshalb

sind diese Zahlungseingänge – und zwar auch, falls sie als Darlehen zu

qualifizieren sind – als Einkommen anzurechnen (vorne E. 3.2 ff.). Selbst

wenn eine Rückzahlung tatsächlich erfolgt wäre, würde sich daran nichts ändern,

denn aufgrund der Subsidiarität der Sozialhilfe ist es nicht die Aufgabe des

Gemeinwesens, den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin zu finanzieren und ihr

dadurch zu ermöglichen, im Rahmen frei verfügbarer Geldmittel auf Kosten der

Sozialhilfe ihre Schulden zu begleichen. Somit besteht auch kein Anlass,

mögliche Zeugen zu befragen. Ob die Darlehen als solche oder als Schenkungen

ausbezahlt wurden oder ob Rückzahlungen erfolgten, ändert nichts daran, dass es

sich vorliegend um anrechenbares Einkommen handelt. Die Beschwerde erweist sich

in diesen Punkten als unbegründet.

6.

6.1

Weiter

macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Einzahlung von Fr. 1'027.15

der E-Genossenschaft vom 29. März 2016 auf ihrem deklarierten Konto der Bank H

(Nr. 04) ein Teilbetrag des mit einem Darlehen ihres Vaters über Fr. 11'000.-

finanzierten Genossenschaftsanteils gewesen sei. Folglich habe sie diesen

Betrag in bar abgehoben und an ihre Eltern zurückbezahlt. Des Weiteren macht

sie sinngemäss geltend, dass die Forderung bereits verjährt sei. Der Bezirksrat

bezweifelt, ob tatsächlich eine Rückzahlung an die Eltern erfolgte. So habe die

Beschwerdeführerin den Betrag am selben Tag in bar abgehoben. Wie diese

Barmittel anschliessend verwendet worden seien, lasse sich nicht mehr

feststellen, zumal die Beschwerdeführerin keine Belege für eine Einzahlung auf

das Konto der Eltern vorgelegt habe. Damit gelinge es der Beschwerdeführerin

nicht, die Vermutung umzustossen, wonach dieses Geld zur Deckung ihres

Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden habe.

6.2

Ob dieser

Betrag von Fr. 1'027.15 ein Teil eines Darlehens des Vaters war und ob er

an die Eltern zurückbezahlt wurde, kann offenbleiben. Massgebend ist, dass mit

der Rückzahlung der E-Genossenschaft die Zweckbindung des Darlehens – sollte es

sich um ein solches handeln – zumindest nachträglich entfallen ist. Damit hätte

die Beschwerdeführerin diesen Betrag der Sozialhilfe melden müssen, was sie

unbestrittenermassen unterliess. Aufgrund der Subsidiarität der Sozialhilfe ist

es, wie erwähnt, nicht die Aufgabe des Gemeinwesens, die Schulden gegenüber

Gläubigern zu finanzieren. Vielmehr wäre die Beschwerdeführerin angehalten

gewesen, diesen Betrag zur Deckung ihres Lebensunterhalts zu verwenden (vorne E. 3.1 ff.).

Somit bleibt unerheblich, ob dieser Betrag an die Eltern zurückbezahlt wurde

oder nicht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

6.3

Zu prüfen

bleibt die Verjährungseinrede. Gemäss § 30 Abs. 1 SHG verjährt die

Rückerstattungsforderung 15 Jahre, nachdem die Leistung erbracht wurde.

Massgebend für die Einhaltung dieser Frist ist der Zeitpunkt der

Rückerstattungsverfügung. Weiter verjähren Forderungen 5 Jahre nach deren

Kenntnis durch die Fürsorgebehörde (Abs. 2). Vorliegend erfolgte die

fragliche Einzahlung am 29. März 2016. Die Beschwerdegegnerin entdeckte

diese Gutschrift am 11. November 2016. Mit der Verfügung vom 21. Januar

2019.

wurde die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung verpflichtet (vorne Ziff. I.B).

Damit ist diese Forderung nicht verjährt.

6.4

Die

Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, dass sich die Beschwerdegegnerin

widersprüchlich bzw. treuwidrig verhalten habe, indem sie im Jahr 2015

akzeptiert habe, dass der Betrag aus einem Darlehen ihres Vaters stamme und an

diesen zurückbezahlt worden sei, sowie diesen damals nicht angerechnet habe,

nun aber zurückfordere. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die

Beschwerdegegnerin Rückfragen in Bezug auf die Gutschrift gestellt hat. Ob

diese anzurechnen war, musste sie nicht zwingend sofort entscheiden. Dafür

stand ihr grundsätzlich die in § 30 Abs. 2 SHG geregelte Frist ab

Kenntnisnahme zur Verfügung. Insbesondere hat die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin nie mitgeteilt, dass diese Gutschrift nicht anrechenbar sei.

Daran würde auch nichts ändern, wenn die 2016 zuständige Sozialarbeiterin

bestätigen würde, dass der Beleg für sie damals ausreichend erschien und sie

diesen Sachverhalt damals als abgeschlossen betrachtet hatte. Dementsprechend

erübrigt sich eine Zeugenbefragung.

7.

7.1

Die

Beschwerdeführerin bestreitet weiter ihre Rückzahlungspflicht in Bezug auf die

Gutschrift vom 16. Januar 2018 über Fr. 340.95 auf ihrem deklarierten

Bank-I-Konto (Nr. 05). Sie macht geltend, dass es sich dabei um eine

Rückzahlung der Heizkosten handle. Sie habe diesen Betrag nicht melden müssen.

Vielmehr wäre dies sowieso bei der Überprüfung aufgefallen. Die Rückforderung

dieses Betrages ist nicht zu beanstanden; er ist klarerweise an das Einkommen

anzurechnen und wurde nicht unverzüglich gemeldet. Dies wird von der

Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Was die fehlende Meldung betrifft, so

ist die Beschwerdeführerin auf ihre gesetzliche Meldepflicht hinzuweisen,

wonach sie diesen Sachverhalt unverzüglich hätte melden müssen (vorne E. 3.4 f.).

7.2

Weiter

macht die Beschwerdeführerin geltend, dass 10 Bareinzahlungen von insgesamt Fr. 900.-

auf ihr Bank-H-Konto (Nr. 03) einer Kontoverschiebung entsprängen und

deshalb nicht als Einkommen anzurechnen seien. Dieses Geld stamme von einem

deklarierten Konto der Bank J. Sie habe dort zu viel Bargeld abgehoben und die

Differenz jeweils auf das – nicht deklarierte – Konto der Bank H

einbezahlt.

7.3

Nachdem

die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht verletzte, ist zu vermuten, dass es

sich bei diesen Bareinzahlungen um Einnahmen handelt und es obliegt der

Beschwerdeführerin, ernsthafte Zweifel daran zu wecken. Wie der Bezirksrat zu

Recht festhielt, hat die Beschwerdeführerin zwischen dem 26. Oktober 2017

und dem 31. Mai 2018 insgesamt 10 Einzahlungen zwischen Fr. 10.- und Fr. 300.-

getätigt. Ihre Behauptung, dass dieses Geld von ihrem Konto bei der Bank J

stamme und dass sie es aus Angst, dass sie das Bargeld verlieren könnte, wieder

einbezahlt habe, überzeugt nicht. Ausserdem stimmen die abgehobenen Beträge bei

der Bank J nicht mit den Einzahlungen überein. Dies umso weniger, als die

Beschwerdeführerin in der gleichen Zeit sehr hohe Bargeldbezüge über Fr. 4'890.-

getätigt hat. Auch hat die Beschwerdeführerin das einbezahlte Geld teilweise

kurz darauf wieder abgehoben. Insgesamt gelingt es der Beschwerdeführerin

nicht, die Vermutung umzustossen. Da diese Einzahlungen gemäss der

Beschwerdeführerin auf ein nicht deklariertes Konto bei der Bank H (Nr. 03)

erfolgt sind, ist das Verwaltungsgericht zudem auch diesbezüglich an den

festgestellten Sachverhalt im Strafbefehl gebunden (vorne E. 4). Darüber

hinaus vermag die Kritik der Beschwerdeführerin an den zutreffenden

Feststellungen des Bezirksrats nichts zu ändern. Sie trägt im Wesentlichen

dieselben Argumente nochmals vor. Dabei gelingt es der Beschwerdeführerin nach

wie vor nicht, die Vermutung umzustossen. Sie kann insbesondere nicht

rechtsgenüglich nachweisen, woher das Bargeld für die Einzahlungen letztlich

stammte. Auch die Begründung der Beschwerdeführerin ist wenig glaubhaft. Somit

ist die Beschwerde in diesem Punkt nicht stichhaltig.

8.

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

9.

9.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens richtet sich die Gerichtsgebühr nach § 65a Abs. 2

i. V. m. § 13 Abs. 2 VRG. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, sind ihr die Kosten des Verfahrens

aufzuerlegen. Der Streitwert beträgt vorliegend Fr. 23'402.85 (vorne E. 1.2).

Mit Rücksicht auf die bescheidenen finanziellen Mittel der Beschwerdeführerin

ist die Gerichtsgebühr trotz den weitschweifigen, teilweise redundanten,

widersprüchlichen und wenig strukturierten Eingaben der Beschwerdeführerin und

obwohl sie unnötige Beweismittel einreichte auf Fr. 2'200.- festzulegen (§ 3

Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018.

[GebV VGr; LS 175.252]). Eine Parteientschädigung wurde nicht beantragt.

9.2

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die

unentgeltliche Prozessführung. Das Gesuch ist aufgrund der offensichtlichen

Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen. So wiederholte die Beschwerdeführerin

in ihrer Beschwerde im Wesentlichen ihre bereits mit Rekurs vorgebrachten und

von der Vorinstanz beurteilten Standpunkte, ohne sich vertieft mit dem

angefochtenen Entscheid auseinandergesetzt zu haben.

9.3

Die

Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Bestellung einer Rechtsvertretung

von Amtes wegen, aber nicht einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Nach § 16 Abs. 2 VRG haben Private Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren. Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die

Interessen der gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betroffen sind

und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten

bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 16 N. 80 f.). Ausnahmsweise wird die

unentgeltliche Rechtsvertretung von Amtes wegen bestellt, wenn die Partei

offensichtlich nicht im Stande ist, den Prozess selbst zu führen (Plüss, Kommentar

VRG, § 16 N. 114). Kumulativ müssen auch die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 VRG erfüllt sein, insbesondere darf die Beschwerde nicht

offensichtlich aussichtslos erscheinen (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 76).

Wie dargelegt, ist die Beschwerde offensichtlich aussichtslos (vorne E. 9.2).

Darüber hinaus bietet der Fall keine besonderen Schwierigkeiten und die

Beschwerdeführerin war in der Lage, den Entscheid des Bezirksrats sachgerecht

anzufechten. Die Beschwerdeführerin verfügt gemäss den Aktennotizen der

Beschwerdegegnerin ausserdem über einen Bachelorabschluss in

Rechtswissenschaften, auch wenn sie in der Beschwerde ausführt, sie sei keine

Juristin. Damit ist das Begehren der Beschwerdeführerin abzuweisen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 2'370.-- Total der Kosten.

3.

Die

Verfahrenskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand

werden abgewiesen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Zürich.