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Entscheid

VB.2022.00593

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00593

5. Oktober 2023Deutsch11 min

(URT.2023.24890)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00593

Urteil

des Einzelrichters

vom 5. Oktober 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,

Gerichtsschreiberin

Laura Diener.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Bereich Administrativmassnahmen,

Postfach, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 28. Juni 2022 entzog das

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis inklusive der

Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (Code 121) gestützt auf Art. 16d

Abs. 1 lit. b und Abs. 2 sowie Art. 16c Abs. 1 lit. c

und Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember

1958 (SVG) auf unbestimmte Zeit ab dem 1. Februar 2022 und mit einer

Sperrfrist von drei Monaten. Sodann machte es die Wiedererteilung des Führerausweises

nach Ablauf der Sperrfrist abhängig von einem günstig lautenden

verkehrsmedizinischen Gutachten einer Ärztin oder eines Arztes der

Anerkennungsstufe 4 sowie einem günstig verlaufenden

verkehrspsychologischen Gutachten einer anerkannten Psychologin oder eines

anerkannten Psychologen. Dem Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs

entzog es die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Den dagegen von A erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion

des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. September 2022 ab und entzog dem

Lauf der Beschwerdefrist und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende

Wirkung.

III.

Gegen diesen Entscheid erhob A am 3. Oktober 2022

Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Das Strassenverkehrsamt

beantragte am 27. Oktober 2022, die Beschwerde sei abzuweisen. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 28. Oktober 2022 auf eine

Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt reichte am 14. Dezember 2022

Unterlagen ein, die A ihm per E-Mail geschickt hatte. Am 3. Januar 2023

äusserte sich A erneut. In der Folge liess er dem Verwaltungsgericht mehrere

E-Mails zukommen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen

administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt einzelrichterlich (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer

zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden

Fall besteht kein Grund für eine solche Überweisung.

2.

2.1

Gemäss

einem Rapport der Kantonspolizei Zürich lenkte der Beschwerdeführer am

29.

November 2021 seinen Personenwagen vom Leeweg in die Hofstetterstrasse

in Oberglatt. Dabei übersah er eine Frau mit Kinderwagen, welche die

Hofstetterstrasse überquerte, und touchierte den Kinderwagen. Dabei entstand

weder Personen- noch Sachschaden.

2.2

Am 17. Januar 2022 überfuhr der Beschwerdeführer als Lenker

eines Lieferwagens gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich auf der

Autobahn A1 in Wangen-Brüttisellen die Sicherheitslinie. Als er anschliessend

kontrollierte wurde, sicherte er sein Fahrzeug nicht ausreichend, sodass es

einige Meter rückwärts rollte. Sodann war er sehr erregt und wollte sich

ausziehen. In der anschliessenden Befragung gab der Beschwerdeführer an, circa

einmal im Monat Marihuana, zweimal jährlich Ecstasy und einmal jährlich Kokain

zu konsumieren. Wegen Stress und Depressionen sei er in ärztlicher Behandlung

und es sei ihm Escitalopram verschrieben worden. Da das

pharmalogisch-toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der

Universität Zürich (IRM) durchwegs negative Befunde enthielt, stellte die

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Strafuntersuchung hinsichtlich des

Vorwurfs des Fahrens in fahrunfähigem Zustand am 4. Februar 2022 ein und

überwies die Akten dem Statthalteramt Bülach zur Prüfung, ob der Beschwerdeführer

eine einfache Verkehrsregelverletzung begangen habe.

2.3

Am 1. Februar 2022 um 2.02 Uhr lenkte der

Beschwerdeführer einen Personenwagen von Polen her kommend über die

deutsch-schweizerische Grenze bei Thayngen. Bei der Zollkontrolle wurden drei

MDMA-Tabletten gefunden. Der Beschwerdeführer erklärte in der anschliessenden

Befragung, Ecstasy und Amphetamin zu konsumieren, 2-3 Mal pro Jahr, mal in

Polen und mal in der Schweiz. Früher habe er Probleme mit Suchtmitteln gehabt,

jetzt nicht mehr; er konsumiere nur, wenn er in den Club gehe oder manchmal,

wenn er Kollegen treffe. Die Analyse der erhobenen Blutprobe durch das IRM ergab

einen Amphetaminwert von 220 (Vertrauensbereich 154–286) µg/L.

Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland bestrafte den

Beschwerdeführer deswegen mit Strafbefehl vom 19. April 2022 wegen Fahrens

im fahrunfähigen Zustand und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer

bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 60.- und einer Busse

von Fr. 600.-.

2.4

Der Beschwerdegegner verfügte am 6. April

2022.

einen vorsorglichen Führerausweisentzug inklusive der Bewilligung für den

berufsmässigen Personentransport auf unbestimmte Zeit ab 1. Februar 2022

und ordnete eine verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung bei einem Arzt oder

einer Ärztin der Anerkennungsstufe 4 an.

2.5

In der

Folge wurde der Beschwerdeführer vom Institut für Rechtsmedizin der Universität

Zürich verkehrsmedizinisch begutachtet. Das Gutachten vom 13. Juni 2022

gelangt zum Schluss, es sei von zwei verkehrsmedizinisch relevanten

Problemkreisen auszugehen. Einerseits liege eine psychische Störung in Form von

Stress und Depression mit einer antidepressiven Medikation vor. Zudem bestehe

der Verdacht einer psychotischen Störung. In Anbetracht dieser

Verdachtsdiagnose müsse die Fahreignung vorderhand negativ beurteilt werden und

es bedürfe einer weitergehenden Abklärung respektive Behandlung mit dem Ziel

einer entsprechenden Stabilisierung. Weiter liege ein Mischkonsum verschiedener

Betäubungsmittel vor, welcher als missbräuchlich einzustufen sei und

Verkehrsrelevanz erreicht habe. Insgesamt müsse die Fahreignung des

Beschwerdeführers negativ beurteilt werden. Eine Neubeurteilung könne erfolgen,

wenn eine stabile Abstinenz bestehe und die psychische Verfassung als stabil

beurteilt werde. Weiter sei auch eine verkehrspsychologische Abklärung der

charakterlichen Fahreignung erforderlich. Sodann beschreibt das Gutachten die

Wiederzulassungsvoraussetzungen.

Der Beschwerdeführer verfügte in der Folge gestützt auf Art. 16

Abs. 1, Art. 16c Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. a,

Art. 16d Abs. 1 lit. b und Abs. 2 sowie Art. 17 Abs. 3

SVG den umstrittenen Sicherungsentzug mit Sperrfrist und machte die

Wiedererteilung des Führerausweises vom Vorliegen günstig lautender

verkehrsmedizinischer und verkehrspsychologischer Gutachten abhängig.

3.

3.1

Leidet eine Person an einer Sucht,

welche die Fahreignung ausschliesst, so ist ihr

der Führerausweis auf unbestimmte Zeit zu entziehen (Art. 16d

Abs. 1 lit. b SVG). Drogensucht wird nach der Rechtsprechung

bejaht, wenn die Abhängigkeit von der Droge derart ist, dass der Betroffene

mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines

Fahrzeugs in einem – dauernden oder zeitweiligen – Zustand zu setzen, der das

sichere Führen nicht mehr gewährleistet (BGE 124 II 559 E. 2b mit

Hinweisen). Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den

regelmässigen Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser

seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung

zu beeinträchtigen. Auf fehlende Fahreignung darf

geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist,

Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die

naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten

Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129 II 82 E. 4.1 S. 86 f.; BGr,

12.

Oktober 2018, 1C_285/2018, E. 3.1, je mit Hinweisen). Von

Bedeutung sind die Konsumgewohnheiten der Person, ihre Vorgeschichte, ihr

bisheriges Verhalten im Strassenverkehr und ihre Persönlichkeit (BGE 128 II 335

E. 4a mit Hinweisen, BGr, 4. Juli 2019, 1C_7/2019, E. 3.1).

3.2

Ebenso ist

einer Person der Führerausweis zu entziehen, wenn ihre körperliche und geistige

Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu

führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG).

Für Motorfahrzeugführende setzt Art. 14 Abs. 1 SVG voraus, dass sie über

Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über die erforderliche Fahreignung

verfügt unter anderem, wer die erforderliche körperliche und psychische

Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2

lit. b SVG). Insbesondere

dürfen keine psychischen Störungen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die

realitätsgerechte Wahrnehmung, die Informationsverarbeitung und -bewertung, das

Reaktionsvermögen und die situationsgerechte Verhaltenssteuerung sowie keine

Beeinträchtigung von verkehrsrelevanten Leistungsreserven, keine manische oder erhebliche depressive Symptomatik,

keine erheblichen Persönlichkeitsstörungen, insbesondere keine ausgeprägten

dissozialen Verhaltensstörungen, und keine erhebliche

Intelligenzminderung vorliegen (Ziff. 4 Anhang 1 zur Verordnung über die Zulassung von Personen

und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]).

3.3

Als

schwerwiegender Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen setzt

der Sicherungsentzug eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen

Gesichtspunkte voraus (BGE 133 II 384 E. 3.1). Das Verwaltungsgericht

prüft dabei den dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalt

grundsätzlich frei (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG). Steht allerdings eine gutachterliche Einschätzung zu

Sachverhaltsfragen im Streit, beschränkt das Gericht seine Prüfung darauf, ob

das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist.

Die Entscheidinstanz darf somit nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen – etwa dann, wenn

dieses Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn dessen

Schlüssigkeit in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (vgl. zum Ganzen

VGr, 8. Juni 2015, VB.2015.00126, E. 4.2 mit Hinweisen).

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, er habe keine Amphetamine oder

andere verbotene Substanzen konsumiert und sei am 1. Februar 2022 nicht

unter dem Einfluss von Amphetaminen gefahren. Er verweist darauf, dass die

Auswertung der den Zeitraum Dezember 2021 bis April 2022 umfassenden Haarprobe

keinen Nachweis von Amphetamin ergeben habe.

Die Haaranalyse gibt primär Aufschluss über das

Konsummuster einer Person über einen längeren Zeitraum hinweg. Ein einmaliger

oder vereinzelter Substanzkonsum innerhalb eines solchen Zeitraums kann aber

durchaus einen negativen Befund ergeben, da der quantitative Befund unter der

Entscheids- oder Nachweisgrenze liegt. Demgegenüber zeigt die Auswertung einer

Blutprobe den aktuellen Wert. Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb der

Wert der Blutprobe falsch sein sollte.

Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer wegen des Vorfalls

vom 1. Februar 2022 mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Winterthur/Unterland vom 19. April 2022 des Fahrens in fahrunfähigem

Zustand schuldig gesprochen. Gemäss der Rechtsprechung gebietet der Grundsatz

der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Straf- und

Administrativverfahren im Rahmen des Möglichen zu vermeiden. Die Verwaltungsbehörde

darf deshalb beim Entscheid über die Administrativmassnahme von den

tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts nur abweichen, wenn sie Tatsachen

feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt

waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der

Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr,

29.

Mai 2015, 1C_476/2014, E. 2.3; VGr, 4. Januar 2018,

VB.2017.00535, E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen). Vorliegend basiert der

Strafentscheid auf dem Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer mit einer

Blutkonzentration von mindestens 220 µg/L Amphetamin

ein Motorfahrzeug gelenkt hatte. Der Strafbefehl bezeichnet fälschlicherweise

den ermittelten Mittelwert von 220 µg/L und nicht den unteren Wert des

Vertrauensbereichs von 154 µg/L als Mindestwert. Dies ändert aber nichts

an der tatsächlichen Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach dem Konsum

von Amphetamin ein Fahrzeug über die sehr lange Strecke von Polen bis zur

Schweizer Grenze gelenkt hat. Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb diese

tatsächliche Feststellung im Strafentscheid unzutreffend sein sollte. Damit ist

die Administrativbehörde daran gebunden.

4.2

Das

Gutachten stellt eine Verdachtsdiagnose einer psychotischen Störung und

erachtet deshalb die Fahreignung als vorderhand nicht gegeben. Dabei stützt

sich das Gutachten auf einen hausärztlichen Bericht vom 7. Juni 2022.

Dieser Bericht enthält unter anderem die Diagnose einer Anpassungsstörung,

rezidivierende Stresssymptome mit/bei Verdacht auf Psychose und erwähnt eine am

7.

März 2022 wegen psychotischer Symptome eingeleitete Krisenintervention

in der IPW (Integrierte Psychiatrie Winterthur). Auch wenn offenbar dazu keine

weiteren Fremdauskünfte eingeholt worden sind und dies auch nicht genauer

abgeklärt worden ist, erscheint der Schluss des Gutachtens, es bestehe der

Verdacht einer psychotischen Störung, nachvollziehbar. Da der Beschwerdeführer

keine Einsicht in diese Problematik zeigt und eine solche Störung unbehandelt die

Fahreignung beeinträchtigt, erweist sich der Schluss, die Fahreignung sei

vorderhand negativ zu beurteilen, als zulässig.

Weiter zeigt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer

nach dem Konsum von Amphetamin ein Fahrzeug über die lange Strecke von Polen in

die Schweiz lenkte, dass er sich der Problematik des Drogenkonsums in

Zusammenhang mit dem Strassenverkehr nicht oder zumindest nicht genügend

bewusst ist. Auch wenn der Beschwerdeführer seither offenbar abstinent war,

besteht auch aufgrund seines zurückliegenden langjährigen Konsums illegaler

Drogen noch keine Gewähr, dass er künftig Dogenkonsum und Lenken eines

Fahrzeugs trennen kann.

Angesichts der gutachterlich festgestellten Bagatellisierungstendenzen

des Beschwerdeführers sowie dessen belasteten Vergangenheit ist auch die Anordnung

einer verkehrsmedizinischen sowie -psychologischen Abklärung als Voraussetzung

für die Wiedererteilung des Führerausweises nicht zu beanstanden.

Damit durfte sich der Beschwerdegegner auf die Befunde und

Empfehlungen des Gutachtens stützen und der verfügte Sicherungsentzug erweist

sich als rechtmässig. Die Dauer der angeordneten Sperrfrist von drei Monaten

entspricht der gesetzlichen Minimalfrist bei Fahren unter

Betäubungsmitteleinfluss (Art. 16c Abs. 1 lit. c und Abs. 2

lit. a SVG in Verbindung mit Art. 16d Abs. 2 SVG).

4.3

Zusammenfassend

erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'595.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;

c) das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen,

3003.

Bern.