VB.2022.00593
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00593
5. Oktober 2023Deutsch11 min
(URT.2023.24890)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2022.00593
Urteil
des Einzelrichters
vom 5. Oktober 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,
Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2022 entzog das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis inklusive der
Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (Code 121) gestützt auf Art. 16d
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 sowie Art. 16c Abs. 1 lit. c
und Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember
1958 (SVG) auf unbestimmte Zeit ab dem 1. Februar 2022 und mit einer
Sperrfrist von drei Monaten. Sodann machte es die Wiedererteilung des Führerausweises
nach Ablauf der Sperrfrist abhängig von einem günstig lautenden
verkehrsmedizinischen Gutachten einer Ärztin oder eines Arztes der
Anerkennungsstufe 4 sowie einem günstig verlaufenden
verkehrspsychologischen Gutachten einer anerkannten Psychologin oder eines
anerkannten Psychologen. Dem Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs
entzog es die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Den dagegen von A erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. September 2022 ab und entzog dem
Lauf der Beschwerdefrist und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung.
III.
Gegen diesen Entscheid erhob A am 3. Oktober 2022
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Das Strassenverkehrsamt
beantragte am 27. Oktober 2022, die Beschwerde sei abzuweisen. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 28. Oktober 2022 auf eine
Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt reichte am 14. Dezember 2022
Unterlagen ein, die A ihm per E-Mail geschickt hatte. Am 3. Januar 2023
äusserte sich A erneut. In der Folge liess er dem Verwaltungsgericht mehrere
E-Mails zukommen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen
administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt einzelrichterlich (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer
zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden
Fall besteht kein Grund für eine solche Überweisung.
2.
2.1
Gemäss
einem Rapport der Kantonspolizei Zürich lenkte der Beschwerdeführer am
29.
November 2021 seinen Personenwagen vom Leeweg in die Hofstetterstrasse
in Oberglatt. Dabei übersah er eine Frau mit Kinderwagen, welche die
Hofstetterstrasse überquerte, und touchierte den Kinderwagen. Dabei entstand
weder Personen- noch Sachschaden.
2.2
Am 17. Januar 2022 überfuhr der Beschwerdeführer als Lenker
eines Lieferwagens gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich auf der
Autobahn A1 in Wangen-Brüttisellen die Sicherheitslinie. Als er anschliessend
kontrollierte wurde, sicherte er sein Fahrzeug nicht ausreichend, sodass es
einige Meter rückwärts rollte. Sodann war er sehr erregt und wollte sich
ausziehen. In der anschliessenden Befragung gab der Beschwerdeführer an, circa
einmal im Monat Marihuana, zweimal jährlich Ecstasy und einmal jährlich Kokain
zu konsumieren. Wegen Stress und Depressionen sei er in ärztlicher Behandlung
und es sei ihm Escitalopram verschrieben worden. Da das
pharmalogisch-toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der
Universität Zürich (IRM) durchwegs negative Befunde enthielt, stellte die
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Strafuntersuchung hinsichtlich des
Vorwurfs des Fahrens in fahrunfähigem Zustand am 4. Februar 2022 ein und
überwies die Akten dem Statthalteramt Bülach zur Prüfung, ob der Beschwerdeführer
eine einfache Verkehrsregelverletzung begangen habe.
2.3
Am 1. Februar 2022 um 2.02 Uhr lenkte der
Beschwerdeführer einen Personenwagen von Polen her kommend über die
deutsch-schweizerische Grenze bei Thayngen. Bei der Zollkontrolle wurden drei
MDMA-Tabletten gefunden. Der Beschwerdeführer erklärte in der anschliessenden
Befragung, Ecstasy und Amphetamin zu konsumieren, 2-3 Mal pro Jahr, mal in
Polen und mal in der Schweiz. Früher habe er Probleme mit Suchtmitteln gehabt,
jetzt nicht mehr; er konsumiere nur, wenn er in den Club gehe oder manchmal,
wenn er Kollegen treffe. Die Analyse der erhobenen Blutprobe durch das IRM ergab
einen Amphetaminwert von 220 (Vertrauensbereich 154–286) µg/L.
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland bestrafte den
Beschwerdeführer deswegen mit Strafbefehl vom 19. April 2022 wegen Fahrens
im fahrunfähigen Zustand und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer
bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 60.- und einer Busse
von Fr. 600.-.
2.4
Der Beschwerdegegner verfügte am 6. April
2022.
einen vorsorglichen Führerausweisentzug inklusive der Bewilligung für den
berufsmässigen Personentransport auf unbestimmte Zeit ab 1. Februar 2022
und ordnete eine verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung bei einem Arzt oder
einer Ärztin der Anerkennungsstufe 4 an.
2.5
In der
Folge wurde der Beschwerdeführer vom Institut für Rechtsmedizin der Universität
Zürich verkehrsmedizinisch begutachtet. Das Gutachten vom 13. Juni 2022
gelangt zum Schluss, es sei von zwei verkehrsmedizinisch relevanten
Problemkreisen auszugehen. Einerseits liege eine psychische Störung in Form von
Stress und Depression mit einer antidepressiven Medikation vor. Zudem bestehe
der Verdacht einer psychotischen Störung. In Anbetracht dieser
Verdachtsdiagnose müsse die Fahreignung vorderhand negativ beurteilt werden und
es bedürfe einer weitergehenden Abklärung respektive Behandlung mit dem Ziel
einer entsprechenden Stabilisierung. Weiter liege ein Mischkonsum verschiedener
Betäubungsmittel vor, welcher als missbräuchlich einzustufen sei und
Verkehrsrelevanz erreicht habe. Insgesamt müsse die Fahreignung des
Beschwerdeführers negativ beurteilt werden. Eine Neubeurteilung könne erfolgen,
wenn eine stabile Abstinenz bestehe und die psychische Verfassung als stabil
beurteilt werde. Weiter sei auch eine verkehrspsychologische Abklärung der
charakterlichen Fahreignung erforderlich. Sodann beschreibt das Gutachten die
Wiederzulassungsvoraussetzungen.
Der Beschwerdeführer verfügte in der Folge gestützt auf Art. 16
Abs. 1, Art. 16c Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. a,
Art. 16d Abs. 1 lit. b und Abs. 2 sowie Art. 17 Abs. 3
SVG den umstrittenen Sicherungsentzug mit Sperrfrist und machte die
Wiedererteilung des Führerausweises vom Vorliegen günstig lautender
verkehrsmedizinischer und verkehrspsychologischer Gutachten abhängig.
3.
3.1
Leidet eine Person an einer Sucht,
welche die Fahreignung ausschliesst, so ist ihr
der Führerausweis auf unbestimmte Zeit zu entziehen (Art. 16d
Abs. 1 lit. b SVG). Drogensucht wird nach der Rechtsprechung
bejaht, wenn die Abhängigkeit von der Droge derart ist, dass der Betroffene
mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines
Fahrzeugs in einem – dauernden oder zeitweiligen – Zustand zu setzen, der das
sichere Führen nicht mehr gewährleistet (BGE 124 II 559 E. 2b mit
Hinweisen). Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den
regelmässigen Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser
seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung
zu beeinträchtigen. Auf fehlende Fahreignung darf
geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist,
Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die
naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten
Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129 II 82 E. 4.1 S. 86 f.; BGr,
12.
Oktober 2018, 1C_285/2018, E. 3.1, je mit Hinweisen). Von
Bedeutung sind die Konsumgewohnheiten der Person, ihre Vorgeschichte, ihr
bisheriges Verhalten im Strassenverkehr und ihre Persönlichkeit (BGE 128 II 335
E. 4a mit Hinweisen, BGr, 4. Juli 2019, 1C_7/2019, E. 3.1).
3.2
Ebenso ist
einer Person der Führerausweis zu entziehen, wenn ihre körperliche und geistige
Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu
führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG).
Für Motorfahrzeugführende setzt Art. 14 Abs. 1 SVG voraus, dass sie über
Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über die erforderliche Fahreignung
verfügt unter anderem, wer die erforderliche körperliche und psychische
Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2
lit. b SVG). Insbesondere
dürfen keine psychischen Störungen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die
realitätsgerechte Wahrnehmung, die Informationsverarbeitung und -bewertung, das
Reaktionsvermögen und die situationsgerechte Verhaltenssteuerung sowie keine
Beeinträchtigung von verkehrsrelevanten Leistungsreserven, keine manische oder erhebliche depressive Symptomatik,
keine erheblichen Persönlichkeitsstörungen, insbesondere keine ausgeprägten
dissozialen Verhaltensstörungen, und keine erhebliche
Intelligenzminderung vorliegen (Ziff. 4 Anhang 1 zur Verordnung über die Zulassung von Personen
und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]).
3.3
Als
schwerwiegender Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen setzt
der Sicherungsentzug eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen
Gesichtspunkte voraus (BGE 133 II 384 E. 3.1). Das Verwaltungsgericht
prüft dabei den dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalt
grundsätzlich frei (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG). Steht allerdings eine gutachterliche Einschätzung zu
Sachverhaltsfragen im Streit, beschränkt das Gericht seine Prüfung darauf, ob
das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist.
Die Entscheidinstanz darf somit nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen – etwa dann, wenn
dieses Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn dessen
Schlüssigkeit in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (vgl. zum Ganzen
VGr, 8. Juni 2015, VB.2015.00126, E. 4.2 mit Hinweisen).
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, er habe keine Amphetamine oder
andere verbotene Substanzen konsumiert und sei am 1. Februar 2022 nicht
unter dem Einfluss von Amphetaminen gefahren. Er verweist darauf, dass die
Auswertung der den Zeitraum Dezember 2021 bis April 2022 umfassenden Haarprobe
keinen Nachweis von Amphetamin ergeben habe.
Die Haaranalyse gibt primär Aufschluss über das
Konsummuster einer Person über einen längeren Zeitraum hinweg. Ein einmaliger
oder vereinzelter Substanzkonsum innerhalb eines solchen Zeitraums kann aber
durchaus einen negativen Befund ergeben, da der quantitative Befund unter der
Entscheids- oder Nachweisgrenze liegt. Demgegenüber zeigt die Auswertung einer
Blutprobe den aktuellen Wert. Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb der
Wert der Blutprobe falsch sein sollte.
Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer wegen des Vorfalls
vom 1. Februar 2022 mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Winterthur/Unterland vom 19. April 2022 des Fahrens in fahrunfähigem
Zustand schuldig gesprochen. Gemäss der Rechtsprechung gebietet der Grundsatz
der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Straf- und
Administrativverfahren im Rahmen des Möglichen zu vermeiden. Die Verwaltungsbehörde
darf deshalb beim Entscheid über die Administrativmassnahme von den
tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts nur abweichen, wenn sie Tatsachen
feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt
waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der
Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr,
29.
Mai 2015, 1C_476/2014, E. 2.3; VGr, 4. Januar 2018,
VB.2017.00535, E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen). Vorliegend basiert der
Strafentscheid auf dem Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer mit einer
Blutkonzentration von mindestens 220 µg/L Amphetamin
ein Motorfahrzeug gelenkt hatte. Der Strafbefehl bezeichnet fälschlicherweise
den ermittelten Mittelwert von 220 µg/L und nicht den unteren Wert des
Vertrauensbereichs von 154 µg/L als Mindestwert. Dies ändert aber nichts
an der tatsächlichen Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach dem Konsum
von Amphetamin ein Fahrzeug über die sehr lange Strecke von Polen bis zur
Schweizer Grenze gelenkt hat. Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb diese
tatsächliche Feststellung im Strafentscheid unzutreffend sein sollte. Damit ist
die Administrativbehörde daran gebunden.
4.2
Das
Gutachten stellt eine Verdachtsdiagnose einer psychotischen Störung und
erachtet deshalb die Fahreignung als vorderhand nicht gegeben. Dabei stützt
sich das Gutachten auf einen hausärztlichen Bericht vom 7. Juni 2022.
Dieser Bericht enthält unter anderem die Diagnose einer Anpassungsstörung,
rezidivierende Stresssymptome mit/bei Verdacht auf Psychose und erwähnt eine am
7.
März 2022 wegen psychotischer Symptome eingeleitete Krisenintervention
in der IPW (Integrierte Psychiatrie Winterthur). Auch wenn offenbar dazu keine
weiteren Fremdauskünfte eingeholt worden sind und dies auch nicht genauer
abgeklärt worden ist, erscheint der Schluss des Gutachtens, es bestehe der
Verdacht einer psychotischen Störung, nachvollziehbar. Da der Beschwerdeführer
keine Einsicht in diese Problematik zeigt und eine solche Störung unbehandelt die
Fahreignung beeinträchtigt, erweist sich der Schluss, die Fahreignung sei
vorderhand negativ zu beurteilen, als zulässig.
Weiter zeigt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer
nach dem Konsum von Amphetamin ein Fahrzeug über die lange Strecke von Polen in
die Schweiz lenkte, dass er sich der Problematik des Drogenkonsums in
Zusammenhang mit dem Strassenverkehr nicht oder zumindest nicht genügend
bewusst ist. Auch wenn der Beschwerdeführer seither offenbar abstinent war,
besteht auch aufgrund seines zurückliegenden langjährigen Konsums illegaler
Drogen noch keine Gewähr, dass er künftig Dogenkonsum und Lenken eines
Fahrzeugs trennen kann.
Angesichts der gutachterlich festgestellten Bagatellisierungstendenzen
des Beschwerdeführers sowie dessen belasteten Vergangenheit ist auch die Anordnung
einer verkehrsmedizinischen sowie -psychologischen Abklärung als Voraussetzung
für die Wiedererteilung des Führerausweises nicht zu beanstanden.
Damit durfte sich der Beschwerdegegner auf die Befunde und
Empfehlungen des Gutachtens stützen und der verfügte Sicherungsentzug erweist
sich als rechtmässig. Die Dauer der angeordneten Sperrfrist von drei Monaten
entspricht der gesetzlichen Minimalfrist bei Fahren unter
Betäubungsmitteleinfluss (Art. 16c Abs. 1 lit. c und Abs. 2
lit. a SVG in Verbindung mit Art. 16d Abs. 2 SVG).
4.3
Zusammenfassend
erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;
c) das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen,
3003.
Bern.