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Entscheid

VB.2022.00594

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00594

14. Dezember 2023Deutsch21 min

(URT.2023.25021)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00594

Urteil

des Einzelrichters

vom 14. Dezember 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Disziplinarstrafe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A befindet sich

zurzeit im Strafvollzug im Gefängnis C. Zuvor war er in der JVA Pöschwies

untergebracht. Dort wurde er mit Disziplinarverfügung vom 20. April 2022

wegen mehrfachen tätlichen Angriffs auf Personen in der

Justizvollzugseinrichtung, Konsum von Drogen in der Vollzugseinrichtung,

Vereitelung von Kontrollen sowie Störung der Ordnung und Sicherheit in der

Vollzugseinrichtung mit 14 Tagen Arrest bestraft.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A

in der Folge Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons

Zürich (fortan: Justizdirektion) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der

Disziplinarverfügung vom 20. April 2022. Zudem verlangte er sinngemäss,

zur Abklärung des Sachverhalts seien die einschlägigen Videoaufzeichnungen der

JVA Pöschwies beizuziehen. Die Justizdirektion verzichtete auf weitere

Beweiserhebungen und wies das Rechtsmittel mit Verfügung vom 26. August

2022.

ab (Dispositivziffer I), auferlegte A die Verfahrenskosten von

insgesamt Fr. 310.- (Dispositivziffer II) und verweigerte ihm die

Zusprechung einer Parteientschädigung (Dispositivziffer III).

III.

A liess am

5.

Oktober 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen,

in Aufhebung der Verfügung vom 26. August 2022 sei die Sache in Bezug auf

den Vorwurf des mehrfachen tätlichen Angriffs auf Personen in einer

Vollzugseinrichtung zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem

Entscheid an das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung (fortan: JuWe)

zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess er um Gewährung unentgeltlicher

Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der

Person seines Vertreters ersuchen. Die Justizdirektion schloss am

26.

Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Das JuWe beantragte mit

Beschwerdeantwort vom nämlichen Datum ebenfalls die Abweisung des

Rechtsmittels.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) sowie § 29 Abs. 1 des Straf- und

Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG, LS 331) für die

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die den Justizvollzug

betreffende Angelegenheit fällt mangels besonderer Bedeutung in die

einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2

und Abs. 2 VRG).

1.2

Zur

Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch die

angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse

an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist gemäss der Praxis dann

auszugehen, wenn – wie hier – mit Beschwerde sofort vollzogene

Disziplinarmassnahmen angefochten werden (statt vieler VGr, 4. Juli 2020,

VB.2020.00201, E. 1.3).

1.3

Da auch

die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 91

Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB,

SR 311.0) können gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter

Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen,

Disziplinarsanktionen – unter anderem der Arrest als eine zusätzliche

Freiheitsbeschränkung (Art. 91 Abs. 2 lit. d StGB) – verhängt

werden. Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein

Disziplinarrecht, das die Disziplinartatbestände umschreibt, die Sanktionen und

deren Zumessung bestimmt und das Verfahren regelt (Art. 91 Abs. 3

StGB).

2.2

Ein

Disziplinarvergehen verübt gemäss § 23b Abs. 2 lit. a StJVG, wer

Personen in der Vollzugseinrichtung tätlich angreift, bedroht oder beschimpft.

Weiter begeht ein Disziplinarvergehen, wer die Ordnung oder Sicherheit der

Vollzugsordnung stört oder gefährdet (§ 23b Abs. 2 lit. c StJVG), wer Drogen, Alkohol oder ihr bzw. ihm nicht zustehende Medikamente in

die Vollzugseinrichtung einführt, sie von einer Besucherin oder einem Besucher

entgegennimmt, sie herstellt, besitzt, konsumiert, weitergibt oder damit

handelt (§ 23b Abs. 2 lit. g StJVG) oder wer Kontrollen

vereitelt, umgeht oder verfälscht (§ 23 Abs. 2 lit. j StJVG).

Als Disziplinarsanktion statuiert § 23c Abs. 1 StJVG unter anderem

bis zu 20 Tage Arrest (lit. i).

2.3

Das

Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich – und so

auch hier – nur auf Rechtsverletzungen hin, einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und Ermessensunterschreitung, sowie die

ungenügende oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (§ 50 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG).

3.

3.1

Gemäss

einem von einer Aufsichts- und Betreuungsperson der JVA Pöschwies (D)

verfassten Rapport vom 17. April 2022 erging die streitbetroffene

Disziplinarverfügung vor folgendem Hintergrund:

" Am Sonntag, 17.04.2022, um 15:55 Uhr

begleitete der diensttuende Aufseher de[n] Gefangenen E vom Erdgeschoss in

[das] 1. OG, weil zuvor Spannungen zwischen den Gefangenen wahrgenommen

[worden waren]. Sobald E in den Gang vom 1. OG trat stiess er den

Gefangenen F, der dort mit dem Mitgefangenen G stand, heftig weg und schlug ihn

mit geballter Faust 2-3 Mal Richtung Kopf. Der Gefangene H trat unmittelbar

nach E in den Gang und ging sogleich auf F los und schlug diesen mit dem Fuss

(Lowkick) an dessen Oberschenkel und danach einen Faustschlag gegen den Kopf.

Der anwesende Aufseher packte E und drängte ihn weg von F und versuchte ihn in

seine Zelle zu bringen. F wehrte sich gegen H und schlug zurück. G ging in

diesem Moment seinerseits auf H [los] und schlug mit den Fäusten mehrmals gegen

diesen. Ein weiterer Aufseher kam [hinzu] und riss augenblicklich G weg von H

und zu Boden, um diesen zu fixieren. Ein dritter Aufseher eilte herbei und

unterstützte die Fixierung von G um diesem Handschellen anzulegen. Der erste

Aufseher bemerkte aus dem Augenwinkel wie der [Beschwerdeführer] von der Dusche

her, nackt auf die beiden Aufseher, die G am Boden fixierten, zu rannte und

schrie «Lasst meinen Kollegen los. Das ist nicht fair.» und versuchte ihn mit

der freien Hand aufzuhalten. Er wurde jedoch etwas mitgerissen und musste sich

um E kümmern, damit dieser ihm nicht entwischte. [Der Beschwerdeführer] drückte

den dritten Aufseher von hinten mit dem Daumen gegen die Hauptschlagader am

Hals und drückte den Aufseher so von dem zu fixierenden Gefangenen weg. Danach

packte [der Beschwerdeführer] den anderen Aufseher am rechten Oberarm und zog

an diesem. Der Aufseher liess den Gefangenen G los um die Situation nicht noch

mehr eskalieren zu lassen. Das alarmierte Pikett und Personal traf ein und

begann sofort die Gefangenen einzuschliessen und die Beteiligten zu

arrestieren. Mit grosser Mühe konnte [der Beschwerdeführer] in seiner Zelle eingeschlossen

werden. Anschliessend wurde [der Beschwerdeführer] durch das Pikett in den

Arrest gebracht. Beim Eintritt in den Arrest verweigerte [der Beschwerdeführer]

den angeordneten Drogentest [bzw. eine] Urinprobe."

3.2

Der

Beschwerdeführer gab im Rahmen einer Anhörung gegenüber einem/einer

Mitarbeitenden der JVA Pöschwies (I) an, der Inhalt des Rapports sei unrichtig.

Gemäss dem Anhörungsprotokoll beantwortete der Beschwerdeführer die Frage, wie

es zu der Auseinandersetzung gekommen sei, wie folgt: "Als wir bei [der]

Zelle von J waren[,] schrie der Gefangene E und klopfte an die Tür. Daraufhin

sind wir in meine Zelle gegangen. Der Gefangene E und ein anderer Gefangener

drohten uns. Danach ging ich duschen. Als ich jedoch dann den Lärm hörte[,] kam

ich aus der Dusche. Ich dachte zuerst[,] das[s] der Gefangene E meinen Kollegen

k.o. geschlagen hat. Ich wollte G dann zur Hilfe eilen. Ich fragte ihn danach[,]

ob es ihm gut geht. Daraufhin ging ich meine Kleider aus der Dusche holen und

begab mich in meine Zelle." Der Beschwerdeführer bekräftigte, er habe

niemanden angegriffen und niemanden angefasst. Die Urinprobe habe er

verweigert, weil er kein Drogenkonsument sei und "[es] einfach nicht

korrekt" gewesen sei. Er wolle die Kamerabilder haben und mit seinem

Anwalt telefonieren. Alles, was im Rapport stehe, stimme so nicht.

3.3

In seiner

Disziplinarverfügung vom 20. April 2020 schilderte der Beschwerdegegner

die Auseinandersetzungen zwischen den Gefangenen sowie die Interventionen der

drei Aufseher inhaltlich gleich wie sie im Rapport vom 17. April 2020

dargestellt worden waren. Allerdings lässt sich der Sachverhaltsdarstellung der

Disziplinarverfügung nicht entnehmen, welcher der Aufseher gesehen haben soll,

wie der Beschwerdeführer aus der Dusche und auf die mit der Fixierung des

Mitgefangenen G beschäftigten Aufseher zugestürmt sein soll, und welchen der

beiden letzteren der Beschwerdeführer gegen die Halsschlagader gedrückt bzw.

welchen er am Arm gepackt haben soll. Nachdem der Beschwerdeführer "vom

alarmierten Personal nur mit grosser Mühe" habe in seiner Zelle

eingeschlossen werden können und anschliessend in den Arrest verbracht worden

sei, habe er die angeordnete Abgabe einer Urinprobe verweigert, was nach § 86

Abs. 2 der Hausordnung der JVA Pöschwies einem positiven Befund

gleichkomme.

3.4

3.4.1

In der Rekursvernehmlassung vom 5. Mai 2022 führte die JVA Pöschwies

ergänzend aus, der im Rapport und der Disziplinarverfügung geschilderte

Sachverhalt stütze sich auf die Beobachtungen der beiden Aufseher, welche vom

Beschwerdeführer angegriffen worden seien, während sie den Gefangenen G

fixierten. Von diesen beiden Aufsehern seien im Rahmen des Rekursverfahrens

ergänzend persönliche Schilderungen eingeholt worden. Der Sachverhalt habe

vollständig erstellt werden können und präsentiere sich mit Bezug auf den dem

Beschwerdeführer zur Last gelegten tätlichen Angriff dahingehend, dass jener

zunächst einhändig an den Hals des Aufsehers D gegriffen und mit dem Daumen auf

dessen Halsschlagader gedrückt habe, weshalb der Aufseher vom Mitgefangenen G

habe ablassen müssen. Danach habe der Beschwerdeführer den Aufseher K am

Oberarm gepackt und ebenfalls vom Mitgefangenen G weggerissen.

3.4.2

D gab in seiner Sachverhaltsschilderung bzw. in einer Aktennotiz vom

5.

Mai 2022 an, er habe versucht, den Arm von G zu fixieren und dem

Gefangenen, welcher bereits am Boden gelegen habe und durch "das

Personal" festgehalten worden sei, Handschellen anzulegen. Er habe

gespürt, wie der Beschwerdeführer ihm mit der rechten Hand an den Hals (auf der

Höhe der Halsschlagader) gegriffen habe. Der Beschwerdeführer habe geschrien

"lass meinen Kollegen los", und ihn (D) seitlich am Hals weggedrückt.

Er (D) habe dann mit Schmerzen von G abgelassen, worauf der Beschwerdeführer

auf seinen Arbeitskollegen losgegangen sei.

3.4.3

Gemäss der Sachverhaltsschilderung von K bzw. einer von diesem verfassten

Aktennotiz vom 4. Mai 2022 sei es am 17. April 2022 um 15:55 Uhr

im 1. Obergeschoss zu einer Schlägerei gekommen. Er (K) habe den

Gefangenen G vom Gefangenen H weggerissen und sei mit ihm zu Boden gegangen, um

ihn zu fixieren. Als er mit G auf dem Boden gelegen habe, habe er aus dem

Augenwinkel gesehen, wie der Beschwerdeführer nackt auf das Geschehen

zugestürmt sei. Auf dem Weg habe der Beschwerdeführer gerufen: "Lasst

meinen Kollegen los. Das ist nicht fair." Beim ihm (K) angekommen, habe

der Beschwerdeführer ihn am rechten Oberarm gepackt und am Arm gezogen. Um die

Situation nicht noch mehr eskalieren zu lassen, habe er (K) den Gefangenen G

losgelassen. Eine Schilderung des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Angriffs

auf den Aufseher D enthält die Aktennotiz nicht.

In einer weiteren Aktennotiz vom

11.

Mai 2022 schildert K ebenfalls, dass er den Gefangenen G gepackt habe und

mit ihm zu Boden gegangen sei, um ihn zu fixieren. Als ihn einige Zeit später

der Beschwerdeführer, welcher nackt auf ihn zugestürmt sei, am rechten Oberarm

gepackt habe, habe er G losgelassen, um eine weitere Eskalation zu vermeiden.

4.

4.1

In

tatsächlicher Hinsicht ist umstritten, ob der Sachverhalt insoweit genügend

erstellt wurde, als dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, er habe die beiden

Aufseher D und K der JVA Pöschwies tätlich angegriffen, welche eine

gewalttätige Streitigkeit zwischen Mitgefangenen auflösen und den geregelten

Vollzugsalltag wiederherstellen wollten.

4.2

Die

Vorinstanz erwägt dazu im Wesentlichen, es sei unbestritten, dass der

Beschwerdeführer am 17. April 2022 nackt aus der Dusche gekommen und zum

Gefangenen G geeilt sei. Die Aussagen der Aufseher widersprächen zwar

denjenigen des Beschwerdeführers. Jedoch erschienen die Aussagen des

Beschwerdeführers pauschal, konstruiert und lebensfremd, womit sie als blosse

Schutzbehauptungen zu werten seien. So bezeichne der Beschwerdeführer den

Anlass des Einsatzes bzw. die von den Aufsehern aufzulösende Schlägerei mit

vier beteiligten Gefangenen lediglich als "Lärm" und wolle er

geglaubt haben, der Gefangene E habe G k.o. geschlagen. Auch erwähne der

Beschwerdeführer weder die beim fraglichen Vorfall anwesenden Aufseher, noch

lege er dar, auf welche Weise er von seiner Zelle in den Arrest gekommen sein

könnte. Demgegenüber seien die Aussagen der Aufseher, genauso wie die

Ausführungen im Rapport vom 17. April 2022, lebensnah, stimmig und

glaubhaft. Insbesondere seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vom

Beschwerdeführer dargetan, weswegen die Aufseher hätten falsche Angaben zum

Geschehen machen und den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten sollen. Soweit

der Beschwerdeführer geltend mache, es erscheine fraglich, ob die mit der

Arretierung eines Mitgefangenen befassten Aufseher überhaupt mit Sicherheit

sagen könnten, dass er derjenige gewesen sei, welcher auf sie eingewirkt habe,

sei ihm entgegenzuhalten, dass er "innerhalb des Geschehens der einzige

Nackte" und somit einfach zu identifizieren gewesen sei. Der Sachverhalt

könne deshalb "auch ohne umständliche Auswertung der Videoaufnahmen

erstellt werden". Von letzteren seien keine wesentlichen weiteren

Erkenntnisse zu erwarten. Insbesondere dürfte "angesichts der Dynamik des

Geschehens" der "genaue Griff des [Beschwerdeführers] an den Aufseher

[D]" nicht erkennbar sein.

4.3

Der

Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz lasse im Rahmen der Aussagenwürdigung

ausser Acht, dass seine Aussagen anlässlich der Anhörung vom 20. April

2022.

nur paraphrasierend und nicht wörtlich protokolliert worden seien, was

deren Analyse erschwere. Ebenso klammere die Vorinstanz aus, dass keine

Aussagen der Aufseher im herkömmlichen Sinn, sondern lediglich Aktennotizen im

Recht lägen, welche auch die Vorinstanz selbst als "fokussiert und eher

kurz" bezeichne. Die Aktennotizen enthielten überdies Widersprüche. Diesen

Widersprüchen halte die Vorinstanz entgegen, es habe sich um ein

ausserordentlich dynamisches Geschehen, nämlich eine Schlägerei mit vier

Gefangenen und zwei involvierten Aufsehern, gehandelt, und es könne nicht

erwartet werden, dass die Beschreibungen der Aufseher deckungsgleich seien.

Angesichts des auch nach dem Dafürhalten der Vorinstanz dynamischen Geschehens

sei durchaus denkbar, dass die Aufseher nicht gesehen hätten, wer auf sie

eingewirkt habe. Dass der Beschwerdeführer nackt gewesen sei, hätten die

Aufseher auch nach den Angriffen gesehen haben können. Entgegen der Vorinstanz

liessen die Videoaufnahmen selbst dann neue Erkenntnisse erwarten, wenn der

angebliche Griff an den Hals eines Aufsehers nicht genau zu sehen sein sollte,

bestreite der Beschwerdeführer doch in genereller Weise, jemanden angegriffen

zu haben. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb eine Auswertung der

Videoaufnahmen besonders aufwändig sein sollte, stünden doch Tatort und

-zeitpunkt genau fest. Die Vorinstanz habe deshalb zu Unrecht darauf

verzichtet, zur Klärung des umstrittenen Sachverhalts die Videoaufnahmen

beizuziehen. Sie habe den Sachverhalt ungenügend festgestellt und den

Untersuchungsgrundsatz sowie seinen (des Beschwerdeführers) Anspruch auf

rechtliches Gehör verletzt.

4.4

Die Kritik des

Beschwerdeführers ist berechtigt:

4.4.1

Der in § 7 Abs. 1 VRG verankerte Untersuchungsgrundsatz

verpflichtet die Behörde dazu, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes

wegen richtig und vollständig abzuklären (Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 10). Klärt

eine Behörde den relevanten Sachverhalt nicht im erforderlichen Umfang bzw. auf

fehlerhafte Weise ab, so liegt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor

(Plüss, § 7 N. 36, auch zum Nachstehenden). Soweit die ungenügende

Sachverhaltsfeststellung auf die Nichtabnahme eines offerierten Beweismittels

zurückzuführen ist, liegt ausserdem eine Verletzung der Mitwirkungsrechte bzw.

des Gehörsanspruchs vor (vgl. nachfolgend E. 4.4.2 ff.), was im

Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gerügt werden kann. Die Rechtsmittelbehörde

muss unvollständige, unrichtige oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung

ferner auch von Amtes wegen berücksichtigen, weil sich letztlich die materielle

Rechtmässigkeit des zu überprüfenden Verwaltungsaktes nur so beurteilen lässt.

4.4.2

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergibt sich ein

Anspruch auf Abnahme der von den Beteiligten angebotenen Beweismittel über

erhebliche Tatsachen (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 34). Der

Anspruch auf Beweisabnahme gilt jedoch nicht absolut: Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung kann eine Behörde von der Abnahme offerierter Beweismittel

insbesondere dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will,

nicht rechtserheblich ist (Unerheblichkeit des Beweismittels), wenn durch den

angebotenen Beweis bereits Feststehendes bewiesen werden soll (Überflüssigkeit

des Beweismittels) oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene

Beweis keine Klärung herbeizuführen vermag (mangelnde Tauglichkeit des

Beweismittels, was mittels antizipierter Beweiswürdigung festgestellt werden

kann; vgl. BGr, 21. August 2014, 5A_282/2014, E. 3.2; BGE 117 Ia

262.

E. 4b; Plüss, § 7 N. 18; zum Ganzen VGr, 9. April 2015,

VB.2014.00510, E. 4.1, ferner Michele Albertini, Der verfassungsmässige

Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates,

Bern 2000, S. 372 ff.).

4.4.3

Dem Beschwerdeführer ist zunächst darin beizupflichten, dass eine Würdigung

der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen anlässlich der Anhörung vom 20. April

2022.

aufgrund deren konkreter Protokollierung und im Übrigen auch mit Blick auf

seine soweit ersichtlich beschränkten Deutschkenntnisse nicht leichtfällt.

Namentlich erscheint seine Sachverhaltsdarstellung entgegen der Ansicht der

Vorinstanz nicht schon deshalb als schwer nachvollziehbar, unglaubhaft oder

unvollständig, weil er sich nicht zu seiner Überstellung in den Arrest

äusserte; das dem Beschwerdeführer vorgeworfene (disziplinierungswürdige)

Fehlverhalten umfasst die Verbringung in den Arrest gar nicht, und gemäss dem

Anhörungsprotokoll wurde der Beschwerdeführer dazu auch nicht befragt.

4.4.4

Der Beschwerdeführer weist sodann zutreffend darauf hin, dass die

Schilderungen der Aufseher K und D in den Aktennotizen vom 4. bzw. 5. Mai

2022.

sowie dem Rapport vom 17. April 2022 Unklarheiten und Widersprüche

enthalten. So soll gemäss dem Rapport der mit dem Gefangenen E befasste – von D

und K verschiedene – Aufseher "aus dem Augenwinkel" beobachtet haben,

wie der Beschwerdeführer aus der Dusche auf das Handgemenge zugestürmt sei und

dabei geschrien habe: "Lasst meinen Kollegen los. Das ist nicht

fair." K beansprucht dieselbe Wahrnehmung in seiner Aktennotiz für sich.

Gemäss der Aktennotiz von D soll der Ausruf des Beschwerdeführers hingegen

später erfolgt sein, als nämlich der Beschwerdeführer ihn (D) durch einen Griff

an den Hals vom Gefangenen G wegdrückt haben soll. Auffallend ist sodann, dass

sich K nicht zum dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Angriff auf D äussert,

obwohl ihm ein solcher angesichts dessen, dass die beiden Aufseher mit der

Fixierung desselben Gefangenen befasst waren und sich somit in unmittelbarer

Nähe zueinander befanden, kaum verborgen bleiben konnte.

Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede,

dass er aus der Dusche und zum Gefangenen G gerannt ist. Auch mag es zutreffen,

dass er – da er nicht bekleidet war – leicht erkannt werden konnte. Gemäss den

Schilderungen sowohl im Rapport als auch in der Aktennotiz von K wurde der

Beschwerdeführer indes lediglich dabei beobachtet, wie er auf das Gerangel zu

rannte. Da es sich bei der Auseinandersetzung zwischen den (mindestens) vier

Gefangenen und drei Aufsehern jedoch auch nach Einschätzung der Vorinstanz um ein

dynamisches Geschehen handelte, ergibt sich daraus nicht zwingend, dass die –

von hinten erfolgten – Angriffe auf K und D durch den Beschwerdeführer

erfolgten. Hinweise darauf, dass die beiden Aufseher jeweils den Angriff auf

ihren Kollegen beobachtet hätten, lassen sich ihren Schilderungen wie erwähnt

nicht entnehmen.

4.4.5

Entgegen der Vorinstanz lässt sich der relevante Sachverhalt mithilfe der

in den Akten liegenden Beweismittel nicht genügend erstellen. Namentlich

verbleiben nicht nur leichte Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die

Aufseher K und/oder D angegriffen hat. Soweit die Vorinstanz der Auffassung

sein sollte, der Nachweis des disziplinierungswürdigen Fehlverhaltens müsse bei

Disziplinarverfahren wie dem vorliegenden nicht im Rahmen des Regelbeweismasses

der vollen Überzeugung erbracht werden, ist ihr nicht zu folgen. Zwar trifft es

zu, dass – wie die Vorinstanz ausführt – das Bundesgericht in seinem Urteil

1P.4/2004 vom 4. August 2004, E. 2.2 und 3.2, erwogen hat, dass auf

die dort beurteilten Disziplinarsanktionen (Rückversetzung in Einzelhaft etc.)

die besonderen strafprozessualen Garantien von Art. 6 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 32 BV bzw. die

spezifischen strafprozessualen Verteidigungsrechte der EMRK und der

Verfassung grundsätzlich nicht anwendbar sind. Als anwendbar erklärte es aber

auch in jenem Fall die allgemeinen aus der Garantie des rechtlichen Gehörs

fliessenden Rechte (E. 3.3). Weder das Regelbeweismass der vollen

Überzeugung (vgl. Plüss, § 7 N. 25 ff.) noch der sich aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör ergebende Anspruch auf die Abnahme von

offerierten Beweismitteln wird durch den genannten Entscheid mit Bezug auf

Disziplinarsanktionen im Strafvollzug in Frage gestellt.

Die vom

Beschwerdeführer beantragte Auswertung der Videoaufnahmen erscheint

grundsätzlich tauglich, um eine Klärung betreffend den bislang nur unzureichend

ermittelten und relevanten Sachverhalt herbeizuführen. Die Vorinstanz hätte

seine Beweisofferte daher nicht in antizipierter Beweiswürdigung verwerfen

dürfen. Vielmehr wäre es angezeigt gewesen, sich die besagten Videoaufnahmen

anzusehen.

4.5

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache gestützt auf § 64 Abs. 1 VRG zu neuem Entscheid nach ergänzender Sachverhaltsermittlung (insbesondere

Auswertung der Videoaufnahmen) an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.

5.1

Die

Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die

Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die

Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr,

28.

April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco

Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Die Kosten des vorliegenden

Verfahrens sind deshalb dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dieser ist zudem zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung

auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2

Da dem

Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren keine Kosten aufzuerlegen sind,

wird sein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung gegenstandslos. Zu

prüfen bleibt sein Ersuchen um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands

in der Person seines Vertreters:

5.3

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf

unentgeltliche Prozessführung. Einen Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer

nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der

Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache der Gesuchstellenden,

den Nachweis ihrer Mittellosigkeit zu erbringen. Ihnen obliegt es, ihre

Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Lebenshaltungskosten umfassend

darzustellen und so weit möglich auch zu belegen (Plüss, § 16 N. 38,

auch zum Nachstehenden). An die Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden werden

praxisgemäss hohe Anforderungen gestellt. So müssen sie ihre finanzielle

Situation detailliert aufzeigen und belegen.

Diesen Obliegenheiten kam der anwaltlich

vertretene Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht nach. Vielmehr

liess er lediglich ausführen, er befinde sich seit mehreren Jahren im

Freiheitsentzug und verfüge daher über kein Einkommen. Dies genügt offenkundig

nicht, um eine prozessuale Bedürftigkeit darzutun; namentlich können auch

Personen, die sich seit längerer Zeit im Strafvollzug befinden, über Vermögen

verfügen. Das Verwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer daher in

Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGr, 11. August 2021,

6B_578/2020, E. 3.4) mit Verfügung vom 3. November 2023 auf, seine

Mittellosigkeit binnen einer zehntägigen Frist zu substanziieren und soweit

möglich zu belegen. Diese Frist ist am 17. November 2023 ungenutzt

verstrichen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person seines Vertreters ist folglich

mangels Nachweis der Mittellosigkeit abzuweisen.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden

Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Nach der Regelung in Art. 90 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sind

letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im

Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2; 133 V

477.

E. 4.2). Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt

anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a)

oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen

und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Justizdirektion vom

26.

August 2022 wird in Bezug auf den Vorwurf des mehrfachen tätlichen

Angriffs auf Personen in einer Justizvollzugseinrichtung aufgehoben und die

Sache diesbezüglich zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und zu neuem

Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Justizdirektion zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'095.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird

als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands in der Person seines Vertreters wird abgewiesen.

6.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

zu bezahlen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14.

8.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Justizdirektion;

c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).