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Entscheid

VB.2022.00596

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00596

30. November 2022Deutsch23 min

(URT.2022.24178)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2022.00596

Urteil

der 2. Kammer

vom 30. November 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

3.

C,

Nr. 2 und Nr. 3 gesetzlich vertreten durch Nr. 1,

diese vertreten

durch RA D und/oder RA E,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Erteilung von Niederlassungsbewilligungen,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1984, heiratete am 20. September 2008 in

ihrer Heimat den Landsmann F. A reiste am 4. April 2011 in die Schweiz ein

und ersuchte noch am gleichen Tag um Asyl. Mit Entscheid vom 24. Mai 2012

hiess das Bundesamt für Migration (BFM, heute: Staatssekretariat für Migration

[SEM]) das Asylgesuch gut und gewährte ihr Asyl. Am 6. Juni 2012 wurde ihr

als anerkannter Flüchtling eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche danach

regelmässig verlängert wurde, letztmals befristet bis 3. April 2023.

Am 23. Februar 2015 kam die Tochter B von A zur Welt.

Mit Schreiben des SEM vom 2. Juli 2015 wurde die Tochter in die

Flüchtlingseigenschaft von A miteinbezogen und ihr ebenfalls Asyl gewährt. Mit

Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Oktober 2015

wurde festgestellt, dass F nicht der Vater von B ist. Später anerkannte der

eritreische Staatsangehörige G, der als Jahresaufenthalter im Kanton Zürich

lebt, B als seine Tochter. Mit rechtskräftigem Urteil vom 24. November

2015 schied das Bezirksgericht Zürich die Ehe von A und F.

Aus der Beziehung mit G ging am 7. Mai 2021 C hervor.

Mit Entscheid vom 6. August 2021 anerkannte das SEM C ebenfalls als

Flüchtling und gewährte ihm Asyl. Beide Kinder von A halten sich mit

Aufenthaltsbewilligungen bei ihr auf.

A und ihre Kinder mussten gemäss Bestätigung der

Asyl-Organisation Zürich (AOZ) vom 22. März 2019 vom 1. Juli 2013 bis

31. August 2018 mit Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 172'703.-

unterstützt werden.

Mit Schreiben vom 11. Juni 2019 und 2. April

2020 wies das Migrationsamt die Gesuche von A vom 12. März 2019 bzw. vom

13. März 2020 um vorzeitige Erteilung von Niederlassungsbewilligungen

formlos ab.

Am 17. März 2022 stellte A Gesuche um Erteilung von

Niederlassungsbewilligungen. A und ihre Kinder mussten gemäss Schreiben des

Sozialzentrums H vom 28. März 2022 ab dem 1. Juli 2019 mit insgesamt Fr. 78'288.55

Sozialhilfe unterstützt werden. Das Migrationsamt stellte A und ihren Kindern

mit Schreiben vom 28. März 2022 Fragen zu ihren Personalien und ersuchte

sie, eine Bestätigung der Sozialhilfebehörden sowie eine aktuelle

Lohnabrechnung einzureichen. Für die Beantwortung der Fragen und Einreichung

der gewünschten Dokumente wurde ihnen eine Frist bis 18. April 2022

gesetzt. Am 6. April 2022 ging beim Migrationsamt die Lohnabrechnung von A

für Februar 2022 ein. Das Migrationsamt teilte A und ihren Kindern am 6. April

2022 im Sinn eines Vorbscheids mit, dass die Erteilung der beantragten

Niederlassungsbewilligung aufgrund der bezogenen Sozialhilfeleistungen nicht in

Betracht komme. Gleichzeitig wurden sie über die Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligungen informiert und ihnen mitgeteilt, dass sie innert zehn

Tagen einen anfechtbaren Entscheid beantragen können, sofern sie mit diesem

Vorgehen nicht einverstanden seien. Mit Eingabe vom 12. April 2022 hielten

A und ihre Kinder an ihren Gesuchen um Erteilung von

Niederlassungsbewilligungen fest und baten, die Frist zur Einreichung der

gewünschten Unterlagen und Beantwortung der gestellten Fragen bis am 2. Mai

2022 zu erstrecken. Mit Verfügung vom 19. April 2022 wies das

Migrationsamt die Gesuche um Erteilung von Niederlassungsbewilligungen ab.

Gleichzeitig verlängerte es ihre Aufenthaltsbewilligungen.

Erwägungen

II.

Den dagegen am 20. Mai 2022 erhoben Rekurs

wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid

vom 13. September 2022 ab.

III.

Dagegen gelangten A und ihre Kinder

mit Beschwerde vom 6. Oktober 2022 an das Verwaltungsgericht und

beantragten die Aufhebung des Rekursentscheids vom 13. September

2022.

und die Erteilung der beantragten Niederlassungsbewilligungen.

Eventualiter sei in Aufhebung des Rekursentscheids die Angelegenheit an das

Migrationsamt zur Neubeurteilung zurückzuweisen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragten sie die

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung von

Rechtsanwältin D und/oder Rechtsanwalt E als unentgeltliche Rechtsbeiständin

bzw. unentgeltlicher Rechtsbeistand.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 14. Oktober

2022.

auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort

ein. Es folgten keine weiteren Eingaben.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde beim Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Die

Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör

(Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]). Sie bringen vor, das

Migrationsamt habe ihre Gesuche um Erteilung der Niederlassungsbewilligungen

mit Verfügung vom 22. April 2022 abgewiesen, ohne zunächst die von ihm

angesetzte Frist zur Einreichung von Unterlagen abzuwarten sowie danach sich

nicht zum Fristerstreckungsgesuch geäussert zu habe. Sie hätten mithin weder

ihre Unterlagen einreichen noch sich zum Vorbescheid vom 6. April 2022

äussern können. Die Vorinstanz habe diesbezüglich festgestellt, dass diese

Vorgehensweise des Migrationsamts unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten

unhaltbar gewesen sei, weshalb darin eine schwere Gehörsverletzung zu erblicken

sei. Alsdann sei die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass die

Beschwerdeführenden sich im Rahmen des Rekursverfahrens umfassend hätten

äussern und Unterlagen einreichen können. Eine Rückweisung würde einen

prozessualen Leerlauf darstellen und würde dem Beschleunigungsgebot

widersprechen. Daher sei die Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten.

Entgegen der Feststellung der Vorinstanz treffe dies jedoch nicht zu. Die

Beschwerdeführenden hätten kein Interesse an einer besonders beförderlichen

Behandlung ihres Anliegens, sondern an einer korrekten Behandlung und

Verfahrensausführung durch das Migrationsamt. Ihre Situation im Hinblick auf

die Gewährung der Niederlassungsbewilligungen verbessere sich zudem stetig, da

sich einerseits ihre Aufenthaltsdauer in der Schweiz verlängere und

andererseits die Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Hilfe reduziert werde.

Es bestehe folglich kein besonderes Interesse an verfahrensökonomischem

Vorgehen, das eine schwere Gehörsverletzung rechtfertigen könnte.

2.2

Nach Art. 29

Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses Recht

ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen

Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde sowie zur

Aufhebung des angefochtenen Urteils (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2).

Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der

Sachaufklärung. Anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes

Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die

Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des

Betroffenen, sich vor Fällung eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern,

erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Wie weit

dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der

konkreten Umstände beurteilen. Massgebend ist, ob es der betroffenen Person

ermöglicht worden ist, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl.

BGE 144 I 11 E. 5.3; 136 I 265 E. 3.2; 135 II 286 E. 5.1; BGr,

14.

Mai 2020, 2C_163/2020, E. 3.4). Das rechtliche Gehör beinhaltet

auch das Recht, dass die Behörde die Vorbringen der von einem Entscheid in

ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der

Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der

Behörden, ihren Entscheid zu begründen; die Parteien sollen wissen, warum die

Behörde entgegen ihrem Antrag entschieden hat (vgl. BGr, 16. Dezember

2002, 1P.418/2002, E. 2.4). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung

des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die

betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu

äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen

kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung

des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen,

wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu

unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen

Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären

(BGE 137 I 195 E. 2.3.2, mit Hinweisen).

2.3

Den

Beschwerdeführenden und der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass das Migrationsamt

das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden in schwerer Weise verletzt hat,

indem es eine selbst eingeräumte Frist nicht abwartete und ohne sich mit einem

Wort zum Fristerstreckungsgesuch geäussert zu haben die Verfügung vom 19. April

2022.

erliess. Die Gehörsverletzung kann aber entgegen der Meinung der

Beschwerdeführenden als geheilt gelten, nachdem sich die anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Rekursverfahren ausführlich zur Sache

äussern und weitere Beweismittel einreichen konnten und die Kognition der

Vorinstanz nicht eingeschränkt war. Sie waren in der Lage, die Nichterteilung

der Niederlassungsbewilligungen sachgerecht anzufechten. Auch wenn die

Beschwerdeführenden angeben, nicht an einer beförderlichen Behandlung ihrer

Angelegenheit interessiert zu sein, ist dennoch ausnahmsweise von einer

Rückweisung an das Migrationsamt abzusehen. Eine Rückweisung würde zu einem

formalistischen Leerlauf führen, nachdem die Vorinstanz die Verfügung des Migrationsamts

in Kenntnis der dagegen vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführenden

bestätigt hat (vgl. BGr, 30. März 2020, 1C_158/2019, E. 2.6). Die

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Migrationsamt hat daher als geheilt

zu gelten.

3.

3.1

Nach Art. 34

Abs. 2 lit. a und b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) kann Ausländerinnen und Ausländern

die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt

mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in

der Schweiz aufgehalten haben, sie während der letzten fünf Jahre ununterbrochen

im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren und keine Widerrufsgründe

vorliegen. Zudem kann die Niederlassungsbewilligung bei ungenügender

Integration verweigert werden, was sich bis Ende 2018 aus Art. 61 der

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007.

(aVZAE) in Verbindung mit Art. 96 AIG erschloss und seither aus Art. 34

Abs. 2 lit. c AIG ergibt (vgl. zum Ganzen auch VGr, 17. April

2019, VB.2019.00132, E. 2.1.1).

3.2

Laut Art. 34

Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. e

AIG kommt eine Bewilligungsverweigerung in Betracht, wenn der betroffene

Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe

angewiesen ist. Genannte Bestimmung setzt im Gegensatz zu der für hier bereits

niedergelassene Ausländer geltenden Regelung von Art. 63 Abs. 1 lit. c

AIG keinen dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug voraus (vgl. BGr, 3. Juli

2014, 2C_877/2013, E. 3.2.1). Bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen

zieht die migrationsrechtliche Praxis ab einem Sozialhilfebezug in Höhe von

etwa Fr. 80'000.- während zwei bis drei Jahren eine Wegweisung in Betracht,

während bei fortbestehendem Aufenthaltsrecht tiefere Hürden gelten (vgl. auch

den Zustimmungsvorbehalt in Art. 4 lit. g der Verordnung des EJPD

über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren vom 13. August 2015

[ZV-EJPD] sowie die aktuellen Weisungen und Erläuterungen zum AIG des

Staatsekretariats für Migration [SEM], Ziff. 8.3.1.5 und 8.3.2.4; vgl.

auch BGE 123 II 529 E. 4; BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2;

BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3; in Bezug auf nicht

aufenthaltsbeendende Massnahmen vgl. VGr, 17. April 2019, VB.2019.00132, E. 2.1.3).

Vorausgesetzt wird zudem eine konkrete Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit, während

blosse finanzielle Bedenken nicht genügen. Nach der im Zusammenhang mit dem

Familiennachzug entwickelten Rechtsprechung ist für die Beurteilung der Gefahr

der Sozialhilfeabhängigkeit von den aktuellen Verhältnissen auszugehen, die

wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen.

Das Einkommen ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich realisierbar

ist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene

Einkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie, soweit

möglich, auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu

finden (BGr, 5. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.5.2).

3.3

Anders als

beim Widerruf einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung setzt die Verweigerung

einer Niederlassungsbewilligung hingegen keinen schuldhaften Sozialhilfebezug

voraus (so zumindest implizit BGr, 5. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.5.4):

Die Schuldhaftigkeit des Sozialhilfebezugs ist nach dem Wortlaut von Art. 62

Abs. 1 lit. e AIG und ständiger bundesgerichtlicher Praxis kein

Begründungselement des Widerrufsgrunds, sondern erst bei der

Verhältnismässigkeit des Widerrufs zu prüfen (anstelle vieler BGr, 24. Juli

2020, 2C_64/2020, E. 3.2). Für die erstmalige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung

ist jedoch u. a.

erforderlich, dass kein Widerrufsgrund vorliegt, dass ein Widerruf darüber

hinaus auch verhältnismässig wäre, wird hingegen nicht vorausgesetzt, zumal mit

der Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung nicht in einen bereits

bestehenden Aufenthaltsstatus eingegriffen wird und es sich damit auch nicht um

eine statusverändernde Massnahme handelt, welche einer umfassenden

Verhältnismässigkeitsabwägung bedarf. Vielmehr ist allein zu prüfen, ob die

Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind (allein auf das Vorhandensein eines

Widerrufsgrundes abstellend auch Silvia Hunziker/Beat König in: Martina

Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer [AIG], Bern 2010, Art. 34 N. 29; Laura

Campisi, Die rechtliche Erfassung der Integration im schweizerischen

Migrationsrecht, Zürich/Sankt Gallen 2014, S. 164; a.M. Peter Bolzli in:

Marc Spescha [Hrsg.] Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 34

AIG N. 9).

3.4

Weiter

muss der betroffene Ausländer nebst der Erfüllung von Art. 34 Abs. 2 lit. c

AIG kumulativ neu auch im Sinne von Art. 58a

Abs. 1 AIG integriert sein. Hierbei handelt es sich um einen abschliessenden Katalog von vier

Integrationskriterien: a) die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und

Ordnung, b) die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, c) die

Sprachkompetenzen sowie d) die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von

Bildung, wobei in Bezug auf

die letzten beiden Kriterien den Integrationshindernissen aufgrund einer

Behinderung, Krankheit oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände

angemessen Rechnung zu tragen ist (Art. 58a Abs. 2 AIG; vgl.

auch Art. 77f der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]).

Um die

Sprachkenntnisse zu belegen, muss der betroffene Ausländer gemäss Art. 60 Abs. 2

in Verbindung mit Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE den Nachweis

mittels eines migrationsrechtlich anerkannten Zertifikats erbringen, dass er in

der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens

auf dem Referenzniveau A2 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem

Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt. Der Kanton Zürich verlangt

hierbei höhere als vom Bund vorgesehene Mindestanforderungen, weshalb der

betroffene Ausländer gemäss Zürcher Praxis sowohl mündliche als auch

schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2

nachzuweisen hat (vgl. Weisung des Migrationsamts des Kantons Zürich,

Niederlassungsbewilligung, Version vom 28. Mai 2021, Ziff. 4.3.3.)

Am

Wirtschaftsleben nimmt gemäss Art. 77e VZAE teil, wer seine Lebenshaltungskosten

und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter

Dispositiv

deckt, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Demnach nimmt eine

sozialhilfeabhängige Person grundsätzlich nicht im erforderlichen Umfang am

Wirtschaftsleben teil und kann deshalb auch nicht vorbehaltlos als integriert

gelten.

Die im Entwurf der VZAE ursprünglich noch vorgesehene

Berücksichtigung eines unverschuldeten Sozialhilfebezugs (vgl. dazu den

erläuternden Bericht des Staatssekretariats für Migration [SEM] zu den

Änderungen der VZAE vom 7. November 2017, Art. 77f Ziff. 4

des Entwurfs bzw. S. 23 des Berichts) ist in der Endfassung der

revidierten VZAE gestrichen worden. Hieraus lässt sich schliessen, dass

grundsätzlich auch ein unverschuldeter Sozialhilfebezug der Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung entgegensteht, sofern keine besonderen persönlichen

Integrationshindernisse bestehen. Als zu berücksichtigende persönliche

Integrationshindernisse gelten gemäss Art. 77f VZAE eine

körperliche, geistige oder psychische Behinderung, eine schwere oder lang

andauernde Krankheit oder andere gewichtige persönliche Umstände wie eine

ausgeprägte Lern-, Lese oder Schreibschwäche, Erwerbsarmut oder die Wahrnehmung

von Betreuungsaufgaben.

3.5 Aufgrund

des in ausländerrechtlichen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes

obliegt die Beweisführung grundsätzlich der erstinstanzlichen Behörde

(sogenannte "subjektive" Beweisführungslast) wobei die rechtsuchende

Partei gemäss Art. 90 AIG bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken hat. Demgegenüber

hat die rechtsuchende Partei trotz der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes

jene Tatsachen zu beweisen, aus deren Vorhandensein sie Rechte für sich

ableitet, ansonsten sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat

(sogenannte "objektive" Beweislast; BGr, 10. September 2018, 2C_27/2018, E. 2; BGE 130 II 482 E. 3.2; BGr, 16. August

2012, 2C_1046/2011, E. 4.3). Anders als beim Widerruf einer

Bewilligung liegt die objektive Beweislast in Bezug auf die Voraussetzungen von

Art. 34 Abs. 2 AIG demgemäss grundsätzlich bei dem um die Erteilung

einer Niederlassungsbewilligung ersuchenden Ausländer, welcher trotz

Untersuchungsgrundsatz auch bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken hat.

4.

4.1 Die

Vorinstanz sah die Erfüllung der ordentlichen Aufenthaltsdauer für die

Erteilung der Niederlassungsbewilligungen als gegeben, sah jedoch das Vorliegen

des Widerrufsgrunds gemäss Art. 34 Abs. 2 lit. b AIG in

Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG als erfüllt. Die Beschwerdeführenden

hätten gemäss Schreiben der AOZ vom 1. April 2020 von Mai 2012 bis Ende

August 2018 von der AOZ Fürsorgeleistungen von Fr. 198'691.05 bezogen und

hätten danach erneut von der öffentlichen Hand finanziell unterstützt werden

müssen. Gemäss Schreiben des Sozialzentrums H vom 28. März 2022 sollen die

Beschwerdeführenden vom 1. Juli 2019 bis 31. März 2022 mit Fr. 78'228.55

unterstützt worden sein. Demgegenüber halte die nachträglich eingereichte

Bestätigung der Sozialen Dienste der Stadt Zürich vom 13. April 2022 fest,

dass sich ihre Sozialhilfebezüge ab 1. Juli 2019 auf Fr. 43'961.60

belaufen würden. Es herrsche damit zwar Unklarheit über den Umfang der von der

Stadt Zürich erbrachten Sozialhilfeleistungen, jedoch könne offenbleiben, in

welcher Höhe sie tatsächlich von der Stadt Zürich Fürsorgeleistungen bezogen

hätten, da selbst wenn vom tieferen Betrag ausgegangen würde, die

Leistungsbezüge hoch genug seien, um grundsätzlich den Tatbestand von Art. 62

Abs. 1 lit. e AIG zu erfüllen. Es sei auch von einem grossen Risiko

zukünftiger Sozialhilfebezüge auszugehen und den Beschwerdeführenden könne keine

positive Fürsorgeprognose gestellt werden. Sie würden eine beträchtliche

Unterdeckung von Fr. 1'266.- pro Monat aufweisen. Die Beschwerdeführerin 1

arbeite als … bei der Firma I mit einem Teilzeitpensum von 21 Stunden pro

Woche, wobei sie von September 2021 bis Ende März 2022 einen Durchschnittslohn

von Fr. 1'399.- erzielt habe. Sodann sei aufgrund ihres Kontoauszugs davon

auszugehen, dass sie für die Beschwerdeführerin 2 aktuell monatliche

Unterhaltsbeiträge von Fr. 915.- erhalte. Ferner seien die Kinderzulagen

von je Fr. 200.- miteinzubeziehen. Das würden Einkünfte in der Höhe von Fr. 2'714.-

ergeben. Demgegenüber stünden Lebenshaltungskosten von Fr. 3'980.-

(Grundbetrag SKOS: Fr. 1'871.-; Mietkosten: Fr. 1'437.-,

prämienverbilligte Krankenkassenprämien: Fr. 173.65, Erwerbsunkosten: Fr. 85.-

und Hausrat- bzw. Haftpflichtversicherung Fr. 15.90).

4.2 Die Beschwerdeführerin 1

erfüllt unbestrittenermassen die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung

der Niederlassungsbewilligung. Sie und ihre Kinder beziehen jedoch seit 2012

mit einem Unterbruch von September 2018 bis Juni 2019 Sozialhilfe, wobei sich

die Bezüge von 2012 bis August 2018 auf Fr. 198'691.05 und von Juli 2019

bis 22. Oktober 2022 auf rund Fr. 90'162.- summiert hatten. Die

Beschwerdeführenden bringen bezüglich der Höhe der bezogenen Beträge vor, dass

die Belege der Stadt Zürich nicht nachvollziehbar seien. Die Position ''Krippe

J'' werde auf dem Auszug aller drei Beschwerdeführenden aufgeführt. Es sei

daher davon auszugehen, dass verschiedene Positionen mehrfach aufgeführt worden

seien. Selbst wenn es zutrifft, dass die Bezüge tatsächlich tiefer ausgefallen

sein sollten als auf dem Auszug der Stadt Zürich hervorgeht, haben die

Beschwerdeführenden dennoch über Jahre hinweg in hohem Masse Sozialhilfe

bezogen, sodass sie damit ohne Weiteres den Widerrufsgrund nach Art. 61 Abs. 1

lit. e AIG erfüllen. Eine Loslösung von der Fürsorgeabhängigkeit ist entgegen

dem Einwand der Beschwerdeführenden auch nicht absehbar. Die

Beschwerdeführenden 2 und 3 werden bereits heute an fünf Tagen der Woche

fremdbetreut. Die Beschwerdeführerin 1 arbeitet seit dem 13. Januar

2020 als … in Teilzeit. Trotzdem ist es ihr bislang nicht gelungen, ihr

Arbeitspensum derart zu erhöhen, dass sie sich von der Sozialhilfe hätte

loslösen können. Die Beschwerdeführenden beziehen während über neun Jahren

Sozialhilfe. Trotz der Angaben der Beschwerdeführerin 1, bestrebt zu sein,

demnächst deutlich mehr zu arbeiten, kann ihr zum heutigen Zeitpunkt unter

Berücksichtigung der Gesamtumstände in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine

gute Prognose für die Fürsorgeunabhängigkeit gestellt werden.

4.3 Im Übrigen

kann die Beschwerdeführerin auch nicht im Sinne von Art. 34 Abs. 2 lit. c

AIG i.V.m. Art. 58a Abs. 1

AIG als vorbehaltslos integriert gelten, da sie nicht im erforderlichen

Umfang am Wirtschaftsleben teilnimmt. Es sind auch keine besonderen

persönlichen Integrationshindernisse (vgl. E. 3.4) erkennbar, die trotz

Sozialhilfeabhängigkeit für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung

sprechen würden: Durch die Fremdbetreuung der Kinder an fünf Tagen stehen die

Betreuungsaufgaben der Beschwerdeführerin 1 einer den Lebensunterhalt

sichernden Erwerbstätigkeit nicht entgegen. Auch die geltend gemachten

gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin 1 lassen nicht auf

besondere persönliche Integrationshindernisse schliessen. Die Beschwerdeführerin 1

macht diesbezüglich geltend, sie habe im Sommer 2022 mit gesundheitlichen

Problemen zu kämpfen gehabt. Sie habe sich zahlreichen Untersuchungen

unterziehen müssen, weil sie seit einer Weile verschwommen sehe. Das Resultat

der Untersuchungen stehe noch offen. Die Beschwerdeführerin 1 hat die

geltend gemachten gesundheitlichen Probleme weder substanziiert dargelegt noch

mit geeigneten Beweismitteln belegt. Aus ihren Angaben lässt sich auch nicht

auf eine schwere oder lang andauernde Krankheit schliessen, welche die

jahrelange Sozialhilfeabhängigkeit ausnahmsweise entschuldigen würde.

4.4 Die

sozialhilfeabhängig gewordene Beschwerdeführerin 1 hat mit ihrer

Sozialhilfeabhängigkeit einen Widerrufsgrund gesetzt, welcher einer

Bewilligungserteilung entgegensteht. Auch kann sie deshalb nicht als integriert

gelten. Entsprechend ist die Verweigerung der vorzeitigen Niederlassungsbewilligung

gesetzmässig.

4.5

4.5.1

Wenn dem sorgeberechtigten und obhutsberechtigten Elternteil die

Niederlassungsbewilligung erteilt wird, erhalten ihre Kinder unter 12 Jahren

von Gesetzes wegen ebenfalls die Niederlassungsbewilligung. Sind diese Kinder

älter als 12 Jahre, gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Erteilung der

Niederlassungsbewilligung (Art. 34 AIG). Bei Erfüllung der

Integrationskriterien kann die Niederlassungsbewilligung nach fünf Jahren

erteilt werden (Art. 34 Abs. 4 AIG in Verbindung mit Art. 62

VZAE). Massgebend ist das Alter im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung.

4.5.2

Wie dargelegt wurde, ist die Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz

lediglich aufenthaltsberechtigt und sie hat aufgrund ihrer

Sozialhilfeabhängigkeit derzeit keine Aussichten auf eine Hochstufung ihrer

Bewilligung. Da sich das Aufenthaltsrecht und die Bewilligungssituation der

Beschwerdeführenden 2 und 3 derzeit noch von denjenigen ihrer Mutter

ableitet, steht ihnen ebenfalls keine Niederlassungsbewilligung zu. Ein

eigenständiger Anspruch auf Erteilung ist erst zu prüfen, wenn die Kinder das

12. Altersjahr erreicht haben. Der Beschwerdeführerin 1 bleibt es

unbenommen, bei veränderter finanzieller Situation erneut um Erteilung der

Niederlassungsbewilligung zu ersuchen.

Die Beschwerde ist in der Hauptsache abzuweisen.

5.

5.1 Die

Beschwerdeführenden beantragen die Zusprechung einer Parteientschädigung im

vorinstanzlichen Rekursverfahren. Zur Begründung führen sie aus, die Vorinstanz

habe erwogen, dass durch die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

(recte: Rechtsverbeiständung) die Zusprechung einer Parteientschädigung

gegenstandslos geworden sei. Gleichzeitig habe die Vorinstanz die

Nachzahlungspflicht in der Höhe von Fr. 2'086.15 beziffert (Entschädigung

unentgeltliche Rechtsbeiständin: Fr. 1'396.15; Hälfte der Kosten des

Rekursverfahrens aus Staatsgebühr von Fr. 1'200.- und Ausfertigungskosten

von Fr. 180.-). Daraus ergebe sich, dass das Begehren um Zusprechung einer

Parteientschädigung nicht gegenstandslos geworden sei.

5.2 Nach § 17 Abs. 2 VRG kann § 13 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer

angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden.

Ausnahmsweise werden Parteientschädigungen nicht nach dem Unterliegerprinzip

auferlegt, sondern nach dem Verursacherprinzip oder nach Gesichtspunkten der

Billigkeit. Das Verursacherprinzip besagt, dass vermeidbare bzw. unnötigerweise

entstandene Parteikosten unabhängig vom Verfahrensausgang durch jenen

Verfahrensbeteiligten zu tragen sind, der sie schuldhaft verursacht hat. In

Anwendung des Verursacherprinzips kann einer Vorinstanz eine

Parteientschädigung auferlegt werden (Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 25 ff.).

5.3 Wie

bereits festgehalten, ist die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht

zum Schluss gekommen, dass das Migrationsamt das rechtliche Gehör der

Beschwerdeführenden in schwerwiegender Weise verletzt hat. Die Vorinstanz hat

diesen groben Verfahrensfehler nur bei der Kostenverteilung, nicht aber bei der

Zusprechung einer Parteientschädigung berücksichtigt. Entgegen der Feststellung

der Vorinstanz wird die Zusprechung einer Parteientschädigung indes nicht mit

der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos, sondern ist

diese unabhängig davon zu beurteilen. Aufgrund des Fehlverhaltens des

Migrationsamts rechtfertigt sich die Zusprechung einer reduzierten

Parteientschädigung. Diese wird für das Rekursverfahren auf Fr. 750.-

festgesetzt. Die Parteientschädigung ist an die dem unentgeltlichen Rechtsbeistand

zu leistende Entschädigung anzurechnen, weshalb Rechtsanwalt B unter Anrechnung

der zugesprochenen Parteientschädigung nur noch im Mehrbetrag von Fr. 646.15

(Fr. 1'396.15 [inkl. Barauslagen von Fr. 13.- und Mehrwertsteuer]./. Fr. 750.-)

zu entschädigen ist. In diesem Betrag bleibt die Beschwerdeführerin 1 zur

Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Verfahrensabschluss (§ 16 Abs. 4 VRG).

Demzufolge ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

6.

6.1 Da die

Beschwerdeführenden in Bezug auf die Frage, ob ihnen die

Niederlassungsbewilligung zu erteilen ist, unterliegen und der Rekursentscheid

diesbezüglich zu bestätigen ist, rechtfertigt es sich, die Kosten des

Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner zu 1/3 und der Beschwerdeführerin 1

zu 2/3 aufzuerlegen und ist der Beschwerdeführerin 1 eine reduzierte

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a

sowie § 17 Abs. 2 VRG). Diese wird für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.-

festgesetzt.

6.2 Die

Beschwerdeführenden ersuchen wie bereits vor der Vorinstanz um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege.

Gemäss § 16 VRG und Art. 29

Abs. 3 BV ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen sowie ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn sie nicht in der Lage sind,

ihre Rechte im Verfahren selbst genügend zu wahren.

6.3 Die

Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden können nach dem Gesagten nicht als

offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Die von der Fürsorge abhängige Beschwerdeführerin 1

ist zudem offenkundig mittellos und aufgrund der Komplexität der sich

stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen nicht in der Lage, ihre

Verfahrensrechte selbst zu wahren. Die unentgeltliche Prozessführung ist daher

zu bewilligen. Auch eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung erscheint deshalb

sachlich notwendig, weshalb der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen ist. Der in der Beschwerdeschrift für das verwaltungsgerichtliche Verfahren

geltend gemachte Gesamtaufwand von Fr. 2'220.- (inkl. Barauslagen von Fr. 56.75

und Mehrwertsteuer) erscheint angemessen. Die Parteientschädigung ist an die

dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu leistende Entschädigung anzurechnen,

weshalb Rechtsanwalt E unter Anrechnung der zugesprochenen Parteientschädigung

nur noch im Mehrbetrag von Fr. 1'720.- (Fr. 2'220.- [inkl.

Barauslagen von Fr. 56.75 und Mehrwertsteuer]./. Fr. 500.-) zu

entschädigen ist. In diesem Betrag bleibt die Beschwerdeführerin 1 zur

Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Verfahrensabschluss (§ 16 Abs. 4 VRG).

7.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Den

Beschwerdeführenden wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der

Person von Rechtsanwalt E ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer II des Urteils der

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 13. September 2022 wird im

Sinn der Erwägungen aufgehoben.

3. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin 1 für das

Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 750.- (inkl.

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Rechtsanwalt E wird für das Rekursverfahren im Mehrbetrag

mit Fr. 646.15 (Mehrwertsteuer inklusive) aus der Staatskasse

entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin 1 nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

6. Die Gerichtskosten werden zu 1/3 dem

Beschwerdegegner und zu 2/3 der Beschwerdeführerin 1 auferlegt, jedoch

einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin 1

nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (Mehrwertsteuer

inbegriffen) zu bezahlen.

8. Rechtsanwalt

E wird für das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag mit Fr. 1'720.-

(Mehrwertsteuer inklusive) aus der

Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin 1

nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

9. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

10. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration;

d) die Kasse des Verwaltungsgerichts

(zur Anweisung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands).