VB.2022.00597
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00597
16. März 2023Deutsch9 min
(URT.2023.24458)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2022.00597
Urteil
des Einzelrichters
vom 16. März 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Gerichtsschreiber
Jonas Alig.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend vorsorglichen
Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 27. April 2022 entzog das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A vorsorglich den Führerausweis auf
unbestimmte Zeit ab sofort bis zur Abklärung von Ausschlussgründen und ordnete
eine Fahreignungsabklärung bei einer Ärztin oder einem Arzt der
Anerkennungsstufe 4 an. Einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende
Wirkung.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am 25. Mai 2022 Rekurs
bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 6. September
2022.
wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab und entzog einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
III.
Dagegen erhob A am 6. Oktober 2022 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, den Rekursentscheid und die
Ausgangsverfügung aufzuheben, ihr den Führerausweis zu belassen, von einer verkehrsmedizinischen
Begutachtung abzusehen und die aufschiebende Wirkung des Rekurses
wiederherzustellen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich
Mehrwertsteuer) zulasten des Staates.
Das Strassenverkehrsamt beantragte am 18. Oktober
2022, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete
gleichentags auf eine Vernehmlassung. Mit Replik vom 26. Oktober 2022
hielt A an ihren Anträgen fest.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die
Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr
ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt
durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG),
sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung
überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall besteht
kein Anlass für eine solche Überweisung.
Mit vorliegendem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
2.
2.1
Am 26. Februar 2022 um 20.30
Uhr meldete sich die Beschwerdeführerin telefonisch bei der Einsatzzentrale
wegen eines Einschleichdiebstahls. Die ausrückenden Polizeibeamten hielten in
ihrem Rapport fest, sie hätten festgestellt, dass es mit allergrösster
Wahrscheinlichkeit nicht zu einem Einbruchdiebstahl gekommen sei, sondern dass
bei der Beschwerdeführerin ein psychisches Problem vorliege. Auch habe ein
Bekannter der Beschwerdeführerin geschildert, dass diese Anzeichen beginnender
Demenz aufweise und ihr Fahrzeug viele Beulen aufweise, da sie beim Parkieren
beinahe jedes Mal in die Wand fahre.
In der Folge entzog das Strassenverkehrsamt der Beschwerdeführerin
mit eingangs erwähnter Verfügung vom 27. April 2022 vorsorglich den
Führerausweis auf unbestimmte Zeit ab sofort bis zur Abklärung von
Ausschlussgründen und ordnete eine verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung
an. Einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung.
2.2
Die
Beschwerdeführerin bestreitet, dass ihr Fahrzeug diverse Beschädigungen
aufweise. Sie sei eine erfahrene und sehr gute Automobilistin mit bestem
entsprechendem Leumund. Die Beschwerdegegnerin habe in Verletzung der
Untersuchungsmaxime den Sachverhalt mangelhaft erhoben und die Beweise
einseitig gewürdigt. Es liege kein objektiv gravierendes gesundheitliches
Problem vor, welches geeignet sei, ihre Fahreignung ernstlich in Frage zu
stellen, und der vorsorgliche Führerausweisentzug sei nicht gerechtfertigt.
3.
3.1
Motorfahrzeugführer
müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Über die
erforderliche Fahreignung verfügt unter anderem, wer die erforderliche
körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen
hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Insbesondere
dürfen keine psychischen Störungen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die
realitätsgerechte Wahrnehmung, die Informationsverarbeitung und -bewertung, das
Reaktionsvermögen und die situationsgerechte Verhaltenssteuerung sowie keine
Beeinträchtigung von verkehrsrelevanten Leistungsreserven vorliegen
(Anhang 1 Ziff. 4 der Verordnung
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober
1976.
[VZV]). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird
diese einer ärztlichen Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1
SVG).
3.2
Ausweise und Bewilligungen sind zu
entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur
Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Nach Art. 16d
Abs. 1 lit. a SVG wird der Führerausweis einer Person auf unbestimmte
Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder
nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen
Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer
Person, so kann ihr der Führerausweis vorsorglich entzogen werden (Art. 30
der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Angesichts des grossen Gefährdungspotenzials,
welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen ist, erlauben schon
Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen
Verkehrsteilnehmenden erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner
Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Angesichts der
Dringlichkeit und des vorläufigen Charakters vorsorglicher Anordnungen ergeht
der Entscheid mit einem reduzierten Prüfungsmassstab. Der strikte Beweis für
die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich. Wäre dieser
erbracht, müsste nicht ein vorsorglicher Entzug, sondern unmittelbar der Sicherungsentzug
selbst verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und
abschliessend vorgenommen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid
provisorisch entzogen werden können. In diesem Fall braucht eine umfassende
Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug
sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGr, 14. Februar
2011, 1C_423/2010, E. 3; BGE 125 II 492 E. 2b; VGr, 17. Juni
2014, VB.2014.00274, E. 4.2). Der vorsorgliche Entzug während eines
Sicherungsentzugsverfahrens bildet sodann die Regel (BGE 127 II 122 E. 5;
BGE 125 II 396 E. 3), von der nur bei Vorliegen besonderer Umstände
abgewichen werden darf (BGr, 26. November 2001, 6A.106/2001, E. 3c/dd).
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin rügt, sie habe sich zur Richtigkeit des Polizeirapports
sowie der Aktennotiz vom 4. April 2022 und des Audienzberichts vom 9. Mai
2022.
nicht äussern können. Am 18. Mai 2022 ersuchte die Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin, ihr sämtliche Verfahrensakten
zur Einsicht zukommen zu lassen (9/11), worauf jene ihr mit Aktenbegleiter vom
20.
Mai 2022 die Kopien der Administrativmassnahmeakten 1–4 zukommen liess
und ihr am 23. Mai 2022 per E-Mail den Bericht der Kantonspolizei und die
Verfügung sandte. Dementsprechend erhielt die Beschwerdeführerin keine Einsicht
in die Aktennotiz vom 4. April 2022, welche den Inhalt der telefonischen
Besprechung der Beschwerdeführerin mit dem juristischen Sachbearbeiter der
Beschwerdegegnerin wiedergibt. Ebenso fehlte der Audienzbericht vom 9. Mai
2022.
über eine persönliche Besprechung der Beschwerdeführerin mit dem
juristischen Sachbearbeiter. Diese Gehörsverletzung wiegt umso schwerer, als
die Vorinstanz ihren Entscheid auch auf diese beiden Besprechungsnotizen stützt.
Nachdem die Beschwerdeführerin aber im Laufe des Rekursverfahrens vollständige
Einsicht erhielt und sich im Rahmen der Replik dazu äussern konnte, ist diese
Gehörsverletzung geheilt worden. Allerdings wird dies bei der Regelung der
Nebenfolgen zu beachten sein.
4.2
Die
Beschwerdeführerin macht weiter geltend, auf die Angaben im Polizeirapport,
wonach das Fahrzeug der Beschwerdeführerin diverse Beschädigungen aufweise,
könne nicht abgestellt werden, da diese lediglich auf den Angaben ihres
ehemaligen Mitbewohners beruhten. Es gibt keinen Anlass, anzunehmen, die
Aussage des Mitbewohners sei gegenüber den Polizeibeamten unzutreffend
rapportiert worden. Ebenso ist nicht ersichtlich, weshalb der ehemalige
Mitbewohner die Beschwerdeführerin fälschlicherweise belasten sollte. Ob das
Fahrzeug tatsächlich mehrere Beschädigungen aufwies oder nicht, ist angesichts
der gesamten Umstände vorliegend aber nicht entscheidend.
4.3
Die Akten
enthalten diverse Hinweise auf psychische Auffälligkeiten der
Beschwerdeführerin. Zwar kann ihre Schilderung, ihr Mitbewohner habe sich
mittels Astralreise Zutritt in ihr verschlossenes Haus verschafft, die Türe von
innen geöffnet und körperlich das Haus betreten und anschliessend mittels Magie
den verschlossenen Tresor geöffnet und eine Pistole daraus entwendet, als
Ausdruck ihrer esoterischen Überzeugungen gedeutet werden und so noch keine
direkten Schlüsse auf ihre Fahreignung zulassen. Dagegen weisen aber ihre Äusserungen
und ihr Verhalten gegenüber dem Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin auf effektive
Sinnestäuschungen und eine Beeinträchtigung der Informationsverarbeitung hin.
So spielte sie dem Sachbearbeiter Videosequenzen von ihrem Mobiltelefon ab, auf
denen gemäss ihrer Angabe etwas zu sehen sein soll. Dieser konnte aber nichts
darauf erkennen. Dieses Verhalten legt nahe, dass bei der Beschwerdeführerin
eine psychische Beeinträchtigung vorliegt, die sich erheblich auf die
realitätsgerechte visuelle und sonstige Wahrnehmung ihrer Umgebung und die
sachgerechte Verarbeitung von Informationen auswirkt. Dies begründet
klarerweise Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin und die Anordnung
einer entsprechenden Abklärung erweist sich als rechtmässig.
4.4
Die
bestehenden Zweifel an der Fahreignung sind auch ernstlich. Anders als für
Fälle, in denen die Defizite aus Alkohol- oder sonstigen Substanzkonsum
resultieren, kann die Beeinträchtigung vorliegend nicht durch eine Abstinenz
oder andere Verhaltensweisen vermieden werden und so sichergestellt werden,
dass sich diese nicht auf die Verkehrssicherheit auswirkt. Es muss deshalb beim
jetzigen Wissenstand davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin als
Fahrzeuglenkerin ein Risiko für andere Verkehrsteilnehmende darstellt. Es sind
auch keine besonderen Umstände ersichtlich, die diese Massnahme als
unverhältnismässig erscheinen liessen. Damit ist es zulässig, den Führerausweis
bis zur Abklärung von Ausschlussgründen vorsorglich zu entziehen.
4.5
Der
angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtmässig und die Beschwerde
ist abzuweisen.
5.
5.1
Die
Vorinstanz hat die Gehörsverletzung wegen unvollständiger Akteneinsicht zu
Recht bei der Kostenauflage berücksichtigt und die Kosten des Rekursverfahrens
der Beschwerdeführerin nur zur Hälfte auferlegt. In Anwendung des
Verursacherprinzips wäre diese Gehörsverletzung aber auch bei der
Entschädigungsfrage zu berücksichtigen gewesen. Der Beschwerdeführerin ist
entsprechend für das Rekursverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.-
zuzusprechen.
5.2
Im
vorliegenden Verfahren obsiegt die Beschwerdeführerin lediglich hinsichtlich
der ihr vor Vorinstanz zu Unrecht verweigerten reduzierten Parteientschädigung.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten zu 4/5 der Beschwerdeführerin und zu 1/5
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist der
Beschwerdeführerin mangels Obsiegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid
dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) selbständig beim
Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012,
1C_522/2011, E. 1.2). Hinzuweisen ist sodann auf Art. 98 BGG, wonach
mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann, und auf Art. 46 Abs. 2 BGG, wonach bei
Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen die Fristen während der
Gerichtsferien nicht stillstehen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer III
des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 6. September 2022 wird
der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-
zugesprochen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von …;
b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;
c) das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003
Bern.