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Entscheid

VB.2022.00597

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00597

16. März 2023Deutsch9 min

(URT.2023.24458)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00597

Urteil

des Einzelrichters

vom 16. März 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,

Gerichtsschreiber

Jonas Alig.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend vorsorglichen

Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 27. April 2022 entzog das

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A vorsorglich den Führerausweis auf

unbestimmte Zeit ab sofort bis zur Abklärung von Ausschlussgründen und ordnete

eine Fahreignungsabklärung bei einer Ärztin oder einem Arzt der

Anerkennungsstufe 4 an. Einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende

Wirkung.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am 25. Mai 2022 Rekurs

bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 6. September

2022.

wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab und entzog einer allfälligen

Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

III.

Dagegen erhob A am 6. Oktober 2022 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, den Rekursentscheid und die

Ausgangsverfügung aufzuheben, ihr den Führerausweis zu belassen, von einer verkehrsmedizinischen

Begutachtung abzusehen und die aufschiebende Wirkung des Rekurses

wiederherzustellen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich

Mehrwertsteuer) zulasten des Staates.

Das Strassenverkehrsamt beantragte am 18. Oktober

2022, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete

gleichentags auf eine Vernehmlassung. Mit Replik vom 26. Oktober 2022

hielt A an ihren Anträgen fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die

Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr

ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt

durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG),

sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung

überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall besteht

kein Anlass für eine solche Überweisung.

Mit vorliegendem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

2.

2.1

Am 26. Februar 2022 um 20.30

Uhr meldete sich die Beschwerdeführerin telefonisch bei der Einsatzzentrale

wegen eines Einschleichdiebstahls. Die ausrückenden Polizeibeamten hielten in

ihrem Rapport fest, sie hätten festgestellt, dass es mit allergrösster

Wahrscheinlichkeit nicht zu einem Einbruchdiebstahl gekommen sei, sondern dass

bei der Beschwerdeführerin ein psychisches Problem vorliege. Auch habe ein

Bekannter der Beschwerdeführerin geschildert, dass diese Anzeichen beginnender

Demenz aufweise und ihr Fahrzeug viele Beulen aufweise, da sie beim Parkieren

beinahe jedes Mal in die Wand fahre.

In der Folge entzog das Strassenverkehrsamt der Beschwerdeführerin

mit eingangs erwähnter Verfügung vom 27. April 2022 vorsorglich den

Führerausweis auf unbestimmte Zeit ab sofort bis zur Abklärung von

Ausschlussgründen und ordnete eine verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung

an. Einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung.

2.2

Die

Beschwerdeführerin bestreitet, dass ihr Fahrzeug diverse Beschädigungen

aufweise. Sie sei eine erfahrene und sehr gute Automobilistin mit bestem

entsprechendem Leumund. Die Beschwerdegegnerin habe in Verletzung der

Untersuchungsmaxime den Sachverhalt mangelhaft erhoben und die Beweise

einseitig gewürdigt. Es liege kein objektiv gravierendes gesundheitliches

Problem vor, welches geeignet sei, ihre Fahreignung ernstlich in Frage zu

stellen, und der vorsorgliche Führerausweisentzug sei nicht gerechtfertigt.

3.

3.1

Motorfahrzeugführer

müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 des

Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Über die

erforderliche Fahreignung verfügt unter anderem, wer die erforderliche

körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen

hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Insbesondere

dürfen keine psychischen Störungen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die

realitätsgerechte Wahrnehmung, die Informationsverarbeitung und -bewertung, das

Reaktionsvermögen und die situationsgerechte Verhaltenssteuerung sowie keine

Beeinträchtigung von verkehrsrelevanten Leistungsreserven vorliegen

(Anhang 1 Ziff. 4 der Verordnung

über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober

1976.

[VZV]). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird

diese einer ärztlichen Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1

SVG).

3.2

Ausweise und Bewilligungen sind zu

entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur

Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Nach Art. 16d

Abs. 1 lit. a SVG wird der Führerausweis einer Person auf unbestimmte

Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder

nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen

Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer

Person, so kann ihr der Führerausweis vorsorglich entzogen werden (Art. 30

der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr

vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Angesichts des grossen Gefährdungspotenzials,

welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen ist, erlauben schon

Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen

Verkehrsteilnehmenden erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner

Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Angesichts der

Dringlichkeit und des vorläufigen Charakters vorsorglicher Anordnungen ergeht

der Entscheid mit einem reduzierten Prüfungsmassstab. Der strikte Beweis für

die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich. Wäre dieser

erbracht, müsste nicht ein vorsorglicher Entzug, sondern unmittelbar der Sicherungsentzug

selbst verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und

abschliessend vorgenommen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid

provisorisch entzogen werden können. In diesem Fall braucht eine umfassende

Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug

sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGr, 14. Februar

2011, 1C_423/2010, E. 3; BGE 125 II 492 E. 2b; VGr, 17. Juni

2014, VB.2014.00274, E. 4.2). Der vorsorgliche Entzug während eines

Sicherungsentzugsverfahrens bildet sodann die Regel (BGE 127 II 122 E. 5;

BGE 125 II 396 E. 3), von der nur bei Vorliegen besonderer Umstände

abgewichen werden darf (BGr, 26. November 2001, 6A.106/2001, E. 3c/dd).

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin rügt, sie habe sich zur Richtigkeit des Polizeirapports

sowie der Aktennotiz vom 4. April 2022 und des Audienzberichts vom 9. Mai

2022.

nicht äussern können. Am 18. Mai 2022 ersuchte die Rechtsvertreterin

der Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin, ihr sämtliche Verfahrensakten

zur Einsicht zukommen zu lassen (9/11), worauf jene ihr mit Aktenbegleiter vom

20.

Mai 2022 die Kopien der Administrativmassnahmeakten 1–4 zukommen liess

und ihr am 23. Mai 2022 per E-Mail den Bericht der Kantonspolizei und die

Verfügung sandte. Dementsprechend erhielt die Beschwerdeführerin keine Einsicht

in die Aktennotiz vom 4. April 2022, welche den Inhalt der telefonischen

Besprechung der Beschwerdeführerin mit dem juristischen Sachbearbeiter der

Beschwerdegegnerin wiedergibt. Ebenso fehlte der Audienzbericht vom 9. Mai

2022.

über eine persönliche Besprechung der Beschwerdeführerin mit dem

juristischen Sachbearbeiter. Diese Gehörsverletzung wiegt umso schwerer, als

die Vorinstanz ihren Entscheid auch auf diese beiden Besprechungsnotizen stützt.

Nachdem die Beschwerdeführerin aber im Laufe des Rekursverfahrens vollständige

Einsicht erhielt und sich im Rahmen der Replik dazu äussern konnte, ist diese

Gehörsverletzung geheilt worden. Allerdings wird dies bei der Regelung der

Nebenfolgen zu beachten sein.

4.2

Die

Beschwerdeführerin macht weiter geltend, auf die Angaben im Polizeirapport,

wonach das Fahrzeug der Beschwerdeführerin diverse Beschädigungen aufweise,

könne nicht abgestellt werden, da diese lediglich auf den Angaben ihres

ehemaligen Mitbewohners beruhten. Es gibt keinen Anlass, anzunehmen, die

Aussage des Mitbewohners sei gegenüber den Polizeibeamten unzutreffend

rapportiert worden. Ebenso ist nicht ersichtlich, weshalb der ehemalige

Mitbewohner die Beschwerdeführerin fälschlicherweise belasten sollte. Ob das

Fahrzeug tatsächlich mehrere Beschädigungen aufwies oder nicht, ist angesichts

der gesamten Umstände vorliegend aber nicht entscheidend.

4.3

Die Akten

enthalten diverse Hinweise auf psychische Auffälligkeiten der

Beschwerdeführerin. Zwar kann ihre Schilderung, ihr Mitbewohner habe sich

mittels Astralreise Zutritt in ihr verschlossenes Haus verschafft, die Türe von

innen geöffnet und körperlich das Haus betreten und anschliessend mittels Magie

den verschlossenen Tresor geöffnet und eine Pistole daraus entwendet, als

Ausdruck ihrer esoterischen Überzeugungen gedeutet werden und so noch keine

direkten Schlüsse auf ihre Fahreignung zulassen. Dagegen weisen aber ihre Äusserungen

und ihr Verhalten gegenüber dem Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin auf effektive

Sinnestäuschungen und eine Beeinträchtigung der Informationsverarbeitung hin.

So spielte sie dem Sachbearbeiter Videosequenzen von ihrem Mobiltelefon ab, auf

denen gemäss ihrer Angabe etwas zu sehen sein soll. Dieser konnte aber nichts

darauf erkennen. Dieses Verhalten legt nahe, dass bei der Beschwerdeführerin

eine psychische Beeinträchtigung vorliegt, die sich erheblich auf die

realitätsgerechte visuelle und sonstige Wahrnehmung ihrer Umgebung und die

sachgerechte Verarbeitung von Informationen auswirkt. Dies begründet

klarerweise Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin und die Anordnung

einer entsprechenden Abklärung erweist sich als rechtmässig.

4.4

Die

bestehenden Zweifel an der Fahreignung sind auch ernstlich. Anders als für

Fälle, in denen die Defizite aus Alkohol- oder sonstigen Substanzkonsum

resultieren, kann die Beeinträchtigung vorliegend nicht durch eine Abstinenz

oder andere Verhaltensweisen vermieden werden und so sichergestellt werden,

dass sich diese nicht auf die Verkehrssicherheit auswirkt. Es muss deshalb beim

jetzigen Wissenstand davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin als

Fahrzeuglenkerin ein Risiko für andere Verkehrsteilnehmende darstellt. Es sind

auch keine besonderen Umstände ersichtlich, die diese Massnahme als

unverhältnismässig erscheinen liessen. Damit ist es zulässig, den Führerausweis

bis zur Abklärung von Ausschlussgründen vorsorglich zu entziehen.

4.5

Der

angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtmässig und die Beschwerde

ist abzuweisen.

5.

5.1

Die

Vorinstanz hat die Gehörsverletzung wegen unvollständiger Akteneinsicht zu

Recht bei der Kostenauflage berücksichtigt und die Kosten des Rekursverfahrens

der Beschwerdeführerin nur zur Hälfte auferlegt. In Anwendung des

Verursacherprinzips wäre diese Gehörsverletzung aber auch bei der

Entschädigungsfrage zu berücksichtigen gewesen. Der Beschwerdeführerin ist

entsprechend für das Rekursverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.-

zuzusprechen.

5.2

Im

vorliegenden Verfahren obsiegt die Beschwerdeführerin lediglich hinsichtlich

der ihr vor Vorinstanz zu Unrecht verweigerten reduzierten Parteientschädigung.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten zu 4/5 der Beschwerdeführerin und zu 1/5

der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist der

Beschwerdeführerin mangels Obsiegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid

dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) selbständig beim

Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012,

1C_522/2011, E. 1.2). Hinzuweisen ist sodann auf Art. 98 BGG, wonach

mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die

Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann, und auf Art. 46 Abs. 2 BGG, wonach bei

Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen die Fristen während der

Gerichtsferien nicht stillstehen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer III

des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 6. September 2022 wird

der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-

zugesprochen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von …;

b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;

c) das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003

Bern.