Lexipedia

Entscheid

VB.2022.00598

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00598

26. Juni 2023Deutsch7 min

(URT.2023.24646)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00598

Urteil

des Einzelrichters

vom 26. Juni 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt

Illnau-Effretikon, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A erhielt am 3. Januar 2022 vom Notariat, Grundbuch-

und Konkursamt Zürich aus der Erbschaft seiner Mutter Fr. 40'955.32

ausbezahlt. Daraufhin forderte die Sozialbehörde der Stadt Illnau-Effretikon

mit Beschluss vom 24. Januar 2022 gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. b

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1) von A

Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 10'955.30 zurück.

Erwägungen

II.

In der Folge erhob A mit Eingabe vom 12. März 2022

Rekurs und beantragte die Aufhebung des Beschlusses vom 24. Januar 2022.

Nachdem der Bezirksrat Pfäffikon mit Beschluss vom 2. Mai 2022

festgehalten hatte, dass auf den Rekurs eingetreten werde (bzw. die Rekursfrist

als eingehalten gelten müsse), wies er diesen mit Beschluss vom 24. August

2022.

ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben.

III.

Mit vom Bezirksrat zuständigkeitshalber überwiesener

Beschwerde vom 30. September 2022 gelangte A daraufhin an das

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses vom 24. August 2022. Mit Eingabe vom 14. Oktober

2022.

verzichtete der Bezirksrat mit Verweis auf die Erwägungen des

angefochtenen Beschlusses auf Vernehmlassung. Dasselbe tat die Sozialbehörde

mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2022. Weitere Eingaben erfolgten

nicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist nach auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Angesichts des Streitwerts von Fr. 10'955.30

fällt der Entscheid in die

Zuständigkeit des Einzelrichters, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung

gegeben ist (§ 38 Abs. 1 und § 38 b Abs. 1 lit. c und Abs. 2

VRG).

2.

2.1

Gemäss § 27 Abs. 1 lit. b SHG

kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise

zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn

oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in

finanziell günstige Verhältnisse gelangt; in Fällen eigener Arbeitsleistung nur

dann, wenn diese zu derart günstigen Verhältnissen führt, dass ein Verzicht auf

Rückerstattung, unter Berücksichtigung der Gründe des Hilfebezugs, als unbillig

erscheint. Finanziell günstige Verhältnisse liegen nach der Rechtsprechung dann

vor, wenn der jeweilige Vermögensfreibetrag überschritten ist (statt vieler

VGr, 25. Mai 2022, VB.2021.00060, E. 2.1). Nach § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom

21.

Oktober 1981 (SHV, LS 851.11) sind für die Bemessung der

wirtschaftlichen Hilfe die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) massgeblich, wobei begründete Abweichungen im

Einzelfall vorbehalten bleiben. Gemäss der derzeit gültigen

Fassung der SKOS-Richtlinien beträgt der Vermögensfreibetrag für Einzelpersonen

Fr. 30'000.- (Kap. E. 2.1).

2.2

Leistungen, die im Zeitpunkt der

Rückerstattungsverfügung mehr als 15 Jahre zurückliegen, können nicht

zurückgefordert werden. Ausgenommen sind Leistungen, für die eine

Rückerstattungsverpflichtung nach § 20 SHG eingegangen worden ist (§ 30 Abs. 1 SHG). Die

Rückerstattungsforderung verjährt fünf Jahre nachdem die Fürsorgebehörde von

ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat. Rückerstattungsforderungen, für die ein

Grundpfand eingetragen ist, unterliegen keiner Verjährung (§ 30 Abs. 2 SHG).

2.3

Es obliegt

den zuständigen Gemeinden, ob und inwieweit sie gestützt auf § 27 Abs. 1 SHG eine ganze oder teilweise Rückerstattung von Sozialhilfe verlangen. Dies

wird durch die entsprechende "Kann-Formulierung" zum Ausdruck

gebracht. Die zuständige Behörde hat in Anwendung von § 27 Abs. 1 SHG

folglich einen Ermessensentscheid darüber zu fällen, ob rechtmässig bezogene

wirtschaftliche Hilfe überhaupt

zurückgefordert wird und, falls ja, in welchem Umfang. Eine Rückerstattung von

rechtmässigem Bezug hat deshalb angemessen und verhältnismässig zu sein. Den

Sozialbehörden steht bei der Anwendung von § 27 Abs. 1 SHG bezüglich

Billigkeitsüberlegungen ein erheblicher Spielraum zu. In die diesbezügliche

Ermessensbetätigung darf das nach § 50 Abs. 1 und 2 VRG auf

Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht nicht eingreifen (VGr,

25.

Mai 2022, VB.2021.00060, E. 2.3).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog im Beschluss vom 24. August 2022, aus den Akten gehe

hervor, dass der Beschwerdeführer als Untermieter in einer Privatwohnung wohne

und von der AHV-Rente sowie Zusatzleistungen lebe. Mangels anderer Hinweise sei

anzunehmen, dass er seinen Verpflichtungen selbständig nachkommen könne. Besondere

Umstände, welche es rechtfertigen würden, vom Freibetrag gemäss den

SKOS-Richtlinien abzuweichen, seien somit nicht ersichtlich.

Weder die Höhe der

Erbschaft, die dem Beschwerdeführer zugekommen sei, noch der Umfang der von ihm

bezogenen Sozialhilfeleistungen seien umstritten oder zweifelhaft. Zwischen der

Mitteilung des Beschwerdeführers betreffend die Erbschaft am 4. Januar

2022.

und dem Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2022 sei

weniger als ein Monat vergangen, womit die Verjährungsfrist von fünf Jahren

gemäss § 30 Abs. 2 SHG gewahrt

sei. Auch die Frist gemäss § 30 Abs. 1 SHG sei gewahrt, da

die Sozialhilfeleistungen innert der letzten fünfzehn Jahre ausbezahlt worden

seien. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den

Vermögensfreibetrag in Höhe von Fr. 30'000.- gewährt. Die

Rückerstattungsforderung erfülle damit die gesetzlichen Voraussetzungen.

Der Umstand, dass der

Beschwerdeführer eine Gesundheitsmatratze und andere Dinge brauche, vermöge die

Verhältnismässigkeit der Rückerstattungsforderung nicht infrage zu stellen,

zumal der Freibetrag von Fr. 30'000.- eine Gesundheitsmatratze ohne Weiteres

decke. Auch dem Wunsch des Beschwerdeführers, sich etwas leisten zu können,

nachdem er seit Jahren auf dem Existenzminimum gelebt habe, werde angesichts

des Freibetrags genügend Rechnung getragen. Die Beschwerdegegnerin verletze ihr

Ermessen mit der Rückerstattungsforderung somit nicht, umso weniger, als dem

Beschwerdeführer auch nach Begleichung derselben noch ein erheblicher Betrag

verbleibe.

Die

Rückerstattungsforderung verletze auch das Recht auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR. 101) nicht. Der

Beschwerdeführer erhalte gemäss den Akten eine AHV-Rente und Zusatzleistungen,

welche sein Existenzminimum deckten. Darüber hinaus bleibe ihm immer noch der

Freibetrag von Fr. 30'000.-. Der Beschwerdeführer verfüge somit über

Mittel, die weit über den Anspruch des Überlebens hinausgingen. Art. 12 BV

räume keinen Anspruch auf eine Gesundheitsmatratze ein, wobei die Kosten einer

solchen den Freibetrag ohnehin nicht überstiegen. Auch könne der

Beschwerdeführer nicht geltend machen, die Rückerstattung sei unzulässig, weil

er sich zu einem früheren Zeitpunkt in einer Notlage befunden habe. So schütze Art. 12

BV ausschliesslich Personen, welche sich aktuell in einer Notlage befänden.

Entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers widerspreche § 27 Abs. 1 lit. b SHG Art. 12

BV nicht. Sobald eine Person in günstigen Verhältnissen lebe, befinde sie sich

gerade nicht in einer Notlage. Angesichts des ihm zustehenden Freibetrags sei

es sodann auch nicht möglich, dass der Beschwerdeführer durch die

Rückerstattung in eine Notlage gerate.

Die

Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin erweise sich somit als

rechtmässig.

3.2

Der

Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Erwägungen, auf die in Anwendung

von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG vollumfänglich

verwiesen werden kann, infrage stellen würde. Die Vorinstanz legte einlässlich

dar, dass die Rückerstattungsforderung die Voraussetzungen des

Sozialhilfegesetzes erfüllt und nicht gegen das Recht auf Hilfe in Notlagen

gemäss Art. 12 BV verstösst. Darüber hinaus kann der Beschwerdegegnerin

keine rechtsverletzende Ermessensausübung vorgeworfen werden (vgl. vorn

E. 2.3), indem sie ihre Forderung auf Fr. 10'955.30 – mithin auf den

gesamten, den Vermögensfreibetrag von Fr. 30'000.- übersteigenden Betrag –

bezifferte.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei

diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm mangels Obsiegens

auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'220.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Pfäffikon.