VB.2022.00598
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00598
26. Juni 2023Deutsch7 min
(URT.2023.24646)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00598
Urteil
des Einzelrichters
vom 26. Juni 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt
Illnau-Effretikon, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A erhielt am 3. Januar 2022 vom Notariat, Grundbuch-
und Konkursamt Zürich aus der Erbschaft seiner Mutter Fr. 40'955.32
ausbezahlt. Daraufhin forderte die Sozialbehörde der Stadt Illnau-Effretikon
mit Beschluss vom 24. Januar 2022 gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. b
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1) von A
Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 10'955.30 zurück.
Erwägungen
II.
In der Folge erhob A mit Eingabe vom 12. März 2022
Rekurs und beantragte die Aufhebung des Beschlusses vom 24. Januar 2022.
Nachdem der Bezirksrat Pfäffikon mit Beschluss vom 2. Mai 2022
festgehalten hatte, dass auf den Rekurs eingetreten werde (bzw. die Rekursfrist
als eingehalten gelten müsse), wies er diesen mit Beschluss vom 24. August
2022.
ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben.
III.
Mit vom Bezirksrat zuständigkeitshalber überwiesener
Beschwerde vom 30. September 2022 gelangte A daraufhin an das
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses vom 24. August 2022. Mit Eingabe vom 14. Oktober
2022.
verzichtete der Bezirksrat mit Verweis auf die Erwägungen des
angefochtenen Beschlusses auf Vernehmlassung. Dasselbe tat die Sozialbehörde
mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2022. Weitere Eingaben erfolgten
nicht.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist nach auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Angesichts des Streitwerts von Fr. 10'955.30
fällt der Entscheid in die
Zuständigkeit des Einzelrichters, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung
gegeben ist (§ 38 Abs. 1 und § 38 b Abs. 1 lit. c und Abs. 2
VRG).
2.
2.1
Gemäss § 27 Abs. 1 lit. b SHG
kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise
zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn
oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in
finanziell günstige Verhältnisse gelangt; in Fällen eigener Arbeitsleistung nur
dann, wenn diese zu derart günstigen Verhältnissen führt, dass ein Verzicht auf
Rückerstattung, unter Berücksichtigung der Gründe des Hilfebezugs, als unbillig
erscheint. Finanziell günstige Verhältnisse liegen nach der Rechtsprechung dann
vor, wenn der jeweilige Vermögensfreibetrag überschritten ist (statt vieler
VGr, 25. Mai 2022, VB.2021.00060, E. 2.1). Nach § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom
21.
Oktober 1981 (SHV, LS 851.11) sind für die Bemessung der
wirtschaftlichen Hilfe die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) massgeblich, wobei begründete Abweichungen im
Einzelfall vorbehalten bleiben. Gemäss der derzeit gültigen
Fassung der SKOS-Richtlinien beträgt der Vermögensfreibetrag für Einzelpersonen
Fr. 30'000.- (Kap. E. 2.1).
2.2
Leistungen, die im Zeitpunkt der
Rückerstattungsverfügung mehr als 15 Jahre zurückliegen, können nicht
zurückgefordert werden. Ausgenommen sind Leistungen, für die eine
Rückerstattungsverpflichtung nach § 20 SHG eingegangen worden ist (§ 30 Abs. 1 SHG). Die
Rückerstattungsforderung verjährt fünf Jahre nachdem die Fürsorgebehörde von
ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat. Rückerstattungsforderungen, für die ein
Grundpfand eingetragen ist, unterliegen keiner Verjährung (§ 30 Abs. 2 SHG).
2.3
Es obliegt
den zuständigen Gemeinden, ob und inwieweit sie gestützt auf § 27 Abs. 1 SHG eine ganze oder teilweise Rückerstattung von Sozialhilfe verlangen. Dies
wird durch die entsprechende "Kann-Formulierung" zum Ausdruck
gebracht. Die zuständige Behörde hat in Anwendung von § 27 Abs. 1 SHG
folglich einen Ermessensentscheid darüber zu fällen, ob rechtmässig bezogene
wirtschaftliche Hilfe überhaupt
zurückgefordert wird und, falls ja, in welchem Umfang. Eine Rückerstattung von
rechtmässigem Bezug hat deshalb angemessen und verhältnismässig zu sein. Den
Sozialbehörden steht bei der Anwendung von § 27 Abs. 1 SHG bezüglich
Billigkeitsüberlegungen ein erheblicher Spielraum zu. In die diesbezügliche
Ermessensbetätigung darf das nach § 50 Abs. 1 und 2 VRG auf
Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht nicht eingreifen (VGr,
25.
Mai 2022, VB.2021.00060, E. 2.3).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog im Beschluss vom 24. August 2022, aus den Akten gehe
hervor, dass der Beschwerdeführer als Untermieter in einer Privatwohnung wohne
und von der AHV-Rente sowie Zusatzleistungen lebe. Mangels anderer Hinweise sei
anzunehmen, dass er seinen Verpflichtungen selbständig nachkommen könne. Besondere
Umstände, welche es rechtfertigen würden, vom Freibetrag gemäss den
SKOS-Richtlinien abzuweichen, seien somit nicht ersichtlich.
Weder die Höhe der
Erbschaft, die dem Beschwerdeführer zugekommen sei, noch der Umfang der von ihm
bezogenen Sozialhilfeleistungen seien umstritten oder zweifelhaft. Zwischen der
Mitteilung des Beschwerdeführers betreffend die Erbschaft am 4. Januar
2022.
und dem Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2022 sei
weniger als ein Monat vergangen, womit die Verjährungsfrist von fünf Jahren
gemäss § 30 Abs. 2 SHG gewahrt
sei. Auch die Frist gemäss § 30 Abs. 1 SHG sei gewahrt, da
die Sozialhilfeleistungen innert der letzten fünfzehn Jahre ausbezahlt worden
seien. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den
Vermögensfreibetrag in Höhe von Fr. 30'000.- gewährt. Die
Rückerstattungsforderung erfülle damit die gesetzlichen Voraussetzungen.
Der Umstand, dass der
Beschwerdeführer eine Gesundheitsmatratze und andere Dinge brauche, vermöge die
Verhältnismässigkeit der Rückerstattungsforderung nicht infrage zu stellen,
zumal der Freibetrag von Fr. 30'000.- eine Gesundheitsmatratze ohne Weiteres
decke. Auch dem Wunsch des Beschwerdeführers, sich etwas leisten zu können,
nachdem er seit Jahren auf dem Existenzminimum gelebt habe, werde angesichts
des Freibetrags genügend Rechnung getragen. Die Beschwerdegegnerin verletze ihr
Ermessen mit der Rückerstattungsforderung somit nicht, umso weniger, als dem
Beschwerdeführer auch nach Begleichung derselben noch ein erheblicher Betrag
verbleibe.
Die
Rückerstattungsforderung verletze auch das Recht auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR. 101) nicht. Der
Beschwerdeführer erhalte gemäss den Akten eine AHV-Rente und Zusatzleistungen,
welche sein Existenzminimum deckten. Darüber hinaus bleibe ihm immer noch der
Freibetrag von Fr. 30'000.-. Der Beschwerdeführer verfüge somit über
Mittel, die weit über den Anspruch des Überlebens hinausgingen. Art. 12 BV
räume keinen Anspruch auf eine Gesundheitsmatratze ein, wobei die Kosten einer
solchen den Freibetrag ohnehin nicht überstiegen. Auch könne der
Beschwerdeführer nicht geltend machen, die Rückerstattung sei unzulässig, weil
er sich zu einem früheren Zeitpunkt in einer Notlage befunden habe. So schütze Art. 12
BV ausschliesslich Personen, welche sich aktuell in einer Notlage befänden.
Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers widerspreche § 27 Abs. 1 lit. b SHG Art. 12
BV nicht. Sobald eine Person in günstigen Verhältnissen lebe, befinde sie sich
gerade nicht in einer Notlage. Angesichts des ihm zustehenden Freibetrags sei
es sodann auch nicht möglich, dass der Beschwerdeführer durch die
Rückerstattung in eine Notlage gerate.
Die
Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin erweise sich somit als
rechtmässig.
3.2
Der
Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Erwägungen, auf die in Anwendung
von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG vollumfänglich
verwiesen werden kann, infrage stellen würde. Die Vorinstanz legte einlässlich
dar, dass die Rückerstattungsforderung die Voraussetzungen des
Sozialhilfegesetzes erfüllt und nicht gegen das Recht auf Hilfe in Notlagen
gemäss Art. 12 BV verstösst. Darüber hinaus kann der Beschwerdegegnerin
keine rechtsverletzende Ermessensausübung vorgeworfen werden (vgl. vorn
E. 2.3), indem sie ihre Forderung auf Fr. 10'955.30 – mithin auf den
gesamten, den Vermögensfreibetrag von Fr. 30'000.- übersteigenden Betrag –
bezifferte.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei
diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm mangels Obsiegens
auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'220.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Pfäffikon.