VB.2022.00599
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00599
24. Januar 2023Deutsch6 min
(URT.2023.24286)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00599
Urteil
der 4. Kammer
vom 24. Januar 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.
In Sachen
A GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion
Beschwerdegegner,
betreffend Covid-19-Härtefallprogramm;
3. Zuteilungsrunde (Rekurskosten),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A GmbH mit Sitz in Zürich ersuchte die
Finanzdirektion des Kantons Zürich am 18. Mai 2021 im Rahmen der 3. Zuteilungsrunde
des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich um Zusprechung eines nicht
rückzahlbaren Betrags in Höhe von Fr. 70'720.-. Die Finanzdirektion wies
das Gesuch mit Verfügung vom 1. Juli 2021 ab.
Erwägungen
II.
Am 19. Juli 2021 erhob die A GmbH Rekurs gegen
die Verfügung der Finanzdirektion. Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies
den Rekurs mit Entscheid vom 7. September 2022 ab (Dispositiv-Ziff. I)
und auferlegte der A GmbH die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt
Fr. 1'645.-, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.- und den
Ausfertigungsgebühren von Fr. 145.- (Dispositiv-Ziff. II).
III.
Die A GmbH erhob am 6. Oktober 2022 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte, die Rekurskosten von Fr. 1'500.-
und Fr. 145.- seien für unrechtmässig zu erklären bzw. aufzuheben.
Der Regierungsrat beantragte mit Schreiben vom
12.
Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde und stellte dem
Verwaltungsgericht die Akten des Rekursverfahrens zu. Die Finanzdirektion
verzichtete am 4. November 2022 auf eine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide
des Regierungsrats über Anordnungen der Finanzdirektion betreffend Beiträge im
Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Weil auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2
Die
Beschwerdeführerin wendet sich nur gegen die Auferlegung der Rekurskosten
gemäss Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids.
2.
2.1
Nach § 13
Abs. 1 Satz 1 VRG können die Verwaltungsbehörden für ihre
Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen. Mehrere am Verfahren Beteiligte
tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen
(Unterliegerprinzip [§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG]). Kosten, die eine
beteiligte Person durch Verletzung von Verfahrensvorschriften oder durch
nachträgliches Vorbringen solcher Tatsachen oder Beweismittel verursacht, die
sie schon früher hätte geltend machen können, sind ihr ohne Rücksicht auf den
Ausgang des Verfahrens zu überbinden (Verursacherprinzip [§ 13 Abs. 2
Satz 2 VRG]). Die Kosten lassen sich unter Umständen auch ohne Anknüpfen
an diese Normen nach Billigkeitserwägungen verteilen. Das Unterliegerprinzip
bildet die Regel, während das Verursacher- und das Billigkeitsprinzip
ausnahmsweise zur Anwendung gelangen. Dabei verfügt die Entscheidinstanz bei
der Kostenverteilung über einen grossen Ermessensspielraum (zum Ganzen Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 41 ff.;
VGr, 16. Juni 2022, VB.2022.00018, E. 3 Abs. 2).
2.2
Die Höhe der Kosten bestimmt sich nach einer
vom Regierungsrat erlassenen Verordnung (§ 13 Abs. 1 Satz 2
VRG). Gemäss § 5 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom
30.
Juni 1966 (GebO VB, LS 682) betragen die Staatsgebühren für
Entscheide im Rechtsmittelverfahren Fr. 50.- bis Fr. 4'000.-.
Innerhalb dieses Rahmens ist die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung
des Geschäfts zu berechnen (§ 9 Abs. 1 GebO VB).
Bei der Kostenbemessung verfügen die Behörden über
einen weiten Ermessensspielraum und darf die Rechtsmittelinstanz nur im Fall
einer zu stark von der Regel abweichenden Kostenauferlegung korrigierend
eingreifen (Plüss, § 13 N. 25; VGr, 16. Juni 2022,
VB.2022.00018, E. 3 Abs. 1). Die Bemessung
der Ausfertigungs- bzw. Schreibgebühren richtet sich sodann nach den
detaillierten Vorgaben von § 7 GebO VB.
2.3
Die
Vorinstanz wandte das Unterliegerprinzip an und auferlegte die Kosten des
Rekursverfahrens ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin.
Eine Verteilung der Kosten nach dem Verursacher- oder
Billigkeitsprinzip hätte sich etwa aufgedrängt, wenn der Beschwerdegegner das
rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt oder das Gesuch mit einer
unzutreffenden Begründung abgewiesen hätte (vgl. VGr, 16. Juni 2022,
VB.2022.00018, E. 4.2). Dies ist jedoch nicht der Fall: Der
Beschwerdegegner hat das Gesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
1.
Juli 2021 mit der Begründung abgewiesen, der Umsatzrückgang im Jahr
2020.
stehe nicht im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur
Bekämpfung der Covid-19-Epidemie. Obschon die Begründung knapp ausfällt, nannte
der Beschwerdegegner in der Verfügung die wesentlichen Überlegungen, von
welchen er sich hat leiten lassen. Entsprechend erlaubte die Begründung auch
eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung. Die Vorinstanz schützte den
Entscheid des Beschwerdegegners im Ergebnis und bestätigte auch dessen
Begründung.
Der Beschwerdegegner hat die Kosten des Rekursverfahrens
nicht durch eine Verletzung von Verfahrensvorschriften verursacht und auch
sonst sind keine Gründe ersichtlich, die eine Kostenverlegung nach dem
Verursacher- oder dem Billigkeitsprinzip erfordert hätten. Die Kostenverlegung
durch die Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden.
2.4
Die Höhe
der von der Vorinstanz festgelegten Staatsgebühr liegt mit Fr. 1'500.- in
der unteren Hälfte des von § 5 GebO VB
vorgesehenen Kostenrahmens. Im angefochtenen Entscheid wird alsdann eine
materielle Prüfung vorgenommen und es ist weder dargetan noch ersichtlich,
inwiefern die Staatsgebühr nicht dem Zeitaufwand und der finanziellen und
rechtlichen Tragweite des Entscheids entsprechen sollte. Die Erhebung der
Ausfertigungsgebühren bzw. deren Festlegung entspricht § 7 GebO VB. Die von der Vorinstanz festgelegte Kostenhöhe ist daher
nicht zu beanstanden.
2.5
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG).
4.
Bei der Anfechtung von Kostenentscheiden richtet sich der
Rechtsmittelweg nach der Hauptsache. Da es hier in der Hauptsache um die Zusprechung
einer Subvention ging, steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur offen, wenn ein Anspruch auf die
Subvention besteht (Art. 83 lit. k BGG). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Regierungsrat.