Lexipedia

Entscheid

VB.2022.00599

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00599

24. Januar 2023Deutsch6 min

(URT.2023.24286)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00599

Urteil

der 4. Kammer

vom 24. Januar 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin

Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.

In Sachen

A GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion

Beschwerdegegner,

betreffend Covid-19-Härtefallprogramm;

3. Zuteilungsrunde (Rekurskosten),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die A GmbH mit Sitz in Zürich ersuchte die

Finanzdirektion des Kantons Zürich am 18. Mai 2021 im Rahmen der 3. Zuteilungsrunde

des Covid-19-Härtefall­programms des Kantons Zürich um Zusprechung eines nicht

rückzahlbaren Betrags in Höhe von Fr. 70'720.-. Die Finanzdirektion wies

das Gesuch mit Verfügung vom 1. Juli 2021 ab.

Erwägungen

II.

Am 19. Juli 2021 erhob die A GmbH Rekurs gegen

die Verfügung der Finanzdirektion. Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies

den Rekurs mit Entscheid vom 7. September 2022 ab (Dispositiv-Ziff. I)

und auferlegte der A GmbH die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt

Fr. 1'645.-, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.- und den

Ausfertigungsgebühren von Fr. 145.- (Dispositiv-Ziff. II).

III.

Die A GmbH erhob am 6. Oktober 2022 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und beantragte, die Rekurskosten von Fr. 1'500.-

und Fr. 145.- seien für unrechtmässig zu erklären bzw. aufzuheben.

Der Regierungsrat beantragte mit Schreiben vom

12.

Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde und stellte dem

Verwaltungsgericht die Akten des Rekursverfahrens zu. Die Finanzdirektion

verzichtete am 4. November 2022 auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide

des Regierungsrats über Anordnungen der Finanzdirektion betreffend Beiträge im

Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Weil auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.2

Die

Beschwerdeführerin wendet sich nur gegen die Auferlegung der Rekurskosten

gemäss Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids.

2.

2.1

Nach § 13

Abs. 1 Satz 1 VRG können die Verwaltungsbehörden für ihre

Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen. Mehrere am Verfahren Beteiligte

tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen

(Unterliegerprinzip [§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG]). Kosten, die eine

beteiligte Person durch Verletzung von Verfahrensvorschriften oder durch

nachträgliches Vorbringen solcher Tatsachen oder Beweismittel verursacht, die

sie schon früher hätte geltend machen können, sind ihr ohne Rücksicht auf den

Ausgang des Verfahrens zu überbinden (Verursacherprinzip [§ 13 Abs. 2

Satz 2 VRG]). Die Kosten lassen sich unter Umständen auch ohne Anknüpfen

an diese Normen nach Billigkeitserwägungen verteilen. Das Unterliegerprinzip

bildet die Regel, während das Verursacher- und das Billigkeitsprinzip

ausnahmsweise zur Anwendung gelangen. Dabei verfügt die Entscheidinstanz bei

der Kostenverteilung über einen grossen Ermessensspielraum (zum Ganzen Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 41 ff.;

VGr, 16. Juni 2022, VB.2022.00018, E. 3 Abs. 2).

2.2

Die Höhe der Kosten bestimmt sich nach einer

vom Regierungsrat erlassenen Verordnung (§ 13 Abs. 1 Satz 2

VRG). Gemäss § 5 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom

30.

Juni 1966 (GebO VB, LS 682) betragen die Staatsgebühren für

Entscheide im Rechtsmittelverfahren Fr. 50.- bis Fr. 4'000.-.

Innerhalb dieses Rahmens ist die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung

des Geschäfts zu berechnen (§ 9 Abs. 1 GebO VB).

Bei der Kostenbemessung verfügen die Behörden über

einen weiten Ermessensspielraum und darf die Rechtsmittelinstanz nur im Fall

einer zu stark von der Regel abweichenden Kostenauferlegung korrigierend

eingreifen (Plüss, § 13 N. 25; VGr, 16. Juni 2022,

VB.2022.00018, E. 3 Abs. 1). Die Bemessung

der Ausfertigungs- bzw. Schreibgebühren richtet sich sodann nach den

detaillierten Vorgaben von § 7 GebO VB.

2.3

Die

Vorinstanz wandte das Unterliegerprinzip an und auferlegte die Kosten des

Rekursverfahrens ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin.

Eine Verteilung der Kosten nach dem Verursacher- oder

Billigkeitsprinzip hätte sich etwa aufgedrängt, wenn der Beschwerdegegner das

rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt oder das Gesuch mit einer

unzutreffenden Begründung abgewiesen hätte (vgl. VGr, 16. Juni 2022,

VB.2022.00018, E. 4.2). Dies ist jedoch nicht der Fall: Der

Beschwerdegegner hat das Gesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

1.

Juli 2021 mit der Begründung abgewiesen, der Umsatzrückgang im Jahr

2020.

stehe nicht im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur

Bekämpfung der Covid-19-Epidemie. Obschon die Begründung knapp ausfällt, nannte

der Beschwerdegegner in der Verfügung die wesentlichen Überlegungen, von

welchen er sich hat leiten lassen. Entsprechend erlaubte die Begründung auch

eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung. Die Vorinstanz schützte den

Entscheid des Beschwerdegegners im Ergebnis und bestätigte auch dessen

Begründung.

Der Beschwerdegegner hat die Kosten des Rekursverfahrens

nicht durch eine Verletzung von Verfahrensvorschriften verursacht und auch

sonst sind keine Gründe ersichtlich, die eine Kostenverlegung nach dem

Verursacher- oder dem Billigkeitsprinzip erfordert hätten. Die Kostenverlegung

durch die Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden.

2.4

Die Höhe

der von der Vorinstanz festgelegten Staatsgebühr liegt mit Fr. 1'500.- in

der unteren Hälfte des von § 5 GebO VB

vorgesehenen Kostenrahmens. Im angefochtenen Entscheid wird alsdann eine

materielle Prüfung vorgenommen und es ist weder dargetan noch ersichtlich,

inwiefern die Staatsgebühr nicht dem Zeitaufwand und der finanziellen und

rechtlichen Tragweite des Entscheids entsprechen sollte. Die Erhebung der

Ausfertigungsgebühren bzw. deren Festlegung entspricht § 7 GebO VB. Die von der Vorinstanz festgelegte Kostenhöhe ist daher

nicht zu beanstanden.

2.5

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG).

4.

Bei der Anfechtung von Kostenentscheiden richtet sich der

Rechtsmittelweg nach der Hauptsache. Da es hier in der Hauptsache um die Zusprechung

einer Subvention ging, steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur offen, wenn ein Anspruch auf die

Subvention besteht (Art. 83 lit. k BGG). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Regierungsrat.