Lexipedia

Entscheid

VB.2022.00600

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00600

27. Oktober 2022Deutsch11 min

(URT.2022.24236)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00600

Urteil

der 4. Kammer

vom 22. Dezember 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Elias Ritzi.

In Sachen

A, wohnhaft in Russland, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Einreise

zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei der Tochter,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist eine 1937 geborene russische Staatsangehörige,

wohnhaft in C, Oblast D. Ihre Tochter, E, eine 1966 geborene

Schweizerbürgerin, stellte am 1. Juli 2021 beim Migrationsamt des Kantons

Zürich ein Gesuch um Bewilligung der Einreise ihrer Mutter zur erwerbslosen

Wohnsitznahme bei ihr. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 12. April

2022 ab.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 1. September 2022 ab (Dispositiv-Ziff. I),

auferlegte A die Rekurskosten von insgesamt Fr. 1'335.- (Dispositiv-Ziff. II)

und verweigerte ihr eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. III).

III.

A liess am 6. Oktober 2022 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge den Rekursentscheid

vom 1. September 2022 und die Verfügung des Migrationsamts vom 12. April

2022.

aufzuheben und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter

sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter seien die Kosten des

Rekursverfahrens dem Migrationsamt aufzuerlegen und dieses zu verpflichten, A

für das Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Mit

Präsidialverfügung vom 7. Oktober 2022 wurde A aufgefordert, eine Kaution

in Höhe von Fr. 2'070.- zu leisten. Die Kaution wurde fristgerecht

bezahlt. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 17. Oktober 2022

ausdrücklich auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf

Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für

Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen

des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Aus dem in

Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,

SR 101) garantierten Recht auf Achtung des Familienlebens ergibt sich ein

Anwesenheitsanspruch für eine ausländische Person, wenn sie nahe Verwandte mit

einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat und die familiäre

Beziehung tatsächlich gelebt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa).

Im Unterschied zu den Mitgliedern der

Kernfamilie, welche aufgrund eines gemeinsamen Lebensplans (Ehe bzw.

Kindsverhältnis) grundsätzlich zusammengehören und demzufolge gestützt auf Art. 8

Ziff. 1 EMRK einen Anspruch auf

Zusammenführung (landesrechtlich umgesetzt in Art. 42 ff. AIG) geltend machen können, muss beim erweiterten

Familien­begriff eine besonders enge Beziehung bestehen, damit im Fall der

Verweigerung des Aufenthaltsrechts überhaupt von einem Eingriff in das

Familienleben gesprochen werden kann (BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.2,

auch zum Folgenden). Erforderlich ist eine Unterstützungsbedürftigkeit, welcher

nur die betreffenden (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen entsprechen können

(BGr, 5. Dezember 2013, 2C_546/2013, E. 4.1). Ein bestehendes,

familienähnliches Zusammenleben ist somit Vor­aussetzung dafür, dass der

erweiterte Familienbegriff überhaupt zur Anwendung kommt. Bei anderer

Betrachtungsweise würde faktisch ein voraussetzungsloser Anspruch auf

Familiennachzug von Angehörigen ausserhalb der Kernfamilie resultieren, der mit

Art. 42 ff. AIG gerade

ausgeschlossen werden sollte. Die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen

Kindern fällt somit nur unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1

EMRK, wenn sie aufgrund der bestehenden

Abhängigkeit besonders eng ist. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis

kann insbesondere aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen resultieren wie bei

körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten, die

die Betreuung durch ein hier lebendes erwachsenes Kind als unabdingbar

erscheinen lassen (BGr, 5. Dezember 2013,

2C_546/2013, E. 4.3).

2.2

Die

Beschwerdeführerin begründet ihr Gesuch damit, dass sie aufgrund ihres

Gesundheitszustands nicht mehr fähig sei, für sich selbst zu sorgen. Aus einem

von zwei Ärztinnen des Zentralspitals C am 13. Oktober 2022 ausgestellten

Befund geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer koronaren

Herzkrankheit, einer Arteriosklerose der Herzkranzgefässe, einer arteriellen

Hypertonie, einer chronischen Herzinsuffizienz, einer zerebralen

Atherosklerose, einer vaskulären Enzephalopathie und an einer Coxarthrosis

deformans der Kniegelenke, Hüftgelenke und Fingergelenke leide. Sie sei

dauerhaft pflegebedürftig. Nach einem von einem weiteren Arzt desselben Spitals

ausgestellten Befund leide die Beschwerdeführerin zudem an einem

ängstlich-depressiven Syndrom. Nach dem undatierten Befund einer anderen Klinik

in C leide die Beschwerdeführerin darüber hinaus an einer zerebralen

Vasosklerose, einer diszirkulatorischen Enzephalopathie, an Diabetes mellitus

und an einer diabetischen Polyneuropathie. Aufgrund ihres Gesundheitszustands

sei die Beschwerdeführerin auf die Pflege durch Drittpersonen angewiesen.

2.3

Die

Beschwerdeführerin vermag kein bestehendes, familienähnliches Zusammenleben mit

ihrer in der Schweiz wohnhaften Tochter zu belegen, welches durch die

Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung vereitelt würde. Die Tochter der

Beschwerdeführerin lebt seit langer Zeit in der Schweiz, wogegen sich die

Beschwerdeführerin nur in den Jahren 2017, 2018 und 2019 insgesamt drei Mal im

Rahmen von Besuchen bei ihrer Tochter aufhielt. Weitere Aufenthalte in der

Schweiz werden von der Beschwerdeführerin zwar geltend gemacht, bleiben jedoch

unbelegt. Die Tochter der Beschwerdeführerin reiste in den Jahren 2020 und 2021

je einmal für etwa eine Woche zu ihrer Mutter. Diese gegenseitigen Besuche

erreichen nicht die Intensität eines familienähnlichen Zusammenlebens, zumal

der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin in Russland verbleibt, während

jener der Tochter in der Schweiz ist. Damit fällt die Beziehung der

Beschwerdeführerin zu ihrer Tochter nicht unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1

EMRK.

3.

Wie sich im Folgenden zeigt, scheitert ein

Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin aus Art. 8 Abs. 1 EMRK

auch daran, dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin

zu ihrer Tochter besteht.

3.1

Die Beschwerdeführerin

bringt vor, dass sie betreuungs- und pflegebedürftig ist. Die geltend gemachte Pflegebedürftigkeit

begründete jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Tochter. Es ist eine

alters- und krankheitsbedingte, nicht eine personenspezifisch ausgerichtete

Pflegebedürftigkeit. Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten

ärztlichen Berichten ergibt sich, dass sie in erster Linie auf Hilfe bei

alltäglichen Besorgungen sowie der Körperpflege und auf regelmässige Betreuung

durch medizinisches Fachpersonal angewiesen ist. Beides erfordert keine

zwingende Wohnsitznahme bei ihrer Tochter in der Schweiz. Für die notwendige

Unterstützung und medizinische Betreuung kann auch die Hilfe von Drittpersonen in der Heimat in Anspruch genommen werden.

3.2

Die

Beschwerdeführerin wendet diesbezüglich ein, dass es in C weder Alters- oder

Pflegeheime noch Pflegedienste oder privat engagierte Pflegekräfte gebe. So

finde man mit einer Suche auf Google Maps in C kein einziges Alters- und

Pflegeheim. Sie habe sich um entsprechende Lösungen bemüht, sei aber erfolglos

geblieben.

Dem ist nicht zu folgen. Es gibt in der Oblast D und

auch in der Stadt C mehrere Alters- und Pflegeheime (vgl. ein Pflegeheim in C: https://…;

vgl. eine Liste von Pflegeeinrichtungen in der Oblast D: https://…), die

gegenteilige Behauptung der Beschwerdeführerin entspricht nicht den Tatsachen. Da sich die Tochter der Beschwerdeführerin bereit

erklärt hat, für ihre Mutter in der Schweiz aufzukommen, ist es ihr auch

möglich, finanziell für die Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin in

Russland aufzukommen, zumal die Lebenshaltungskosten dort deutlich niedriger

sind als in der Schweiz. Dass ernsthaft nach einer Pflegelösung in Russland

gesucht wurde, ist angesichts der pauschalen - und nicht

zutreffenden - Behauptung der Beschwerdeführerin, es gebe in C keine

Pflegeeinrichtungen, nicht glaubhaft. Falls sich in C und in der Oblast D

keine der verfügbaren Pflegeeinrichtungen als geeignet erweist, wäre es nach

dem Gesagten möglich, dass die Beschwerdeführerin mithilfe der aus der Schweiz

geleisteten finanziellen Unterstützung von Fachpersonen zu Hause betreut würde.

Die entsprechenden Pflegefachkräfte dürften angesichts der beachtlichen Zahl

von Pflegeeinrichtungen in der Oblast D verfügbar sein. Dass die

Beschwerdeführerin imstande ist, die Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen, zeigt

sich bereits daran, dass sie sich bei ihren alltäglichen Verrichtungen von

Nachbarn helfen lässt.

3.3

Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin

sodann, wenn sie vorbringt, die finanzielle Unterstützung durch ihre Tochter

werde durch das aktuelle Sanktionsregime verunmöglicht. Abgesehen davon, dass

es kein Verbot der Geldüberweisung nach Russland gibt und nur ein Teil der

russischen Banken aus dem SWIFT-System ausgeschlossen sind (vgl. Anhang XIV der

Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ABl. L 259I vom 6. Oktober 2022), wäre

es der Tochter der Beschwerdeführerin auch möglich, die notwendigen

finanziellen Mittel in bar nach Russland mitzunehmen, zumal dies auch bisher

teilweise so gehandhabt wurde.

3.4

Mangels

personenspezifisch ausgerichteter Pflegebedürftigkeit liegt kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung

vor, womit die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter

nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1

BV fällt.

3.5

Daran

vermag auch die Tatsache, dass in der an die Oblast D angrenzenden Ukraine

Krieg herrscht, nichts zu ändern. Auf die Frage, ob die Pflegebedürftigkeit der

Beschwerdeführerin personenspezifisch auf ihre Tochter ausgerichtet ist, hat

der Krieg in der Ukraine keinen Einfluss.

Sodann könnte nach dem Gesagten auch durch eine Befragung der

Tochter der Beschwerdeführerin nicht belegt werden, dass die

Pflegebedürftigkeit personenspezifisch ausgerichtet ist, womit auf deren

Befragung verzichtet werden kann.

4.

4.1

Da die

Dispositiv

Beschwerdeführerin demnach aus dem Völkerrecht keinen Anspruch auf Anwesenheit

ableiten kann und ein solcher auch aufgrund des Landesrechts nicht besteht, hatten die Vorinstanzen zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin in

Abweichung von den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–29

AIG) eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. Der diesbezügliche Entscheid

steht im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen des Beschwerdegegners (Marc

Spescha in: ders. et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich etc.

2019, Art. 30 AIG N. 1). Diese Ermessensausübung kann das

Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den

Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des

Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b

VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff. und 66 ff.).

4.2 Gemäss Art. 28

AIG können nicht mehr erwerbstätige ausländische Personen zum dauerhaften

Aufenthalt in der Schweiz zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat

festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche

Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen

finanziellen Mittel verfügen (lit. c). Selbst bei Erfüllung sämtlicher

Voraussetzungen vermittelt diese Bestimmung keinen Anspruch auf

Bewilligungserteilung (BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 7.6;

VGr, 22. August 2019, VB.2019.00296, E. 3.1 Abs. 2).

4.3 Besondere

persönliche Beziehungen liegen nach Art. 25 Abs. 2 VZAE namentlich

vor, wenn frühere längere Aufenthalte in der Schweiz, etwa wegen Ferien,

Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a) oder enge

Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (lit. b).

Praxisgemäss liegen persönliche Beziehungen im Sinn von Art. 28 lit. b

AIG nur vor, wenn eigene Beziehungen der Rentnerin oder des Rentners zur

Schweiz vorhanden sind, die auf der Herausbildung persönlicher und unabhängiger

(mithin von Familienangehörigen losgelöster) soziokultureller Interessen

gründen (beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an

kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung).

Hingegen genügen allein Beziehungen zu hier lebenden Verwandten,

wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der Schweiz nicht für die

Annahme einer besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz im Sinn der

erwähnten Bestimmung (VGr, 18. März 2021, VB.2020.00416, E. 3.4;

BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 10.2 – 14. September

2012, C-797/2011, E. 9.1.7). Ob besondere persönliche Beziehungen zur

Schweiz bestehen, wird unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des

Einzelfalls beurteilt (BVGr, 6. Juni 2019, F-4271/2017, E. 8.2.3).

Die Beschwerdeführerin hielt sich zwar in den Jahren 2016,

2017 und 2018 insgesamt drei Mal im Rahmen von Besuchen bei ihrer Tochter auf

(vgl. E. 2.3). Der Zweck dieser Aufenthalte war jedoch stets darauf

beschränkt, ihre einzige hier lebende Verwandte zu besuchen. Die behaupteten

eigenen Beziehungen zu in der Schweiz wohnhaften Drittpersonen werden abgesehen

von einem Schreiben von F in Zürich nicht belegt. Damit erweist sich der

Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Beschwerdeführerin verfügte über

keine besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz, nicht als

rechtsverletzend.

4.4 Da die

Voraussetzungen von Art. 28 AIG kumulativ erfüllt sein müssen, scheitert

die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bereits daran, dass die

Beschwerdeführerin keine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz hat.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen und ist dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch

geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c

Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel

ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).