VB.2022.00601
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00601
12. Oktober 2022Deutsch7 min
(URT.2022.24018)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00601
Urteil
des Einzelrichters
vom 12. Oktober 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt
Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wird
seit dem Jahr 2000 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit Sozialhilfe
unterstützt. Mit Leistungsentscheid vom 30. Oktober 2020 sprach das
Sozialzentrum B A für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis
31. Oktober 2021 wirtschaftliche Hilfe in Höhe von Fr. 1'710.- pro
Monat zu (Fr. 713.- Mietkosten; Fr. 997.- Grundbedarf für den
Lebensunterhalt [GBL]), zuzüglich Kosten für Selbstbehalte und die Franchise
der obligatorischen Krankenversicherung sowie situationsbedingte Leistungen und
Zulagen.
B. Dagegen
gelangte A mit sinngemässem Begehren um Neubeurteilung vom 13. November
2020 an die Sozialbehörde der Stadt Zürich und beantragte, es seien ihr Aus-
und Weiterbildungskosten zu vergüten, insbesondere die Kosten für den
"Wiedereinsteigerinnenkurs als MPA" und den "Weiterbildungskurs
als Arztsekretärin". Ferner verlangte sie die Untersuchung ihrer
angeblichen Misshandlungen durch die Polizei und im Rahmen von
Klinikaufenthalten. Mit Entscheid vom 10. Mai 2021 wies die Sozialbehörde
das Neubeurteilungsbegehren ab, soweit sie darauf eintrat.
Erwägungen
II.
Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 23. Juni 2021
Rekurs beim Bezirksrat Zürich und wiederholte im Wesentlichen ihre mit Begehren
um Neubeurteilung gestellten Anträge. Mit Beschluss vom 8. September 2022
wies der Bezirksrat den Rekurs ab, soweit darauf einzutreten sei.
Verfahrenskosten erhob er keine.
III.
Mit vom Bezirksrat mit Schreiben vom 6. Oktober 2022
zuständigkeitshalber überwiesener Beschwerde vom 23. September 2022 (Eingang
beim Bezirksrat am 28. September 2022) gelangte A anschliessend an das
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats
vom 8. September 2022.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die
Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde, die Beschwerdegegnerin habe die
Kosten für den "Wiedereinsteigerinnenkurs als MPA" und den
"Weiterbildungskurs als Arztsekretärin" sowie diejenigen für das
Waschen der Wäsche (Fr. 100.- pro Monat) zu übernehmen. Obwohl die Kosten
der beiden Kurse nicht bekannt sind, ist ohne Weiteres von einem Streitwert
unter Fr. 20'000.- auszugehen. Da zudem kein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b
Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
1.2
Die
Beschwerdeführerin reichte ihre Eingabe vom 23. September 2022 zwar bei
der Vorinstanz ein. An ihrem Beschwerdewillen bestehen indes keine Zweifel,
beantragt sie doch unter Festhaltung an ihren Forderungen ausdrücklich die
Aufhebung des Beschlusses vom 8. September 2022.
1.3
Die
Vorinstanz liess dem Verwaltungsgericht die Akten mit Schreiben vom
6.
Oktober 2022 zukommen. Angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit
der Beschwerde konnte darauf verzichtet werden, Stellungnahmen einzuholen
(§ 58 VRG).
1.4
Gemäss
§ 2 Abs. 1 VRG entscheiden die Zivilgerichte über Schadenersatz- und
Genugtuungsansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie gegen deren
Beamte und Angestellte. Die Ansprüche sind gemäss dem Haftungsgesetz vom 14. September 1969 geltend zu machen.
Soweit die Beschwerdeführerin die Zusprechung von Schadenersatz und/oder einer
Genugtuung beantragen wollte, ist daher auf die Beschwerde mangels
entsprechender Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten.
Dasselbe gilt, soweit die Beschwerdeführerin das Verwaltungsgericht um
aufsichtsrechtliche Überprüfung angeblicher Verfehlungen von "Polizisten, Aerzten
und Pflegern" oder der Beschwerdegegnerin ersuchen wollte. Dem Verwaltungsgericht kommen keine
Aufsichtsfunktionen gegenüber Behörden zu (Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 16; Martin
Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61,
72.
ff. und 85).
2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin wies das Begehren um Neubeurteilung mit der Begründung ab,
die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausbildungs- bzw.
Weiterbildungskosten seien nicht Bestandteil des Leistungsentscheids vom
30.
Oktober 2020 gewesen. Es handle sich dabei aber um situationsbedingte
Kosten, deren Übernahme die Beschwerdeführerin bei ihr – der Beschwerdegegnerin
– unter Beilage von Quittungen beantragen könne.
2.2
Die
Vorinstanz erwog im Beschluss vom 8. September 2022, den Erwägungen der
Beschwerdegegnerin sei beizupflichten, und die Beschwerdeführerin halte dem
nichts entgegen. Zwar umfasse der GBL unter anderem die Ausgabenposition
"Bildung". Indes könnten Schul-, Kurs- oder Ausbildungsbesuche
Mehrkosten verursachen, die nicht im GBL enthalten seien. Diese Kosten könnten
als situationsbedingte Leistungen übernommen werden, sofern sie nicht
anderweitig gedeckt würden (vgl. dazu Kapitel C.6.2 der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe). Die Beschwerdegegnerin habe im Leistungsentscheid
vom 30. Oktober 2020 nicht über situationsbedingte Leistungen entscheiden
müssen, zumal in den Monaten davor kein entsprechender Antrag der
Beschwerdeführerin aktenkundig sei. Der Leistungsentscheid behalte im Gegenteil
situationsbedingte Leistungen ausdrücklich vor. Die Ausrichtung von
Ausbildungs- bzw. Weiterbildungskosten sei daher nicht Gegenstand des
Leistungsentscheids gewesen und hätte es auch nicht sein müssen. Insoweit habe
die Beschwerdegegnerin dem Neubeurteilungsgesuch zu Recht nicht stattgegeben.
Weiter erwog die Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin sei
insoweit auf das Neubeurteilungsbegehren nicht
eingetreten, als die Beschwerdeführerin damit Misshandlungen durch die Polizei
und "Kliniken" habe untersuchen lassen wollen, weil dies ebenso wenig
Gegenstand des Leistungsentscheids gewesen sei. Auch in diesem Punkt wiederhole
die Beschwerdeführerin lediglich ihren Antrag und halte erneut fest, sie sei
"Betrugs-, Gewalts-, Vergewaltigungs- und Stalkingopfer". Jedoch
erkläre die Beschwerdeführerin nicht, weshalb die Beschwerdegegnerin auf dieses
Begehren hätte eintreten sollen. Insofern sei auf den Rekurs nicht einzutreten.
Abgesehen davon sei den Erwägungen der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, wonach
sie nicht Aufsichtsbehörde der Polizei oder von "Kliniken" sei.
Bereits aus diesem Grund sei die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang zu
Recht nicht auf das Neubeurteilungsbegehren eingetreten. Wenn diesbezüglich auf
den Rekurs einzutreten wäre, müsste dieser in diesem Punkt abgewiesen werden.
Soweit die
Beschwerdeführerin schliesslich erwähne, es fielen ihr Kosten für die Wäsche
von Fr. 100.- pro Monat an, verbinde sie damit keinen Antrag. Selbst wenn
sie aber sinngemäss höhere Sozialhilfeleistungen habe verlangen wollen, wäre
der Rekurs unzulässig, weil auch diese Frage bisher nicht Prozessgegenstand
gewesen sei. Insofern könnte auf den Rekurs ebenfalls nicht eingetreten werden.
2.3
Soweit sich
die Beschwerdeführerin mit Beschwerde überhaupt mit den vorinstanzlichen
Erwägungen auseinandersetzt, bringt sie nichts vor, was diese infrage stellen
würde. Wie schon – mindestens sinngemäss – mit Rekurs macht die
Beschwerdeführerin zwar auch vor Verwaltungsgericht geltend, sie habe die
Quittungen für die beiden Kurse bereits der Beschwerdegegnerin abgegeben, die
ihr die Übernahme der Kosten in Aussicht gestellt habe. Die Beschwerdegegnerin
scheint davon allerdings keine Kenntnis zu haben (vorn E. 2.1), und weder
reichte die Beschwerdeführerin für ihre pauschale Behauptung Belege ein, noch
kann den Akten Entsprechendes entnommen werden. Ebenso wenig ist denn auch
belegt bzw. ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin zu
einem Entscheid über die Rückerstattung der Kosten angehalten hätte. Der
Vorinstanz ist daher zuzustimmen, wenn sie zum Schluss kommt, dass die
Beschwerdegegnerin mit Leistungsentscheid vom 30. Oktober 2020 nicht
darüber habe befinden müssen und die Rückerstattung folglich nicht zum
Streitgegenstand gehört(e). Dasselbe gilt für die erstmals mit Rekurs von der
Beschwerdeführerin sinngemäss beantragte Übernahme der Wäschekosten.
Der Beschwerdeführerin bleibt es unbenommen, bei der
Beschwerdegegnerin um Übernahme der Kosten für die beiden Kurse sowie
derjenigen für das Waschen der Wäsche und um den Erlass einer anfechtbaren
Verfügung zu ersuchen. Dasselbe gilt für die von ihr offenbar angestrebte
"Weiterbildung Kauffrau EFZ".
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung hat sie nicht beantragt und stünde ihr mangels Obsiegens
auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 670.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Zürich.