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Entscheid

VB.2022.00601

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00601

12. Oktober 2022Deutsch7 min

(URT.2022.24018)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00601

Urteil

des Einzelrichters

vom 12. Oktober 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt

Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wird

seit dem Jahr 2000 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit Sozialhilfe

unterstützt. Mit Leistungsentscheid vom 30. Oktober 2020 sprach das

Sozialzentrum B A für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis

31. Oktober 2021 wirtschaftliche Hilfe in Höhe von Fr. 1'710.- pro

Monat zu (Fr. 713.- Mietkosten; Fr. 997.- Grundbedarf für den

Lebensunterhalt [GBL]), zuzüglich Kosten für Selbstbehalte und die Franchise

der obligatorischen Krankenversicherung sowie situationsbedingte Leistungen und

Zulagen.

B. Dagegen

gelangte A mit sinngemässem Begehren um Neubeurteilung vom 13. November

2020 an die Sozialbehörde der Stadt Zürich und beantragte, es seien ihr Aus-

und Weiterbildungskosten zu vergüten, insbesondere die Kosten für den

"Wiedereinsteigerinnenkurs als MPA" und den "Weiterbildungskurs

als Arztsekretärin". Ferner verlangte sie die Untersuchung ihrer

angeblichen Misshandlungen durch die Polizei und im Rahmen von

Klinikaufenthalten. Mit Entscheid vom 10. Mai 2021 wies die Sozialbehörde

das Neubeurteilungsbegehren ab, soweit sie darauf eintrat.

Erwägungen

II.

Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 23. Juni 2021

Rekurs beim Bezirksrat Zürich und wiederholte im Wesentlichen ihre mit Begehren

um Neubeurteilung gestellten Anträge. Mit Beschluss vom 8. September 2022

wies der Bezirksrat den Rekurs ab, soweit darauf einzutreten sei.

Verfahrenskosten erhob er keine.

III.

Mit vom Bezirksrat mit Schreiben vom 6. Oktober 2022

zuständigkeitshalber überwiesener Beschwerde vom 23. September 2022 (Eingang

beim Bezirksrat am 28. September 2022) gelangte A anschliessend an das

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats

vom 8. September 2022.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die

Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde, die Beschwerdegegnerin habe die

Kosten für den "Wiedereinsteigerinnenkurs als MPA" und den

"Weiterbildungskurs als Arztsekretärin" sowie diejenigen für das

Waschen der Wäsche (Fr. 100.- pro Monat) zu übernehmen. Obwohl die Kosten

der beiden Kurse nicht bekannt sind, ist ohne Weiteres von einem Streitwert

unter Fr. 20'000.- auszugehen. Da zudem kein Fall von grundsätzlicher

Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b

Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

1.2

Die

Beschwerdeführerin reichte ihre Eingabe vom 23. September 2022 zwar bei

der Vorinstanz ein. An ihrem Beschwerdewillen bestehen indes keine Zweifel,

beantragt sie doch unter Festhaltung an ihren Forderungen ausdrücklich die

Aufhebung des Beschlusses vom 8. September 2022.

1.3

Die

Vorinstanz liess dem Verwaltungsgericht die Akten mit Schreiben vom

6.

Oktober 2022 zukommen. Angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit

der Beschwerde konnte darauf verzichtet werden, Stellungnahmen einzuholen

(§ 58 VRG).

1.4

Gemäss

§ 2 Abs. 1 VRG entscheiden die Zivilgerichte über Schadenersatz- und

Genugtuungsansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie gegen deren

Beamte und Angestellte. Die Ansprüche sind gemäss dem Haftungsgesetz vom 14. September 1969 geltend zu machen.

Soweit die Beschwerdeführerin die Zusprechung von Schadenersatz und/oder einer

Genugtuung beantragen wollte, ist daher auf die Beschwerde mangels

entsprechender Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten.

Dasselbe gilt, soweit die Beschwerdeführerin das Verwaltungsgericht um

aufsichtsrechtliche Überprüfung angeblicher Verfehlungen von "Polizisten, Aerzten

und Pflegern" oder der Beschwerdegegnerin ersuchen wollte. Dem Verwaltungsgericht kommen keine

Aufsichtsfunktionen gegenüber Behörden zu (Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 16; Martin

Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61,

72.

ff. und 85).

2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin wies das Begehren um Neubeurteilung mit der Begründung ab,

die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausbildungs- bzw.

Weiterbildungskosten seien nicht Bestandteil des Leistungsentscheids vom

30.

Oktober 2020 gewesen. Es handle sich dabei aber um situationsbedingte

Kosten, deren Übernahme die Beschwerdeführerin bei ihr – der Beschwerdegegnerin

– unter Beilage von Quittungen beantragen könne.

2.2

Die

Vorinstanz erwog im Beschluss vom 8. September 2022, den Erwägungen der

Beschwerdegegnerin sei beizupflichten, und die Beschwerdeführerin halte dem

nichts entgegen. Zwar umfasse der GBL unter anderem die Ausgabenposition

"Bildung". Indes könnten Schul-, Kurs- oder Ausbildungsbesuche

Mehrkosten verursachen, die nicht im GBL enthalten seien. Diese Kosten könnten

als situationsbedingte Leistungen übernommen werden, sofern sie nicht

anderweitig gedeckt würden (vgl. dazu Kapitel C.6.2 der Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe). Die Beschwerdegegnerin habe im Leistungsentscheid

vom 30. Oktober 2020 nicht über situationsbedingte Leistungen entscheiden

müssen, zumal in den Monaten davor kein entsprechender Antrag der

Beschwerdeführerin aktenkundig sei. Der Leistungsentscheid behalte im Gegenteil

situationsbedingte Leistungen ausdrücklich vor. Die Ausrichtung von

Ausbildungs- bzw. Weiterbildungskosten sei daher nicht Gegenstand des

Leistungsentscheids gewesen und hätte es auch nicht sein müssen. Insoweit habe

die Beschwerdegegnerin dem Neubeurteilungsgesuch zu Recht nicht stattgegeben.

Weiter erwog die Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin sei

insoweit auf das Neubeurteilungsbegehren nicht

eingetreten, als die Beschwerdeführerin damit Misshandlungen durch die Polizei

und "Kliniken" habe untersuchen lassen wollen, weil dies ebenso wenig

Gegenstand des Leistungsentscheids gewesen sei. Auch in diesem Punkt wiederhole

die Beschwerdeführerin lediglich ihren Antrag und halte erneut fest, sie sei

"Betrugs-, Gewalts-, Vergewaltigungs- und Stalkingopfer". Jedoch

erkläre die Beschwerdeführerin nicht, weshalb die Beschwerdegegnerin auf dieses

Begehren hätte eintreten sollen. Insofern sei auf den Rekurs nicht einzutreten.

Abgesehen davon sei den Erwägungen der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, wonach

sie nicht Aufsichtsbehörde der Polizei oder von "Kliniken" sei.

Bereits aus diesem Grund sei die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang zu

Recht nicht auf das Neubeurteilungsbegehren eingetreten. Wenn diesbezüglich auf

den Rekurs einzutreten wäre, müsste dieser in diesem Punkt abgewiesen werden.

Soweit die

Beschwerdeführerin schliesslich erwähne, es fielen ihr Kosten für die Wäsche

von Fr. 100.- pro Monat an, verbinde sie damit keinen Antrag. Selbst wenn

sie aber sinngemäss höhere Sozialhilfeleistungen habe verlangen wollen, wäre

der Rekurs unzulässig, weil auch diese Frage bisher nicht Prozessgegenstand

gewesen sei. Insofern könnte auf den Rekurs ebenfalls nicht eingetreten werden.

2.3

Soweit sich

die Beschwerdeführerin mit Beschwerde überhaupt mit den vorinstanzlichen

Erwägungen auseinandersetzt, bringt sie nichts vor, was diese infrage stellen

würde. Wie schon – mindestens sinngemäss – mit Rekurs macht die

Beschwerdeführerin zwar auch vor Verwaltungsgericht geltend, sie habe die

Quittungen für die beiden Kurse bereits der Beschwerdegegnerin abgegeben, die

ihr die Übernahme der Kosten in Aussicht gestellt habe. Die Beschwerdegegnerin

scheint davon allerdings keine Kenntnis zu haben (vorn E. 2.1), und weder

reichte die Beschwerdeführerin für ihre pauschale Behauptung Belege ein, noch

kann den Akten Entsprechendes entnommen werden. Ebenso wenig ist denn auch

belegt bzw. ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin zu

einem Entscheid über die Rückerstattung der Kosten angehalten hätte. Der

Vorinstanz ist daher zuzustimmen, wenn sie zum Schluss kommt, dass die

Beschwerdegegnerin mit Leistungsentscheid vom 30. Oktober 2020 nicht

darüber habe befinden müssen und die Rückerstattung folglich nicht zum

Streitgegenstand gehört(e). Dasselbe gilt für die erstmals mit Rekurs von der

Beschwerdeführerin sinngemäss beantragte Übernahme der Wäschekosten.

Der Beschwerdeführerin bleibt es unbenommen, bei der

Beschwerdegegnerin um Übernahme der Kosten für die beiden Kurse sowie

derjenigen für das Waschen der Wäsche und um den Erlass einer anfechtbaren

Verfügung zu ersuchen. Dasselbe gilt für die von ihr offenbar angestrebte

"Weiterbildung Kauffrau EFZ".

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung hat sie nicht beantragt und stünde ihr mangels Obsiegens

auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 670.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Zürich.