VB.2022.00602
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00602
7. Dezember 2022Deutsch17 min
(URT.2022.24201)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00602
Urteil
der Einzelrichterin
vom 7. Dezember 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, zzt. JVA Pöschwies,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend Disziplinarstrafe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geboren 1956) befindet sich zurzeit im Strafvollzug in der
Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies. Mit Disziplinarverfügung vom 29. Juli
2022 wurde er wegen Zuwiderhandlung von Weisungen und Beschimpfung einer Person
in der JVA mit einer Busse in Höhe von Fr. 100.- bestraft.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 5. August 2022 Rekurs bei der
Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte
die Aufhebung der Disziplinarverfügung vom 29. Juli 2022. Die
Justizdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 20. September
2022.
ab und auferlegte A die
Rekurskosten von insgesamt Fr. 210.- (Dispositivziffer IV). Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wies sie ab
(Dispositivziffer II); das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands wies sie als gegenstandslos geworden ab
(Dispositivziffer III).
III.
A führte am 4. Oktober
2022.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss die Aufhebung
der Disziplinarverfügung vom 29. Juli 2022 sowie des Rekursentscheids vom
20.
September 2022. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, wobei vorab darüber zu entscheiden sei.
Mit
Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2022 wurde das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren abgewiesen.
Die
Justizdirektion schloss am 13. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich beantragte am 26. Oktober
2022.
mit Verweis unter anderem auf die Stellungnahme der JVA Pöschwies vom 25. Oktober
2022.
die Abweisung des Rechtsmittels. A liess sich hierzu mit Eingabe vom 6. November
2022.
unter Festhalten an seinen Anträgen vernehmen. Daraufhin liess sich
niemand mehr vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG; LS 175.2) sowie § 29 Abs. 1 des Straf- und
Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331) für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die den Justizvollzug
betreffende Angelegenheit ist mangels grundsätzlicher Bedeutung von der
Einzelrichterin zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2
und Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Gemäss Art. 91
Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB;
SR 311.0) können gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter
Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen,
Disziplinarsanktionen – unter anderem Bussen (Art. 91 Abs. 2 lit. c
StGB) – verhängt werden. Die Kantone erlassen für den Straf- und
Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht, das die Disziplinartatbestände
umschreibt, die Sanktionen und deren Zumessung bestimmt und das Verfahren
regelt (Art. 91 Abs. 3 StGB). Ein Disziplinarvergehen verübt gemäss § 23b Abs. 2 lit. a StJVG namentlich, wer Personen in der
Vollzugseinrichtung tätlich angreift, bedroht oder beschimpft. Als
Disziplinarsanktion kommt unter anderem eine Busse bis zu Fr. 200.-
infrage (§ 23c Abs. 1 lit. g StJVG).
2.2
Bei der
Bemessung der Disziplinarstrafe
steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie ist
jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie
muss ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf
nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist
(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 7 N. 138). Ferner hat sich die Vollzugsbehörde an den
allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien,
namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem
Verhältnismässigkeitsprinzip zu orientieren (statt vieler VGr, 11. Januar
2021, VB.2020.00417, E. 2.3). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund
einer umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des
Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe.
Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und
geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164
Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV];
LS 331.1). Bei der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen
Teils des Strafgesetzbuchs sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).
2.3
Das
Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf
Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere
Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 Abs. 1 VRG).
3.
3.1
Gemäss
der Disziplinarverfügung des Beschwerdegegners vom 29. Juli 2022 soll der
Beschwerdeführer am 21. Juli 2022 der Leiterin des Bereichs Schule und
Freizeit (fortan: LSF) auf dem Gang begegnet sein. Er habe die LSF gefragt, ob
sie B sei, was diese bejahte und den Beschwerdeführer fragte, wer er sei. In
der Folge sei sie in ihr Büro gegangen, wo sie auf halbem Weg zum Schreibtisch
bemerkt habe, dass jemand im Türrahmen stehen geblieben sei. Der
Beschwerdeführer habe sich breitbeinig mit den Händen in die Hüften gestützt am
Türrahmen hingestellt und um ein Gespräch gebeten. Die LSF habe dies abgelehnt
und ihn angewiesen, das Büro nun zu verlassen und zum Computerkurs
zurückzukehren. Daraufhin habe der Beschwerdeführer gefragt, wieso er nicht
einfach in ihr Büro kommen könne und ob sie, die LSF, etwas Besonderes sei. In
der Folge habe sie ihn auf das Vorgehen zur Anmeldung von Gesprächen
hingewiesen. Trotz dem Hinweis, dass es Gefangenen nicht gestattet sei, ohne
Weiteres in ein Büro zu gehen und mit den Mitarbeitenden zu sprechen, habe der
Beschwerdeführer, welcher immer noch im Türrahmen stand, entgegnet, dass er nun
über den Brief (Anm.: vom 7. Juli 2022 betreffend den Fitnessraum)
sprechen wolle, den er der LSF geschrieben habe. Letztere habe geantwortet,
dass nun kein Gespräch stattfinde und er das Büro zu verlassen habe. Der
Beschwerdeführer habe in sehr bestimmten Ton entgegnet, dass er hinsichtlich
seines Briefes einen positiven Entscheid erwarte, woraufhin sie geantwortet
habe, sie lasse sich nicht unter Druck setzen noch bedrohen. Trotz erneutem
Hinweis, das Büro zu verlassen, sei der Beschwerdeführer im Türrahmen stehen
geblieben und habe erneut in lauterem und autoritärerem Ton gesagt, die LSF
habe seinen Brief zu bewilligen. Auf erneute Aufforderung zum Verlassen des
Büros hin, habe sich der Beschwerdeführer langsam Richtung des Kursraumes
entfernt und den Wortlaut "du dumme Sau" von sich gegeben. Die LSF
habe nur den Beschwerdeführer im Gang erblicken können. Als sie ihn mit seiner
Aussage konfrontiert habe, sei er lediglich wortlos in Richtung Kursraum
gelaufen.
3.2
Die
Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung vom 20. September 2022,
die Darstellung des Sachverhalts erscheine plausibel und nachvollziehbar. Es
sei nicht ersichtlich, weshalb die LSF dazu falsche Angaben machen und den
Beschwerdeführer zu Unrecht belasten sollte. Dies gelte umso mehr, da selbst
nach den Schilderungen des Beschwerdeführers vielmehr der Schluss naheliege,
dass dieser verärgert darüber gewesen sei, dass die LSF sein Schreiben vom 7. Juli
2022.
noch nicht beantwortet hatte. Der Sachverhalt sei rechtsgenügend erstellt.
Der Beschwerdeführer habe der mehrfachen Aufforderung der LSF, in den
Computerraum zurückzukehren, keine Folge geleistet; trotz den Hinweisen, dass
ein Gespräch mit ihr auch formgerecht anzumelden gewesen wäre. Die beleidigende
Bezeichnung als "dumme Sau" sei von dieser so gehört worden und es
spiele insoweit keine Rolle, ob der Beschwerdeführer sich erst im Gang so
geäussert habe und ob Drittpersonen zugehört hätten. Die ausgesprochene Busse
bewege sich im mittleren Strafrahmen und erscheine mit Blick auf die
(mehrfachen) Verfehlungen des Beschwerdeführers angemessen.
3.3
Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde
vor, er habe eine Begründung der Disziplinarverfügung verlangt, was ihm
verweigert worden sei, womit keine rechtswirksame Eröffnung der Anordnung
erfolgt sei. Eine Verweigerung entspreche nicht dem üblichen Vorgehen, wie
seine gutgeheissene Einsprache an die anordnende Behörde vom 18. Februar
2022.
zeige. Es fehlten zudem die Möglichkeit, innert zehn Tagen eine Begründung
verlangen zu können sowie Hinweise zur aufschiebenden Wirkung. Der
Beschwerdegegner reklamiere zudem keine direkte und persönliche Beleidigung der
LSF und diese scheine darauf zu bestehen, die Beleidigung gehört zu haben und
den Wortlaut zu kennen, ohne zu definieren wann, wo und gegenüber wem diese
Beleidigung ausgesprochen worden sein soll. Niemand ausser ihr habe eine
Beleidigung wahrgenommen, wobei sie sich gleich weit von ihm wie die anderen Kursteilnehmer
und bedeutend weiter als die anderen Angestellten in ihren Büros befunden habe.
Im gemeinsamen Transfer vom Kursraum zu ihrem Büro habe die LSF nicht verlauten
lassen, sie wolle nicht mit ihm sprechen. Indem er sich in der Folge entfernt
habe, habe er genau das von ihm Verlangte getan. Es sei fraglich, wie denn
innert einem Zeitraum von 30 Sekunden eine ganze Reihe von Befehlen hätten
befolgt werden sollen.
4.
4.1
Der
Disziplinarentscheid wird mit kurzer Begründung und Rechtsmittelbelehrung
schriftlich mitgeteilt und der inhaftierten Person in einer verständlichen
Sprache erläutert (§ 164 Abs. 3 Satz 1 JVV). Die
Disziplinarverfügung vom 29. Juli 2022 stellte den massgeblichen
Sachverhalt sowie – unter Angabe der rechtlichen Bestimmungen – die Subsumierung
unter die entsprechenden Tatbestände sowie die daraus resultierenden
Konsequenzen dar, was in diesem Fall als rechtsgenügende Begründung zu
beurteilen ist. Die Verfügung enthielt zudem eine – korrekte –
Rechtsmittelbelehrung (10 Tage Frist für Rekurs an die Vorinstanz; § 23d Abs. 1 lit. a StJVG). Hinweise auf die aufschiebende Wirkung sind – sofern die
Umstände dem gesetzlichen Regelfall entsprechen (vgl. § 23d Abs. 2 StJVG) – nicht zwingend vorausgesetzt bzw. schmälert das Fehlen eines solchen
Hinweises die Wirksamkeit einer Verfügung nicht. Dies steht vorliegend jedoch
entgegen den Rügen des Beschwerdeführers gar nicht infrage, enthielt die
angefochtene Verfügung unter Ziffer 5 doch den Hinweis, dass Rekurse gegen
Disziplinarverfügungen grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hätten und
dies für den vorliegenden Fall bestätigt werde.
4.2
Die
angefochtene Disziplinarverfügung war somit entgegen den Einwänden des
Beschwerdeführers keine unbegründete Anordnung im Sinn von § 10a VRG. Die
– vom Beschwerdeführer verlangte – Möglichkeit, innert zehn Tagen nochmals eine
Begründung der Disziplinarverfügung zu verlangen, findet in den §§ 152 ff.
JVV keine Grundlage. Auch in der von ihm in diesem Zusammenhang zitierten – und
ebenfalls begründeten – Disziplinarverfügung vom 14. Februar 2022 findet
sich dieselbe Rechtsmittelbelehrung, d. h. dass dagegen Rekurs an die Vorinstanz ergriffen werden
könne. Dass diese Disziplinierung in der Folge am 18. Februar 2022
aufgrund weiterer Erkenntnisse aufgehobenen wurde, lag im Ermessen der
anordnenden Behörde (Direktion der JVA), woraus sich nichts für das vorliegende
Verfahren ableiten lässt. Die angefochtene Verfügung weist folglich keine
formellen Mängel auf.
4.3
Zweifelsohne ist die verbale Äusserung "du dumme
Sau" aufgrund ihres abwertenden und beleidigenden Inhalts unter eine
Beschimpfung einer Person in der Vollzugseinrichtung zu subsumieren (§ 23b Abs. 2 lit. a StJVG). Da der Sachverhalt sich unstreitig nur zwischen
den beiden involvierten Personen – dem Beschwerdeführer und der LSF –
zugetragen hatte und die Äusserung des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang
erfolgte, bedarf es auch keiner weiteren Ausführungen zu den Rügen des
Beschwerdeführers, wo, wann und gegenüber wem diese Beschimpfung erfolgte.
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es in diesem Zusammenhang nicht von
Relevanz ist, ob andere Bürotüren offenstanden und andere Personen die
Äusserung hätten hören können bzw. sollen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass
die LSF den Beschwerdeführer damit zu Unrecht beschuldigten sollte. Die
Umstände des Vorfalls wurden schlüssig wiedergegeben und zeichnen ein
nachvollziehbares Bild eines sich abgespielt habenden Disputs. Anlässlich
seiner Anhörung vom 27. Juli 2022 äusserte sich der Beschwerdeführer auf
die Fragen, weshalb er im Türrahmen stehen geblieben und weshalb er die LSF
beleidigt habe, nicht bzw. beliess es bei einem Verweis auf seine vorherige
Antwort, wonach alles in dem Rapport nicht stimme und er die LSF lediglich auf
seine Bitte in seinem Brief hin angesprochen habe und wie er gedacht habe, sie
wolle ihm antworten, sei er in der Tür stehen geblieben, habe sich dann jedoch
mangels einer Antwort ihrerseits entfernt.
4.4
Das Verweilen im Türrahmen bzw. an der Tür zum Büro
der LSF und dem Nichtfolgeleisten der mehrmaligen verbalen Aufforderung, das
Büro nun zu verlassen bzw. sich zum Kursraum zurückzubegeben, wurde von der
Vorinstanz unter dem gegebenen Sachverhalt zu Recht als Zuwiderhandlung
bezüglich Weisungen und Ermahnungen des Personals beurteilt (§ 23b Abs. 2 lit. k StJVG). Des Weiteren entsprachen die dem Beschwerdeführer von der
LSF erteilten Hinweise, er habe für sein Anliegen einen Gesprächstermin über
den korrekten Weg mittels Formular zu beantragen, den Vorgaben gemäss der
dannzumal geltenden Hausordnung der JVA Pöschwies (vgl. auch § 25 Abs. 2 HO JVA Pöschwies in der ab 1. November 2022 geltenden Fassung, wonach eine
persönliche Besprechung schriftlich und begründet bei den Gruppenbetreuenden
anzumelden ist).
4.5
Der massgebliche Sachverhalt ist aufgrund des Rapports
vom 20. Juli 2022 somit rechtsgenügend erstellt, und es bestehen keine
Zweifel, dass sich der Beschwerdeführer damals beleidigend gegenüber der
Mitarbeiterin (LSF) der JVA verhielt und
ihre Weisungen missachtete. Die Vorinstanz kam somit zu Recht zum Schluss, dass
die Voraussetzungen für eine Disziplinierung erfüllt waren. Angesichts des
Bussenrahmens (bis Fr. 200.-) und des grossen diesbezüglichen
Beurteilungsspielraums der Justizvollzugsbehörde ist nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz die Höhe der auferlegten Disziplinarbusse (Fr. 100.-) als
angemessen erachtete. Die Beschwerde erweist sich bezüglich der Disziplinierung
und der deshalb dem Beschwerdeführer auferlegten Busse als unbegründet und ist
abzuweisen.
5.
5.1
Aufgrund der
Rügen des Beschwerdeführers ist zu prüfen, ob die Vorinstanz sein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung zu Recht mangels Mittellosigkeit abwies sowie
sein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zufolge
Gegenstandslosigkeit abschrieb.
5.2
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben
Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig
aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung. Sie haben überdies Anspruch auf Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig
aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel
kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die
erforderlichen Prozesskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel
heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie
benötigt (Plüss, § 16 N. 18 f.). Die Bedürftigkeit ist aufgrund
der gesamten finanziellen Verhältnisse der gesuchstellenden Partei zu beurteilen.
Dabei obliegt es dieser, zum Nachweis ihrer Mittellosigkeit ihre Einkommens-
und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen
– etwa mittels Steuer- und Lohnausweisen, Zahlungsbelegen oder Kontoauszügen
(Plüss, § 16 N. 38). Dies gilt auch für Personen, die sich im
Strafvollzug befinden (VGr, 31. Januar 2022, VB.2022.00026, E. 5.2, mit
weiteren Hinweisen). Während für
eine rechtskundige oder rechtskundig vertretene gesuchstellende Partei in der
Regel keine behördliche Hinweispflicht besteht, muss die Entscheidinstanz eine
unbeholfene gesuchstellende Partei auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam
machen und ihr darlegen, dass und wie sie ihre Mittellosigkeit zu belegen hat
(Plüss, § 16 N. 39 f.). Die Mittellosigkeit einer Person kann
sich aber auch aufgrund der Akten oder Umstände ergeben (Plüss, § 16 N. 41).
Keine Mittellosigkeit liegt vor, wenn ein Einnahme- oder Vermögensüberschuss
resultiert, der es der betroffenen Person ermöglicht, die anfallenden
Verfahrenskosten innert angemessener Frist zu tilgen – bei aufwendigen
Prozessen innert zwei Jahren, bei weniger aufwendigen Prozessen innerhalb eines
Jahres. Zudem muss die gesuchstellende Person mit dem ihr verbleibenden
Überschuss in der Lage sein, die im hängigen Verfahren anfallenden Vorschüsse
für Gerichts- und Anwaltskosten innert angemessener Zeit zu leisten (Plüss, § 16
N. 20). Über die Mittellosigkeit ist zum Zeitpunkt des Entscheids über das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden (Plüss, § 16 N. 21).
5.3
Gemäss dem
Formular der Vorinstanz zur Prüfung der Mittellosigkeit vom 18. August
2022.
wies das Freikonto des Beschwerdeführers einen aktuellen Kontostand von Fr. 407.50
auf. Der pro Monat überwiesene Betrag als Arbeitsverdienst wurde mit Fr. 708.-
beziffert. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Arbeitsverdienst variiere
monatlich und legt dazu einen Kontoauszug ("eines Parallelkontos")
per 24. September 2022 bei, dessen Saldovortrag ein Minus von Fr. 168.-
aufweist. Da sich die Vorinstanz bei der Beurteilung der Mittellosigkeit jedoch
– zutreffend – auf die aktuellen und im Entscheidzeitpunkt ausgewiesenen
finanziellen Verhältnisse stützte, ist der Entscheid, dem Beschwerdeführer die
Mittellosigkeit bezüglich der Kosten des Rekursverfahrens abzusprechen, begründet.
Selbst wenn das Einkommen variiere und die frei verfügbare Quote einem Betrag
von Fr. 280.- (35 %) entspricht, ist eine ratenweise Tilgung
innerhalb eines Jahres noch realistisch.
5.4
Da der
Beschwerdeführer – nach explizitem Hinweis durch die Vorinstanz, dass er einen
solchen selbst zu bestellen habe – keinen Rechtsvertreter bezeichnet hatte,
erfolgte die Abschreibung seines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung von der Vorinstanz zu Recht. Hierzu kann auf die
zutreffende Erwägung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in
Verbindung mit § 70 VRG). Ausserdem begründet die Vorinstanz, dass
das Gesuch des Beschwerdeführers ohnehin abzuweisen gewesen wäre. Der
Beschwerdeführer bringt nichts vor, was dies infrage stellte. Es ist im
Weiteren auch nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer daraus, dass er das
Rekursverfahren ohne anwaltlichen Beistand führte, ein Nachteil erwachsen wäre:
Seine Vorbringen bezüglich möglicher nicht adäquater Gewährleistung des
rechtlichen Gehörs haben keine Grundlage und seine Ausgangslage verschlechtert
sich auch nicht aufgrund eines "Missverhältnisses zwischen Laieneingaben
und Hochprofessionalität", war es ihm doch stets möglich, seinen
Standpunkt unmissverständlich darzulegen, seine Begehren verständlich zu
begründen und seine Eingaben frist- und formgerecht zu stellen.
5.5
Im Übrigen
liegt die Staatsgebühr mit Fr. 100.- gemäss § 5 der Gebührenordnung
für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebV VB; LS 682) im
Rahmen für Entscheide von Rechtsmittelbehörden (Fr. 50.- bis Fr. 4'000.-).
Die Schreibgebühr in der Höhe von Fr. 100.- sowie die Kanzleiauslagen von Fr. 10.-
liegen ebenfalls im gesetzlichen Rahmen (§ 7 Abs. 1 und 4 GebV VB).
Demzufolge ist die Beschwerde auch bezüglich der
vorinstanzlichen Kostenauflage respektive dem abweisenden Entscheid bezüglich
der unentgeltlichen Prozessführung sowie der Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit
bezüglich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen.
6.
6.1
Nach dem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG)
und es ist ihm keine Umtriebs- bzw. Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2
Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren, welche nach
Massgabe der vorgenannten rechtlichen Voraussetzungen zu prüfen ist (vorn E. 5.2).
6.3
Während
der Beschwerdeführer mit seinem Arbeitsverdienst in der Lage ist, zumindest einen
kleinen Teil der Rechtsmittelkosten innert nützlicher Frist durch
Ratenzahlungen zu tilgen (vgl. E. 5.3), übersteigen die durch das
Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtkosten angesichts des Kontoauszugs vom
24.
September 2022 seine finanziellen Möglichkeiten. Insofern kann trotz
veralteter Belege für das Beschwerdeverfahren von Mittellosigkeit ausgegangen
werden. Obwohl der Beschwerdeführer keine wesentlichen neuen Argumente gegen
die Disziplinierung vorbringt, konnte aufgrund der Sachverhaltswürdigung nicht
von geradezu offensichtlicher Aussichtslosigkeit ausgegangen werden. Dem
Beschwerdeführer ist deshalb für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren.
6.4
Der
Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
6.5
Das Gesuch
des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für
das Beschwerdeverfahren wurde bereits mit Präsidialverfügung vom 10. Oktober
2022.
abgewiesen (vgl. Sachverhalt III).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 945.-- Total der Kosten.
3.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse
genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
5.
Es
wird keine Umtriebs- bzw. Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Direktion der Justiz und des Innern.