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Entscheid

VB.2022.00602

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00602

7. Dezember 2022Deutsch17 min

(URT.2022.24201)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00602

Urteil

der Einzelrichterin

vom 7. Dezember 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A, zzt. JVA Pöschwies,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Disziplinarstrafe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A (geboren 1956) befindet sich zurzeit im Strafvollzug in der

Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies. Mit Disziplinarverfügung vom 29. Juli

2022 wurde er wegen Zuwiderhandlung von Weisungen und Beschimpfung einer Person

in der JVA mit einer Busse in Höhe von Fr. 100.- bestraft.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 5. August 2022 Rekurs bei der

Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte

die Aufhebung der Disziplinarverfügung vom 29. Juli 2022. Die

Justizdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 20. September

2022.

ab und auferlegte A die

Rekurskosten von insgesamt Fr. 210.- (Dispositivziffer IV). Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wies sie ab

(Dispositivziffer II); das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands wies sie als gegenstandslos geworden ab

(Dispositivziffer III).

III.

A führte am 4. Oktober

2022.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss die Aufhebung

der Disziplinarverfügung vom 29. Juli 2022 sowie des Rekursentscheids vom

20.

September 2022. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands, wobei vorab darüber zu entscheiden sei.

Mit

Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2022 wurde das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren abgewiesen.

Die

Justizdirektion schloss am 13. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich beantragte am 26. Oktober

2022.

mit Verweis unter anderem auf die Stellungnahme der JVA Pöschwies vom 25. Oktober

2022.

die Abweisung des Rechtsmittels. A liess sich hierzu mit Eingabe vom 6. November

2022.

unter Festhalten an seinen Anträgen vernehmen. Daraufhin liess sich

niemand mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG; LS 175.2) sowie § 29 Abs. 1 des Straf- und

Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331) für die

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die den Justizvollzug

betreffende Angelegenheit ist mangels grundsätzlicher Bedeutung von der

Einzelrichterin zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2

und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Gemäss Art. 91

Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB;

SR 311.0) können gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter

Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen,

Disziplinarsanktionen – unter anderem Bussen (Art. 91 Abs. 2 lit. c

StGB) – verhängt werden. Die Kantone erlassen für den Straf- und

Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht, das die Disziplinartatbestände

umschreibt, die Sanktionen und deren Zumessung bestimmt und das Verfahren

regelt (Art. 91 Abs. 3 StGB). Ein Disziplinarvergehen verübt gemäss § 23b Abs. 2 lit. a StJVG namentlich, wer Personen in der

Vollzugseinrichtung tätlich angreift, bedroht oder beschimpft. Als

Disziplinarsanktion kommt unter anderem eine Busse bis zu Fr. 200.-

infrage (§ 23c Abs. 1 lit. g StJVG).

2.2

Bei der

Bemessung der Disziplinarstrafe

steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie ist

jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie

muss ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf

nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist

(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 7 N. 138). Ferner hat sich die Vollzugsbehörde an den

allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien,

namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem

Verhältnismässigkeitsprinzip zu orientieren (statt vieler VGr, 11. Januar

2021, VB.2020.00417, E. 2.3). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund

einer umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des

Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe.

Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und

geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164

Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV];

LS 331.1). Bei der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen

Teils des Strafgesetzbuchs sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).

2.3

Das

Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf

Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere

Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 Abs. 1 VRG).

3.

3.1

Gemäss

der Disziplinarverfügung des Beschwerdegegners vom 29. Juli 2022 soll der

Beschwerdeführer am 21. Juli 2022 der Leiterin des Bereichs Schule und

Freizeit (fortan: LSF) auf dem Gang begegnet sein. Er habe die LSF gefragt, ob

sie B sei, was diese bejahte und den Beschwerdeführer fragte, wer er sei. In

der Folge sei sie in ihr Büro gegangen, wo sie auf halbem Weg zum Schreibtisch

bemerkt habe, dass jemand im Türrahmen stehen geblieben sei. Der

Beschwerdeführer habe sich breitbeinig mit den Händen in die Hüften gestützt am

Türrahmen hingestellt und um ein Gespräch gebeten. Die LSF habe dies abgelehnt

und ihn angewiesen, das Büro nun zu verlassen und zum Computerkurs

zurückzukehren. Daraufhin habe der Beschwerdeführer gefragt, wieso er nicht

einfach in ihr Büro kommen könne und ob sie, die LSF, etwas Besonderes sei. In

der Folge habe sie ihn auf das Vorgehen zur Anmeldung von Gesprächen

hingewiesen. Trotz dem Hinweis, dass es Gefangenen nicht gestattet sei, ohne

Weiteres in ein Büro zu gehen und mit den Mitarbeitenden zu sprechen, habe der

Beschwerdeführer, welcher immer noch im Türrahmen stand, entgegnet, dass er nun

über den Brief (Anm.: vom 7. Juli 2022 betreffend den Fitnessraum)

sprechen wolle, den er der LSF geschrieben habe. Letztere habe geantwortet,

dass nun kein Gespräch stattfinde und er das Büro zu verlassen habe. Der

Beschwerdeführer habe in sehr bestimmten Ton entgegnet, dass er hinsichtlich

seines Briefes einen positiven Entscheid erwarte, woraufhin sie geantwortet

habe, sie lasse sich nicht unter Druck setzen noch bedrohen. Trotz erneutem

Hinweis, das Büro zu verlassen, sei der Beschwerdeführer im Türrahmen stehen

geblieben und habe erneut in lauterem und autoritärerem Ton gesagt, die LSF

habe seinen Brief zu bewilligen. Auf erneute Aufforderung zum Verlassen des

Büros hin, habe sich der Beschwerdeführer langsam Richtung des Kursraumes

entfernt und den Wortlaut "du dumme Sau" von sich gegeben. Die LSF

habe nur den Beschwerdeführer im Gang erblicken können. Als sie ihn mit seiner

Aussage konfrontiert habe, sei er lediglich wortlos in Richtung Kursraum

gelaufen.

3.2

Die

Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung vom 20. September 2022,

die Darstellung des Sachverhalts erscheine plausibel und nachvollziehbar. Es

sei nicht ersichtlich, weshalb die LSF dazu falsche Angaben machen und den

Beschwerdeführer zu Unrecht belasten sollte. Dies gelte umso mehr, da selbst

nach den Schilderungen des Beschwerdeführers vielmehr der Schluss naheliege,

dass dieser verärgert darüber gewesen sei, dass die LSF sein Schreiben vom 7. Juli

2022.

noch nicht beantwortet hatte. Der Sachverhalt sei rechtsgenügend erstellt.

Der Beschwerdeführer habe der mehrfachen Aufforderung der LSF, in den

Computerraum zurückzukehren, keine Folge geleistet; trotz den Hinweisen, dass

ein Gespräch mit ihr auch formgerecht anzumelden gewesen wäre. Die beleidigende

Bezeichnung als "dumme Sau" sei von dieser so gehört worden und es

spiele insoweit keine Rolle, ob der Beschwerdeführer sich erst im Gang so

geäussert habe und ob Drittpersonen zugehört hätten. Die ausgesprochene Busse

bewege sich im mittleren Strafrahmen und erscheine mit Blick auf die

(mehrfachen) Verfehlungen des Beschwerdeführers angemessen.

3.3

Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde

vor, er habe eine Begründung der Disziplinarverfügung verlangt, was ihm

verweigert worden sei, womit keine rechtswirksame Eröffnung der Anordnung

erfolgt sei. Eine Verweigerung entspreche nicht dem üblichen Vorgehen, wie

seine gutgeheissene Einsprache an die anordnende Behörde vom 18. Februar

2022.

zeige. Es fehlten zudem die Möglichkeit, innert zehn Tagen eine Begründung

verlangen zu können sowie Hinweise zur aufschiebenden Wirkung. Der

Beschwerdegegner reklamiere zudem keine direkte und persönliche Beleidigung der

LSF und diese scheine darauf zu bestehen, die Beleidigung gehört zu haben und

den Wortlaut zu kennen, ohne zu definieren wann, wo und gegenüber wem diese

Beleidigung ausgesprochen worden sein soll. Niemand ausser ihr habe eine

Beleidigung wahrgenommen, wobei sie sich gleich weit von ihm wie die anderen Kursteilnehmer

und bedeutend weiter als die anderen Angestellten in ihren Büros befunden habe.

Im gemeinsamen Transfer vom Kursraum zu ihrem Büro habe die LSF nicht verlauten

lassen, sie wolle nicht mit ihm sprechen. Indem er sich in der Folge entfernt

habe, habe er genau das von ihm Verlangte getan. Es sei fraglich, wie denn

innert einem Zeitraum von 30 Sekunden eine ganze Reihe von Befehlen hätten

befolgt werden sollen.

4.

4.1

Der

Disziplinarentscheid wird mit kurzer Begründung und Rechtsmittelbelehrung

schriftlich mitgeteilt und der inhaftierten Person in einer verständlichen

Sprache erläutert (§ 164 Abs. 3 Satz 1 JVV). Die

Disziplinarverfügung vom 29. Juli 2022 stellte den massgeblichen

Sachverhalt sowie – unter Angabe der rechtlichen Bestimmungen – die Subsumierung

unter die entsprechenden Tatbestände sowie die daraus resultierenden

Konsequenzen dar, was in diesem Fall als rechtsgenügende Begründung zu

beurteilen ist. Die Verfügung enthielt zudem eine – korrekte –

Rechtsmittelbelehrung (10 Tage Frist für Rekurs an die Vorinstanz; § 23d Abs. 1 lit. a StJVG). Hinweise auf die aufschiebende Wirkung sind – sofern die

Umstände dem gesetzlichen Regelfall entsprechen (vgl. § 23d Abs. 2 StJVG) – nicht zwingend vorausgesetzt bzw. schmälert das Fehlen eines solchen

Hinweises die Wirksamkeit einer Verfügung nicht. Dies steht vorliegend jedoch

entgegen den Rügen des Beschwerdeführers gar nicht infrage, enthielt die

angefochtene Verfügung unter Ziffer 5 doch den Hinweis, dass Rekurse gegen

Disziplinarverfügungen grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hätten und

dies für den vorliegenden Fall bestätigt werde.

4.2

Die

angefochtene Disziplinarverfügung war somit entgegen den Einwänden des

Beschwerdeführers keine unbegründete Anordnung im Sinn von § 10a VRG. Die

– vom Beschwerdeführer verlangte – Möglichkeit, innert zehn Tagen nochmals eine

Begründung der Disziplinarverfügung zu verlangen, findet in den §§ 152 ff.

JVV keine Grundlage. Auch in der von ihm in diesem Zusammenhang zitierten – und

ebenfalls begründeten – Disziplinarverfügung vom 14. Februar 2022 findet

sich dieselbe Rechtsmittelbelehrung, d. h. dass dagegen Rekurs an die Vorinstanz ergriffen werden

könne. Dass diese Disziplinierung in der Folge am 18. Februar 2022

aufgrund weiterer Erkenntnisse aufgehobenen wurde, lag im Ermessen der

anordnenden Behörde (Direktion der JVA), woraus sich nichts für das vorliegende

Verfahren ableiten lässt. Die angefochtene Verfügung weist folglich keine

formellen Mängel auf.

4.3

Zweifelsohne ist die verbale Äusserung "du dumme

Sau" aufgrund ihres abwertenden und beleidigenden Inhalts unter eine

Beschimpfung einer Person in der Vollzugseinrichtung zu subsumieren (§ 23b Abs. 2 lit. a StJVG). Da der Sachverhalt sich unstreitig nur zwischen

den beiden involvierten Personen – dem Beschwerdeführer und der LSF –

zugetragen hatte und die Äusserung des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang

erfolgte, bedarf es auch keiner weiteren Ausführungen zu den Rügen des

Beschwerdeführers, wo, wann und gegenüber wem diese Beschimpfung erfolgte.

Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es in diesem Zusammenhang nicht von

Relevanz ist, ob andere Bürotüren offenstanden und andere Personen die

Äusserung hätten hören können bzw. sollen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass

die LSF den Beschwerdeführer damit zu Unrecht beschuldigten sollte. Die

Umstände des Vorfalls wurden schlüssig wiedergegeben und zeichnen ein

nachvollziehbares Bild eines sich abgespielt habenden Disputs. Anlässlich

seiner Anhörung vom 27. Juli 2022 äusserte sich der Beschwerdeführer auf

die Fragen, weshalb er im Türrahmen stehen geblieben und weshalb er die LSF

beleidigt habe, nicht bzw. beliess es bei einem Verweis auf seine vorherige

Antwort, wonach alles in dem Rapport nicht stimme und er die LSF lediglich auf

seine Bitte in seinem Brief hin angesprochen habe und wie er gedacht habe, sie

wolle ihm antworten, sei er in der Tür stehen geblieben, habe sich dann jedoch

mangels einer Antwort ihrerseits entfernt.

4.4

Das Verweilen im Türrahmen bzw. an der Tür zum Büro

der LSF und dem Nichtfolgeleisten der mehrmaligen verbalen Aufforderung, das

Büro nun zu verlassen bzw. sich zum Kursraum zurückzubegeben, wurde von der

Vorinstanz unter dem gegebenen Sachverhalt zu Recht als Zuwiderhandlung

bezüglich Weisungen und Ermahnungen des Personals beurteilt (§ 23b Abs. 2 lit. k StJVG). Des Weiteren entsprachen die dem Beschwerdeführer von der

LSF erteilten Hinweise, er habe für sein Anliegen einen Gesprächstermin über

den korrekten Weg mittels Formular zu beantragen, den Vorgaben gemäss der

dannzumal geltenden Hausordnung der JVA Pöschwies (vgl. auch § 25 Abs. 2 HO JVA Pöschwies in der ab 1. November 2022 geltenden Fassung, wonach eine

persönliche Besprechung schriftlich und begründet bei den Gruppenbetreuenden

anzumelden ist).

4.5

Der massgebliche Sachverhalt ist aufgrund des Rapports

vom 20. Juli 2022 somit rechtsgenügend erstellt, und es bestehen keine

Zweifel, dass sich der Beschwerdeführer damals beleidigend gegenüber der

Mitarbeiterin (LSF) der JVA verhielt und

ihre Weisungen missachtete. Die Vorinstanz kam somit zu Recht zum Schluss, dass

die Voraussetzungen für eine Disziplinierung erfüllt waren. Angesichts des

Bussenrahmens (bis Fr. 200.-) und des grossen diesbezüglichen

Beurteilungsspielraums der Justizvollzugsbehörde ist nicht zu beanstanden, dass

die Vorinstanz die Höhe der auferlegten Disziplinarbusse (Fr. 100.-) als

angemessen erachtete. Die Beschwerde erweist sich bezüglich der Disziplinierung

und der deshalb dem Beschwerdeführer auferlegten Busse als unbegründet und ist

abzuweisen.

5.

5.1

Aufgrund der

Rügen des Beschwerdeführers ist zu prüfen, ob die Vorinstanz sein Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung zu Recht mangels Mittellosigkeit abwies sowie

sein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zufolge

Gegenstandslosigkeit abschrieb.

5.2

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben

Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig

aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen Anspruch auf

unentgeltliche Prozessführung. Sie haben überdies Anspruch auf Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig

aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel

kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die

erforderlichen Prozesskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel

heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie

benötigt (Plüss, § 16 N. 18 f.). Die Bedürftigkeit ist aufgrund

der gesamten finanziellen Verhältnisse der gesuchstellenden Partei zu beurteilen.

Dabei obliegt es dieser, zum Nachweis ihrer Mittellosigkeit ihre Einkommens-

und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen

– etwa mittels Steuer- und Lohnausweisen, Zahlungsbelegen oder Kontoauszügen

(Plüss, § 16 N. 38). Dies gilt auch für Personen, die sich im

Strafvollzug befinden (VGr, 31. Januar 2022, VB.2022.00026, E. 5.2, mit

weiteren Hinweisen). Während für

eine rechtskundige oder rechtskundig vertretene gesuchstellende Partei in der

Regel keine behördliche Hinweispflicht besteht, muss die Entscheidinstanz eine

unbeholfene gesuchstellende Partei auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam

machen und ihr darlegen, dass und wie sie ihre Mittellosigkeit zu belegen hat

(Plüss, § 16 N. 39 f.). Die Mittellosigkeit einer Person kann

sich aber auch aufgrund der Akten oder Umstände ergeben (Plüss, § 16 N. 41).

Keine Mittellosigkeit liegt vor, wenn ein Einnahme- oder Vermögensüberschuss

resultiert, der es der betroffenen Person ermöglicht, die anfallenden

Verfahrenskosten innert angemessener Frist zu tilgen – bei aufwendigen

Prozessen innert zwei Jahren, bei weniger aufwendigen Prozessen innerhalb eines

Jahres. Zudem muss die gesuchstellende Person mit dem ihr verbleibenden

Überschuss in der Lage sein, die im hängigen Verfahren anfallenden Vorschüsse

für Gerichts- und Anwaltskosten innert angemessener Zeit zu leisten (Plüss, § 16

N. 20). Über die Mittellosigkeit ist zum Zeitpunkt des Entscheids über das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden (Plüss, § 16 N. 21).

5.3

Gemäss dem

Formular der Vorinstanz zur Prüfung der Mittellosigkeit vom 18. August

2022.

wies das Freikonto des Beschwerdeführers einen aktuellen Kontostand von Fr. 407.50

auf. Der pro Monat überwiesene Betrag als Arbeitsverdienst wurde mit Fr. 708.-

beziffert. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Arbeitsverdienst variiere

monatlich und legt dazu einen Kontoauszug ("eines Parallelkontos")

per 24. September 2022 bei, dessen Saldovortrag ein Minus von Fr. 168.-

aufweist. Da sich die Vorinstanz bei der Beurteilung der Mittellosigkeit jedoch

– zutreffend – auf die aktuellen und im Entscheidzeitpunkt ausgewiesenen

finanziellen Verhältnisse stützte, ist der Entscheid, dem Beschwerdeführer die

Mittellosigkeit bezüglich der Kosten des Rekursverfahrens abzusprechen, begründet.

Selbst wenn das Einkommen variiere und die frei verfügbare Quote einem Betrag

von Fr. 280.- (35 %) entspricht, ist eine ratenweise Tilgung

innerhalb eines Jahres noch realistisch.

5.4

Da der

Beschwerdeführer – nach explizitem Hinweis durch die Vorinstanz, dass er einen

solchen selbst zu bestellen habe – keinen Rechtsvertreter bezeichnet hatte,

erfolgte die Abschreibung seines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung von der Vorinstanz zu Recht. Hierzu kann auf die

zutreffende Erwägung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in

Verbindung mit § 70 VRG). Ausserdem begründet die Vorinstanz, dass

das Gesuch des Beschwerdeführers ohnehin abzuweisen gewesen wäre. Der

Beschwerdeführer bringt nichts vor, was dies infrage stellte. Es ist im

Weiteren auch nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer daraus, dass er das

Rekursverfahren ohne anwaltlichen Beistand führte, ein Nachteil erwachsen wäre:

Seine Vorbringen bezüglich möglicher nicht adäquater Gewährleistung des

rechtlichen Gehörs haben keine Grundlage und seine Ausgangslage verschlechtert

sich auch nicht aufgrund eines "Missverhältnisses zwischen Laieneingaben

und Hochprofessionalität", war es ihm doch stets möglich, seinen

Standpunkt unmissverständlich darzulegen, seine Begehren verständlich zu

begründen und seine Eingaben frist- und formgerecht zu stellen.

5.5

Im Übrigen

liegt die Staatsgebühr mit Fr. 100.- gemäss § 5 der Gebührenordnung

für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebV VB; LS 682) im

Rahmen für Entscheide von Rechtsmittelbehörden (Fr. 50.- bis Fr. 4'000.-).

Die Schreibgebühr in der Höhe von Fr. 100.- sowie die Kanzleiauslagen von Fr. 10.-

liegen ebenfalls im gesetzlichen Rahmen (§ 7 Abs. 1 und 4 GebV VB).

Demzufolge ist die Beschwerde auch bezüglich der

vorinstanzlichen Kostenauflage respektive dem abweisenden Entscheid bezüglich

der unentgeltlichen Prozessführung sowie der Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit

bezüglich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen.

6.

6.1

Nach dem Verfahrensausgang sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG)

und es ist ihm keine Umtriebs- bzw. Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2

Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren, welche nach

Massgabe der vorgenannten rechtlichen Voraussetzungen zu prüfen ist (vorn E. 5.2).

6.3

Während

der Beschwerdeführer mit seinem Arbeitsverdienst in der Lage ist, zumindest einen

kleinen Teil der Rechtsmittelkosten innert nützlicher Frist durch

Ratenzahlungen zu tilgen (vgl. E. 5.3), übersteigen die durch das

Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtkosten angesichts des Kontoauszugs vom

24.

September 2022 seine finanziellen Möglichkeiten. Insofern kann trotz

veralteter Belege für das Beschwerdeverfahren von Mittellosigkeit ausgegangen

werden. Obwohl der Beschwerdeführer keine wesentlichen neuen Argumente gegen

die Disziplinierung vorbringt, konnte aufgrund der Sachverhaltswürdigung nicht

von geradezu offensichtlicher Aussichtslosigkeit ausgegangen werden. Dem

Beschwerdeführer ist deshalb für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren.

6.4

Der

Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach

eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.5

Das Gesuch

des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für

das Beschwerdeverfahren wurde bereits mit Präsidialverfügung vom 10. Oktober

2022.

abgewiesen (vgl. Sachverhalt III).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 945.-- Total der Kosten.

3.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse

genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

5.

Es

wird keine Umtriebs- bzw. Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Direktion der Justiz und des Innern.