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Entscheid

VB.2022.00603

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00603

18. November 2022Deutsch31 min

(URT.2022.24133)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00603

Urteil

des Einzelrichters

vom 18. November 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

Beschwerdegegnerin,

und

Bedrohungsmanagement der Stadtpolizei Zürich,

Fachstelle Häusliche

Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz

GS220159,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

B und A führten zwischen 2019 und Mitte 2021 eine

partnerschaftliche Beziehung. Die Stadtpolizei Zürich eröffnete A am

7. September 2022, dass gegen ihn in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes

vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) für die Dauer von jeweils

14 Tagen bzw. bis zum 21. September 2022 ein Kontaktverbot zu B sowie

ein Betretverbot betreffend deren Wohnort erlassen worden sei.

Erwägungen

II.

A. B

ersuchte den Haftrichter am Bezirksgericht Zürich mit Schreiben vom

15.

September 2022, die angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate zu

verlängern. Mit Urteil vom 17. September 2022 verlängerte das

Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich die gegenüber A angeordneten

Kontakt- und Rayonverbote im Rahmen eines vorläufigen Entscheids bis zum 21. Dezember

2022.

B. A erhob

am 26. September 2022 Einsprache gegen das Urteil vom 17. September

2022.

und beantragte, von einer Verlängerung der Schutzmassnahmen sei abzusehen.

In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung unentgeltlicher

Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der

Person von Rechtsanwalt C. Mit Urteil und Verfügung vom 30. September 2022

wies das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich die Einsprache ab und

bestätigte die Verlängerung der Kontakt- und Rayonverbote bis zum 21. Dezember

2022.

(Dispositivziffer 1 des Urteils). Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 500.-

auferlegte es A (Dispositivziffern 3 und 4 des Urteils). Das Gesuch

um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege wies es ab (Dispositivziffer 1

der Verfügung).

III.

A führte am 10. Oktober 2022 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sowie in Aufhebung

des Urteils vom 30. September 2022 sei von einer Verlängerung der

Schutzmassnahmen abzusehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung

unentgeltlicher Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwalt C. Das Zwangsmassnahmengericht

am Bezirksgericht Zürich und die Stadtpolizei Zürich verzichteten auf

Vernehmlassung zur bzw. Mitbeantwortung der Beschwerde. B reichte keine

Beschwerdeantwort ein. A wurde am 4. November 2022 am Verwaltungsgericht

antragsgemäss Akteneinsicht gewährt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Entscheide des

Haftrichters oder der Haftrichterin in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes

zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der

Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a sowie § 38b

Abs. 2 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da dem vorliegenden Fall keine solche

Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

Weil auch die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Das

Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung

von Personen, die von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG). Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person

in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen

Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt

oder gefährdet wird durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder

durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b).

Stalking liegt gemäss § 2 Abs. 2 GSG vor, wenn jemand durch

mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner

Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder gefährdet wird.

2.2

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den

Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen

notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die

gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen,

von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch

verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner

Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die

Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende

Person (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GSG).

2.3

Die

gefährdete Person kann innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der

Dispositiv

Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über das Verlängerungsgesuch

(§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und

fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren

eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts

nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach

Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des

Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es

heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der

Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei

entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht

angehört worden ist und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen, um

gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG, § 11

Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen

dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.4 Im

Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter

bzw. der Haftrichterin ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen

kann er bzw. sie sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen

umfassenden Eindruck von der Situation machen. Zum anderen genügt wie erwähnt

bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach ist es

ausreichend, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen,

wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht

(Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in:

Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Es

rechtfertigt sich deshalb seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse

Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler

VGr, 25. November 2020, VB.2020.00721, E. 2.3). Auch ist es nicht

notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr,

3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr,

15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3; VGr, 26. Februar 2015,

VB.2015.00043, E. 4.3).

3.

3.1 Die

Beschwerdegegnerin sagte gegenüber der Mitbeteiligten am 28. Juli 2022 im

Wesentlichen aus, sie habe die Beziehung mit dem Beschwerdeführer im Juli 2021

anlässlich eines Vorfalls physischer Gewalt – der Beschwerdeführer habe sie

gewürgt – beendet. Soweit ersichtlich bildet (unter anderem) dieser Vorwurf

Gegenstand eines gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens. Seit der

Trennung – so die weiteren Ausführungen der Beschwerdegegnerin vom

28. Juli 2022 – reagiere sie nicht mehr auf den Beschwerdeführer und

versuche, einen Kontakt mit ihm zu vermeiden. Sie habe ihre Telefonnummer

deshalb schon dreimal gewechselt. Seit Herbst 2021 werde sie täglich "auf

Instagram angeschrieben" oder telefonisch kontaktiert. Die

Instagram-Nachrichten kämen von verschiedenen Benutzerkonten. Teilweise würden

darin Profilbilder von ihr verwendet, über welche ausser ihr nur der

Beschwerdeführer verfüge. Er erstelle und verwende diese Benutzerkonten nur, um

sie zu beleidigen und zu bedrohen. So werde sie etwa als "Lügnerin",

"Betrügerin", "Nutte", "Schlampe" oder

"Hure" beleidigt. Der Beschwerdeführer schreibe ihr auch, sie solle

auf den Strich gehen oder zusammen mit ihrer Mutter ausgeschafft werden, und er

werde sie und/oder ihre Kinder töten bzw. sie müsse sterben, wodurch sie sich

bedroht fühle. Auch werde sie aufgefordert, sie solle "die Anzeige

zurücknehmen". Meistens schicke ihr der Beschwerdeführer solche Inhalte ab

etwa 11.00 Uhr morgens. Diese seien dann ein paar Stunden oder Tage online

und für jedermann einsehbar, danach würden sie gelöscht, und der

Beschwerdeführer schreibe erneut unter Verwendung eines anderen Profils. Sie nehme

weder die Anrufe entgegen noch reagiere sie auf die Nachrichten in den sozialen

Medien, um dem Beschwerdeführer "keine Plattform" zu bieten. Von

Montag bis Donnerstag erhalte sie täglich etwa zwei oder drei unerwünschte

Nachrichten; am Wochenende seien es deutlich mehr. Seit Anklage gegen den

Beschwerdeführer erhoben worden sei, seien die Belästigungen und Bedrohungen

viel schlimmer und intensiver geworden. Der Beschwerdeführer sei wie in einem

Wahn. Sie fühle sich unter Druck gesetzt und habe Angst. Der Beschwerdeführer lasse

sie nie in Ruhe und belästige auch ihr Umfeld.

Im Mai 2022 sei an ihrem Wohnort die Hauseingangstüre mit

einem Stein eingeschlagen worden. Im selben Monat sei zweimal das Wort

"haram" mit rotem Stift auf ihren Briefkasten geschmiert worden. Die

Schrift habe sie als diejenige des Beschwerdeführers erkannt. Weil sich der

Beschwerdeführer somit vor ihrem Haus aufgehalten haben müsse, habe sie

Schweissausbrüche und grosse Angst bekommen. Der Beschwerdeführer sei

unberechenbar. Er nehme auch Drogen, welche ihm "jede Empathie und

Kontrolle" wegnähmen. Sie fürchte, dass er ihr im Affekt etwas antue. Sie

habe Angst, das Haus zu verlassen, und prüfe jeweils während etwa einer

Viertelstunde, ob der Beschwerdeführer sich vielleicht irgendwo in der Nähe

aufhalte. Sie vermeide es, das Wohnquartier des Beschwerdeführers zu betreten,

obwohl sie dort früher gerne zum Essen oder Schwimmen gegangen sei.

Weiter missbrauche der Beschwerdeführer ihre geschäftliche

E-Mail-Adresse für die Erstellung von Konten auf "Sexseiten", weshalb

sie entsprechende E-Mail-Nachrichten erhalte, etwa eine Nachfrage, ob sie sich

nun in einem bestimmten Bordell bewerben wolle. Diese Nachrichten sehe dann

auch ihr Vorgesetzter, welcher sie auch schon darauf angesprochen habe, was ihr

sehr unangenehm und peinlich gewesen sei.

3.2 Von

einigen der fraglichen Profile sowie dem beschmierten Briefkasten hatte die

Beschwerdegegnerin Screenshots bzw. Fotos erstellt, welche zu den polizeilichen

Akten genommen wurden.

3.3 Der

Beschwerdeführer wurde am 7. September 2022 durch die Mitbeteiligte

befragt. Dabei wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, sich zu den einzelnen

Vorwürfen zu äussern. Er gab an, der Beschwerdegegnerin keine Nachrichten

geschickt oder sonst wie Kontakt zu ihr aufgenommen zu haben. Nach der Trennung

habe die Beschwerdegegnerin "bei der Polizei wahrheitsuntreue Sachen

angezeigt". Seither laufe ein Verfahren gegen ihn. Gegenüber der Beschwerdegegnerin

habe er keine Gefühle mehr; das Ganze sei nur noch eine juristische

Angelegenheit für ihn.

Im Rahmen der Befragung wurde er aufgefordert, zu den Fotos

der Profile Stellung zu nehmen. Das tat er nur insofern, als er ausführte, es

handle sich dabei nicht um Nachrichten, sondern um Profile. Er wiederholte, der

Beschwerdegegnerin keine Nachrichten geschickt zu haben. Es sei genau

umgekehrt; die Beschwerdegegnerin habe ihn über Instagram kontaktiert. Er habe

sich auch nie vor deren Haus aufgehalten und weder mit dem Schriftzug auf dem

Briefkasten noch mit der Beschädigung der Haustüre etwas zu tun. Auch kenne er

weder die private noch die geschäftliche E-Mail-Adresse der Beschwerdegegnerin.

Soweit ihm bekannt sei, arbeite die Beschwerdegegnerin auch nicht. Die Vorwürfe

seien "Blödsinn". Er wolle nur seinen Frieden und "dass dies

reibungslos juristisch über die Bühne geht". Trotz wiederholter Nachfrage

erklärte er sich nicht bereit, sein Mobiltelefon polizeilich auswerten zu lassen.

Er wolle dies nicht, weil die Unschuldsvermutung gelte, dies seine Privatsphäre

betreffe und das Ganze "einfach ein Witz/Theater" sei. Er halte die

Beschwerdegegnerin für sehr manipulativ und durchtrieben. Sie sei sehr

aggressiv und habe schon jede Form von Gewalt gegen ihn angewendet. Die

Beschwerdegegnerin denke sich Geschichten aus, um ihn zu belasten. So wolle sie

ihm das Erreichen seines Ziels, Anwalt zu werden, erschweren.

3.4 Die

Mitbeteiligte begründete die Anordnung von Schutzmassnahmen in der

Ausgangsverfügung damit, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin seit

Herbst 2021 unzählige Male unter Verwendung diverser Instagram-Accounts

belästigt und bedroht habe. Diese sei dadurch in Angst und Schrecken versetzt

und in ihrer Ehre verletzt worden. Auch habe sie Angst, ihre Wohnung zu

verlassen, da sie davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer zweimal ihren

Briefkasten verschmiert sowie die Eingangstüre ihres Wohnhauses beschädigt und

somit wiederholt ihren Wohnort aufgesucht habe. Zudem meide sie aus Angst vor einer

Begegnung mit dem Beschwerdeführer dessen Wohnumgebung.

3.5 In ihrem

Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen vom 15. September 2022 führte

die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe

sie im September 2020 ein erstes Mal körperlich angegriffen und geohrfeigt. In

der Folge sei er zunehmend aggressiver und gewalttätiger geworden. Er habe sie

mehrmals bis zur Bewusstlosigkeit bzw. zum Urinabgang gewürgt und regelmässig

sehr fest an den Armen gepackt oder in die Arme geboxt, was diverse Hämatome

zur Folge gehabt habe. Zudem habe er sie ständig beschimpft und erniedrigt. Er

habe ihr auch wiederholt gedroht, er werde sie und ihre Familie umbringen,

falls sie die Polizei informieren oder jemandem von den Gewaltvorfällen erzählen

würde. Auch habe er sie mehrfach in der Wohnung eingesperrt. Nachdem der

Beschwerdeführer sie am 12. Juli 2021 erneut heftig attackiert und unter

anderem gewürgt habe, habe sie Anzeige gegen ihn erstattet. Das Strafverfahren

sei noch nicht abgeschlossen. Um sich von den Gewalterlebnissen zu erholen,

brauche sie dringend Ruhe und Schutz. Der Beschwerdeführer belästige sie aber

weiterhin täglich mittels sozialer Medien, was für sie nicht nur eine enorme

psychische Belastung darstelle, sondern sie auch in ihrer Lebensgestaltung

massiv einschränke und mit Angst und Unsicherheit erfülle.

3.6 Das

Zwangsmassnahmengericht erwog in seinem Urteil vom 17. September 2022 im

Wesentlichen, es handle sich beim Beschwerdeführer um den ehemaligen Partner

der Beschwerdegegnerin, weshalb eine aufgelöste partnerschaftliche Beziehung im

Sinn des § 2 Abs. 2 GSG gegeben sei. Unter zusammenfassender

Wiedergabe der von der Mitbeteiligten protokollierten Parteiaussagen sowie des

im Verlängerungsgesuch Vorgebrachten kam es zum Schluss, die Beschwerdegegnerin

lege durch ihre konsistenten Aussagen glaubhaft dar, dass es zwischen ihr und

dem Beschwerdeführer zu Vorfällen gekommen sei, welche sie in ihrer physischen

und psychischen Integrität verletzten bzw. gefährdeten. Die Ausführungen des

Beschwerdeführers seien nicht geeignet, die in ihrem Kern glaubhaften

Darlegungen der Beschwerdegegnerin massgeblich zu entkräften. Vorliegend sei

ein Fortbestand des Eskalationspotenzials gegeben und es müsse im Fall des

Auslaufens der polizeilich angeordneten Gewaltschutzmassnahmen damit gerechnet

werden, dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerdegegnerin Kontakt aufnähme

und es in der Folge erneut zu Gewaltvorfällen komme, weshalb von einer

anhaltenden Gefährdungssituation auszugehen sei. Die angeordneten

Schutzmassnahmen stellten weiterhin ein angemessenes Mittel dar, um einer

physischen und psychischen Gefährdung der Beschwerdegegnerin zu begegnen.

3.7

3.7.1

Der Beschwerdeführer machte in seiner Einsprache vom 26. September

2022 in materieller Hinsicht zusammengefasst geltend, die Aussagen der

Beschwerdegegnerin seien zumeist gar nicht konsistent. Es gehe nicht an, die

Schutzmassnahmen einzig aufgrund der unwahren Behauptungen der

Beschwerdegegnerin um drei Monate zu verlängern. Es hätten nähere Abklärungen

hinsichtlich des relevanten Sachverhalts erfolgen müssen. Dabei hätte man auch

erfahren können, dass die Beschwerdegegnerin am 17. Juli 2022 mit einem

Messer gegen ihren Ehemann gewalttätig geworden und in der Folge polizeilich

angewiesen worden sei, die eheliche Wohnung zu verlassen. Es gebe auch noch

weitere Personen aus dem ehemaligen Umfeld der Beschwerdegegnerin, welche in

der Vergangenheit schlechte Erfahrungen aufgrund "derart arglistiger

Verhaltensweisen" hätten machen müssen. Mit ihren falschen Anschuldigungen

versuche die Beschwerdegegnerin nun offenbar zu verhindern, dass er mit

allfälligen weiteren ihrer Opfer in Kontakt trete, welche mitunter auch

potenzielle – ihn entlastende – Zeugen im gegen ihn laufenden Strafverfahren

sein könnten. Die Beschwerdegegnerin habe schon mehrfach falsche

Anschuldigungen gegen ihn erhoben. Im Widerspruch zu ihren Äusserungen im

Gewaltschutzverfahren habe die Beschwerdegegnerin etwa im Rahmen einer

Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 1. März 2022 ausgesagt, der

Beschwerdeführer habe seit September 2021 keinerlei Versuche unternommen, mit

ihr in Kontakt zu treten. Die Schutzmassnahmen kritisierte der Beschwerdeführer

sodann als unverhältnismässig.

3.7.2

Die Einsprache des Beschwerdeführers ging der Vorinstanz am 27. September

2022 zu. Diese versuchte gleichentags vergeblich, die Parteien telefonisch zu

erreichen, um deren Anhörung für den 29. September 2022 zu vereinbaren.

Dem Beschwerdeführer wurde auf die Combox gesprochen, dass er voraussichtlich

am 29. September 2022 um 9.00 Uhr angehört werde. Da die Vorinstanz

den Beschwerdeführer auch am 28. September 2022 telefonisch nicht

erreichen konnte, ging sie davon aus, dass der Beschwerdeführer auf diesem Weg

nicht kontaktiert werden könne. Um den Beschwerdeführer ordnungsgemäss zur

Anhörung vorladen zu können, wurde diese nunmehr bzw. mit Verfügung vom

28. September 2022 auf den 30. September 2022 um 10.45 Uhr

angesetzt. Die Vorladungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer vorab per E-Mail

zugestellt. Der Beschwerdeführer schrieb der Vorinstanz am 28. September

2022 um 22.01 Uhr per E-Mail, er könne den Anhörungstermin vom

30. September 2022 leider nicht wahrnehmen. Bis zur Kenntnisnahme der

Vorladung habe er sich zudem auf den ihm mittels Combox-Nachricht mitgeteilten Termin

eingerichtet. Die Vorinstanz antwortete ihm am 29. September 2022 um

9.43 Uhr, seine Anhörung finde entsprechend der Verfügung vom Vortag am

30. September 2022 statt. Ein allfälliges Gesuch um Verschiebung der

Anhörung müsse begründet und der Verhinderungsgrund belegt werden. Seine

Mitteilung bzw. E-Mail vom 29. September 2022 sei weder begründet noch

belegt. Der Verhandlungstermin werde deshalb nicht verschoben. Der

Beschwerdeführer meldete sich in der Folge nicht mehr bei der Vorinstanz und blieb

der Anhörung unentschuldigt fern. Die Beschwerdegegnerin wurde am

30. September 2022 durch die Vorinstanz angehört.

3.7.3

Im angefochtenen Entscheid vom 30. September 2022 erwägt die

Vorinstanz im Wesentlichen, die Beschwerdegegnerin habe im Rahmen der Anhörung ihre

bisherigen Ausführungen bestätigt und namentlich mehrfach gefordert, die

Schutzmassnahmen aufrechtzuerhalten, da der Beschwerdeführer nicht aufhöre, sie

in der Öffentlichkeit schlecht zu machen, und sie befürchte, er könnte

"austicken" und ihr im Affekt etwas antun. Da der Beschwerdeführer

seiner Anhörung unentschuldigt ferngeblieben sei, habe er nicht zu den in

seiner Einsprache erhobenen, gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der

Beschwerdegegnerin gerichteten Einwänden oder weiteren Vorbringen befragt

werden können. Die – auch anlässlich der Anhörung gemachten – Ausführungen der

Beschwerdegegnerin seien glaubhaft. Es sei von einer aufgelösten Paarbeziehung

zwischen den Parteien und einem Fall von häuslicher Gewalt im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. a GSG bzw. einer fortbestehenden Gefährdung auszugehen;

das laufende Verfahren vermittle nach wie vor das Bild einer sehr angespannten

Situation.

Der Beschwerdeführer rüge in seiner Einsprache

insbesondere das Rayonverbot als unverhältnismässig, mache indes nicht geltend,

dass seine Schwester oder nähere Bekannte im Rayon selbst wohnhaft seien. Das

Betretverbot beschränke sich sodann auf ein kleines Gebiet der Stadt Zürich und

es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer die darin enthaltenen

kurzen Strecken nicht umgehen bzw. umfahren oder die gewünschten Personen,

unter anderem Rechtsanwalt C, ausserhalb des Rayons treffen könne. Es stelle –

ebenso wie das Kontaktverbot – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

weiterhin eine verhältnismässige Massnahme zur Begegnung der physischen und

psychischen Gefährdung der Beschwerdegegnerin bzw. zur weiteren Deeskalation

der sehr angespannt erscheinenden Situation zwischen den Parteien dar.

4.

4.1 Der

Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in formeller Hinsicht vor, seinen

Anspruch auf rechtliches Gehör in verschiedener Hinsicht verletzt und den

rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend festgestellt zu haben.

4.2 Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) fliesst unter anderem

das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, dass die

(Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in der

Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde zur Begründung ihres

Entscheids verpflichtet. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte

beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen

über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis

der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen

wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 10. August 2017, VB.2017.00438, E. 4.1.2;

ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches

Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff.

und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

4.3 Aus der

Begründung der Vorinstanz geht ohne Weiteres hervor, dass diese in ihrem

Entscheid sowohl die Aussagen des Beschwerdeführers (im erstinstanzlichen Verfahren)

als auch jene der Beschwerdegegnerin (im erstinstanzlichen Verfahren und im

Rahmen der Anhörung) und ebenso die wesentlichen vom Beschwerdeführer im Rahmen

seiner Einsprache gegen die Verlängerung der Schutzmassnahmen vorgebrachten

Einwände berücksichtigt hat (oben E. 3.7.3, auch zum Nachstehenden). Auch

hat die Vorinstanz geprüft, ob ein Fortbestand der Gefährdung glaubhaft sei,

und sich mit der Frage nach der Verhältnismässigkeit der konkret infrage

stehenden Schutzmassnahmen befasst. Damit ist sie ihrer Begründungspflicht

ausreichend nachgekommen (vgl. auch § 10 Abs. 3 GSG). Der

Beschwerdeführer war denn auch ohne Weiteres in der Lage, den Entscheid

sachgerecht anzufechten.

4.4 Die

Vorinstanz hat sodann unmittelbar nach Eingang des Verlängerungsgesuchs die

Gewaltschutzakten der Mitbeteiligten beigezogen und diese auch berücksichtigt

(oben E. 3.6). Entgegen dem sinngemässen Vorbringen der Beschwerde war sie

nicht grundsätzlich zur Beiziehung und Prüfung sämtlicher die

Beschwerdegegnerin und/oder den Beschwerdeführer betreffenden polizeilicher

Dokumente – mithin auch solcher ausserhalb des vorliegenden Verfahrens –

verpflichtet. Wie sich aus dem oben E. 3 Dargelegten und nachfolgend

E. 5 zeigt, erwies bzw. erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt,

welcher sich auf die Anlass für die hier umstrittenen Schutzmassnahmen gebenden

Vorwürfe bzw. Vorkommnisse beschränkt, als hinreichend geklärt, weshalb auch

der Beizug weiterer Akten bzw. weitere Beweiserhebungen im Sinn von § 9 Abs. 4 GSG unterbleiben durfte(n).

Die Vorinstanz hat beide Parteien mit Verfügung vom

28. September 2022 ordnungsgemäss auf den 30. September 2022 zur

Anhörung vorgeladen. Sie hat den Beschwerdeführer sodann zu Recht darauf

hingewiesen, dass seine Mitteilung vom 28. September 2022 den

Anforderungen an ein Gesuch um Verschiebung des Anhörungstermins nicht genügt,

lässt sich dieser doch nicht entnehmen, weshalb dem Beschwerdeführer eine

ordnungsgemässe Teilnahme nicht hätte möglich sein sollen (vgl. Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 12 N. 16 ff.).

Entgegen der Beschwerde kann daher nicht die Rede davon sein, dass der

Beschwerdeführer der Anhörung vom 30. September 2022 "nicht unentschuldigt"

ferngeblieben sei. Daran ändert auch das im vorliegenden Verfahren

beigebrachte, vom 7. Oktober 2022 datierende Zeugnis von Dr. med. D

nichts, wonach der Beschwerdeführer seit dem 9. September 2021 bei ihm in

ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung stehe und "aus

medizinischen Gründen am 30.09.2022 prozessunfähig" gewesen sei. Ein

Arztzeugnis stellt kein absolutes Beweismittel dar (BGr, 19. Januar 2022,

8C_607/2021, E. 5.2 mit Hinweisen). Weshalb der Beschwerdeführer, welcher

noch am 28. September 2022 keine gegen eine Durchführung der Anhörung

sprechenden Gründe anführte – namentlich auch keine gesundheitlichen –, zwei

Tage später zum Stellen eines Verschiebungsgesuchs nicht (mehr) in der Lage

bzw. "prozessunfähig" hätte sein sollen, lässt sich dem fraglichen

Attest nicht entnehmen. Unter Berücksichtigung dessen, dass der

Beschwerdeführer sodann am 4. Oktober 2022 den angefochtenen Entscheid vom

30. September 2022 entgegennehmen konnte, das ärztliche Zeugnis erst am 7. Oktober

2022 ausgestellt wurde und die angebliche Prozessunfähigkeit darin

ausschliesslich auf den Tag der versäumten Anhörung begrenzt wurde, muss es als

reines Gefälligkeitszeugnis gewertet werden. Es ist schon deshalb auch nicht

geeignet, Gründe für eine Fristwiederherstellung bzw. Wiederholung der

versäumten Prozesshandlung darzutun (vgl. dazu Plüss, § 12 N. 61 ff.,

insbesondere N. 64). Dass die Vorinstanz nur die Beschwerdegegnerin, nicht

aber den Beschwerdeführer anhörte, hat dieser nach dem soeben Ausgeführten selbst

zu vertreten.

Die Sachverhaltsermittlung der Vorinstanz ist entgegen der

Beschwerde auch im Übrigen nicht zu beanstanden bzw. der sinngemässe Vorwurf

unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar. Anzumerken

bleibt, dass das unentschuldigte Fernbleiben des Beschwerdeführers von der

Anhörung im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht keinen Anlass für eine

Anhörung seiner Person durch das Verwaltungsgericht bildet.

4.5 Nach dem

Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 7 Abs. 4 Satz 1 VRG) ist

allein die Überzeugung der entscheidenden Behörde massgebend dafür, ob eine

bestimmte Tatsache aufgrund des bestehenden Beweismaterials als eingetreten zu

betrachten ist oder nicht. Es existieren keine formellen Beweisregeln etwa über

den Beweiswert verschiedener Beweismittel oder deren Verhältnis zueinander

(Plüss, § 7 N. 136 ff., insbesondere N. 142 f., auch

zum Nachstehenden). Für die Gewichtung eines bestimmten Beweismittels ist

massgebend, wie geeignet und verlässlich die Erkenntnisquelle ist, um den

betreffenden Sachverhalt zu belegen. Dass sich die Vorinstanz zur Beurteilung

der Gefährdungssituation gewichtig auf die anlässlich der Anhörung der

Beschwerdegegnerin gewonnenen Erkenntnisse sowie die von der Mitbeteiligten

protokollierten Aussagen der Parteien stützte, ist entgegen der sinngemässen

Kritik der Beschwerde nicht zu beanstanden, sondern sachgerecht (vgl. auch oben

E. 2.4 und unten E. 5.3).

5.

5.1 In

materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, vorliegend

dürfe keine aufgelöste partnerschaftliche Beziehung im Sinn des § 2 Abs. 1 GSG angenommen werden, weil sowohl die Beschwerdegegnerin als auch er selbst

inzwischen neue, teils bereits wieder aufgelöste Beziehungen eingegangen seien.

Weder das Eingehen noch das Beenden einer neuen Partnerschaft durch die

Beschwerdegegnerin und/oder den Beschwerdeführer ändert jedoch etwas daran,

dass die Parteien in der Vergangenheit ein Paar waren. Die Vorinstanz geht

deshalb zu Recht von einer aufgelösten partnerschaftlichen Beziehung zwischen

ihnen aus.

5.2 Sodann

rügt die Beschwerde sinngemäss, eine Gefährdung bzw. deren Fortbestand sei

nicht glaubhaft. Die Beschwerdegegnerin habe im Widerspruch zu ihren Aussagen

im vorliegenden Verfahren am 1. März 2022 anlässlich einer Einvernahme

durch die Staatsanwaltschaft im gegen ihn geführten Strafverfahren

Kontaktaufnahmeversuche durch ihn (den Beschwerdeführer) oder anderweitige

Zwischenfälle seit dem 11. Juli 2021 verneint. Dem vom Beschwerdeführer

beigebrachten Auszug des Einvernahmeprotokolls lässt sich freilich nur entnehmen,

dass die Beschwerdegegnerin die Frage, ob sie den Beschwerdeführer seit dem

21. September 2021 persönlich gesehen habe, verneinte. Sie führte

allerdings auch aus, dass "im November […] mal etwas […] von einem anderen

Social Media Account" gewesen sei. Sie habe das aber erst später gesehen.

Der Beschwerdeführer habe da gesagt, sie sei kriminell und so. Er sei

beleidigend gewesen. Ihre Freunde hätten sie dann darauf aufmerksam gemacht,

dass der Beschwerdeführer auf einem Account Hasspredigten, Drohungen und

dergleichen habe. Ein massgeblicher Widerspruch zu den Vorbringen der

Beschwerdegegnerin im Gewaltschutzverfahren ist nicht ersichtlich, vielmehr

unterstreichen die im Strafverfahren protokollierten Aussagen diese. Auch lässt

sich dem fraglichen Protokollauszug schon aus zeitlichen Gründen nicht

entnehmen, dass bei Anordnung der polizeilichen Schutzmassnahmen bzw. deren

gerichtlicher Verlängerung keine Gefährdung der Beschwerdegegnerin (mehr)

bestanden hätte.

5.3 Der

Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Beschwerdegegnerin habe "ihr enges

persönliches Umfeld sogar betreffend ihres eigenen Vornamens über Jahre"

angelogen, werde von verschiedenen Personen aus ihrem eigenen Umfeld als

"Lügnerin" bzw. "Betrügerin" bezeichnet und zudem zeichne

sich ab, dass ihr ehemaliger Ehegatte "wegen ihr bei einem Vorfall

häuslicher Gewalt erst kürzlich […] mit einer Stichwaffe verletzt" worden

sei. Seine Vorhalte beziehen sich nicht auf die Anlass für die Anordnung und

Verlängerung der Schutzmassnahmen gebenden Vorfälle, namentlich die

unerwünschten Kontaktaufnahmen über soziale Medien und die Beschädigung des

Briefkastens, sondern zielen lediglich darauf ab, die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin

als Person infrage bzw. in Abrede zu stellen. Der Beweiswert von Parteiauskünften

hängt indes von der Glaubhaftigkeit der Aussage ab (Plüss, § 7 N. 143).

Schon deshalb sind diese Einwände nicht geeignet, die vorinstanzliche

Einschätzung der Ausführungen der Beschwerdegegnerin als glaubhaft in

Zweifel zu ziehen. Auch lassen sie den von der Vorinstanz – auf Basis

sämtlicher verfügbarer Beweismittel – getroffenen Schluss, ein Fortbestand der

Gefährdung sei glaubhaft, nicht als rechtsverletzend erscheinen. Die Annahme

einer fortbestehenden Gefährdungssituation ist vielmehr nach dem oben E. 3

Dargelegten ohne Weiteres nachvollziehbar.

5.4 Der

Beschwerdeführer erachtet das Kontakt- und das Betretverbot als zu weit gehend.

Er setzt sich indes mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz, wonach

die Schwester und der Neffe des Beschwerdeführers nicht im Rayon selbst

wohnhaft seien und nicht ersichtlich sei, weshalb der Beschwerdeführer das

Rayon nicht umfahren und eine dort wohnhafte Kollegin seiner neuen Partnerin,

seinen Anwalt oder andere Personen ausserhalb davon treffen könne, nicht

auseinander. Gem.s der Einsprache des Beschwerdeführers vom 26. September

2022 sowie online verfügbarer Informationen befindet sich das Büro seines

Strafverteidigers (deutlich) ausserhalb des Rayons. Mangels besonderer

Bezugspunkte des Beschwerdeführers zum fraglichen Gebiet ergibt sich die

Berechtigung des auf die nähere Wohnumgebung der Beschwerdegegnerin begrenzten

Betretverbots durch die fortbestehende Gefährdungssituation (VGr,

19. Januar 2022, VB.2022.00856, E. 4.3). Letztere rechtfertigt sodann

ohne Weiteres die Verlängerung des Kontaktverbots. Dieses schmälert oder

vereitelt sodann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers seine

Verteidigungsrechte im Strafverfahren nicht; namentlich tangiert es nicht

seinen Anspruch auf das Stellen von Beweisanträgen.

Eine Beruhigung des offenkundig nach wie vor angespannten

Verhältnisses zwischen den Parteien ist mit Blick auf die nach Darstellung des

Beschwerdeführers nunmehr im gegen ihn geführten Strafverfahren für Januar 2023

angesetzte Hauptverhandlung in naher Zukunft nicht absehbar, weshalb die

Verlängerung der Schutzmassnahmen auch in zeitlicher Hinsicht nicht übermässig

erscheint.

5.5 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Verlängerung der Schutzmassnahmen durch die

Vorinstanz nicht rechtsverletzend ist.

6.

6.1 Schliesslich

rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht die Gewährung

unentgeltlicher Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwalt C verweigert. Die Vorinstanz

begründet die Abweisung des Armenrechtsgesuchs dahingehend, dass der

Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit nicht hinreichend darzulegen vermocht

habe und seine Einsprache überdies – wie sich aus den Erwägungen ihres

Entscheids ergebe – "von Anfang an aussichtslos" erschienen sei; sie

verneint sodann die sachliche Notwendigkeit einer Vertretung des selbst

rechtskundigen Beschwerdeführers.

6.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht als offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen

Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf

Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Abzustellen ist auf das

hypothetische Verhalten einer vermögenden Partei: Die offensichtliche

Aussichtslosigkeit ist zu bejahen, wenn sich eine Partei, die über die nötigen

Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung gegen die Ergreifung eines

Rechtsmittels entschliessen würde (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist,

wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug

der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16

N. 20). Eine Rechtsvertretung ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die

Interessen der gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betroffen sind

und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten

bietet, die den Beizug eines Rechtsbeistands oder einer Rechtsbeiständin erfordern

(Plüss, § 16 N. 80 f.).

6.3

6.3.1

Obwohl der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren unterlag, kann sein

Begehren im für die Beurteilung der Erfolgsaussichten massgeblichen Zeitpunkt

der Gesuchseinreichung mindestens aus seiner Sicht nicht als offensichtlich

aussichtslos im oben beschriebenen Sinn bezeichnet werden. Wird ein Gesuch um

Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege – wie im vorinstanzlichen Verfahren –

erst im Rahmen des Endentscheids beurteilt, so hat die Beurteilung der

Erfolgschancen aufgrund einer Ex-ante-Beurteilung zu erfolgen. Es ist nicht

zulässig, die offensichtliche Aussichtslosigkeit aus den im Endentscheid

dargelegten Erwägungen herzuleiten (zum Ganzen Plüss, § 16 N. 54).

Zudem ist zu beachten, dass die Schutzmassnahmen vorliegend zunächst allein

gestützt auf die Vorbringen der Beschwerdegegnerin im Verlängerungsgesuch sowie

die Vorakten der Mitbeteiligten vorläufig verlängert wurden, ohne dem

Beschwerdeführer die Teilnahme am Verfahren zu ermöglichen; dieser konnte sich

mithin erstmals mit seiner Einsprache zum Fortbestand der Gefährdung äussern.

6.3.2

Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache der

Gesuchstellenden, den Nachweis ihrer Mittellosigkeit zu erbringen. Ihnen

obliegt es, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Lebenshaltungskosten

umfassend darzustellen und so weit möglich auch zu belegen. Die

Entscheidinstanz muss unbeholfene Gesuchstellende auf ihre Mitwirkungspflicht

aufmerksam machen und ihnen darlegen, dass und wie sie ihre Mittellosigkeit zu

belegen haben. In Bezug auf rechtskundige oder rechtskundig vertretene

Gesuchstellende besteht demgegenüber in der Regel keine behördliche

Hinweispflicht. Reichen diese indessen grundsätzlich geeignete, von den

Behörden aber nicht als hinreichend erachtete Belege ein, so hat die

Entscheidinstanz ihnen Gelegenheit zur Einreichung weiterer Belege bzw.

Erklärungen zu geben (zum Ganzen Plüss, § 16 N. 38 ff.).

6.4 Die

Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. September

2022 auf, "Belege zu [seinen] Einkommens- und Vermögensverhältnissen

(beispielsweise Steuererklärung, Lohnausweise, Belege über Nebeneinkommen,

Belege über regelmässige Ausgaben für den Lebensbedarf, Belege zu den

vorhandenen Vermögenswerten)" beizubringen. Der Beschwerdeführer führte

mit Schreiben vom 28. September 2022 aus, er sei völlig mittellos und aus

gesundheitlichen Gründen längere Zeit erwerbsunfähig. Sein Einkommen und

Vermögen seien "praktisch Null". Er könne bei der Mutter wohnen und

essen. Zudem reichte er ein vom 19. August 2022 datierendes ärztliches

Zeugnis betreffend eine seit September 2021 bestehende, dauerhafte und

vollständige Arbeitsunfähigkeit, einen aktuellen Vermögensausweis der Bank E

über ein Gesamtguthaben von Fr. 53.78, eine Steuerrechnung vom

29. August 2022 (über Fr. 0.-), die Steuererklärung 2021 (ausweisend

ein Einkommen und Vermögen von je Fr. 0.-) sowie eine Prämienabrechnung

der Krankenkasse vom 15. Mai 2022 ein.

Die blosse Behauptung, es bestünden keine Einnahmen,

erscheint als unglaubhaft, wenn offensichtlich ist, dass die gesuchstellende

Person Lebenshaltungskosten zu tragen hat. Anders verhält es sich hingegen,

wenn glaubhaft erscheint, dass die betreffende Person kaum Ausgaben tätigt,

etwa weil sie von nicht unterstützungspflichtigen Personen unentgeltlich Kost

und Logis erhält (Plüss, § 16 N. 38).

Vorliegend hätte das Zwangsmassnahmengericht daher die

Mittellosigkeit des Beschwerdeführers jedenfalls nicht verneinen dürfen, ohne

weitere Abklärungen zu tätigen bzw. dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur ergänzenden

Stellungnahme einzuräumen.

6.5 Der

Beschwerdeführer ist rechtskundig und war offensichtlich in der Lage, eine

verständliche und genügend begründete Einsprache zu verfassen. Es ist ohne

Weiteres davon auszugehen, dass er auch ein Gesuch um Verschiebung seiner

Anhörung hätte stellen können. Weitere einer Vertretung zugängliche

Prozesshandlungen waren nicht erforderlich. Es ist mithin nicht zu beanstanden,

dass die Vorinstanz eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung des

Beschwerdeführers als nicht notwendig erachtete.

Anzumerken bleibt, dass in jedem Verfahren und vor jeder

Instanz ein gesondertes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

gestellt werden muss (Plüss, § 16 N. 13). Dass Rechtsanwalt C

anlässlich der Befragung des Beschwerdeführers durch die Mitbeteiligte

erklärte, in einem anderen (Straf-)Verfahren als amtlicher Verteidiger

eingesetzt zu sein, und beantragte, in einem durch die auch Ausgangspunkt des

vorliegenden Verfahrens bildenden Vorwürfe allfällig ausgelösten weiteren

Strafverfahren ebenfalls als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers

bestellt zu werden, führt daher nicht dazu, dass die Vorinstanz ihn als

(gewillkürten) Vertreter des Beschwerdeführers im Gewaltschutzverfahren hätte betrachten

und ihm ihre Entscheide vom 17. und 30. September 2022 hätte

zustellen müssen. Die diesbezügliche Rüge mangelhafter Eröffnungen geht fehl.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen. Dispositivziffer 1 im Verfügungsteil des angefochtenen

Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht Zürich vom

30. September 2022 ist – soweit die Abweisung des Gesuchs des

Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG betreffend – aufzuheben und die Sache insoweit zu neuem

Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird – je nach Ausgang der

Sache – auch Dispositivziffer 4 im Erkenntnisteil entsprechend anzupassen

haben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

8.1 Bei diesem

Ausgang erscheint der Beschwerdeführer als überwiegend unterliegend. Es sind

ihm deshalb die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung

ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt sein

Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege:

8.2 Die Mittellosigkeit

des Beschwerdeführers kann bejaht werden und sein Rechtsmittel erscheint (mit

Bezug auf die in der Hauptsache umstrittene Verlängerung der Schutzmassnahmen

freilich nur knapp) nicht als offensichtlich aussichtslos. Seinem Ersuchen um

Gewährung unentgeltlicher Prozessführung ist deshalb zu entsprechen.

Demgegenüber erweist sich die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands

als sachlich nicht erforderlich, weshalb das Gesuch um unentgeltliche

Rechtsvertretung abzuweisen ist.

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 (in

Verbindung mit § 65a Abs. 2) VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der

die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet

ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn

Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

9.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden

Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Nach der Regelung in Art. 90 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sind

letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im

Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2; 133 V

477 E. 4.2). Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt

anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a)

oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen

und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer 1 der Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht Zürich vom 30. September

2022 wird teilweise bzw. soweit die Verweigerung unentgeltlicher Prozessführung

betreffend aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid über das Gesuch um

Gewährung unentgeltlicher Prozessführung an das Bezirksgericht Zürich

zurückgewiesen.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 1'205.-- Total der Kosten.

3. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung im

Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen. Sein Ersuchen um Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwalt C wird

abgewiesen.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 9 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das Bezirksgericht Zürich.