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Entscheid

VB.2022.00604

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00604

8. Dezember 2022Deutsch7 min

(URT.2022.24198)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00604

Urteil

der 4. Kammer

vom 8. Dezember 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt B vertreten durch Stadtrat B,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Rechtsverweigerung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A gelangte am 22. Mai 2022 mit einem mit

"Rechtsverweigerung Stadtverwaltung B / Zahlung der Finanziellen Schäden

vom 2016 und fristlose Entlassung der Beamtin C – blieb seit August 21

unbeantwortet" betitelten Schreiben an den Bezirksrat D. Sie beantragte,

dass offene Forderungen von ihr in Höhe von rund Fr. 23'000.- zu

begleichen seien, die Betreibungsbeamtin C fristlos zu entlassen und ihr zu

gestatten sei, bis zur Begleichung ihrer Forderungen keine Steuern mehr in der

Gemeinde B zu bezahlen.

Mit Beschluss vom 17. Juni 2022 wies der Bezirksrat D

"[d]ie Anträge" von A ab, soweit er darauf eintrat; gleichzeitig

hielt er fest, dass "[i]m Rahmen des Rechtsverweigerungsrekurses"

noch festzustellen sein werde, ob die Stadt B durch das Unterlassen eines

Nichteintretensentscheids eine Rechtsverweigerung begangen habe.

Nach Eingang insbesondere der Rekursantwort der Stadt B

trat der Bezirksrat D mit Beschluss vom 22. September 2022 auf den

Rechtsverweigerungsrekurs von A nicht ein und auferlegte dieser die Kosten des

Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 315.60.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 7. Oktober 2022 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und verlangte, dass die Stadt B "die Schäden, welche

sie bewusst und absichtlich machte, endlich" zu bezahlen habe.

Am 20. Oktober 2022 ergänzte A ihre Beschwerde.

Gleichentags verzichtete der Bezirksrat D auf Vernehmlassung. Die Stadt B

reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht

ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend das unrechtmässige

Verweigern oder Verzögern anfechtbarer kommunaler Anordnungen zuständig (vgl. §§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Mit Blick namentlich auf die Höhe der von der Beschwerdeführerin – im

Hintergrund – geltend gemachten finanziellen Forderung ist dabei vorliegend

gerichtsintern die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1

lit. c e contrario VRG; Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 12,

wonach als Streitwert bei Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungs-

beschwerden jener der Hauptsache gilt).

Hingegen wäre das Verwaltungsgericht mangels

Aufsichtsfunktion (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 72 ff.)

nicht zuständig, wenn es der Beschwerdeführerin bei ihrem Rekurs vom 22. Mai

2022.

darum gegangen sein sollte, die Vorinstanz zu einem aufsichtsrechtlichen

Einschreiten zu veranlassen. Verzichtet eine zuständige Aufsichtsbehörde auf

ein beantragtes aufsichtsrechtliches Einschreiten, so steht dagegen nämlich

kein Rechtsmittel, sondern lediglich die erneute Aufsichtsbeschwerde an die

nächsthöhere Instanz offen (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 85).

Auch eine Weiterleitungspflicht des Verwaltungsgerichts bestünde nicht (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 48).

1.2

Nimmt eine

Vorinstanz einen Rekurs nicht an die Hand, ist die formell unterlegene

rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid

zu wehren (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; Bertschi,

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58). Soweit die Beschwerdeführerin

ihre Eingabe vom 7. Oktober 2022 als Rechtsmittel gegen den Endentscheid

in einem Rekursverfahren betreffend Rechtsverweigerung verstanden wissen will,

ist ihre Beschwerdelegitimation daher zu bejahen.

1.3

Da die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit den

genannten Einschränkungen einzutreten.

2.

2.1

Die

Vorinstanz trat auf den Rechtsverweigerungsrekurs der Beschwerdeführerin nicht

ein, weil diese auch innert der ihr angesetzten Nachfrist nicht belegt habe,

dass sie der Beschwerdegegnerin im August 2021 tatsächlich ein Begehren um eine

anfechtbare Anordnung gestellt habe, womit es – aus Sicht der Vorinstanz –

"bereits bei Einreichung des Rekurses an einem Anfechtungsobjekt"

gefehlt habe.

2.2

Im

Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch

auf Beurteilung ihrer Vorbringen innert nützlicher Frist (Art. 29 Abs. 1

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]; Jürg

Bosshart/Martin Bertschi, § 19 N. 40 f., auch zum Folgenden).

Eine Rechtsverweigerung ist anzunehmen, wenn eine Verwaltungs- oder

Justizbehörde das Recht qualifiziert falsch, also willkürlich oder

rechtsungleich anwendet (materielle Rechtsverweigerung), wenn sie ein

Vorbringen in verfahrensrechtlicher Hinsicht unkorrekt bzw. gar nicht behandelt

(formelle Rechtsverweigerung im weiteren Sinn) oder wenn sie sich weigert, eine

Anordnung zu erlassen, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (formelle

Rechtsverweigerung im engeren Sinn).

Der Rechtsverweigerungsrekurs ist nur zulässig, wenn

dargetan wird, dass eine Verweigerung einer anfechtbaren Anordnung durch die

zuständige Behörde vorliegt und ein Anspruch auf Erlass dieser Anordnung

besteht. Wird eine Behörde ausdrücklich um eine Anordnung ersucht, hat sie

jedoch eine Nichteintretensanordnung zu erlassen, wenn sie sich für unzuständig

hält. Daraus ergibt sich, dass der Rechtsverweigerungsrekurs eingesetzt werden

kann, um gegen eine Unterlassung bzw. Untätigkeit der zuständigen Behörde

vorzugehen, wobei zunächst ein Begehren auf Erlass einer Verfügung bei der

erstinstanzlich zuständigen Behörde zu stellen ist (zum Ganzen Bosshart/Bertschi,

§ 19 N. 45).

2.3

Wie sich

den Akten entnehmen lässt, strengte die Beschwerdeführerin in den letzten

Jahren diverse Verfahren gegen C, eine ehemalige Mitarbeiterin des

Betreibungsamts B, sowie verschiedene Mitglieder des Bezirksgerichts D an, weil

gegen sie ohne ihr Wissen und trotz Abmeldung ins Ausland im Jahr 2016 Betreibungsverfahren

durchgeführt und Verlustscheine ausgestellt worden seien, wodurch ihr ein

Schaden entstanden sei. Laut der Beschwerdeführerin ist aktuell zudem ein

Staatshaftungsverfahren beim Bezirksgericht Zürich hängig, bei dem es "um

Genugtuung und Entschädigung der Schäden" gehe, welche C und der Präsident

des Bezirksgerichts D, Dr. E, "bewusst und absichtlich

anrichteten".

Was sich nicht in den Akten findet, ist jedoch ein – bzw.

das das vorliegende Verfahren auslösende angeblich unbeantwortet gebliebene –

Schreiben der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin vom August 2021.

Letztere bestreitet denn auch die Existenz eines solchen Schreibens und die

weiteren Angaben der Beschwerdeführerin dazu sind äusserst widersprüchlich. Dem

Dispositiv

Rechtsverweigerungsrekurs der Beschwerdeführerin fehlte es demnach an einer

entscheidenden Voraussetzung. Ob sich dieser Umstand dabei auf das Eintreten

oder aber die materielle Begründetheit des beschwerdeführerischen Rekurses

auswirkte, kann letztlich offenbleiben, weil auf das vor Vorinstanz

eingereichte Rechtsmittel – wie sich sogleich zeigt – schon aus anderem Grund

nicht einzutreten gewesen wäre.

2.4 Der Weg

für einen Rechtsverweigerungsrekurs stimmt mit jenem für die Anfechtung der

angeblich verweigerten Anordnung überein (VGr, 23. Dezember 2019,

VB.2019.00742, E. 1.1, und 24. Mai 2018, VB.2017.00751,

E. 1.4 [je mit Hinweisen]). Grundsätzlich kann gegen das

unrechtmässige Verweigern einer Verfügung jederzeit Rekurs geführt werden. Die

rekurrierende Partei muss jedoch darlegen, dass sie zur Zeit der Rekurserhebung

ein schutzwürdiges (aktuelles und praktisches) Interesse an der Vornahme der

verzögerten Amtshandlung hat (vgl. BVGr, 20. Dezember 2012, E-5739/2012, E. 1.4).

Hier verlangte die Beschwerdeführerin eigenen Angaben

zufolge von der Beschwerdegegnerin im August 2021, dass sie C fristlos zu

entlassen und für den finanziellen Schaden aufzukommen habe, der ihr im

Zusammenhang mit einem im Jahr 2016 durchgeführten Betreibungsverfahren

erwachsen sei.

Haftbar für Schäden, die Beamte und/oder (untere)

kantonale Gerichtsbehörden bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen das

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG,

SR 281.1) zuweist, verursacht haben, ist jedoch allein der Kanton (Art. 5

Abs. 1 SchKG), wobei die betreffenden Ansprüche von den Zivilgerichten zu

beurteilen sind (§ 19 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September

1969 [LS 170.1]). Was sodann die Forderung nach einer fristlosen

Entlassung von C anbelangt, fehlte es der Beschwerdeführerin bereits von

vornherein an einem schutzwürdigen Interesse an der Geltendmachung bzw.

Behandlung (vgl. VGr, 19. April 2017, VB.2016.00678, E. 1.2).

2.5 Damit ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs der

Beschwerdeführerin eingetreten und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist.

3.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Verfahrenskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat D.