VB.2022.00604
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00604
8. Dezember 2022Deutsch7 min
(URT.2022.24198)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00604
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. Dezember 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt B vertreten durch Stadtrat B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Rechtsverweigerung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A gelangte am 22. Mai 2022 mit einem mit
"Rechtsverweigerung Stadtverwaltung B / Zahlung der Finanziellen Schäden
vom 2016 und fristlose Entlassung der Beamtin C – blieb seit August 21
unbeantwortet" betitelten Schreiben an den Bezirksrat D. Sie beantragte,
dass offene Forderungen von ihr in Höhe von rund Fr. 23'000.- zu
begleichen seien, die Betreibungsbeamtin C fristlos zu entlassen und ihr zu
gestatten sei, bis zur Begleichung ihrer Forderungen keine Steuern mehr in der
Gemeinde B zu bezahlen.
Mit Beschluss vom 17. Juni 2022 wies der Bezirksrat D
"[d]ie Anträge" von A ab, soweit er darauf eintrat; gleichzeitig
hielt er fest, dass "[i]m Rahmen des Rechtsverweigerungsrekurses"
noch festzustellen sein werde, ob die Stadt B durch das Unterlassen eines
Nichteintretensentscheids eine Rechtsverweigerung begangen habe.
Nach Eingang insbesondere der Rekursantwort der Stadt B
trat der Bezirksrat D mit Beschluss vom 22. September 2022 auf den
Rechtsverweigerungsrekurs von A nicht ein und auferlegte dieser die Kosten des
Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 315.60.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 7. Oktober 2022 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und verlangte, dass die Stadt B "die Schäden, welche
sie bewusst und absichtlich machte, endlich" zu bezahlen habe.
Am 20. Oktober 2022 ergänzte A ihre Beschwerde.
Gleichentags verzichtete der Bezirksrat D auf Vernehmlassung. Die Stadt B
reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht
ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend das unrechtmässige
Verweigern oder Verzögern anfechtbarer kommunaler Anordnungen zuständig (vgl. §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Mit Blick namentlich auf die Höhe der von der Beschwerdeführerin – im
Hintergrund – geltend gemachten finanziellen Forderung ist dabei vorliegend
gerichtsintern die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1
lit. c e contrario VRG; Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 12,
wonach als Streitwert bei Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungs-
beschwerden jener der Hauptsache gilt).
Hingegen wäre das Verwaltungsgericht mangels
Aufsichtsfunktion (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 72 ff.)
nicht zuständig, wenn es der Beschwerdeführerin bei ihrem Rekurs vom 22. Mai
2022.
darum gegangen sein sollte, die Vorinstanz zu einem aufsichtsrechtlichen
Einschreiten zu veranlassen. Verzichtet eine zuständige Aufsichtsbehörde auf
ein beantragtes aufsichtsrechtliches Einschreiten, so steht dagegen nämlich
kein Rechtsmittel, sondern lediglich die erneute Aufsichtsbeschwerde an die
nächsthöhere Instanz offen (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 85).
Auch eine Weiterleitungspflicht des Verwaltungsgerichts bestünde nicht (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 48).
1.2
Nimmt eine
Vorinstanz einen Rekurs nicht an die Hand, ist die formell unterlegene
rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid
zu wehren (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; Bertschi,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58). Soweit die Beschwerdeführerin
ihre Eingabe vom 7. Oktober 2022 als Rechtsmittel gegen den Endentscheid
in einem Rekursverfahren betreffend Rechtsverweigerung verstanden wissen will,
ist ihre Beschwerdelegitimation daher zu bejahen.
1.3
Da die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit den
genannten Einschränkungen einzutreten.
2.
2.1
Die
Vorinstanz trat auf den Rechtsverweigerungsrekurs der Beschwerdeführerin nicht
ein, weil diese auch innert der ihr angesetzten Nachfrist nicht belegt habe,
dass sie der Beschwerdegegnerin im August 2021 tatsächlich ein Begehren um eine
anfechtbare Anordnung gestellt habe, womit es – aus Sicht der Vorinstanz –
"bereits bei Einreichung des Rekurses an einem Anfechtungsobjekt"
gefehlt habe.
2.2
Im
Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch
auf Beurteilung ihrer Vorbringen innert nützlicher Frist (Art. 29 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]; Jürg
Bosshart/Martin Bertschi, § 19 N. 40 f., auch zum Folgenden).
Eine Rechtsverweigerung ist anzunehmen, wenn eine Verwaltungs- oder
Justizbehörde das Recht qualifiziert falsch, also willkürlich oder
rechtsungleich anwendet (materielle Rechtsverweigerung), wenn sie ein
Vorbringen in verfahrensrechtlicher Hinsicht unkorrekt bzw. gar nicht behandelt
(formelle Rechtsverweigerung im weiteren Sinn) oder wenn sie sich weigert, eine
Anordnung zu erlassen, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (formelle
Rechtsverweigerung im engeren Sinn).
Der Rechtsverweigerungsrekurs ist nur zulässig, wenn
dargetan wird, dass eine Verweigerung einer anfechtbaren Anordnung durch die
zuständige Behörde vorliegt und ein Anspruch auf Erlass dieser Anordnung
besteht. Wird eine Behörde ausdrücklich um eine Anordnung ersucht, hat sie
jedoch eine Nichteintretensanordnung zu erlassen, wenn sie sich für unzuständig
hält. Daraus ergibt sich, dass der Rechtsverweigerungsrekurs eingesetzt werden
kann, um gegen eine Unterlassung bzw. Untätigkeit der zuständigen Behörde
vorzugehen, wobei zunächst ein Begehren auf Erlass einer Verfügung bei der
erstinstanzlich zuständigen Behörde zu stellen ist (zum Ganzen Bosshart/Bertschi,
§ 19 N. 45).
2.3
Wie sich
den Akten entnehmen lässt, strengte die Beschwerdeführerin in den letzten
Jahren diverse Verfahren gegen C, eine ehemalige Mitarbeiterin des
Betreibungsamts B, sowie verschiedene Mitglieder des Bezirksgerichts D an, weil
gegen sie ohne ihr Wissen und trotz Abmeldung ins Ausland im Jahr 2016 Betreibungsverfahren
durchgeführt und Verlustscheine ausgestellt worden seien, wodurch ihr ein
Schaden entstanden sei. Laut der Beschwerdeführerin ist aktuell zudem ein
Staatshaftungsverfahren beim Bezirksgericht Zürich hängig, bei dem es "um
Genugtuung und Entschädigung der Schäden" gehe, welche C und der Präsident
des Bezirksgerichts D, Dr. E, "bewusst und absichtlich
anrichteten".
Was sich nicht in den Akten findet, ist jedoch ein – bzw.
das das vorliegende Verfahren auslösende angeblich unbeantwortet gebliebene –
Schreiben der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin vom August 2021.
Letztere bestreitet denn auch die Existenz eines solchen Schreibens und die
weiteren Angaben der Beschwerdeführerin dazu sind äusserst widersprüchlich. Dem
Dispositiv
Rechtsverweigerungsrekurs der Beschwerdeführerin fehlte es demnach an einer
entscheidenden Voraussetzung. Ob sich dieser Umstand dabei auf das Eintreten
oder aber die materielle Begründetheit des beschwerdeführerischen Rekurses
auswirkte, kann letztlich offenbleiben, weil auf das vor Vorinstanz
eingereichte Rechtsmittel – wie sich sogleich zeigt – schon aus anderem Grund
nicht einzutreten gewesen wäre.
2.4 Der Weg
für einen Rechtsverweigerungsrekurs stimmt mit jenem für die Anfechtung der
angeblich verweigerten Anordnung überein (VGr, 23. Dezember 2019,
VB.2019.00742, E. 1.1, und 24. Mai 2018, VB.2017.00751,
E. 1.4 [je mit Hinweisen]). Grundsätzlich kann gegen das
unrechtmässige Verweigern einer Verfügung jederzeit Rekurs geführt werden. Die
rekurrierende Partei muss jedoch darlegen, dass sie zur Zeit der Rekurserhebung
ein schutzwürdiges (aktuelles und praktisches) Interesse an der Vornahme der
verzögerten Amtshandlung hat (vgl. BVGr, 20. Dezember 2012, E-5739/2012, E. 1.4).
Hier verlangte die Beschwerdeführerin eigenen Angaben
zufolge von der Beschwerdegegnerin im August 2021, dass sie C fristlos zu
entlassen und für den finanziellen Schaden aufzukommen habe, der ihr im
Zusammenhang mit einem im Jahr 2016 durchgeführten Betreibungsverfahren
erwachsen sei.
Haftbar für Schäden, die Beamte und/oder (untere)
kantonale Gerichtsbehörden bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen das
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG,
SR 281.1) zuweist, verursacht haben, ist jedoch allein der Kanton (Art. 5
Abs. 1 SchKG), wobei die betreffenden Ansprüche von den Zivilgerichten zu
beurteilen sind (§ 19 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September
1969 [LS 170.1]). Was sodann die Forderung nach einer fristlosen
Entlassung von C anbelangt, fehlte es der Beschwerdeführerin bereits von
vornherein an einem schutzwürdigen Interesse an der Geltendmachung bzw.
Behandlung (vgl. VGr, 19. April 2017, VB.2016.00678, E. 1.2).
2.5 Damit ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs der
Beschwerdeführerin eingetreten und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
3.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Verfahrenskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat D.