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Entscheid

VB.2022.00605

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00605

29. November 2022Deutsch15 min

(URT.2022.24165)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00605

Urteil

des Einzelrichters

vom 29. November 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

vertreten

durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

C,

vertreten

durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei

Zürich,

Mitbeteiligte,

betreffend

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A und C

sind seit 2004 verheiratet. Zuletzt lebten sie getrennt in einer in ihrem

hälftigen Miteigentum stehenden Liegenschaft in F. Mit Beschluss und Urteil vom

31. Mai 2022 wies das Obergericht des Kantons Zürich diese Liegenschaft für

die Dauer des Getrenntlebens C – teilweise mit dem gemeinsamen, volljährigen

Sohn E – zur alleinigen Benützung zu. A habe die Liegenschaft bis spätestens

Ende Juli 2022 zu verlassen. Auf die dagegen von A erhobene Beschwerde trat das

Bundesgericht mit Urteil vom 22. Juli 2022 nicht ein. In der Folge

beantragte A dem Scheidungsrichter am Bezirksgericht Meilen wiederholt, in

Abänderung des obergerichtlichen Urteils vom 31. Mai 2022 sei ihm die

Liegenschaft zur alleinigen Benützung zuzuweisen, blieb mit diesem Anliegen

jedoch erfolglos. Zuletzt wies das Bundesgericht eine von A in dieser

Angelegenheit erhobene Beschwerde in Zivilsachen mit Urteil vom

10. Oktober 2022 ab, soweit darauf einzutreten war. Mit Urteil vom

8. November 2022 verpflichtete die Scheidungsrichterin A unter Androhung

von Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall, die Liegenschaft bis spätestens

30. November 2022, 12.00 Uhr mittags, zu verlassen und C sämtliche

zugehörigen Schlüssel auszuhändigen.

B. In der

Zwischenzeit ordnete die Kantonspolizei Zürich mit Verfügung vom

22. September 2022 in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni

2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung

aus der Liegenschaft in F, ein Rayonverbot betreffend diese sowie ein

Kontaktverbot zu C an.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 27. September 2022 ersuchte A den

Haftrichter am Bezirksgericht Meilen um gerichtliche Beurteilung bzw. Aufhebung

der von der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Staats bzw. von C. C ihrerseits beantragte

dem Haftrichter mit Eingabe vom 29. September 2022 die Verlängerung der

Schutzmassnahmen um drei Monate. Am 4. Oktober 2022 hörte der Haftrichter

die Parteien getrennt an. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 vereinigte er

die beiden Verfahren. Sodann bestätigte er mit Urteil desselben Datums die von

der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen (Wegweisung, Rayon- und

Kontaktverbot) und verlängerte diese bis 5. Januar 2023. Die

Verfahrenskosten auferlegte der Haftrichter A. Ferner nahm er davon Vormerk,

dass C keine Parteientschädigung beantragt habe.

III.

A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 10. Oktober

2022.

an das Verwaltungsgericht und beantragte, das Urteil des Haftrichters vom

5.

Oktober 2022 bzw. die Schutzmassnahmen seien aufzuheben, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten von C. Mit Eingaben vom 13. Oktober 2022

bzw. 14. Oktober 2022 verzichteten der Haftrichter bzw. die Kantonspolizei

darauf, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. C beantragte innert

erstreckter Frist mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2022, die

Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten von A. A liess sich dazu mit Eingabe vom

7.

November 2022 vernehmen, zu welcher C mit Schreiben vom

14.

November 2022 Stellung nahm. A replizierte mit Eingabe vom

22.

November 2022, wozu sich C mit Schreiben vom 28. November 2022

vernehmen liess.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder

des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig.

Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem

Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der

Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und

Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da dem

vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum

Entscheid berufen.

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen

Gewaltsituation angeordnet (statt vieler VGr, 22. Juli 2022,

VB.2022.00394, E. 2.1; BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt

vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären

oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder

psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann namentlich durch

Ausübung oder Androhung von Gewalt der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a GSG). Liegt häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den

Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen

notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die

gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von

der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch

verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner

Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die

Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende

Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein

Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die

gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der

Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert

vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den

Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen

Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der

Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die

Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht

hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann

auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen

(§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um

Aufhebung der Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn

der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1

GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate

nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.2

Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw.

Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht der Haftrichterin bzw. dem

Haftrichter Ermessen zu. Zum einen kann sie bzw. er sich im Rahmen der

persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der

Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu

entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von

Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1

in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG

ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits

Dispositiv

die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt

sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der

Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 22. Juli

2022, VB.2022.00394, E. 2.4).

3.

3.1 Die

Kantonspolizei begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der

Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin am 1. September 2022 nach einem

verbalen Streit über die Unordnung im Bürozimmer der Liegenschaft in F mit

seiner rechten Schulter an den Türrahmen gestossen habe, wodurch die

Beschwerdegegnerin eine Prellung am linken Oberarm davongetragen habe. Am 22. September 2022 habe der Beschwerdeführer

die Beschwerdegegnerin nach einem verbalen Streit über den Einlass ihres neuen

Lebenspartners in die besagte Liegenschaft mit seiner linken Hand an die Wand

im Eingangsbereich gestossen.

3.2

3.2.1 Der Haftrichter erwog im Urteil vom 5. Oktober

2022, die Parteien befänden sich in einem Trennungsprozess. Das

Eheschutzverfahren sei abgeschlossen, und das gemeinsame Haus sei der

Beschwerdegegnerin zur alleinigen Benützung zugeteilt worden. Dies sei wohl die

Grundlage der nach wie vor andauernden Streitigkeiten und angespannten

Stimmung. Gemäss den Parteien sei das alltägliche Zusammenleben von

Provokationen geprägt, wobei sie beide die jeweils andere Seite als deren

Urheber erachteten. Auch hätten beide Parteien vorgebracht, dass es am

1. September 2022 und am 22. September 2022 zwischen ihnen – und

"eventuell" dem neuen Lebenspartner der Beschwerdegegnerin – zumindest

zu Berührungen gekommen sei. Betreffend den genauen Ablauf stehe indes Aussage

gegen Aussage.

3.2.2 Die Schilderungen der Parteien stimmten insoweit

überein, als das Zusammenleben sehr angespannt und von Zwischenfällen geprägt

sei. Wohl aufgrund der Häufigkeit ebendieser Zwischenfälle könne dabei aber

nicht genau eruiert werden, wer wann genau eine Provokation initiiert habe.

Immerhin sei aber glaubhaft dargetan, dass es sowohl am 1. als auch am

22. September 2022 zu Berührungen, einem Gerangel oder Gedränge zwischen

den Parteien gekommen sei. Dies werde von den Videoaufnahmen untermauert.

Daraus sei auch ersichtlich, dass sich die Parteien gegenseitig und regelmässig

filmten, was die geladene Stimmung und das von Misstrauen geprägte Verhältnis

zueinander illustriere. Damit sei die Schwelle zur häuslichen Gewalt

überschritten, und die Schutzmassnahmen seien zu verlängern.

3.2.3

Weiter erwog der Haftrichter, die

Beschwerdegegnerin mache in ihrem Gesuch vom 29. September 2022 und

anlässlich der Anhörung vom 4. Oktober 2022 hinreichend glaubhaft, dass es

häufig zu Konflikten gekommen sei und gegenwärtig immer noch eine

Spannungssituation vorliege. Auch sei nicht absehbar, dass sich die

Wohnverhältnisse der Parteien, welche Ursprung des Konflikts seien, in

absehbarer Zeit irgendwie änderten, beispielsweise durch den freiwilligen

Auszug einer Seite. Unter diesen Umständen müsse damit gerechnet werden, dass

es, sollten die Parteien sofort wieder zusammenleben, wiederum zu häuslichen

Gewaltvorfällen kommen werde. Deshalb rechtfertige sich eine Verlängerung der

Schutzmassnahmen zugunsten der Beschwerdegegnerin um drei Monate.

3.3 Der

Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend,

dass der Haftrichter die Rolle der gefährdenden Person einseitig ihm und

diejenige der gefährdeten Person der Beschwerdegegnerin zuweise, sei

willkürlich, zumal er bewusst offengelassen habe, von welcher Seite die

Vorfälle vom 1. und 22. September 2022

ausgegangen seien. Es sei die Beschwerdegegnerin gewesen, welche die Vorfälle

initiiert und danach "seelenruhig" gefilmt habe. In den Vorfall vom

22. September 2022 sei gar nicht sie, sondern ihr Lebenspartner direkt

involviert gewesen. Zur Anordnung von Schutzmassnahmen sei dieser Vorfall

allein denn auch zu dürftig gewesen, weshalb die Beschwerdeführerin denjenigen

vom 1. September 2022 anlässlich der Anzeige bei der Polizei habe

"nachschieben" müssen. Dabei könne die behauptete Verletzung am

Oberarm aber nicht bei dieser Gelegenheit entstanden sein. Wie die

Videoaufnahmen zeigten, sei es seinerseits – des Beschwerdeführers – weder

am 1. noch am 22. September 2022 zu einer Tätigkeit oder einer anderen

unangemessenen Reaktion gegenüber der Beschwerdegegnerin gekommen. Der

Haftrichter habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. die Begründungspflicht

verletzt, indem er keine konkreten Angaben dazu gemacht habe, in welcher Form

er – der Beschwerdeführer – häusliche Gewalt ausgeübt haben soll. Vorliegend

könne jedenfalls weder mit Bezug auf den Einzelfall noch hinsichtlich der

Häufigkeit der Vorfälle von häuslicher Gewalt im Sinn des Gewaltschutzgesetzes

gesprochen werden. Überdies verletze eine Verlängerung der Schutzmassnahmen um

drei Monate das Verhältnismässigkeitsprinzip. Seinen – des Beschwerdeführers –

Verbleib in der Liegenschaft habe die Beschwerdegegnerin mit den Mitteln des

(zivilrechtlichen) Vollstreckungsrechts und nicht mit Gewaltschutzmassnahmen zu

bekämpfen.

3.4 Die

Beschwerdegegnerin wendet zusammengefasst ein, der Beschwerdeführer halte sich

angesichts des obergerichtlichen Urteils vom 31. Mai 2022 (vorn I.B.)

unrechtmässig in der Liegenschaft in F auf. Er stelle zahlreiche Regeln für das

Zusammenleben auf (betreffend Ordnung, Benützung des Hauses bzw. der

Räumlichkeiten), welche sie – die Beschwerdegegnerin – einzuhalten habe und die

er mit der "nötigen Aggression" durchsetze. Indem der

Beschwerdeführer ihr trotz des angeordneten Auszugs seine Anwesenheit

aufnötige, ein Klima der Gewalt und Angst und Schrecken verbreite und damit

ihre Handlungsfähigkeit einschränke und sie – zum Beispiel als "Messie"

– beschimpfe, überschreite er die Schwelle zur häuslichen Gewalt. Auch die

Vorfälle vom 1. und 22. September 2022

stellten solche dar. Dies ergebe sich auch aus den Videoaufnahmen, und der

Haftrichter habe keine Zweifel an ihrer – der Beschwerdeführerin – Opferrolle

gehabt. Im Übrigen erweise sich die Verlängerung der Schutzmassnahmen als

verhältnismässig. Sie seien bis zum definitiven Auszug des Beschwerdeführers

aufrechtzuerhalten.

4.

4.1 Gemäss den

insoweit übereinstimmenden Ausführungen der Parteien scheint ihre Beziehung

schon seit längerer Zeit stark belastet und von regelmässigen – immer wieder

auch zu (gegenseitigen) Strafanzeigen führenden – Auseinandersetzungen geprägt

zu sein. Was die hierfür verantwortliche Person angeht, stehen sich die

Aussagen der Parteien hingegen diametral gegenüber bzw. schieben sie sich

gegenseitig die Schuld zu (so auch der Haftrichter, vorn

E. 3.2.1 f.). Auslöser für die Anordnung der vorliegend zu

beurteilenden Schutzmassnahmen war der Vorfall vom 22. September 2022,

anlässlich welchem der Beschwerdeführer den

Lebenspartner der Beschwerdegegnerin daran zu hindern versuchte, die

Liegenschaft in F zu betreten. Dies ergibt sich eindeutig aus den in den Akten

befindlichen Videoaufnahmen der Beschwerdegegnerin. Die Besuche des Lebenspartners

scheinen denn auch ein wiederkehrender Anlass für Kontroversen zwischen den

Parteien zu sein. Dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin damals an

die Wand im Eingangsbereich gestossen haben soll, was der Beschwerdeführer

bestreitet, ist auf den Aufnahmen hingegen nicht ersichtlich, geschweige denn,

dass der Beschwerdeführer bewusst gegen die Beschwerdegegnerin – und nicht

ihren Lebenspartner – vorgegangen wäre. Selbst wenn es aber (auch) zu

einer Berührung bzw. Rangelei zwischen der Beschwerdegegnerin und dem

Beschwerdeführer gekommen sein sollte, dürfte diese nur von geringer Intensität

gewesen sein, filmte die Beschwerdeführerin doch den gesamten Vorgang, ohne

erkennbar beeindruckt gewesen zu sein. Dasselbe gilt grundsätzlich auch in Bezug

auf den damals bereits drei Wochen zurückliegenden Vorfall vom

1. September 2022, wobei hier den entsprechenden Filmaufnahmen entnommen

werden kann, dass der Beschwerdeführer tatsächlich unter Zuhilfenahme seines

Körpers die Beschwerdegegnerin am Betreten des Bürozimmers zu hindern

versuchte, was immerhin zu einem Ausruf der Beschwerdegegnerin führte

("Aua!"). Unklar ist allerdings, ob sich die

Beschwerdegegnerin dabei auch eine (sichtbare) Prellung am linken Oberarm

zuzog, finden sich in den Akten doch Fotografien von ihr, die sowohl den einen

als auch den anderen Schluss zulassen.

4.2 Schutzmassnahmen

gemäss dem Gewaltschutzgesetz bezwecken, unmittelbare Gefährdungssituationen zu

entschärfen, weshalb sie umgehend – so auch der Gesetzeswortlaut von § 3 Abs. 1 GSG – von der Polizei erlassen werden können bzw. müssen.

Demgegenüber stehen für Situationen, in welchen länger dauernde Massnahmen

notwendig sind, vordergründig die Massnahmen des Persönlichkeitsschutzes nach

Art. 28b des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907

(ZGB) zur Verfügung. Je nach Situation kommen auch Eheschutz- oder

Kindesschutzmassnahmen sowie allenfalls strafprozessuale Zwangsmassnahmen

infrage. Die Gewaltschutzmassnahmen zielen ausschliesslich auf eine Deeskalation der Gewaltsituation

und dienen – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- oder Kindesschutzmassnahmen –

nicht der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehungen

zwischen den betroffenen Personen. Sie gewähren mithin einen sofort

notwendigen, durch andere Verfahren nicht garantierbaren Schutz für gefährdete

Personen (VGr, 29. März 2021, VB.2021.00075, E. 5.2 f.; 10. März 2015, VB.2014.00713, E. 2.2; Weisung

des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 6. Juli 2005 zum

Gewaltschutzgesetz, ABl 2005, S. 762 ff.,

S. 769 und S. 777 f.; Andreas

Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit

& Recht 3/2011, S. 127 ff.).

Nur wenig Bedeutung kommt demgegenüber dem

Gesichtspunkt einer dauerhaften Lösung der (Beziehungs-)Probleme der involvierten

Personen zu (VGr, 8. Juni 2021, VB.2021.00319, E. 5.8).

4.3 Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass sich die

Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Anordnung der Gewaltschutzmassnahmen in

einer akuten Gefährdungssituation befunden hätte. Dies stellte denn auch der

Haftrichter nicht – mindestens nicht ausdrücklich – fest. Jedoch vermag bereits

sein Schluss, aufgrund der Vorfälle vom 1. und 22. September 2022 sowie

des angespannten Verhältnisses der Parteien sei die "Schwelle zur

häuslichen Gewalt überschritten" (vorn E. 3.2.2), nicht zu

überzeugen. Wie dargelegt (vorn E. 4.1) war einerseits der die

Schutzmassnahmen auslösende Vorfall vom 22. September 2022 von zu geringer

Intensität, als dass von häuslicher Gewalt gesprochen werden könnte.

Andererseits kann offengelassen werden, ob der Vorfall vom 1. September

2022 insofern anders zu beurteilen wäre. Dieser lag im Zeitpunkt der Anordnung

der Schutzmassnahmen bereits geraume Zeit zurück und veranlasste die

Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht, schon damals um solche Massnahmen zu

ersuchen. Selbst wenn also allein aufgrund der Auseinandersetzung vom

1. September 2022 die – zeitnahe – Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen

zugunsten der Beschwerdegegnerin gerechtfertigt gewesen wäre, träfe dies auf

den Erlass von Schutzmassnahmen drei Wochen später mangels einer akuten

Gefährdungssituation nicht (mehr) zu. Dazu kommt, dass die Beschwerdegegnerin

(auch) seither bzw. bis zum 22. September 2022 – ohne Schutzmassnahmen und trotz der unstrittig stark belasteten

Situation – zusammen mit dem Beschwerdeführer in der ehelichen Wohnung

lebte. Ob der Beschwerdeführer dazu in zivilrechtlicher Hinsicht befugt war,

muss hier nicht geprüft werden. Der Vollständigkeit halber festzuhalten ist

schliesslich, dass Gewaltschutzmassnahmen auch nicht allein auf Zusehen hin und

aufgrund früherer Situationen noch zu einem späteren Zeitpunkt darauf

rückblickend erlassen werden können (VGr, 29. März 2021, VB.2021.00075,

E. 5.9).

4.4 Zusammenfassend

hätte der Haftrichter die Schutzmassnahmen mangels einer (akuten) Gefährdungssituation und damit auch fortbestehenden

Gefährdung der Beschwerdegegnerin im Sinn des Gewaltschutzgesetzes nicht

verlängern dürfen. Auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers, namentlich den

Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs (vorn E. 3.3), muss damit

nicht eingegangen werden.

5.

5.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, und die mit Urteil vom

5. Oktober 2022 verlängerten Schutzmassnahmen sind aufzuheben. Die Kosten

des haftrichterlichen Verfahrens sind auf die Kasse des Bezirksgerichts Meilen

zu nehmen (§ 12 Abs. 1 GSG).

5.2 Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind

ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 12 Abs. 1 GSG). Eine Parteientschädigung steht ihr mangels

Obsiegens nicht zu. Hingegen hat sie dem Beschwerdeführer eine solche für das

haftrichterliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG¸ § 12 Abs. 2 GSG),

wobei sich ein Betrag von Fr. 3'000.- (inklusive Mehrwertsteuer)

für beide Verfahren zusammen als angemessen erweist.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen.

Die mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 5. Oktober 2022

verlängerten Schutzmassnahmen werden aufgehoben.

Die

vorinstanzlichen Verfahrenskosten sind auf die Kasse des Bezirksgerichts Meilen

zu nehmen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 330.-- Zustellkosten,

Fr. 1'530.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das haftrichterliche Verfahren und das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-

(inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach

Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Beilage von …;

b) die Mitbeteiligte, unter Beilage von …;

c) das Bezirksgericht Meilen.

Im Namen

des Verwaltungsgerichts

Der Einzelrichter: Der

Gerichtsschreiber:

Versandt: