VB.2022.00607
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00607
14. Juni 2023Deutsch40 min
(URT.2023.24627)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2022.00607
VB.2022.00609
Urteil
der 2. Kammer
vom 14. Juni 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
1. A, vertreten durch RA B,
2. C, vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung und (Wieder-)Erteilung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1967 geborene kosovarische Staatsangehörige C
(Beschwerdeführer 2, nachfolgend: Beschwerdeführer bzw. Ehemann) reiste am
19. April 1993 in die Schweiz ein, wo er am 16. Juli 1993 die
Schweizerin E ehelichte und eine später in eine Niederlassungsbewilligung
umgewandelte Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau
erhielt. Am 14. Januar 2004 wurde die Ehe geschieden. Der Beschwerdeführer
hat insgesamt fünf Kinder. Von den erwachsenen Kindern leben gemäss den Angaben
des Beschwerdeführers bei seiner polizeilichen Befragung vom 22. März 2022
zwei in den Kantonen F und G und zwei im Kosovo bzw. in Kroatien. Einzig das
jüngste Kind ist noch minderjährig und lebt im Land I.
Am 15. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen
Straffälligkeit ausländerrechtlich verwarnt (zum Legalverhalten des
Beschwerdeführers siehe Erwägung B.2.2.2 nachstehend).
Am 21. September 2015 heiratete der Beschwerdeführer
im Kosovo die 1979 geborene Landsfrau A (Beschwerdeführerin 1,
nachfolgend: Beschwerdeführerin bzw. Ehefrau), welche er am 28. April 2016
in die Schweiz nachzog. Am 6. Mai 2016 erhielt seine kosovarische Ehefrau
eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Beschwerdeführer, welche in der
Folge regelmässig verlängert wurde.
Mit Verfügung vom 28. November 2017 wurde der
Beschwerdeführer wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft erneut ausländerrechtlich
verwarnt und ihm der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung angedroht.
In der Folge verschuldete sich der Beschwerdeführer
weiter, weshalb seine Niederlassungsbewilligung am 12. Mai 2020 zu einer
Aufenthaltsbewilligung zurückgestuft und eine weitere Verlängerung an diverse
Bedingungen (Ausübung einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit, lückenlose
Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen, Abbau bestehender Schulden und
strafloses Verhalten) geknüpft wurde.
Am 22. November 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um
die Verlängerung seiner bereits am 11. Mai 2021 abgelaufenen
Aufenthaltsbewilligung. Am 24. Februar 2022 ersuchte auch seine Ehefrau um
die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. In der Folge wurde der
Beschwerdeführer mehrfach unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht dazu
aufgefordert, aktuelle Auszüge aus dem Betreibungs- und Verlustscheinregister
beizubringen, die Gründe für die verspätete Gesuchstellung und seine
Verschuldung darzulegen sowie seine Erwerbssituation und seine Anstrengungen
zur Schuldensanierung zu beschreiben und zu belegen, ansonsten aufgrund der
Akten entschieden würde. Da sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen liess,
wurden er und seine Ehefrau am 17. März 2022 durch die Kantonspolizei
Zürich befragt. Danach zog das Migrationsamt selbst den
Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts seiner Wohngemeinde bei, woraus
sich eine weitere Zunahme der Verschuldung ergab.
Hierauf wies das Migrationsamt am 13. Mai 2022 die
Verlängerungsgesuche beider Eheleute ab, unter Ansetzung einer Ausreisefrist
bis zum 17. Februar 2022.
Erwägungen
II.
Den hiergegen von beiden Eheleuten erhobenen Rekurs wies
die Sicherheitsdirektion am 5. September 2022 ab, soweit sie diesen nicht
als gegenstandslos erachtete. Zugleich verweigerte sie den Eheleuten die
unentgeltliche Rechtspflege und setzte ihnen eine Ausreisefrist bis zum 5. Dezember
2022.
an.
III.
Seit dem 1. Oktober 2022 lebt der Beschwerdeführer
eigenen Angaben zufolge getrennt von seiner Ehefrau.
In zwei getrennt eingereichten Beschwerden vom 10. Oktober
2022.
liessen sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Ehefrau dem
Verwaltungsgericht jeweils die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids
beantragen. Sodann ersuchten beide Ehegatten jeweils um die Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung und die Zusprechung einer Parteientschädigung. Der
Beschwerdeführer ersuchte überdies um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
In der Folge eröffnete das Verwaltungsgericht die zunächst
getrennt geführten Verfahren VB.2022.00607 betreffend die Beschwerdeführerin
(Ehefrau) und VB.2022.00609 betreffend den Beschwerdeführer. Das vom
Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es mit
Präsidialverfügung vom 12. Oktober 2022 mangels nachgewiesener
Mittellosigkeit und der prima facie offensichtlichen Aussichtslosigkeit der
Begehren ab. Zugleich setzte es dem Beschwerdeführer Frist zur Nachreichung
weiterer Unterlagen und zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses, welcher in
der Folge fristgerecht geleistet wurde.
Mit Präsidialverfügung vom 20. Oktober 2022
vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren VB.2022.00607 betreffend die Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin (Ehefrau) und VB.2022.00609
betreffend die (Wieder-)Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an den
Beschwerdeführer aufgrund ihres engen Sachzusammenhangs.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2022 nahm der Rechtsvertreter
der Ehefrau die Verfahrensvereinigung zur Kenntnis, wobei ein wesentlicher
Zusammenhang zwischen den Verfahren in Abrede gestellt wurde. Zugleich wurde
unter Beilage eines entsprechenden Arbeitsvertrages mitgeteilt, dass die
bisherige stundenweise Anstellung der Ehefrau bei der J GmbH per 1. Oktober
2022.
in eine Festanstellung mit Vollzeitpensum umgewandelt worden sei und die
Ehefrau damit künftig einen fixen Monatslohn von Fr. 4'000.- erzielen
werde. Weiter wurde eine Deutschkursanmeldung nachgereicht und eine Belegung
der verminderten Sprachlernfähigkeiten der Ehefrau durch einen Neurologen in
Aussicht gestellt.
Der Beschwerdeführer reiche am 21. November 2022
aufforderungsgemäss einen aktuellen Betreibungsregisterauszug und Belege für
seine Schuldentilgung nach. Zugleich ersuchte er um Fristverlängerung zur
Nachreichung weiterer Unterlagen und beanstandete die Anpassung des Betreffs
bzw. Verfahrensgegenstands, da es im Verfahren um die Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung und nicht um deren (Wieder-)Erteilung gehe.
Mit Präsidialverfügung vom 22. November 2022 wurde
dem Beschwerdeführer die beantragte Fristerstreckung gewährt und festgehalten,
dass mit dem Endentscheid darüber zu befinden sei, inwiefern auch eine
Bewilligungsverlängerung Verfahrensgegenstand bilden müsse.
Hierauf reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Dezember
2022.
fristgerecht die vom Verwaltungsgericht einverlangten Unterlagen und die
Kopie einer Scheidungsvereinbarung mit seiner Ehefrau vom 8. November 2022
nach.
Am 20. Dezember 2022 liess die Ehefrau ein
neurologisches Zeugnis ihres Hausarztes nachreichen, wonach sie aufgrund einer
neurologischen Krankheit beim Lernen von Sprachen beeinträchtigt sei.
Alle genannten Eingaben wurden sämtlichen Parteien jeweils
zur Kenntnisnahme zugestellt. Am 13. Juni 2023 liess der Beschwerdeführer
eine weitere Quittung betreffend seine Anwalts- und Verfahrenskosten
nachreichen.
Während sich das Migrationsamt weder zu den Beschwerden
der Eheleute noch zu den nachfolgenden Eingaben vernehmen liess, verzichtete
die Sicherheitsdirektion in beiden (vereinigten) Verfahren auf eine
Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
A. Einleitung:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Wie das Verwaltungsgericht bereits mit Präsidialverfügung
vom 20. Oktober 2022 festhielt, stützen sich die getrennt erhobenen
Beschwerden der Eheleute zwar auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen, weisen
jedoch gleichwohl einen engen Sachzusammenhang auf und richten sich gegen
denselben Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 5. September 2022,
weshalb sie zu Recht vereinigt wurden und auch im vorliegenden Entscheid
gemeinsam zu behandeln sind. Insbesondere hängt aus nachfolgend noch
darzulegenden Gründen der weitere (nacheheliche) Aufenthalt der Ehefrau
(Beschwerdeführerin) vom Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bei Auflösung
der Ehegemeinschaft ab, weshalb im Folgenden zuerst die Beschwerde
VB.2022.00609 des Beschwerdeführers (Erwägung B) und hernach die Beschwerde
VB.2022.00607 der Ehefrau bzw. Beschwerdeführerin (Erwägung C nachstehend) zu
erörtern und zusammenfassend (Erwägung D) zu würdigen ist. Inwieweit die
Eheleute inzwischen geschieden sind, erschliesst sich nicht aus den Akten, ist
aber im Sinn nachfolgender Ausführungen auch nicht entscheiderheblich.
B. Beschwerde
VB.2022.00609 des Beschwerdeführers 2:
1.
1.1
Die
Aufenthaltsbewilligung ist befristet und erlischt unter anderem mit Ablauf der
Gültigkeitsdauer (Art. 33 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1
lit. c des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
[AIG]). Das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss spätestens
14.
Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht werden (Art. 59 Abs. 1
der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom
24.
Oktober 2007 [VZAE]). Verspätet eingereichte Verlängerungsgesuche sind
grundsätzlich als Gesuche um Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu
behandeln. Jedoch ist aus Gründen der Verhältnismässigkeit und zur Vermeidung
von überspitztem Formalismus bei fahrlässig verspäteter Gesuchseinreichung die
Wiedererteilung der Bewilligung im Regelfall geboten, wenn der
Bewilligungsablauf noch nicht zu lange zurückliegt, vertretbare Gründe für die
verspätete Gesuchseinreichung vorgebracht werden und ohne Weiteres (zum
Zeitpunkt des Bewilligungsablaufs) mit einer Bewilligungsverlängerung zu
rechnen war (vgl. BGr, 29. Mai 2017, 2C_123/2017, E. 2.1; BGr, 6. Dezember
2013, 2C_1050/2012, E. 2.3; vgl. auch Art. 30 Abs. 1 lit. k
AIG und Art. 49 VZAE).
1.2
Die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ist am 11. Mai 2021
abgelaufen. In der Folge wurde er von der Einwohnerkontrolle seiner
Wohngemeinde mehrfach erfolglos zur Bewilligungsverlängerung aufgefordert,
wobei ihm am 2. September 2021 eine letztmalige Frist bis zum 15. September
2021.
angesetzt wurde, ansonsten dem Migrationsamt sein Desinteresse an einer
weiteren Verlängerung mitgeteilt werde. Erst nachdem ihn das Migrationsamt mit
Schreiben vom 3. November 2021 dazu aufforderte, die Gründe für die
Nichteinreichung eines Verlängerungsgesuchs darzulegen und weitere Unterlagen
zu seinen finanziellen Verhältnissen und seiner Erwerbssituation einzureichen,
stellte er am 22. November 2021 ein Verlängerungsgesuch für seine bereits
seit über einem halben Jahr abgelaufene Aufenthaltsbewilligung.
Der Beschwerdeführer hat damit unbestrittenermassen verspätet
um die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ersucht, weshalb sein Gesuch
entgegen seinem Antrag nicht als Verlängerungsgesuch, sondern als Gesuch um
(Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu betrachten ist. Insbesondere
kann die migrationsamtliche Aufforderung, die Gründe für die Nichteinreichung
eines Verlängerungsgesuchs darzulegen, entgegen den Ausführungen in der
Beschwerdeschrift nicht als Nachfristansetzung aufgefasst werden. Das
Ablaufdatum der Aufenthaltsbewilligung war auf dem Ausländerausweis ersichtlich
und auch in der Rückstufungsverfügung vom 12. Mai 2020 wurde auf die
beschränkte Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung hingewiesen. Ohnehin wäre es
Sache des Beschwerdeführers gewesen, sich rechtzeitig um eine
Bewilligungsverlängerung zu kümmern und sich über die entsprechenden Fristen zu
informieren (BGr, 2. Oktober 2017, 2C_776/2017, E. 3.2.3). Der
Beschwerdeführer muss sich damit die verspätete Stellung seines
Verlängerungsgesuchs selbst dann vorwerfen lassen, wenn ihn entsprechende
Aufforderungen (angeblich) nicht erreicht haben sollten. Der Beschwerdeführer
räumt sodann in der Beschwerdeschrift (Rz. 18 f.) selbst ein, sein
Verlängerungsgesuch fahrlässig zu spät eingereicht zu haben. Inwiefern der
Beschwerdeführer fahrlässig oder gar vorsätzlich die Frist zur Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung verpasst hat, kann indes im Sinn nachfolgender
Erwägungen ohnehin offengelassen werden, da ihm selbst bei entschuldbarer
Fristsäumnis eine weitere Verlängerung zu verweigern gewesen wäre.
2.
2.1
Einer
erneuten Bewilligungserteilung stehen generell die Widerrufsgründe nach Art. 62
AIG entgegen, muss doch eine Bewilligung, die widerrufen werden könnte, gar
nicht erst erteilt (oder verlängert) werden (vgl. VGr, 16. März 2016,
VB.2016.00038, E. 4.3 und Art. 33 Abs. 3 AIG; vgl. auch Art. 51
AIG für die Ansprüche nach Art. 42 f. AIG).
2.2
2.2.1
Laut Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann die
Aufenthaltsbewilligung insbesondere widerrufen werden, wenn erheblich oder
wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder
dieselbe gefährdet wird. Wiederholte Verurteilungen zu unterjährigen
Freiheitsstrafen können im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in
Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE)
einen Widerruf bzw. die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung
rechtfertigen, sofern die Rechtsverstösse in ihrer Gesamtheit als erhebliche
Missachtung der Rechtsordnung aufzufassen und mit der Verurteilung zu einer
längerfristigen bzw. überjährigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1
lit. b AIG vergleichbar sind (Marc Spescha in: Marc Spescha et al.
[Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A. Zürich 2019, Art. 62 AIG N. 11).
2.2.2
Gemäss den Strafregisterauszügen vom 18. März 2015, 17. Mai 2019,
1.
Februar 2022 und 23. November 2022 sowie den weiteren
Verfahrensakten wurde der Beschwerdeführer zu folgenden Strafen verurteilt:
- Gefängnisstrafe
von 60 Tagen wegen Veruntreuung gemäss Strafbefehl des Kantonsverhöramts G
vom 16. Juni 1993;
- Gefängnisstrafe
von 10 Tagen und Busse von Fr. 500.- wegen Diebstahls gemäss
Strafmandat des Verhörrichters Glarus vom 27. Februar 1997;
- Geldstrafe
von 60 Tagessätzen zu je Fr. 50.- und Busse von Fr. 600.- wegen
Fahrens trotz Aberkennung des Führerausweises gemäss Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 9. Mai 2007;
- Geldstrafe
von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und Busse von Fr. 300.- wegen
Hausfriedensbruchs gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
29.
Oktober 2012;
- Busse
von Fr. 100.- wegen Reisens ohne gültigen Fahrausweis gemäss Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 8. November 2013;
- Geldstrafe
von 50 Tagessätzen zu Fr. 80.- wegen einfacher Körperverletzung
gegenüber seiner damaligen Partnerin gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
March vom 9. Dezember 2013;
- Geldstrafe
von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.- als Zusatzstrafe zu vorgenanntem
Strafbefehl wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne den
erforderlichen Führerausweis gemäss Strafbefehl des Untersuchungsamts Uznach
vom 27. Januar 2014;
- Busse
von Fr. 100.- wegen Reisens ohne gültigen Fahrausweis gemäss Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 7. März 2014;
- Geldstrafe
von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.- wegen Führens eines Motorfahrzeugs
ohne den erforderlichen Führerausweis gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
See/Oberland vom 16. Januar 2017.
Obwohl der Beschwerdeführer
damit bereits wiederholt verurteilt wurde, sind seine bisherigen
strafrechtlichen Verfehlungen auch in einer Gesamtbetrachtung seines
Legalverhaltens nicht mit der Verurteilung zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe zu vergleichen. Zudem liegt seine letzte strafrechtliche
Verfehlung bereits einige Jahre zurück und hat er sich seit seiner
ausländerrechtlichen Verwarnung und der Rückstufung seiner ausländerrechtlichen
Bewilligung diesbezüglich nichts mehr zuschulden kommen lassen. Sein
mangelhaftes Legalverhalten vermag somit unbestrittenermassen keinen
Widerrufsgrund zu begründen und rechtfertigt für sich betrachtet keine
Bewilligungsverweigerung.
2.3
2.3.1
Gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE ist ein schwerwiegender
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 62 Abs. 1
lit. c AIG auch bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder
privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinn einer mutwilligen bzw. vorwerfbaren
Schuldenwirtschaft anzunehmen, wobei die migrationsrechtliche Praxis ab
Betreibungen und Verlustscheinen in Höhe von etwa Fr. 80'000.- eine
Wegweisung in Betracht zieht (vgl. VGr, 12. November 2014, VB.2014.00531,
E. 4.1.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013,
E. 2.2). Schuldenwirtschaft stellt indes nur dann einen schwerwiegenden
Verstoss gegen die öffentliche Ordnung der Schweiz dar, wenn sie
selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist; blosse Liederlichkeit genügt
dafür nicht (BGr, 20. Februar 2020, 2C_797/2019, E. 3.1; BGr,
7.
März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1). Wurde bereits eine
ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) oder eine
Rückstufung ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach
weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat und welche Anstrengungen sie zur
Sanierung unternommen hat. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene
Schulden abgebaut worden sind. Ein Bewilligungswiderruf drängt sich hingegen
auf, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden geäufnet worden sind (vgl. zum
Ganzen BGr, 20. Februar 2020, 2C_797/2019, E. 3.2; BGr, 7. März
2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1; BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013,
E. 2.3; BGr, 6. Oktober 2010, 2C_273/2010, E. 3.4). Sodann kann es
widersprüchlich erscheinen, wenn in Kenntnis der aktuellen Schuldensituation
vorbehaltslos eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und diese in der Folge ohne
eine vorwerfbare Veränderung bzw. Verschlimmerung der Schuldenlast widerrufen
bzw. nicht mehr verlängert wurde.
2.3.2
Der
Beschwerdeführer ist hoch verschuldet und hat auch nach der Rückstufung seiner
ausländerrechtlichen Bewilligung weitere Schulden angehäuft. Für den 6. März
2019, 25. Januar 2022, 21. März 2022, 7. November 2022 und 16. Mai
2023.
liegen jeweils Betreibungsregisterauszüge vor, aus welchen sich folgende
Schuldenstände ergeben:
Datum
offene Verlustscheine
eingeleitete
Betreibungen/
Pfändungen
Total
Anzahl
Summe
06.03.2019
69.
Fr.
121'346.00
Fr.
11'939.50
Fr.
133'285.50
25.01.2022
99.
Fr.
158'951.65
Fr.
4'804.05
Fr.
163'755.70
21.03.2022
99.
Fr.
158'951.65
Fr.
4'804.05
Fr.
163'755.70
07.11.2022
95.
Fr.
160'426.70
Fr.
1'409.00
Fr.
161'835.70
16.05.2023
93.
Fr.
159'401.15
Fr.
5'693.01
Fr.
165'094.16
Für den
Rückstufungszeitpunkt (12. Mai 2020) und den Zeitpunkt des Ablaufs der
Aufenthaltsbewilligung (11. Mai 2021) liegen keine
Betreibungsregisterauszüge vor, jedoch erschliesst sich aus dem Abgleich der
vorliegenden Auszüge, dass der Beschwerdeführer auch nach der Rückstufung
seiner Bewilligung zahlreiche Male betrieben werden musste (letztmals am 8. Mai
2023), er bei Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung (11. Mai 2021) bereits
rund Fr. 150'000.- offene Verlustscheinforderungen gegen sich erwirkt
hatte und zwischen dem Rückstufungszeitpunkt (12. Mai 2020) und dem
aktuellsten Betreibungsregisterauszug (16. Mai 2023) 21 neue
Verlustscheine im Gesamtbetrag von über Fr. 26'000.- hinzugekommen sind,
der Beschwerdeführer sich also auch nach der Rückstufung seiner Bewilligung und
dem Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung immer weiter verschuldet hat. Die
Neuverschuldung betrifft dabei vor allem unbezahlte Krankenkassen- und
Steuerforderungen. Die Dienste eines professionellen Schuldensanierers nahm der
Beschwerdeführer erst nach der migrationsamtlichen Bewilligungsverweigerung in
Anspruch (Auftragserteilung an die P GmbH vom 15. Juli 2022). Während
der Beschwerdeführer bei Beschwerdeeinreichung noch behaupten liess, seither
monatlich Fr. 1'360.- zur Schuldentilgung zu verwenden und seine laufenden
Krankenkassenkosten fristgerecht zu begleichen, sind tatsächlich nur folgende
Rückzahlungen seit der Auftragserteilung an die P GmbH dokumentiert:
Zahlungsdatum
Betrag
07.11.2022
Fr. 5'440.00
11.11.2022
Fr. 1'360.00
15.05.2023
Fr. 1'360.00
Total
Fr.
8'160.00
Der Beschwerdeführer lag damit im
Mai 2023 bereits rund fünf Rückzahlungsraten zu je Fr. 1'360.- bzw.
insgesamt Fr. 6'800.- hinter seinem in der Beschwerdeschrift angekündigten
Rückzahlungsplan zurück. Zwischen Dezember 2022 und Mitte Mai 2023 leistete er gerade
einmal eine einzige der angekündigten (monatlichen) Rückzahlungsraten, wofür er
mit Schreiben vom 16. Mai 2023 und 13. Juni 2023 seine Anwaltskosten
und die im vorliegenden Verfahren geleistete Kaution verantwortlich machte.
Sodann verringerten sich die offenen Verlustscheinforderungen im selben
Zeitraum zwar geringfügig um rund Fr. 1'000.-, zugleich stieg aber die
Summe der offenen Betreibungen um über Fr. 4'000.- an, womit trotz der
geleisteten Rückzahlungen nicht von einem Rückgang, sondern von einer weiteren
Zunahme der Gesamtverschuldung auszugehen ist. Nachdem der Beschwerdeführer am
30.
März 2023 erneut von seiner Krankenkasse betrieben wurde, erscheint
überdies auch die fristgerechte Zahlung seiner laufenden Krankenkassenprämien
zweifelhaft, wobei allerdings nicht ganz ausgeschlossen werden kann, dass damit
lediglich eine alte (Verlustschein-)Forderung erneut betrieben wurde. Ergänzend
ist hierzu anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen
in der Beschwerdeschrift keineswegs zum Vorteil gereicht, wenn er trotz
Verbilligungsanspruchs und früherer Arbeitslosigkeit nie um Verbilligung seiner
Krankenkassenprämien ersucht hatte. Vielmehr hätte er es mit der Stellung eines
Prämienverbilligungsgesuchs selbst in der Hand gehabt, seine Belastung mit
Krankenkassenprämien zu reduzieren und dafür seinen übrigen finanziellen
Verpflichtungen besser nachzukommen. Die frühzeitige Geltendmachung von
Prämienverbilligungsansprüchen gehört nicht zuletzt zu einer Schuldensanierung
dazu.
Damit sind ernsthafte Bemühungen zur Schuldensanierung erst
ab Juli 2022 dokumentiert, wobei der Beschwerdeführer bislang weder seine Gesamtverschuldung
zu reduzieren noch seinen eigenen Rückzahlungsplan einzuhalten vermochte.
2.3.3
Der Beschwerdeführer macht für seine Neuverschuldung die pandemiebedingten
Verwerfungen auf dem Arbeitsmarkt verantwortlich. Gemäss einem
Bestätigungsschreiben seines Arbeitgebers vom 29. September 2022 ist er
seit dem 1. März 2022 im Bereich … tätig, zunächst in einem 60%-Pensum und
seit dem 1. Juni 2022 in einem Vollzeitpensum. Gemäss eingereichtem
Arbeitsvertrag ist er seit dem 1. Juli 2022 zu einem Bruttolohn von
Fr. 4'645.35 Vollzeit als Barmann angestellt. Zuvor will er sich erfolglos
um Arbeit bemüht haben, wofür er eine Aufstellung seiner Suchbemühungen
einreichte.
2.3.4
Der Beschwerdeführer wurde vom Verwaltungsgericht am 12. Oktober 2022
ausdrücklich und unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht nach Art. 90
AIG dazu aufgefordert, seine Suchbemühungen auf dem Arbeitsmarkt möglichst
lückenlos, datiert und unter Einreichung konkreter Bewerbungs- und
Absageschreiben etc. darzulegen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden und
die Sachlage zu seinen Ungunsten gewürdigt werden könne. Die hierauf
eingereichte Aufstellung von Suchbemühungen genügt diesen Anforderungen
offenkundig nicht, da sie aus einer blossen Auflistung von Betrieben und
Telefonnummern besteht, ohne konkrete Angaben zum Bewerbungszeitpunkt. Zudem
reichte der Beschwerdeführer keinerlei Bewerbungs- und Absageschreiben oder
eine sonstige Korrespondenz mit potenziellen Arbeitgebern ein, obwohl
heutzutage auch im Niedriglohnbereich schriftliche Bewerbungen üblich sind und
deshalb bei ernsthaften Bewerbungsbemühungen entsprechende Dokumente vorhanden
sein müssten. Zudem musste dem Beschwerdeführer aufgrund der erfolgten
Rückstufung und seiner vorangegangenen Verwarnung auch bewusst sein, dass er
seine Arbeitsbemühungen zu dokumentieren hatte. Dass er trotz
verwaltungsgerichtlicher Aufforderung lediglich eine undatierte
Betriebsauflistung einzureichen vermochte, lässt an seriösen
Bewerbungsanstrengungen zweifeln. Anlässlich seiner Befragung durch die
Kantonspolizei Zürich vom 17. März 2022 gab er an, kein Bewerbungsdossier
zusammengestellt zu haben und sich nie schriftlich, sondern ausschliesslich
durch spontane und unangekündigte Vorsprachen bei potenziellen Arbeitgebern
beworben zu haben. Derartige Bewerbungsversuche entsprechen offenkundig nicht
den üblichen Bewerbungsstandards in der Schweiz, was dem seit drei Jahrzehnten
im Land lebenden Beschwerdeführer auch ohne Weiteres klar sein musste (vgl.
VGr, 26. Mai 2021, VB.2020.00851, E. 6.3 [bestätigt in BGr, 13. Oktober
2021, 2C:570/2021]; VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 3.2.3
[bestätigt in BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, insbesondere E. 5.1]).
Auch quantitativ entsprechen die wenigen Bewerbungen nicht einer ernsthaften
Arbeitssuche.
Soweit der Beschwerdeführer die Folgen der
Coronaviruspandemie für seine späte Arbeitsintegration verantwortlich macht,
ist ihm einerseits entgegenzuhalten, dass er sich auch während der Pandemie
ernsthaft um eine Arbeitsstelle hätte bemühen können, entsprechende Bemühungen
jedoch weder hinreichend dokumentiert noch glaubhaft sind. Andererseits sind
ernsthafte Bemühungen zur Ausschöpfung des Erwerbspotenzials auch vor Ausbruch
der Pandemie und der Verhängung von Schutzmassnahmen nicht belegt, obwohl dem
Beschwerdeführer bereits bei seiner vorangegangenen Verwarnung (28. November
2017) hätte bewusst sein sollen, dass er sich zum Bewilligungserhalt intensiv
um Arbeit zu bemühen hat. Sodann war der Beschwerdeführer auch keineswegs
gezwungen, im von der Pandemie besonders betroffenen Bereich … nach Arbeit zu
suchen, sondern wären ihm auch weniger von den Pandemiefolgen betroffene
Branchen – wie z. B.
das Bau- und das Reinigungsgewerbe – offengestanden, wo er sich im Übrigen auch
sporadisch beworben haben will.
Dem Beschwerdeführer ist seine
prekäre finanzielle Situation deshalb bis zum Stellenantritt bzw. bis zur
Stellenaufstockung im März/Juli 2022 ohne Weiteres vorzuwerfen, da er sein
Arbeitspotenzial zunächst nicht ausschöpfte und sich nicht hinreichend um
Arbeit bemühte. Entsprechend ist ihm auch seine Schuldenwirtschaft (weiterhin)
vorzuwerfen und ist folglich bis mindestens Mitte Juli 2022 von einer
fortgesetzten mutwilligen Schuldenwirtschaft auszugehen.
2.3.5
Die jüngsten Bemühungen zur Ausschöpfung des Erwerbspotenzials und für eine
Schuldensanierung setzten wiederum viel zu spät – mehr als zwei Jahre nach der
Rückstufung – und erst unter dem Druck der unmittelbar drohenden Wegweisung
ein. Wie bereits dargelegt wurde, vermochte der Beschwerdeführer überdies
seinen eigenen Rückzahlungsplan nicht einzuhalten und hat sich seine
Gesamtverschuldung – unter Berücksichtigung der laufenden Betreibungen –
bislang nicht reduziert, sondern sogar einen neuen Höchststand erreicht. Seine
unzureichenden Tilgungsbemühungen lassen sich auch nicht mit den Verfahrens-
und Anwaltskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens entschuldigen, war bei
der Kundgabe des Tilgungsplans in der Beschwerdeschrift vom 10. Oktober
2022.
doch bereits absehbar, dass entsprechende Kosten anfallen werden.
Gleichwohl liess der Beschwerdeführer selbst nach der Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtspflege mit Fristerstreckungsgesuch vom 21. November
2022.
noch verlauten, dass er "zusätzlich zu den Schulden und Gerichtskosten
von CHF 2'570.- sowie den Anwaltskosten" seine "offenen Rechnungen
zuverlässig bezahlt und zusätzlich die bestehenden Schulden saniert" habe.
Der Beschwerdeführer muss sich entsprechend vorhalten lassen, das
Verwaltungsgericht nicht transparent über seinen Rückzahlungsplan informiert zu
haben, da in der Folge – entgegen der Ankündigung in der Beschwerdeschrift bzw.
im erwähnten Fristerstreckungsgesuch und den bereits damals absehbaren Anwalts-
und Verfahrenskosten – nur ein Bruchteil der angekündigten Rückzahlungsraten
geleistet wurden.
2.3.6
All dies lässt einerseits an der Verlässlichkeit der Angaben des
Beschwerdeführers und an einer nachhaltigen Verhaltensänderung zweifeln.
Andererseits ist ohnehin nicht mehr entscheidend, welche Anstrengungen der
Beschwerdeführer über ein Jahr nach Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung
unternommen hat: Wie bereits dargelegt wurde, sind verspätet eingereichte
Verlängerungsgesuche grundsätzlich als Gesuche um Wiedererteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zu behandeln und bei fahrlässig verspäteter
Gesuchseinreichung die Wiedererteilung grundsätzlich nur geboten, wenn der
Bewilligungsablauf noch nicht zu lange zurückliegt, vertretbare Gründe für die
verspätete Gesuchseinreichung vorgebracht werden und ohne Weiteres mit einer
Bewilligungsverlängerung zu rechnen war (vgl. vorn, Erwägung B.1). Massgeblich
ist damit, ob das Verlängerungsgesuch bei rechtzeitiger Gesuchseinreichung
bewilligungsfähig gewesen wäre, womit die Verlängerungsvoraussetzungen schon
bei Ablauf der Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sein müssen und nicht erst
nachträglich erfüllt werden können. Ansonsten könnte mit einer nachlässigen und
verspäteten Stellung des Verlängerungsgesuchs zusätzliche Zeit zur Erfüllung
der Verlängerungsvoraussetzungen gewonnen werden, was nicht sinnvoll erscheint
und zu einer stossenden Ungleichbehandlung mit denjenigen Personen führen
würde, die sich fristgerecht um die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung
bemüht haben. Dies gilt erst recht für den Beschwerdeführer, dessen weiterer
Aufenthalt mit Rückstufungsentscheid vom 12. Mai 2020 ausdrücklich von der
Erfüllung bestimmter Bedingungen innerhalb der noch einmal gewährten
Bewilligungsverlängerung abhängig gemacht wurde (siehe dazu auch E. 2.4
nachfolgend).
Der Beschwerdeführer hätte damit aufgrund der Fortsetzung
seiner mutwilligen Schuldenwirtschaft auch bei rechtzeitigem
Verlängerungsgesuch kaum Aussichten auf eine Bewilligungsverlängerung gehabt
(zur Verhältnismässigkeit der Bewilligungsverweigerung siehe E. B.3
nachfolgend). Seine letztlich bis heute andauernde mutwillige
Schuldenwirtschaft erfüllt somit weiterhin den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1
lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE.
2.4
2.4.1
Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung
sodann widerrufen und entsprechend auch nicht mehr verlängert werden, wenn die
betroffene Ausländerin oder der betroffene Ausländer eine mit der Verfügung
verbundene Bedingung nicht einhält. Als Spezialfall dieses Widerrufsgrunds sieht
Art. 62 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Art. 58b AIG
überdies die schuldhafte Nichteinhaltung einer Integrationsvereinbarung als
Widerrufsgrund vor.
2.4.2
Wenngleich
die Rückstufung im Sinn von Art. 63 Abs. 2 AIG gemäss Art. 62a Abs. 1
VZAE grundsätzlich mit einer Integrationsvereinbarung oder -empfehlung im Sinn
von Art. 58b AIG verbunden werden könnte, ist dies vorliegend nicht
geschehen und wurden stattdessen im Sinn von Art. 62a Abs. 2 VZAE
folgende Bedingungen für den weiteren Aufenthalt direkt in der migrationsamtlichen
Rückstufungsverfügung vom 12. Mai 2020 festgehalten:
-
Ausübung einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit;
-
lückenlose Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen;
-
Abbau der bestehenden Schulden;
-
strafloses Verhalten.
Nach dargelegter Sachlage vermochte der Beschwerdeführer
zum Zeitpunkt des Ablaufs seiner Aufenthaltsbewilligung lediglich die
letztgenannte Bedingung zu erfüllen, während er zu diesem Zeitpunkt weder eine
existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausübte noch seinen finanziellen Verpflichtungen
nachkam oder seine bestehenden Schulden abbaute. Der Beschwerdeführer erfüllte
damit bei Bewilligungsablauf klarerweise nicht alle Bedingungen für seinen
weiteren Aufenthalt und hat damit auch den Widerrufsgrund des erfüllten
Aufenthaltszwecks im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG gesetzt.
Auch aus diesem Grund hätte der Beschwerdeführer bei
rechtzeitiger Gesuchstellung kaum Aussichten auf eine Bewilligungsverlängerung
gehabt. Selbst zum heutigen Zeitpunkt erfüllt er nur einen Teil der im
Rückstufungsentscheid formulierten Bedingungen, nachdem ein nachhaltiger Abbau
der bestehenden Schulden nicht dokumentiert wurde und der Beschwerdeführer auch
in der jüngsten Vergangenheit erneut betrieben werden musste.
2.5
Zusammenfassend
begründete der Beschwerdeführer bei Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung
aufgrund seiner fortgesetzten mutwilligen Schuldenwirtschaft und der
Nichterfüllung der im Rückstufungsentscheid formulierten Bedingungen gleich
mehrere Widerrufsgründe, weshalb er auch bei rechtzeitiger Gesuchstellung kaum
Aussichten auf eine Bewilligungsverlängerung gehabt hätte. Inwiefern er sich
danach um eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit und seine Schuldenregulierung
bemüht hat, kann grundsätzlich offenbleiben, jedoch ist im bereits dargelegten
Sinn festzuhalten, dass seine Gesamtverschuldung bis heute weiter angestiegen
ist und er seine eigenen Rückzahlungspläne nicht einzuhalten vermochte.
3.
3.1
Das
Vorliegen von Widerrufsgründen führt nicht automatisch zur
Bewilligungsverweigerung. Diese rechtfertigt sich nur, wenn die jeweils im
Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung diese Massnahme als
verhältnismässig erscheinen lässt, wobei namentlich die Schwere des
Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner
Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 96 AIG; BGE 135 II 377 E. 4.3 mit Hinweisen). Sodann ist bei der Wegweisung von
überschuldeten ausländischen Personen zu beachten, dass nach ihrer Ausreise
kaum noch Aussichten auf eine Befriedigung der Gläubigerforderungen bestehen.
Dispositiv
Demnach sind bei der Interessenabwägung auch die künftigen Aussichten auf einen
Schuldenabbau mitzuberücksichtigen, sofern ein Schuldenabbau bei weiterer
Anwesenheit in der Schweiz erwartet werden kann (vgl. BGr, 7. März 2018,
2C_789/2017, E. 3.3.1; BGr, 14. September 2009, 2C_329/2009, E. 4.2.3).
Inwieweit die Schuldentilgung durch eine Wegweisung aus der Schweiz erschwert
werden könnte, darf jedoch nicht dazu führen, dass verschuldete Ausländer gegenüber
denjenigen Ausländern privilegiert werden, die ihren finanziellen
Verpflichtungen jeweils fristgerecht nachgekommen sind (vgl. VGr, 20. März
2019, VB.2019.000092, E. 5.1; VGr, 15. November 2017, VB.2017.00571,
E. 2.3.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
Nachfolgend ist demnach zu klären, ob eine
Bewilligungsverweigerung bei rechtzeitiger Gesuchseinreichung trotz der
gesetzten Widerrufsgründe unverhältnismässig gewesen wäre.
3.2 Wie
bereits dargelegt wurde, hat der Beschwerdeführer bis heute Schulden von über
Fr. 165'000.- (offene Verlustscheinforderungen und hängige Betreibungen)
angehäuft, was ohne Weiteres einen Betrag darstellt, welcher eine
Bewilligungsverweigerung zu rechtfertigen vermag. Der Beschwerdeführer hat auch
nach der Rückstufung seiner Bewilligung weitere Schulden angehäuft und sich nur
unzureichend und nur unter dem Druck des unmittelbar drohenden Bewilligungsverlusts
um eine Regulierung seiner Schulden und eine Ausweitung seiner Erwerbstätigkeit
bemüht. Seine fortgesetzte Schuldenwirtschaft und seine unzureichenden
Bemühungen um eine Schuldentilgung sind ihm ohne Weiteres vorzuwerfen, zumal er
inzwischen über ein Einkommen verfügt, das einen Abbau der bestehenden Schulden
erlauben würde: Sein bisheriges Verhalten lässt Zweifel aufkommen, ob er sich
inskünftig um einen Schuldenabbau bemühen wird. Vielmehr ist ernsthaft mit
einer Fortsetzung der Schuldenwirtschaft zu rechnen, weshalb seine Wegweisung
nicht zuletzt auch dem Schutz potenzieller Gläubiger dient. Hinzu kommt seine
wiederholte Straffälligkeit, welche zwar zu lange zurückliegt und zu
geringfügig ist, um einen eigenständigen Widerrufsgrund zu begründen, jedoch
zumindest im Rahmen einer Gesamtwürdigung des bisherigen Verhaltens
mitberücksichtigt werden darf. Das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung
wird damit weiter erhöht.
3.3 Zusätzlich
erschwerend kommt hinzu, dass weder frühere Ermahnungen noch die am 28. November
2017 ausgesprochene Verwarnung noch die zuletzt verfügte Rückstufung eine
nachhaltige Verhaltensänderung beim Beschwerdeführer zu bewirken vermochten.
All dies lässt auf ein insgesamt weiterhin sehr hohes
öffentliches Fernhalteinteresse schliessen, welches auch durch die jüngsten
Rückzahlungsbemühungen kaum relativiert wird, soweit diese im vorliegenden
Verfahren überhaupt zu berücksichtigen sind.
3.4 Dem
öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des
Beschwerdeführers und seiner Angehörigen gegenüberzustellen:
3.4.1
Der Beschwerdeführer reiste kurz vor seinem 26. Geburtstag in die Schweiz
ein und hält sich seit bald drei Jahrzehnten im Land auf, was grundsätzlich ein
hohes privates Interesse an einem weiteren Verbleib im Land impliziert, weshalb
es zur Beendigung seines Aufenthalts besonderer Gründe bedarf (vgl. BGE 144 I 266 E. 3). Eine Wegweisung in den Kosovo würde ihn zweifellos hart
treffen, ihn aber auch nicht vor unüberwindbare Hindernisse stellen: Er wurde
noch überwiegend in seiner kosovarischen Heimat sozialisiert. Auch während
seines Aufenthalts in der Schweiz besuchte er wiederholt sein Heimatland,
welches ihm damit nach wie vor vertraut ist. In seinem Heimatland leben
zahlreiche Verwandte, zu welchen er eigenen Angaben zufolge weiterhin Kontakt
unterhält und welche ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein könnten.
Sodann ist ihm zuzumuten, sich in seinem Heimatland ein neues Beziehungsnetz
aufzubauen, sollte er dort nicht mehr über tragfähige soziale und familiäre
Kontakte verfügen. Überdies besitzt er eigenen Angaben zufolge zusammen mit
seiner Familie im Kosovo ein Eigenheim.
3.4.2
Generell ist der Beschwerdeführer trotz seines langen Aufenthalts in der
Schweiz nicht sonderlich stark verwurzelt: In sprachlicher Hinsicht verfügt er
inzwischen über gute Deutschkenntnisse, was aufgrund seines langjährigen
Aufenthalts in der Schweiz aber auch ohne Weiteres erwartet werden kann. Sodann
ist aufgrund der langen Landesanwesenheit auch davon auszugehen, dass er hier über
verfestigte soziale Kontakte verfügt. Seine hiesige Integration ist gleichwohl
durch seine mangelhafte wirtschaftliche Integration stark getrübt, während
seine sprachliche und soziale Integration jedenfalls nicht über übliche
Integrationserwartungen hinausgeht. Eine massgebliche berufliche Integration
war zumindest zum Zeitpunkt des Bewilligungsablaufs noch nicht vorhanden und
der jüngste Stellenantritt erfolgte erst unter dem Eindruck des unmittelbar
drohenden Wegweisungsvollzugs. Es kann deshalb noch nicht von einer
tiefgreifenden Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden.
3.4.3
Hinsichtlich der familiären Situation des Beschwerdeführers ist
festzuhalten, dass seine Kinder allesamt im Ausland leben und/oder erwachsen
sind und er sich von seiner Ehefrau getrennt hat. Zwar würde seine Wegweisung
zumindest die Beziehungspflege zu seinen beiden im Kanton G und F lebenden
Kindern erschweren, zugleich wäre aber auch zumindest der Kontakt zu seinem im
Kosovo lebenden Sohn erleichtert.
Damit überwiegt das öffentliche
Fernhalteinteresse auch klar die privaten Interessen des Beschwerdeführers und
erscheint die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung eindeutig verhältnismässig.
3.5 Mildere
Massnahmen sind nicht ersichtlich, nachdem weder die ausgefällten Strafen noch
frühere Ermahnungen und Verwarnungen oder die zuletzt verfügte Rückstufung
einen nachhaltigen Sinneswandel beim Beschwerdeführer zu bewirken vermochten.
3.6 Das klar überwiegende
öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung
im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, einer Wiederzulassung
nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG oder einer Bewilligungserteilung
nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 96 AIG entgegen.
Der Beschwerdeführer kann damit aus den
ausländerrechtlichen Bestimmungen weder einen Anspruch auf (Wieder-)Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung ableiten noch ist ihm eine solche nach
pflichtgemässem Ermessen zu erteilen.
4.
4.1 Ein
Anspruch auf Wiedererteilung besteht sodann, wenn ansonsten das Recht auf
Privat- oder Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) verletzt wäre. Eine eheliche Beziehung fällt nur während
der Dauer des intakten ehelichen Zusammenlebens in den Schutzbereich des
Familienlebens. Wer in der Schweiz weder über eine intakte eheliche Beziehung
verfügt noch enge Beziehungen zu hier lebenden Verwandten der Kernfamilie
(insbesondere minderjährige Kinder) mit gefestigtem Anwesenheitsrecht
unterhält, kann sich auf das Recht auf Privatleben berufen, wenn er in der
Schweiz über besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende
private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. vertiefte soziale
Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich verfügt. Nach einer rund zehnjährigen
Aufenthaltsdauer kann regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der
Schweiz ausgegangen werden, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer
Gründe bedarf, z. B.
wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt oder
Widerrufsgründe gesetzt wurden (BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1;
vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr, 17. September
2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1).
4.2 Der
Beschwerdeführer lebt eigenen Angaben zufolge seit dem 1. Oktober 2022
getrennt von seiner Ehefrau und hat sich mit dieser über die Scheidung
verständigt. Ob die Ehe inzwischen geschieden wurde, ist aus den Akten nicht
ersichtlich, jedoch ist nicht mehr von einer intakten Ehe auszugehen und auch
sonst sind keine durch das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht
auf Familienleben geschützte Beziehungen ersichtlich. Insbesondere sind solche
mangels ersichtlichen Abhängigkeitsverhältnisses auch nicht in Bezug auf die
beiden in der Schweiz lebenden volljährigen Kinder anzunehmen.
4.3 Trotz der
langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ist auch nicht von konventions-
und verfassungsmässig geschützten ausserfamiliären Beziehungen in der Schweiz
auszugehen, nachdem der Beschwerdeführer sich erst in der jüngsten Vergangenheit
beruflich zu integrieren vermochte und mit seiner (früheren) Delinquenz und
(fortgesetzten) mutwilligen Schuldenwirtschaft zu zahlreichen Klagen Anlass
gab. Ohnehin würden die von ihm gesetzten Widerrufsgründe auch eine
Einschränkung des Rechts auf Privatleben im Sinn von Art. 8 Abs. 2
EMRK bzw. Art. 36 BV rechtfertigen, weshalb ihm der weitere Aufenthalt
selbst bei Bejahung konventionsrechtlich geschützter Beziehungen zu verweigern
wäre.
5.
Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG wurden
weder substanziiert geltend gemacht, noch sind solche bei einer Rückkehr in den
Kosovo ersichtlich. Der Kosovo gilt sodann auch als verfolgungssicherer
Herkunftsstaat im Sinn von Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 (AsylV 1).
6.
Da die Sache spruchreif erscheint und insbesondere auch die
Verschuldungssituation des Beschwerdeführers keiner weiteren Klärung bedarf,
sind weitere Sachverhaltsabklärungen nicht erforderlich und kann von einer
Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Klärung des Sachverhalts abgesehen
werden. Anzumerken ist, dass selbst bei Wegfall eines der beiden aufgezählten
Widerrufsgründe immer noch hinreichend Anlass bestünde, dem Beschwerdeführer
die Aufenthaltsbewilligung zu verweigern.
Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde
VB.2022.00609 des Beschwerdeführers, soweit auf diese im Rahmen des
Streitgegenstands überhaupt einzutreten ist.
7.
7.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm auch
keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a
sowie § 17 Abs. 2 VRG).
7.2 Aufgrund
der dargelegten Rechtslage besteht sodann auch kein Anlass, auf den bereits
gefällten Entscheid betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege zurückzukommen.
7.3 Die
Gerichtsgebühr ist aufgrund des sehr aufwändigen Verfahrens angemessen zu
erhöhen (§ 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018 (GebV VGr), zumal beim Beschwerdeführer auch vorab über dessen Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege zu befinden war. Zugleich rechtfertigt sich aber
aufgrund der zugleich bestehenden Synergieeffekte mit dem Parallelverfahren
VB.2022.00607 nur eine mässige Erhöhung der in ausländerrechtlichen Verfahren
üblichen Gebühren, weshalb insgesamt eine Kostenauflage in Höhe der vorgenommenen
Kautionierung angemessen erscheint.
7.4 Da der
Beschwerdeführer unabhängig von seiner Ehefrau Beschwerde eingereicht und sein
Rechtsmittel – anders als dasjenige seiner Ehefrau – auch unabhängig vom
Ausgang des Parallelverfahrens VB.2022.00607 beurteilt werden kann,
rechtfertigt es sich, ihm lediglich die Gerichtskosten des eigenen
Beschwerdeverfahrens VB.2022.00609 aufzuerlegen.
C. Beschwerde
VB.2022.00607 der Beschwerdeführerin 1:
1.
1.1 Ausländische
Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben gemäss Art. 43 Abs. 1
und 2 AIG Anspruch auf die Erteilung und Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine
bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie weder auf Sozialhilfe noch
Ergänzungsleistungen angewiesen sind und sie sich in der am Wohnort
gesprochenen Landessprache verständigen können bzw. sich zu einem
entsprechenden Sprachförderungsangebot anmelden. Nach einem ordnungsgemässen
und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben sie Anspruch auf die
Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a
AIG erfüllt sind.
1.2 Die am 28. April
2016 in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführerin wurde ursprünglich gestützt
auf die Nachzugsbestimmungen von Art. 43 AIG (in Verbindung mit Art. 47
AIG) nachgezogen. Sie konnte ihren weiteren Aufenthalt aber seit der
Rückstufung der Aufenthaltsbewilligung ihres Ehegatten (12. Mai 2020)
unbestrittenermassen nur noch auf die Bestimmung von Art. 44 AIG stützen.
Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aufgrund eines mehr als
fünfjährigen ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalts scheitert sodann
bereits an den zeitlichen Voraussetzungen.
2.
2.1 Analog zu
den vorgenannten Voraussetzungen kann ausländischen Ehegatten von Personen mit
Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 und 2 AIG eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie weder auf
Sozialhilfe noch Ergänzungsleistungen angewiesen sind und sie sich in der am
Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können bzw. sich zu einem
entsprechenden Sprachförderungsangebot anmelden. Nach Auflösung der Ehegemeinschaft
kann die im Rahmen des Familiennachzugs erteilte (abgeleitete) Aufenthaltsbewilligung
gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE verlängert werden, wenn die in
der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und
kumulativ die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind, sofern
keine Erlöschensgründe vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben
sind und die Ehe nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise zur blossen
Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen der Dreijahresfrist aufrechterhalten
wurde (vgl. Art. 51 Abs. 2 AIG, welcher dem Wortlaut nach allerdings
nur analog anwendbar ist). Rechtsmissbräuchlich ist überdies auch eine
(fingierte) Ehetrennung, welche allein der Aufenthaltssicherung dient bzw. wenn
ein definitives Scheitern der Ehe erst behauptet wird, nachdem die Wegweisung
der originär aufenthaltsberechtigten Person bereits eindeutig erscheint (VGr,
20. März 2019, VB.2019.00045, E. 3; VGr, 10. November 2021,
VB.2021.00405/415, E. 3.2). Im Gegensatz zu den Bewilligungsansprüchen
nach Art. 42 und 43 AIG steht die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung
nach Art. 44 AIG im pflichtgemässen Ermessen der Bewilligungsbehörde.
Der
nacheheliche Aufenthaltsanspruch setzt somit unter anderem voraus, dass bis zum
Zeitpunkt der Auflösung der Ehegemeinschaft noch ein (abgeleitetes)
Aufenthaltsrecht gestützt auf die familienrechtlichen Nachzugsbestimmungen
bestand. Ist ein derartiges Recht bereits vor der Auflösung der Ehegemeinschaft
untergegangen, kann auch ein nacheheliches Aufenthaltsrecht nicht mehr
entstehen. Damit ist massgeblich, zu welchem Zeitpunkt die Ehegemeinschaft
aufgelöst wurde: Erfolgte die Auflösung der Ehegemeinschaft erst nachdem das
(abgeleitete) eheliche Aufenthaltsrecht bereits untergegangen war, kann ein
(nacheheliches) Aufenthaltsrecht nicht durch Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens
neu entstehen (VGr, 20. März 2019, VB.2019.0045, E. 3.2.1.1; BGE 140 II 129 E. 3; Thomas Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger in: Peter
Uebersax et al., Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, § 23 Rz. 23.297 ff.).
Ein prekärer Aufenthalt nach
Ablauf der Aufenthaltsbewilligung vermag ein (prozedural) fortbestehendes
Anwesenheitsrecht des originär aufenthaltsberechtigten Ehegatten höchstens dann
zu vermitteln, wenn rechtzeitig um Bewilligungsverlängerung ersucht und diese
(zum Trennungszeitpunkt) noch nicht rechtskräftig verweigert wurde (siehe dazu
die Konstellation in VGr, 10. November 2021, VB.2021.00405/415, E. 3.2)
oder der (Wieder-)Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zumindest keine
Widerrufsgründe entgegenstehen. Wenn jedoch eine Aufenthaltsbewilligung infolge
Zeitablaufs bereits erloschen und auch nicht mehr wieder zu erteilen ist, liegt
kein fortbestehendes Anwesenheitsrecht mehr vor, welches dem nachgezogenen
Ehegatten ein abgeleitetes eheliches oder nacheheliches Anwesenheitsrecht
vermitteln könnte.
2.2 Während
beide Eheleute vor Vorinstanz noch geltend machten, in ehelicher Gemeinschaft
zusammenzuleben, behauptet die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht, sich
inzwischen von ihrem Ehemann getrennt zu haben. Wie sich aus den Akten, den
Adressangaben der beiden Beschwerdeschriften und den Angaben ihres Ehemannes
erschliesst, soll die Trennung inzwischen auch räumlich vollzogen worden sein
(gemäss den Angaben des Ehemannes am 1. Oktober 2022) und haben die
Eheleute am 8. November 2022 eine Scheidungsvereinbarung unterzeichnet.
Damit ist davon auszugehen, dass die Eheleute zumindest bei Einleitung des
vorinstanzlichen Verfahrens im Juni 2022 (und im Übrigen auch bei Ablauf der
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin am 27. April 2022) noch in
ehelicher Gemeinschaft zusammenlebten und sich erst danach getrennt haben. Die
eheliche Gemeinschaft hatte damit unbestrittenermassen noch weit über ein Jahr
Bestand, nachdem die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers am 11. Mai
2021 abgelaufen war.
Folglich fällt sowohl ein eheliches als auch ein
nacheheliches Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 44 AIG bzw. Art. 77 Abs. 1
lit. a VZAE ausser Betracht, da beide Bestimmungen nach dargelegter
Rechtslage ein fortbestehendes bzw. zumindest zum Zeitpunkt der Auflösung der
Ehegemeinschaft noch bestehendes Anwesenheitsrecht des originär
aufenthaltsberechtigten Ehegatten voraussetzen. Der Ehemann der
Beschwerdeführerin verlor jedoch bereits im Frühjahr 2021 seine
Aufenthaltsbewilligung, nachdem er sich nicht rechtzeitig um deren Verlängerung
gekümmert hatte, eine Wiedererteilung aufgrund der von ihm gesetzten
Widerrufsgründe nicht in Betracht kommt und vor der Trennung der Ehegatten
bereits durch mehrere Instanzen verweigert wurde. Dass sein Aufenthalt im
nachfolgenden Rechtsmittelverfahren gleichwohl noch geduldet wurde, ändert
nichts daran, dass seine Bewilligung längst erloschen ist.
2.3 Die
Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG und die weiteren
Voraussetzungen von Art. 44 AIG (in Verbindung mit Art. 77 Abs. 1
lit. a VZAE) sind bei dieser Sachlage nicht näher zu erörtern, da deren
Erfüllung kumulatives Erfordernis zu einem bei Auflösung der Ehegemeinschaft
noch fortbestehenden Anwesenheitsrecht (im dargelegten Sinn) bilden und damit
zwar erforderlich, aber nicht hinreichend für eine Bewilligungsverlängerung
sind. Bei dieser Sachlage muss auch nicht mehr weiter abgeklärt werden, ob die
vor Verwaltungsgericht behauptete Trennung der Ehegatten allenfalls allein der
Sicherung des weiteren Aufenthalts der Beschwerdeführerin dienen könnte, worauf
zumindest der auffällige Trennungszeitpunkt inmitten des Bewilligungsverfahrens
hindeutet. Ebenso kann offenbleiben, ob die Ehe inzwischen schon geschieden
wurde.
2.4 Lediglich
ergänzend ist deshalb anzufügen, dass die bisherige Integration der
Beschwerdeführerin hinter üblichen Integrationserwartungen zurückblieb und sie
während ihres noch relativ kurzen Aufenthalts auch selbst betrieben wurde.
Trotz grundsätzlicher Arbeitsfähigkeit war sie in beruflicher Hinsicht bis
September 2021 nur in einem sehr geringen Pensum als Reinigungsfachkraft tätig.
In sozialer Hinsicht ist sie weitgehend isoliert geblieben, jedenfalls verfügt
sie auch eigenen Angaben zufolge nur über wenige Freunde in der Schweiz. Dass
sie durch neurologische Defizite bzw. eine Epilepsieerkrankung in massgeblicher
Weise beim Spracherwerb behindert wird, erscheint eher unglaubhaft, nachdem sie
in ihrem Heimatland die Mittelschule besucht hatte, bei ihrer polizeilichen
Einvernahme vom 17. März 2022 noch behauptete, mehrere Sprachen zu
sprechen (Albanisch, Serbisch und "etwas Deutsch") und es ihr
inzwischen viel besser als früher gehe, während sie vor allem in den ersten
Jahren ihres Aufenthalts in der Schweiz durch ihre Epilepsieerkrankung
eingeschränkt gewesen sein will. Das hierzu eingereichte ärztliche Zeugnis
eines behandelnden Neurologen vom 24. Oktober 2022 ist jedenfalls äusserst
rudimentär und allgemein gehalten und nur von geringer Aussagekraft. Selbst
wenn ihre Erkrankung ihre Lernfortschritte behindert haben könnte, hätte sie
sich zumindest intensiver um den Spracherwerb bemühen und sich frühzeitiger für
entsprechende Sprachangebote anmelden können. Ein Sprachnachweis ist bis heute
nicht eingereicht worden.
2.5 Kommt
hinzu, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer polizeilichen Befragung vom
17. März 2022 falsche Angaben zu ihrer Verschuldung machte und
wahrheitswidrig bestritt, bereits betrieben worden zu sein. Dass sie von dieser
Betreibung nichts gewusst haben will, erscheint nicht glaubhaft, nachdem sie
für diese persönlich betrieben wurde. Es kann offenbleiben, ob das Bestreiten
dieser durchaus bewilligungsrelevanten Information nicht schon den
Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt (falsche
Angaben im Bewilligungsverfahren), zumal die entsprechende Betreibung von ihr
nicht bloss verschwiegen, sondern aktiv in Abrede gestellt wurde.
Zudem muss sich die Beschwerdeführerin – neben ihren eigenen
Schulden – auch die von ihrem Ehemann für die eheliche Gemeinschaft
eingegangenen Schulden anrechnen lassen, insbesondere auch die in Betreibung
gesetzten Steuerforderungen (soweit sie für diese nicht ohnehin schon
persönlich betrieben wurde), für welche sie zumindest während der gemeinsamen
Veranlagung der Ehegatten solidarisch mithaftet. Deshalb erfüllt sie
möglicherweise auch selbst den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c
AIG, wobei auch diese Frage letztlich offengelassen werden kann.
3.
Die Beschwerdeführerin ist in ihrem Heimatland Kosovo (und in
Albanien) aufgewachsen und sozialisiert worden, wo sie zwölf Jahre die Schule
besuchte und auf einem landwirtschaftlichen Betrieb tätig war. Auch nach ihrer Einreise
in die Schweiz hielt sie den Kontakt zu ihrer Heimat aufrecht, wo auch mehrere
Verwandte leben, welche sie bei ihrer Reintegration unterstützen können. Sie
lebt erst seit etwas über sieben Jahren in der Schweiz, wo sie sich allerdings
nicht sonderlich gut zu integrieren vermochte. Somit ist sie hier nicht derart
verwurzelt und ihrer Heimat entfremdet, als dass ihr eine Rückkehr nicht mehr
zumutbar wäre. Ihre gesundheitlichen Probleme (Epilepsie-Erkrankung) haben sich
ihren eigenen Angaben zufolge verbessert und nicht an einer Erwerbstätigkeit
gehindert, weshalb sie auch nicht massgeblich ihrer Wiedereingliederung im
Kosovo entgegenstehen. Zudem ist ihre medizinische Versorgung auch im Kosovo
gewährleistet (vgl. hierzu die Focus-Berichte des Staatssekretariats für
Migration (SEM) zur medizinischen Grundversorgung und den Behandlungsangeboten
bei psychischen Erkrankungen im Kosovo vom 9. März 2017 bzw. 25. Oktober
2016, abrufbar auf www.sem.admin.ch).
Ein Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG ist damit nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht
substanziiert geltend gemacht. Ihre Reintegrationschancen im Kosovo, ihre
relativ kurze Aufenthaltsdauer und ihre Integrationsdefizite stehen sodann auch
einer Bewilligungserteilung nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 96
AIG entgegen.
4.
Durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV
geschützte familiäre Beziehungen zu hier lebenden Personen sind bei der
inzwischen getrennt von ihrem Ehemann lebenden Beschwerdeführerin nicht (mehr)
ersichtlich. Auch das in denselben Bestimmungen garantierte Recht auf
Privatleben vermittelt der Beschwerdeführerin kein Anwesenheitsrecht, da sie
sich schon aufgrund der noch relativ kurzen Dauer ihres hiesigen Aufenthalts
und ihrer hinter üblichen Integrationserwartungen zurückgebliebenen Integration
nicht auf die entsprechenden Bestimmungen berufen kann (vgl. BGE 144 I 266
E. 3).
5.
Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind bei
der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht ersichtlich.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Verfahrens
VB.2022.00607 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht ihr ebenfalls keine
Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a
sowie § 17 Abs. 2 VRG). Auch sie ist lediglich zur Zahlung ihrer
eigenen Verfahrenskosten verpflichtet und haftet nicht solidarisch für die
Verfahrenskosten ihres Ehemannes mit. Die Kostenhöhe ist analog zum Verfahren
VB.2022.00607 festzulegen, wobei aber dem etwas geringeren Aufwand in der
Prozessleitung Rechnung zu tragen ist, nachdem lediglich ihr Ehemann um
unentgeltliche Rechtspflege ersucht hat.
D. Schlussfazit
und Rechtsmittelbelehrung:
1.
Aufgrund der gesetzten Widerrufsgründe ist die am 11. Mai
2021 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht wieder zu
erteilen und auch seiner ebenfalls Beschwerde führenden Ehefrau ist der weitere
Aufenthalt in der Schweiz zu verweigern, da sich ihr (nachehelicher) Aufenthalt
von demjenigen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Auflösung der
Ehegemeinschaft ableitet und ihr Aufenthaltsrecht damit mit dessen
Bewilligungsverlust mit untergegangen ist. Sodann erscheint eine Bewilligungsverweigerung
und die Wegweisung in das gemeinsame Heimatland bei beiden Beschwerdeführenden
verhältnismässig, womit beide Beschwerden abzuweisen sind, soweit auf das
Verlängerungsgesuch des Beschwerdeführers überhaupt einzutreten ist.
Weiter ist anzumerken, dass die beiden Beschwerdeführenden
jeweils nur für die Verfahrenskosten ihres eigenen Beschwerdeverfahrens
aufkommen müssen und nicht solidarisch für die Gerichtskosten haften.
2.
Der vorliegende Entscheid kann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde VB.2022.00607 betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (A)
wird abgewiesen.
2. Die
Beschwerde VB.2022.00609 betreffend Verlängerung bzw. (Wieder-)Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung (C) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren VB.2022.00607 wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren VB.2022.00609 wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'570.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten im Verfahren VB.2022.00607 werden der Beschwerdeführerin 1
auferlegt.
6. Die
Gerichtskosten im Verfahren VB.2022.00609 werden dem Beschwerdeführer 2
auferlegt.
7. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
9. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).