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Entscheid

VB.2022.00607

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00607

14. Juni 2023Deutsch40 min

(URT.2023.24627)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2022.00607

VB.2022.00609

Urteil

der 2. Kammer

vom 14. Juni 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

1. A, vertreten durch RA B,

2. C, vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung und (Wieder-)Erteilung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1967 geborene kosovarische Staatsangehörige C

(Beschwerdeführer 2, nachfolgend: Beschwerdeführer bzw. Ehemann) reiste am

19. April 1993 in die Schweiz ein, wo er am 16. Juli 1993 die

Schweizerin E ehelichte und eine später in eine Niederlassungsbewilligung

umgewandelte Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau

erhielt. Am 14. Januar 2004 wurde die Ehe geschieden. Der Beschwerdeführer

hat insgesamt fünf Kinder. Von den erwachsenen Kindern leben gemäss den Angaben

des Beschwerdeführers bei seiner polizeilichen Befragung vom 22. März 2022

zwei in den Kantonen F und G und zwei im Kosovo bzw. in Kroatien. Einzig das

jüngste Kind ist noch minderjährig und lebt im Land I.

Am 15. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen

Straffälligkeit ausländerrechtlich verwarnt (zum Legalverhalten des

Beschwerdeführers siehe Erwägung B.2.2.2 nachstehend).

Am 21. September 2015 heiratete der Beschwerdeführer

im Kosovo die 1979 geborene Landsfrau A (Beschwerdeführerin 1,

nachfolgend: Beschwerdeführerin bzw. Ehefrau), welche er am 28. April 2016

in die Schweiz nachzog. Am 6. Mai 2016 erhielt seine kosovarische Ehefrau

eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Beschwerdeführer, welche in der

Folge regelmässig verlängert wurde.

Mit Verfügung vom 28. November 2017 wurde der

Beschwerdeführer wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft erneut ausländerrechtlich

verwarnt und ihm der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung angedroht.

In der Folge verschuldete sich der Beschwerdeführer

weiter, weshalb seine Niederlassungsbewilligung am 12. Mai 2020 zu einer

Aufenthaltsbewilligung zurückgestuft und eine weitere Verlängerung an diverse

Bedingungen (Ausübung einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit, lückenlose

Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen, Abbau bestehender Schulden und

strafloses Verhalten) geknüpft wurde.

Am 22. November 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um

die Verlängerung seiner bereits am 11. Mai 2021 abgelaufenen

Aufenthaltsbewilligung. Am 24. Februar 2022 ersuchte auch seine Ehefrau um

die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. In der Folge wurde der

Beschwerdeführer mehrfach unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht dazu

aufgefordert, aktuelle Auszüge aus dem Betreibungs- und Verlustscheinregister

beizubringen, die Gründe für die verspätete Gesuchstellung und seine

Verschuldung darzulegen sowie seine Erwerbssituation und seine Anstrengungen

zur Schuldensanierung zu beschreiben und zu belegen, ansonsten aufgrund der

Akten entschieden würde. Da sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen liess,

wurden er und seine Ehefrau am 17. März 2022 durch die Kantonspolizei

Zürich befragt. Danach zog das Migrationsamt selbst den

Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts seiner Wohngemeinde bei, woraus

sich eine weitere Zunahme der Verschuldung ergab.

Hierauf wies das Migrationsamt am 13. Mai 2022 die

Verlängerungsgesuche beider Eheleute ab, unter Ansetzung einer Ausreisefrist

bis zum 17. Februar 2022.

Erwägungen

II.

Den hiergegen von beiden Eheleuten erhobenen Rekurs wies

die Sicherheitsdirektion am 5. September 2022 ab, soweit sie diesen nicht

als gegenstandslos erachtete. Zugleich verweigerte sie den Eheleuten die

unentgeltliche Rechtspflege und setzte ihnen eine Ausreisefrist bis zum 5. Dezember

2022.

an.

III.

Seit dem 1. Oktober 2022 lebt der Beschwerdeführer

eigenen Angaben zufolge getrennt von seiner Ehefrau.

In zwei getrennt eingereichten Beschwerden vom 10. Oktober

2022.

liessen sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Ehefrau dem

Verwaltungsgericht jeweils die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids

beantragen. Sodann ersuchten beide Ehegatten jeweils um die Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung und die Zusprechung einer Parteientschädigung. Der

Beschwerdeführer ersuchte überdies um die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege.

In der Folge eröffnete das Verwaltungsgericht die zunächst

getrennt geführten Verfahren VB.2022.00607 betreffend die Beschwerdeführerin

(Ehefrau) und VB.2022.00609 betreffend den Beschwerdeführer. Das vom

Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es mit

Präsidialverfügung vom 12. Oktober 2022 mangels nachgewiesener

Mittellosigkeit und der prima facie offensichtlichen Aussichtslosigkeit der

Begehren ab. Zugleich setzte es dem Beschwerdeführer Frist zur Nachreichung

weiterer Unterlagen und zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses, welcher in

der Folge fristgerecht geleistet wurde.

Mit Präsidialverfügung vom 20. Oktober 2022

vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren VB.2022.00607 betreffend die Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin (Ehefrau) und VB.2022.00609

betreffend die (Wieder-)Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an den

Beschwerdeführer aufgrund ihres engen Sachzusammenhangs.

Mit Eingabe vom 27. Oktober 2022 nahm der Rechtsvertreter

der Ehefrau die Verfahrensvereinigung zur Kenntnis, wobei ein wesentlicher

Zusammenhang zwischen den Verfahren in Abrede gestellt wurde. Zugleich wurde

unter Beilage eines entsprechenden Arbeitsvertrages mitgeteilt, dass die

bisherige stundenweise Anstellung der Ehefrau bei der J GmbH per 1. Oktober

2022.

in eine Festanstellung mit Vollzeitpensum umgewandelt worden sei und die

Ehefrau damit künftig einen fixen Monatslohn von Fr. 4'000.- erzielen

werde. Weiter wurde eine Deutschkursanmeldung nachgereicht und eine Belegung

der verminderten Sprachlernfähigkeiten der Ehefrau durch einen Neurologen in

Aussicht gestellt.

Der Beschwerdeführer reiche am 21. November 2022

aufforderungsgemäss einen aktuellen Betreibungsregisterauszug und Belege für

seine Schuldentilgung nach. Zugleich ersuchte er um Fristverlängerung zur

Nachreichung weiterer Unterlagen und beanstandete die Anpassung des Betreffs

bzw. Verfahrensgegenstands, da es im Verfahren um die Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung und nicht um deren (Wieder-)Erteilung gehe.

Mit Präsidialverfügung vom 22. November 2022 wurde

dem Beschwerdeführer die beantragte Fristerstreckung gewährt und festgehalten,

dass mit dem Endentscheid darüber zu befinden sei, inwiefern auch eine

Bewilligungsverlängerung Verfahrensgegenstand bilden müsse.

Hierauf reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Dezember

2022.

fristgerecht die vom Verwaltungsgericht einverlangten Unterlagen und die

Kopie einer Scheidungsvereinbarung mit seiner Ehefrau vom 8. November 2022

nach.

Am 20. Dezember 2022 liess die Ehefrau ein

neurologisches Zeugnis ihres Hausarztes nachreichen, wonach sie aufgrund einer

neurologischen Krankheit beim Lernen von Sprachen beeinträchtigt sei.

Alle genannten Eingaben wurden sämtlichen Parteien jeweils

zur Kenntnisnahme zugestellt. Am 13. Juni 2023 liess der Beschwerdeführer

eine weitere Quittung betreffend seine Anwalts- und Verfahrenskosten

nachreichen.

Während sich das Migrationsamt weder zu den Beschwerden

der Eheleute noch zu den nachfolgenden Eingaben vernehmen liess, verzichtete

die Sicherheitsdirektion in beiden (vereinigten) Verfahren auf eine

Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

A. Einleitung:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

Wie das Verwaltungsgericht bereits mit Präsidialverfügung

vom 20. Oktober 2022 festhielt, stützen sich die getrennt erhobenen

Beschwerden der Eheleute zwar auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen, weisen

jedoch gleichwohl einen engen Sachzusammenhang auf und richten sich gegen

denselben Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 5. September 2022,

weshalb sie zu Recht vereinigt wurden und auch im vorliegenden Entscheid

gemeinsam zu behandeln sind. Insbesondere hängt aus nachfolgend noch

darzulegenden Gründen der weitere (nacheheliche) Aufenthalt der Ehefrau

(Beschwerdeführerin) vom Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bei Auflösung

der Ehegemeinschaft ab, weshalb im Folgenden zuerst die Beschwerde

VB.2022.00609 des Beschwerdeführers (Erwägung B) und hernach die Beschwerde

VB.2022.00607 der Ehefrau bzw. Beschwerdeführerin (Erwägung C nachstehend) zu

erörtern und zusammenfassend (Erwägung D) zu würdigen ist. Inwieweit die

Eheleute inzwischen geschieden sind, erschliesst sich nicht aus den Akten, ist

aber im Sinn nachfolgender Ausführungen auch nicht entscheiderheblich.

B. Beschwerde

VB.2022.00609 des Beschwerdeführers 2:

1.

1.1

Die

Aufenthaltsbewilligung ist befristet und erlischt unter anderem mit Ablauf der

Gültigkeitsdauer (Art. 33 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1

lit. c des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

[AIG]). Das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss spätestens

14.

Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht werden (Art. 59 Abs. 1

der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom

24.

Oktober 2007 [VZAE]). Verspätet eingereichte Verlängerungsgesuche sind

grundsätzlich als Gesuche um Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu

behandeln. Jedoch ist aus Gründen der Verhältnismässigkeit und zur Vermeidung

von überspitztem Formalismus bei fahrlässig verspäteter Gesuchseinreichung die

Wiedererteilung der Bewilligung im Regelfall geboten, wenn der

Bewilligungsablauf noch nicht zu lange zurückliegt, vertretbare Gründe für die

verspätete Gesuchseinreichung vorgebracht werden und ohne Weiteres (zum

Zeitpunkt des Bewilligungsablaufs) mit einer Bewilligungsverlängerung zu

rechnen war (vgl. BGr, 29. Mai 2017, 2C_123/2017, E. 2.1; BGr, 6. Dezember

2013, 2C_1050/2012, E. 2.3; vgl. auch Art. 30 Abs. 1 lit. k

AIG und Art. 49 VZAE).

1.2

Die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ist am 11. Mai 2021

abgelaufen. In der Folge wurde er von der Einwohnerkontrolle seiner

Wohngemeinde mehrfach erfolglos zur Bewilligungsverlängerung aufgefordert,

wobei ihm am 2. September 2021 eine letztmalige Frist bis zum 15. September

2021.

angesetzt wurde, ansonsten dem Migrationsamt sein Desinteresse an einer

weiteren Verlängerung mitgeteilt werde. Erst nachdem ihn das Migrationsamt mit

Schreiben vom 3. November 2021 dazu aufforderte, die Gründe für die

Nichteinreichung eines Verlängerungsgesuchs darzulegen und weitere Unterlagen

zu seinen finanziellen Verhältnissen und seiner Erwerbssituation einzureichen,

stellte er am 22. November 2021 ein Verlängerungsgesuch für seine bereits

seit über einem halben Jahr abgelaufene Aufenthaltsbewilligung.

Der Beschwerdeführer hat damit unbestrittenermassen verspätet

um die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ersucht, weshalb sein Gesuch

entgegen seinem Antrag nicht als Verlängerungsgesuch, sondern als Gesuch um

(Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu betrachten ist. Insbesondere

kann die migrationsamtliche Aufforderung, die Gründe für die Nichteinreichung

eines Verlängerungsgesuchs darzulegen, entgegen den Ausführungen in der

Beschwerdeschrift nicht als Nachfristansetzung aufgefasst werden. Das

Ablaufdatum der Aufenthaltsbewilligung war auf dem Ausländerausweis ersichtlich

und auch in der Rückstufungsverfügung vom 12. Mai 2020 wurde auf die

beschränkte Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung hingewiesen. Ohnehin wäre es

Sache des Beschwerdeführers gewesen, sich rechtzeitig um eine

Bewilligungsverlängerung zu kümmern und sich über die entsprechenden Fristen zu

informieren (BGr, 2. Oktober 2017, 2C_776/2017, E. 3.2.3). Der

Beschwerdeführer muss sich damit die verspätete Stellung seines

Verlängerungsgesuchs selbst dann vorwerfen lassen, wenn ihn entsprechende

Aufforderungen (angeblich) nicht erreicht haben sollten. Der Beschwerdeführer

räumt sodann in der Beschwerdeschrift (Rz. 18 f.) selbst ein, sein

Verlängerungsgesuch fahrlässig zu spät eingereicht zu haben. Inwiefern der

Beschwerdeführer fahrlässig oder gar vorsätzlich die Frist zur Verlängerung

seiner Aufenthaltsbewilligung verpasst hat, kann indes im Sinn nachfolgender

Erwägungen ohnehin offengelassen werden, da ihm selbst bei entschuldbarer

Fristsäumnis eine weitere Verlängerung zu verweigern gewesen wäre.

2.

2.1

Einer

erneuten Bewilligungserteilung stehen generell die Widerrufsgründe nach Art. 62

AIG entgegen, muss doch eine Bewilligung, die widerrufen werden könnte, gar

nicht erst erteilt (oder verlängert) werden (vgl. VGr, 16. März 2016,

VB.2016.00038, E. 4.3 und Art. 33 Abs. 3 AIG; vgl. auch Art. 51

AIG für die Ansprüche nach Art. 42 f. AIG).

2.2

2.2.1

Laut Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann die

Aufenthaltsbewilligung insbesondere widerrufen werden, wenn erheblich oder

wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder

dieselbe gefährdet wird. Wiederholte Verurteilungen zu unterjährigen

Freiheitsstrafen können im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in

Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE)

einen Widerruf bzw. die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung

rechtfertigen, sofern die Rechtsverstösse in ihrer Gesamtheit als erhebliche

Missachtung der Rechtsordnung aufzufassen und mit der Verurteilung zu einer

längerfristigen bzw. überjährigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1

lit. b AIG vergleichbar sind (Marc Spescha in: Marc Spescha et al.

[Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A. Zürich 2019, Art. 62 AIG N. 11).

2.2.2

Gemäss den Strafregisterauszügen vom 18. März 2015, 17. Mai 2019,

1.

Februar 2022 und 23. November 2022 sowie den weiteren

Verfahrensakten wurde der Beschwerdeführer zu folgenden Strafen verurteilt:

- Gefängnisstrafe

von 60 Tagen wegen Veruntreuung gemäss Strafbefehl des Kantonsverhöramts G

vom 16. Juni 1993;

- Gefängnisstrafe

von 10 Tagen und Busse von Fr. 500.- wegen Diebstahls gemäss

Strafmandat des Verhörrichters Glarus vom 27. Februar 1997;

- Geldstrafe

von 60 Tagessätzen zu je Fr. 50.- und Busse von Fr. 600.- wegen

Fahrens trotz Aberkennung des Führerausweises gemäss Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 9. Mai 2007;

- Geldstrafe

von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und Busse von Fr. 300.- wegen

Hausfriedensbruchs gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

29.

Oktober 2012;

- Busse

von Fr. 100.- wegen Reisens ohne gültigen Fahrausweis gemäss Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 8. November 2013;

- Geldstrafe

von 50 Tagessätzen zu Fr. 80.- wegen einfacher Körperverletzung

gegenüber seiner damaligen Partnerin gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

March vom 9. Dezember 2013;

- Geldstrafe

von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.- als Zusatzstrafe zu vorgenanntem

Strafbefehl wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne den

erforderlichen Führerausweis gemäss Strafbefehl des Untersuchungsamts Uznach

vom 27. Januar 2014;

- Busse

von Fr. 100.- wegen Reisens ohne gültigen Fahrausweis gemäss Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 7. März 2014;

- Geldstrafe

von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.- wegen Führens eines Motorfahrzeugs

ohne den erforderlichen Führerausweis gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

See/Oberland vom 16. Januar 2017.

Obwohl der Beschwerdeführer

damit bereits wiederholt verurteilt wurde, sind seine bisherigen

strafrechtlichen Verfehlungen auch in einer Gesamtbetrachtung seines

Legalverhaltens nicht mit der Verurteilung zu einer längerfristigen

Freiheitsstrafe zu vergleichen. Zudem liegt seine letzte strafrechtliche

Verfehlung bereits einige Jahre zurück und hat er sich seit seiner

ausländerrechtlichen Verwarnung und der Rückstufung seiner ausländerrechtlichen

Bewilligung diesbezüglich nichts mehr zuschulden kommen lassen. Sein

mangelhaftes Legalverhalten vermag somit unbestrittenermassen keinen

Widerrufsgrund zu begründen und rechtfertigt für sich betrachtet keine

Bewilligungsverweigerung.

2.3

2.3.1

Gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE ist ein schwerwiegender

Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 62 Abs. 1

lit. c AIG auch bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder

privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinn einer mutwilligen bzw. vorwerfbaren

Schuldenwirtschaft anzunehmen, wobei die migrationsrechtliche Praxis ab

Betreibungen und Verlustscheinen in Höhe von etwa Fr. 80'000.- eine

Wegweisung in Betracht zieht (vgl. VGr, 12. November 2014, VB.2014.00531,

E. 4.1.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013,

E. 2.2). Schuldenwirtschaft stellt indes nur dann einen schwerwiegenden

Verstoss gegen die öffentliche Ordnung der Schweiz dar, wenn sie

selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist; blosse Liederlichkeit genügt

dafür nicht (BGr, 20. Februar 2020, 2C_797/2019, E. 3.1; BGr,

7.

März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1). Wurde bereits eine

ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) oder eine

Rückstufung ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach

weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat und welche Anstrengungen sie zur

Sanierung unternommen hat. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene

Schulden abgebaut worden sind. Ein Bewilligungswiderruf drängt sich hingegen

auf, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden geäufnet worden sind (vgl. zum

Ganzen BGr, 20. Februar 2020, 2C_797/2019, E. 3.2; BGr, 7. März

2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1; BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013,

E. 2.3; BGr, 6. Oktober 2010, 2C_273/2010, E. 3.4). Sodann kann es

widersprüchlich erscheinen, wenn in Kenntnis der aktuellen Schuldensituation

vorbehaltslos eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und diese in der Folge ohne

eine vorwerfbare Veränderung bzw. Verschlimmerung der Schuldenlast widerrufen

bzw. nicht mehr verlängert wurde.

2.3.2

Der

Beschwerdeführer ist hoch verschuldet und hat auch nach der Rückstufung seiner

ausländerrechtlichen Bewilligung weitere Schulden angehäuft. Für den 6. März

2019, 25. Januar 2022, 21. März 2022, 7. November 2022 und 16. Mai

2023.

liegen jeweils Betreibungsregisterauszüge vor, aus welchen sich folgende

Schuldenstände ergeben:

Datum

offene Verlustscheine

eingeleitete

Betreibungen/

Pfändungen

Total

Anzahl

Summe

06.03.2019

69.

Fr.

121'346.00

Fr.

11'939.50

Fr.

133'285.50

25.01.2022

99.

Fr.

158'951.65

Fr.

4'804.05

Fr.

163'755.70

21.03.2022

99.

Fr.

158'951.65

Fr.

4'804.05

Fr.

163'755.70

07.11.2022

95.

Fr.

160'426.70

Fr.

1'409.00

Fr.

161'835.70

16.05.2023

93.

Fr.

159'401.15

Fr.

5'693.01

Fr.

165'094.16

Für den

Rückstufungszeitpunkt (12. Mai 2020) und den Zeitpunkt des Ablaufs der

Aufenthaltsbewilligung (11. Mai 2021) liegen keine

Betreibungsregisterauszüge vor, jedoch erschliesst sich aus dem Abgleich der

vorliegenden Auszüge, dass der Beschwerdeführer auch nach der Rückstufung

seiner Bewilligung zahlreiche Male betrieben werden musste (letztmals am 8. Mai

2023), er bei Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung (11. Mai 2021) bereits

rund Fr. 150'000.- offene Verlustscheinforderungen gegen sich erwirkt

hatte und zwischen dem Rückstufungszeitpunkt (12. Mai 2020) und dem

aktuellsten Betreibungsregisterauszug (16. Mai 2023) 21 neue

Verlustscheine im Gesamtbetrag von über Fr. 26'000.- hinzugekommen sind,

der Beschwerdeführer sich also auch nach der Rückstufung seiner Bewilligung und

dem Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung immer weiter verschuldet hat. Die

Neuverschuldung betrifft dabei vor allem unbezahlte Krankenkassen- und

Steuerforderungen. Die Dienste eines professionellen Schuldensanierers nahm der

Beschwerdeführer erst nach der migrationsamtlichen Bewilligungsverweigerung in

Anspruch (Auftragserteilung an die P GmbH vom 15. Juli 2022). Während

der Beschwerdeführer bei Beschwerdeeinreichung noch behaupten liess, seither

monatlich Fr. 1'360.- zur Schuldentilgung zu verwenden und seine laufenden

Krankenkassenkosten fristgerecht zu begleichen, sind tatsächlich nur folgende

Rückzahlungen seit der Auftragserteilung an die P GmbH dokumentiert:

Zahlungsdatum

Betrag

07.11.2022

Fr. 5'440.00

11.11.2022

Fr. 1'360.00

15.05.2023

Fr. 1'360.00

Total

Fr.

8'160.00

Der Beschwerdeführer lag damit im

Mai 2023 bereits rund fünf Rückzahlungsraten zu je Fr. 1'360.- bzw.

insgesamt Fr. 6'800.- hinter seinem in der Beschwerdeschrift angekündigten

Rückzahlungsplan zurück. Zwischen Dezember 2022 und Mitte Mai 2023 leistete er gerade

einmal eine einzige der angekündigten (monatlichen) Rückzahlungsraten, wofür er

mit Schreiben vom 16. Mai 2023 und 13. Juni 2023 seine Anwaltskosten

und die im vorliegenden Verfahren geleistete Kaution verantwortlich machte.

Sodann verringerten sich die offenen Verlustscheinforderungen im selben

Zeitraum zwar geringfügig um rund Fr. 1'000.-, zugleich stieg aber die

Summe der offenen Betreibungen um über Fr. 4'000.- an, womit trotz der

geleisteten Rückzahlungen nicht von einem Rückgang, sondern von einer weiteren

Zunahme der Gesamtverschuldung auszugehen ist. Nachdem der Beschwerdeführer am

30.

März 2023 erneut von seiner Krankenkasse betrieben wurde, erscheint

überdies auch die fristgerechte Zahlung seiner laufenden Krankenkassenprämien

zweifelhaft, wobei allerdings nicht ganz ausgeschlossen werden kann, dass damit

lediglich eine alte (Verlustschein-)Forderung erneut betrieben wurde. Ergänzend

ist hierzu anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen

in der Beschwerdeschrift keineswegs zum Vorteil gereicht, wenn er trotz

Verbilligungsanspruchs und früherer Arbeitslosigkeit nie um Verbilligung seiner

Krankenkassenprämien ersucht hatte. Vielmehr hätte er es mit der Stellung eines

Prämienverbilligungsgesuchs selbst in der Hand gehabt, seine Belastung mit

Krankenkassenprämien zu reduzieren und dafür seinen übrigen finanziellen

Verpflichtungen besser nachzukommen. Die frühzeitige Geltendmachung von

Prämienverbilligungsansprüchen gehört nicht zuletzt zu einer Schuldensanierung

dazu.

Damit sind ernsthafte Bemühungen zur Schuldensanierung erst

ab Juli 2022 dokumentiert, wobei der Beschwerdeführer bislang weder seine Gesamtverschuldung

zu reduzieren noch seinen eigenen Rückzahlungsplan einzuhalten vermochte.

2.3.3

Der Beschwerdeführer macht für seine Neuverschuldung die pandemiebedingten

Verwerfungen auf dem Arbeitsmarkt verantwortlich. Gemäss einem

Bestätigungsschreiben seines Arbeitgebers vom 29. September 2022 ist er

seit dem 1. März 2022 im Bereich … tätig, zunächst in einem 60%-Pensum und

seit dem 1. Juni 2022 in einem Vollzeitpensum. Gemäss eingereichtem

Arbeitsvertrag ist er seit dem 1. Juli 2022 zu einem Bruttolohn von

Fr. 4'645.35 Vollzeit als Barmann angestellt. Zuvor will er sich erfolglos

um Arbeit bemüht haben, wofür er eine Aufstellung seiner Suchbemühungen

einreichte.

2.3.4

Der Beschwerdeführer wurde vom Verwaltungsgericht am 12. Oktober 2022

ausdrücklich und unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht nach Art. 90

AIG dazu aufgefordert, seine Suchbemühungen auf dem Arbeitsmarkt möglichst

lückenlos, datiert und unter Einreichung konkreter Bewerbungs- und

Absageschreiben etc. darzulegen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden und

die Sachlage zu seinen Ungunsten gewürdigt werden könne. Die hierauf

eingereichte Aufstellung von Suchbemühungen genügt diesen Anforderungen

offenkundig nicht, da sie aus einer blossen Auflistung von Betrieben und

Telefonnummern besteht, ohne konkrete Angaben zum Bewerbungszeitpunkt. Zudem

reichte der Beschwerdeführer keinerlei Bewerbungs- und Absageschreiben oder

eine sonstige Korrespondenz mit potenziellen Arbeitgebern ein, obwohl

heutzutage auch im Niedriglohnbereich schriftliche Bewerbungen üblich sind und

deshalb bei ernsthaften Bewerbungsbemühungen entsprechende Dokumente vorhanden

sein müssten. Zudem musste dem Beschwerdeführer aufgrund der erfolgten

Rückstufung und seiner vorangegangenen Verwarnung auch bewusst sein, dass er

seine Arbeitsbemühungen zu dokumentieren hatte. Dass er trotz

verwaltungsgerichtlicher Aufforderung lediglich eine undatierte

Betriebsauflistung einzureichen vermochte, lässt an seriösen

Bewerbungsanstrengungen zweifeln. Anlässlich seiner Befragung durch die

Kantonspolizei Zürich vom 17. März 2022 gab er an, kein Bewerbungsdossier

zusammengestellt zu haben und sich nie schriftlich, sondern ausschliesslich

durch spontane und unangekündigte Vorsprachen bei potenziellen Arbeitgebern

beworben zu haben. Derartige Bewerbungsversuche entsprechen offenkundig nicht

den üblichen Bewerbungsstandards in der Schweiz, was dem seit drei Jahrzehnten

im Land lebenden Beschwerdeführer auch ohne Weiteres klar sein musste (vgl.

VGr, 26. Mai 2021, VB.2020.00851, E. 6.3 [bestätigt in BGr, 13. Oktober

2021, 2C:570/2021]; VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 3.2.3

[bestätigt in BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, insbesondere E. 5.1]).

Auch quantitativ entsprechen die wenigen Bewerbungen nicht einer ernsthaften

Arbeitssuche.

Soweit der Beschwerdeführer die Folgen der

Coronaviruspandemie für seine späte Arbeitsintegration verantwortlich macht,

ist ihm einerseits entgegenzuhalten, dass er sich auch während der Pandemie

ernsthaft um eine Arbeitsstelle hätte bemühen können, entsprechende Bemühungen

jedoch weder hinreichend dokumentiert noch glaubhaft sind. Andererseits sind

ernsthafte Bemühungen zur Ausschöpfung des Erwerbspotenzials auch vor Ausbruch

der Pandemie und der Verhängung von Schutzmassnahmen nicht belegt, obwohl dem

Beschwerdeführer bereits bei seiner vorangegangenen Verwarnung (28. November

2017) hätte bewusst sein sollen, dass er sich zum Bewilligungserhalt intensiv

um Arbeit zu bemühen hat. Sodann war der Beschwerdeführer auch keineswegs

gezwungen, im von der Pandemie besonders betroffenen Bereich … nach Arbeit zu

suchen, sondern wären ihm auch weniger von den Pandemiefolgen betroffene

Branchen – wie z. B.

das Bau- und das Reinigungsgewerbe – offengestanden, wo er sich im Übrigen auch

sporadisch beworben haben will.

Dem Beschwerdeführer ist seine

prekäre finanzielle Situation deshalb bis zum Stellenantritt bzw. bis zur

Stellenaufstockung im März/Juli 2022 ohne Weiteres vorzuwerfen, da er sein

Arbeitspotenzial zunächst nicht ausschöpfte und sich nicht hinreichend um

Arbeit bemühte. Entsprechend ist ihm auch seine Schuldenwirtschaft (weiterhin)

vorzuwerfen und ist folglich bis mindestens Mitte Juli 2022 von einer

fortgesetzten mutwilligen Schuldenwirtschaft auszugehen.

2.3.5

Die jüngsten Bemühungen zur Ausschöpfung des Erwerbspotenzials und für eine

Schuldensanierung setzten wiederum viel zu spät – mehr als zwei Jahre nach der

Rückstufung – und erst unter dem Druck der unmittelbar drohenden Wegweisung

ein. Wie bereits dargelegt wurde, vermochte der Beschwerdeführer überdies

seinen eigenen Rückzahlungsplan nicht einzuhalten und hat sich seine

Gesamtverschuldung – unter Berücksichtigung der laufenden Betreibungen –

bislang nicht reduziert, sondern sogar einen neuen Höchststand erreicht. Seine

unzureichenden Tilgungsbemühungen lassen sich auch nicht mit den Verfahrens-

und Anwaltskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens entschuldigen, war bei

der Kundgabe des Tilgungsplans in der Beschwerdeschrift vom 10. Oktober

2022.

doch bereits absehbar, dass entsprechende Kosten anfallen werden.

Gleichwohl liess der Beschwerdeführer selbst nach der Verweigerung der

unentgeltlichen Rechtspflege mit Fristerstreckungsgesuch vom 21. November

2022.

noch verlauten, dass er "zusätzlich zu den Schulden und Gerichtskosten

von CHF 2'570.- sowie den Anwaltskosten" seine "offenen Rechnungen

zuverlässig bezahlt und zusätzlich die bestehenden Schulden saniert" habe.

Der Beschwerdeführer muss sich entsprechend vorhalten lassen, das

Verwaltungsgericht nicht transparent über seinen Rückzahlungsplan informiert zu

haben, da in der Folge – entgegen der Ankündigung in der Beschwerdeschrift bzw.

im erwähnten Fristerstreckungsgesuch und den bereits damals absehbaren Anwalts-

und Verfahrenskosten – nur ein Bruchteil der angekündigten Rückzahlungsraten

geleistet wurden.

2.3.6

All dies lässt einerseits an der Verlässlichkeit der Angaben des

Beschwerdeführers und an einer nachhaltigen Verhaltensänderung zweifeln.

Andererseits ist ohnehin nicht mehr entscheidend, welche Anstrengungen der

Beschwerdeführer über ein Jahr nach Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung

unternommen hat: Wie bereits dargelegt wurde, sind verspätet eingereichte

Verlängerungsgesuche grundsätzlich als Gesuche um Wiedererteilung einer

Aufenthaltsbewilligung zu behandeln und bei fahrlässig verspäteter

Gesuchseinreichung die Wiedererteilung grundsätzlich nur geboten, wenn der

Bewilligungsablauf noch nicht zu lange zurückliegt, vertretbare Gründe für die

verspätete Gesuchseinreichung vorgebracht werden und ohne Weiteres mit einer

Bewilligungsverlängerung zu rechnen war (vgl. vorn, Erwägung B.1). Massgeblich

ist damit, ob das Verlängerungsgesuch bei rechtzeitiger Gesuchseinreichung

bewilligungsfähig gewesen wäre, womit die Verlängerungsvoraussetzungen schon

bei Ablauf der Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sein müssen und nicht erst

nachträglich erfüllt werden können. Ansonsten könnte mit einer nachlässigen und

verspäteten Stellung des Verlängerungsgesuchs zusätzliche Zeit zur Erfüllung

der Verlängerungsvoraussetzungen gewonnen werden, was nicht sinnvoll erscheint

und zu einer stossenden Ungleichbehandlung mit denjenigen Personen führen

würde, die sich fristgerecht um die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung

bemüht haben. Dies gilt erst recht für den Beschwerdeführer, dessen weiterer

Aufenthalt mit Rückstufungsentscheid vom 12. Mai 2020 ausdrücklich von der

Erfüllung bestimmter Bedingungen innerhalb der noch einmal gewährten

Bewilligungsverlängerung abhängig gemacht wurde (siehe dazu auch E. 2.4

nachfolgend).

Der Beschwerdeführer hätte damit aufgrund der Fortsetzung

seiner mutwilligen Schuldenwirtschaft auch bei rechtzeitigem

Verlängerungsgesuch kaum Aussichten auf eine Bewilligungsverlängerung gehabt

(zur Verhältnismässigkeit der Bewilligungsverweigerung siehe E. B.3

nachfolgend). Seine letztlich bis heute andauernde mutwillige

Schuldenwirtschaft erfüllt somit weiterhin den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1

lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE.

2.4

2.4.1

Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung

sodann widerrufen und entsprechend auch nicht mehr verlängert werden, wenn die

betroffene Ausländerin oder der betroffene Ausländer eine mit der Verfügung

verbundene Bedingung nicht einhält. Als Spezialfall dieses Widerrufsgrunds sieht

Art. 62 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Art. 58b AIG

überdies die schuldhafte Nichteinhaltung einer Integrationsvereinbarung als

Widerrufsgrund vor.

2.4.2

Wenngleich

die Rückstufung im Sinn von Art. 63 Abs. 2 AIG gemäss Art. 62a Abs. 1

VZAE grundsätzlich mit einer Integrationsvereinbarung oder -empfehlung im Sinn

von Art. 58b AIG verbunden werden könnte, ist dies vorliegend nicht

geschehen und wurden stattdessen im Sinn von Art. 62a Abs. 2 VZAE

folgende Bedingungen für den weiteren Aufenthalt direkt in der migrationsamtlichen

Rückstufungsverfügung vom 12. Mai 2020 festgehalten:

-

Ausübung einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit;

-

lückenlose Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen;

-

Abbau der bestehenden Schulden;

-

strafloses Verhalten.

Nach dargelegter Sachlage vermochte der Beschwerdeführer

zum Zeitpunkt des Ablaufs seiner Aufenthaltsbewilligung lediglich die

letztgenannte Bedingung zu erfüllen, während er zu diesem Zeitpunkt weder eine

existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausübte noch seinen finanziellen Verpflichtungen

nachkam oder seine bestehenden Schulden abbaute. Der Beschwerdeführer erfüllte

damit bei Bewilligungsablauf klarerweise nicht alle Bedingungen für seinen

weiteren Aufenthalt und hat damit auch den Widerrufsgrund des erfüllten

Aufenthaltszwecks im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG gesetzt.

Auch aus diesem Grund hätte der Beschwerdeführer bei

rechtzeitiger Gesuchstellung kaum Aussichten auf eine Bewilligungsverlängerung

gehabt. Selbst zum heutigen Zeitpunkt erfüllt er nur einen Teil der im

Rückstufungsentscheid formulierten Bedingungen, nachdem ein nachhaltiger Abbau

der bestehenden Schulden nicht dokumentiert wurde und der Beschwerdeführer auch

in der jüngsten Vergangenheit erneut betrieben werden musste.

2.5

Zusammenfassend

begründete der Beschwerdeführer bei Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung

aufgrund seiner fortgesetzten mutwilligen Schuldenwirtschaft und der

Nichterfüllung der im Rückstufungsentscheid formulierten Bedingungen gleich

mehrere Widerrufsgründe, weshalb er auch bei rechtzeitiger Gesuchstellung kaum

Aussichten auf eine Bewilligungsverlängerung gehabt hätte. Inwiefern er sich

danach um eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit und seine Schuldenregulierung

bemüht hat, kann grundsätzlich offenbleiben, jedoch ist im bereits dargelegten

Sinn festzuhalten, dass seine Gesamtverschuldung bis heute weiter angestiegen

ist und er seine eigenen Rückzahlungspläne nicht einzuhalten vermochte.

3.

3.1

Das

Vorliegen von Widerrufsgründen führt nicht automatisch zur

Bewilligungsverweigerung. Diese rechtfertigt sich nur, wenn die jeweils im

Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung diese Massnahme als

verhältnismässig erscheinen lässt, wobei namentlich die Schwere des

Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner

Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 96 AIG; BGE 135 II 377 E. 4.3 mit Hinweisen). Sodann ist bei der Wegweisung von

überschuldeten ausländischen Personen zu beachten, dass nach ihrer Ausreise

kaum noch Aussichten auf eine Befriedigung der Gläubigerforderungen bestehen.

Dispositiv

Demnach sind bei der Interessenabwägung auch die künftigen Aussichten auf einen

Schuldenabbau mitzuberücksichtigen, sofern ein Schuldenabbau bei weiterer

Anwesenheit in der Schweiz erwartet werden kann (vgl. BGr, 7. März 2018,

2C_789/2017, E. 3.3.1; BGr, 14. September 2009, 2C_329/2009, E. 4.2.3).

Inwieweit die Schuldentilgung durch eine Wegweisung aus der Schweiz erschwert

werden könnte, darf jedoch nicht dazu führen, dass verschuldete Ausländer gegenüber

denjenigen Ausländern privilegiert werden, die ihren finanziellen

Verpflichtungen jeweils fristgerecht nachgekommen sind (vgl. VGr, 20. März

2019, VB.2019.000092, E. 5.1; VGr, 15. November 2017, VB.2017.00571,

E. 2.3.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

Nachfolgend ist demnach zu klären, ob eine

Bewilligungsverweigerung bei rechtzeitiger Gesuchseinreichung trotz der

gesetzten Widerrufsgründe unverhältnismässig gewesen wäre.

3.2 Wie

bereits dargelegt wurde, hat der Beschwerdeführer bis heute Schulden von über

Fr. 165'000.- (offene Verlustscheinforderungen und hängige Betreibungen)

angehäuft, was ohne Weiteres einen Betrag darstellt, welcher eine

Bewilligungsverweigerung zu rechtfertigen vermag. Der Beschwerdeführer hat auch

nach der Rückstufung seiner Bewilligung weitere Schulden angehäuft und sich nur

unzureichend und nur unter dem Druck des unmittelbar drohenden Bewilligungsverlusts

um eine Regulierung seiner Schulden und eine Ausweitung seiner Erwerbstätigkeit

bemüht. Seine fortgesetzte Schuldenwirtschaft und seine unzureichenden

Bemühungen um eine Schuldentilgung sind ihm ohne Weiteres vorzuwerfen, zumal er

inzwischen über ein Einkommen verfügt, das einen Abbau der bestehenden Schulden

erlauben würde: Sein bisheriges Verhalten lässt Zweifel aufkommen, ob er sich

inskünftig um einen Schuldenabbau bemühen wird. Vielmehr ist ernsthaft mit

einer Fortsetzung der Schuldenwirtschaft zu rechnen, weshalb seine Wegweisung

nicht zuletzt auch dem Schutz potenzieller Gläubiger dient. Hinzu kommt seine

wiederholte Straffälligkeit, welche zwar zu lange zurückliegt und zu

geringfügig ist, um einen eigenständigen Widerrufsgrund zu begründen, jedoch

zumindest im Rahmen einer Gesamtwürdigung des bisherigen Verhaltens

mitberücksichtigt werden darf. Das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung

wird damit weiter erhöht.

3.3 Zusätzlich

erschwerend kommt hinzu, dass weder frühere Ermahnungen noch die am 28. November

2017 ausgesprochene Verwarnung noch die zuletzt verfügte Rückstufung eine

nachhaltige Verhaltensänderung beim Beschwerdeführer zu bewirken vermochten.

All dies lässt auf ein insgesamt weiterhin sehr hohes

öffentliches Fernhalteinteresse schliessen, welches auch durch die jüngsten

Rückzahlungsbemühungen kaum relativiert wird, soweit diese im vorliegenden

Verfahren überhaupt zu berücksichtigen sind.

3.4 Dem

öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des

Beschwerdeführers und seiner Angehörigen gegenüberzustellen:

3.4.1

Der Beschwerdeführer reiste kurz vor seinem 26. Geburtstag in die Schweiz

ein und hält sich seit bald drei Jahrzehnten im Land auf, was grundsätzlich ein

hohes privates Interesse an einem weiteren Verbleib im Land impliziert, weshalb

es zur Beendigung seines Aufenthalts besonderer Gründe bedarf (vgl. BGE 144 I 266 E. 3). Eine Wegweisung in den Kosovo würde ihn zweifellos hart

treffen, ihn aber auch nicht vor unüberwindbare Hindernisse stellen: Er wurde

noch überwiegend in seiner kosovarischen Heimat sozialisiert. Auch während

seines Aufenthalts in der Schweiz besuchte er wiederholt sein Heimatland,

welches ihm damit nach wie vor vertraut ist. In seinem Heimatland leben

zahlreiche Verwandte, zu welchen er eigenen Angaben zufolge weiterhin Kontakt

unterhält und welche ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein könnten.

Sodann ist ihm zuzumuten, sich in seinem Heimatland ein neues Beziehungsnetz

aufzubauen, sollte er dort nicht mehr über tragfähige soziale und familiäre

Kontakte verfügen. Überdies besitzt er eigenen Angaben zufolge zusammen mit

seiner Familie im Kosovo ein Eigenheim.

3.4.2

Generell ist der Beschwerdeführer trotz seines langen Aufenthalts in der

Schweiz nicht sonderlich stark verwurzelt: In sprachlicher Hinsicht verfügt er

inzwischen über gute Deutschkenntnisse, was aufgrund seines langjährigen

Aufenthalts in der Schweiz aber auch ohne Weiteres erwartet werden kann. Sodann

ist aufgrund der langen Landesanwesenheit auch davon auszugehen, dass er hier über

verfestigte soziale Kontakte verfügt. Seine hiesige Integration ist gleichwohl

durch seine mangelhafte wirtschaftliche Integration stark getrübt, während

seine sprachliche und soziale Integration jedenfalls nicht über übliche

Integrationserwartungen hinausgeht. Eine massgebliche berufliche Integration

war zumindest zum Zeitpunkt des Bewilligungsablaufs noch nicht vorhanden und

der jüngste Stellenantritt erfolgte erst unter dem Eindruck des unmittelbar

drohenden Wegweisungsvollzugs. Es kann deshalb noch nicht von einer

tiefgreifenden Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden.

3.4.3

Hinsichtlich der familiären Situation des Beschwerdeführers ist

festzuhalten, dass seine Kinder allesamt im Ausland leben und/oder erwachsen

sind und er sich von seiner Ehefrau getrennt hat. Zwar würde seine Wegweisung

zumindest die Beziehungspflege zu seinen beiden im Kanton G und F lebenden

Kindern erschweren, zugleich wäre aber auch zumindest der Kontakt zu seinem im

Kosovo lebenden Sohn erleichtert.

Damit überwiegt das öffentliche

Fernhalteinteresse auch klar die privaten Interessen des Beschwerdeführers und

erscheint die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung eindeutig verhältnismässig.

3.5 Mildere

Massnahmen sind nicht ersichtlich, nachdem weder die ausgefällten Strafen noch

frühere Ermahnungen und Verwarnungen oder die zuletzt verfügte Rückstufung

einen nachhaltigen Sinneswandel beim Beschwerdeführer zu bewirken vermochten.

3.6 Das klar überwiegende

öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung

im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, einer Wiederzulassung

nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG oder einer Bewilligungserteilung

nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 96 AIG entgegen.

Der Beschwerdeführer kann damit aus den

ausländerrechtlichen Bestimmungen weder einen Anspruch auf (Wieder-)Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung ableiten noch ist ihm eine solche nach

pflichtgemässem Ermessen zu erteilen.

4.

4.1 Ein

Anspruch auf Wiedererteilung besteht sodann, wenn ansonsten das Recht auf

Privat- oder Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV) verletzt wäre. Eine eheliche Beziehung fällt nur während

der Dauer des intakten ehelichen Zusammenlebens in den Schutzbereich des

Familienlebens. Wer in der Schweiz weder über eine intakte eheliche Beziehung

verfügt noch enge Beziehungen zu hier lebenden Verwandten der Kernfamilie

(insbesondere minderjährige Kinder) mit gefestigtem Anwesenheitsrecht

unterhält, kann sich auf das Recht auf Privatleben berufen, wenn er in der

Schweiz über besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende

private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. vertiefte soziale

Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich verfügt. Nach einer rund zehnjährigen

Aufenthaltsdauer kann regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der

Schweiz ausgegangen werden, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer

Gründe bedarf, z. B.

wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt oder

Widerrufsgründe gesetzt wurden (BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1;

vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr, 17. September

2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1).

4.2 Der

Beschwerdeführer lebt eigenen Angaben zufolge seit dem 1. Oktober 2022

getrennt von seiner Ehefrau und hat sich mit dieser über die Scheidung

verständigt. Ob die Ehe inzwischen geschieden wurde, ist aus den Akten nicht

ersichtlich, jedoch ist nicht mehr von einer intakten Ehe auszugehen und auch

sonst sind keine durch das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht

auf Familienleben geschützte Beziehungen ersichtlich. Insbesondere sind solche

mangels ersichtlichen Abhängigkeitsverhältnisses auch nicht in Bezug auf die

beiden in der Schweiz lebenden volljährigen Kinder anzunehmen.

4.3 Trotz der

langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ist auch nicht von konventions-

und verfassungsmässig geschützten ausserfamiliären Beziehungen in der Schweiz

auszugehen, nachdem der Beschwerdeführer sich erst in der jüngsten Vergangenheit

beruflich zu integrieren vermochte und mit seiner (früheren) Delinquenz und

(fortgesetzten) mutwilligen Schuldenwirtschaft zu zahlreichen Klagen Anlass

gab. Ohnehin würden die von ihm gesetzten Widerrufsgründe auch eine

Einschränkung des Rechts auf Privatleben im Sinn von Art. 8 Abs. 2

EMRK bzw. Art. 36 BV rechtfertigen, weshalb ihm der weitere Aufenthalt

selbst bei Bejahung konventionsrechtlich geschützter Beziehungen zu verweigern

wäre.

5.

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG wurden

weder substanziiert geltend gemacht, noch sind solche bei einer Rückkehr in den

Kosovo ersichtlich. Der Kosovo gilt sodann auch als verfolgungssicherer

Herkunftsstaat im Sinn von Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August

1999 (AsylV 1).

6.

Da die Sache spruchreif erscheint und insbesondere auch die

Verschuldungssituation des Beschwerdeführers keiner weiteren Klärung bedarf,

sind weitere Sachverhaltsabklärungen nicht erforderlich und kann von einer

Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Klärung des Sachverhalts abgesehen

werden. Anzumerken ist, dass selbst bei Wegfall eines der beiden aufgezählten

Widerrufsgründe immer noch hinreichend Anlass bestünde, dem Beschwerdeführer

die Aufenthaltsbewilligung zu verweigern.

Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde

VB.2022.00609 des Beschwerdeführers, soweit auf diese im Rahmen des

Streitgegenstands überhaupt einzutreten ist.

7.

7.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm auch

keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a

sowie § 17 Abs. 2 VRG).

7.2 Aufgrund

der dargelegten Rechtslage besteht sodann auch kein Anlass, auf den bereits

gefällten Entscheid betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen

Rechtspflege zurückzukommen.

7.3 Die

Gerichtsgebühr ist aufgrund des sehr aufwändigen Verfahrens angemessen zu

erhöhen (§ 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018 (GebV VGr), zumal beim Beschwerdeführer auch vorab über dessen Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege zu befinden war. Zugleich rechtfertigt sich aber

aufgrund der zugleich bestehenden Synergieeffekte mit dem Parallelverfahren

VB.2022.00607 nur eine mässige Erhöhung der in ausländerrechtlichen Verfahren

üblichen Gebühren, weshalb insgesamt eine Kostenauflage in Höhe der vorgenommenen

Kautionierung angemessen erscheint.

7.4 Da der

Beschwerdeführer unabhängig von seiner Ehefrau Beschwerde eingereicht und sein

Rechtsmittel – anders als dasjenige seiner Ehefrau – auch unabhängig vom

Ausgang des Parallelverfahrens VB.2022.00607 beurteilt werden kann,

rechtfertigt es sich, ihm lediglich die Gerichtskosten des eigenen

Beschwerdeverfahrens VB.2022.00609 aufzuerlegen.

C. Beschwerde

VB.2022.00607 der Beschwerdeführerin 1:

1.

1.1 Ausländische

Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben gemäss Art. 43 Abs. 1

und 2 AIG Anspruch auf die Erteilung und Verlängerung einer

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine

bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie weder auf Sozialhilfe noch

Ergänzungsleistungen angewiesen sind und sie sich in der am Wohnort

gesprochenen Landessprache verständigen können bzw. sich zu einem

entsprechenden Sprachförderungsangebot anmelden. Nach einem ordnungsgemässen

und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben sie Anspruch auf die

Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a

AIG erfüllt sind.

1.2 Die am 28. April

2016 in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführerin wurde ursprünglich gestützt

auf die Nachzugsbestimmungen von Art. 43 AIG (in Verbindung mit Art. 47

AIG) nachgezogen. Sie konnte ihren weiteren Aufenthalt aber seit der

Rückstufung der Aufenthaltsbewilligung ihres Ehegatten (12. Mai 2020)

unbestrittenermassen nur noch auf die Bestimmung von Art. 44 AIG stützen.

Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aufgrund eines mehr als

fünfjährigen ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalts scheitert sodann

bereits an den zeitlichen Voraussetzungen.

2.

2.1 Analog zu

den vorgenannten Voraussetzungen kann ausländischen Ehegatten von Personen mit

Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 und 2 AIG eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie weder auf

Sozialhilfe noch Ergänzungsleistungen angewiesen sind und sie sich in der am

Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können bzw. sich zu einem

entsprechenden Sprachförderungsangebot anmelden. Nach Auflösung der Ehegemeinschaft

kann die im Rahmen des Familiennachzugs erteilte (abgeleitete) Aufenthaltsbewilligung

gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE verlängert werden, wenn die in

der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und

kumulativ die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind, sofern

keine Erlöschensgründe vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben

sind und die Ehe nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise zur blossen

Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen der Dreijahresfrist aufrechterhalten

wurde (vgl. Art. 51 Abs. 2 AIG, welcher dem Wortlaut nach allerdings

nur analog anwendbar ist). Rechtsmissbräuchlich ist überdies auch eine

(fingierte) Ehetrennung, welche allein der Aufenthaltssicherung dient bzw. wenn

ein definitives Scheitern der Ehe erst behauptet wird, nachdem die Wegweisung

der originär aufenthaltsberechtigten Person bereits eindeutig erscheint (VGr,

20. März 2019, VB.2019.00045, E. 3; VGr, 10. November 2021,

VB.2021.00405/415, E. 3.2). Im Gegensatz zu den Bewilligungsansprüchen

nach Art. 42 und 43 AIG steht die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung

nach Art. 44 AIG im pflichtgemässen Ermessen der Bewilligungsbehörde.

Der

nacheheliche Aufenthaltsanspruch setzt somit unter anderem voraus, dass bis zum

Zeitpunkt der Auflösung der Ehegemeinschaft noch ein (abgeleitetes)

Aufenthaltsrecht gestützt auf die familienrechtlichen Nachzugsbestimmungen

bestand. Ist ein derartiges Recht bereits vor der Auflösung der Ehegemeinschaft

untergegangen, kann auch ein nacheheliches Aufenthaltsrecht nicht mehr

entstehen. Damit ist massgeblich, zu welchem Zeitpunkt die Ehegemeinschaft

aufgelöst wurde: Erfolgte die Auflösung der Ehegemeinschaft erst nachdem das

(abgeleitete) eheliche Aufenthaltsrecht bereits untergegangen war, kann ein

(nacheheliches) Aufenthaltsrecht nicht durch Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens

neu entstehen (VGr, 20. März 2019, VB.2019.0045, E. 3.2.1.1; BGE 140 II 129 E. 3; Thomas Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger in: Peter

Uebersax et al., Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, § 23 Rz. 23.297 ff.).

Ein prekärer Aufenthalt nach

Ablauf der Aufenthaltsbewilligung vermag ein (prozedural) fortbestehendes

Anwesenheitsrecht des originär aufenthaltsberechtigten Ehegatten höchstens dann

zu vermitteln, wenn rechtzeitig um Bewilligungsverlängerung ersucht und diese

(zum Trennungszeitpunkt) noch nicht rechtskräftig verweigert wurde (siehe dazu

die Konstellation in VGr, 10. November 2021, VB.2021.00405/415, E. 3.2)

oder der (Wieder-)Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zumindest keine

Widerrufsgründe entgegenstehen. Wenn jedoch eine Aufenthaltsbewilligung infolge

Zeitablaufs bereits erloschen und auch nicht mehr wieder zu erteilen ist, liegt

kein fortbestehendes Anwesenheitsrecht mehr vor, welches dem nachgezogenen

Ehegatten ein abgeleitetes eheliches oder nacheheliches Anwesenheitsrecht

vermitteln könnte.

2.2 Während

beide Eheleute vor Vorinstanz noch geltend machten, in ehelicher Gemeinschaft

zusammenzuleben, behauptet die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht, sich

inzwischen von ihrem Ehemann getrennt zu haben. Wie sich aus den Akten, den

Adressangaben der beiden Beschwerdeschriften und den Angaben ihres Ehemannes

erschliesst, soll die Trennung inzwischen auch räumlich vollzogen worden sein

(gemäss den Angaben des Ehemannes am 1. Oktober 2022) und haben die

Eheleute am 8. November 2022 eine Scheidungsvereinbarung unterzeichnet.

Damit ist davon auszugehen, dass die Eheleute zumindest bei Einleitung des

vorinstanzlichen Verfahrens im Juni 2022 (und im Übrigen auch bei Ablauf der

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin am 27. April 2022) noch in

ehelicher Gemeinschaft zusammenlebten und sich erst danach getrennt haben. Die

eheliche Gemeinschaft hatte damit unbestrittenermassen noch weit über ein Jahr

Bestand, nachdem die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers am 11. Mai

2021 abgelaufen war.

Folglich fällt sowohl ein eheliches als auch ein

nacheheliches Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 44 AIG bzw. Art. 77 Abs. 1

lit. a VZAE ausser Betracht, da beide Bestimmungen nach dargelegter

Rechtslage ein fortbestehendes bzw. zumindest zum Zeitpunkt der Auflösung der

Ehegemeinschaft noch bestehendes Anwesenheitsrecht des originär

aufenthaltsberechtigten Ehegatten vor­aussetzen. Der Ehemann der

Beschwerdeführerin verlor jedoch bereits im Frühjahr 2021 seine

Aufenthaltsbewilligung, nachdem er sich nicht rechtzeitig um deren Verlängerung

gekümmert hatte, eine Wiedererteilung aufgrund der von ihm gesetzten

Widerrufsgründe nicht in Betracht kommt und vor der Trennung der Ehegatten

bereits durch mehrere Instanzen verweigert wurde. Dass sein Aufenthalt im

nachfolgenden Rechtsmittelverfahren gleichwohl noch geduldet wurde, ändert

nichts daran, dass seine Bewilligung längst erloschen ist.

2.3 Die

Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG und die weiteren

Voraussetzungen von Art. 44 AIG (in Verbindung mit Art. 77 Abs. 1

lit. a VZAE) sind bei dieser Sachlage nicht näher zu erörtern, da deren

Erfüllung kumulatives Erfordernis zu einem bei Auflösung der Ehegemeinschaft

noch fortbestehenden Anwesenheitsrecht (im dargelegten Sinn) bilden und damit

zwar erforderlich, aber nicht hinreichend für eine Bewilligungsverlängerung

sind. Bei dieser Sachlage muss auch nicht mehr weiter abgeklärt werden, ob die

vor Verwaltungsgericht behauptete Trennung der Ehegatten allenfalls allein der

Sicherung des weiteren Aufenthalts der Beschwerdeführerin dienen könnte, worauf

zumindest der auffällige Trennungszeitpunkt inmitten des Bewilligungsverfahrens

hindeutet. Ebenso kann offenbleiben, ob die Ehe inzwischen schon geschieden

wurde.

2.4 Lediglich

ergänzend ist deshalb anzufügen, dass die bisherige Integration der

Beschwerdeführerin hinter üblichen Integrationserwartungen zurückblieb und sie

während ihres noch relativ kurzen Aufenthalts auch selbst betrieben wurde.

Trotz grundsätzlicher Arbeitsfähigkeit war sie in beruflicher Hinsicht bis

September 2021 nur in einem sehr geringen Pensum als Reinigungsfachkraft tätig.

In sozialer Hinsicht ist sie weitgehend isoliert geblieben, jedenfalls verfügt

sie auch eigenen Angaben zufolge nur über wenige Freunde in der Schweiz. Dass

sie durch neurologische Defizite bzw. eine Epilepsieerkrankung in massgeblicher

Weise beim Spracherwerb behindert wird, erscheint eher unglaubhaft, nachdem sie

in ihrem Heimatland die Mittelschule besucht hatte, bei ihrer polizeilichen

Einvernahme vom 17. März 2022 noch behauptete, mehrere Sprachen zu

sprechen (Albanisch, Serbisch und "etwas Deutsch") und es ihr

inzwischen viel besser als früher gehe, während sie vor allem in den ersten

Jahren ihres Aufenthalts in der Schweiz durch ihre Epilepsieerkrankung

eingeschränkt gewesen sein will. Das hierzu eingereichte ärztliche Zeugnis

eines behandelnden Neurologen vom 24. Oktober 2022 ist jedenfalls äusserst

rudimentär und allgemein gehalten und nur von geringer Aussagekraft. Selbst

wenn ihre Erkrankung ihre Lernfortschritte behindert haben könnte, hätte sie

sich zumindest intensiver um den Spracherwerb bemühen und sich frühzeitiger für

entsprechende Sprachangebote anmelden können. Ein Sprachnachweis ist bis heute

nicht eingereicht worden.

2.5 Kommt

hinzu, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer polizeilichen Befragung vom

17. März 2022 falsche Angaben zu ihrer Verschuldung machte und

wahrheitswidrig bestritt, bereits betrieben worden zu sein. Dass sie von dieser

Betreibung nichts gewusst haben will, erscheint nicht glaubhaft, nachdem sie

für diese persönlich betrieben wurde. Es kann offenbleiben, ob das Bestreiten

dieser durchaus bewilligungsrelevanten Information nicht schon den

Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt (falsche

Angaben im Bewilligungsverfahren), zumal die entsprechende Betreibung von ihr

nicht bloss verschwiegen, sondern aktiv in Abrede gestellt wurde.

Zudem muss sich die Beschwerdeführerin – neben ihren eigenen

Schulden – auch die von ihrem Ehemann für die eheliche Gemeinschaft

eingegangenen Schulden anrechnen lassen, insbesondere auch die in Betreibung

gesetzten Steuerforderungen (soweit sie für diese nicht ohnehin schon

persönlich betrieben wurde), für welche sie zumindest während der gemeinsamen

Veranlagung der Ehegatten solidarisch mithaftet. Deshalb erfüllt sie

möglicherweise auch selbst den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c

AIG, wobei auch diese Frage letztlich offengelassen werden kann.

3.

Die Beschwerdeführerin ist in ihrem Heimatland Kosovo (und in

Albanien) aufgewachsen und sozialisiert worden, wo sie zwölf Jahre die Schule

besuchte und auf einem landwirtschaftlichen Betrieb tätig war. Auch nach ihrer Einreise

in die Schweiz hielt sie den Kontakt zu ihrer Heimat aufrecht, wo auch mehrere

Verwandte leben, welche sie bei ihrer Reintegration unterstützen können. Sie

lebt erst seit etwas über sieben Jahren in der Schweiz, wo sie sich allerdings

nicht sonderlich gut zu integrieren vermochte. Somit ist sie hier nicht derart

verwurzelt und ihrer Heimat entfremdet, als dass ihr eine Rückkehr nicht mehr

zumutbar wäre. Ihre gesundheitlichen Probleme (Epilepsie-Erkrankung) haben sich

ihren eigenen Angaben zufolge verbessert und nicht an einer Erwerbstätigkeit

gehindert, weshalb sie auch nicht massgeblich ihrer Wiedereingliederung im

Kosovo entgegenstehen. Zudem ist ihre medizinische Versorgung auch im Kosovo

gewährleistet (vgl. hierzu die Focus-Berichte des Staatssekretariats für

Migration (SEM) zur medizinischen Grundversorgung und den Behandlungsangeboten

bei psychischen Erkrankungen im Kosovo vom 9. März 2017 bzw. 25. Oktober

2016, abrufbar auf www.sem.admin.ch).

Ein Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG ist damit nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht

substanziiert geltend gemacht. Ihre Reintegrationschancen im Kosovo, ihre

relativ kurze Aufenthaltsdauer und ihre Integrationsdefizite stehen sodann auch

einer Bewilligungserteilung nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 96

AIG entgegen.

4.

Durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV

geschützte familiäre Beziehungen zu hier lebenden Personen sind bei der

inzwischen getrennt von ihrem Ehemann lebenden Beschwerdeführerin nicht (mehr)

ersichtlich. Auch das in denselben Bestimmungen garantierte Recht auf

Privatleben vermittelt der Beschwerdeführerin kein Anwesenheitsrecht, da sie

sich schon aufgrund der noch relativ kurzen Dauer ihres hiesigen Aufenthalts

und ihrer hinter üblichen Integrationserwartungen zurückgebliebenen Integration

nicht auf die entsprechenden Bestimmungen berufen kann (vgl. BGE 144 I 266

E. 3).

5.

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind bei

der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht ersichtlich.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Verfahrens

VB.2022.00607 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht ihr ebenfalls keine

Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a

sowie § 17 Abs. 2 VRG). Auch sie ist lediglich zur Zahlung ihrer

eigenen Verfahrenskosten verpflichtet und haftet nicht solidarisch für die

Verfahrenskosten ihres Ehemannes mit. Die Kostenhöhe ist analog zum Verfahren

VB.2022.00607 festzulegen, wobei aber dem etwas geringeren Aufwand in der

Prozessleitung Rechnung zu tragen ist, nachdem lediglich ihr Ehemann um

unentgeltliche Rechtspflege ersucht hat.

D. Schlussfazit

und Rechtsmittelbelehrung:

1.

Aufgrund der gesetzten Widerrufsgründe ist die am 11. Mai

2021 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht wieder zu

erteilen und auch seiner ebenfalls Beschwerde führenden Ehefrau ist der weitere

Aufenthalt in der Schweiz zu verweigern, da sich ihr (nachehelicher) Aufenthalt

von demjenigen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Auflösung der

Ehegemeinschaft ableitet und ihr Aufenthaltsrecht damit mit dessen

Bewilligungsverlust mit untergegangen ist. Sodann erscheint eine Bewilligungsverweigerung

und die Wegweisung in das gemeinsame Heimatland bei beiden Beschwerdeführenden

verhältnismässig, womit beide Beschwerden abzuweisen sind, soweit auf das

Verlängerungsgesuch des Beschwerdeführers überhaupt einzutreten ist.

Weiter ist anzumerken, dass die beiden Beschwerdeführenden

jeweils nur für die Verfahrenskosten ihres eigenen Beschwerdeverfahrens

aufkommen müssen und nicht solidarisch für die Gerichtskosten haften.

2.

Der vorliegende Entscheid kann

mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde VB.2022.00607 betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (A)

wird abgewiesen.

2. Die

Beschwerde VB.2022.00609 betreffend Verlängerung bzw. (Wieder-)Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung (C) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die

Gerichtsgebühr im Verfahren VB.2022.00607 wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtsgebühr im Verfahren VB.2022.00609 wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'570.-- Total der Kosten.

5. Die

Gerichtskosten im Verfahren VB.2022.00607 werden der Beschwerdeführerin 1

auferlegt.

6. Die

Gerichtskosten im Verfahren VB.2022.00609 werden dem Beschwerdeführer 2

auferlegt.

7. Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).