VB.2022.00608
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00608
30. März 2023Deutsch11 min
(URT.2023.24446)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00608
Urteil
der 4. Kammer
vom 30. März 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zweckverband B,
Beschwerdegegner,
betreffend
Kündigung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1967, war seit dem 24. Oktober 1988 an
der Schule C des Zweckverbands B angestellt. Zuletzt arbeitete sie dort
als Sonderschullehrerin HPS. A war seit dem 21. Februar 2022 wegen
Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig. Mit Beschluss vom 28. April 2022
löste der Vorstand des Zweckverbands das Arbeitsverhältnis mit A "unter
Einhaltung der Kündigungsfrist von vier Monaten sowie der Sperrfrist auf den
nächstmöglichen Kündigungstermin (Monatsende)" auf. Mit separatem
Beschluss vom 28. April 2022 stellte der Vorstand des Zweckverbands sie
per sofort, sofern und seit sie arbeitsfähig sei, frei. Die beiden Beschlüsse
wurden A am 2. Mai 2022 persönlich übergeben.
Erwägungen
II.
A. Am
31.
Mai 2022 erhob A Rekurs an den Bezirksrat D und beantragte im
Wesentlichen, es sei festzustellen, dass ihre Kündigung vom 28. April 2022
nichtig sei und dass ihr Anstellungsverhältnis mit dem Zweckverband weiterhin
bestehe.
B. Am 11. August
2022.
teilte A der Präsidentin des Zweckverbands per E-Mail mit, dass sie mit
Beginn des Schuljahrs 2022/2023 eine neue Arbeitsstelle antreten werde. Mit
E-Mail und Schreiben vom 15. August 2022 teilte die Präsidentin des
Zweckverbands A mit, dass der Zweckverband ihre "ausserterminliche
Kündigung des Arbeitsverhältnisses" per 15. August 2022 akzeptiere.
Am 22. August 2022 beschloss der Vorstand des Zweckverbands die
Genehmigung der ausserordentlichen Kündigung durch A und löste ihr Arbeitsverhältnis
per 31. Juli 2022 auf.
C. Am 31. August
2022.
beantragte der Zweckverband dem Bezirksrat D, das Rekursverfahren als
gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Der Bezirksrat D schrieb das Rekursverfahren mit
Beschluss vom 6. September 2022 als gegenstandslos geworden ab
(Dispositiv-Ziff. I), erhob keine Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. II)
und sprach keine Parteientschädigungen zu (Dispositiv-Ziff. III).
III.
Am 10. Oktober 2022 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, unter Entschädigungsfolge
sei der Beschluss des Bezirksrats D vom 6. September 2022 aufzuheben
und das Verfahren an den Bezirksrat D zurückzuweisen.
Am 10. November 2022 beantragte der Bezirksrat D
die Abweisung der Beschwerde. Gleichentags beantragte der Zweckverband die
Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. In der Folge hielten A mit
Eingaben vom 23. November und vom 13. Dezember 2022 sowie der
Zweckverband mit Eingaben vom 1. Dezember und 29. Dezember 2022 an
ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide eines Bezirksrats über personalrechtliche Anordnungen eines
Zweckverbands nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
1.2
Schreibt
eine Vorinstanz einen Rekurs als gegenstandslos geworden ab, ist die
rekurrierende Partei legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den
Abschreibungsentscheid zu wehren (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Folglich ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin im
vorliegenden Verfahren zu bejahen. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3
Für die Berechnung des Streitwerts im
vorliegenden Verfahren ist auf die Rekursanträge der Beschwerdeführerin
abzustellen. Die Beschwerdeführerin beantragte im Rekursverfahren die
Feststellung der Nichtigkeit ihrer Kündigung. Nach neuer verwaltungsgerichtlicher
Praxis ist solchen Forderungen pauschal ein Streitwert von einem Jahreslohn
beizumessen (VGr, 8. Dezember 2022, VB.2022.00281, E. 2). Damit
beträgt der Streitwert des vorliegenden Verfahrens rund Fr. 130'000.-, weshalb die Angelegenheit in die Zuständigkeit
der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1
lit. c e contrario VRG).
2.
Die Beschwerdeführerin rügt
eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) durch die Vorinstanz,
da sie von letzterer vor Erlass des Abschreibungsbeschlusses vom
6.
September 2022 nicht angehört worden sei.
Gemäss Art. 29 Abs. 2
BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör
dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,
welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere
das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache
zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu
nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit
alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem
Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Voraussetzung des
Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf
das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen
Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Wie weit dieses Recht
geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten
Umstände beurteilen. Entscheidend ist, ob den Betroffenen ermöglicht wurde,
ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen).
Vorliegend beantragte der
Vorstand des Beschwerdegegners der Vorinstanz am 31. August 2022, das
Rekursverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben, da die
Beschwerdeführerin ihr Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2022 gekündigt und
folglich kein aktuelles Interesse mehr an ihrem Rekurs habe. In der Folge
beschloss die Vorinstanz am 6. September 2022, ohne zuvor der
Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, das
Rekursverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Indem die Vorinstanz
der Beschwerdeführerin nicht anzeigte, dass sie das Rekursverfahren abschreiben
wolle, und ihr diesbezüglich auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme
einräumte, verunmöglichte sie ihr, ihren Standpunkt bezüglich der Abschreibung
des Verfahrens wirksam zur Geltung zu bringen. Damit verletzte die Vorinstanz
den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. Dieser Umstand wird
bei der Regelung der Nebenfolgen zu berücksichtigen sein.
3.
3.1
Nach § 21 Abs. 1 VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat. Das geltend gemachte Interesse muss dabei grundsätzlich aktuell sein, was
bedeutet, dass es sowohl im Zeitpunkt der Rekurserhebung als auch im Zeitpunkt
des Entscheids vorliegen muss (Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 21 N. 24). Als aktuell gilt das
Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der
Beurteilung durch die Rechtsmittelinstanz noch besteht und durch die Aufhebung
des angefochtenen Hoheitsakts beseitigt würde (VGr, 23. Mai 2022, VB.2022.00199,
E. 1.3). Fällt das Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des
Verfahrens dahin, wird dieses als gegenstandslos geworden abgeschrieben
(Bertschi, § 21 N. 26).
3.2
Die
Vorinstanz begründete ihren Abschreibungsbeschluss vom 6. September 2022
damit, dass der Beschluss des Vorstands des Beschwerdegegners vom 18. August
2022, mit welchem dieser – eigener Ansicht zufolge – die ausserterminliche
Kündigung durch die Beschwerdeführerin genehmigte, eine wiedererwägungsweise
Änderung der angefochtenen Kündigungsverfügung im Sinn des direkt dem
Beschwerdegegner gestellten Antrags der Beschwerdeführerin darstelle. Im
Beschwerdeverfahren schiebt die Vorinstanz als Begründung für ihren Beschluss
nach, der Beschwerdeführerin habe es nach dem Antritt einer neuen Arbeitsstelle
per Anfang August 2022 an einem Rechtsschutzinteresse im Rekursverfahren
gefehlt, da sie nicht beiden Anstellungen zugleich nachkommen könne, womit sie
kein Interesse mehr daran geltend machen könne, dass ihr Anstellungsverhältnis
mit dem Beschwerdegegner weiter bestehe. Dieser Argumentation kann nicht
gefolgt werden.
3.3
Zunächst
durften der Beschwerdegegner und in der Folge auch die Vorinstanz die E-Mail
der Beschwerdeführerin vom 11. August 2022 an den Beschwerdegegner, wonach
sie mit Beginn des Schuljahrs 2022/2023 eine neue Arbeitsstelle antreten werde,
nicht ohne Weiteres als "ausserterminliche Kündigung des
Arbeitsverhältnisses" qualifizieren. Die Beschwerdeführerin brachte in
ihrer E-Mail vom 11. August 2022 nämlich keinen expliziten Kündigungswillen
bezüglich ihres Anstellungsverhältnisses beim Beschwerdegegner zum Ausdruck.
Der Antritt einer neuen Arbeitsstelle durch die Beschwerdeführerin während
ihrer Freistellung ist sodann auch nicht zwingend als konkludente Auflösung
ihres bisherigen Anstellungsverhältnisses zu deuten (vgl. Alfred Blesi in:
Wolfgang Portmann/Adrian von Kaenel [Hrsg.], Fachhandbuch Arbeitsrecht, Zürich
etc. 2018, Kap. 7: Freistellung, Rz. 7.23 ff., auch zum Folgenden).
Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein vorzeitiger Stellenantritt während
einer Freistellung bis zum Ende der Kündigungsfrist grundsätzlich nur zur Folge
hat, dass sich zwei Arbeitsverhältnisse überlagern, was auch im öffentlichen
Personalrecht möglich ist. Folglich wären der Beschwerdegegner und die Vorinstanz
gehalten gewesen, genauer abzuklären, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer
E-Mail vom 11. August 2022 tatsächlich um vorzeitige Auflösung ihres
Anstellungsverhältnisses ersucht hatte.
3.4
Es kommt
hinzu, dass die Beschwerdeführerin in der Begründung ihres Rekurses auch
zahlreiche materielle Mängel ihrer Kündigung geltend machte, womit sie als
juristische Laiin zum Ausdruck brachte, dass sie mit ihrer Kündigung auch in
materieller Hinsicht nicht einverstanden war und auch aus diesem Grund die
Aufhebung des Kündigungsbeschlusses beantragt hatte.
Erweist sich eine Kündigung des Beschwerdegegners als
missbräuchlich oder sachlich nicht gerechtfertigt (im Sinn von Art. 2 des
Reglements vom 25. November 2022 über die Anstellungsbedingungen,
Besoldungen und Entschädigungen im Zweckverband B [Personalreglement] in
Verbindung mit § 18 Abs. 2 des Personalgesetzes vom 27. September
1998.
[PG, LS 177.10]) und wird die entlassene Person nicht wieder eingestellt,
ist ihr eine Entschädigung auszurichten, welche sich nach den Bestimmungen des
Obligationenrechts über die missbräuchliche Kündigung richtet (Art. 2
Personalreglement in Verbindung mit § 18 Abs. 3 Satz 1 PG). Nach
der verwaltungsgerichtlichen Praxis ist die Entschädigung die gesetzliche Folge
einer materiell unrechtmässigen Kündigung und ein vom Gesetzgeber geschaffenes
Surrogat dafür, dass den Rechtsmittelbehörden ohne ausdrückliche gegenteilige
Regelung im anwendbaren Personalrecht verwehrt ist, bei mangelhafter Kündigung
eine Weiterbeschäftigung anzuordnen. Entsprechend
ist die Entschädigung vom Verwaltungsgericht bzw. seinen Vorinstanzen von Amtes
wegen festzusetzen ([§ 63 Abs. 3 in Verbindung mit] § 27a Abs. 1 VRG) und bedarf es gar keines bezifferten Entschädigungsbegehrens (vgl. VGr,
29.
August 2019, VB.2018.00588, E. 8.4).
Da die
Beschwerdeführerin in ihrem Rekurs auch explizit auf materielle Mängel ihrer
Kündigung hinwies, wäre die Vorinstanz nach dem Gesagten gehalten gewesen, von
Amtes wegen zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin aufgrund einer nicht gerechtfertigten
Kündigung eine Entschädigung zusteht. Damit verfügte die Beschwerdeführerin
auch nach dem Antritt einer neuen Arbeitsstelle nach wie vor über ein aktuelles
schutzwürdiges Interesse an ihrem Rekurs und hätte die Vorinstanz den Rekurs
materiell behandeln müssen. Folglich schrieb die Vorinstanz den Rekurs der
Beschwerdeführerin zu Unrecht als gegenstandslos geworden ab. Da die Sache
damit ohnehin an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, kann offenbleiben, ob die
Beschwerdeführerin trotz des Antritts einer neuen Stelle nach wie vor über ein
schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit ihrer Kündigung
verfügte. Dies wird die Vorinstanz ebenfalls zu prüfen haben.
4.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I
des vorinstanzlichen Beschlusses vom 6. September 2022 ist aufzuheben. Die
Sache wird zur Wiederaufnahme des Rekursverfahrens an den Bezirksrat D
zurückgewiesen.
5.
Weil der Streitwert mehr
als Fr. 30'000.- beträgt (vgl. E. 1.3), ist das Verfahren
kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3 VRG). Die Rückweisung zur erneuten
Entscheidung ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu
behandeln, sofern die infolge der Rückweisung vorzunehmende neue Beurteilung zu
einer Gutheissung des Antrags führen kann (BGr,
28.
April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; VGr,
Dispositiv
25. November 2021, VB.2021.00514, E. 4.1). Demnach hat die
Beschwerdeführerin als obsiegend zu gelten und sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens nach dem Unterliegerprinzip grundsätzlich dem
unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Vorinstanz im
Rekursverfahren das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzte, sind ihr
jedoch die Hälfte der Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
Satz 2 VRG; vgl. VGr, 21. Dezember 2022, VB.2022.00758, E. 5.2).
Der nicht anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführerin ist praxisgemäss keine Parteientschädigung
zuzusprechen. Dem unterliegenden Beschwerdegegner ist ebenfalls keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden,
soweit der Streitwert Fr. 15'000.- erreicht (Art. 85 Abs. 1 lit. b
BGG). Liegt der Streitwert darunter, so ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG). Andernfalls
steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Beim
vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher
wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den
Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 117
BGG weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide
sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats D vom
6. September 2022 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an
den Bezirksrat D zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 2'670.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden je zur Hälfte dem Beschwerdegegner und dem Bezirksrat D
auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat D.