Lexipedia

Entscheid

VB.2022.00610

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00610

8. Dezember 2022Deutsch8 min

(URT.2022.24200)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00610

Urteil

der 4. Kammer

vom 8. Dezember 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Elias Ritzi.

In Sachen

A

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Medizinische Fakultät der Universität Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Nichtbestehen

der ersten Einzelprüfung im

Masterstudiengang Humanmedizin,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, Masterstudentin an der Medizinischen Fakultät der

Universität Zürich, absolvierte am 28. Januar 2021 bzw. am 1. Juli

2021 die aus zwei Teilprüfungen bestehende erste Einzelprüfung des ersten

Studienjahres Humanmedizin. Diese Prüfung wurde mit der Note 3 bewertet. Am 11. August

2021 bzw. am 19. August 2021 legte sie die entsprechenden

Repetitionsprüfungen ab. Am 15. Oktober 2021 erhielt A über das

Studierendenportal der Universität Zürich den Leistungsausweis für das Frühlingssemester

2021. Aus diesem geht hervor, dass sie auch bei den Prüfungen vom 11. und 19. August

2021 die Note 3 erreichte.

Gegen den Bescheid über das Nichtbestehen der beiden

Prüfungen erhob A am 15. November 2021 Einsprache beim Dekanat der Medizinischen

Fakultät, welches das Rechtsmittel mit Entscheid vom 2. Februar 2022

abwies.

Erwägungen

II.

Am 3. März 2022 erhob A Rekurs bei der

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Diese wies den Rekurs am 5. September

2022.

ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A die

Verfahrenskosten von Fr. 774.- (Dispositiv-Ziff. II und III) und

sprach keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. IV).

III.

Am 7. Oktober 2022 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei "dem

Antrag auf positive vorsorgliche Massnahme" stattzugeben, dem "Gesuch

der Akteneinsicht bezüglich der Akten beider Versuche" sei stattzugeben

und A "zur erneuten Prüfung zuzulassen".

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragte am

13.

Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete ansonsten

auf eine Stellungnahme. Die Medizinische Fakultät beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 9. November 2022 die Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf eingetreten werde.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Anordnungen der

Beschwerdegegnerin zuständig (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes

vom 15. März 1998 [LS 415.11] in Verbindung mit §§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,

LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin beantragt, "dem Antrag auf

positive vorsorgliche Massnahme [sei] stattzugeben". Worin die beantragte

vorsorgliche Massnahme bestehen soll, wird aus der Beschwerdeschrift nicht

klar. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben, da das Gesuch mit

dem heutigen Entscheid sowieso gegenstandslos wird.

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin verlangt, sie sei "zur

erneuten Prüfung zuzulassen". Dieses Begehren der Beschwerdeführerin ist

missverständlich. Soweit sie damit verlangt, ihr sei zusätzlich zu den Prüfungsversuchen

vom 28. Januar/1. Juli 2021 und 11./19. August 2021 ein dritter Versuch zu gewähren, ist dieses Begehren

spätestens seit der Ablegung des dritten Versuchs am 27. Januar/18. August

2022.

gegenstandslos. Soweit sie damit einen über die in § 28 Abs. 2 der

Rahmenverordnung über die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Medizinischen

Fakultät der Universität Zürich (RVO MeF, LS 415,433.5) vorgesehenen drei

Versuche hinausgehenden vierten Versuch beziehungsweise die Nichtzählung des

zweiten Versuchs vom 11./19. August 2021 als Fehlversuch beantragt,

ist das Begehren abzuweisen:

3.2

Die

Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat muss einen bekannten oder

erkennbaren Grund, der die Prüfungsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt,

unverzüglich vorbringen. Die Geltendmachung eines solchen Grunds nach der

Absolvierung der Prüfung ist nicht mehr beachtlich (VGr, 17. Januar 2018,

VB.2017.00700, E. 2.1; 2. Dezember 2009, VB.2009.00502, E. 2.2; Herbert

Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern 2003, S. 452 ff.

[jeweils auch zum Folgenden]). Mit dieser Regelung soll ausgeschlossen werden,

dass jemand in Kenntnis der mangelnden Prüfungsfähigkeit die Prüfung ablegt und

nachträglich unter Anrufung dieses Grunds die Annullierung der Prüfung verlangt

und sich so eine zusätzliche Prüfungschance verschafft. Dies würde die

Dispositiv

Chancengleichheit unter den Kandidaten verletzen und widerspräche demnach dem

Gebot rechtsgleicher Behandlung. Die nachträgliche Annullierung einer Prüfung

ist jedoch dann in Betracht zu ziehen, wenn die geprüfte Person aus objektiver

Sicht und unverschuldet nicht in der Lage ge­wesen ist, ihren

Verhinderungsgrund in eigenverantwortlicher Willensausübung unverzüglich

geltend zu machen.

3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe während

der Prüfung vom 19. August 2021 an einer Mittelohrentzündung, an Kopfschmerzen

und Fieber gelitten. Sie habe ihre daraus resultierende Prüfungsunfähigkeit zum

Zeitpunkt der Prüfung aufgrund ihrer Prüfungsangst nicht erkennen können. Nach

der Ablegung der Prüfung habe sie ihre Prüfungsunfähigkeit nicht geltend

gemacht, da sie davon ausgegangen sei, dies sei nach der Prüfung nicht mehr

möglich. Aus diesem Grund sei die Prüfung vom 19. August 2021 nachträglich

zu annullieren.

3.4 Selbst

wenn davon ausgegangen würde, dass aus dem am 15. November 2021 aufgrund

einer Diagnose vom 23. August 2021 erstellten Arztbericht folgt, dass die

Beschwerdeführerin am 19. August 2021 prüfungsunfähig war, hätte die

Beschwerdeführerin ihre Prüfungsunfähigkeit unverzüglich geltend machen müssen.

Dass sie durch ihre Prüfungsangst daran gehindert wurde, zu erkennen, dass sie

eine Mittelohrentzündung, starke Kopfschmerzen und Fieber hatte und

infolgedessen nicht prüfungsfähig war, ist nicht glaubhaft. Die

Beschwerdeführerin legt keinerlei Belege für ihre Prüfungsangst vor und machte

noch im Einspracheverfahren geltend, lediglich angespannt gewesen zu sein.

Sodann ist auch nicht glaubhaft, dass die Prüfungsangst fast drei Monate

anhielt und die Beschwerdeführerin deshalb erst nach Bekanntgabe der

Prüfungsresultate in der Lage war, ihre Prüfungsunfähigkeit zu erkennen.

3.5 Soweit die

Beschwerdeführerin geltend macht, durch die Infobroschüre 4. Studienjahr Humanmedizin

und die RVO MeF in Bezug auf die Möglichkeit einer nachträglichen

Geltendmachung ihrer Prüfungsunfähigkeit verwirrt worden zu sein, ist ihr nicht

zu folgen. Die Infobroschüre äussert sich nicht zur Möglichkeit einer

nachträglichen Geltendmachung von Prüfungsunfähigkeitsgründen, während sich aus

§ 24 Abs. 3 RVO MeF ergibt, dass eine solche grundsätzlich

ausgeschlossen ist. Hierbei ergibt sich bereits aus dem Wort

"grundsätzlich", dass eine nachträgliche Geltendmachung in

Ausnahmefällen zulässig sein kann. Sollte die Beschwerdeführerin, wie geltend

gemacht, über die Möglichkeit einer nachträglichen Geltendmachung ihrer

Prüfungsunfähigkeit im Unklaren gewesen sein, wäre es an ihr gelegen und wäre

ohne Weiteres zumutbar gewesen, sich bei der Beschwerdegegnerin diesbezüglich

zu informieren.

3.6 Nach dem

Gesagten ist die Geltendmachung des Prüfungsverhinderungsgrunds durch die

Beschwerdeführerin fast drei Monate nach der Prüfung und erst nach Bekanntgabe

der Resultate verspätet. Die Prüfung vom 19. August 2021 ist nicht zu

annullieren und die Beschwerdeführerin ist zusätzlich zum am 27. Januar/18. August 2022

absolvierten Versuch zu keinem weiteren Prüfungsversuch zuzulassen.

4.

4.1 Die

Beschwerdeführerin verlangt sinngemäss, ihr sei uneingeschränkte Einsicht in

die "Akten beider Versuche" zu gewähren. Gemäss § 8 Abs. 1

Satz 1 steht das Akteneinsichtsrecht Personen zu, die durch eine Anordnung

berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung

haben (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], § 8 N. 6).

4.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet im

Beschwerdeverfahren ausdrücklich nicht,

die Prüfungen vom 28. Januar/1. Juli 2021 und 11./19. August

2021 seien fälschlicherweise als nicht genügend

bewertet worden. Die Vorinstanz ist auf die Begehren betreffend die Bewertung

ihrer Prüfungen nicht eingetreten, was von der Beschwerdeführerin nicht

beanstandet wird. Umstritten ist vorliegend damit nur noch

die Prüfungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, wozu der Inhalt der

Prüfungsunterlagen irrelevant ist. An einer umfassenden Akteneinsicht fehlt der

Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse.

4.3 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf das Gesetz über die

Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG, LS 170.4) beruft, hilft ihr dies nicht, da in einem laufenden

Verwaltungsverfahren für die Einsicht in Akten nicht das IDG, sondern das VRG

anwendbar ist (vgl. VGr, 3. März 2022, AEG.2021.00002, E. 2.3).

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um

uneingeschränkte Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen ist nach dem Gesagten

abzuweisen.

5.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht

als gegenstandslos abgeschrieben wird. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist ihr keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1, § 17 Abs. 2 VRG)

6.

Zur

Rechtmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu

erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das

Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den

Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen

nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw.

verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig sind, wird dies vom

Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur

Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 31. März 2021,

2D_5/2021, E. 1.1). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos abgeschrieben

wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'095.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien,

b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.