VB.2022.00610
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00610
8. Dezember 2022Deutsch8 min
(URT.2022.24200)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00610
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. Dezember 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Elias Ritzi.
In Sachen
A
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Medizinische Fakultät der Universität Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Nichtbestehen
der ersten Einzelprüfung im
Masterstudiengang Humanmedizin,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, Masterstudentin an der Medizinischen Fakultät der
Universität Zürich, absolvierte am 28. Januar 2021 bzw. am 1. Juli
2021 die aus zwei Teilprüfungen bestehende erste Einzelprüfung des ersten
Studienjahres Humanmedizin. Diese Prüfung wurde mit der Note 3 bewertet. Am 11. August
2021 bzw. am 19. August 2021 legte sie die entsprechenden
Repetitionsprüfungen ab. Am 15. Oktober 2021 erhielt A über das
Studierendenportal der Universität Zürich den Leistungsausweis für das Frühlingssemester
2021. Aus diesem geht hervor, dass sie auch bei den Prüfungen vom 11. und 19. August
2021 die Note 3 erreichte.
Gegen den Bescheid über das Nichtbestehen der beiden
Prüfungen erhob A am 15. November 2021 Einsprache beim Dekanat der Medizinischen
Fakultät, welches das Rechtsmittel mit Entscheid vom 2. Februar 2022
abwies.
Erwägungen
II.
Am 3. März 2022 erhob A Rekurs bei der
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Diese wies den Rekurs am 5. September
2022.
ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A die
Verfahrenskosten von Fr. 774.- (Dispositiv-Ziff. II und III) und
sprach keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. IV).
III.
Am 7. Oktober 2022 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei "dem
Antrag auf positive vorsorgliche Massnahme" stattzugeben, dem "Gesuch
der Akteneinsicht bezüglich der Akten beider Versuche" sei stattzugeben
und A "zur erneuten Prüfung zuzulassen".
Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragte am
13.
Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete ansonsten
auf eine Stellungnahme. Die Medizinische Fakultät beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 9. November 2022 die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf eingetreten werde.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Anordnungen der
Beschwerdegegnerin zuständig (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes
vom 15. März 1998 [LS 415.11] in Verbindung mit §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin beantragt, "dem Antrag auf
positive vorsorgliche Massnahme [sei] stattzugeben". Worin die beantragte
vorsorgliche Massnahme bestehen soll, wird aus der Beschwerdeschrift nicht
klar. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben, da das Gesuch mit
dem heutigen Entscheid sowieso gegenstandslos wird.
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin verlangt, sie sei "zur
erneuten Prüfung zuzulassen". Dieses Begehren der Beschwerdeführerin ist
missverständlich. Soweit sie damit verlangt, ihr sei zusätzlich zu den Prüfungsversuchen
vom 28. Januar/1. Juli 2021 und 11./19. August 2021 ein dritter Versuch zu gewähren, ist dieses Begehren
spätestens seit der Ablegung des dritten Versuchs am 27. Januar/18. August
2022.
gegenstandslos. Soweit sie damit einen über die in § 28 Abs. 2 der
Rahmenverordnung über die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Medizinischen
Fakultät der Universität Zürich (RVO MeF, LS 415,433.5) vorgesehenen drei
Versuche hinausgehenden vierten Versuch beziehungsweise die Nichtzählung des
zweiten Versuchs vom 11./19. August 2021 als Fehlversuch beantragt,
ist das Begehren abzuweisen:
3.2
Die
Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat muss einen bekannten oder
erkennbaren Grund, der die Prüfungsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt,
unverzüglich vorbringen. Die Geltendmachung eines solchen Grunds nach der
Absolvierung der Prüfung ist nicht mehr beachtlich (VGr, 17. Januar 2018,
VB.2017.00700, E. 2.1; 2. Dezember 2009, VB.2009.00502, E. 2.2; Herbert
Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern 2003, S. 452 ff.
[jeweils auch zum Folgenden]). Mit dieser Regelung soll ausgeschlossen werden,
dass jemand in Kenntnis der mangelnden Prüfungsfähigkeit die Prüfung ablegt und
nachträglich unter Anrufung dieses Grunds die Annullierung der Prüfung verlangt
und sich so eine zusätzliche Prüfungschance verschafft. Dies würde die
Dispositiv
Chancengleichheit unter den Kandidaten verletzen und widerspräche demnach dem
Gebot rechtsgleicher Behandlung. Die nachträgliche Annullierung einer Prüfung
ist jedoch dann in Betracht zu ziehen, wenn die geprüfte Person aus objektiver
Sicht und unverschuldet nicht in der Lage gewesen ist, ihren
Verhinderungsgrund in eigenverantwortlicher Willensausübung unverzüglich
geltend zu machen.
3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe während
der Prüfung vom 19. August 2021 an einer Mittelohrentzündung, an Kopfschmerzen
und Fieber gelitten. Sie habe ihre daraus resultierende Prüfungsunfähigkeit zum
Zeitpunkt der Prüfung aufgrund ihrer Prüfungsangst nicht erkennen können. Nach
der Ablegung der Prüfung habe sie ihre Prüfungsunfähigkeit nicht geltend
gemacht, da sie davon ausgegangen sei, dies sei nach der Prüfung nicht mehr
möglich. Aus diesem Grund sei die Prüfung vom 19. August 2021 nachträglich
zu annullieren.
3.4 Selbst
wenn davon ausgegangen würde, dass aus dem am 15. November 2021 aufgrund
einer Diagnose vom 23. August 2021 erstellten Arztbericht folgt, dass die
Beschwerdeführerin am 19. August 2021 prüfungsunfähig war, hätte die
Beschwerdeführerin ihre Prüfungsunfähigkeit unverzüglich geltend machen müssen.
Dass sie durch ihre Prüfungsangst daran gehindert wurde, zu erkennen, dass sie
eine Mittelohrentzündung, starke Kopfschmerzen und Fieber hatte und
infolgedessen nicht prüfungsfähig war, ist nicht glaubhaft. Die
Beschwerdeführerin legt keinerlei Belege für ihre Prüfungsangst vor und machte
noch im Einspracheverfahren geltend, lediglich angespannt gewesen zu sein.
Sodann ist auch nicht glaubhaft, dass die Prüfungsangst fast drei Monate
anhielt und die Beschwerdeführerin deshalb erst nach Bekanntgabe der
Prüfungsresultate in der Lage war, ihre Prüfungsunfähigkeit zu erkennen.
3.5 Soweit die
Beschwerdeführerin geltend macht, durch die Infobroschüre 4. Studienjahr Humanmedizin
und die RVO MeF in Bezug auf die Möglichkeit einer nachträglichen
Geltendmachung ihrer Prüfungsunfähigkeit verwirrt worden zu sein, ist ihr nicht
zu folgen. Die Infobroschüre äussert sich nicht zur Möglichkeit einer
nachträglichen Geltendmachung von Prüfungsunfähigkeitsgründen, während sich aus
§ 24 Abs. 3 RVO MeF ergibt, dass eine solche grundsätzlich
ausgeschlossen ist. Hierbei ergibt sich bereits aus dem Wort
"grundsätzlich", dass eine nachträgliche Geltendmachung in
Ausnahmefällen zulässig sein kann. Sollte die Beschwerdeführerin, wie geltend
gemacht, über die Möglichkeit einer nachträglichen Geltendmachung ihrer
Prüfungsunfähigkeit im Unklaren gewesen sein, wäre es an ihr gelegen und wäre
ohne Weiteres zumutbar gewesen, sich bei der Beschwerdegegnerin diesbezüglich
zu informieren.
3.6 Nach dem
Gesagten ist die Geltendmachung des Prüfungsverhinderungsgrunds durch die
Beschwerdeführerin fast drei Monate nach der Prüfung und erst nach Bekanntgabe
der Resultate verspätet. Die Prüfung vom 19. August 2021 ist nicht zu
annullieren und die Beschwerdeführerin ist zusätzlich zum am 27. Januar/18. August 2022
absolvierten Versuch zu keinem weiteren Prüfungsversuch zuzulassen.
4.
4.1 Die
Beschwerdeführerin verlangt sinngemäss, ihr sei uneingeschränkte Einsicht in
die "Akten beider Versuche" zu gewähren. Gemäss § 8 Abs. 1
Satz 1 steht das Akteneinsichtsrecht Personen zu, die durch eine Anordnung
berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
haben (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 8 N. 6).
4.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet im
Beschwerdeverfahren ausdrücklich nicht,
die Prüfungen vom 28. Januar/1. Juli 2021 und 11./19. August
2021 seien fälschlicherweise als nicht genügend
bewertet worden. Die Vorinstanz ist auf die Begehren betreffend die Bewertung
ihrer Prüfungen nicht eingetreten, was von der Beschwerdeführerin nicht
beanstandet wird. Umstritten ist vorliegend damit nur noch
die Prüfungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, wozu der Inhalt der
Prüfungsunterlagen irrelevant ist. An einer umfassenden Akteneinsicht fehlt der
Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse.
4.3 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf das Gesetz über die
Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG, LS 170.4) beruft, hilft ihr dies nicht, da in einem laufenden
Verwaltungsverfahren für die Einsicht in Akten nicht das IDG, sondern das VRG
anwendbar ist (vgl. VGr, 3. März 2022, AEG.2021.00002, E. 2.3).
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um
uneingeschränkte Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen ist nach dem Gesagten
abzuweisen.
5.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht
als gegenstandslos abgeschrieben wird. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist ihr keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1, § 17 Abs. 2 VRG)
6.
Zur
Rechtmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu
erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das
Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den
Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen
nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw.
verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig sind, wird dies vom
Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur
Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 31. März 2021,
2D_5/2021, E. 1.1). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos abgeschrieben
wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien,
b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.