VB.2022.00611
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00611
8. Dezember 2022Deutsch9 min
(URT.2022.24197)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2022.00611
Urteil
des Einzelrichters
vom 8. Dezember 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Gerichtsschreiberin
Regina Meier.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Vorsorglicher
Führerausweisentzug,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Einsprache-Entscheid vom 9. Juni 2022 entzog das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A vorsorglich den Führerausweis aller
Kategorien auf unbestimmte Zeit ab 24. Mai 2022 bis zur Abklärung von
Ausschlussgründen. Weiter wurde angeordnet, dass die Abklärung von
Ausschlussgründen im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchung erfolgen
müsse. Einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung.
Auf Gesuch von A wurde der vorsorgliche
Führerausweisentzug bezüglich der Spezialkategorie M am 13. Juli 2022
wiedererwägungsweise aufgehoben.
Erwägungen
II.
A erhob am 11. Juli 2022 Rekurs bei der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die Verfügung vom 9. Juni
2022.
aufzuheben und auf einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises zu
verzichten. Eventualiter sei die Verfügung insoweit aufzuheben, als dass auf
einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises für die Spezialkategorien F,
G und M zu verzichten sei. Mit Entscheid vom 8. September 2022 wies die
Sicherheitsdirektion den Rekurs ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung.
III.
Dagegen erhob A am 11. Oktober 2022 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
sowie des Rekursentscheids. Das Strassenverkehrsamt sei anzuweisen, dass
Administrativverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zu
sistieren, und es sei ihm der Führerausweis umgehend wieder auszuhändigen. In
prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu
erteilen und den von der Vorinstanz angeordneten Entzug der aufschiebenden
Wirkung aufzuheben. Schliesslich ersuchte er um eine Parteientschädigung (zzgl.
MWST) zulasten des Strassenverkehrsamts bzw. der Staatskasse.
Das Strassenverkehrsamt beantragte am 20. Oktober
2022, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die Sicherheitsdirektion
(Rekursabteilung) verzichtete am 21. Oktober 2022 auf eine Vernehmlassung.
Mit Replik vom 31. Oktober 2022 ersuchte A um antragsgemässen Entscheid.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die
Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr
ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt
durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG),
sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung
überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall besteht
kein Anlass für eine Überweisung.
2.
2.1
Gemäss
Rapport der Kantonspolizei Graubünden vom 4. Mai 2022 lenkte der
Beschwerdeführer am 20. Dezember 2021 seinen Personenwagen der
Marke C mit dem Kontrollschild 01 ausserorts in D/GR unter Abzug der
Gerätetoleranz mit einer Geschwindigkeit von 160 km/h bei einer erlaubten
Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h.
2.2
Der
Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, sein Fahrzeug zum fraglichen
Zeitpunkt nicht gelenkt zu haben. Bevor ihm der Führerausweis entzogen werden
könne, sei der Ausgang des hängigen Strafverfahrens abzuwarten.
3.
3.1
Motorfahrzeugführer
müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1
des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Über die
erforderliche Fahreignung verfügt unter anderem nur, wer nach seinem bisherigen
Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten
und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 2 lit. d
SVG).
Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn
festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht
oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Nach Art. 16d Abs. 1
lit. c SVG wird der Führerausweis einer Person entzogen, wenn sie auf
Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim
Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen
Rücksicht nehmen wird. Der Entzug des Führerausweises wegen fehlender
Fahreignung ist ein Entzug zu Sicherungszwecken (sogenannter Sicherungsentzug).
Er bezweckt, die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen
ungeeigneten Fahrzeugführer in der Zukunft zu verhindern (Philippe
Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2. A., Zürich/St.
Gallen 2015, Art. 16d N. 8).
3.2
Bestehen
ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann ihr der
Führerausweis vorsorglich entzogen werden (Art. 30 der Verordnung über die
Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober
1976.
[VZV]). Angesichts des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen
eines Motorfahrzeuges eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den
Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden
erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, den
vorsorglichen Ausweisentzug. Angesichts der Dringlichkeit und des vorläufigen
Charakters vorsorglicher Anordnungen ergeht der Entscheid mit einem reduzierten
Prüfungsmassstab. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende
Umstände ist nicht erforderlich. Wäre dieser erbracht, müsste nicht ein
vorsorglicher Entzug, sondern unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt
werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend
vorgenommen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch
entzogen werden können. In diesem Fall braucht eine umfassende
Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug
sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGr, 14. Februar
2011, 1C_423/2010, E. 3; BGE 125 II 492 E. 2b; VGr, 17. Juni
2014, VB.2014.00274, E. 4.2). Der vorsorgliche Entzug während eines
Sicherungsentzugsverfahrens bildet sodann die Regel (BGE 127 II 122 E. 5;
BGE 125 II 396 E. 3), von der nur bei Vorliegen besonderer Umstände
abgewichen werden darf (BGr, 26. November 2001, 6A.106/2001,
E. 3c/dd).
3.3
Bei dieser
Rechtslage sind die Ausführungen in der Beschwerde zu strafprozessualen
Grundsätzen für das vorliegende Administrativverfahren nicht zielführend. Der
hier im Raum stehende Sicherungsentzug ist keine Strafe oder strafähnliche
Massnahme. Sodann ist für den vorsorglichen Entzug, wie soeben dargelegt, ein
strikter Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände – und damit auch
für die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers – nicht erforderlich.
3.4
Vorliegend
ist erwiesen, dass mit dem privaten Fahrzeug des Beschwerdeführers auf der F-Strasse
in D/GR, einem Ort nicht unweit vom Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in E/GR,
mit der infrage stehenden Tempoüberschreitung gefahren wurde. Dies legt es
erfahrungsgemäss von vornherein nahe, dass das Fahrzeug vom Beschwerdeführer
als Halter des Fahrzeugs gelenkt wurde. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich
erheblich dadurch, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise geltend macht,
andere Personen hätten ebenfalls Zugriff zu seinem Fahrzeug. Wenn deshalb
keinerlei Anhaltspunkte für die Verwendung des Fahrzeugs durch andere Personen
bestehen, so liegt die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers offenkundig auf
der Hand. Ob die Lenkereigenschaft vor diesem Hintergrund bereits mit
genügender Wahrscheinlichkeit zu bejahen ist, kann offenbleiben. Denn weiter
ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer am 5. April 2022
mit seiner Unterschrift bei der Kantonspolizei Zürich als Lenker bezeichnet hat.
Die dagegen gerichteten Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er das
Formular nicht richtig gelesen bzw. verstanden habe, erscheinen als wenig
plausibel und vermögen sich somit ebenso wenig zu seinen Gunsten auszuwirken
wie der Umstand, dass er die Geschwindigkeitsüberschreitung auf dem Formular
nicht anerkannt hat. Wenn der Beschwerdeführer sodann sinngemäss fragt, weshalb
er seine Lenkereigenschaft hätte zugeben sollen, wenn er sie später bestreitet,
so könnten dafür durchaus viele Gründe vorliegen, so etwa dass er sich erst
später der Konsequenzen einer solch massiven Tempoüberschreitung bewusst wurde
oder dass er erst zu einem späteren Zeitpunkt erfahren hat, dass der Lenker auf
dem Polizeifoto nicht erkennbar ist.
Insgesamt erscheint die Lenkereigenschaft des
Beschwerdeführers jedenfalls als sehr wahrscheinlich und in Anwendung des
reduzierten Prüfungsmasstabs, wie er im Verfahren betreffend vorsorglichen
Führerausweisentzug gilt (vgl. oben E. 3.2), als ausreichend erstellt.
3.5
Angesichts
der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung sind folglich ernsthafte Zweifel an
der Fahreignung des Beschwerdeführers als mutmasslicher Fahrzeuglenker zu
bejahen (BGr, 20. Juni 2016, 1C_658/2015, E. 2). Ergänzend ist
diesbezüglich im Sinn von § 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG auf Erwägung 7.3 des Rekursentscheids zu verweisen. Der Beschwerdeführer
führt im Übrigen selbst aus, dass die vorliegende Tempoüberschreitung für den
betroffenen Lenker zweifelsohne einen Sicherungsentzug zur Folge hätte.
3.6
Mit Blick
auf das Risiko für andere Verkehrsteilnehmende ist der vorsorgliche Entzug
schliesslich verhältnismässig, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer
beruflich auf sein Fahrzeug angewiesen wäre. Bezüglich der geltend gemachten
notwendigen Benutzung eines Fahrzeuges für Einkäufe, Entsorgung und Postversand
ist darauf hinzuweisen, dass der Entzug bezüglich der Spezialkategorie M am 13. Juli
2022.
wiedererwägungsweise aufgehoben worden ist.
4.
Entgegen der Beschwerde bestand bei der gegebenen Sachlage
für das Strassenverkehrsamt sodann kein Anlass, das Administrativverfahren bis
zum Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens zu sistieren. Da der vorsorgliche
Führerausweisentzug keine strikten Beweise verlangt, ist das Vorgehen der
Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Die Gefahr für eine Geschwindigkeitsüberschreitung
ist aktuell, weshalb es mit Blick auf das öffentliche Interesse an einer
vorläufigen Entscheidung gerechtfertigt ist, den Ausgang des Strafverfahrens für
den vorsorglichen Entscheid nicht abzuwarten. Im Gegensatz zum
Administrativverfahren betreffend Warnungsentzug sind die kantonalen Behörden
bei einem infrage stehenden Sicherungsentzug nicht gehalten, das
Administrativverfahren zu sistieren und auf einen vorsorglichen Ausweisentzug
zu verzichten, bis das Strafverfahren abgeschlossen ist (BGE 122 II 359
E. 2b).
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet
abzuweisen. Des Weiteren werden die Begehren betreffend aufschiebende Wirkung
mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm mangels Obsiegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid
dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) selbständig beim
Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012,
1C_522/2011, E. 1.2). Hinzuweisen ist dabei auf Art. 98 BGG, wonach
mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Rekursabteilung);
c) das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen.