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Entscheid

VB.2022.00611

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00611

8. Dezember 2022Deutsch9 min

(URT.2022.24197)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00611

Urteil

des Einzelrichters

vom 8. Dezember 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,

Gerichtsschreiberin

Regina Meier.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Vorsorglicher

Führerausweisentzug,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Einsprache-Entscheid vom 9. Juni 2022 entzog das

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A vorsorglich den Führerausweis aller

Kategorien auf unbestimmte Zeit ab 24. Mai 2022 bis zur Abklärung von

Ausschlussgründen. Weiter wurde angeordnet, dass die Abklärung von

Ausschlussgründen im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchung erfolgen

müsse. Einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung.

Auf Gesuch von A wurde der vorsorgliche

Führerausweisentzug bezüglich der Spezialkategorie M am 13. Juli 2022

wiedererwägungsweise aufgehoben.

Erwägungen

II.

A erhob am 11. Juli 2022 Rekurs bei der

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die Verfügung vom 9. Juni

2022.

aufzuheben und auf einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises zu

verzichten. Eventualiter sei die Verfügung insoweit aufzuheben, als dass auf

einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises für die Spezialkategorien F,

G und M zu verzichten sei. Mit Entscheid vom 8. September 2022 wies die

Sicherheitsdirektion den Rekurs ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die

aufschiebende Wirkung.

III.

Dagegen erhob A am 11. Oktober 2022 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung

sowie des Rekursentscheids. Das Strassenverkehrsamt sei anzuweisen, dass

Administrativverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zu

sistieren, und es sei ihm der Führerausweis umgehend wieder auszuhändigen. In

prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu

erteilen und den von der Vorinstanz angeordneten Entzug der aufschiebenden

Wirkung aufzuheben. Schliesslich ersuchte er um eine Parteientschädigung (zzgl.

MWST) zulasten des Strassenverkehrsamts bzw. der Staatskasse.

Das Strassenverkehrsamt beantragte am 20. Oktober

2022, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die Sicherheitsdirektion

(Rekursabteilung) verzichtete am 21. Oktober 2022 auf eine Vernehmlassung.

Mit Replik vom 31. Oktober 2022 ersuchte A um antragsgemässen Entscheid.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die

Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr

ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt

durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG),

sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung

überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall besteht

kein Anlass für eine Überweisung.

2.

2.1

Gemäss

Rapport der Kantonspolizei Graubünden vom 4. Mai 2022 lenkte der

Beschwerdeführer am 20. Dezember 2021 seinen Personenwagen der

Marke C mit dem Kontrollschild 01 ausserorts in D/GR unter Abzug der

Gerätetoleranz mit einer Geschwindigkeit von 160 km/h bei einer erlaubten

Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h.

2.2

Der

Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, sein Fahrzeug zum fraglichen

Zeitpunkt nicht gelenkt zu haben. Bevor ihm der Führerausweis entzogen werden

könne, sei der Ausgang des hängigen Strafverfahrens abzuwarten.

3.

3.1

Motorfahrzeugführer

müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1

des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Über die

erforderliche Fahreignung verfügt unter anderem nur, wer nach seinem bisherigen

Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten

und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 2 lit. d

SVG).

Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn

festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht

oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Nach Art. 16d Abs. 1

lit. c SVG wird der Führerausweis einer Person entzogen, wenn sie auf

Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim

Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen

Rücksicht nehmen wird. Der Entzug des Führerausweises wegen fehlender

Fahreignung ist ein Entzug zu Sicherungszwecken (sogenannter Sicherungsentzug).

Er bezweckt, die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen

ungeeigneten Fahrzeugführer in der Zukunft zu verhindern (Philippe

Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2. A., Zürich/St.

Gallen 2015, Art. 16d N. 8).

3.2

Bestehen

ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann ihr der

Führerausweis vorsorglich entzogen werden (Art. 30 der Verordnung über die

Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober

1976.

[VZV]). Angesichts des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen

eines Motorfahrzeuges eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den

Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden

erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, den

vorsorglichen Ausweisentzug. Angesichts der Dringlichkeit und des vorläufigen

Charakters vorsorglicher Anordnungen ergeht der Entscheid mit einem reduzierten

Prüfungsmassstab. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende

Umstände ist nicht erforderlich. Wäre dieser erbracht, müsste nicht ein

vorsorglicher Entzug, sondern unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt

werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend

vorgenommen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch

entzogen werden können. In diesem Fall braucht eine umfassende

Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug

sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGr, 14. Februar

2011, 1C_423/2010, E. 3; BGE 125 II 492 E. 2b; VGr, 17. Juni

2014, VB.2014.00274, E. 4.2). Der vorsorgliche Entzug während eines

Sicherungsentzugsverfahrens bildet sodann die Regel (BGE 127 II 122 E. 5;

BGE 125 II 396 E. 3), von der nur bei Vorliegen besonderer Umstände

abgewichen werden darf (BGr, 26. November 2001, 6A.106/2001,

E. 3c/dd).

3.3

Bei dieser

Rechtslage sind die Ausführungen in der Beschwerde zu strafprozessualen

Grundsätzen für das vorliegende Administrativverfahren nicht zielführend. Der

hier im Raum stehende Sicherungsentzug ist keine Strafe oder strafähnliche

Massnahme. Sodann ist für den vorsorglichen Entzug, wie soeben dargelegt, ein

strikter Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände – und damit auch

für die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers – nicht erforderlich.

3.4

Vorliegend

ist erwiesen, dass mit dem privaten Fahrzeug des Beschwerdeführers auf der F-Strasse

in D/GR, einem Ort nicht unweit vom Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in E/GR,

mit der infrage stehenden Tempoüberschreitung gefahren wurde. Dies legt es

erfahrungsgemäss von vornherein nahe, dass das Fahrzeug vom Beschwerdeführer

als Halter des Fahrzeugs gelenkt wurde. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich

erheblich dadurch, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise geltend macht,

andere Personen hätten ebenfalls Zugriff zu seinem Fahrzeug. Wenn deshalb

keinerlei Anhaltspunkte für die Verwendung des Fahrzeugs durch andere Personen

bestehen, so liegt die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers offenkundig auf

der Hand. Ob die Lenkereigenschaft vor diesem Hintergrund bereits mit

genügender Wahrscheinlichkeit zu bejahen ist, kann offenbleiben. Denn weiter

ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer am 5. April 2022

mit seiner Unterschrift bei der Kantonspolizei Zürich als Lenker bezeichnet hat.

Die dagegen gerichteten Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er das

Formular nicht richtig gelesen bzw. verstanden habe, erscheinen als wenig

plausibel und vermögen sich somit ebenso wenig zu seinen Gunsten auszuwirken

wie der Umstand, dass er die Geschwindigkeitsüberschreitung auf dem Formular

nicht anerkannt hat. Wenn der Beschwerdeführer sodann sinngemäss fragt, weshalb

er seine Lenkereigenschaft hätte zugeben sollen, wenn er sie später bestreitet,

so könnten dafür durchaus viele Gründe vorliegen, so etwa dass er sich erst

später der Konsequenzen einer solch massiven Tempoüberschreitung bewusst wurde

oder dass er erst zu einem späteren Zeitpunkt erfahren hat, dass der Lenker auf

dem Polizeifoto nicht erkennbar ist.

Insgesamt erscheint die Lenkereigenschaft des

Beschwerdeführers jedenfalls als sehr wahrscheinlich und in Anwendung des

reduzierten Prüfungsmasstabs, wie er im Verfahren betreffend vorsorglichen

Führerausweisentzug gilt (vgl. oben E. 3.2), als ausreichend erstellt.

3.5

Angesichts

der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung sind folglich ernsthafte Zweifel an

der Fahreignung des Beschwerdeführers als mutmasslicher Fahrzeuglenker zu

bejahen (BGr, 20. Juni 2016, 1C_658/2015, E. 2). Ergänzend ist

diesbezüglich im Sinn von § 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG auf Erwägung 7.3 des Rekursentscheids zu verweisen. Der Beschwerdeführer

führt im Übrigen selbst aus, dass die vorliegende Tempoüberschreitung für den

betroffenen Lenker zweifelsohne einen Sicherungsentzug zur Folge hätte.

3.6

Mit Blick

auf das Risiko für andere Verkehrsteilnehmende ist der vorsorgliche Entzug

schliesslich verhältnismässig, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer

beruflich auf sein Fahrzeug angewiesen wäre. Bezüglich der geltend gemachten

notwendigen Benutzung eines Fahrzeuges für Einkäufe, Entsorgung und Postversand

ist darauf hinzuweisen, dass der Entzug bezüglich der Spezialkategorie M am 13. Juli

2022.

wiedererwägungsweise aufgehoben worden ist.

4.

Entgegen der Beschwerde bestand bei der gegebenen Sachlage

für das Strassenverkehrsamt sodann kein Anlass, das Administrativverfahren bis

zum Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens zu sistieren. Da der vorsorgliche

Führerausweisentzug keine strikten Beweise verlangt, ist das Vorgehen der

Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Die Gefahr für eine Geschwindigkeitsüberschreitung

ist aktuell, weshalb es mit Blick auf das öffentliche Interesse an einer

vorläufigen Entscheidung gerechtfertigt ist, den Ausgang des Strafverfahrens für

den vorsorglichen Entscheid nicht abzuwarten. Im Gegensatz zum

Administrativverfahren betreffend Warnungsentzug sind die kantonalen Behörden

bei einem infrage stehenden Sicherungsentzug nicht gehalten, das

Administrativverfahren zu sistieren und auf einen vorsorglichen Ausweisentzug

zu verzichten, bis das Strafverfahren abgeschlossen ist (BGE 122 II 359

E. 2b).

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet

abzuweisen. Des Weiteren werden die Begehren betreffend aufschiebende Wirkung

mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm mangels Obsiegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid

dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) selbständig beim

Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012,

1C_522/2011, E. 1.2). Hinzuweisen ist dabei auf Art. 98 BGG, wonach

mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die

Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'595.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Rekursabteilung);

c) das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen.