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Entscheid

VB.2022.00614

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00614

11. Mai 2023Deutsch14 min

(URT.2023.24580)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00614

Urteil

der 1. Kammer

vom 11. Mai 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiber Jonas Alig.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1.

Gemeinschaft C,

bestehend aus:

Beschwerdegegner

1.1.1.

Beschwerdegegnerin

1.1.2.

Beschwerdegegner

1.2.

Beschwerdegegner

1.3.

Beschwerdegegner

1.4.1.

Beschwerdegegnerin

1.4.2.

Beschwerdegegner

1.5.

Beschwerdegegner

1.6.

Beschwerdegegner

1.7.1.

Beschwerdegegnerin

1.7.2.

Beschwerdegegner

1.8.1

Beschwerdegegner

1.8.2

Beschwerdegegner

1.9.1.

Beschwerdegegnerin

1.9.2.

Beschwerdegegner

1.10.1.

Beschwerdegegnerin

1.10.2.

Beschwerdegegner

1.11.1.

Beschwerdegegnerin

1.11.2.

Beschwerdegegner

1.12.1.

Beschwerdegegnerin

1.12.2.

Beschwerdegegner

1.13.1.

Beschwerdegegnerin

1.13.2.

Beschwerdegegnerin

1.14.

Beschwerdegegner

1.15.1.

Beschwerdegegnerin

1.15.2.

Beschwerdegegner

1.16.1.

Beschwerdegegnerin

1.16.2.

Beschwerdegegner

1.17.

Beschwerdegegner

1.18.1.

Beschwerdegegnerin

1.18.2.

Beschwerdegegnerin

1.19.

Beschwerdegegner

1.20.

Beschwerdegegnerin

1.21.

Beschwerdegegner

1.22.1.

Beschwerdegegnerin

1.22.2.

Beschwerdegegnerin

1.23.1.

Beschwerdegegner

1.23.2.

Beschwerdegegner

1.24.1.

Beschwerdegegnerin

1.24.2.

Beschwerdegegner

1.25.1.

Beschwerdegegnerin

1.25.2.

Beschwerdegegner

1.26.1.

Beschwerdegegnerin

1.26.2.

Beschwerdegegnerin

1.27.

Beschwerdegegnerin

1.28.

Beschwerdegegner

1.29.1.

Beschwerdegegnerin

1.29.2.

Beschwerdegegner

1.30.1.

Beschwerdegegnerin

1.30.2.

Beschwerdegegner

1.31.

Beschwerdegegner

1.32.

Beschwerdegegner

1.33.1.

Beschwerdegegnerin

1.33.2.

Beschwerdegegner

1.34.1.

Beschwerdegegnerin

1.34.2.

Beschwerdegegner

1.35.1.

Beschwerdegegnerin

1.35.2.

Beschwerdegegner

1.36.1.

Beschwerdegegnerin

1.36.2.

Beschwerdegegner

1.37.1.

Beschwerdegegnerin

1.37.2.

Beschwerdegegner

1.38.1.

Beschwerdegegnerin

1.38.2.

alle vertreten durch RA D,

2. Ressortvorsteher

Hochbau Männedorf, vertreten durch RA E,

Beschwerdegegnerschaft,

und

Gemeinschaft F

Mitbeteiligte,

betreffend Baubewilligung

für Photovoltaikanlagen,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Gemeinschaft C reichte der Gemeinde Männedorf am

20. Dezember 2021 ein Meldeformular für Solaranlagen ein. Sie meldete

damit den Bau einer Photovoltaikanlage auf den Dachflächen der bestehenden

Mehrfamilienhäuser auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02,

03, 04, 05, 06 und 07 in Männedorf. Das Bauprojekt wurde in der Folge am

21. Januar 2022 öffentlich bekannt gemacht. A ersuchte die Gemeinde

Männedorf am 8. Februar 2022 um die Zustellung des baurechtlichen

Entscheids in Bezug auf dieses Bauvorhaben. Mit Verfügung vom 21. Februar

2022 erteilte der Ressortvorsteher Hochbau der Gemeinde Männedorf der Gemeinschaft C

die baurechtliche Bewilligung für die Photovoltaikanlage.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A mit Eingabe vom

14.

April 2022 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit

Entscheid vom 7. September 2022 wies das Baurekursgericht den Rekurs ab.

III.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 12. Oktober 2022

Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei

der angefochtene Entscheid aufzuheben; demgemäss sei auch die Verfügung des

Ressortvorstehers Hochbau Männedorf vom 21. Februar 2022 vollumfänglich

aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei für dieses und für das vorinstanzliche

Verfahren je eine angemessene Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Die Kosten

dieses und des vorinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich der

Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen.

Mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2022 beantragte

der Ressortvorsteher Hochbau Männedorf, die Beschwerde sei – unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers – abzuweisen. Am

3.

November 2022 beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen

die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2022

beantragte die Gemeinschaft C, die Beschwerde sei – unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers – vollumfänglich abzuweisen,

soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 15. Dezember 2022 hielt A an

seinen Anträgen fest. Mit Schreiben vom 3. Januar 2023 teilte die Gemeinschaft C

den Verzicht auf die Erstattung einer Duplik mit. Der Ressortvorsteher Hochbau

Männedorf liess sich nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der

vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) zuständig. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.

2.

Streitbetroffen ist die Erstellung von Solaranlagen auf

den Flachdächern der bestehenden – als Arealüberbauung bewilligten –

Mehrfamilienhäuser auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02,

03, 04, 05, 06 und 07 in Männedorf, welche in Stockwerkeigentum aufgeteilt

sind. Das streitbetroffene Grundstück ist gemäss der Bau- und Zonenordnung der

Gemeinde Männedorf vom 30. September 1996 (BZO) teils der Wohnzone W 2.2

und teils der Wohnzone 1.7 zugewiesen.

Die Montage der den Dachrand um maximal 9,23 cm

überragenden Solaranlagen soll mit einem Anstellwinkel von 10° erfolgen. Die

geplanten Anlagen überragen die Dachfläche im rechten Winkel um maximal ca. 30

cm.

3.

Bereits von Bundesrechts wegen bedürfen gemäss Art. 18a

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979

(RPG) auf Dächern genügend angepasste Solaranlagen in Bau- und in

Landwirtschaftszonen keiner Baubewilligung nach Art. 22 Abs. 1 RPG.

Solche Vorhaben sind lediglich der zuständigen Behörde zu melden. Entsprechend

hielt der im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Beurteilung des Baugesuchs in Kraft

stehende a§ 2a lit. a erster Teilsatz der Bauverfahrensordnung vom 3. Dezember

1997.

(BVV) fest, dass Solaranlagen auf Dächern in Bau- und Landwirtschaftszonen

der Meldepflicht unterliegen, soweit sie nach Art. 32a der

Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) genügend angepasst sind. Aus

der aktuellen Fassung der BVV ergibt sich nichts anderes (siehe § 2a Abs. 1 lit. a BVV).

Im Zeitpunkt der

erstinstanzlichen Erteilung der im vorliegenden Verfahren strittigen

Baubewilligung galten Solaranlagen auf einem Dach gemäss Art. 32a Abs. 1

RPV (in der Fassung vom 1. Januar 2021) als genügend angepasst (Art. 18a

Abs. 1 RPG), wenn sie:

"a. die

Dachfläche im rechten Winkel um höchstens 20 cm überragen;

b. von vorne

und oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen;

c. nach dem

Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden; und

d. als kompakte Fläche

zusammenhängen."

Mithin waren die vorliegend zu beurteilenden Solaranlagen,

welche die Dachfläche im rechten Winkel um mehr als 20 cm überragen (vgl.

E. 2), im Zeitpunkt der Baubewilligungserteilung nicht (bloss) meldepflichtig.

Gemäss dem auf den 1. Juli

2022.

in Kraft getretenen Art. 32a Abs. 1bis RPV gelten Solaranlagen

auf einem Flachdach auch dann als genügend angepasst, wenn sie anstelle der

Voraussetzungen nach Absatz 1:

"a. die

Oberkante des Dachrandes um höchstens einen Meter überragen;

b. von der

Dachkante so weit zurückversetzt sind, dass sie, von unten in einem Winkel

von 45 Grad betrachtet, nicht sichtbar sind; und

c. nach dem Stand der Technik reflexionsarm

ausgeführt werden."

Die Rechtsänderung erging nach dem erstinstanzlichen Entscheid.

Ob das Bauvorhaben den Voraussetzungen von Art. 32a Abs. 1bis

RPV entspricht, kann vorliegend offengelassen werden. Im laufenden

Rechtsmittelverfahren liesse sich die allfällige blosse Meldepflichtigkeit des

Bauvorhabens nicht erstmals berücksichtigen.

4.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die

Baubewilligung aufzuheben sei, weil sie allein vom Ressortvorsteher Hochbau und

damit von der unzuständigen Instanz erteilt worden sei.

4.1

Auf der

angefochtenen Verfügung des Ressortvorstehers Hochbau vom 21. Februar 2022

heisst es zur Verfahrensart: "Anzeigeverfahren nach Ausschreibung (§ 15

Abs. 3 [der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997] BVV)".

4.2

4.2.1

Gemäss § 318 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975

(PBG) entscheidet die örtliche Baubehörde über Baugesuche, soweit durch

Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

§ 325 Abs. 1 PBG

stellt die Rechtsgrundlage dafür dar, dass das Bewilligungsverfahren für

Vorhaben von untergeordneter Bedeutung oder für die Änderung bereits

bewilligter Projekte durch den Verordnungsgeber vereinfacht oder durch ein

Anzeigeverfahren ersetzt werden kann, wenn nach den Umständen keine Interessen der

Nachbarn oder des Natur- und Heimatschutzes berührt werden können. Das

Anzeigeverfahren wird in §§ 13 ff. BVV geregelt. Es entfallen dabei

insbesondere die Aussteckung und die öffentliche Bekanntmachung (§ 13 Abs. 2 BVV). § 325 Abs. 2 PBG ermächtigt den Gemeindevorstand, Bewilligungen

im Anzeigeverfahren an den Bauvorstand oder an einen sachkundigen Beamten zu

delegieren.

Gemäss der Rechtsprechung überlässt es das PBG den

Gemeinden, ihre zuständige örtliche Baubehörde zu bestimmen, dies unabhängig

von der in § 325 Abs. 2 PBG vorgesehenen Kompetenzzuweisung im

Anzeigeverfahren (VGr, 4. September 2014, VB.2014.00140, E. 2; vgl.

auch Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, S. 58,

wonach die Gemeinden in der Ausgestaltung ihrer Baubehörde[n] und der

Bauverwaltung – abgesehen von den Rahmenvorschriften des Gemeindegesetzes

hinsichtlich die Behördenorganisation – frei seien, soweit die gewählte

Organisation die anfallenden Aufgaben voraussichtlich bewältigen könne). Soweit

die Gemeindeordnung die baurechtliche Zuständigkeit nicht einem anderen Organ

zuweist, ist nach § 48 Abs. 3 des Gemeindegesetzes vom 20. April

2015.

(GG) grundsätzlich der Gemeindevorstand für alle Angelegenheiten zuständig

(Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und

Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 425).

In der Gemeindeordnung der

Gemeinde Männedorf (GO) vom 24. September 2017 wird keine Zuweisung der

baurechtlichen Zuständigkeit an ein anderes Organ vorgenommen. Gemäss Art. 14

Abs. 1 Satz 1 GO wird der Gemeindevorstand als Gemeinderat

bezeichnet. Nach Art. 13 GO können die Behörden jederzeit beschliessen,

dass bestimmte Geschäfte oder Geschäftsbereiche durch die einzelnen Mitglieder

oder Ausschüsse in eigener Verantwortung erledigt werden. Sie legen deren

Aufgaben und Kompetenzen fest (vgl. § 44 GG). Art. 19 Abs. 1 GO

besagt, dass der Gemeinderat Gemeindeangestellten bestimmte Aufgaben zur

selbständigen Erledigung übertragen kann (vgl. § 45 GG). Gemäss Art. 19

Abs. 3 GO regelt ein Erlass die Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse.

Die Richtlinie über die Entscheidbefugnisse im Fachbereich

Hochbau der Gemeinde Männedorf vom 20. Juni 2018 (Hoc Ri) bestimmt die

Aufgaben, Zuständigkeiten und Kompetenzen des Gemeinderats, des Ressortvorstehers/der

Ressortvorsteherin, der Fachbereichsleitung, des Fachspezialisten/der

Fachspezialistin sowie der Sachbearbeitung im Baubewilligungsverfahren. Nach Art. 4

Hoc Ri ist der Gemeinderat unter anderem für Stamm-Baubewilligungen

raumwirksamer Bauvorhaben zuständig. Gemäss Art. 7 Hoc Ri ist der

Ressortvorsteher/die Ressortvorsteherin zuständig für die Stamm-Baubewilligung

bei Bauvorhaben, wenn Dritte die Zustellung des baurechtlichen Entscheids

verlangt haben und nicht der Gemeinderat zuständig ist. Der Fachspezialist/die

Fachspezialistin ist nach Art. 13 Hoc Ri unter anderem zuständig für die

Bewilligung von Bauvorhaben im Anzeigeverfahren.

4.3

Nach § 4 GG regeln die Gemeinden die Grundzüge ihrer Organisation und die Zuständigkeiten

ihrer Organe in der Gemeindeordnung (Abs. 1 Satz 1). Wichtige

Rechtssätze beschliessen die Gemeinden in der Form eines Gemeindeerlasses (Abs. 2

Satz 1). Weniger wichtige Rechtssätze beschliessen die Gemeindebehörden in

Form eines Behördenerlasses (Abs. 3).

4.4

4.4.1

Gemäss § 7 GG werden Erlasse, allgemeinverbindliche Beschlüsse und

Wahlergebnisse veröffentlicht. Die Gemeinden bestimmen ihr Publikationsorgan (Abs. 1).

Die Gemeinden veröffentlichen ihr Recht zudem in einer systematisch aufgebauten

Rechtssammlung (Abs. 2). Der Regierungsrat regelt die Publikation mit

elektronischen Mitteln in einer Verordnung (Abs. 3). Laut § 2 der

Gemeindeverordnung vom 29. Juni 2016 (VGG) umfasst die systematisch

aufgebaute Rechtssammlung der Gemeinden die Gemeindeordnung, die Gemeinde- und

die Behördenerlasse sowie die rechtsetzenden Verträge, insbesondere

Zweckverbandsstatuten (Abs. 1). Sie wird nach Sachgebieten geordnet (Abs. 2)

sowie im Internet veröffentlicht und aktuell gehalten (Abs. 3). Nach § 173 GG nehmen Gemeinden, Anstalten und Zweckverbände die notwendige Anpassung ihres

Rechts innert vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vor. Diese Frist

ist am 1. Januar 2022 abgelaufen.

4.4.2

Art. 3 Abs. 1 des Reglements über Veröffentlichung von amtlichen

Publikationen der Gemeinde Männedorf vom 17. Januar 2018 (Pub Re) besagt,

dass amtliche Publikationen der Gemeinde Männedorf auf der Webseite

www.maennedorf.ch – "Amtliche Publikationen" publiziert und im

Aushang des Schaukastens zwischen den Gemeindehäusern an der Bahnhofstrasse 6

und 10 veröffentlicht werden. Gemäss Art. 5 Pub Re ist für die damit

verbundenen Rechtswirkungen, insbesondere die Fristauslösung, der Zeitpunkt der

Publikation auf der Webseite massgebend.

4.4.3

Es ist ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit, dass rechtsetzende Erlasse

grundsätzlich vor ihrem Inkrafttreten publiziert werden müssen (BGE 125 I 182

E. 2b/cc; BGE 120 Ia 1 E. 4b; BGE 104 Ia 167 E. 2). Die

Publikation von Erlassen bildet grundsätzlich eine "unabdingliche

Voraussetzung für ihre Anwendbarkeit und Verbindlichkeit gegenüber dem

Bürger" (BGE 120 Ia 1 E. 4b; vgl. BGE 104 Ia 167 E. 2). Die

fehlende Publikation hat die einstweilige Nichtanwendung des Erlasses zur Folge

(BGE 120 Ia 1 E. 4f; vgl. zum kantonalen Recht § 3 Abs. 1 des

Publikationsgesetzes vom 30. November 2015 [PublG]).

4.5

Die

Richtlinie über die Entscheidbefugnisse im Fachbereich Hochbau (Hoc Ri) wurde

vom Beschwerdegegner 2 im vorinstanzlichen Verfahren ins Recht gelegt.

Dabei handelt es sich um einen Erlass: Geregelt wird die Organisation und

Zuständigkeit der Behörden im Baubewilligungsverfahren (vgl. E. 4.3).

Dementsprechend ist die Richtlinie auch mit der SR-Nummer 6.03.201 versehen.

Auf der Homepage der Gemeinde Männedorf war am 10. Juli 2018 jedoch bloss

der Gemeinderatsbeschluss 20180620-136 über den Erlass der Richtlinie über die

Entscheidungsbefugnisse im Fachbereich Hochbau vom 20. Juni 2018

aufgeschaltet worden, in dem der Inhalt der Richtlinie über die

Entscheidbefugnisse im Fachbereich Hochbau (Hoc Ri) nicht enthalten war

(www.maennedorf.ch > Organisation > Gemeinderatsbeschlüsse > Suche:

GRB 20180620 - 136). In der Rubrik "Amtliche Publikationen" war bzw.

ist jedoch weder der besagte Beschluss noch die Richtlinie über die

Entscheidbefugnisse im Fachbereich Hochbau (Hoc Ri) selbst zu finden (vgl.

www.maennedorf.ch > Aktuelles > Amtliche Publikationen). Somit hat keine

Publikation der Richtlinie über die Entscheidbefugnisse im Fachbereich Hochbau

(Hoc Ri) nach Art. 3 und Art. 5 Pub Re stattgefunden. Im

Gemeinderatsbeschluss 20180620-136 hiess es denn auch ausdrücklich: "Der

Beschluss wird weder aktiv kommuniziert noch amtlich publiziert". Entgegen

den kantonalrechtlichen Vorgaben (vgl. E. 4.4.1) wurde bzw. ist die

Richtlinie über die Entscheidbefugnisse im Fachbereich Hochbau (Hoc Ri) auch

nicht in der systematischen Rechtssammlung online publiziert (vgl.

www.maennedorf.ch > Organisation > Rechtserlasse).

4.6

Der

Beschwerdegegner 2 hat die Richtlinie über die Entscheidbefugnisse im

Fachbereich Hochbau (Hoc Ri) im vorinstanzlichen Verfahren erst mit seiner

Beschwerdeantwort ins Recht gelegt. Insofern hat die Vorinstanz die Rüge, dass

die Richtlinie nicht rechtskonform publiziert sei und die Delegation deshalb

keine generell-abstrakte Grundlage habe, welche der jetzige Beschwerdeführer im

vorinstanzlichen Verfahren in seiner Replik vorbrachte, zu Unrecht als

verspätet und zu wenig substanziiert qualifiziert.

Findet die Richtlinie über die Entscheidbefugnisse im Fachbereich Hochbau

(Hoc Ri) keine Anwendung, war zum Bauentscheid der Gemeinderat und nicht

(allein) der Ressortvorsteher Hochbau zuständig (vgl. E. 4.2.1 f.).

Entscheidet eine Behörde in einer Sache, obwohl sie – hier: sachlich –

unzuständig ist, so liegt darin eine Rechtsverletzung (VGr, 6. Februar

2020, VB.2019.00576, E. 3.2; 19. Januar 2017, VB.2016.00599, E. 2.4).

Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur

anfechtbar, und sie werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig. Nichtigkeit, d. h. absolute Unwirksamkeit

einer Verfügung, wird nur angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders

schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und

wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht

ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen

Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge. Als

Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit

einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (BGE 132 II 21

E. 3.1 mit Hinweisen). Die funktionelle oder sachliche Unzuständigkeit

führt indes dann nicht zur Nichtigkeit des Entscheids, wenn der verfügenden

Behörde auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zukommt oder

der Schluss auf Nichtigkeit sich nicht mit der Rechtssicherheit verträgt (BGr,

10.

Januar 2022, 1C_13/2021, E. 4.2 mit Hinweisen). Im vorliegenden

Fall bestehen keine Zweifel an der Intention des Gemeinderats, eine baurechtliche

Zuständigkeit des Ressortvorstehers Hochbau zu schaffen. Das Planungs- und

Baugesetz (PBG) und das Gemeindegesetz (GG) lassen dafür Raum (vgl. E. 4.2.1 f.).

Insofern fehlt bereits die besondere Schwere des Mangels. Mit Blick auf weitere

Fälle wird aber insbesondere (auch) die Rechtssicherheit dagegensprechen,

Verfügungen des Ressortvorstehers Hochbau hinsichtlich Baubewilligungen, die

innerhalb der letzten knapp fünf Jahre ergingen, als nichtig zu qualifizieren

(vgl. auch Mäder, S. 59 bei Fn. 15).

Dispositiv

Demnach sind in Gutheissung der Beschwerde der vorinstanzliche Entscheid

sowie die angefochtene Baubewilligung aufzuheben.

5.

Auf die weiteren Rügen ist angesichts der Gutheissung der

Beschwerde nicht einzugehen.

6.

Die festgestellte Unzuständigkeit des Beschwerdegegners 2

ist nicht der Beschwerdegegnerin 1 anzulasten. Deshalb hat der

Beschwerdegegner 2 nach dem Verursacherprinzip die Kosten des

Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Auch die Kosten des Rekursverfahrens sind aus demselben Grund

dem Beschwerdegegner 2 aufzuerlegen.

Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdegegnerschaft

ausgangsgemäss nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Gestützt auf das

Verursacherprinzip ist der Beschwerdegegner 2 – abweichend vom Grundsatz

gemäss § 17 Abs. 3 VRG (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 17 N. 99) – dazu zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen

erscheint eine solche von insgesamt Fr. 3'000.-.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom 7. September

2022 sowie die Verfügung des Ressortvorstehers Hochbau der Gemeinde Männedorf

vom 21. Februar 2022 werden aufgehoben.

Die

Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 3'765.- werden dem

Beschwerdegegner 2 auferlegt.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 240.-- Zustellkosten,

Fr. 2'740.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner 2 auferlegt.

4. Der

Beschwerdegegner 2 wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs-

und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu

bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5. Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.