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Entscheid

VB.2022.00615

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00615

9. Mai 2023Deutsch44 min

(URT.2023.24534)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00615

Urteil

des Einzelrichters

vom 9. Mai 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A, zzt. JVA G, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend bedingte

Entlassung nach Art. 86 StGB,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A (geboren 1955) wurde vom Geschworenengericht des Kantons

Zürich am 10. November 1993 des vollendeten und versuchten Mordes, des

Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedenbruchs sowie des

Verweisungsbruchs schuldig gesprochen und zu lebenslänglichem Zuchthaus, unter

Anrechnung von 1'245 Tagen erstandener Untersuchungshaft, verurteilt.

B. A befindet sich seit dem 14. Juni 1990 im Strafvollzug, womit

eine bedingte Entlassung frühestens am 13. Juni 2005, nach 15 Jahren,

möglich gewesen wäre. Das Strafende ist unbestimmt. Vollzugslockerungen wurden

bis heute keine bewilligt.

Mit Verfügung vom 4. April 2005 lehnte das (damalige)

Amt für Justizvollzug die bedingte Entlassung von A auf den frühestmöglichen

Zeitpunkt (13. Juni 2005) ab. In den Folgejahren bis 2015 wurde die

bedingte Entlassung im Rahmen der jährlichen Überprüfung jeweils abgewiesen.

Die von A erhobene Beschwerde betreffend die vom Amt für Justizvollzug mit

Verfügung vom 13. April 2016 abgelehnte bedingte Entlassung wies das

Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Januar 2017 (VB.2016.00557) ab.

Mit Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 19. Juni

2017 wurde die bedingte Entlassung von A erneut abgewiesen. Auf die dagegen

erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht mangels einer hinreichenden

Beschwerdebegründung mit Verfügung vom 2. Mai 2018 (VB.2017.00705) nicht

ein und das Bundesgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom

24. September 2018 ab, soweit es darauf eintrat (6B_653/2018). In den

Jahren 2018 bis 2021 wurde die bedingte Entlassung wiederum verweigert.

C. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 hiess Justizvollzug und

Wiedereingliederung (fortan: JuWe) das Gesuch von A um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung für die Prüfung der bedingten Entlassung im Jahr 2022 gut.

D. Mit Verfügung vom 5. Mai 2022 lehnte JuWe die bedingte

Entlassung von A aus dem Strafvollzug wiederum ab.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A am 8. Juni 2022 Rekurs an die

Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) erheben und die

Aufhebung der Verfügung von JuWe vom 5. Mai 2022 sowie den sofortigen

Vollzug der bedingten Entlassung beantragen.

Mit Verfügung vom 6. September 2022 wies die

Justizdirektion den Rekurs von A gegen die Verfügung von JuWe vom 5. Mai

2022.

betreffend bedingte Entlassung nach Art. 86 des Strafgesetzbuchs vom

21.

Dezember 1937 (SR 311.0) ab und auferlegte A die

Verfahrenskosten.

III.

Mit Beschwerde vom 12. Oktober 2022 gelangte A an das

Verwaltungsgericht und liess unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich

Mehrwertsteuer) zulasten des Staates die vollumfängliche Aufhebung der

Verfügung der Justizdirektion vom 6. September 2022 sowie den

unverzüglichen Vollzug der bedingten Entlassung beantragen. In prozessualer

Hinsicht ersuchte er darum, sein von JuWe am 1. Dezember 2021 bewilligtes

Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung sei auf das Beschwerdeverfahren

auszudehnen und seinen Rechtsvertreter gemäss der am Ende des Verfahrens

einzureichenden Honorarnote zu entschädigen. Zudem sei im Rahmen des

vorliegenden Verfahrens "mittels des in der StPO vorgesehenen Verfahrens

ein unabhängiger Sachverständiger zu bestimmen, um ein neues forensisch

psychiatrisches Gutachten anzufertigen, unter den gesetzlichen Vorgaben der

StPO, der BV und der EMRK, insbesondere der Bestimmungen zur Fairness im

Verfahren".

Die Justizdirektion beantragte am 18. Oktober 2022 unter Verzicht auf eine Vernehmlassung die

Abweisung der Beschwerde und reichte die Vollzugsakten ein. JuWe beantragte mit

Vernehmlassung vom 14. November 2022 und die Oberstaatsanwaltschaft mit

Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2022 ebenfalls die Abweisung der

Beschwerde.

A liess hierzu mit Replik vom 10. Februar 2023 unter

Festhalten an seinen Beschwerdeanträgen Stellung nehmen und weitere prozessuale

Anträge stellen (eventualiter Erstellung eines neuen gerichtlichen Gutachtens

von einem unabhängigen Gutachter; eventualiter Auskunftserteilung durch die

Oberstaatsanwaltschaft und die Justizdirektion über die von Bund und Kanton in

den letzten zehn Jahren erhaltenen finanziellen Beträge für das Haftregime von A;

eventualiter persönliche Befragung von A durch das Gericht hinsichtlich der Zukunftsaussichten

im Heimatland). Die Oberstaatsanwaltschaft nahm hierzu am 23. Februar 2023

Stellung und hielt an den mit ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Dezember

2022.

gestellten Anträgen fest. A und JuWe liessen sich hierauf nicht mehr

vernehmen.

Nachdem auf die am 15. März 2023 erfolgte

telefonische Aufforderung zur Einreichung der Honorarnote des Rechtsvertreters

von A keine solche einging, wurde dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 30. März

2023.

nochmals Gelegenheit zu deren Einreichung gewährt. Der Rechtsvertreter von

A reichte am 17. April 2023 seine Honorarnote ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)

sowie § 29 Abs. 1 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni

2006.

(StJVG; LS 331) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG entscheidet

ein voll- oder teilamtliches Mitglied als Einzelrichter über Rechtsmittel bei

Streitigkeiten betreffend den Justizvollzug nach dem StJVG. In Fällen von

grundsätzlicher Bedeutung kann die Entscheidung einer Kammer übertragen werden

(§ 38b Abs. 2 VRG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts

umfasst diese Einzelrichterzuständigkeit Streitigkeiten betreffend die

Durchführung einer Strafe oder Massnahme, bis hin zum Entscheid über eine

bedingte Entlassung (BGE 147 IV 433 E. 2.3; vgl. hierzu auch

VGr, 8. November 2022, VB.2022.00497, E. 1.2 betreffend bedingte

Entlassung aus der Verwahrung). Der Entscheid über die bedingte Entlassung aus

einer – auch lebenslänglichen – Freiheitsstrafe fällt somit, zumal dem

betreffenden Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, in die Einzelrich-

terzuständigkeit.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer ersucht um eine mündliche Anhörung durch

das Gericht zu den Zukunftsaussichten in seinem Heimatland.

2.2

Gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) hat jede Person ein Recht darauf,

dass über ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine

gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem Gericht öffentlich

verhandelt wird.

2.3

Verfahren, welche in einem weiteren Sinn

zwar auch strafrechtlicher Natur sind, nicht jedoch die Merkmale einer

strafrechtlichen, auf Feststellung der Schuld oder Nichtschuld einer Person

gerichteten Anklage im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK erfüllen,

unterstehen dem Geltungsbereich von Art. 6 EMRK nicht. Im Verwaltungsrecht

betrifft dies insbesondere sämtliche Verfahren im Bereich der Vollstreckung

rechtskräftiger Strafurteile. Beim angefochtenen Entscheid geht es nicht mehr

um eine gegen

den Beschwerdeführer erhobene Anklage im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK,

sondern einzig um Fragen des Strafvollzugs, namentlich, ob die bedingte

Entlassung dem Beschwerdeführer zu gewähren ist. Die Garantie von Art. 6 Abs. 1

EMRK gelangt damit nicht zur Anwendung. Auch aus Art. 5 Abs. 4 EMRK

ergäbe sich kein zwingender Anspruch auf eine mündliche Anhörung durch den (Haft-)Richter

oder auf eine öffentliche Verhandlung, ebenso wenig aus der

Bundesverfassung, die insofern nicht über Art. 6 Abs. 1 EMRK hinausgeht

(VGr, 11. Dezember 2020, VB.2020.00166, E. 1.3.1 mit Hinweisen;

bestätigt mit BGE 147 I 259 E. 1.3.2). Schliesslich

räumt auch das kantonale Recht keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung

ein; vielmehr stellt § 59 Abs. 1 VRG die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung in das Ermessen des Verwaltungsgerichts (Marco Donatsch

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59 N. 5).

Liefern die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende

Entscheidungsgrundlage, liegen keine Gründe für eine mündliche Anhörung vor (VGr,

11.

Dezember 2020, VB.2020.00166, E. 1.3.2; Donatsch, Kommentar VRG, § 59 N. 5).

2.4

Der

Beschwerdeführer wurde vom Beschwerdegegner 1 zur vorliegend zu

beurteilenden bedingten Entlassung am 12. April 2022 mündlich angehört. Er

hatte damit genügend Gelegenheit, die Umstände im Heimatland und seinen

Empfangsraum zu erläutern. Neue Tatsachen, welche eine mündliche Anhörung

(auch) im Beschwerdeverfahren erfordern würden, bringt der Beschwerdeführer

nicht vor und sind auch nicht ersichtlich (dazu BGr, 23. Mai 2017,

6B_1070/2016, E. 3.2). In seiner Beschwerde hat er zudem die ihn aus

seiner Sicht erwarteten Empfangsumstände im Heimatland nochmals dargelegt, was

zu berücksichtigen ist (vgl. unten E. 5.7). Auf die Durchführung einer

diesbezüglichen mündlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren ist damit zu

verzichten.

3.

3.1

Hat der

Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist

er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt

und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86

Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der

Gefangene bedingt entlassen werden kann; vorab hat sie diesen anzuhören und

einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Bei

einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach

Absatz 1 frühestens nach 15 Jahren möglich (Art. 86 Abs. 5

StGB).

3.2

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung die Regel

dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden

darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der zu entlassende

Gefangene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck

stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres

Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die

Prognose über das künftige Verhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen,

welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters

während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten,

seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden

Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGr, 14. Dezember 2022, 6B_1037/2022 E. 2.1;

28.

Februar 2019, 6B_32/2019, E. 2.2; 23. Mai 2018, 6B_306/2018,

E. 3.2.2; BGE 133 IV 201 E. 2.3). In der Regel sind im Sinn

einer Differenzialprognose zwei Gesamtprognosen vorzunehmen und die Vorzüge und

Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des

Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben speziell zu

prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe

abnehmen, gleichbleiben oder zunehmen wird (BGr, 19. Juli 2017,

6B_215/2017, E. 2.4; BGE 124 IV 193 E. 5b/bb). Aufgrund der

Gesamtprognosen für den Fall der bedingten Entlassung einerseits und für jenen

der Vollverbüssung der Strafe andererseits ist eine Risikoeinschätzung vorzunehmen

und abzuwägen, ob die bedingte Entlassung mit der Möglichkeit von Auflagen und

Bewährungshilfe eher zu einer Resozialisierung des Täters führt als die

Vollverbüssung der Strafe (Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli/Hans

Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A., Basel 2019 [BSK StGB],

Art. 86 N. 16). Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist eine

Legalprognose für den Fall der Vollverbüssung nicht sinnvoll, sodass als

Referenzzeitpunkt für die Differenzialprognose nur ein realistischer späterer

Entlassungszeitpunkt dienen kann. Dass bei einer lebenslänglichen

Freiheitsstrafe kein Referenzzeitpunkt der Vollverbüssung besteht, in welchem

der Täter ohnehin entlassen wird, wirkt sich auch auf die materielle Bedeutung

der Differenzialprognose aus. Es ist nicht so sehr entscheidend, ob die Gefahr

für die Allgemeinheit im Zeitpunkt der bedingten Entlassung relativ gesehen

geringer ist als bei der Entlassung in einem späteren Zeitpunkt, denn anders

als bei zeitlich befristeten Strafen wird der Täter auch im Referenzzeitpunkt

nicht unabhängig von der in jenem Zeitpunkt zu erstellenden Legalprognose

entlassen. Wird somit aktuell die bedingte Entlassung verweigert, so führt eine

allfällig ausbleibende Verminderung oder gar eine Erhöhung der Rückfallgefahr

durch den weiteren Strafvollzug nicht dazu, dass der Täter in einem späteren

Zeitpunkt trotz unverminderter oder gar vergrösserter Gefahr für die

Öffentlichkeit entlassen wird. Mithin ist die Interessenabwägung, die im

Hinblick auf die bedingte Entlassung vorzunehmen ist, nur auf den

Entscheidzeitpunkt vorzunehmen. Ist in diesem Zeitpunkt die Rückfallgefahr so

weit gesunken, wie es Art. 86 Abs. 1 StGB voraussetzt, ist der Täter

bedingt zu entlassen. Damit kommt der im Zeitpunkt des Entscheids über die

bedingte Entlassung prognostizierten Rückfallgefahr und den durch diese

bedrohten Rechtsgütern der Allgemeinheit (Schutzbedürfnis) die entscheidende

Bedeutung zu (vgl. BGr, 14. Dezember 2022, 6B_1037/2022 E. 2.6.3).

3.3

Bei der

Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu, wobei

das Verwaltungsgericht die Ermessensausübung nur im Hinblick auf eine

qualifiziert falsche Ermessensbetätigung überprüfen kann (Donatsch, Kommentar

VRG, § 50 N. 25 f.). Eine Ermessensüberschreitung kann etwa

darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten

Umstände zu verzichten und allein auf die Vorstrafen abzustellen (BGr, 22. Februar

2016, 6B_1188/2015, E. 1.1.6; BGE 133 IV 201 E. 2.3). Aus

dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund

einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im

Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr

neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 19. Mai 2015, 6B_93/2015, E. 5.3; vgl.

Koller, BSK StGB, Art. 86 N. 4 und 10).

4.

4.1

Die Vorinstanz stützt die negative Legalprognose des

Beschwerdeführers darauf, dass zusammengefasst nach ihrer Beurteilung die

legalprognostisch negativen Faktoren überwiegen. Die weiterhin bestehende hohe

Rückfallgefahr für schwere Gewaltdelikte und damit eine Gefährdung der

hochwertigen Rechtsgüter Leib und Leben seien nicht in Kauf zu nehmen. Der

Beschwerdegegner 1 habe zu Recht ausgeführt, dass ein weiterer Verbleib

des Beschwerdeführers im Strafvollzug differenzialprognostisch zwar wenig

erfolgsversprechend sei, soweit er sich weiterhin einer Auseinandersetzung und

Behandlung mit den genannten Problemfeldern verschliesse. Dennoch wiege das

öffentliche Interesse an der Sicherheit angesichts der bedrohten Rechtsgüter

höher und die weitere Zeit im Vollzug könne zumindest genutzt werden, die

mögliche Entlassungssituation des Beschwerdeführers mit der notwendigen

Transparenz weiter zu klären. Allenfalls könne auch eine Überstellung ins

Heimatland geprüft werden. Zudem komme die Weiterführung des Strafvollzugs auch

nicht in unzulässiger Weise einer Verwahrung gleich: Der Beschwerdeführer habe

unstrittig die Möglichkeit, die Frage der bedingten Entlassung aus der

lebenslänglichen Freiheitsstrafe jederzeit überprüfen zu lassen. Dass er deren

Vorgaben nicht erfülle, könne er nicht der Vollzugsbehörde anlasten.

4.2

Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst, es werde von ihm zu

Unrecht verlangt, sich einer Therapie zu unterziehen. Die negative Prognose

werde de facto einzig aus dem angeblich fehlenden Therapiewillen abgeleitet. Es

sei widersprüchlich und treuwidrig, wenn ihm, ohne dass eine Therapie oder eine

verwahrende Massnahme angeordnet worden sei, nun 30 Jahre später die bedingte

Entlassung mit der Begründung verweigert werde, er habe keine Therapie gemacht.

Die Entlassung dürfe nicht für gewisse Tatkategorien erschwert werden. Seine

äusserst positiven Zukunftsaussichten im Heimatland mit Haus, Arbeit, grosser

Familiengemeinschaft etc. seien nicht bzw. nicht genügend berücksichtigt

worden. Diese stellten das wesentliche Prognosekriterium dar und führten zu

einer positiven Prognose. In seinem Heimatdorf erwarte ihn ein äusserst

gefestigter sozialer Empfangsraum, in einem Land, in welchem die Familie noch

eine ganz andere, wichtigere Bedeutung habe. Er werde sicherlich nie mehr einen

Fuss in die Schweiz setzen, da er wisse, dass ihm dann wohl eine definitive

lebenslängliche Inhaftierung drohe, was mit aller Deutlichkeit gegen eine

negative Prognose spreche. Er sei zudem ruhiger und älter geworden und habe

Jahrzehnte Gefängnis hinter sich, was Spuren hinterlassen habe. Es sei ihm nun

endlich die Chance zu geben, sich zu bewähren. Er habe sich mit seiner Tat

jahrzehntelang allein und auch in Gesprächen intensiv auseinandergesetzt. Das

Gutachten vom 28. Januar 2021 von Dr. med. C sei bereits

aufgrund formeller Mängel aus dem Recht zu weisen. Nur dass man nicht Deutsch

lernen wolle, heisse nicht, dass man sich nicht mit seinen deliktischen

Handlungen auseinandergesetzt hätte. Es sei rechtswidrig, wenn die von ihm in

den letzten 18 Monaten geleisteten sozialarbeiterischen Gespräche nicht

als positiver Aspekt in der Gesamtbetrachtung zugelassen würden. Gleichzeitig

aber rügt der Beschwerdeführer, dem Kriterium des einwandfreien

Vollzugsverhaltens werde im angefochtenen Entscheid eine völlig überzogene

Bedeutung zugemessen. Die Begründung mit dem öffentlichen Interesse an der

Sicherheit der Rechtsgüter, welche im gesamten Verfahren nie habe herhalten

müssen, zeige die normative Verzweiflung nach griffigen Argumenten gegen ihn.

4.3

Die Beschwerdegegnerin 2 wies darauf hin, dass das

Verwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die 2016

verweigerte bedingte Entlassung mit rechtskräftigem Urteil vom 20. Januar

2017.

abgewiesen hatte, womit die durch die Vorinstanzen damals gestellte

schlechte Prognose bestätigt worden sei. Bereits angesichts der Ausführungen in

diesem Urteil betreffend die prognoserelevante fehlende Tataufarbeitung sei es

unbehilflich, wenn der Beschwerdeführer gegen die aktuelle Ablehnung der

bedingten Entlassung ein weiteres Mal vorbringen lasse, bei ihm sei vom

Strafgericht keine Massnahme angeordnet worden. Natürlich könne der

Beschwerdeführer nicht zu einer Therapie gezwungen werden. Die fehlende

Tataufarbeitung dürfe jedoch als prognoserelevant erachtet und negativ

gewürdigt werden. Die Vorinstanz habe die negative Prognose nicht nur aus dem

fehlenden Therapiewillen abgeleitet; vielmehr ergebe sich diese aufgrund der

weiterhin vorhandenen Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers und des

dadurch bedingten hohen Risikos für schwere Gewaltdelikte sowie des sehr hohen

Risikos für minderschwere Gewaltdelikte und andere Straftaten. Zu Recht habe

die Vorinstanz festgestellt, dass sich seit dem aktuellen Gutachten vom 28. Januar

2021.

beim Beschwerdeführer keine erkennbaren wesentlichen Änderungen ergeben

hätten. Auch für sie seien aus den Akten keine Veränderungen des

Beschwerdeführers, welche massgeblich günstig auf seine Legalprognose auswirken

vermochten, erkennbar. Die Zitierung der Vollzugsberichte der Strafanstalt D

sei deshalb unbehilflich, weil diese dem Verwaltungsgericht bereits bei dessen

Entscheid vom 20. Januar 2017 bekannt gewesen und offenkundig völlig

ungeeignet seien, irgendwelche Veränderungen seit jenem Urteil zu belegen.

Zudem stammten diese Vollzugsberichte allesamt aus der Zeit vor dem tätlichen

Übergriff des Beschwerdeführers auf einen Angestellten der Strafanstalt D

vom 12. August 2015, welcher auch zur Versetzung in die JVA G geführt und

gezeigt habe, dass der Beschwerdeführer aus dem Rückzug und vorgängiger Ruhe

heraus immer noch impulsiv reagieren und auch nach einer längeren Phase ohne

Disziplinierung plötzlich wieder gewalttätig werden könne. Die einzelnen

sozialarbeiterischen Gespräche, die der Beschwerdeführer im Jahr 2021 geführt

habe, änderten nichts an dem von ihm ausgehenden Risiko, zumal sich bei ihm

kein entscheidender Einstellungswandel zeige. Er stelle die Situation seiner

Tat als Notwehr und sich als eine Person dar, der im Tatzeitpunkt aufgrund

fehlender Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung ein geregeltes Leben

verunmöglicht worden sei. Er habe nicht anerkannt, dass er selber für die

Entscheide, die er im Leben getroffen habe, die Verantwortung trage.

5.

5.1

Der Beschwerdeführer hat bereits

mehr als 15 Jahre Freiheitsstrafe verbüsst, womit die zeitlichen

Voraussetzungen von Art. 86 Abs. 5 StGB erfüllt sind. Der Entscheid

über eine bedingte Entlassung hängt davon ab, ob dem Beschwerdeführer eine

günstige Prognose im Sinn von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden

kann. Nachfolgend ist die vorgenommene

Gesamtwürdigung zu überprüfen.

5.2

5.2.1

Der angefochtene

Entscheid stützt sich für die Legalprognose unter anderem auf das

forensisch-psychiatrische Gutachten vom 28. Januar 2021 von Dr. med. C.

Der Beschwerdeführer rügt verschiedene formelle Mängel, aufgrund welcher das

Gutachten aus dem Recht zu weisen sei: Da ihm kein Mitsprache- oder

Vorschlagsrecht bezüglich des Gutachters eingeräumt worden sei, verstosse das

Gutachten gegen die Strafprozessordnung; die Rechtsmittelbelehrung der

Dolmetscherin sei nicht zu Beginn jeden Gesprächs schriftlich protokolliert,

und ihm sei keine Möglichkeit zu Änderungen und zu Korrekturen gewährt worden.

Dem Gutachter werde schliesslich die Unabhängigkeit aberkannt, da er auf

vorangegangene, zeitlich und inhaltlich überholte Gutachten Bezug genommen habe

und sich vergangenheitsorientiert hinter diesen verschanze, was zum Vornherein

keinen Raum für die Würdigung einer positiven Entwicklung gelassen habe. Zudem

sei er, der Beschwerdeführer, während des Begutachtungsprozesses nicht

anwaltlich vertreten gewesen.

5.2.2

Diesen Rügen bezüglich formeller Mängel im

Begutachtungsprozess kann jedoch nicht gefolgt werden: Der

Beschwerdegegner 1 gewährte dem Beschwerdeführer – entgegen der Behauptung

in der Beschwerde – mit Verfügung vom 21. August 2020 für das

Begutachtungsverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und bestellte

ihm Rechtsanwalt E als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Rechtsanwalt E

schlug mit Eingabe vom 29. September 2020 Dr. med. F als

Gutachter vor. Der Beschwerdegegner 1 informierte den Rechtsbeistand des

Beschwerdeführers mit Schreiben vom 26. Oktober 2020, dass er diesem

Vorschlag nach Massgabe von § 10 Abs. 2 lit. a der Verordnung

über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren

(PPGV; LS 321.4) nicht stattgegeben könne und dass er einen anderen

Gutachter wählen werde. Am 9. November 2020 wurde der Gutachtensauftrag

dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers im Entwurf mit der Gelegenheit zur

Stellung von Ergänzungsfragen zugestellt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass

ohne Gegenbericht vom Einverständnis mit dem Gutachtensauftrag ausgegangen

werde. Mit Schreiben vom 16. November 2020 teilte der Beschwerdeführer

selbst nochmals mit, dass er nicht von Dr. med. C, sondern von Dr. med. F

begutachtet werden wolle. Mit Schreiben vom 19. November 2020 stellte der

Rechtsbeistand des Beschwerdeführers – ohne sich zur Person des Gutachters zu

äussern – Ergänzungsfragen. Aus dem Gutachtensauftrag des

Beschwerdegegners 1 vom 25. November 2020 ging hervor, dass Dr. med. C

als Gutachter gewählt wurde. Einwände seitens des Beschwerdeführers gegen die

Person des Gutachters sind nicht ersichtlich. Demzufolge wurde dem

Beschwerdeführer bezüglich der Gutachterwahl das rechtliche Gehör gewährt. Ein

Recht auf freie Wahl des Gutachters besteht nicht. Die Rüge der fehlenden

anwaltlichen Vertretung im Begutachtungsprozess ist ebenfalls unbegründet, da

sich ein solcher Anspruch nur auf die Stellungnahme zur Person des Gutachters,

zum Gutachtensauftrag sowie zum Ergebnis der Begutachtung bezieht, nicht aber

auf die Vornahme der Begutachtung selbst.

5.2.3

Die zur Erstellung des Gutachtens beigezogene

Dolmetscherin wurde – wie vom Leitfaden zur Gutachtenerstellung der

Fachkommission psychiatrische und psychologische Gutachten des Obergerichts des

Kantons Zürich (Formalien S. 3; zu finden unter

besucht am 15. März 2023 [fortan: Leitfaden zur Gutachtenserstellung])

verlangt – namentlich erwähnt und entsprechend vermerkt, dass ihr die

Bestimmungen von Art. 307 und 320 StGB bekannt seien. Es bestehen keine

Anhaltspunkte, die an der Ermahnung der Dolmetscherin zweifeln liessen und auch

der Beschwerdeführer bringt nichts entsprechendes vor. Auch der damalige

Rechtsbeistand des Beschwerdeführers erhob keine entsprechenden formellen

Rügen, welche zeitnah zu erwarten gewesen wären.

5.2.4

Gemäss dem Gutachten wurde dem Beschwerdeführer am 26. Januar

2021.

zudem das Protokoll des Explorationstermins vom 29. Dezember 2020

vorgelesen, womit ihm die Gelegenheit geboten wurde, sich zu allfälligen

Missverständnissen zu äussern und Korrekturvorschläge zu machen. Seine

Änderungswünsche seien in die Abschrift eingearbeitet worden. Die

Gesprächsinhalte des 26. Januar 2021 seien ihm aus Kapazitätsgründen nicht

mehr vorgelesen worden. Daraus ergibt sich jedoch kein zur Ungültigkeit des Gutachtens

führender formeller Mangel, zumal bei dessen Erstellung nicht die gesetzlichen

Vorgaben einer formellen Einvernahme erfüllt sein müssen (BGr, 4. Juli

2018, 1B_522/2017 und 1B_520/2017, E. 3.7). Zudem steht es nach Vorliegen

des Gutachtens den Parteien frei, nötigenfalls Kritik am methodischen Vorgehen

oder an den fachlichen Schlussfolgerungen des Gutachters im Rahmen ihrer

gesetzlich vorgesehenen Stellungnahmen zu äussern und entsprechende Beweis- und

Ergänzungsanträge zu stellen (BGr, 4. Juli 2018, 1B_522/2017 und

1B_520/2017, E. 3.8). Anlässlich seiner Anhörung vom 6. April 2021

wurde der Beschwerdeführer auf das Gutachten angesprochen, worauf er zu

Protokoll gab, sein Anwalt habe ihn informiert, dass es nicht zu seinen Gunsten

geschrieben sei. Dabei kritisierte er das Gutachten deutlich und machte

geltend, die Dolmetscherin habe "nicht so gut" seine Sprache

gesprochen, er habe nicht immer alles verstanden und sie habe ein paar Aussagen

von ihm nicht verstanden. Gemäss dem Protokoll hakte der Befragende nicht nach,

Dispositiv

um zu klären, welche falschen Annahmen aus diesen Gründen ins Gutachten

eingeflossen sein sollten. Die Schlussfolgerungen des Gutachters hat der

Beschwerdeführer als falsch gerügt und betont, dass er nie mehr "so

etwas" machen würde.

5.2.5 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die mangelnde

Unabhängigkeit des Gutachters, da dieser trotz seines Auftrags ein "neues

Gutachten" zu erstellen, ständig Bezug auf vorangehende, zeitlich und

inhaltlich überholte Gutachten nehme. Nach dem Leitfaden zur Gutachtenserstellung

stellt eine genaue Analyse der Akten einen grundlegenden Arbeitsschritt dar.

Die Aktenzusammenfassung ist ein unentbehrlicher Bestandteil des Gutachtens,

die den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, sich darüber zu

orientieren, welche Informationen der gutachterlichen Stellungnahme zugrunde

gelegt werden. Weiter soll der psychische Befund auch eine Darstellung der

Ergebnisse der Erhebung psychopathologischer Befunde in der Vorgeschichte

mitumfassen (S. 4, 6). Zweifelsfrei gehören auch die älteren Gutachten

über den Beschwerdeführer zu den Akten. Dass der aktuelle Gutachter sich in

einem neuen Gutachten mit den früheren Gutachten auseinandersetzt, ist zulässig

und führt nicht zu dessen Befangenheit (vgl. BGr, 25. November 2020, 6B_770/2020,

E. 1.4.2). Im Gutachtensauftrag vom 25. November 2020 – welcher, wie

bereits erwähnt dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers vorab zugestellt

worden war – wurde Dr. med. C zudem ausdrücklich ersucht, allfällige

Differenzen zum Vorgutachten vom 6. November 2009 zu begründen. Aus dem

Gutachten geht zudem hervor, dass Dr. med. C mit den

Explorationsterminen von insgesamt fünf Stunden eigene Befunde erhoben und

damit eigene Abklärungen vorgenommen hat. Inwiefern diese eigene Exploration

durch den Gutachter ungenügend sein soll, begründet der Beschwerdeführer nicht

näher und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Rüge des Beschwerdeführers,

dass der Beschwerdegegner 1 bei seiner Beurteilung der Prognose nur auf

Gutachten, die wiederum auf veralteten Gutachten beruhten, abgestellt habe, ist

deshalb ebenfalls unbegründet. Es sind folglich keine formellen Mängel des

Gutachtens ersichtlich, welche dessen Gültigkeit tangierten. Dies führt zur Abweisung des Antrags des

Beschwerdeführers, es sei ein unabhängiger Sachverständiger zu bestimmen und

ein neues Gutachten anzufertigen.

5.3 Im Gutachten vom 28. Januar

2021, welches die Vorinstanz in wesentlichen Teilen wiedergab und worauf an

dieser Stelle zu verweisen ist (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG), diagnostiziert Dr. med. C dem

Beschwerdeführer eine persistierende dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10:

F60.2) mit deutlichen psychopathischen Zügen und eine unterdurchschnittliche

Intelligenz. Das Rückfallrisiko für schwere Gewalt sei unverändert hoch und für

minderschwere Gewaltdelikte und andere Delikte sogar sehr hoch. Beim

Beschwerdeführer bestehe ein hohes Risiko, bei Vollzugslockerungen und

namentlich einer bedingten Entlassung, wieder in die kriminelle Szene

einzutauchen, mit den bekannten Folgen im Rahmen der Waffenaffinität und

Gewaltbereitschaft. Das Gutachten vom 28. Januar 2021 ist

einerseits aus zeitlicher Sicht aktuell und anderseits sind seit dessen

Erstellung keine wesentlichen Veränderungen eingetreten (vgl. hierzu die

nachfolgenden Erwägungen), welche dessen Verwendbarkeit im Verfahren betreffend

bedingte Entlassung infrage stellen würden.

Somit besteht zurzeit kein Anlass, ein neues Gutachten über den

Beschwerdeführer einzuholen.

5.4 Die Vorinstanz würdigte das

Vorleben des Beschwerdeführers, welcher eine massive kriminelle Energie und

Unbelehrbarkeit an den Tag gelegt habe, und kam zutreffend zum Schluss, dass sich

dieses ungünstig auf die Legalprognose auswirkt, worauf ebenfalls zu verweisen

ist (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). An dieser

Beurteilung hat sich zwischenzeitlich nichts geändert. Was der Beschwerdeführer

im Beschwerdeverfahren dagegen vorbringt, insbesondere, dass er eine positive

Entwicklung gemacht habe und sich mit seinen Taten auseinandergesetzt habe,

ändert nichts daran, dass sein Vorleben mitsamt Vorstrafen und die begangenen

Straftaten nach wie vor relevant und ein wesentlicher Bestandteil bei der

Erstellung der Legalprognose sind, auch wenn die Inhaftierung bereits seit 1990

andauert.

5.5

5.5.1 Der Beschwerdeführer

rügt, dass ihm nun zur Verweigerung der bedingten Entlassung fehlende

Therapiebereitschaft entgegengehalten werde, obwohl er zu keiner Therapie oder

Massnahme verurteilt worden sei. Hierzu führte das Verwaltungsgericht bereits

mit Urteil vom 20. Januar 2017 die Verweigerung der bedingten Entlassung

des Beschwerdeführers begründend aus, dass eine Person nicht zu einer Therapie

gezwungen werden könne; aus diesem Grund sei beim Beschwerdeführer wiederholt

auf die Anordnung einer Therapie mangels Veränderungsbereitschaft und entsprechender

Motivation verzichtet worden. Dass keine Therapie angeordnet und durchgeführt

worden sei bzw. werden konnte, habe der Beschwerdeführer somit allein sich

selbst und seinem Verhalten zuzuschreiben. Wenn er nun in der Beschwerde den

Eindruck zu erwecken versuche, er hätte eine Therapie absolviert, wäre denn

eine angeordnet worden, so verhalte er sich selbst äusserst widersprüchlich

(vgl. VGr, 20. Januar 2017, VB.2016.00557, E. 4.3.3).

Auch wenn gerichtlich keine

Therapie oder Massnahme angeordnet wurde, besteht für den Gefangenen gemäss Art. 75

Abs. 4 StGB die Pflicht, bei den

Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken.

Die freiwillige Teilnahme an einer Therapie kann dabei als Indiz dafür dienen, dass

sich der Beschwerdeführer ernsthaft mit den begangenen Taten und seinen

persönlichen Defiziten auseinandersetzt und bemüht ist, die Rückfallgefahr zu

mindern. Die Fortführung des Strafvollzugs bietet die Möglichkeit hierzu, und

eine Tataufarbeitung wäre bei einer künftig infrage stehenden Überprüfung der

bedingten Entlassung zu berücksichtigen (VGr, 2. April 2013, VB.2013.00042, E. 4.3.1). Das Bundesgericht erachtet

es als rechtens und vertretbar, dass die Strafvollzugsbehörde konkrete Vollzugslockerungsschritte im

Rahmen der progressiven Stufenplanung von einer regelmässigen Teilnahme des

Inhaftierten an therapeutischer Behandlung abhängig macht und darüber hinaus

zusätzlich eine tatsächliche und echte Auseinandersetzung des Täters mit seiner

Tat fordert. Eine Verweigerung des Insassen muss somit als negatives Prognose­element

gewürdigt werden, was in letzter Konsequenz die Verweigerung von

Vollzugslockerungen zur Folge haben kann (vgl. BGr, 19. Mai 2015,

6B_93/2015, E. 5.6; BGr, 14. September 2021, 6B_652/2021, E. 3.2;

Benjamin F. Brägger, BSK StGB, Art. 75 N. 26 mit Hinweisen).

Resozialisierungsmassnahmen setzen sodann kein Schuldeingeständnis hinsichtlich

der Anlasstat voraus (BGr, 14. September 2021, 6B_652/2021, E. 3.2). Therapiearbeit

– auch in Form der aktiven Mitwirkung bei Sozialisierungsbemühungen und

Entlassungsvorbereitungen im Rahmen von Art. 75 Abs. 4 StGB – im

Strafvollzug ist mithin keine Privatangelegenheit, sondern eine Pflicht des

Gefangenen der Allgemeinheit gegenüber (BGr, 10. Juni 2013, 6B_593/2012, E. 4.3;

28. November 2011, 6B_4/2011, E. 2.9; Koller, BSK StGB, Art. 86 N. 9).

5.5.2

Wenn der Beschwerdeführer erneut infrage stellt,

weshalb in den ersten zehn Jahren seines Haftregimes nicht von einer

deliktorientierten Therapie die Rede gewesen sei und der Beschwerdegegnerschaft

ein diesbezügliches Versagen vorwirft, steht dem nach wie vor seine ablehnende

Haltung gegenüber jeglichen entsprechenden Bemühungen zur Tataufarbeitung etc.

entgegen. Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer sei auf die ihm

zukommende Mitwirkungspflicht immer wieder hingewiesen worden. Sämtliche

Motivierungsversuche seien jedoch an dessen Verweigerungshaltung gescheitert

(vgl. VGr, 20. Januar 2017, VB.2016.00557, E. 4.3.3).

5.5.3

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe sich mit

seiner deliktischen Vergangenheit allein auseinandergesetzt, verkennt er, dass

einzig eine objektiv nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der Tat für den

Vollzugsentscheid relevant sein kann (BGr,

19. Mai 2015, 6B_93/2015, E. 5.6).

Der Gutachter hätte ausdrücklich auch eine ausserhalb

einer Therapie erfolgende eigene Auseinandersetzung des Täters mit den

Delikten, der Lebensgeschichte, den deliktrelevanten Problembereichen,

kriminellen Verhaltensmustern und Einstellungen als legalprognostisch relevant

erachtet, wobei eine solche Auseinandersetzung gemäss dem Gutachten etwa auch

in Form der Lektüre von Laien-/Fachliteratur oder Gesprächen mit

Sozialarbeitern möglich gewesen wäre. Dabei setzt der Gutachter in

Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung voraus, dass für die

Beteiligten erkennbar werde, ob der Täter aufgrund einer solchen eigenen

Auseinandersetzung tatsächlich Einsichten in sein Verhalten erlangt hat. Dies

wiederum setze voraus, dass der Täter sich darüber mitteile, denn in der

Psychologie bzw. Psychiatrie liessen sich Veränderungsprozesse nur beurteilen,

wenn die betroffene Person über ihre Motivation, Einsichten und Veränderungsabsichten

berichte. Nur dann könnten Verhaltensänderungen in ein Gesamtkonzept eines

Prozesses eingeordnet werden.

Eine solche vom Beschwerdeführer auch im

Beschwerdeverfahren behauptete eigene Auseinandersetzung war allerdings für den

Gutachter aufgrund der verweigernden Haltung des Beschwerdeführers nicht

erkennbar; vielmehr stellte der Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer im

Rahmen der aktuellen Begutachtung ein ausgesprochenes Desinteresse an diesen

Themen bekundet hatte.

5.5.4

Der Beschwerdeführer betont seine Aussage, wonach er

mit der Vergangenheit abgeschlossen habe, was eine klare Absage an die

deliktischen Handlungen der Vergangenheit sei. Er macht sodann geltend,

"nicht mehr der gleiche wie vor 30 Jahren zu sein, was mitunter bedeute,

dass er nicht oder nicht mehr gefährlich für die Öffentlichkeit sei". Dies

kann jedoch aufgrund des erwähnten Fehlens einer erkennbaren Tataufarbeitung

die vom Gutachten vom 28. Januar 2021 attestierte nach wie vor hohe

Rückfallgefahr nicht in Frage stellen. Des Weiteren sind – wie dies auch die

Vorinstanz tat – auch die zwischenzeitlich geführten sozialarbeiterischen

Gespräche des Beschwerdeführers zwar durchaus anerkennend zu berücksichtigen,

doch kann nach so kurzer Zeit hieraus noch kein Fazit gezogen werden, welches

die auf verschiedene Kriterien gestützte negative Legalprognose massgebend zu

verbessern vermochte. Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid die

Einschätzung eines kantonalen Gerichts geschützt, wonach die möglichen Vorteile

einer therapeutischen Behandlung eines Inhaftierten, der wegen Mordes zu einer

lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, erst nach einer

längeren Beobachtung beurteilt werden könnten (BGr, 14. Dezember 2022,

6B_1037/2022, E. 2.4). Insofern

ist nach wie vor davon auszugehen, dass die weitere Strafverbüssung, wenn auch

in sehr beschränktem Umfang, durchaus noch einen Einfluss auszuüben vermag.

5.5.5

In seiner Anhörung vom 12. April 2021 warf der

Beschwerdeführer bezüglich des Vorhalts seiner negativen Haltung in der

Deliktsaufarbeitung die Frage auf, weshalb er darüber reden solle, man könne es

nicht mehr rückgängig machen. Er habe sich als Mensch verändert, dies habe er

auch dem Gutachter, welcher ihm jedoch nicht glaube, gesagt. Er sei kein

aggressiver Mensch und solche Erfahrungen, wie er gemacht habe, wünsche er

keinem. Das werde er nie mehr machen, er habe sich sehr verändert. In seiner

Anhörung vom 12. April 2022 führte er erneut aus, er habe die

Vergangenheit für sich abgeschlossen und wolle diese ruhen lassen. Die

Legalprognose stimme nicht, er sei nicht gefährlich. Er könne leider nicht mehr

rückgängig machen, was passiert sei. Er könne nicht wissen, wie man auf eine

solche Einschätzung wie im Gutachten vom 28. Januar 2021 komme. Im Vollzug

sei nichts vorgefallen und er habe (wohl währenddessen) niemanden umgebracht.

Man wolle ihn einfach belasten. Er sei jetzt schon zu lange im Gefängnis, die

15 Jahre seien vorbei. Er wolle zu seiner Familie, sie hätten dort Häuser und

Land, man setze ihn nicht einfach auf die Strasse. Darauf angesprochen, was ihn

davon abhielte, je wieder ein Gewaltdelikt zu verüben, gab der Beschwerdeführer

zu Protokoll, er sei damals jung gewesen und habe die Kontrolle verloren. So

etwas würde er nicht mehr tun. Wenn man jung sei, überlege man sich zu wenig,

welche Folgen sein Handeln habe; dies ändere sich im Alter. Eine objektiv

nachvollziehbare und wesentliche Persönlichkeitsentwicklung lässt sich aus

diesen Aussagen – im Einklang mit dem Gutachten vom 28. Januar 2021 –

nicht feststellen. Die Behauptungen, er habe in den sozialarbeiterischen

Gespräche grosse Fortschritte gemacht, sind zumindest im heutigen Zeitpunkt

mangels genügender objektiver Erkennbarkeit einer tatsächlichen Entwicklung

ebenfalls unbehilflich (vgl. auch oben E. 5.5.4).

5.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, diverse Vollzugsberichte der

Strafanstalt D, in welcher er den grössten Teil des Freiheitsentzugs

abgesessen habe, seien ungenügend gew.digt worden. Diese zeigten, dass er eine

positive Entwicklung durchgemacht habe und sich auch eine massgebliche Änderung

in seiner Einstellung zu den begangenen Taten ergeben hätte, sodass sich daraus

eine weitaus günstigere Prognose ergebe. Der Bericht der JVA G vom 15. Dezember

2015 habe dann im krassen Gegensatz hierzu die bedingte Entlassung nicht

empfohlen, wobei er in diesem Zeitpunkt noch nicht einmal vier Monate dort

gewesen sei. Der Beschwerdegegner 1 habe in absolut einseitiger Art nicht

nur auf den keineswegs relevanten Bericht der JVA G abgestellt, sondern

die einzig relevanten Vollzugsberichte und Empfehlungen der Strafanstalt D

komplett ignoriert. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht

bereits mit Urteil vom 20. Januar 2017 eingehend dargelegt hat, weshalb

zur Beurteilung der bedingten Entlassung nicht auf die Empfehlung der Strafanstalt D

abzustellen ist: Die Strafanstalt D unterstützte die bedingte Entlassung

lediglich aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers im Strafvollzug und des

sozialen Empfangsraums im Heimatland, jedoch nicht aufgrund einer

legalprognostischen Einschätzung (VB.2016.00557, E. 4.3.3 Abs. 6 in

fine). Der Beschwerdeführer bringt im Beschwerdeverfahren nichts vor, was zu

einer anderen Beurteilung führte.

5.7

5.7.1

Den Empfangsraum, den sich der Beschwerdeführer für

die Zeit nach seiner Entlassung vorstellt, lässt er wie folgt beschreiben: In

seinem Geburtsort im Heimatland wohnen seine gesamte Familie und die

Verwandtschaft, insbesondere auch seine drei Brüder. Diesen und ihm, dem

Beschwerdeführer, gehöre seit dem Tod des Vaters ein riesiges Grundstück, auf

welchem die Familie Getreide- und Gemüseanbau betreibe. Aus dem Nachlass des

Vaters hätten alle Kinder, auch er, zudem je ein eigenes, neues Haus im Dorf

bekommen bzw. bauen lassen. Sein Haus sei vor rund zwei Jahren fertiggestellt

worden. Heute wohnten darin sein Neffe mit der Familie und ein Bruder mit

seinem Sohn. Damit erwarte ihn ein äusserst gefestigter, sozialer Empfangsraum

sowie Arbeitsmöglichkeiten im familieneigenen Landwirtschaftsbetrieb.

5.7.2

Das Gutachten vom 28. Januar 2021 führt

demgegenüber aus, der Beschwerdeführer habe (wohl anlässlich der

Explorationsgespräche, welche am 29. Dezember 2020 und am 26. Januar 2021

stattgefunden hatten) nicht gewusst, wo er im Heimatland leben werde, er müsse

sich voraussichtlich eine Wohnung kaufen, womit, wisse er nicht. Zudem sei er

von seiner Familie seit Jahren nicht mehr besucht worden. Obwohl er mit einigen

Familienmitgliedern regelmässigen telefonischen Kontakt halte, sei deutlich

geworden, dass er über diese nur sehr wenig wisse und er habe kein konkretes

Entlass-Setting beschreiben können. Wenn der Beschwerdeführer seine

Zukunftsaussichten im Heimatland mit Haus, Arbeit, grosser Familiengemeinschaft

etc. als äusserst positiv beschreibe, stehe dem entgegen, dass weder seine

angeblich wichtigste Bezugsperson, der Bruder, noch seine restliche Familie

über die kriminelle Vorgeschichte und den problematischen Vollzugsverlauf etwas

wüssten. Zudem bestehen gemäss dem Gutachten keine Konzepte, wie die Familie

mit den deliktsrelevanten Problembereichen umgehen wolle. Solche Konzepte

wurden auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt. Bereits mit Urteil vom 20. Januar

2017 wurde festgehalten, dass genügend substanziierte Veränderungen bezüglich

des sozialen Empfangsraums primär vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner

Mitwirkungspflicht vorzubringen wären (VB.2016.00557, E. 4.4).

Die Erwägungen der Vorinstanz,

wonach die Entlassungsverhältnisse trotz inzwischen erfolgter Nennung einer

Adresse im Heimatland nach wie vor wenig klar und nicht transparent seien, sind

zutreffend. Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren

führen auch diesbezüglich zu keiner anderen Beurteilung. Die Zweifel, ob er bei einer Entlassung die

benötigte Unterstützung aus seinem sozialen Empfangsraum erfahren würde,

bleiben bestehen: Nach einer solch langen Abwesenheit könnte eine

Wiedereingliederung im Heimatland und in die Familie auch mit

Schwierigkeiten verbunden sein. Auch das Gutachten hält fest, dass

Enttäuschungen vorprogrammiert sein könnten und der Beschwerdeführer in der

Vergangenheit in solchen Situationen immer wieder in die Schweiz gekommen sei

und die Beziehungen zur Familie wiederholt abgebrochen habe. Zu berücksichtigen

ist schliesslich, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat

die Kontrollmöglichkeiten für Anordnung von Weisungen und Bewährungshilfe

weitgehend fehlen und ein Widerruf der bedingten Entlassung bei Nichtbewährung

ausserhalb der Schweiz nur schwer vollstreckbar wäre, was bei der Legalprognose

zu berücksichtigen ist (vgl. BGr, 12. Juli 2010, 6B_331/2010 E. 3.3.5;

VGr, 17. April 2018, VB.2017.00859, E. 5.2; Koller, BSK StGB, Art. 86

Rz. 16). Konkrete Abklärungen mit den Behörden des Heimatlands des

Beschwerdeführers, ob Bewährungshilfen vorhanden wären, sind aus den Akten

nicht ersichtlich und obliegen den Justizbehörden.

5.8

5.8.1

Zum Argument des

Beschwerdeführers, er sei älter und ruhiger geworden, hält das Gutachten vom 28. Januar

2021 fest, dass, auch wenn der Alterungsprozess statistisch mit einer gewissen

leichtgradigen Verbesserung der Legalprognose einhergehen könne, beim

Beschwerdeführer auf diesen Prozess allein nicht abgestellt werden dürfe; dazu

seien die Anlassdelikte zu gravierend. Vergleiche man sein Verhalten von 1990

und 2021 so liessen sich kaum Veränderungen feststellen. Das Gutachten kommt

zum Schluss, dass auch 30 Jahre nach den Anlassdelikten keine

ausreichenden Veränderungen der Deliktbereiche belegt werden könnten, um eine

wesentlich verbesserte Legalprognose feststellen zu können. Dem Argument

des Beschwerdeführers, sein Alter (Anm.: Jahrgang 1955) lasse es aus objektiven

Gründen gar nicht mehr zu, dass er überhaupt straffällig werde, stehe

schliesslich entgegen, dass er gesund zu sein scheine und seine Arbeitsleistung

erbringe.

5.8.2

Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, jetzt

noch in einem Alter zu sein, in welchem eine Resozialisierung und eine Wiedereingliederung

noch möglich seien. Selbst wenn jedoch das Argument des Alters für sich allein

zu seinen Gunsten zu beurteilen wäre und darauf abgestellt würde, dass die

Anpassungsfähigkeit mit zunehmendem Alter abnähme, kann dies nicht zu einer

bedingten Entlassung führen, wenn die Prognose im Übrigen ungünstig ist.

5.8.3

Bei einer lebenslänglichen Haftstrafe besteht zudem

kein Anspruch, ohne weitere Voraussetzungen nach einer bestimmten Anzahl Jahre

in Haft bedingt entlassen zu werden. Das Bundesgericht bestätigte jüngst – im

bereits oben erwähnten Entscheid (vgl. E. 5.5.4) – die Abweisung einer

bedingten Entlassung eines wegen Mordes zu einer lebenslänglichen

Freiheitsstrafe verurteilten, inzwischen 78-jährigen Inhaftierten, aufgrund der

negativen Legalprognose auch nach 40 Jahren Haft (vgl. BGr, 14. Dezember

2022, 6B_1037/2022).

5.8.4

Während im Zeitpunkt des Urteils vom 20. Januar

2017 dem erwähnten Argument, der Beschwerdeführer sei ruhiger und älter

geworden, noch dessen tätlicher Übergriff auf einen Angestellten der

Strafanstalt vom 14. Juni 2016 entgegengehalten wurde (VB.2016.00557, E. 4.3.3 Abs. 4), ist dem

aktuellen Vollzugsbericht der JVA vom 4. Januar

2022 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit der letzten Überprüfung der

bedingten Entlassung nicht rapportiert werden musste und es seit 2016 zu keinen

verbalen oder körperlichen Gewaltanwendungen seinerseits gekommen ist. Dennoch

wird seitens der JVA empfohlen, die bedingte Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt

abzulehnen. Anerkennend gewertet wird jedoch, dass sich der Beschwerdeführer

auf Gespräche im sozialarbeiterischen Setting eingelassen hat und auch gewisse

Themen besprochen werden konnten: Seit Januar 2021 hätten drei

rückfallpräventive Gespräche stattgefunden. Mit der aktuell zuständigen

Sozialarbeiterin habe der Beschwerdeführer bis anhin ein Gespräch geführt, bei

welchem seine familiäre Situation eruiert worden sei. Der Beschwerdeführer sehe

jedoch keinen Nutzen dieser Gespräche; es bestehe nach wie vor kein

Problembewusstsein bzw. Verantwortungsübernahme. Diese an der Zahl wenigen

Gespräche sowie die geäusserten positiven Absichten des Beschwerdeführers, ein

straffreies Leben führen und die Vergangenheit nun ruhen lassen zu wollen,

vermögen die Legalprognose jedoch in diesem Zeitpunkt noch nicht entscheidend

zu verbessern. Nach der überzeugenden Beurteilung im Gutachten vom 28. Januar

2021 wäre für eine günstige Legalprognose gerade eine Auseinandersetzung des

Beschwerdeführers mit seinen Delikten bzw. eine deliktsorientierte Behandlung

wesentlich.

6.

6.1 Die Frage der öffentlichen Sicherheit muss sorgfältig gegenüber

dem Interesse der Resozialisierung abgewogen werden. Ist wie hier das

hochwertige Rechtsgut von Leib und Leben betroffen – das Gutachten vom 28. Januar

2021 spricht diesbezüglich, wie bereits erwähnt, von einem hohen Rückfallrisiko

für schwere Gewaltdelikte –, so muss auch ein geringes Rückfallrisiko nicht in

Kauf genommen werden (BGr, 31. März 2014, 6B_842/2013, E. 3). Sowohl

gemäss dem Gutachten als auch aus Sicht des Beschwerdegegners 1 sind

gewisse Verbesserungen im Hinblick auf die Legalprognose möglich und es solle

weiterhin auf eine Bearbeitung des sozialen Empfangsraums und die mögliche

Entlassungssituation hingearbeitet werden.

6.2 Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte auf jeden Fall nach dem

15. Jahr in Haft eine Fachkommission beigezogen werden müssen, weil die

Voraussetzungen dafür erfüllt gewesen seien. Demgegenüber wird im angefochtenen

Rekursentscheid ausgeführt, dass sich eine Beurteilung der Fachkommission nach Art. 62d

Abs. 2 StGB aufgrund des Verfahrensausgangs erübrige. Nach Art. 75a Abs. 1

StGB ist im Hinblick auf die Bewilligung von Vollzugsöffnungen, worunter gemäss

Abs. 2 die bedingte Entlassung fällt, bezüglich Tätern, welche ein

Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen haben, von der

Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB die Frage der

Gemeingefährlichkeit des Täters zu beurteilen, wenn die Vollzugsbehörde diese

nicht eindeutig beantworten kann. In Abs. 3 findet sich eine begriffliche

Umschreibung der Gemeingefährlichkeit. Im Vordergrund steht die Gefahr weiterer

Straftaten, die mit einer schweren Beeinträchtigung der physischen, psychischen

oder sexuellen Integrität verbunden sind (Marianne Heer, BSK StGB, Art. 75a N. 10). Zur

Voraussetzung der Anlasstat bedarf es kumulativ einer Unsicherheit der

Vollzugsbehörde. Die Fachkommission soll nur zum Einsatz kommen, wenn die

Gemeingefährlichkeit des Betroffenen nicht eindeutig beantwortet werden kann (Heer,

BSK StGB, Art. 75a N. 5). Die Fachkommission kommt auch nur zum

Einsatz, wenn die zuständige Behörde eine Vollzugslockerung in Betracht zieht

(Heer, BSK StGB, Art. 75a N. 3). Vorliegend bestand seitens der

Vollzugsbehörde keine Unsicherheit bezüglich der Gefahr weiterer Straftaten,

zumal diese auf die gutachterlich festgestellte Rückfallgefahr abstellt und sie

zog auch keine Vollzugslockerungen in Betracht. Der Entscheid über die bedingte

Entlassung konnte deshalb ohne die Einholung eines Berichts der Fachkommission

gefällt werden.

6.3

6.3.1

Der Beschwerdeführer

macht geltend, die Abweisung seiner Entlassungsanträge komme faktisch einer

lebenslänglichen Verwahrung gleich. Dem ist entgegenzuhalten, dass das

Strafgesetzbuch u. a.

für die Tat, wegen der er verurteilt wurde, als Höchststrafe ausdrücklich die

lebenslängliche Freiheitsstrafe vorsieht (Art. 112 StGB) und er

rechtskräftig zu dieser Strafe verurteilt wurde. Der Kritik in der Beschwerde,

wonach de jure und de facto jede Möglichkeit einer bedingten Entlassung

"liquidiert" werde, ist entgegenzuhalten, dass die bedingte

Entlassung des Beschwerdeführers jährlich geprüft wird und ihm der Rechtsweg

jeweils offensteht (und mehrfach auch in Anspruch genommen wurde). Die

streitgegenständliche Prüfung erfolgte ausserdem gestützt auf ein zeitlich und inhaltlich

aktuelles Gutachten.

6.3.2

Die in diesem Zusammenhang von den Parteien sowie der

Vorinstanz zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für

Menschenrechte (EGMR) hält unter Bezugnahme auf Art. 3 EMRK fest, dass das

nationale Recht bei lebenslänglichen Gefängnisstrafen die Möglichkeit und die

Überprüfung der bedingten Entlassung vorzusehen hat und bei jedem lebenslangen

Freiheitsentzug de facto und de jure die Aussicht auf Entlassung bestehen muss

(vgl. Entscheid der Grossen Kammer des EGMR vom 9. Juli 2013, Nr. 66069/09,

130/10 und 3896/10 [Vinter u.a. v. U.K.]; Entscheid der Grossen Kammer des EGMR

vom 12. Februar 2008, Nr. 21906/04 [Kafkaris v. Cyprus]). Der

Beschwerdeführer hat einen gesetzlichen Anspruch auf eine regelmässige

Überprüfung der Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung. Dass diese bislang

nicht erfüllt sind und er deshalb nicht bedingt entlassen wird, bedeutet keine Verletzung

von Art. 3 EMRK, und es wurde ihm damit auch nicht jede Perspektive auf

eine künftige Entlassung genommen.

6.3.3

Der Beschwerdeführer rügt, die erneute Ablehnung der

bedingten Entlassung mithin die Fortsetzung des Freiheitsentzugs, verletze die

persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV sowie des

verfassungsmässigen Schutzes vor gesetzeswidrigem Freiheitsentzug nach Art. 31

Abs. 1 BV. Bei der dem Beschwerdeführer auferlegten lebenslänglichen

Freiheitsstrafe handelt es sich zweifellos um eine im Gesetz vorgesehene

Strafe, die vom zuständigen Gericht angeordnet wurde. Das Strafgericht und

dessen Rechtsmittelinstanzen hatten in ihren Urteilen auch das öffentliche

Interesse und die Verhältnismässigkeit zu prüfen. Es liegt ausserhalb der Zuständigkeit

des Verwaltungsgerichts, diese erneut zu überprüfen. Das Verwaltungsgericht

hat, wie schon der Beschwerdegegner 1 und die Vorinstanz, einzig zu

prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der bedingten Entlassung gegeben

sind. Die vorliegend vorgenommene Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen

der bedingten Entlassung umfasst die Prüfung der Gesetzmässigkeit, des

überwiegenden öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit. Hieraus

folgt, dass im vorliegend zu beurteilenden Fall die fortgesetzte Verweigerung

der bedingten Entlassung aus der lebenslänglichen Freiheitsstrafe auch im

Einklang steht mit den in Art. 36 BV statuierten Voraussetzungen für die

Einschränkung der Freiheitsrechte, namentlich der persönlichen Freiheit (Art. 10

Abs. 2). Ebenso steht damit fest, dass die durch die Verweigerung der

bedingten Entlassung bewirkte Fortsetzung des Freiheitsentzugs im Sinne von Art. 31

Abs. 1 BV dem Gesetz entspricht. Der zudem erhobene Willkürvorwurf ist

haltlos. Insbesondere stellt die vorgenommene Prüfung auf spezialpräventive

Gesichtspunkte und den Schutz der Allgemeinheit vor der vom Beschwerdeführer

ausgehenden Gefahr ab (oben E. 5 und 6.1), wie es dem Gesetzeszweck

entspricht. Auch wird durch die Verweigerung der bedingten Entlassung die

lebenslängliche Freiheitsstrafe nicht faktisch in eine Verwahrung umgewandelt (oben

E. 6.3.1). Nachdem die konkreten verfahrensrechtlichen Rügen des

Beschwerdeführers sich als haltlos erweisen (oben E. 2, 5.2 und 6.2) und

auch keine anderen Verfahrensfehler ersichtlich sind, liegt auch keine

Verletzung der Verfahrensfairness vor.

6.4 In der Replik lässt der Beschwerdeführer behaupten, bei ihm sei

der Eindruck entstanden, er werde von der Oberstaatsanwaltschaft und von der

Direktion der Justiz und des Innern aus "fiskalischen und finanziellen

Gründen" nicht entlassen. Sein Verbleib in einer Haftanstalt garantiere,

dass weiterhin wertvolle Unterstützungsgelder in deren Kasse

"gespült" würden. Die Finanzierung des Strafvollzugs ist einerseits

nicht Streitgegenstand und andererseits kann der Beschwerdeführer daraus nichts

in Bezug auf seine bedingte Entlassung ableiten. Klar ist, dass der

Strafvollzug dem Staat hohe Kosten verursacht, die abgesehen von der gesetzlich

vorgesehenen Kostenbeteiligung des Verurteilten vom Kanton zu tragen sind (Art. 380

StGB). Somit haben der Kanton und mithin auch die Direktion der Justiz und des

Innern kein finanzielles Interesse an der Verweigerung einer bedingten

Entlassung. Auch worin ein entsprechendes finanzielles Interesse der Oberstaatsanwaltschaft

bestehen könnte, zeigt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auf. Jedenfalls

lässt sich ein solches nicht aus der wiederholten Verweigerung der bedingten

Entlassung herleiten. Es besteht vorliegend auch kein Anlass, die begründete Verweigerung

der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers auf fiskalische Gründe

zurückzuführen. Der Antrag des Beschwerdeführers, wonach die

Beschwerdegegnerschaft über finanzielle Beträge von Bund und Kanton für das Haftregime

des Beschwerdeführers Auskunft zu erteilen hätte, ist deshalb abzuweisen.

7.

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sich mit den massgeblichen Kriterien zur

Erstellung der Prognose über das künftige Wohlverhalten des Beschwerdeführers

angemessen auseinandersetzte. Wenn sie darauf gestützt zum Schluss kam, ihm

könne keine günstige Prognose im Sinn von Art. 86 Abs. 1 StGB

gestellt werden, kann ihr nach dem Gesagten keine rechtsverletzende

Ermessensüberschreitung vorgeworfen werden (vgl. oben E. 3.3). Nach

den vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz bzw. der Beschwerdegegner 1

deshalb ausgehend von den möglichen Straftaten und den betroffenen Rechtsgütern

dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit im Rahmen der Gesamtwürdigung den

Vorrang einräumen und dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zum heutigen Zeitpunkt aufgrund der nach wie vor

negativen Legalprognose verweigern. Dass allfällige Bewährungshilfen im

Heimatland nicht weiter abgeklärt wurden (vgl. oben E. 5.7.2), ändert

nichts an dieser Beurteilung. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

8.

8.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Verfahrensausgang nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

8.2

8.2.1

Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, haben Anspruch auf

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) sowie

auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in

der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist zu

bejahen, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise

betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 80 f.).

Obwohl der Beschwerdeführer ausführen lässt, es befänden sich

keine Immobilien im In- und Ausland in seinem Besitz und er verfüge über kein

Vermögen, jedoch widersprüchlich hierzu bezüglich seines Empfangsraums

ausführte, Grundeigentum im Heimatland geerbt und ein eigenes Haus bekommen

bzw. bauen lassen zu haben, ist einstweilen und mit Blick auf die

vorhergehenden Beurteilungen seiner Mittellosigkeit weiterhin von der Mittellosigkeit

auszugehen. Seine Begehren sind nicht als von vornherein aussichtslos zu

betrachten und der Beizug eines Rechtsvertreters war gerechtfertigt, weshalb

die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand

gutzuheissen sind.

8.2.2

Dem Beschwerdeführer ist sein Rechtsvertreter,

Rechtsanwalt B, als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Gemäss § 9

Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018 (GebV VGr; LS 175.252) ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der

notwendige Zeitaufwand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach der

Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV;

LS 215.3) zu entschädigen. Rechtsanwalt B weist für das

Beschwerdeverfahren in seiner auf telefonische und anschliessend schriftliche

Aufforderung hin eingereichten Honorarnote vom 17. April 2023 einen

zeitlichen Aufwand von 47,41 Stunden, entsprechend einem Honorar in Höhe von Fr. 10'431.55

sowie Barauslagen in Höhe von Fr. 1'909.70 aus.

8.2.3

Der geltend gemachte Aufwand erscheint deutlich zu

hoch: Die vom 11. Juli 2022 bis 12. September 2022 geltend gemachten

Leistungen betrafen nicht das Beschwerdeverfahren. Diese wurden bereits in der

– nicht das Beschwerdeverfahren betreffenden – Honorarnote vom 18. Oktober

2022 geltend gemacht. Bereits mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 wurde der

Rechtsvertreter darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht für die

Auszahlung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im

vorinstanzlichen Verfahren nicht zuständig sei. Nicht im Beschwerdeverfahren zu

entschädigen ist auch der Aufwand für die Geltendmachung seiner

Honorarforderung beim JuWe (Positionen wie "Schreiben an JuWe Entschädigung

vorinstanzlicher Arbeit").

Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz erging am 6. September

2022. Der Empfang des

vorinstanzlichen Entscheids und die Prüfung eines Weiterzugs werden regelmässig

als dem vorinstanzlichen Verfahren zugehörig betrachtet (VGr, 29. Juli

2015, VB.2014.00672, E. 6.4). Somit sind die geltend gemachten Leistungen

erst ab dem 12. September 2022 zu berücksichtigen, wobei aber auch ab

diesem Zeitpunkt die Leistungen wie "Schreiben an JuWe i.S. Arbeitspflicht"

nicht dem Beschwerdeverfahren zuzuordnen sind.

In Bezug auf die geltend gemachten Barauslagen ist nicht

ersichtlich, weshalb im Beschwerdeverfahren Kopierkosten von Fr. 1'600.-

angefallen sein sollen, zumal der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer bereits

im vorinstanzlichen Verfahren vertrat, in welchem er bereits Akteneinsicht

hatte und Kopien der wesentlichen Aktenstücke wie u. a. die Gutachten machen konnte. Überdies

werden in der Honorarnote mehrmals Zeitaufwendungen für Scans aufgeführt. Dabei

handelt es sich um Sekretariatsarbeiten, die mit dem Honoraransatz des

unentgeltlichen Rechtsbeistands bereits abgegolten sind. Verrechenbar ist nur

die dafür nötige Instruktion (Auswahl der zu scannenden Dokumente). Der

Rechtsvertreter machte zudem bereits im vorinstanzlichen Verfahren Barauslagen

(Diverses; ohne Kilometerkosten) in der Höhe von Fr. 2'294.70 geltend. Des

Weiteren wird die Rechnungsstellung, worunter die Aufwendungen zur Erstellung

der Honorarrechnung fallen, nicht vergütet (§ 22 Abs. 2 AnwGebV).

Die Honorarnote ist dementsprechend zu kürzen. Orientiert an

den geltend gemachten Leistungen scheint für das Beschwerdeverfahren ein

Aufwand von 15 Stunden angemessen, was bei einem Stundenansatz von Fr. 220.-

einem Honorar von Fr. 3'300.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) entspricht. Die

Barauslagen sind auf Fr. 150.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) festzulegen.

Demnach gilt es den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für seinen Aufwand im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Fr. 3'450.- (zuzüglich

Mehrwertsteuer) respektive total Fr. 3'715.65 (inklusive Mehrwertsteuer)

aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

8.3 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG

hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt

wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 380.-- Zustellkosten,

Fr. 2'580.-- Total der Kosten.

3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um

unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.

4. Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht

gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

6. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und dem

Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das

Beschwerdeverfahren bestellt. Rechtsanwalt B wird mit Fr. 3'715.65 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der

Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Direktion der Justiz und des Innern;

c) das

Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD);

d) die Kasse des Verwaltungsgerichts.