VB.2022.00615
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00615
9. Mai 2023Deutsch44 min
(URT.2023.24534)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00615
Urteil
des Einzelrichters
vom 9. Mai 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, zzt. JVA G, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend bedingte
Entlassung nach Art. 86 StGB,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A (geboren 1955) wurde vom Geschworenengericht des Kantons
Zürich am 10. November 1993 des vollendeten und versuchten Mordes, des
Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedenbruchs sowie des
Verweisungsbruchs schuldig gesprochen und zu lebenslänglichem Zuchthaus, unter
Anrechnung von 1'245 Tagen erstandener Untersuchungshaft, verurteilt.
B. A befindet sich seit dem 14. Juni 1990 im Strafvollzug, womit
eine bedingte Entlassung frühestens am 13. Juni 2005, nach 15 Jahren,
möglich gewesen wäre. Das Strafende ist unbestimmt. Vollzugslockerungen wurden
bis heute keine bewilligt.
Mit Verfügung vom 4. April 2005 lehnte das (damalige)
Amt für Justizvollzug die bedingte Entlassung von A auf den frühestmöglichen
Zeitpunkt (13. Juni 2005) ab. In den Folgejahren bis 2015 wurde die
bedingte Entlassung im Rahmen der jährlichen Überprüfung jeweils abgewiesen.
Die von A erhobene Beschwerde betreffend die vom Amt für Justizvollzug mit
Verfügung vom 13. April 2016 abgelehnte bedingte Entlassung wies das
Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Januar 2017 (VB.2016.00557) ab.
Mit Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 19. Juni
2017 wurde die bedingte Entlassung von A erneut abgewiesen. Auf die dagegen
erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht mangels einer hinreichenden
Beschwerdebegründung mit Verfügung vom 2. Mai 2018 (VB.2017.00705) nicht
ein und das Bundesgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom
24. September 2018 ab, soweit es darauf eintrat (6B_653/2018). In den
Jahren 2018 bis 2021 wurde die bedingte Entlassung wiederum verweigert.
C. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 hiess Justizvollzug und
Wiedereingliederung (fortan: JuWe) das Gesuch von A um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung für die Prüfung der bedingten Entlassung im Jahr 2022 gut.
D. Mit Verfügung vom 5. Mai 2022 lehnte JuWe die bedingte
Entlassung von A aus dem Strafvollzug wiederum ab.
Erwägungen
II.
Dagegen liess A am 8. Juni 2022 Rekurs an die
Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) erheben und die
Aufhebung der Verfügung von JuWe vom 5. Mai 2022 sowie den sofortigen
Vollzug der bedingten Entlassung beantragen.
Mit Verfügung vom 6. September 2022 wies die
Justizdirektion den Rekurs von A gegen die Verfügung von JuWe vom 5. Mai
2022.
betreffend bedingte Entlassung nach Art. 86 des Strafgesetzbuchs vom
21.
Dezember 1937 (SR 311.0) ab und auferlegte A die
Verfahrenskosten.
III.
Mit Beschwerde vom 12. Oktober 2022 gelangte A an das
Verwaltungsgericht und liess unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich
Mehrwertsteuer) zulasten des Staates die vollumfängliche Aufhebung der
Verfügung der Justizdirektion vom 6. September 2022 sowie den
unverzüglichen Vollzug der bedingten Entlassung beantragen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er darum, sein von JuWe am 1. Dezember 2021 bewilligtes
Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung sei auf das Beschwerdeverfahren
auszudehnen und seinen Rechtsvertreter gemäss der am Ende des Verfahrens
einzureichenden Honorarnote zu entschädigen. Zudem sei im Rahmen des
vorliegenden Verfahrens "mittels des in der StPO vorgesehenen Verfahrens
ein unabhängiger Sachverständiger zu bestimmen, um ein neues forensisch
psychiatrisches Gutachten anzufertigen, unter den gesetzlichen Vorgaben der
StPO, der BV und der EMRK, insbesondere der Bestimmungen zur Fairness im
Verfahren".
Die Justizdirektion beantragte am 18. Oktober 2022 unter Verzicht auf eine Vernehmlassung die
Abweisung der Beschwerde und reichte die Vollzugsakten ein. JuWe beantragte mit
Vernehmlassung vom 14. November 2022 und die Oberstaatsanwaltschaft mit
Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2022 ebenfalls die Abweisung der
Beschwerde.
A liess hierzu mit Replik vom 10. Februar 2023 unter
Festhalten an seinen Beschwerdeanträgen Stellung nehmen und weitere prozessuale
Anträge stellen (eventualiter Erstellung eines neuen gerichtlichen Gutachtens
von einem unabhängigen Gutachter; eventualiter Auskunftserteilung durch die
Oberstaatsanwaltschaft und die Justizdirektion über die von Bund und Kanton in
den letzten zehn Jahren erhaltenen finanziellen Beträge für das Haftregime von A;
eventualiter persönliche Befragung von A durch das Gericht hinsichtlich der Zukunftsaussichten
im Heimatland). Die Oberstaatsanwaltschaft nahm hierzu am 23. Februar 2023
Stellung und hielt an den mit ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Dezember
2022.
gestellten Anträgen fest. A und JuWe liessen sich hierauf nicht mehr
vernehmen.
Nachdem auf die am 15. März 2023 erfolgte
telefonische Aufforderung zur Einreichung der Honorarnote des Rechtsvertreters
von A keine solche einging, wurde dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 30. März
2023.
nochmals Gelegenheit zu deren Einreichung gewährt. Der Rechtsvertreter von
A reichte am 17. April 2023 seine Honorarnote ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)
sowie § 29 Abs. 1 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni
2006.
(StJVG; LS 331) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG entscheidet
ein voll- oder teilamtliches Mitglied als Einzelrichter über Rechtsmittel bei
Streitigkeiten betreffend den Justizvollzug nach dem StJVG. In Fällen von
grundsätzlicher Bedeutung kann die Entscheidung einer Kammer übertragen werden
(§ 38b Abs. 2 VRG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
umfasst diese Einzelrichterzuständigkeit Streitigkeiten betreffend die
Durchführung einer Strafe oder Massnahme, bis hin zum Entscheid über eine
bedingte Entlassung (BGE 147 IV 433 E. 2.3; vgl. hierzu auch
VGr, 8. November 2022, VB.2022.00497, E. 1.2 betreffend bedingte
Entlassung aus der Verwahrung). Der Entscheid über die bedingte Entlassung aus
einer – auch lebenslänglichen – Freiheitsstrafe fällt somit, zumal dem
betreffenden Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, in die Einzelrich-
terzuständigkeit.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer ersucht um eine mündliche Anhörung durch
das Gericht zu den Zukunftsaussichten in seinem Heimatland.
2.2
Gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) hat jede Person ein Recht darauf,
dass über ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine
gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem Gericht öffentlich
verhandelt wird.
2.3
Verfahren, welche in einem weiteren Sinn
zwar auch strafrechtlicher Natur sind, nicht jedoch die Merkmale einer
strafrechtlichen, auf Feststellung der Schuld oder Nichtschuld einer Person
gerichteten Anklage im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK erfüllen,
unterstehen dem Geltungsbereich von Art. 6 EMRK nicht. Im Verwaltungsrecht
betrifft dies insbesondere sämtliche Verfahren im Bereich der Vollstreckung
rechtskräftiger Strafurteile. Beim angefochtenen Entscheid geht es nicht mehr
um eine gegen
den Beschwerdeführer erhobene Anklage im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK,
sondern einzig um Fragen des Strafvollzugs, namentlich, ob die bedingte
Entlassung dem Beschwerdeführer zu gewähren ist. Die Garantie von Art. 6 Abs. 1
EMRK gelangt damit nicht zur Anwendung. Auch aus Art. 5 Abs. 4 EMRK
ergäbe sich kein zwingender Anspruch auf eine mündliche Anhörung durch den (Haft-)Richter
oder auf eine öffentliche Verhandlung, ebenso wenig aus der
Bundesverfassung, die insofern nicht über Art. 6 Abs. 1 EMRK hinausgeht
(VGr, 11. Dezember 2020, VB.2020.00166, E. 1.3.1 mit Hinweisen;
bestätigt mit BGE 147 I 259 E. 1.3.2). Schliesslich
räumt auch das kantonale Recht keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung
ein; vielmehr stellt § 59 Abs. 1 VRG die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung in das Ermessen des Verwaltungsgerichts (Marco Donatsch
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59 N. 5).
Liefern die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende
Entscheidungsgrundlage, liegen keine Gründe für eine mündliche Anhörung vor (VGr,
11.
Dezember 2020, VB.2020.00166, E. 1.3.2; Donatsch, Kommentar VRG, § 59 N. 5).
2.4
Der
Beschwerdeführer wurde vom Beschwerdegegner 1 zur vorliegend zu
beurteilenden bedingten Entlassung am 12. April 2022 mündlich angehört. Er
hatte damit genügend Gelegenheit, die Umstände im Heimatland und seinen
Empfangsraum zu erläutern. Neue Tatsachen, welche eine mündliche Anhörung
(auch) im Beschwerdeverfahren erfordern würden, bringt der Beschwerdeführer
nicht vor und sind auch nicht ersichtlich (dazu BGr, 23. Mai 2017,
6B_1070/2016, E. 3.2). In seiner Beschwerde hat er zudem die ihn aus
seiner Sicht erwarteten Empfangsumstände im Heimatland nochmals dargelegt, was
zu berücksichtigen ist (vgl. unten E. 5.7). Auf die Durchführung einer
diesbezüglichen mündlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren ist damit zu
verzichten.
3.
3.1
Hat der
Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist
er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt
und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86
Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der
Gefangene bedingt entlassen werden kann; vorab hat sie diesen anzuhören und
einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Bei
einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach
Absatz 1 frühestens nach 15 Jahren möglich (Art. 86 Abs. 5
StGB).
3.2
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung die Regel
dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden
darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der zu entlassende
Gefangene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck
stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres
Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die
Prognose über das künftige Verhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen,
welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters
während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten,
seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden
Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGr, 14. Dezember 2022, 6B_1037/2022 E. 2.1;
28.
Februar 2019, 6B_32/2019, E. 2.2; 23. Mai 2018, 6B_306/2018,
E. 3.2.2; BGE 133 IV 201 E. 2.3). In der Regel sind im Sinn
einer Differenzialprognose zwei Gesamtprognosen vorzunehmen und die Vorzüge und
Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des
Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben speziell zu
prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe
abnehmen, gleichbleiben oder zunehmen wird (BGr, 19. Juli 2017,
6B_215/2017, E. 2.4; BGE 124 IV 193 E. 5b/bb). Aufgrund der
Gesamtprognosen für den Fall der bedingten Entlassung einerseits und für jenen
der Vollverbüssung der Strafe andererseits ist eine Risikoeinschätzung vorzunehmen
und abzuwägen, ob die bedingte Entlassung mit der Möglichkeit von Auflagen und
Bewährungshilfe eher zu einer Resozialisierung des Täters führt als die
Vollverbüssung der Strafe (Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli/Hans
Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A., Basel 2019 [BSK StGB],
Art. 86 N. 16). Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist eine
Legalprognose für den Fall der Vollverbüssung nicht sinnvoll, sodass als
Referenzzeitpunkt für die Differenzialprognose nur ein realistischer späterer
Entlassungszeitpunkt dienen kann. Dass bei einer lebenslänglichen
Freiheitsstrafe kein Referenzzeitpunkt der Vollverbüssung besteht, in welchem
der Täter ohnehin entlassen wird, wirkt sich auch auf die materielle Bedeutung
der Differenzialprognose aus. Es ist nicht so sehr entscheidend, ob die Gefahr
für die Allgemeinheit im Zeitpunkt der bedingten Entlassung relativ gesehen
geringer ist als bei der Entlassung in einem späteren Zeitpunkt, denn anders
als bei zeitlich befristeten Strafen wird der Täter auch im Referenzzeitpunkt
nicht unabhängig von der in jenem Zeitpunkt zu erstellenden Legalprognose
entlassen. Wird somit aktuell die bedingte Entlassung verweigert, so führt eine
allfällig ausbleibende Verminderung oder gar eine Erhöhung der Rückfallgefahr
durch den weiteren Strafvollzug nicht dazu, dass der Täter in einem späteren
Zeitpunkt trotz unverminderter oder gar vergrösserter Gefahr für die
Öffentlichkeit entlassen wird. Mithin ist die Interessenabwägung, die im
Hinblick auf die bedingte Entlassung vorzunehmen ist, nur auf den
Entscheidzeitpunkt vorzunehmen. Ist in diesem Zeitpunkt die Rückfallgefahr so
weit gesunken, wie es Art. 86 Abs. 1 StGB voraussetzt, ist der Täter
bedingt zu entlassen. Damit kommt der im Zeitpunkt des Entscheids über die
bedingte Entlassung prognostizierten Rückfallgefahr und den durch diese
bedrohten Rechtsgütern der Allgemeinheit (Schutzbedürfnis) die entscheidende
Bedeutung zu (vgl. BGr, 14. Dezember 2022, 6B_1037/2022 E. 2.6.3).
3.3
Bei der
Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu, wobei
das Verwaltungsgericht die Ermessensausübung nur im Hinblick auf eine
qualifiziert falsche Ermessensbetätigung überprüfen kann (Donatsch, Kommentar
VRG, § 50 N. 25 f.). Eine Ermessensüberschreitung kann etwa
darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten
Umstände zu verzichten und allein auf die Vorstrafen abzustellen (BGr, 22. Februar
2016, 6B_1188/2015, E. 1.1.6; BGE 133 IV 201 E. 2.3). Aus
dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund
einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im
Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr
neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 19. Mai 2015, 6B_93/2015, E. 5.3; vgl.
Koller, BSK StGB, Art. 86 N. 4 und 10).
4.
4.1
Die Vorinstanz stützt die negative Legalprognose des
Beschwerdeführers darauf, dass zusammengefasst nach ihrer Beurteilung die
legalprognostisch negativen Faktoren überwiegen. Die weiterhin bestehende hohe
Rückfallgefahr für schwere Gewaltdelikte und damit eine Gefährdung der
hochwertigen Rechtsgüter Leib und Leben seien nicht in Kauf zu nehmen. Der
Beschwerdegegner 1 habe zu Recht ausgeführt, dass ein weiterer Verbleib
des Beschwerdeführers im Strafvollzug differenzialprognostisch zwar wenig
erfolgsversprechend sei, soweit er sich weiterhin einer Auseinandersetzung und
Behandlung mit den genannten Problemfeldern verschliesse. Dennoch wiege das
öffentliche Interesse an der Sicherheit angesichts der bedrohten Rechtsgüter
höher und die weitere Zeit im Vollzug könne zumindest genutzt werden, die
mögliche Entlassungssituation des Beschwerdeführers mit der notwendigen
Transparenz weiter zu klären. Allenfalls könne auch eine Überstellung ins
Heimatland geprüft werden. Zudem komme die Weiterführung des Strafvollzugs auch
nicht in unzulässiger Weise einer Verwahrung gleich: Der Beschwerdeführer habe
unstrittig die Möglichkeit, die Frage der bedingten Entlassung aus der
lebenslänglichen Freiheitsstrafe jederzeit überprüfen zu lassen. Dass er deren
Vorgaben nicht erfülle, könne er nicht der Vollzugsbehörde anlasten.
4.2
Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst, es werde von ihm zu
Unrecht verlangt, sich einer Therapie zu unterziehen. Die negative Prognose
werde de facto einzig aus dem angeblich fehlenden Therapiewillen abgeleitet. Es
sei widersprüchlich und treuwidrig, wenn ihm, ohne dass eine Therapie oder eine
verwahrende Massnahme angeordnet worden sei, nun 30 Jahre später die bedingte
Entlassung mit der Begründung verweigert werde, er habe keine Therapie gemacht.
Die Entlassung dürfe nicht für gewisse Tatkategorien erschwert werden. Seine
äusserst positiven Zukunftsaussichten im Heimatland mit Haus, Arbeit, grosser
Familiengemeinschaft etc. seien nicht bzw. nicht genügend berücksichtigt
worden. Diese stellten das wesentliche Prognosekriterium dar und führten zu
einer positiven Prognose. In seinem Heimatdorf erwarte ihn ein äusserst
gefestigter sozialer Empfangsraum, in einem Land, in welchem die Familie noch
eine ganz andere, wichtigere Bedeutung habe. Er werde sicherlich nie mehr einen
Fuss in die Schweiz setzen, da er wisse, dass ihm dann wohl eine definitive
lebenslängliche Inhaftierung drohe, was mit aller Deutlichkeit gegen eine
negative Prognose spreche. Er sei zudem ruhiger und älter geworden und habe
Jahrzehnte Gefängnis hinter sich, was Spuren hinterlassen habe. Es sei ihm nun
endlich die Chance zu geben, sich zu bewähren. Er habe sich mit seiner Tat
jahrzehntelang allein und auch in Gesprächen intensiv auseinandergesetzt. Das
Gutachten vom 28. Januar 2021 von Dr. med. C sei bereits
aufgrund formeller Mängel aus dem Recht zu weisen. Nur dass man nicht Deutsch
lernen wolle, heisse nicht, dass man sich nicht mit seinen deliktischen
Handlungen auseinandergesetzt hätte. Es sei rechtswidrig, wenn die von ihm in
den letzten 18 Monaten geleisteten sozialarbeiterischen Gespräche nicht
als positiver Aspekt in der Gesamtbetrachtung zugelassen würden. Gleichzeitig
aber rügt der Beschwerdeführer, dem Kriterium des einwandfreien
Vollzugsverhaltens werde im angefochtenen Entscheid eine völlig überzogene
Bedeutung zugemessen. Die Begründung mit dem öffentlichen Interesse an der
Sicherheit der Rechtsgüter, welche im gesamten Verfahren nie habe herhalten
müssen, zeige die normative Verzweiflung nach griffigen Argumenten gegen ihn.
4.3
Die Beschwerdegegnerin 2 wies darauf hin, dass das
Verwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die 2016
verweigerte bedingte Entlassung mit rechtskräftigem Urteil vom 20. Januar
2017.
abgewiesen hatte, womit die durch die Vorinstanzen damals gestellte
schlechte Prognose bestätigt worden sei. Bereits angesichts der Ausführungen in
diesem Urteil betreffend die prognoserelevante fehlende Tataufarbeitung sei es
unbehilflich, wenn der Beschwerdeführer gegen die aktuelle Ablehnung der
bedingten Entlassung ein weiteres Mal vorbringen lasse, bei ihm sei vom
Strafgericht keine Massnahme angeordnet worden. Natürlich könne der
Beschwerdeführer nicht zu einer Therapie gezwungen werden. Die fehlende
Tataufarbeitung dürfe jedoch als prognoserelevant erachtet und negativ
gewürdigt werden. Die Vorinstanz habe die negative Prognose nicht nur aus dem
fehlenden Therapiewillen abgeleitet; vielmehr ergebe sich diese aufgrund der
weiterhin vorhandenen Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers und des
dadurch bedingten hohen Risikos für schwere Gewaltdelikte sowie des sehr hohen
Risikos für minderschwere Gewaltdelikte und andere Straftaten. Zu Recht habe
die Vorinstanz festgestellt, dass sich seit dem aktuellen Gutachten vom 28. Januar
2021.
beim Beschwerdeführer keine erkennbaren wesentlichen Änderungen ergeben
hätten. Auch für sie seien aus den Akten keine Veränderungen des
Beschwerdeführers, welche massgeblich günstig auf seine Legalprognose auswirken
vermochten, erkennbar. Die Zitierung der Vollzugsberichte der Strafanstalt D
sei deshalb unbehilflich, weil diese dem Verwaltungsgericht bereits bei dessen
Entscheid vom 20. Januar 2017 bekannt gewesen und offenkundig völlig
ungeeignet seien, irgendwelche Veränderungen seit jenem Urteil zu belegen.
Zudem stammten diese Vollzugsberichte allesamt aus der Zeit vor dem tätlichen
Übergriff des Beschwerdeführers auf einen Angestellten der Strafanstalt D
vom 12. August 2015, welcher auch zur Versetzung in die JVA G geführt und
gezeigt habe, dass der Beschwerdeführer aus dem Rückzug und vorgängiger Ruhe
heraus immer noch impulsiv reagieren und auch nach einer längeren Phase ohne
Disziplinierung plötzlich wieder gewalttätig werden könne. Die einzelnen
sozialarbeiterischen Gespräche, die der Beschwerdeführer im Jahr 2021 geführt
habe, änderten nichts an dem von ihm ausgehenden Risiko, zumal sich bei ihm
kein entscheidender Einstellungswandel zeige. Er stelle die Situation seiner
Tat als Notwehr und sich als eine Person dar, der im Tatzeitpunkt aufgrund
fehlender Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung ein geregeltes Leben
verunmöglicht worden sei. Er habe nicht anerkannt, dass er selber für die
Entscheide, die er im Leben getroffen habe, die Verantwortung trage.
5.
5.1
Der Beschwerdeführer hat bereits
mehr als 15 Jahre Freiheitsstrafe verbüsst, womit die zeitlichen
Voraussetzungen von Art. 86 Abs. 5 StGB erfüllt sind. Der Entscheid
über eine bedingte Entlassung hängt davon ab, ob dem Beschwerdeführer eine
günstige Prognose im Sinn von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden
kann. Nachfolgend ist die vorgenommene
Gesamtwürdigung zu überprüfen.
5.2
5.2.1
Der angefochtene
Entscheid stützt sich für die Legalprognose unter anderem auf das
forensisch-psychiatrische Gutachten vom 28. Januar 2021 von Dr. med. C.
Der Beschwerdeführer rügt verschiedene formelle Mängel, aufgrund welcher das
Gutachten aus dem Recht zu weisen sei: Da ihm kein Mitsprache- oder
Vorschlagsrecht bezüglich des Gutachters eingeräumt worden sei, verstosse das
Gutachten gegen die Strafprozessordnung; die Rechtsmittelbelehrung der
Dolmetscherin sei nicht zu Beginn jeden Gesprächs schriftlich protokolliert,
und ihm sei keine Möglichkeit zu Änderungen und zu Korrekturen gewährt worden.
Dem Gutachter werde schliesslich die Unabhängigkeit aberkannt, da er auf
vorangegangene, zeitlich und inhaltlich überholte Gutachten Bezug genommen habe
und sich vergangenheitsorientiert hinter diesen verschanze, was zum Vornherein
keinen Raum für die Würdigung einer positiven Entwicklung gelassen habe. Zudem
sei er, der Beschwerdeführer, während des Begutachtungsprozesses nicht
anwaltlich vertreten gewesen.
5.2.2
Diesen Rügen bezüglich formeller Mängel im
Begutachtungsprozess kann jedoch nicht gefolgt werden: Der
Beschwerdegegner 1 gewährte dem Beschwerdeführer – entgegen der Behauptung
in der Beschwerde – mit Verfügung vom 21. August 2020 für das
Begutachtungsverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und bestellte
ihm Rechtsanwalt E als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Rechtsanwalt E
schlug mit Eingabe vom 29. September 2020 Dr. med. F als
Gutachter vor. Der Beschwerdegegner 1 informierte den Rechtsbeistand des
Beschwerdeführers mit Schreiben vom 26. Oktober 2020, dass er diesem
Vorschlag nach Massgabe von § 10 Abs. 2 lit. a der Verordnung
über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren
(PPGV; LS 321.4) nicht stattgegeben könne und dass er einen anderen
Gutachter wählen werde. Am 9. November 2020 wurde der Gutachtensauftrag
dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers im Entwurf mit der Gelegenheit zur
Stellung von Ergänzungsfragen zugestellt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass
ohne Gegenbericht vom Einverständnis mit dem Gutachtensauftrag ausgegangen
werde. Mit Schreiben vom 16. November 2020 teilte der Beschwerdeführer
selbst nochmals mit, dass er nicht von Dr. med. C, sondern von Dr. med. F
begutachtet werden wolle. Mit Schreiben vom 19. November 2020 stellte der
Rechtsbeistand des Beschwerdeführers – ohne sich zur Person des Gutachters zu
äussern – Ergänzungsfragen. Aus dem Gutachtensauftrag des
Beschwerdegegners 1 vom 25. November 2020 ging hervor, dass Dr. med. C
als Gutachter gewählt wurde. Einwände seitens des Beschwerdeführers gegen die
Person des Gutachters sind nicht ersichtlich. Demzufolge wurde dem
Beschwerdeführer bezüglich der Gutachterwahl das rechtliche Gehör gewährt. Ein
Recht auf freie Wahl des Gutachters besteht nicht. Die Rüge der fehlenden
anwaltlichen Vertretung im Begutachtungsprozess ist ebenfalls unbegründet, da
sich ein solcher Anspruch nur auf die Stellungnahme zur Person des Gutachters,
zum Gutachtensauftrag sowie zum Ergebnis der Begutachtung bezieht, nicht aber
auf die Vornahme der Begutachtung selbst.
5.2.3
Die zur Erstellung des Gutachtens beigezogene
Dolmetscherin wurde – wie vom Leitfaden zur Gutachtenerstellung der
Fachkommission psychiatrische und psychologische Gutachten des Obergerichts des
Kantons Zürich (Formalien S. 3; zu finden unter
besucht am 15. März 2023 [fortan: Leitfaden zur Gutachtenserstellung])
verlangt – namentlich erwähnt und entsprechend vermerkt, dass ihr die
Bestimmungen von Art. 307 und 320 StGB bekannt seien. Es bestehen keine
Anhaltspunkte, die an der Ermahnung der Dolmetscherin zweifeln liessen und auch
der Beschwerdeführer bringt nichts entsprechendes vor. Auch der damalige
Rechtsbeistand des Beschwerdeführers erhob keine entsprechenden formellen
Rügen, welche zeitnah zu erwarten gewesen wären.
5.2.4
Gemäss dem Gutachten wurde dem Beschwerdeführer am 26. Januar
2021.
zudem das Protokoll des Explorationstermins vom 29. Dezember 2020
vorgelesen, womit ihm die Gelegenheit geboten wurde, sich zu allfälligen
Missverständnissen zu äussern und Korrekturvorschläge zu machen. Seine
Änderungswünsche seien in die Abschrift eingearbeitet worden. Die
Gesprächsinhalte des 26. Januar 2021 seien ihm aus Kapazitätsgründen nicht
mehr vorgelesen worden. Daraus ergibt sich jedoch kein zur Ungültigkeit des Gutachtens
führender formeller Mangel, zumal bei dessen Erstellung nicht die gesetzlichen
Vorgaben einer formellen Einvernahme erfüllt sein müssen (BGr, 4. Juli
2018, 1B_522/2017 und 1B_520/2017, E. 3.7). Zudem steht es nach Vorliegen
des Gutachtens den Parteien frei, nötigenfalls Kritik am methodischen Vorgehen
oder an den fachlichen Schlussfolgerungen des Gutachters im Rahmen ihrer
gesetzlich vorgesehenen Stellungnahmen zu äussern und entsprechende Beweis- und
Ergänzungsanträge zu stellen (BGr, 4. Juli 2018, 1B_522/2017 und
1B_520/2017, E. 3.8). Anlässlich seiner Anhörung vom 6. April 2021
wurde der Beschwerdeführer auf das Gutachten angesprochen, worauf er zu
Protokoll gab, sein Anwalt habe ihn informiert, dass es nicht zu seinen Gunsten
geschrieben sei. Dabei kritisierte er das Gutachten deutlich und machte
geltend, die Dolmetscherin habe "nicht so gut" seine Sprache
gesprochen, er habe nicht immer alles verstanden und sie habe ein paar Aussagen
von ihm nicht verstanden. Gemäss dem Protokoll hakte der Befragende nicht nach,
Dispositiv
um zu klären, welche falschen Annahmen aus diesen Gründen ins Gutachten
eingeflossen sein sollten. Die Schlussfolgerungen des Gutachters hat der
Beschwerdeführer als falsch gerügt und betont, dass er nie mehr "so
etwas" machen würde.
5.2.5 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die mangelnde
Unabhängigkeit des Gutachters, da dieser trotz seines Auftrags ein "neues
Gutachten" zu erstellen, ständig Bezug auf vorangehende, zeitlich und
inhaltlich überholte Gutachten nehme. Nach dem Leitfaden zur Gutachtenserstellung
stellt eine genaue Analyse der Akten einen grundlegenden Arbeitsschritt dar.
Die Aktenzusammenfassung ist ein unentbehrlicher Bestandteil des Gutachtens,
die den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, sich darüber zu
orientieren, welche Informationen der gutachterlichen Stellungnahme zugrunde
gelegt werden. Weiter soll der psychische Befund auch eine Darstellung der
Ergebnisse der Erhebung psychopathologischer Befunde in der Vorgeschichte
mitumfassen (S. 4, 6). Zweifelsfrei gehören auch die älteren Gutachten
über den Beschwerdeführer zu den Akten. Dass der aktuelle Gutachter sich in
einem neuen Gutachten mit den früheren Gutachten auseinandersetzt, ist zulässig
und führt nicht zu dessen Befangenheit (vgl. BGr, 25. November 2020, 6B_770/2020,
E. 1.4.2). Im Gutachtensauftrag vom 25. November 2020 – welcher, wie
bereits erwähnt dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers vorab zugestellt
worden war – wurde Dr. med. C zudem ausdrücklich ersucht, allfällige
Differenzen zum Vorgutachten vom 6. November 2009 zu begründen. Aus dem
Gutachten geht zudem hervor, dass Dr. med. C mit den
Explorationsterminen von insgesamt fünf Stunden eigene Befunde erhoben und
damit eigene Abklärungen vorgenommen hat. Inwiefern diese eigene Exploration
durch den Gutachter ungenügend sein soll, begründet der Beschwerdeführer nicht
näher und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Rüge des Beschwerdeführers,
dass der Beschwerdegegner 1 bei seiner Beurteilung der Prognose nur auf
Gutachten, die wiederum auf veralteten Gutachten beruhten, abgestellt habe, ist
deshalb ebenfalls unbegründet. Es sind folglich keine formellen Mängel des
Gutachtens ersichtlich, welche dessen Gültigkeit tangierten. Dies führt zur Abweisung des Antrags des
Beschwerdeführers, es sei ein unabhängiger Sachverständiger zu bestimmen und
ein neues Gutachten anzufertigen.
5.3 Im Gutachten vom 28. Januar
2021, welches die Vorinstanz in wesentlichen Teilen wiedergab und worauf an
dieser Stelle zu verweisen ist (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG), diagnostiziert Dr. med. C dem
Beschwerdeführer eine persistierende dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10:
F60.2) mit deutlichen psychopathischen Zügen und eine unterdurchschnittliche
Intelligenz. Das Rückfallrisiko für schwere Gewalt sei unverändert hoch und für
minderschwere Gewaltdelikte und andere Delikte sogar sehr hoch. Beim
Beschwerdeführer bestehe ein hohes Risiko, bei Vollzugslockerungen und
namentlich einer bedingten Entlassung, wieder in die kriminelle Szene
einzutauchen, mit den bekannten Folgen im Rahmen der Waffenaffinität und
Gewaltbereitschaft. Das Gutachten vom 28. Januar 2021 ist
einerseits aus zeitlicher Sicht aktuell und anderseits sind seit dessen
Erstellung keine wesentlichen Veränderungen eingetreten (vgl. hierzu die
nachfolgenden Erwägungen), welche dessen Verwendbarkeit im Verfahren betreffend
bedingte Entlassung infrage stellen würden.
Somit besteht zurzeit kein Anlass, ein neues Gutachten über den
Beschwerdeführer einzuholen.
5.4 Die Vorinstanz würdigte das
Vorleben des Beschwerdeführers, welcher eine massive kriminelle Energie und
Unbelehrbarkeit an den Tag gelegt habe, und kam zutreffend zum Schluss, dass sich
dieses ungünstig auf die Legalprognose auswirkt, worauf ebenfalls zu verweisen
ist (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). An dieser
Beurteilung hat sich zwischenzeitlich nichts geändert. Was der Beschwerdeführer
im Beschwerdeverfahren dagegen vorbringt, insbesondere, dass er eine positive
Entwicklung gemacht habe und sich mit seinen Taten auseinandergesetzt habe,
ändert nichts daran, dass sein Vorleben mitsamt Vorstrafen und die begangenen
Straftaten nach wie vor relevant und ein wesentlicher Bestandteil bei der
Erstellung der Legalprognose sind, auch wenn die Inhaftierung bereits seit 1990
andauert.
5.5
5.5.1 Der Beschwerdeführer
rügt, dass ihm nun zur Verweigerung der bedingten Entlassung fehlende
Therapiebereitschaft entgegengehalten werde, obwohl er zu keiner Therapie oder
Massnahme verurteilt worden sei. Hierzu führte das Verwaltungsgericht bereits
mit Urteil vom 20. Januar 2017 die Verweigerung der bedingten Entlassung
des Beschwerdeführers begründend aus, dass eine Person nicht zu einer Therapie
gezwungen werden könne; aus diesem Grund sei beim Beschwerdeführer wiederholt
auf die Anordnung einer Therapie mangels Veränderungsbereitschaft und entsprechender
Motivation verzichtet worden. Dass keine Therapie angeordnet und durchgeführt
worden sei bzw. werden konnte, habe der Beschwerdeführer somit allein sich
selbst und seinem Verhalten zuzuschreiben. Wenn er nun in der Beschwerde den
Eindruck zu erwecken versuche, er hätte eine Therapie absolviert, wäre denn
eine angeordnet worden, so verhalte er sich selbst äusserst widersprüchlich
(vgl. VGr, 20. Januar 2017, VB.2016.00557, E. 4.3.3).
Auch wenn gerichtlich keine
Therapie oder Massnahme angeordnet wurde, besteht für den Gefangenen gemäss Art. 75
Abs. 4 StGB die Pflicht, bei den
Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken.
Die freiwillige Teilnahme an einer Therapie kann dabei als Indiz dafür dienen, dass
sich der Beschwerdeführer ernsthaft mit den begangenen Taten und seinen
persönlichen Defiziten auseinandersetzt und bemüht ist, die Rückfallgefahr zu
mindern. Die Fortführung des Strafvollzugs bietet die Möglichkeit hierzu, und
eine Tataufarbeitung wäre bei einer künftig infrage stehenden Überprüfung der
bedingten Entlassung zu berücksichtigen (VGr, 2. April 2013, VB.2013.00042, E. 4.3.1). Das Bundesgericht erachtet
es als rechtens und vertretbar, dass die Strafvollzugsbehörde konkrete Vollzugslockerungsschritte im
Rahmen der progressiven Stufenplanung von einer regelmässigen Teilnahme des
Inhaftierten an therapeutischer Behandlung abhängig macht und darüber hinaus
zusätzlich eine tatsächliche und echte Auseinandersetzung des Täters mit seiner
Tat fordert. Eine Verweigerung des Insassen muss somit als negatives Prognoseelement
gewürdigt werden, was in letzter Konsequenz die Verweigerung von
Vollzugslockerungen zur Folge haben kann (vgl. BGr, 19. Mai 2015,
6B_93/2015, E. 5.6; BGr, 14. September 2021, 6B_652/2021, E. 3.2;
Benjamin F. Brägger, BSK StGB, Art. 75 N. 26 mit Hinweisen).
Resozialisierungsmassnahmen setzen sodann kein Schuldeingeständnis hinsichtlich
der Anlasstat voraus (BGr, 14. September 2021, 6B_652/2021, E. 3.2). Therapiearbeit
– auch in Form der aktiven Mitwirkung bei Sozialisierungsbemühungen und
Entlassungsvorbereitungen im Rahmen von Art. 75 Abs. 4 StGB – im
Strafvollzug ist mithin keine Privatangelegenheit, sondern eine Pflicht des
Gefangenen der Allgemeinheit gegenüber (BGr, 10. Juni 2013, 6B_593/2012, E. 4.3;
28. November 2011, 6B_4/2011, E. 2.9; Koller, BSK StGB, Art. 86 N. 9).
5.5.2
Wenn der Beschwerdeführer erneut infrage stellt,
weshalb in den ersten zehn Jahren seines Haftregimes nicht von einer
deliktorientierten Therapie die Rede gewesen sei und der Beschwerdegegnerschaft
ein diesbezügliches Versagen vorwirft, steht dem nach wie vor seine ablehnende
Haltung gegenüber jeglichen entsprechenden Bemühungen zur Tataufarbeitung etc.
entgegen. Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer sei auf die ihm
zukommende Mitwirkungspflicht immer wieder hingewiesen worden. Sämtliche
Motivierungsversuche seien jedoch an dessen Verweigerungshaltung gescheitert
(vgl. VGr, 20. Januar 2017, VB.2016.00557, E. 4.3.3).
5.5.3
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe sich mit
seiner deliktischen Vergangenheit allein auseinandergesetzt, verkennt er, dass
einzig eine objektiv nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der Tat für den
Vollzugsentscheid relevant sein kann (BGr,
19. Mai 2015, 6B_93/2015, E. 5.6).
Der Gutachter hätte ausdrücklich auch eine ausserhalb
einer Therapie erfolgende eigene Auseinandersetzung des Täters mit den
Delikten, der Lebensgeschichte, den deliktrelevanten Problembereichen,
kriminellen Verhaltensmustern und Einstellungen als legalprognostisch relevant
erachtet, wobei eine solche Auseinandersetzung gemäss dem Gutachten etwa auch
in Form der Lektüre von Laien-/Fachliteratur oder Gesprächen mit
Sozialarbeitern möglich gewesen wäre. Dabei setzt der Gutachter in
Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung voraus, dass für die
Beteiligten erkennbar werde, ob der Täter aufgrund einer solchen eigenen
Auseinandersetzung tatsächlich Einsichten in sein Verhalten erlangt hat. Dies
wiederum setze voraus, dass der Täter sich darüber mitteile, denn in der
Psychologie bzw. Psychiatrie liessen sich Veränderungsprozesse nur beurteilen,
wenn die betroffene Person über ihre Motivation, Einsichten und Veränderungsabsichten
berichte. Nur dann könnten Verhaltensänderungen in ein Gesamtkonzept eines
Prozesses eingeordnet werden.
Eine solche vom Beschwerdeführer auch im
Beschwerdeverfahren behauptete eigene Auseinandersetzung war allerdings für den
Gutachter aufgrund der verweigernden Haltung des Beschwerdeführers nicht
erkennbar; vielmehr stellte der Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer im
Rahmen der aktuellen Begutachtung ein ausgesprochenes Desinteresse an diesen
Themen bekundet hatte.
5.5.4
Der Beschwerdeführer betont seine Aussage, wonach er
mit der Vergangenheit abgeschlossen habe, was eine klare Absage an die
deliktischen Handlungen der Vergangenheit sei. Er macht sodann geltend,
"nicht mehr der gleiche wie vor 30 Jahren zu sein, was mitunter bedeute,
dass er nicht oder nicht mehr gefährlich für die Öffentlichkeit sei". Dies
kann jedoch aufgrund des erwähnten Fehlens einer erkennbaren Tataufarbeitung
die vom Gutachten vom 28. Januar 2021 attestierte nach wie vor hohe
Rückfallgefahr nicht in Frage stellen. Des Weiteren sind – wie dies auch die
Vorinstanz tat – auch die zwischenzeitlich geführten sozialarbeiterischen
Gespräche des Beschwerdeführers zwar durchaus anerkennend zu berücksichtigen,
doch kann nach so kurzer Zeit hieraus noch kein Fazit gezogen werden, welches
die auf verschiedene Kriterien gestützte negative Legalprognose massgebend zu
verbessern vermochte. Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid die
Einschätzung eines kantonalen Gerichts geschützt, wonach die möglichen Vorteile
einer therapeutischen Behandlung eines Inhaftierten, der wegen Mordes zu einer
lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, erst nach einer
längeren Beobachtung beurteilt werden könnten (BGr, 14. Dezember 2022,
6B_1037/2022, E. 2.4). Insofern
ist nach wie vor davon auszugehen, dass die weitere Strafverbüssung, wenn auch
in sehr beschränktem Umfang, durchaus noch einen Einfluss auszuüben vermag.
5.5.5
In seiner Anhörung vom 12. April 2021 warf der
Beschwerdeführer bezüglich des Vorhalts seiner negativen Haltung in der
Deliktsaufarbeitung die Frage auf, weshalb er darüber reden solle, man könne es
nicht mehr rückgängig machen. Er habe sich als Mensch verändert, dies habe er
auch dem Gutachter, welcher ihm jedoch nicht glaube, gesagt. Er sei kein
aggressiver Mensch und solche Erfahrungen, wie er gemacht habe, wünsche er
keinem. Das werde er nie mehr machen, er habe sich sehr verändert. In seiner
Anhörung vom 12. April 2022 führte er erneut aus, er habe die
Vergangenheit für sich abgeschlossen und wolle diese ruhen lassen. Die
Legalprognose stimme nicht, er sei nicht gefährlich. Er könne leider nicht mehr
rückgängig machen, was passiert sei. Er könne nicht wissen, wie man auf eine
solche Einschätzung wie im Gutachten vom 28. Januar 2021 komme. Im Vollzug
sei nichts vorgefallen und er habe (wohl währenddessen) niemanden umgebracht.
Man wolle ihn einfach belasten. Er sei jetzt schon zu lange im Gefängnis, die
15 Jahre seien vorbei. Er wolle zu seiner Familie, sie hätten dort Häuser und
Land, man setze ihn nicht einfach auf die Strasse. Darauf angesprochen, was ihn
davon abhielte, je wieder ein Gewaltdelikt zu verüben, gab der Beschwerdeführer
zu Protokoll, er sei damals jung gewesen und habe die Kontrolle verloren. So
etwas würde er nicht mehr tun. Wenn man jung sei, überlege man sich zu wenig,
welche Folgen sein Handeln habe; dies ändere sich im Alter. Eine objektiv
nachvollziehbare und wesentliche Persönlichkeitsentwicklung lässt sich aus
diesen Aussagen – im Einklang mit dem Gutachten vom 28. Januar 2021 –
nicht feststellen. Die Behauptungen, er habe in den sozialarbeiterischen
Gespräche grosse Fortschritte gemacht, sind zumindest im heutigen Zeitpunkt
mangels genügender objektiver Erkennbarkeit einer tatsächlichen Entwicklung
ebenfalls unbehilflich (vgl. auch oben E. 5.5.4).
5.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, diverse Vollzugsberichte der
Strafanstalt D, in welcher er den grössten Teil des Freiheitsentzugs
abgesessen habe, seien ungenügend gew.digt worden. Diese zeigten, dass er eine
positive Entwicklung durchgemacht habe und sich auch eine massgebliche Änderung
in seiner Einstellung zu den begangenen Taten ergeben hätte, sodass sich daraus
eine weitaus günstigere Prognose ergebe. Der Bericht der JVA G vom 15. Dezember
2015 habe dann im krassen Gegensatz hierzu die bedingte Entlassung nicht
empfohlen, wobei er in diesem Zeitpunkt noch nicht einmal vier Monate dort
gewesen sei. Der Beschwerdegegner 1 habe in absolut einseitiger Art nicht
nur auf den keineswegs relevanten Bericht der JVA G abgestellt, sondern
die einzig relevanten Vollzugsberichte und Empfehlungen der Strafanstalt D
komplett ignoriert. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht
bereits mit Urteil vom 20. Januar 2017 eingehend dargelegt hat, weshalb
zur Beurteilung der bedingten Entlassung nicht auf die Empfehlung der Strafanstalt D
abzustellen ist: Die Strafanstalt D unterstützte die bedingte Entlassung
lediglich aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers im Strafvollzug und des
sozialen Empfangsraums im Heimatland, jedoch nicht aufgrund einer
legalprognostischen Einschätzung (VB.2016.00557, E. 4.3.3 Abs. 6 in
fine). Der Beschwerdeführer bringt im Beschwerdeverfahren nichts vor, was zu
einer anderen Beurteilung führte.
5.7
5.7.1
Den Empfangsraum, den sich der Beschwerdeführer für
die Zeit nach seiner Entlassung vorstellt, lässt er wie folgt beschreiben: In
seinem Geburtsort im Heimatland wohnen seine gesamte Familie und die
Verwandtschaft, insbesondere auch seine drei Brüder. Diesen und ihm, dem
Beschwerdeführer, gehöre seit dem Tod des Vaters ein riesiges Grundstück, auf
welchem die Familie Getreide- und Gemüseanbau betreibe. Aus dem Nachlass des
Vaters hätten alle Kinder, auch er, zudem je ein eigenes, neues Haus im Dorf
bekommen bzw. bauen lassen. Sein Haus sei vor rund zwei Jahren fertiggestellt
worden. Heute wohnten darin sein Neffe mit der Familie und ein Bruder mit
seinem Sohn. Damit erwarte ihn ein äusserst gefestigter, sozialer Empfangsraum
sowie Arbeitsmöglichkeiten im familieneigenen Landwirtschaftsbetrieb.
5.7.2
Das Gutachten vom 28. Januar 2021 führt
demgegenüber aus, der Beschwerdeführer habe (wohl anlässlich der
Explorationsgespräche, welche am 29. Dezember 2020 und am 26. Januar 2021
stattgefunden hatten) nicht gewusst, wo er im Heimatland leben werde, er müsse
sich voraussichtlich eine Wohnung kaufen, womit, wisse er nicht. Zudem sei er
von seiner Familie seit Jahren nicht mehr besucht worden. Obwohl er mit einigen
Familienmitgliedern regelmässigen telefonischen Kontakt halte, sei deutlich
geworden, dass er über diese nur sehr wenig wisse und er habe kein konkretes
Entlass-Setting beschreiben können. Wenn der Beschwerdeführer seine
Zukunftsaussichten im Heimatland mit Haus, Arbeit, grosser Familiengemeinschaft
etc. als äusserst positiv beschreibe, stehe dem entgegen, dass weder seine
angeblich wichtigste Bezugsperson, der Bruder, noch seine restliche Familie
über die kriminelle Vorgeschichte und den problematischen Vollzugsverlauf etwas
wüssten. Zudem bestehen gemäss dem Gutachten keine Konzepte, wie die Familie
mit den deliktsrelevanten Problembereichen umgehen wolle. Solche Konzepte
wurden auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt. Bereits mit Urteil vom 20. Januar
2017 wurde festgehalten, dass genügend substanziierte Veränderungen bezüglich
des sozialen Empfangsraums primär vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner
Mitwirkungspflicht vorzubringen wären (VB.2016.00557, E. 4.4).
Die Erwägungen der Vorinstanz,
wonach die Entlassungsverhältnisse trotz inzwischen erfolgter Nennung einer
Adresse im Heimatland nach wie vor wenig klar und nicht transparent seien, sind
zutreffend. Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren
führen auch diesbezüglich zu keiner anderen Beurteilung. Die Zweifel, ob er bei einer Entlassung die
benötigte Unterstützung aus seinem sozialen Empfangsraum erfahren würde,
bleiben bestehen: Nach einer solch langen Abwesenheit könnte eine
Wiedereingliederung im Heimatland und in die Familie auch mit
Schwierigkeiten verbunden sein. Auch das Gutachten hält fest, dass
Enttäuschungen vorprogrammiert sein könnten und der Beschwerdeführer in der
Vergangenheit in solchen Situationen immer wieder in die Schweiz gekommen sei
und die Beziehungen zur Familie wiederholt abgebrochen habe. Zu berücksichtigen
ist schliesslich, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat
die Kontrollmöglichkeiten für Anordnung von Weisungen und Bewährungshilfe
weitgehend fehlen und ein Widerruf der bedingten Entlassung bei Nichtbewährung
ausserhalb der Schweiz nur schwer vollstreckbar wäre, was bei der Legalprognose
zu berücksichtigen ist (vgl. BGr, 12. Juli 2010, 6B_331/2010 E. 3.3.5;
VGr, 17. April 2018, VB.2017.00859, E. 5.2; Koller, BSK StGB, Art. 86
Rz. 16). Konkrete Abklärungen mit den Behörden des Heimatlands des
Beschwerdeführers, ob Bewährungshilfen vorhanden wären, sind aus den Akten
nicht ersichtlich und obliegen den Justizbehörden.
5.8
5.8.1
Zum Argument des
Beschwerdeführers, er sei älter und ruhiger geworden, hält das Gutachten vom 28. Januar
2021 fest, dass, auch wenn der Alterungsprozess statistisch mit einer gewissen
leichtgradigen Verbesserung der Legalprognose einhergehen könne, beim
Beschwerdeführer auf diesen Prozess allein nicht abgestellt werden dürfe; dazu
seien die Anlassdelikte zu gravierend. Vergleiche man sein Verhalten von 1990
und 2021 so liessen sich kaum Veränderungen feststellen. Das Gutachten kommt
zum Schluss, dass auch 30 Jahre nach den Anlassdelikten keine
ausreichenden Veränderungen der Deliktbereiche belegt werden könnten, um eine
wesentlich verbesserte Legalprognose feststellen zu können. Dem Argument
des Beschwerdeführers, sein Alter (Anm.: Jahrgang 1955) lasse es aus objektiven
Gründen gar nicht mehr zu, dass er überhaupt straffällig werde, stehe
schliesslich entgegen, dass er gesund zu sein scheine und seine Arbeitsleistung
erbringe.
5.8.2
Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, jetzt
noch in einem Alter zu sein, in welchem eine Resozialisierung und eine Wiedereingliederung
noch möglich seien. Selbst wenn jedoch das Argument des Alters für sich allein
zu seinen Gunsten zu beurteilen wäre und darauf abgestellt würde, dass die
Anpassungsfähigkeit mit zunehmendem Alter abnähme, kann dies nicht zu einer
bedingten Entlassung führen, wenn die Prognose im Übrigen ungünstig ist.
5.8.3
Bei einer lebenslänglichen Haftstrafe besteht zudem
kein Anspruch, ohne weitere Voraussetzungen nach einer bestimmten Anzahl Jahre
in Haft bedingt entlassen zu werden. Das Bundesgericht bestätigte jüngst – im
bereits oben erwähnten Entscheid (vgl. E. 5.5.4) – die Abweisung einer
bedingten Entlassung eines wegen Mordes zu einer lebenslänglichen
Freiheitsstrafe verurteilten, inzwischen 78-jährigen Inhaftierten, aufgrund der
negativen Legalprognose auch nach 40 Jahren Haft (vgl. BGr, 14. Dezember
2022, 6B_1037/2022).
5.8.4
Während im Zeitpunkt des Urteils vom 20. Januar
2017 dem erwähnten Argument, der Beschwerdeführer sei ruhiger und älter
geworden, noch dessen tätlicher Übergriff auf einen Angestellten der
Strafanstalt vom 14. Juni 2016 entgegengehalten wurde (VB.2016.00557, E. 4.3.3 Abs. 4), ist dem
aktuellen Vollzugsbericht der JVA vom 4. Januar
2022 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit der letzten Überprüfung der
bedingten Entlassung nicht rapportiert werden musste und es seit 2016 zu keinen
verbalen oder körperlichen Gewaltanwendungen seinerseits gekommen ist. Dennoch
wird seitens der JVA empfohlen, die bedingte Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt
abzulehnen. Anerkennend gewertet wird jedoch, dass sich der Beschwerdeführer
auf Gespräche im sozialarbeiterischen Setting eingelassen hat und auch gewisse
Themen besprochen werden konnten: Seit Januar 2021 hätten drei
rückfallpräventive Gespräche stattgefunden. Mit der aktuell zuständigen
Sozialarbeiterin habe der Beschwerdeführer bis anhin ein Gespräch geführt, bei
welchem seine familiäre Situation eruiert worden sei. Der Beschwerdeführer sehe
jedoch keinen Nutzen dieser Gespräche; es bestehe nach wie vor kein
Problembewusstsein bzw. Verantwortungsübernahme. Diese an der Zahl wenigen
Gespräche sowie die geäusserten positiven Absichten des Beschwerdeführers, ein
straffreies Leben führen und die Vergangenheit nun ruhen lassen zu wollen,
vermögen die Legalprognose jedoch in diesem Zeitpunkt noch nicht entscheidend
zu verbessern. Nach der überzeugenden Beurteilung im Gutachten vom 28. Januar
2021 wäre für eine günstige Legalprognose gerade eine Auseinandersetzung des
Beschwerdeführers mit seinen Delikten bzw. eine deliktsorientierte Behandlung
wesentlich.
6.
6.1 Die Frage der öffentlichen Sicherheit muss sorgfältig gegenüber
dem Interesse der Resozialisierung abgewogen werden. Ist wie hier das
hochwertige Rechtsgut von Leib und Leben betroffen – das Gutachten vom 28. Januar
2021 spricht diesbezüglich, wie bereits erwähnt, von einem hohen Rückfallrisiko
für schwere Gewaltdelikte –, so muss auch ein geringes Rückfallrisiko nicht in
Kauf genommen werden (BGr, 31. März 2014, 6B_842/2013, E. 3). Sowohl
gemäss dem Gutachten als auch aus Sicht des Beschwerdegegners 1 sind
gewisse Verbesserungen im Hinblick auf die Legalprognose möglich und es solle
weiterhin auf eine Bearbeitung des sozialen Empfangsraums und die mögliche
Entlassungssituation hingearbeitet werden.
6.2 Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte auf jeden Fall nach dem
15. Jahr in Haft eine Fachkommission beigezogen werden müssen, weil die
Voraussetzungen dafür erfüllt gewesen seien. Demgegenüber wird im angefochtenen
Rekursentscheid ausgeführt, dass sich eine Beurteilung der Fachkommission nach Art. 62d
Abs. 2 StGB aufgrund des Verfahrensausgangs erübrige. Nach Art. 75a Abs. 1
StGB ist im Hinblick auf die Bewilligung von Vollzugsöffnungen, worunter gemäss
Abs. 2 die bedingte Entlassung fällt, bezüglich Tätern, welche ein
Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen haben, von der
Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB die Frage der
Gemeingefährlichkeit des Täters zu beurteilen, wenn die Vollzugsbehörde diese
nicht eindeutig beantworten kann. In Abs. 3 findet sich eine begriffliche
Umschreibung der Gemeingefährlichkeit. Im Vordergrund steht die Gefahr weiterer
Straftaten, die mit einer schweren Beeinträchtigung der physischen, psychischen
oder sexuellen Integrität verbunden sind (Marianne Heer, BSK StGB, Art. 75a N. 10). Zur
Voraussetzung der Anlasstat bedarf es kumulativ einer Unsicherheit der
Vollzugsbehörde. Die Fachkommission soll nur zum Einsatz kommen, wenn die
Gemeingefährlichkeit des Betroffenen nicht eindeutig beantwortet werden kann (Heer,
BSK StGB, Art. 75a N. 5). Die Fachkommission kommt auch nur zum
Einsatz, wenn die zuständige Behörde eine Vollzugslockerung in Betracht zieht
(Heer, BSK StGB, Art. 75a N. 3). Vorliegend bestand seitens der
Vollzugsbehörde keine Unsicherheit bezüglich der Gefahr weiterer Straftaten,
zumal diese auf die gutachterlich festgestellte Rückfallgefahr abstellt und sie
zog auch keine Vollzugslockerungen in Betracht. Der Entscheid über die bedingte
Entlassung konnte deshalb ohne die Einholung eines Berichts der Fachkommission
gefällt werden.
6.3
6.3.1
Der Beschwerdeführer
macht geltend, die Abweisung seiner Entlassungsanträge komme faktisch einer
lebenslänglichen Verwahrung gleich. Dem ist entgegenzuhalten, dass das
Strafgesetzbuch u. a.
für die Tat, wegen der er verurteilt wurde, als Höchststrafe ausdrücklich die
lebenslängliche Freiheitsstrafe vorsieht (Art. 112 StGB) und er
rechtskräftig zu dieser Strafe verurteilt wurde. Der Kritik in der Beschwerde,
wonach de jure und de facto jede Möglichkeit einer bedingten Entlassung
"liquidiert" werde, ist entgegenzuhalten, dass die bedingte
Entlassung des Beschwerdeführers jährlich geprüft wird und ihm der Rechtsweg
jeweils offensteht (und mehrfach auch in Anspruch genommen wurde). Die
streitgegenständliche Prüfung erfolgte ausserdem gestützt auf ein zeitlich und inhaltlich
aktuelles Gutachten.
6.3.2
Die in diesem Zusammenhang von den Parteien sowie der
Vorinstanz zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) hält unter Bezugnahme auf Art. 3 EMRK fest, dass das
nationale Recht bei lebenslänglichen Gefängnisstrafen die Möglichkeit und die
Überprüfung der bedingten Entlassung vorzusehen hat und bei jedem lebenslangen
Freiheitsentzug de facto und de jure die Aussicht auf Entlassung bestehen muss
(vgl. Entscheid der Grossen Kammer des EGMR vom 9. Juli 2013, Nr. 66069/09,
130/10 und 3896/10 [Vinter u.a. v. U.K.]; Entscheid der Grossen Kammer des EGMR
vom 12. Februar 2008, Nr. 21906/04 [Kafkaris v. Cyprus]). Der
Beschwerdeführer hat einen gesetzlichen Anspruch auf eine regelmässige
Überprüfung der Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung. Dass diese bislang
nicht erfüllt sind und er deshalb nicht bedingt entlassen wird, bedeutet keine Verletzung
von Art. 3 EMRK, und es wurde ihm damit auch nicht jede Perspektive auf
eine künftige Entlassung genommen.
6.3.3
Der Beschwerdeführer rügt, die erneute Ablehnung der
bedingten Entlassung mithin die Fortsetzung des Freiheitsentzugs, verletze die
persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV sowie des
verfassungsmässigen Schutzes vor gesetzeswidrigem Freiheitsentzug nach Art. 31
Abs. 1 BV. Bei der dem Beschwerdeführer auferlegten lebenslänglichen
Freiheitsstrafe handelt es sich zweifellos um eine im Gesetz vorgesehene
Strafe, die vom zuständigen Gericht angeordnet wurde. Das Strafgericht und
dessen Rechtsmittelinstanzen hatten in ihren Urteilen auch das öffentliche
Interesse und die Verhältnismässigkeit zu prüfen. Es liegt ausserhalb der Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichts, diese erneut zu überprüfen. Das Verwaltungsgericht
hat, wie schon der Beschwerdegegner 1 und die Vorinstanz, einzig zu
prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der bedingten Entlassung gegeben
sind. Die vorliegend vorgenommene Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen
der bedingten Entlassung umfasst die Prüfung der Gesetzmässigkeit, des
überwiegenden öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit. Hieraus
folgt, dass im vorliegend zu beurteilenden Fall die fortgesetzte Verweigerung
der bedingten Entlassung aus der lebenslänglichen Freiheitsstrafe auch im
Einklang steht mit den in Art. 36 BV statuierten Voraussetzungen für die
Einschränkung der Freiheitsrechte, namentlich der persönlichen Freiheit (Art. 10
Abs. 2). Ebenso steht damit fest, dass die durch die Verweigerung der
bedingten Entlassung bewirkte Fortsetzung des Freiheitsentzugs im Sinne von Art. 31
Abs. 1 BV dem Gesetz entspricht. Der zudem erhobene Willkürvorwurf ist
haltlos. Insbesondere stellt die vorgenommene Prüfung auf spezialpräventive
Gesichtspunkte und den Schutz der Allgemeinheit vor der vom Beschwerdeführer
ausgehenden Gefahr ab (oben E. 5 und 6.1), wie es dem Gesetzeszweck
entspricht. Auch wird durch die Verweigerung der bedingten Entlassung die
lebenslängliche Freiheitsstrafe nicht faktisch in eine Verwahrung umgewandelt (oben
E. 6.3.1). Nachdem die konkreten verfahrensrechtlichen Rügen des
Beschwerdeführers sich als haltlos erweisen (oben E. 2, 5.2 und 6.2) und
auch keine anderen Verfahrensfehler ersichtlich sind, liegt auch keine
Verletzung der Verfahrensfairness vor.
6.4 In der Replik lässt der Beschwerdeführer behaupten, bei ihm sei
der Eindruck entstanden, er werde von der Oberstaatsanwaltschaft und von der
Direktion der Justiz und des Innern aus "fiskalischen und finanziellen
Gründen" nicht entlassen. Sein Verbleib in einer Haftanstalt garantiere,
dass weiterhin wertvolle Unterstützungsgelder in deren Kasse
"gespült" würden. Die Finanzierung des Strafvollzugs ist einerseits
nicht Streitgegenstand und andererseits kann der Beschwerdeführer daraus nichts
in Bezug auf seine bedingte Entlassung ableiten. Klar ist, dass der
Strafvollzug dem Staat hohe Kosten verursacht, die abgesehen von der gesetzlich
vorgesehenen Kostenbeteiligung des Verurteilten vom Kanton zu tragen sind (Art. 380
StGB). Somit haben der Kanton und mithin auch die Direktion der Justiz und des
Innern kein finanzielles Interesse an der Verweigerung einer bedingten
Entlassung. Auch worin ein entsprechendes finanzielles Interesse der Oberstaatsanwaltschaft
bestehen könnte, zeigt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auf. Jedenfalls
lässt sich ein solches nicht aus der wiederholten Verweigerung der bedingten
Entlassung herleiten. Es besteht vorliegend auch kein Anlass, die begründete Verweigerung
der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers auf fiskalische Gründe
zurückzuführen. Der Antrag des Beschwerdeführers, wonach die
Beschwerdegegnerschaft über finanzielle Beträge von Bund und Kanton für das Haftregime
des Beschwerdeführers Auskunft zu erteilen hätte, ist deshalb abzuweisen.
7.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sich mit den massgeblichen Kriterien zur
Erstellung der Prognose über das künftige Wohlverhalten des Beschwerdeführers
angemessen auseinandersetzte. Wenn sie darauf gestützt zum Schluss kam, ihm
könne keine günstige Prognose im Sinn von Art. 86 Abs. 1 StGB
gestellt werden, kann ihr nach dem Gesagten keine rechtsverletzende
Ermessensüberschreitung vorgeworfen werden (vgl. oben E. 3.3). Nach
den vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz bzw. der Beschwerdegegner 1
deshalb ausgehend von den möglichen Straftaten und den betroffenen Rechtsgütern
dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit im Rahmen der Gesamtwürdigung den
Vorrang einräumen und dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zum heutigen Zeitpunkt aufgrund der nach wie vor
negativen Legalprognose verweigern. Dass allfällige Bewährungshilfen im
Heimatland nicht weiter abgeklärt wurden (vgl. oben E. 5.7.2), ändert
nichts an dieser Beurteilung. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
8.
8.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Verfahrensausgang nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
8.2
8.2.1
Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, haben Anspruch auf
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) sowie
auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in
der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist zu
bejahen, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise
betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 80 f.).
Obwohl der Beschwerdeführer ausführen lässt, es befänden sich
keine Immobilien im In- und Ausland in seinem Besitz und er verfüge über kein
Vermögen, jedoch widersprüchlich hierzu bezüglich seines Empfangsraums
ausführte, Grundeigentum im Heimatland geerbt und ein eigenes Haus bekommen
bzw. bauen lassen zu haben, ist einstweilen und mit Blick auf die
vorhergehenden Beurteilungen seiner Mittellosigkeit weiterhin von der Mittellosigkeit
auszugehen. Seine Begehren sind nicht als von vornherein aussichtslos zu
betrachten und der Beizug eines Rechtsvertreters war gerechtfertigt, weshalb
die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand
gutzuheissen sind.
8.2.2
Dem Beschwerdeführer ist sein Rechtsvertreter,
Rechtsanwalt B, als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Gemäss § 9
Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018 (GebV VGr; LS 175.252) ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der
notwendige Zeitaufwand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach der
Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV;
LS 215.3) zu entschädigen. Rechtsanwalt B weist für das
Beschwerdeverfahren in seiner auf telefonische und anschliessend schriftliche
Aufforderung hin eingereichten Honorarnote vom 17. April 2023 einen
zeitlichen Aufwand von 47,41 Stunden, entsprechend einem Honorar in Höhe von Fr. 10'431.55
sowie Barauslagen in Höhe von Fr. 1'909.70 aus.
8.2.3
Der geltend gemachte Aufwand erscheint deutlich zu
hoch: Die vom 11. Juli 2022 bis 12. September 2022 geltend gemachten
Leistungen betrafen nicht das Beschwerdeverfahren. Diese wurden bereits in der
– nicht das Beschwerdeverfahren betreffenden – Honorarnote vom 18. Oktober
2022 geltend gemacht. Bereits mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 wurde der
Rechtsvertreter darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht für die
Auszahlung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im
vorinstanzlichen Verfahren nicht zuständig sei. Nicht im Beschwerdeverfahren zu
entschädigen ist auch der Aufwand für die Geltendmachung seiner
Honorarforderung beim JuWe (Positionen wie "Schreiben an JuWe Entschädigung
vorinstanzlicher Arbeit").
Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz erging am 6. September
2022. Der Empfang des
vorinstanzlichen Entscheids und die Prüfung eines Weiterzugs werden regelmässig
als dem vorinstanzlichen Verfahren zugehörig betrachtet (VGr, 29. Juli
2015, VB.2014.00672, E. 6.4). Somit sind die geltend gemachten Leistungen
erst ab dem 12. September 2022 zu berücksichtigen, wobei aber auch ab
diesem Zeitpunkt die Leistungen wie "Schreiben an JuWe i.S. Arbeitspflicht"
nicht dem Beschwerdeverfahren zuzuordnen sind.
In Bezug auf die geltend gemachten Barauslagen ist nicht
ersichtlich, weshalb im Beschwerdeverfahren Kopierkosten von Fr. 1'600.-
angefallen sein sollen, zumal der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer bereits
im vorinstanzlichen Verfahren vertrat, in welchem er bereits Akteneinsicht
hatte und Kopien der wesentlichen Aktenstücke wie u. a. die Gutachten machen konnte. Überdies
werden in der Honorarnote mehrmals Zeitaufwendungen für Scans aufgeführt. Dabei
handelt es sich um Sekretariatsarbeiten, die mit dem Honoraransatz des
unentgeltlichen Rechtsbeistands bereits abgegolten sind. Verrechenbar ist nur
die dafür nötige Instruktion (Auswahl der zu scannenden Dokumente). Der
Rechtsvertreter machte zudem bereits im vorinstanzlichen Verfahren Barauslagen
(Diverses; ohne Kilometerkosten) in der Höhe von Fr. 2'294.70 geltend. Des
Weiteren wird die Rechnungsstellung, worunter die Aufwendungen zur Erstellung
der Honorarrechnung fallen, nicht vergütet (§ 22 Abs. 2 AnwGebV).
Die Honorarnote ist dementsprechend zu kürzen. Orientiert an
den geltend gemachten Leistungen scheint für das Beschwerdeverfahren ein
Aufwand von 15 Stunden angemessen, was bei einem Stundenansatz von Fr. 220.-
einem Honorar von Fr. 3'300.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) entspricht. Die
Barauslagen sind auf Fr. 150.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) festzulegen.
Demnach gilt es den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für seinen Aufwand im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Fr. 3'450.- (zuzüglich
Mehrwertsteuer) respektive total Fr. 3'715.65 (inklusive Mehrwertsteuer)
aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
8.3 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG
hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt
wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 380.-- Zustellkosten,
Fr. 2'580.-- Total der Kosten.
3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
4. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht
gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
6. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und dem
Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das
Beschwerdeverfahren bestellt. Rechtsanwalt B wird mit Fr. 3'715.65 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der
Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Direktion der Justiz und des Innern;
c) das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD);
d) die Kasse des Verwaltungsgerichts.