VB.2022.00616
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00616
7. Juni 2023Deutsch12 min
(URT.2023.24602)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00616
Urteil
des Einzelrichters
vom 7. Juni 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zweckverband Sozialdienste Bezirk Dielsdorf vertreten durch RA C,
Beschwerdegegner,
betreffend Kündigung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1960, war ab dem 1. Januar 2020 beim
Zweckverband Sozialdienste Bezirk Dielsdorf im Fachbereich Erwachsenenschutz
als Berufsbeiständin angestellt; ab dem 1. April 2020 mit einem Pensum von
70 %. Am 27. April 2021 kündigte der Zweckverband Sozialdienste
Bezirk Dielsdorf das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2021. Zur Begründung
gab er an, die Arbeitsqualität und das Leistungsverhalten im Bereich
Finanzverwaltung/Sozialversicherungen sei ungenügend.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 26. Mai 2021 an den
Bezirksrat Dielsdorf. Dieser stellte mit Entscheid vom 25. August 2022
fest, dass die Kündigung an einem formellen Mangel leide, und verpflichtete den
Zweckverband Sozialdienste Bezirk Dielsdorf, A eine Entschädigung von einem
Monatslohn zu bezahlen. Im Übrigen wies er den Rekurs ab und sprach keine
Parteientschädigungen zu.
III.
Am 12. Oktober 2022 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien ihr drei
zusätzliche Monatslöhne Entschädigung sowie eine Parteientschädigung für das
Rekursverfahren zuzusprechen.
Der Bezirksrat Dielsdorf verzichtete am
19.
Oktober 2022 auf Vernehmlassung. Der Zweckverband Sozialdienste Bezirk
Dielsdorf beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2022 die
Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. A mit Replik vom
7.
Dezember 2022 und der Zweckverband Sozialdienste Bezirk
Dielsdorf mit Duplik vom 28. Dezember 2022 hielten je an ihren Anträgen fest.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide eines Bezirksrats über personalrechtliche Anordnungen eines
Zweckverbands nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Die
Beschwerdeführerin beantragt eine zusätzliche Entschädigung in der Höhe von
drei Monatslöhnen. Bei einem Jahresgrundlohn von Fr. 113'051.- und einem Pensum
von 70 % beträgt der Streitwert damit rund Fr. 19'800.-; der in der
Beschwerde genannte Streitwert von Fr. 22'610.20 beruht offenkundig auf
einem Rechnungsfehler.
Damit fällt die
Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1
Der
Beschwerdegegner ist ein Zweckverband im Sinn von Art. 92 der Verfassung
des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (LS 101). Das
Arbeitsverhältnis der Angestellten von Zweckverbänden untersteht dem
öffentlichen Recht. Enthält das Recht eines Zweckverbands keine
personalrechtlichen Bestimmungen (oder erweisen sich diese als lückenhaft), so
gilt sinngemäss das kantonale Personalrecht, namentlich das Personalgesetz vom
27.
September 1998 (PG, LS 177.10) und die zugehörigen
Ausführungserlasse (§ 53 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom
20.
April 2015 [GG, LS 131.1]; Tobias Jaag, in: ders./Markus
Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz [Kommentar
GG], Zürich etc. 2017, § 73 N. 30; Vittorio Jenni, Kommentar GG,
§ 53 N. 16 f.).
2.2
Da der
Beschwerdegegner keine eigenen personalrechtlichen Bestimmungen erlassen hat,
ist das kantonale Personalgesetz anwendbar. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen
Regeln hat das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz das zum Zeitpunkt des
erstinstanzlichen Entscheids massgebende materielle Recht anzuwenden
(BGE 147 V 278 E. 2.1, 144 II 326 E. 2.1.1, 139 II 243 E. 11.1,
je mit weiteren Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020,
Rz. 293; VGr, 3. Februar 2022, VB.2021.00688, E. 3). Folglich sind
das Personalgesetz und die Vollzugsverordnung
zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO, LS 177.111) in der
am 27. April 2021 geltenden Fassung massgebend.
2.3
Nach
§ 16 lit. a PG kann ein Arbeitsverhältnis seitens der öffentlichen
Hand durch Kündigung beendet werden. Diese setzt gemäss § 18 Abs. 2 PG einen sachlich zureichenden Grund voraus und darf nicht missbräuchlich nach
den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR, SR 220) sein. Mit dem
Erfordernis des sachlich zureichenden Kündigungsgrunds geht der
öffentlich-rechtliche Kündigungsschutz weiter als die Missbrauchstatbestände
des Obligationenrechts (VGr, 14. November 2019, VB.2019.00174, E. 3.2
mit Hinweis). Grundsätzlich ist eine Kündigung dann sachlich begründet, wenn
die Weiterbeschäftigung der betreffenden Person dem öffentlichen Interesse, insbesondere
demjenigen einer gut funktionierenden Verwaltung, widerspricht. Dies kann unter
anderem dann der Fall sein, wenn die angestellte Person mangelhafte Leistungen
erbringt oder ihr Verhalten gegenüber den Mitarbeitenden und Vorgesetzten sich
als unbefriedigend erweist (vgl. § 16 Abs. 1 lit. a VVO; VGr,
2.
September 2021, VB.2020.00880, E. 4.2). Einmalige geringfügige
Beanstandungen reichen jedoch nicht aus, es wird vielmehr ein sachlicher Grund
von einem gewissen Gewicht bzw. wiederholte oder andauernde Schlecht- oder
Nichterfüllung von Aufgaben verlangt (vgl. VGr, 2. September 2021, VB.2020.00880,
E. 4.2 mit Hinweisen).
2.4
Bevor die Anstellungsbehörde eine Kündigung wegen
mangelhafter Leistung oder unbefriedigenden Verhaltens ausspricht, musste sie
der oder dem Angestellten gemäss § 19 Abs. 1 PG in der hier
anwendbaren Fassung eine angemessene Bewährungsfrist von längstens sechs
Monaten einräumen. Die Pflicht zur Einräumung einer Bewährungsmöglichkeit ist
Ausfluss des Willkürverbots und des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. VGr,
28.
Oktober 2021, VB.2021.00258, E. 4.2.1). Von einer Bewährungsfrist
konnte ausnahmsweise abgesehen werden, wenn feststand, dass sie ihren Zweck
nicht erfüllt.
2.5
Die
Beweislast für das Vorliegen sachlich zureichender Gründe für eine Kündigung
liegt bei den öffentlich-rechtlichen Arbeitgebenden. Die Vorwürfe, die zu einer
Kündigung Anlass geben, müssen daher durch eine objektive
Mitarbeiterbeurteilung oder durch ein gleichwertiges Verfahren belegt sein. Für
Kündigungen im Zusammenhang mit der Leistung oder dem Verhalten der
angestellten Person ergab sich dies im massgeblichen Zeitpunkt explizit aus
§ 19 Abs. 2 PG (vgl. auch Marco Donatsch, Privatrechtliche
Arbeitsverträge und der öffentliche Dienst, Jusletter vom 3. Mai 2010,
Rz. 24; VGr, 28. Januar 2022, VB.2021.00479, E. 3.1).
2.6
Gemäss § 31 Abs. 1 PG sind
Angestellte vor Erlass einer sie belastenden Verfügung anzuhören (vgl. auch
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
[SR 0.101]). Das rechtliche Gehör ist grundsätzlich vor Erlass einer
Verfügung zu gewähren, und zwar zu einem Zeitpunkt, in welchem noch eine
Dispositiv
ausreichende Offenheit in der Entscheidung besteht und demnach die aus der
Gewährung des Gehörsanspruchs gewonnenen Erkenntnisse auch tatsächlich noch in
den Entscheidfindungsprozess einfliessen können (VGr, 11. November 2021,
VB.2020.00762, E. 8.2 und 27. Oktober 2020, VB.2020.00380,
E. 4.1 mit Hinweisen).
3.
Der streitgegenständlichen Kündigung liegt folgender
Sachverhalt zugrunde:
Die Beschwerdeführerin war ab dem 1. Januar 2020 im
Fachbereich Erwachsenenschutz beim Beschwerdegegner als Berufsbeiständin tätig.
Gemäss dem Stelleninserat vom November 2019 zählen die Begleitung und Beratung
von Menschen im Rahmen von Erwachsenenschutzmassnahmen, umfangreiche administrative
Aufgaben sowie Einkommens- und Vermögensverwaltungen zu den Aufgaben einer
Berufsbeiständin oder eines Berufsbeistands. Entsprechend setzte der
Beschwerdegegner für die Tätigkeit auch gute Kenntnisse im Bereich Sozialhilfe
und Sozialversicherung sowie Buchhaltungskenntnisse voraus.
In einem Probezeitgespräch vom 24. März 2020 hielt
die Vorgesetzte zusammenfassend fest, der Beschwerdeführerin fehlten im
administrativen Bereich, namentlich in finanziellen Belangen, noch wesentliche
Grundkenntnisse und die Arbeitsqualität sei in diesen Bereichen mangelhaft; im
Übrigen sei die Fallführung gut bis sehr gut. Es wurden Entwicklungsmassnahmen
im administrativen Bereich festgelegt, die nach drei Monaten überprüft werden
sollten.
Am 2. Juli 2020 fand eine weitere
Mitarbeiterbeurteilung statt, an der die Vorgesetzte erneut festhielt, die
Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit finanziellen
Belangen entspreche nicht den Erwartungen des Beschwerdegegners. Um dem
Stellenprofil gerecht zu werden, müssten die Arbeitsergebnisse in den Bereichen
Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie bei der Prüfung von
Sozialversicherungsansprüchen "den Qualitätsansprüchen des
Fachbereichs" angepasst werden. In den übrigen Bereichen entspreche die
Arbeitsleistung aber den Erwartungen. Gleichentags vereinbarte die Vorgesetzte
mit der Beschwerdeführerin Ziele für den kritisierten Arbeitsbereich.
Im Rahmen des Mitarbeiterbeurteilungsgesprächs vom
22. Oktober 2020 stellte die Vorgesetzte fest, dass die Beschwerdeführerin
die vereinbarten Ziele erreicht habe und attestierte ihr erstmals auch im
finanziellen Bereich eine genügende Arbeitsleistung.
Die nächste Mitarbeiterbeurteilung fand am
23. Februar 2021 statt. Anlässlich dieser attestierte die Vorgesetzte der
Beschwerdeführerin erneut eine ungenügende Arbeitsleistung im Bereich Finanzen,
während die Arbeitsleistung in den übrigen Bereichen als gut bis sehr gut
bewertet wurde. Sie hielt zudem fest: "Um dem Qualitätsanspruch des
Fachbereichs entsprechen zu können, ist es dringend notwendig, dass A die
Einkommens- und Vermögensverwaltung besser versteht und Zusammenhänge
erkennt". Im Nachgang zum Gespräch legte die Vorgesetzte am 25. März
2021 drei bis Ende April 2021 zu erfüllende Entwicklungsmassnahmen im finanziellen
Bereich fest. Gleichentags suchte die Beschwerdeführerin das Gespräch mit dem
Geschäftsleiter, der ihr zu verstehen gab, dass ihre ungenügenden Leistungen in
den Bereichen Finanzverwaltung und Sozialversicherungen "nach wie vor ein
Thema sind" und es wichtig sei, "nun rasch eine Entwicklung zu sehen
oder ein Zeichen […] zu erhalten, dass sie dies nun wirklich anpacken und
verändern möchte".
Am 15. April 2021 führten der Geschäftsleiter des
Beschwerdegegners sowie die Vorgesetzte der Beschwerdeführerin mit dieser ein
Gespräch. Sie hielten fest, dass sie bis anhin keine Entwicklungsschritte
bezüglich der Qualität der Arbeit der Beschwerdeführerin sähen. Zudem
informierten sie die Beschwerdeführerin, dass das nächste
Mitarbeiterbeurteilungsgespräch auf den 27. April 2021 vorgezogen werde.
Im Rahmen der Mitarbeiterbeurteilung vom 27. April
2021 bewertete die Vorgesetzte die festgelegten Entwicklungsmassnahmen als
nicht erfüllt. Zudem stufte sie die Leistung der Beschwerdeführerin in
zahlreichen Punkten als ungenügend ein, wobei sie dabei im Wesentlichen die
"bisher nicht ausreichend ausgeführten Arbeitsgebiete" beurteilte.
Sie kam zum Schluss, eine nachhaltige Entwicklung und Verbesserung der
Beschwerdeführerin im Bereich der Einkommens- und Vermögensverwaltung sei nicht
erkennbar; dabei handle es sich um einen grundlegenden Teil der Führung von
Berufsbeistandschaften. Es fehle der Beschwerdeführerin an Kompetenz in den
Bereichen Finanzverwaltung und Sozialversicherungen. Eine erfolgreiche
Tätigkeit als Berufsbeiständin sei daher nicht möglich.
Die Beschwerdeführerin erhielt am Gespräch die
Möglichkeit, zu der Kritik mündlich Stellung zu nehmen. Anschliessend kündigte
der Beschwerdegegner das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2021 und händigte
der Beschwerdeführerin eine Kündigungsverfügung aus. Diese hatte er bereits
vorgängig erstellt und ausgedruckt.
4.
4.1 Aus den
zahlreichen Mitarbeiterbeurteilungen ergibt sich ohne Weiteres, dass die
Arbeitsleistungen der Beschwerdeführerin in administrativen Belangen, namentlich
im Zusammenhang mit finanziellen Angelegenheiten, ungenügend waren. Da es sich
dabei um einen wesentlichen Aspekt der Arbeit einer Berufsbeiständin handelt,
stellt die ungenügende Arbeitsleistung in diesem Bereich einen sachlichen
Kündigungsgrund dar, unabhängig davon, dass die Arbeitsleistungen in den
übrigen Arbeitsbereichen gut bis sehr gut waren.
Die Beschwerdeführerin wurde bereits anlässlich des
Probezeitgesprächs und in der Folge in regelmässigen Abständen darauf
hingewiesen, dass sie die Qualität ihrer Arbeit im Bereich Finanzen verbessern
müsse, und es wurden entsprechende Entwicklungsschritte vereinbart. Entgegen
der Darstellung der Beschwerdeführerin wurden ihr damit mehrere
Bewährungsmöglichkeiten gewährt und im Ergebnis der Regelung von a§ 19 Abs. 1 PG nachgelebt. Dass die Bewährungsfrist nicht ausdrücklich
angeordnet wurde, stellt zwar einen formellen Fehler dar, aus dem der
Beschwerdeführerin aber kein Nachteil erwachsen ist, musste ihr doch auch so
klar sein, dass eine Weiterführung des Anstellungsverhältnisses eine
Verbesserung ihrer Leistungen im administrativen Bereich voraussetzt.
4.2 Die
Beschwerdeführerin hatte im Rahmen des Mitarbeiterbeurteilungsgesprächs vom
27. April 2021 zwar die Möglichkeit, zu der ungenügenden
Mitarbeiterbeurteilung Stellung zu nehmen. Anschliessend händigte ihr der
Beschwerdegegner aber eine bereits zuvor erstellte Kündigungsverfügung aus.
Eine Auseinandersetzung mit den Argumenten der Beschwerdeführerin konnte damit
per se nicht stattfinden. Wie bereits die Vorinstanz – auf deren Erwägungen im
Übrigen verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG) – zu Recht feststellte, verletzte er mit diesem Vorgehen den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör.
4.3 Insgesamt
erweist sich die Kündigung damit materiell als rechtmässig, jedoch hat der
Beschwerdegegner Verfahrensfehler begangen, indem er keine formelle
Bewährungsfrist ansetzte und der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur
Kündigung nicht gewährte.
5.
5.1 Verletzt
die Anstellungsbehörde im Rahmen eines Kündigungsverfahrens
Verfahrensvorschriften, führt dies im Anwendungsbereich des kantonalen
Personalrechts in der Regel zu einem Entschädigungsanspruch in Form einer
Pönale, weil die Rechtsmittelinstanz keine Weiterbeschäftigung anordnen (vgl. § 27a Abs. 1 VRG) und deshalb die Verfahrensfehler auch nicht heilen kann (VGr,
22. September 2021, VB.2021.00290, E. 3.2). Im Rahmen der Festsetzung der Entschädigungshöhe sind dabei
in analoger Anwendung der Rechtsprechung zu materiell fehlerhaften Kündigungen
sowohl die pönale Komponente als auch die Wiedergutmachungsfunktion der
Entschädigung zu berücksichtigen. Deshalb gilt es zum einen der Schwere
der Verfehlung seitens der Anstellungsbehörde und der Schwere des Eingriffs in
die Persönlichkeit der arbeitnehmenden Person Rechnung zu tragen und zum
anderen den wirtschaftlichen Auswirkungen der Kündigung für Letztere (VGr,
17. November 2020, VB.2020.00300, E. 4.2). Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners ist die Höhe der
Entschädigung dabei eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht mit voller
Kognition überprüfen kann.
5.2 Nach dem
vorgängig unter 4 Ausgeführten wiegt der Verzicht auf formelle Ansetzung einer
Bewährungsfrist hier nicht schwer. Ebenso fällt die Verletzung des rechtlichen
Gehörs nicht stark ins Gewicht, denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern die
korrekte Gewährung des Gehörsanspruchs die Kündigungsabsicht hätte umstossen
können. Da die Beschwerdeführerin zum Kündigungszeitpunkt erst rund ein Jahr
und vier Monate beim Beschwerdegegner tätig war, ist die vorinstanzlich
zugesprochene Entschädigung in der Höhe eines Monatslohns jedenfalls nicht zu
tief.
5.3 Im
Rekursverfahren beantragte die Beschwerdeführerin, sie sei altershalber zu
entlassen und ihr sei eine Entschädigung in Höhe von sechs Monatslöhnen wegen
materiell und formell fehlerhafter Kündigung zuzusprechen. Die Vorinstanz hiess
den Rekurs einzig mit Blick auf die formellen Mängel der Kündigung gut. Die
Beschwerdeführerin hat folglich nicht überwiegend obsiegt, weshalb ihr für das
Rekursverfahren zu Recht keine Parteientschädigung zugesprochen wurde
(§ 17 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014, § 17 N. 21).
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Bei
personalrechtlichen Angelegenheiten ist das verwaltungsrechtliche Verfahren bis
zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- kostenfrei (§ 65a Abs. 3
Satz 1 VRG). Dieser Streitwert wird vorliegend nicht erreicht, weshalb die
Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
7.2 Ausgangsgemäss
ist der Beschwerdeführerin auch für das Beschwerdeverfahren keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der in seinem
amtlichen Wirkungskreis tätig gewordene Beschwerdegegner hat praxisgemäss
ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. VGr,
14. September 2022, VB.2022.00265, E. 6).
8.
Weil der Streitwert mehr
als Fr. 15'000.- beträgt, ist als Rechtsmittel auf die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu
verweisen (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Dielsdorf.