VB.2022.00617
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00617
20. April 2023Deutsch10 min
(URT.2023.24512)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00617
Urteil
der 4. Kammer
vom 20. April 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
1. A, wohnhaft im Kosovo,
2. B,
3. C,
4. D,
5. E,
6. F,
7. G,
8. H,
9. I,
alle vertreten
durch RA J,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, eine 1954 geborene kosovarische Staatsangehörige,
lebte von Januar 1992 bis Juli 2001 zusammen mit ihrem Ehemann K, einem 1949
geborenen kosovarischen Staatsangehörigen, und den gemeinsamen Kindern, B
(geb. 1982), D (geb. 1979), F (geb. 1973) und H
(geb. 1976), in L im Kanton St. Gallen. Zuletzt verfügte sie über die
Niederlassungsbewilligung. Im Juli 2001 zog A zusammen mit ihrem Ehemann zurück
in den Kosovo. Die vier gemeinsamen Kinder verblieben in der Schweiz. B und H
verfügen heute über das Schweizer Bürgerrecht.
Am 13. Dezember 2021 verstarb K. Am 3. Februar
2022 ersuchte B um Bewilligung der Einreise von A zur erwerbslosen Wohnsitznahme
als Rentnerin in der Schweiz. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt des Kantons
Zürich am 2. Mai 2022 ab.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 7. September 2022 ab.
III.
Am 12. Oktober 2022 liessen A sowie deren vier Kinder
zusammen mit ihren Ehegatten Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und
beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom
7.
September aufzuheben und A die Einreise- und Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 18. Oktober
2022.
auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
A leistete am 26. Oktober 2022 eine ihr mit Präsidialverfügung vom
14.
Oktober 2022 auferlegte Kaution. Am 22. November 2022 reichte A
weitere Unterlagen ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht nach § § 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin 1 verfügt über keine Aufenthaltsbewilligung eines
Staates, mit dem die Schweiz ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen hat,
weshalb ihr gestützt auf Art. 42 Abs. 2 lit. b AIG kein Anspruch
auf eine Aufenthaltsbewilligung zukommt (vgl. BGr, 16. November 2021, 2C_279/2021,
E. 4.1).
2.2
Die Beschwerdeführerin 1 macht auch zu Recht
nicht mehr geltend, dass sie gestützt auf den Anspruch auf Schutz des Familien-
und Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
einen Aufenthaltsanspruch habe. Zunächst ist sie nicht pflegebedürftig, was
eine Berufung auf den Schutz des Familienlebens wegen eines besonderen
Abhängigkeitsverhältnisses ausschliesst (vgl. zu den Voraussetzungen BGr,
16.
November 2021, 2C_279/2021, E. 4.2; VGr, 18. April 2021,
VB.2020.00719, E. 6.2). Sodann verfügt sie in der Schweiz seit über
zwanzig Jahren nicht mehr über eine ausländerrechtliche Bewilligung, weshalb
sie im streitbetroffenen Gesuch vom 3. Februar 2022 um Erteilung einer
neuen Aufenthaltsbewilligung ersuchte. Daher kann sie aus dem Recht auf
Privatleben keinen Aufenthaltsanspruch ableiten (vgl. auch BGr, 23. Juni
2022, 2C_528/2021, E. 4.6, zur Publikation vorgesehen).
2.3
Andere staatsvertragliche oder landesrechtliche
Rechtsansprüche auf die anbegehrte Aufenthaltsbewilligung sind nicht
ersichtlich.
3.
Dispositiv
3.1 Demnach
hatten die Vorinstanzen die Frage der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
nach Massgabe der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18–29 AIG
und damit nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 96 Abs. 1 AIG) zu
prüfen.
In solche Ermessensentscheide kann das
Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein
qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von
sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.).
3.2 Nach Art. 28 AIG können Ausländerinnen und Ausländer,
die nicht mehr erwerbstätig sind, zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat
festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche
Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen
finanziellen Mittel verfügen (lit. c).
3.3 Die
Beschwerdeführerin 1 ist nicht mehr erwerbstätig und hat das vom Bundesrat
in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,
SR 142.201) festgelegte Mindestalter von 55 Jahren erreicht.
3.4
3.4.1 Hinreichende
finanzielle Mittel im Sinn von Art. 28 lit. c AIG sind gemäss Art. 25
Abs. 4 VZAE vorhanden, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen
Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre
Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach den
Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung vom 19. März 1965 (ELG, SR 831.30)
berechtigt. Zum Bezug von Ergänzungsleistungen ist eine Person berechtigt, wenn
ihre anerkannten Ausgaben im Sinn von Art. 10 ELG höher sind als ihr nach Art. 11
ELG anrechenbares Einkommen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG).
3.4.2 Die anrechenbaren Ausgaben der
Beschwerdeführerin 1 bestehen aus einem jährlichen Betrag für den
allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 19'610.- (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG;
BGE 142 V 402 E. 5.1), einem jährlichen Betrag für die obligatorische
Krankenpflegeversicherung, der ihrer tatsächlichen Prämie von inzwischen rund
Fr. 4'500.- entspricht (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in
Verbindung mit Art. 16d der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[SR 831.301]), und einem Beitrag für die Wohnungsmiete (Art. 10 Abs. 1
lit. b ELG). Wie hoch dieser Beitrag angesichts der Zusicherung der
Beschwerdeführerin 2, die Beschwerdeführerin 1 bei sich wohnen zu
lassen, tatsächlich wäre, kann – wie zu zeigen sein wird – noch offenbleiben.
3.4.3 Das anrechenbare Einkommen der Beschwerdeführerin 1
besteht zunächst aus einer jährlichen AHV-Witwenrente von Fr. 15'516.-. Weiter
verfügt sie über ein Bankguthaben von EUR 50'365.21, wovon sie sich nach Art. 11
Abs. 1 lit. c ELG ein Zehntel, also Fr. 5'000.-, als Einnahmen
anrechnen lassen kann.
Die Beschwerdeführerin 1
brachte zudem bereits im Rekursverfahren vor, als Alleinerbin ihres Ehemanns
sei sie Eigentümerin seines gesamten Nachlasses, welcher aus 26 Grundstücken
mit einer Fläche von insgesamt 63'255 m2 und aus zwei
Wohnhäusern mit einer Fläche von total 824 m2 bestehe und einen
Marktwert von EUR 831'000.- habe. Zur Unterlegung dieser Vorbringen reichte die
Beschwerdeführerin 1 im Rekursverfahren einen durch eine kosovarische
Architektin erstellten Bewertungsbericht der Liegenschaften vom 12. Mai
2022 ein. Da in diesem Bericht jedoch der (bereits verstorbene) Ehemann der
Beschwerdeführerin 1 als Eigentümer der Grundstücke erwähnt wurde,
forderte der Beschwerdegegner die Beschwerdeführenden am 16. Juni 2022
auf, einen amtlichen Nachweis einzureichen, aus welchem hervorgehe, dass die
erwähnten Grundstücke auf die Beschwerdeführerin 1 übertragen worden seien.
In der Folge unterliessen es die Beschwerdeführenden jedoch, entsprechende
Nachweise einzureichen. Die Vorinstanz kam in ihrem Rekursentscheid deshalb zum
Schluss, es sei nicht erstellt, dass die mitwirkungspflichtige Beschwerdeführerin 1
Alleineigentümerin dieser Grundstücke sei, weshalb diese bei der Prüfung von Art. 28
lit. c AIG nicht berücksichtigt werden könnten. Somit sei nicht
rechtsgenügend nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin 1 ein erhebliches
Vermögen besitze, weshalb davon auszugehen sei, dass sie in absehbarer Zeit
berechtigt wäre, Ergänzungsleistungen zu beziehen.
Im Beschwerdeverfahren reichten die Beschwerdeführenden eine
amtliche kosovarische Erbschaftsverfügung vom 9. November 2022 ein, aus
welcher hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin 1 das gesamte Vermögen
ihres verstorbenen Ehemanns erbt, da ihre Kinder, die Beschwerdeführenden 2, 4,
6 und 8, ihren Anteil an der Erbschaft ihr übertragen haben. Aufgrund dieser
neuen Tatsache erweist sich der Schluss der Vorinstanz, es sei nicht erstellt,
dass die Beschwerdeführerin 1 Alleineigentümerin der erwähnten Grundstücke
sei, als nicht mehr haltbar und sind weitere Abklärungen zum Wert der
Liegenschaften und zur Realisierbarkeit der Vermögenswerte notwendig. Da sich
die Vorinstanz mit diesen Fragen bzw. mit dem Bewertungsbericht vom 12. Mai
2022 noch nicht auseinandergesetzt hat, ist die Sache jedenfalls aus diesem
Grund zur Vornahme von allfälligen weiteren Abklärungen und zum Neuentscheid an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.5 Sodann hat
sich die Vorinstanz im Neuentscheid auch zur im Rekursentscheid offengelassenen
Frage, ob die Beschwerdeführerin 1 besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz
besitzt, zu äussern. Diesbezüglich ist zu beachten, dass die
Beschwerdeführerin 1 von 1992 bis 2001 zusammen mit ihrem Ehemann und den
gemeinsamen Kindern rund neuneinhalb Jahre in L im Kanton St. Gallen
lebte, während dieser Zeit in der Schweiz somit auch steuerpflichtig war, und in
den letzten zehn Jahren regelmässig besuchsweise in der Schweiz weilte (vgl.
VGr, 18. Februar 2021, VB.2020.00719, E. 6.5 in Verbindung mit
E. 7.1.2 – 18. März 2021, VB.2020.00727, E. 3.5). Zu würdigen sind
auch die vielen von der Beschwerdeführerin 1 eingereichten
Referenzschreiben, mit welchen zahlreiche Personen schildern, wie sie die
Beschwerdeführerin 1 über ihre Kinder und Enkel kennengelernt und mit ihr
auch während der letzten ungefähr zehn Jahre (wieder) regelmässig Kontakt
gepflegt und sie auch in Nordmazedonien besucht hätten. Die Beschwerdeführerin 1 bringt des Weiteren in der
Beschwerde vor, sie habe während ihrer Zeit in L Deutsch und auch den St.
Galler Dialekt verstanden. Entsprechende Nachweise fehlen jedoch, weshalb die
Vorinstanz ebenfalls die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin 1 abzuklären
hat, da solche bei der Beurteilung der Intensität der Beziehung zur Schweiz
massgeblich ins Gewicht fallen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen. Die Sache ist zu weiteren Abklärungen und zum Neuentscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Rückweisung
zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der
Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz
reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014,
2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen). Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens sind somit dem unterliegenden Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser den Beschwerdeführenden
eine angemessene Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- für das
Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
5.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4
BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Beim
vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher
wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den
Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 117
BGG weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide
sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion
vom 7. September 2022 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der
Erwägungen zu weiteren Abklärungen und zum Neuentscheid an die
Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Der geleistete
Kostenvorschuss wird der Beschwerdeführerin 1 nach der Rechtskraft dieses
Urteils zurückerstattet.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration;
d) die Gerichtskasse (zur Rückerstattung der
Kaution).