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Entscheid

VB.2022.00618

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00618

12. Mai 2023Deutsch16 min

(URT.2023.24550)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00618

Urteil

der 1. Kammer

vom 12. Mai 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin

Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Jonas Alig.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

beide vertreten

durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

D, vertreten durch RA E,

Beschwerdegegner,

und

Gemeinderat F,

Mitbeteiligter,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 15. März 2022 erteilte der

Gemeinderat F A und B die baurechtliche Bewilligung für die

Ausserbetriebnahme einer bestehenden Sole-Wärmepumpe und die Installation einer

Luft- und Wasserpumpe in Split-Bauweise auf der Parzelle Kat.-Nr. 01 an der

G-Strasse 02 in F.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob D mit Eingabe vom 22. April 2022

Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 9. September

2022.

hiess das Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut, hob den Beschluss des

Gemeinderats F vom 15. März 2022 auf und wies die Sache zur weiteren

Sachverhaltsermittlung sowie zum Neuentscheid an die kommunale Baubehörde

zurück.

III.

Gegen diesen Entscheid erhoben A und B mit Eingabe vom

13.

Oktober 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und

beantragten die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids – unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners –, soweit damit der Rekurs

gutgeheissen worden sei, und die uneingeschränkte Wiederherstellung der

Baubewilligung vom 15. März 2022. Eventuell sei Disp.-Ziff. I des

angefochtenen Entscheids aufzuheben, soweit damit der Rekurs vom 22. April

2022.

gutgeheissen worden sei, und es sei dementsprechend die Baubewilligung vom

15.

März 2022 uneingeschränkt wiederherzustellen und mit der Auflage zu

versehen, auf der Ostseite der Ventilatoren eine Lärmschutzwand zu erstellen,

welche mit ihrer Höhe und Breite die Sichtverbindung zwischen der Lärmquelle

und den Empfangsorten im Gebäude Assek.-Nr. 03 unterbreche. Es seien

Disp.-Ziff. II und III des angefochtenen Entscheids aufzuheben, und es

seien die Kosten für das Rekursverfahren dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und

dieser zu verpflichten, den Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine

Parteientschädigung auszurichten.

Am 27. Oktober 2022 beantragte das Baurekursgericht

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit undatierter

Beschwerdeantwort (Poststempel vom 22. November 2022) beantragte D die

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zuzüglich MWST) zulasten des Beschwerdeführers. Mit Replik vom 15. Dezember

2022.

hielten A und B an ihren Anträgen fest und führten aus, sie würden es

begrüssen, wenn sich das Verwaltungsgericht vor seinem Urteil anlässlich eines

Augenscheins ein Bild von den massgeblichen örtlichen Verhältnissen machen

würde. Am 13. Januar 2022 erstattete D seine Duplik und beantragte neu,

die Mitbeteiligte sei anzuweisen, aufgrund des Devolutiveffekts des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens erst dann einen Entscheid in der Sache zu

treffen, wenn das vorliegende Beschwerdeverfahren rechtskräftig entschieden

sei. Mit Triplik vom 13. Februar 2023 beantragten A und B einen

Augenschein mit Hörprobe bei einer identischen Luft- und Wasserpumpe in

Split-Bauweise an der H-Strasse 04 in I (AG) zu nehmen. Am 24. Februar

2023.

erstattete D seine Quadruplik (fälschlich als Replik bezeichnet). A und B

liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2

Angefochten

ist ein Rückweisungsentscheid des Baurekursgerichts. Wenn – wie hier – der

Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, beim neuen Entscheid ein

Ermessensspielraum verbleibt, handelt es sich dabei um einen Zwischenentscheid

im Sinn von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG,

dessen Anfechtung sich sinngemäss nach Art. 91–93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) richtet. Gemäss Art. 93

Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und

Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung sofort einen Entscheid

herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein

weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Letztere

Voraussetzung ist gegeben: Wird die Beschwerde gutgeheissen, liegt ein

Endentscheid vor; weitere Sachverhaltsermittlungen können unterbleiben. Es ist

somit aus prozessökonomischen Gründen auf die Beschwerde einzutreten.

1.3

Auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.

2.

Streitbetroffen ist – als Ersatz für die bestehende

Sole-Wärmepumpe – die Installation einer Luft- und Wasserpumpe in

Split-Bauweise mit zwei Aussenmodulen auf der mit einem Einfamilienhaus

(Assek.-Nr. 05) überstellten Parzelle Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse 02

in F. Die Parzelle hat jüngst gestützt auf eine Baubewilligung vom 9. März

2021.

bauliche Veränderungen erfahren (u. a. wurde südlich des Wohnhauses ein Pool

erstellt). Die Aussengeräte sollen an der südöstlichen Gebäudeecke platziert

werden, wobei die Distanz zwischen dem Aussengerät und dem nächstgelegenen

lärmempfindlichen Wohnraum eines Dritten – nämlich jenem des Beschwerdegegners

– 15 m beträgt; die Distanz bis zur Grundstücksgrenze des

Beschwerdegegners beträgt gut 4 m bis rund 6 m (Kat.-Nr. 06; G-Strasse 07a;

Assek.-Nr. 03). Die Bauparzelle und die umliegenden Grundstücke sind

gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde F der Wohnzone W1A und

der Empfindlichkeitsstufe (ES) II zugeteilt.

3.

Bei der umstrittenen Luft- und Wasserpumpe in Split-Bauweise

handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7

des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983

(Umweltschutzgesetz, USG) und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung

vom 15. Dezember 1986 (LSV). Ihr Betrieb verursacht Lärmemissionen,

weshalb die bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz Anwendung

finden. Nach Art. 25 Abs. 1 USG dürfen ortsfeste Anlagen nur

errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen

die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (vgl. BGE 141 II 476

E. 3.2; 138 II 331 E. 2.1). Die Vollzugsbehörde beurteilt die

ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der

Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff. LSV (Art. 40 Abs. 1

LSV). Gemäss Anhang 6 LSV mit dem Titel "Belastungsgrenzwerte für

Industrie- und Gewerbelärm", der unter anderem den Lärm von Heizungs-,

Lüftungs- und Klimaanlagen regelt (Ziff. 1 Abs. 1 lit. e), gilt

für die betroffenen Grundstücke mit Empfindlichkeitsstufe II ein Planungswert

von 55 dB(A) am Tag und von 45 dB(A) in der Nacht (Ziff. 2). Die

vorinstanzliche Auffassung, dass dieser Planungswert mit einem nächtlichen

Beurteilungspegel von 37 dB(A) (bei der Liegenschaft des Beschwerdegegners)

bzw. 33 dB(A) (bei der Nachbarliegenschaft J 08) eingehalten wird,

ist vor Verwaltungsgericht nicht strittig.

Im Rahmen der Berechnung gemäss der aktualisierten

Vollzugshilfe 6.21 "Lärmrechtliche Beurteilung von

Luft/Wasser-Wärmepumpen" vom 16. Juni 2022 der Vereinigung kantonaler

Lärmschutzfachleute Cercle Bruit wären es – weil der Sicherheits- und

Vorsorgezuschlag von 3 dB(A) wegfällt – gar nur ca. 34 dB(A) bzw. 30 dB(A).

4.

4.1

Unabhängig

von der Einhaltung der Planungswerte sind die Vorgaben der vorsorglichen

Emissionsbeschränkung nach Art. 11 Abs. 2 USG zu beachten. Dies

ergibt sich auch aus der LSV: Nach Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV

müssen die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anordnungen

der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich

möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Auch wenn ein Projekt die

Planungswerte einhält, bedeutet dies nicht ohne Weiteres, dass alle

erforderlichen vorsorglichen Emissionsbegrenzungen getroffen worden sind.

Vielmehr ist anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1

lit. a LSV genannten Kriterien zu prüfen, ob das Vorsorgeprinzip

weitergehende Beschränkungen erfordert (BGr, 27. Januar 2021, 1C_389/2019,

E. 2.2; BGE 141 II 476 E. 3.2).

Bei Anlagen, welche die lärmschutzrechtlichen

Planungswerte einhalten, kommen zusätzliche Massnahmen zum Lärmschutz im Sinn

der Vorsorge (nur) in Betracht, wenn sich dadurch mit relativ geringem Aufwand

eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt (BGE 141 II 476 E. 3.2; 127 II 306 E. 8; 124 II 517 E. 5a; BGr,

13.

Januar 2020, 1C_603/2018, E. 3.2; 3. März 2016, 1C_391/2014,

E. 7.8). Die Baubewilligungsbehörde hat sich für jene Massnahme zu

entscheiden, welche im Rahmen des Vorsorgeprinzips und des Verhältnismässigkeitsprinzips

(Art. 5 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

vom 18. April 1999 [BV]) den besten Lärmschutz gewährleistet. Dies kann

auch dazu führen, dass verschiedene Lärmschutzmassnahmen kumulativ anzuordnen

sind (BGr, 12. Mai 2009, 1C_506/2008, E. 3.3; vgl. Alain

Griffel/Heribert Rausch, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur

2.

Auflage, 2011, N. 11 zu Art. 11). Grundsätzlich können Nachbarn

gestützt auf Art. 11 Abs. 2 USG projektbezogene Verbesserungen, nicht

aber eigentliche Projektvarianten mit neuen Auswirkungen für Dritte durchsetzen

(BGE 124 II 517 E. 5d; Griffel/Rausch, N. 16 zu Art. 11).

Gemäss der aktualisierten Vollzugshilfe 6.21

"Lärmrechtliche Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen" vom 16. Juni

2022.

der Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute Cercle Bruit (Cercle Bruit,

Vollzugshilfe) ist unterhalb der Planungswerte bei Investitionskosten von bis

zu 1 % der Wärmepumpen-Anlage von einem relativ geringen Aufwand

auszugehen. Reduktionen ab 3 dB(A) seien als wesentliche Pegelreduktionen

zu betrachten (Cercle Bruit, Vollzugshilfe, S. 3; vgl. zu dieser

Vollzugshilfe BGr, 27. Januar 2021, 1C_389/2019, E. 5.2).

4.2

Das

Bundesgericht hat im Zusammenhang mit der Beurteilung einer

Luft-Wasser-Wärmepumpe festgehalten, dass alternative Innenstandorte im Rahmen

der Standortwahl auch beim Regelfall einer Baubewilligung über eine noch nicht

installierte Wärmepumpe, für die ein Aussenstandort beantragt wird, dem

Grundsatz nach einzubeziehen sind (BGr, 27. Januar 2021, 1C_389/2019,

E. 4.3). Wenn sich abschätzen lasse, dass mit relativ wenig Aufwand für

Schalldämpfungsmassnahmen bei einer technisch im Hausinnern möglichen Anlage

ein für alle Betroffenen insgesamt viel leiserer Betrieb als bei einer

Aussenanlage erreicht werden könne, so sei zur Erfüllung des Vorsorgeprinzips

nur eine entsprechende Anlage im Innern bewilligungsfähig. Es sei allerdings zu

beachten, dass innen aufgestellte Wärmepumpen nicht zwingend leiser seien als

aussen aufgestellte Wärmepumpen. Die technische Möglichkeit und wirtschaftliche

Tragbarkeit einer Wärmepumpe an einem Innenstandort lägen in der Regel nicht

auf der Hand (a. a. O.).

4.3

Die

Beschwerdeführenden sind der Auffassung, dass die Voraussetzungen des

Vorsorgeprinzips eingehalten werden.

4.4

Sie machen

substanziiert geltend, dass eine Innenanlage zu wesentlich höheren Kosten sowie

zu einer wesentlich höheren Lärmbelastung im Hausinnern führen würde.

4.4.1

Bereits im Rahmen des Baugesuchsverfahrens hatten die Beschwerdeführenden

eine Lärmbeurteilung durch das für die Planung und Ausführung zuständige

Unternehmen eingereicht, in der dargetan wurde, dass alternative Innenanlagen

unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würden.

4.4.2

Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners ist auf den rechtskräftig

bewilligten tatsächlichen Zustand der Baute abzustellen und nicht auf die

Ausgangslage vor Einreichung des Baugesuchs im Dezember 2020. Ein treuwidriges

Verhalten der Beschwerdeführenden ist entgegen der Meinung des

Beschwerdegegners nicht erkennbar. Es deutet nichts darauf hin, dass ihnen als

Neuerwerbende der Liegenschaft die Unzulänglichkeit der bestehenden Heizung bei

der Einreichung des Baugesuchs im Dezember 2020 – und damit vor dem Winter

2020/2021 – bereits bewusst war. Auf die Edition der Unterlagen zur

Baubewilligung vom 9. März 2021 kann verzichtet werden. Ohnehin hat der

Beschwerdegegner die entsprechenden Baupläne bereits im vorinstanzlichen

Verfahren ins Recht gelegt.

4.4.3

Hinsichtlich der Kosten legen die Beschwerdeführenden dar, dass die

bestehende Erdsonde für den heutigen Energiebedarf zu wenig tief und die Pumpe

nicht mehr reparierbar sei. Es müsste eine neue Bohrung gemacht sowie eine neue

Pumpe erworben werden. Diese Kosten seien deutlich höher als jene einer

Luft-Wasser-Wärmepumpe. Im Rahmen der Replik machen sie plausibel geltend, dass

eine neue Erdsonden-Wärmepumpe insgesamt 30 % höhere Erstellungskosten mit

sich bringen würde als die geplante Split-Anlage. Die Beschwerdeführenden

bringen sodann vor, dass im Zusammenhang mit der Erstellung einer Luft-Wasser-Wärmepumpe

nur der Vergleich mit einer Innenanlage desselben Pumpentyps relevant sein

könne, nicht aber der Vergleich mit einer Erdwärmepumpe: Das Vorsorgeprinzip

bilde keine Rechtsgrundlage, um eine andere als die geplante Heizungsart

vorzuschreiben. Wie es sich damit verhält, kann offengelassen werden. Mit Blick

auf das Vorsorgeprinzip und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz kann eine neue

Erdsonde im vorliegenden Fall jedenfalls nicht verlangt werden: Es handelt sich

bei den Kosten für die Erneuerung der Erdsonde mit Blick auf die

Erstellungskosten der streitbetroffenen Wärmepumpe um weit mehr als einen

relativ kleinen finanziellen Mehraufwand.

Die Kosten für die reine Innenaufstellung einer

Luft-Wasser-Wärmepumpe – verbunden mit dem notwendigen Bau neuer Lichtschächte

zur Luftzufuhr – würden gemäss der von den Beschwerdeführenden eingelegten und

plausiblen Offerte gesamthaft 15 % höher ausfallen als die Kosten der

geplanten Split-Anlage. Auch dies erscheint nicht als ein relativ geringer

Aufwand (vgl. zur um ein Vielfaches tieferen Vorgabe des Cercle Bruit: E. 4.1).

Eine Innenaufstellung von Luft-Wasser-Wärmepumpen kommt gemäss dem Cercle Bruit

denn auch in der Regel nur bei einem Neubau infrage – oder wenn die geeigneten

Öffnungen für Zu- und Abluft bereits vorhanden sind (vgl. Cercle Bruit,

Vollzugshilfe, S. 3).

4.4.4

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden hinsichtlich der Lärmbelastung im

Innern des Standortgebäudes zu Recht geltend machen, dass sich im Untergeschoss

zwei rechtskräftig bewilligte Wohnräume ("Schlafzimmer") befinden.

Bereits mit der geplanten Wärmepumpe ist aufgrund der vorgesehenen

Split-Bauweise nachts im Innern mit höherem Maximallärm zu rechnen (51 dB[A])

als aussen (zweimal 43 dB[A] bzw. 46 dB[A]). Eine reine

Innenaufstellung der Anlage mit einer noch höheren Lärmbelastung ist mit Blick

auf das Vorsorgeprinzip nicht geboten: Auch gemäss der Vollzugshilfe des Cercle

Bruit sollte der Standort der Wärmepumpe möglichst so gewählt werden, dass er

sich nicht im Bereich von lärmempfindlichen Räumen befindet (Cercle Bruit,

Vollzugshilfe, S. 15).

4.4.5

Die Innenaufstellung der geplanten Wärmepumpe erweist sich im vorliegenden

Fall mit Blick auf das Vorsorgeprinzip nicht als angezeigt.

4.5

Sodann behaupten die

Beschwerdeführenden, dass die Wahl eines anderen Aussenstandorts nicht geboten

sei.

4.5.1

Bereits mit der Rekursantwort hatten die Beschwerdeführenden dargetan, dass

kein besserer Alternativstandort bestehe, und dies mit der Lärmausbreitung und

der Länge der Zuleitungen begründet. Es handelt sich hierbei nicht um neue

Tatsachenbehauptungen, die vor Verwaltungsgericht gemäss § 52 Abs. 2 VRG nur noch beschränkt zugelassen werden. Die Bezeichnung neuer Beweismittel

ist im Rahmen des Streitgegenstands ohne Weiteres zulässig (nach § 52 Abs. 1

in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 52 N. 13).

Schon in ihrer Beschwerdeschrift

machten die Beschwerdeführenden die Standortfrage zum Thema. Dass sich die

Beschwerdeführenden in der Replik noch vertiefter mit Alternativstandorten

auseinandersetzten und in diesem Zusammenhang neue Beweismittel einreichten,

schadet ihnen nach dem Gesagten – entgegen dem Dafürhalten des

Beschwerdegegners – nicht (vgl. VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00486,

E. 1.2.2 mit Hinweis).

4.5.2

Eine Beurteilung gestützt auf die Akten ist problemlos möglich. Ein

Augenschein ist nicht erforderlich.

4.5.3

Die Vorinstanz erwog, dass es sich aufgrund der Akten nicht abschliessend

feststellen lasse, ob ein anderer Standort möglich sei. Es dürfte aufgrund der

Überbauungssituation schwer machbar sein, durch einen neuen Standort eine

lärmrechtliche Verbesserung zu erzielen, ohne dass damit einzig der Lärm an

einen anderen Ort verschoben würde.

Angesichts der vorgegebenen Lage des Technikraums auf der

Südseite der Baute kommt – entgegen der Meinung des Beschwerdegegners – eine

Installation der Aussenanlage auf der Nordseite der streitbetroffenen Parzelle

nicht infrage. Hinzu kommt mit Blick auf die technische Möglichkeit, dass bei

einem zu grossen Abstand zwischen Innen- und Aussenanlagen und einer längeren

Kältemittelleitung bzw. bei einer mit mehreren Winkeln geführten

Kältemittelleitung ein Effizienzverlust droht, der sich hinsichtlich des

Stromverbrauchs der Anlage – und damit sowohl ökonomisch als auch betreffend

Lärm – bemerkbar macht (vgl. zur Relevanz der Läng der Leitung: Cercle Bruit,

Vollzugshilfe, S. 4; BGr, 27. Januar 2021, 1C_389/2019, E. 4.6).

Zudem ist betreffend die weiteren vom Beschwerdegegner behaupteten

Alternativstandorte festzuhalten, dass diese viel exponierter wären und

insbesondere die Wohnräume des Gebäudes auf dem Baugrundstück wesentlich

ungehinderter treffen würden als beim jetzigen Standort, wo die Wohnbaute auf

der Bauparzelle im Erdgeschoss keine Fenster aufweist.

Es ist davon auszugehen, dass bei einem anderen Standort die

Situation an den Fenstern der lärmempfindlichen Räume der ohnehin bereits am

stärksten lärmbetroffenen Bewohnerschaft des Baugrundstücks (vgl. E. 4.3.4)

deutlich schlechter würde, während für die Nachbarschaft, inklusive den

Beschwerdegegner, keine wesentliche Verbesserung zu erwarten wäre: Der

Beschwerdegegner profitiert bereits jetzt vom – bei der Berechnung der

Planungswerte nicht berücksichtigten – im Vergleich zu seiner Liegenschaft rund

eine Geschosshöhe tiefer gelegenen Standort der streitbetroffenen Anlage;

relevant dürfte in diesem Zusammenhang auch die Abschirmwirkung der Böschung

sein (vgl. Cercle Bruit, Vollzugshilfe, S. 15).

4.5.4

Mit Blick auf das Vorsorgeprinzip erweist sich der gewählte Standort der

streitbetroffenen Anlage als zulässig.

4.6

Soweit die

Vorinstanz zum Schluss kam, dass es unklar sei, ob eine Lärmschutzwand möglich

wäre, wie sich eine solche auswirken würde und welche Kosten damit verbunden

wären, ist Folgendes zu bemerken:

Die Cercle Bruit führt in der aktuellen Version ihrer

Vollzugshilfe zur Lärmschutzmassnahme der Erstellung einer Lärmschutzwand aus,

dass die effektive Wirkung einer solchen Massnahme oft überschätzt werde, da es

aufgrund der dominanten tiefen Frequenzen bei Wärmepumpen vermehrt zu

Schallbeugungseffekten komme. Zudem bestehe die Gefahr, dass Reflexionen an der

Wand neue störende Geräusche erzeugen würden. Verbunden mit der

herausfordernden korrekten Dimensionierung einer solchen Massnahme und den damit

anfallenden Kosten sei die Verhältnismässigkeit bei eingehaltenen

Planungswerten grundsätzlich nicht gegeben (Cercle Bruit, Vollzugshilfe,

S. 4).

Jedenfalls im vorliegenden Fall, wo sich zwischen der

streitbetroffenen Anlage und dem rund eine Geschosshöhe höher gelegenen Gebäude

des Beschwerdegegners eine Böschung befindet, erscheint die Erstellung einer

Lärmschutzwand unverhältnismässig.

4.7

Die

Beschwerdeführenden dringen mit ihrer Rüge durch. Die streitbetroffene Anlage

erfüllt die Voraussetzungen des Vorsorgeprinzips.

5.

Für die vom Beschwerdegegner in seiner Duplik vom 13. Januar

2022.

beantragte Anweisung an die Mitbeteiligte, hinsichtlich der Beurteilung von

Abänderungsplänen erst dann einen Entscheid in der Sache zu treffen, wenn das

vorliegende Beschwerdeverfahren rechtskräftig entschieden sei, besteht keine

Grundlage. Die Frage, ob die Baubewilligungsbehörde hinsichtlich eines neuen

Baugesuchs mit abgeänderten Plänen bereits tätig werden darf, liegt ausserhalb

des Streitgegenstands.

6.

6.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben

und der Beschluss des Gemeinderats F vom 15. März 2022 wiederherzustellen.

6.2

Die Gerichtskosten

sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem unterliegenden Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Dieser hat auch die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen.

Zudem ist der Beschwerdegegner zu verpflichten, den Beschwerdeführenden eine

Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Angemessen erscheint für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren

eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'500.-.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

In

Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Baurekursgerichts vom

9.

September 2022 aufgehoben und der Beschluss des Gemeinderats F vom 15. März

2022.

wiederhergestellt.

Die

Rekurskosten von Fr. 4'180.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 255.-- Zustellkosten,

Fr. 3'255.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und

das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.-

zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht;

c) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).