VB.2022.00618
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00618
12. Mai 2023Deutsch16 min
(URT.2023.24550)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2022.00618
Urteil
der 1. Kammer
vom 12. Mai 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Jonas Alig.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
beide vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
D, vertreten durch RA E,
Beschwerdegegner,
und
Gemeinderat F,
Mitbeteiligter,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 15. März 2022 erteilte der
Gemeinderat F A und B die baurechtliche Bewilligung für die
Ausserbetriebnahme einer bestehenden Sole-Wärmepumpe und die Installation einer
Luft- und Wasserpumpe in Split-Bauweise auf der Parzelle Kat.-Nr. 01 an der
G-Strasse 02 in F.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob D mit Eingabe vom 22. April 2022
Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 9. September
2022.
hiess das Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut, hob den Beschluss des
Gemeinderats F vom 15. März 2022 auf und wies die Sache zur weiteren
Sachverhaltsermittlung sowie zum Neuentscheid an die kommunale Baubehörde
zurück.
III.
Gegen diesen Entscheid erhoben A und B mit Eingabe vom
13.
Oktober 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und
beantragten die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids – unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners –, soweit damit der Rekurs
gutgeheissen worden sei, und die uneingeschränkte Wiederherstellung der
Baubewilligung vom 15. März 2022. Eventuell sei Disp.-Ziff. I des
angefochtenen Entscheids aufzuheben, soweit damit der Rekurs vom 22. April
2022.
gutgeheissen worden sei, und es sei dementsprechend die Baubewilligung vom
15.
März 2022 uneingeschränkt wiederherzustellen und mit der Auflage zu
versehen, auf der Ostseite der Ventilatoren eine Lärmschutzwand zu erstellen,
welche mit ihrer Höhe und Breite die Sichtverbindung zwischen der Lärmquelle
und den Empfangsorten im Gebäude Assek.-Nr. 03 unterbreche. Es seien
Disp.-Ziff. II und III des angefochtenen Entscheids aufzuheben, und es
seien die Kosten für das Rekursverfahren dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und
dieser zu verpflichten, den Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine
Parteientschädigung auszurichten.
Am 27. Oktober 2022 beantragte das Baurekursgericht
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit undatierter
Beschwerdeantwort (Poststempel vom 22. November 2022) beantragte D die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zuzüglich MWST) zulasten des Beschwerdeführers. Mit Replik vom 15. Dezember
2022.
hielten A und B an ihren Anträgen fest und führten aus, sie würden es
begrüssen, wenn sich das Verwaltungsgericht vor seinem Urteil anlässlich eines
Augenscheins ein Bild von den massgeblichen örtlichen Verhältnissen machen
würde. Am 13. Januar 2022 erstattete D seine Duplik und beantragte neu,
die Mitbeteiligte sei anzuweisen, aufgrund des Devolutiveffekts des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens erst dann einen Entscheid in der Sache zu
treffen, wenn das vorliegende Beschwerdeverfahren rechtskräftig entschieden
sei. Mit Triplik vom 13. Februar 2023 beantragten A und B einen
Augenschein mit Hörprobe bei einer identischen Luft- und Wasserpumpe in
Split-Bauweise an der H-Strasse 04 in I (AG) zu nehmen. Am 24. Februar
2023.
erstattete D seine Quadruplik (fälschlich als Replik bezeichnet). A und B
liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2
Angefochten
ist ein Rückweisungsentscheid des Baurekursgerichts. Wenn – wie hier – der
Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, beim neuen Entscheid ein
Ermessensspielraum verbleibt, handelt es sich dabei um einen Zwischenentscheid
im Sinn von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG,
dessen Anfechtung sich sinngemäss nach Art. 91–93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) richtet. Gemäss Art. 93
Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung sofort einen Entscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Letztere
Voraussetzung ist gegeben: Wird die Beschwerde gutgeheissen, liegt ein
Endentscheid vor; weitere Sachverhaltsermittlungen können unterbleiben. Es ist
somit aus prozessökonomischen Gründen auf die Beschwerde einzutreten.
1.3
Auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.
2.
Streitbetroffen ist – als Ersatz für die bestehende
Sole-Wärmepumpe – die Installation einer Luft- und Wasserpumpe in
Split-Bauweise mit zwei Aussenmodulen auf der mit einem Einfamilienhaus
(Assek.-Nr. 05) überstellten Parzelle Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse 02
in F. Die Parzelle hat jüngst gestützt auf eine Baubewilligung vom 9. März
2021.
bauliche Veränderungen erfahren (u. a. wurde südlich des Wohnhauses ein Pool
erstellt). Die Aussengeräte sollen an der südöstlichen Gebäudeecke platziert
werden, wobei die Distanz zwischen dem Aussengerät und dem nächstgelegenen
lärmempfindlichen Wohnraum eines Dritten – nämlich jenem des Beschwerdegegners
– 15 m beträgt; die Distanz bis zur Grundstücksgrenze des
Beschwerdegegners beträgt gut 4 m bis rund 6 m (Kat.-Nr. 06; G-Strasse 07a;
Assek.-Nr. 03). Die Bauparzelle und die umliegenden Grundstücke sind
gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde F der Wohnzone W1A und
der Empfindlichkeitsstufe (ES) II zugeteilt.
3.
Bei der umstrittenen Luft- und Wasserpumpe in Split-Bauweise
handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7
des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983
(Umweltschutzgesetz, USG) und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung
vom 15. Dezember 1986 (LSV). Ihr Betrieb verursacht Lärmemissionen,
weshalb die bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz Anwendung
finden. Nach Art. 25 Abs. 1 USG dürfen ortsfeste Anlagen nur
errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen
die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (vgl. BGE 141 II 476
E. 3.2; 138 II 331 E. 2.1). Die Vollzugsbehörde beurteilt die
ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der
Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff. LSV (Art. 40 Abs. 1
LSV). Gemäss Anhang 6 LSV mit dem Titel "Belastungsgrenzwerte für
Industrie- und Gewerbelärm", der unter anderem den Lärm von Heizungs-,
Lüftungs- und Klimaanlagen regelt (Ziff. 1 Abs. 1 lit. e), gilt
für die betroffenen Grundstücke mit Empfindlichkeitsstufe II ein Planungswert
von 55 dB(A) am Tag und von 45 dB(A) in der Nacht (Ziff. 2). Die
vorinstanzliche Auffassung, dass dieser Planungswert mit einem nächtlichen
Beurteilungspegel von 37 dB(A) (bei der Liegenschaft des Beschwerdegegners)
bzw. 33 dB(A) (bei der Nachbarliegenschaft J 08) eingehalten wird,
ist vor Verwaltungsgericht nicht strittig.
Im Rahmen der Berechnung gemäss der aktualisierten
Vollzugshilfe 6.21 "Lärmrechtliche Beurteilung von
Luft/Wasser-Wärmepumpen" vom 16. Juni 2022 der Vereinigung kantonaler
Lärmschutzfachleute Cercle Bruit wären es – weil der Sicherheits- und
Vorsorgezuschlag von 3 dB(A) wegfällt – gar nur ca. 34 dB(A) bzw. 30 dB(A).
4.
4.1
Unabhängig
von der Einhaltung der Planungswerte sind die Vorgaben der vorsorglichen
Emissionsbeschränkung nach Art. 11 Abs. 2 USG zu beachten. Dies
ergibt sich auch aus der LSV: Nach Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV
müssen die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anordnungen
der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich
möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Auch wenn ein Projekt die
Planungswerte einhält, bedeutet dies nicht ohne Weiteres, dass alle
erforderlichen vorsorglichen Emissionsbegrenzungen getroffen worden sind.
Vielmehr ist anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1
lit. a LSV genannten Kriterien zu prüfen, ob das Vorsorgeprinzip
weitergehende Beschränkungen erfordert (BGr, 27. Januar 2021, 1C_389/2019,
E. 2.2; BGE 141 II 476 E. 3.2).
Bei Anlagen, welche die lärmschutzrechtlichen
Planungswerte einhalten, kommen zusätzliche Massnahmen zum Lärmschutz im Sinn
der Vorsorge (nur) in Betracht, wenn sich dadurch mit relativ geringem Aufwand
eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt (BGE 141 II 476 E. 3.2; 127 II 306 E. 8; 124 II 517 E. 5a; BGr,
13.
Januar 2020, 1C_603/2018, E. 3.2; 3. März 2016, 1C_391/2014,
E. 7.8). Die Baubewilligungsbehörde hat sich für jene Massnahme zu
entscheiden, welche im Rahmen des Vorsorgeprinzips und des Verhältnismässigkeitsprinzips
(Art. 5 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV]) den besten Lärmschutz gewährleistet. Dies kann
auch dazu führen, dass verschiedene Lärmschutzmassnahmen kumulativ anzuordnen
sind (BGr, 12. Mai 2009, 1C_506/2008, E. 3.3; vgl. Alain
Griffel/Heribert Rausch, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur
2.
Auflage, 2011, N. 11 zu Art. 11). Grundsätzlich können Nachbarn
gestützt auf Art. 11 Abs. 2 USG projektbezogene Verbesserungen, nicht
aber eigentliche Projektvarianten mit neuen Auswirkungen für Dritte durchsetzen
(BGE 124 II 517 E. 5d; Griffel/Rausch, N. 16 zu Art. 11).
Gemäss der aktualisierten Vollzugshilfe 6.21
"Lärmrechtliche Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen" vom 16. Juni
2022.
der Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute Cercle Bruit (Cercle Bruit,
Vollzugshilfe) ist unterhalb der Planungswerte bei Investitionskosten von bis
zu 1 % der Wärmepumpen-Anlage von einem relativ geringen Aufwand
auszugehen. Reduktionen ab 3 dB(A) seien als wesentliche Pegelreduktionen
zu betrachten (Cercle Bruit, Vollzugshilfe, S. 3; vgl. zu dieser
Vollzugshilfe BGr, 27. Januar 2021, 1C_389/2019, E. 5.2).
4.2
Das
Bundesgericht hat im Zusammenhang mit der Beurteilung einer
Luft-Wasser-Wärmepumpe festgehalten, dass alternative Innenstandorte im Rahmen
der Standortwahl auch beim Regelfall einer Baubewilligung über eine noch nicht
installierte Wärmepumpe, für die ein Aussenstandort beantragt wird, dem
Grundsatz nach einzubeziehen sind (BGr, 27. Januar 2021, 1C_389/2019,
E. 4.3). Wenn sich abschätzen lasse, dass mit relativ wenig Aufwand für
Schalldämpfungsmassnahmen bei einer technisch im Hausinnern möglichen Anlage
ein für alle Betroffenen insgesamt viel leiserer Betrieb als bei einer
Aussenanlage erreicht werden könne, so sei zur Erfüllung des Vorsorgeprinzips
nur eine entsprechende Anlage im Innern bewilligungsfähig. Es sei allerdings zu
beachten, dass innen aufgestellte Wärmepumpen nicht zwingend leiser seien als
aussen aufgestellte Wärmepumpen. Die technische Möglichkeit und wirtschaftliche
Tragbarkeit einer Wärmepumpe an einem Innenstandort lägen in der Regel nicht
auf der Hand (a. a. O.).
4.3
Die
Beschwerdeführenden sind der Auffassung, dass die Voraussetzungen des
Vorsorgeprinzips eingehalten werden.
4.4
Sie machen
substanziiert geltend, dass eine Innenanlage zu wesentlich höheren Kosten sowie
zu einer wesentlich höheren Lärmbelastung im Hausinnern führen würde.
4.4.1
Bereits im Rahmen des Baugesuchsverfahrens hatten die Beschwerdeführenden
eine Lärmbeurteilung durch das für die Planung und Ausführung zuständige
Unternehmen eingereicht, in der dargetan wurde, dass alternative Innenanlagen
unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würden.
4.4.2
Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners ist auf den rechtskräftig
bewilligten tatsächlichen Zustand der Baute abzustellen und nicht auf die
Ausgangslage vor Einreichung des Baugesuchs im Dezember 2020. Ein treuwidriges
Verhalten der Beschwerdeführenden ist entgegen der Meinung des
Beschwerdegegners nicht erkennbar. Es deutet nichts darauf hin, dass ihnen als
Neuerwerbende der Liegenschaft die Unzulänglichkeit der bestehenden Heizung bei
der Einreichung des Baugesuchs im Dezember 2020 – und damit vor dem Winter
2020/2021 – bereits bewusst war. Auf die Edition der Unterlagen zur
Baubewilligung vom 9. März 2021 kann verzichtet werden. Ohnehin hat der
Beschwerdegegner die entsprechenden Baupläne bereits im vorinstanzlichen
Verfahren ins Recht gelegt.
4.4.3
Hinsichtlich der Kosten legen die Beschwerdeführenden dar, dass die
bestehende Erdsonde für den heutigen Energiebedarf zu wenig tief und die Pumpe
nicht mehr reparierbar sei. Es müsste eine neue Bohrung gemacht sowie eine neue
Pumpe erworben werden. Diese Kosten seien deutlich höher als jene einer
Luft-Wasser-Wärmepumpe. Im Rahmen der Replik machen sie plausibel geltend, dass
eine neue Erdsonden-Wärmepumpe insgesamt 30 % höhere Erstellungskosten mit
sich bringen würde als die geplante Split-Anlage. Die Beschwerdeführenden
bringen sodann vor, dass im Zusammenhang mit der Erstellung einer Luft-Wasser-Wärmepumpe
nur der Vergleich mit einer Innenanlage desselben Pumpentyps relevant sein
könne, nicht aber der Vergleich mit einer Erdwärmepumpe: Das Vorsorgeprinzip
bilde keine Rechtsgrundlage, um eine andere als die geplante Heizungsart
vorzuschreiben. Wie es sich damit verhält, kann offengelassen werden. Mit Blick
auf das Vorsorgeprinzip und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz kann eine neue
Erdsonde im vorliegenden Fall jedenfalls nicht verlangt werden: Es handelt sich
bei den Kosten für die Erneuerung der Erdsonde mit Blick auf die
Erstellungskosten der streitbetroffenen Wärmepumpe um weit mehr als einen
relativ kleinen finanziellen Mehraufwand.
Die Kosten für die reine Innenaufstellung einer
Luft-Wasser-Wärmepumpe – verbunden mit dem notwendigen Bau neuer Lichtschächte
zur Luftzufuhr – würden gemäss der von den Beschwerdeführenden eingelegten und
plausiblen Offerte gesamthaft 15 % höher ausfallen als die Kosten der
geplanten Split-Anlage. Auch dies erscheint nicht als ein relativ geringer
Aufwand (vgl. zur um ein Vielfaches tieferen Vorgabe des Cercle Bruit: E. 4.1).
Eine Innenaufstellung von Luft-Wasser-Wärmepumpen kommt gemäss dem Cercle Bruit
denn auch in der Regel nur bei einem Neubau infrage – oder wenn die geeigneten
Öffnungen für Zu- und Abluft bereits vorhanden sind (vgl. Cercle Bruit,
Vollzugshilfe, S. 3).
4.4.4
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden hinsichtlich der Lärmbelastung im
Innern des Standortgebäudes zu Recht geltend machen, dass sich im Untergeschoss
zwei rechtskräftig bewilligte Wohnräume ("Schlafzimmer") befinden.
Bereits mit der geplanten Wärmepumpe ist aufgrund der vorgesehenen
Split-Bauweise nachts im Innern mit höherem Maximallärm zu rechnen (51 dB[A])
als aussen (zweimal 43 dB[A] bzw. 46 dB[A]). Eine reine
Innenaufstellung der Anlage mit einer noch höheren Lärmbelastung ist mit Blick
auf das Vorsorgeprinzip nicht geboten: Auch gemäss der Vollzugshilfe des Cercle
Bruit sollte der Standort der Wärmepumpe möglichst so gewählt werden, dass er
sich nicht im Bereich von lärmempfindlichen Räumen befindet (Cercle Bruit,
Vollzugshilfe, S. 15).
4.4.5
Die Innenaufstellung der geplanten Wärmepumpe erweist sich im vorliegenden
Fall mit Blick auf das Vorsorgeprinzip nicht als angezeigt.
4.5
Sodann behaupten die
Beschwerdeführenden, dass die Wahl eines anderen Aussenstandorts nicht geboten
sei.
4.5.1
Bereits mit der Rekursantwort hatten die Beschwerdeführenden dargetan, dass
kein besserer Alternativstandort bestehe, und dies mit der Lärmausbreitung und
der Länge der Zuleitungen begründet. Es handelt sich hierbei nicht um neue
Tatsachenbehauptungen, die vor Verwaltungsgericht gemäss § 52 Abs. 2 VRG nur noch beschränkt zugelassen werden. Die Bezeichnung neuer Beweismittel
ist im Rahmen des Streitgegenstands ohne Weiteres zulässig (nach § 52 Abs. 1
in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 52 N. 13).
Schon in ihrer Beschwerdeschrift
machten die Beschwerdeführenden die Standortfrage zum Thema. Dass sich die
Beschwerdeführenden in der Replik noch vertiefter mit Alternativstandorten
auseinandersetzten und in diesem Zusammenhang neue Beweismittel einreichten,
schadet ihnen nach dem Gesagten – entgegen dem Dafürhalten des
Beschwerdegegners – nicht (vgl. VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00486,
E. 1.2.2 mit Hinweis).
4.5.2
Eine Beurteilung gestützt auf die Akten ist problemlos möglich. Ein
Augenschein ist nicht erforderlich.
4.5.3
Die Vorinstanz erwog, dass es sich aufgrund der Akten nicht abschliessend
feststellen lasse, ob ein anderer Standort möglich sei. Es dürfte aufgrund der
Überbauungssituation schwer machbar sein, durch einen neuen Standort eine
lärmrechtliche Verbesserung zu erzielen, ohne dass damit einzig der Lärm an
einen anderen Ort verschoben würde.
Angesichts der vorgegebenen Lage des Technikraums auf der
Südseite der Baute kommt – entgegen der Meinung des Beschwerdegegners – eine
Installation der Aussenanlage auf der Nordseite der streitbetroffenen Parzelle
nicht infrage. Hinzu kommt mit Blick auf die technische Möglichkeit, dass bei
einem zu grossen Abstand zwischen Innen- und Aussenanlagen und einer längeren
Kältemittelleitung bzw. bei einer mit mehreren Winkeln geführten
Kältemittelleitung ein Effizienzverlust droht, der sich hinsichtlich des
Stromverbrauchs der Anlage – und damit sowohl ökonomisch als auch betreffend
Lärm – bemerkbar macht (vgl. zur Relevanz der Läng der Leitung: Cercle Bruit,
Vollzugshilfe, S. 4; BGr, 27. Januar 2021, 1C_389/2019, E. 4.6).
Zudem ist betreffend die weiteren vom Beschwerdegegner behaupteten
Alternativstandorte festzuhalten, dass diese viel exponierter wären und
insbesondere die Wohnräume des Gebäudes auf dem Baugrundstück wesentlich
ungehinderter treffen würden als beim jetzigen Standort, wo die Wohnbaute auf
der Bauparzelle im Erdgeschoss keine Fenster aufweist.
Es ist davon auszugehen, dass bei einem anderen Standort die
Situation an den Fenstern der lärmempfindlichen Räume der ohnehin bereits am
stärksten lärmbetroffenen Bewohnerschaft des Baugrundstücks (vgl. E. 4.3.4)
deutlich schlechter würde, während für die Nachbarschaft, inklusive den
Beschwerdegegner, keine wesentliche Verbesserung zu erwarten wäre: Der
Beschwerdegegner profitiert bereits jetzt vom – bei der Berechnung der
Planungswerte nicht berücksichtigten – im Vergleich zu seiner Liegenschaft rund
eine Geschosshöhe tiefer gelegenen Standort der streitbetroffenen Anlage;
relevant dürfte in diesem Zusammenhang auch die Abschirmwirkung der Böschung
sein (vgl. Cercle Bruit, Vollzugshilfe, S. 15).
4.5.4
Mit Blick auf das Vorsorgeprinzip erweist sich der gewählte Standort der
streitbetroffenen Anlage als zulässig.
4.6
Soweit die
Vorinstanz zum Schluss kam, dass es unklar sei, ob eine Lärmschutzwand möglich
wäre, wie sich eine solche auswirken würde und welche Kosten damit verbunden
wären, ist Folgendes zu bemerken:
Die Cercle Bruit führt in der aktuellen Version ihrer
Vollzugshilfe zur Lärmschutzmassnahme der Erstellung einer Lärmschutzwand aus,
dass die effektive Wirkung einer solchen Massnahme oft überschätzt werde, da es
aufgrund der dominanten tiefen Frequenzen bei Wärmepumpen vermehrt zu
Schallbeugungseffekten komme. Zudem bestehe die Gefahr, dass Reflexionen an der
Wand neue störende Geräusche erzeugen würden. Verbunden mit der
herausfordernden korrekten Dimensionierung einer solchen Massnahme und den damit
anfallenden Kosten sei die Verhältnismässigkeit bei eingehaltenen
Planungswerten grundsätzlich nicht gegeben (Cercle Bruit, Vollzugshilfe,
S. 4).
Jedenfalls im vorliegenden Fall, wo sich zwischen der
streitbetroffenen Anlage und dem rund eine Geschosshöhe höher gelegenen Gebäude
des Beschwerdegegners eine Böschung befindet, erscheint die Erstellung einer
Lärmschutzwand unverhältnismässig.
4.7
Die
Beschwerdeführenden dringen mit ihrer Rüge durch. Die streitbetroffene Anlage
erfüllt die Voraussetzungen des Vorsorgeprinzips.
5.
Für die vom Beschwerdegegner in seiner Duplik vom 13. Januar
2022.
beantragte Anweisung an die Mitbeteiligte, hinsichtlich der Beurteilung von
Abänderungsplänen erst dann einen Entscheid in der Sache zu treffen, wenn das
vorliegende Beschwerdeverfahren rechtskräftig entschieden sei, besteht keine
Grundlage. Die Frage, ob die Baubewilligungsbehörde hinsichtlich eines neuen
Baugesuchs mit abgeänderten Plänen bereits tätig werden darf, liegt ausserhalb
des Streitgegenstands.
6.
6.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben
und der Beschluss des Gemeinderats F vom 15. März 2022 wiederherzustellen.
6.2
Die Gerichtskosten
sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem unterliegenden Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Dieser hat auch die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen.
Zudem ist der Beschwerdegegner zu verpflichten, den Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Angemessen erscheint für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren
eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'500.-.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
In
Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Baurekursgerichts vom
9.
September 2022 aufgehoben und der Beschluss des Gemeinderats F vom 15. März
2022.
wiederhergestellt.
Die
Rekurskosten von Fr. 4'180.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 255.-- Zustellkosten,
Fr. 3'255.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.-
zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht;
c) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).