VB.2022.00619
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00619
22. Juni 2023Deutsch13 min
(URT.2023.24640)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00619
Urteil
der 4. Kammer
vom 22. Juni 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verwarnung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist eine 1986 geborene nordmazedonische
Staatsangehörige. Am 24. April 2003 heiratete sie in Nordmazedonien den
Schweizer Bürger C, geboren 1977. A reiste am 14. August 2003 in die
Schweiz ein, wo sie am 27. August 2003 eine Aufenthaltsbewilligung erhielt.
Aus der Ehe gingen die beiden Kinder D (geboren 2008) und E (geboren 2010)
hervor, die wie ihr Vater über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügen. Am
15. Februar 2010 erhielt A die Niederlassungsbewilligung.
Seit dem 1. Februar 2013 bezieht die
Familie A/C Sozialhilfe. Mit Schreiben vom 4. April 2018 und vom
5. November 2019 wies das Migrationsamt A auf die Folgen des Bezugs von
Sozialhilfe hin. Bis am 10. November 2020 belief sich der von Familie A/C
bezogene Unterstützungsbetrag auf Fr. 363'180.50. Nach Gewährung des
rechtlichen Gehörs verwarnte das Migrationsamt A mit Verfügung vom
8. September 2021 und drohte ihr den Widerruf ihrer
Niederlassungsbewilligung zwecks Rückstufung oder Wegweisung an.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen gegen diese Verfügung
gerichteten Rekurs mit Entscheid vom 13. September 2022 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 14. Oktober 2022 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge
sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion aufzuheben und von einer Verwarnung abzusehen;
eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, ihr sei
"beschränkt auf die Befreiung von der Leistung eines Kostenvorschusses und
auf die Befreiung von der Bezahlung von Gerichtskosten die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren".
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 21. Oktober
2022.
auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort. Am 2. März 2023 liess A dem Gericht weitere
Belege einreichen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über
Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Edition der Akten des
Verfahrens VB.2020.00815, in welchem das Verwaltungsgericht eine
sozialhilferechtliche Weisung zu beurteilen hatte, wobei es unter anderem um
die Betreuung von C durch die Beschwerdeführerin ging (vgl. dazu auch hinten,
E. 3.4.2). Der Beizug dieser Akten drängt sich aber nicht auf, da die
wesentlichen Aktenstücke dieses Verfahrens (auch) in den migrationsrechtlichen
Akten liegen, welche von Amtes wegen beigezogen wurden (§ 57 Abs. 1
Satz 1 VRG). Das Urteil im genannten Verfahren ist dem Verwaltungsgericht
sodann ohnehin bekannt.
3.
3.1
Nach Art. 96
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, SR 142.20) kann eine ausländische Person unter Androhung des
Widerrufs ihrer Bewilligung verwarnt werden, wenn diese Massnahme
begründet, aber den Umständen nicht angemessen ist. Dieses Vorgehen
ermöglicht den Behörden, ein Fehlverhalten festzustellen bzw. ein erwünschtes
Verhalten im Wiederholungs- oder Unterlassungsfall durchzusetzen (BGr,
26.
März 2013, 2C_114/2012, E. 1.1). Eine Verwarnung setzt voraus,
dass das der ausländischen Person vorgeworfene Verhalten tatsächlich die
angedrohte Massnahme rechtfertigen kann (BGE 141 II 410 [= Pra. 105/2016
Nr. 59] E. 4.3).
3.2
Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG kann die
Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder
der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft
und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Beim Widerruf der
Niederlassungsbewilligung eines Ausländers wegen Bedürftigkeit geht es in
erster Linie darum, eine zusätzliche künftige Belastung der öffentlichen
Wohlfahrt zu vermeiden. Ob dieses Ziel erreicht werden kann, ist kaum je mit
Sicherheit zu ermitteln. Es muss daher die wahrscheinliche Entwicklung der
finanziellen Situation der ausländischen Person berücksichtigt werden. Nach der
Rechtsprechung ist eine andauernde konkrete Gefahr einer
Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich; Hypothesen und pauschalisierte Gründe
genügen hierzu nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist
auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen.
Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle
Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann,
dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt sorgen wird.
Ausschlaggebend ist dabei eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der
finanziellen Situation unter Berücksichtigung der realisierbaren
Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (zum Ganzen BGr,
27.
September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2 mit Hinweisen, auch zum
Folgenden). Eine Unterstützungspflicht im Sinn von Art. 63 Abs. 1
lit. c AIG besteht unter anderem zwischen den
Ehegatten und zwischen den Eltern und ihren minderjährigen Kindern (Art. 159,
Art. 276 und Art. 277 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs vom
10.
Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; VGr, 7. Januar 2021, VB.2020.00525, E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen).
Ist ein Widerrufsgrund erfüllt, der Widerruf
der Bewilligung jedoch nicht verhältnismässig, hat dies nicht automatisch eine
Verwarnung zur Folge. Vielmehr muss auch diese Massnahme verhältnismässig sein
(VGr, 7. Januar 2021, VB.2020.00525, E. 2.3, und 11. Dezember 2019, VB.2019.00202, E. 2.3). In diesem
Zusammenhang ist etwa zu berücksichtigen, ob und inwieweit ein
Verschulden am Sozialhilfebezug vorliegt und eine Loslösung von
der Fürsorge im Einflussbereich der ausländischen Person liegt (vgl. BGr,
24.
Juli 2020, 2C_64/2020, E. 3.2 mit Hinweisen; Marc
Spescha, in: ders. et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A.,
Zürich 2019, Art. 96 AIG N. 9 f.).
3.3
3.3.1
Die Familie der Beschwerdeführerin wird
seit dem 1. Februar 2013 und damit seit mehr als zehn Jahren
ununterbrochen von der Sozialhilfe unterstützt. Am 10. November 2020
belief sich der bezogene Unterstützungsbetrag auf Fr. 363'180.50; bis am
28.
September 2022 waren Fr. 404'692.60 ausbezahlt worden.
Somit liegt ein dauerhafter und erheblicher Sozialhilfebezug im Sinn von Art. 63
Abs. 1 lit. c AIG vor (vgl. BGr, 18. Mai 2022,
2C_716/2021, E. 2.2.1 mit Hinweisen).
3.3.2
Mit Blick auf die Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung
ihrer finanziellen Situation ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
selbst voraussichtlich in absehbarer Zeit kein existenzsicherndes Einkommen
erwirtschaften könnte, ging sie doch seit ihrer Einreise vor rund
20.
Jahren noch nie einer Erwerbstätigkeit nach. Etwas anderes macht sie
denn auch zu Recht nicht geltend. Sie verweist jedoch auf das
IV-Verfahren ihres Ehemanns, das bereits am 15. Oktober 2015 eingeleitet
worden war. Gemäss Angaben in der Beschwerdeschrift "wartet" C auf
ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts. Die Beschwerdeführerin bringt vor,
dass – sollte ihr Ehemann eine IV-Rente zugesprochen erhalten – sich die
Familie von der Sozialhilfe wird lösen können. Ein allfälliger Bezug von
Ergänzungsleistungen würde "nur in einem sehr geringen Mass
geschehen".
In diesem Zusammenhang ist zunächst
festzuhalten, dass der Bezug von Ergänzungsleistungen nicht unter Art. 63
Abs. 1 lit. c AIG fällt (BGr, 27. Dezember 2022, 2C_60/2022,
E. 4.5 mit Hinweisen). Gleichzeitig entfällt ein bestehender
Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nicht deshalb, weil die betroffene
Person sich zukünftig – durch eine AHV- oder IV-Rente und Ergänzungsleistungen
– von der Sozialhilfe wird lösen können. Die künftigen Ergänzungsleistungen
belasteten nämlich die öffentlichen Finanzen, was bei der Prüfung der
Verhältnismässigkeit des Widerrufs zu berücksichtigen sei (BGr, 27. Dezember
2022, 2C_60/2022, E. 4.6 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist indes zu
beachten, dass der IV-Rentenanspruch nach Ablauf von sechs Monaten nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht (vgl. Art. 29 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959
[SR 831.20]) und der Anspruch auf Ergänzungsleistungen frühestens mit der
Rentenberechtigung beginnt (vgl. Art. 22 Abs. 1 der Verordnung
über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [SR 831.301]). Das
bedeutet, dass sowohl die IV-Rente als auch (allfällige) Ergänzungsleistungen
rückwirkend zugesprochen werden können. Vorliegend ist somit nicht
ausgeschlossen, dass sich die Familie der Beschwerdeführerin rückwirkend – ab
ungefähr Mitte März 2016 – von der Sozialhilfe wird lösen können (vgl. VGr, 8. Juni
2023, VB.2022.00710, E. 2.3.2).
Doch selbst wenn C eine volle IV-Rente
zugesprochen erhielte, fiele diese auch unter Berücksichtigung der Kinderrenten
sowie der Erziehungsgutschriften, betragsmässig zu gering aus, um damit den
Familienunterhalt (vollständig) zu decken. Denn C war nach Abbruch seines
Studiums zuletzt im Jahr 2012 erwerbstätig, ohne allerdings für seine damals
erbrachten Leistungen ein Entgelt zu verlangen; seit Februar 2013 ist er gemäss
aktenkundigen ärztlichen Attesten krankheitsbedingt zu 100 %
arbeitsunfähig. Die Berechnung der Beschwerdeführerin, wonach keine Ergänzungsleistungen
notwendig wären, erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht realistisch. Im
vorliegenden Verfahren drängt es sich deshalb nicht auf, den Ausgang des
sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens abzuwarten, nur weil möglicherweise –
ohne dass dies feststeht – eine Invalidenrente verbunden mit Ergänzungsleistungen
zugesprochen werden könnte (vgl. BGr, 7. Oktober 2021, 2C_311/2021,
E. 3.5.2, und 3. Dezember 2020, 2C_580/2020, E. 4.4.3; VGr, 7. Juli
2021, VB.2021.00118, E. 4.3, und 24. Februar 2021,
VB.2021.00468, E. 3.3.2).
Schliesslich setzt die Rückstufung keinen Widerrufsgrund
voraus (vgl. BGE 148 II 1 E. 2.1 f.;
BGr, 15. Dezember 2021, 2C_711/2021, E. 4.2); die
Ausgangsverfügung zielte sowohl darauf als auch auf eine Wegweisung ab, was
sich als zulässig erweist (vgl. BGr, 19. Oktober 2021, 2C_536/2021,
E. 6.2.1).
3.3.3
Nach dem Gesagten besteht weiterhin die Möglichkeit eines fortdauernden
Sozialhilfebezugs der Beschwerdeführerin und ihrer Familie, womit ein
Widerrufsgrund gegeben wäre. Die Rückstufung setzt sodann gar keinen Widerrufsgrund
voraus. Insgesamt bezieht sich die Verwarnung der Beschwerdeführerin damit auf
eine tatsächlich mögliche zukünftige Situation und ist daher grundsätzlich
zulässig.
3.4
3.4.1
Beschwerdegegner und Vorinstanz kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin
ein Verschulden an ihrem Sozialhilfebezug trifft. Sie sei während ihrer gesamten
Anwesenheit in der Schweiz noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und
habe weder Deutschkurse besucht noch an Arbeitsintegrationsprogrammen teilgenommen.
3.4.2
Die Beschwerdeführerin verweist ihrerseits
auf ein fachpsychiatrisches Gutachten vom 21. November 2022. Dieses wurde
im Auftrag der Sozialabteilung der Stadt Dietikon im Zusammenhang mit der
Beurteilung von sozialhilferechtlichen Auflagen erstellt (vgl. VGr, 13. August
2021, VB.2020.00815, E. 4.4 und 4.6). Aus dem Gutachten geht hervor, dass
der Ehemann der Beschwerdeführerin an einer narzisstischen
Persönlichkeitsstörung sowie einer rezidivierenden depressiven Störung leidet.
Aufgrund seiner reduzierten Belastbarkeit und Frustrationstoleranz sei C auf
die Betreuung durch die Beschwerdeführerin angewiesen. Er brauche
"Unterstützung zur Reduktion der Anspannung sowie zur Bewältigung seines
Alltags, um sich zu pflegen und ernähren sowie zur Kinderbetreuung". Es
bestehe "eine pathologische Fixierung auf umfassende externe
Versorgung".
3.4.3
Die Beschwerdeführerin reiste im Jahr 2003 im Alter
von 16 Jahren in die Schweiz ein. Im Februar 2010 wurde ihr die
Niederlassungsbewilligung erteilt. Bevor sie und ihre Familie ab Februar
2013.
Sozialhilfe bezogen, waren die Eltern ihres Ehemanns auch für ihren
Lebensunterhalt aufgekommen. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen kann der
Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund nicht vorgeworfen werden, sie habe
sich in den ersten Jahren nach ihrer Einreise nicht um ihre wirtschaftliche
Integration bemüht, da keine (ausländer-)rechtliche Verpflichtung dazu bestand.
Überdies ist zu berücksichtigen, dass sie in den ersten Jahren nach der Geburt
ihrer beiden Kinder (2008 bzw. 2010) nicht gehalten war, sich um Arbeit zu
bemühen (vgl. BGr, 17. Januar 2020, 2C_709/2019, E. 6.1.2
mit Hinweisen).
Doch auch für den Zeitraum ab Februar 2013,
das heisst, seit Beginn des Sozialhilfebezugs der Familie, gehen aus den Akten
keine Bemühungen der Beschwerdeführerin um wirtschaftliche Integration hervor.
Diese sind hier breiter zu verstehen als im erwähnten sozialhilferechtlichen Verfahren
VB.2020.00815. Dort ging es inhaltlich um eine Leistungskürzung der Sozialhilfe
wegen der Verweigerung der Teilnahme an einem Arbeitsintegrationsprogramm bzw.
der Arbeitsaufnahme und um die Prüfung, ob aufgrund des Gesundheitszustands von
C entsprechende Weisungen gegenüber der Beschwerdeführerin zumutbar sind. Vorliegend
geht es dagegen um viel weiter gefasste Bemühungen um wirtschaftliche
Integration wie etwa die Absolvierung eines (Online-)Deutschkurses oder das
Verfassen von Stellenbewerbungen etc. Solche niederschwelligen Bemühungen sind
der Beschwerdeführerin selbst in Anbetracht des Gesundheitszustands ihres
Ehemanns zumutbar. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Kinderbetreuung, zumal
D und E heute rund 15 bzw. 13 Jahre alt sind, die Schule besuchen und bereits
altersbedingt weniger Betreuung bedürfen. Es kommt hinzu, dass die
Schwiegereltern der Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihr und ihrer Familie in
derselben Wohnung wohnen, wenn sie sich in der Schweiz aufhalten (vgl. VGr, 13. August
2021, VB.2020.00815, E. 3.2). Während ihrer Anwesenheit könnten sich somit
auch die Schwiegereltern an der Kinderbetreuung beteiligen. Schliesslich ist zu
berücksichtigen, dass das seit bald acht Jahren laufende IV-Verfahren ihres
Ehemanns die Beschwerdeführerin nicht davon entbindet, erste Schritte im
Hinblick auf ihre wirtschaftliche Integration zu unternehmen, da sie jung,
gesund und arbeitsfähig ist. Sollte ihrem Ehemann tatsächlich eine
IV-Rente zugesprochen werden, so wäre der Beschwerdeführerin zumutbar, sich zu
bemühen, einen Anteil an den Lebensunterhalt der Familie beizusteuern und
dadurch die allfälligen Ergänzungsleistungen möglichst tief zu halten.
3.5
Insgesamt
erweist sich die Verwarnung der Beschwerdeführerin als verhältnismässig, zumal
sie davor bereits zweimal ermahnt worden war. Dies führt zur Abweisung der
Beschwerde.
4.
4.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihr keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt ihr Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege, wobei die rechtskundig vertretene
Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf verzichtete, um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands zu ersuchen.
4.2
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf
Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig
aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel
kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können (Plüss, § 16 N. 46).
4.3
Die Mittellosigkeit der Sozialhilfe beziehenden Beschwerdeführerin ist
zu bejahen. Ebenso waren die gestellten Begehren – insbesondere in
Anbetracht des Gutachtens vom 21. November 2022 – nicht offensichtlich aussichtslos.
Dispositiv
Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutzuheissen und sind die
Gerichtskosten einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen.
4.4 Abschliessend
gilt es die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche
Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der
Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
5.
Die Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AIG ist eine
eigenständige, das Verfahren abschliessende ausländerrechtliche Massnahme; sie
kann beim Bundesgericht mit demjenigen Rechtsmittel angefochten werden, das auch
gegen die angedrohte Massnahme offenstünde (BGr, 27. Oktober 2015, 2C_750/2014,
E. 1.2 [nicht publiziert in BGE 141 II 401], und 26. März 2013,
2C_114/2012, E. 1.1).
Gegen Entscheide über den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) gegeben, weshalb hier auf dieses Rechtsmittel zu
verweisen ist.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch unter Vorbehalt
der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen
ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für
Migration.