Lexipedia

Entscheid

VB.2022.00622

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00622

22. August 2024Deutsch20 min

(URT.2024.25588)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00622

Urteil

der 3. Kammer

vom 22. August 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Psychiatrische

Universitätsklinik Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Patientenrechte

(Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Schreiben vom 7. September 2020 bat die damals anwaltlich vertretene A die

Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK), ihr die vollständigen Akten zum

Patientendossier bezüglich ihrer Behandlung ab 2012 (elektronisches Dossier,

Papierdossier und Log-Datei) zukommen zu lassen. Nach Bekräftigung dieses

Gesuchs am 5. Oktober 2020 schickte ihr die betroffene Fachklinik der PUK

am 15. Oktober 2020 Papierakten, ausgedruckte elektronische Akten und

Log-Dateien der stationären und teilstationären Aufenthalte, der ambulanten

ADHD-Sprechstunde und der ambulanten Behandlungen im Ambulatorium B zu. Am

5. Januar 2021 ersuchte A die Spitaldirektion der PUK um Zustellung

verschiedener Ergänzungen gemäss beigelegter Liste aus ihrer

Patientendokumentation.

B. Am

14. Februar 2021 reichte A dem Verwaltungsgericht eine als

"Klage" bezeichnete Eingabe ein und machte "Rechtsverweigerung,

Missbrauch u.a." seitens der PUK und des ehemaligen Verwaltungsdirektors

der PUK geltend. Mit Verfügung VB.2021.00127 vom 18. Februar 2021 trat das

Verwaltungsgericht auf die "Beschwerde" wegen fehlender Zuständigkeit

nicht ein. A habe mit ihren Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsrügen

zunächst an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich als zuständige

Rekursinstanz zu gelangen. Dagegen erhob A Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten beim Bundesgericht. Nachdem sie diese jedoch zurückgezogen

hatte, schrieb das Bundesgericht das Verfahren mit Verfügung 2C_229/2021 vom

17. März 2021 ab.

C. Der

Rechtsdienst der PUK sandte A am 24. März 2021 ergänzte Unterlagen zu und

nahm zu den Anliegen in ihrem Schreiben vom 5. Januar 2021 Stellung. Mit

Schreiben vom 15. April 2021 erneuerte A ihr Gesuch an die Spitaldirektion

der PUK um Einsicht in die Patientendokumentation, das bisher noch nicht in

ausreichender Weise erfüllt worden sei, andernfalls sei eine anfechtbare

Verfügung zu erlassen. Der Rechtsdienst der PUK antwortete A mit Schreiben vom

21. April 2021, die PUK sei der Ansicht, dem Gesuch bereits vollumfassend

nachgekommen zu sein. Für den Erlass einer anfechtbaren Verfügung müsse die PUK

vorab wissen, was noch "strittig" sei.

Erwägungen

II.

Mit als "Rekurs gegen die Psychiatrische

Universitätsklinik Zürich (PUK) wegen unrechtmässigem Verweigern und Verzögern

einer anfechtbaren Anordnung" bezeichneter Eingabe vom 24. Mai 2021

beantragte A der Gesundheitsdirektion, es sei festzustellen, dass die PUK zu

Unrecht den Erlass einer anfechtbaren Anordnung hinsichtlich ihres Begehrens um

Einsicht in ihre persönlichen Daten verweigere bzw. verzögere. Sodann forderte

sie die Gesundheitsdirektion als "Aufsichtsbehörde" zur Feststellung

auf, dass die PUK ihre persönlichen Rechte gemäss der kantonalen Datenschutz-

und Medizinalgesetzgebung sowie der Bundesverfassung missachte. Weiter sei die

PUK zu verpflichten, ihr Einsichtsgesuch umgehend mittels schriftlicher,

formell korrekter Verfügung zu beantworten. Schliesslich verlangte A von der

PUK die Leistung von Schadenersatz, einer Genugtuung sowie einer Entschädigung

für das Rekursverfahren. Mit Verfügung vom 13. September 2022 wies die

Gesundheitsdirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositivziffer I),

und gab der Aufsichtsbeschwerde von A keine Folge (Dispositivziffer II).

Die Verfahrenskosten auferlegte die Gesundheitsdirektion A

(Dispositivziffer III), eine Parteientschädigung sprach sie nicht zu

(Dispositivziffer IV).

III.

A. In der

Folge gelangte A mit Beschwerde vom 10. Oktober 2022 (Poststempel vom

14.

Oktober 2022) an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung

der Verfügung vom 13. September 2022. Die PUK sei zu verpflichten, die

Informationen herauszugeben bzw. eine Verfügung zu erlassen, wenn diese zufolge

widerrechtlicher Löschung nicht herausgegeben werden könnten. Weiter sei

festzulegen, dass über Entschädigung und Genugtuungsansprüche unabhängig von

Fristen im Rahmen der Arzthaftung zu entscheiden sei. Die Kosten des

vorinstanzlichen Verfahrens seien anders zu verteilen und es sei ihr für den

Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Entschädigung zuzusprechen.

Mit Eingabe vom 17. Oktober 2023 reichte A eine – im Wesentlichen

redaktionell – verbesserte Version der Beschwerdeschrift nach.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 18. Oktober 2022 setzte das Verwaltungsgericht der

PUK und der Gesundheitsdirektion eine Frist von 30 Tagen an, um sich zur

Beschwerde vernehmen zu lassen und die Akten einzureichen. Die

Gesundheitsdirektion beantragte mit Eingabe vom 24. Oktober 2022, die

Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom

3.

November 2022 stellte die PUK ein Gesuch um Erstreckung der angesetzten

Frist um 30 Tage, welches das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung

vom 7. November 2022 abwies. Mit Beschwerdeantwort vom 15. November

2022.

beantragte die PUK, die Beschwerde sei unter ausgangsgemässen Kosten- und

Entschädigungsfolgen abzuweisen. A nahm dazu mit Replik vom 22. November

2022.

Stellung. Am 4. Dezember 2022 (Datum des Poststempels) reichte sie

weitere Eingaben ein. Die PUK liess sich dazu nicht vernehmen.

C. Im

November 2023 und im Februar 2024 liess A dem Verwaltungsgericht unaufgefordert

zusätzliche Unterlagen zukommen, welche das Verwaltungsgericht mit

Präsidialverfügungen vom 14. November 2023 bzw. 21. Februar 2024 der

PUK zustellte. Die PUK liess sich dazu jedoch ebenso wenig vernehmen wie zur

Eingabe von A vom 13. März 2024.

D. Am

22.

Juni 2024 reichte A dem Verwaltungsgericht unaufgefordert abermals

weitere Unterlagen ein, ebenso am 7. Juli 2024 und 14. August 2024.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG; LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38 und § 38b Abs. 1

e contrario VRG).

1.2

Wie schon

mit Rekurs erhebt die Beschwerdeführerin auch mit Beschwerde

aufsichtsrechtliche Rügen gegenüber der Beschwerdegegnerin und der

Gesundheitsdirektion, macht dabei aber nicht geltend, die Gesundheitsdirektion

habe den Rekurs zu Unrecht (teilweise) als Aufsichtsbeschwerde entgegengenommen

(vgl. hinten E. 3.4; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 68). Soweit

ersichtlich, beanstandet die Beschwerdeführerin vielmehr, dass die

Gesundheitsdirektion ihrer Aufsichtsbeschwerde keine Folge gab. Damit hätte sie

sich jedoch nicht an das Verwaltungsgericht, sondern an die Aufsichtsinstanz

der Gesundheitsdirektion, mithin den Regierungsrat, wenden müssen (vgl. § 8

des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen

Verwaltung vom 6. Juni 2005 [OG RR; LS 172.1]). So ist gegen den

ablehnenden Entscheid die Aufsichtsbeschwerde betreffend lediglich eine erneute

Aufsichtsbeschwerde möglich, welche an die nächsthöhere Aufsichtsinstanz zu

richten ist. Ein (ordentliches) Rechtsmittel – wie die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht – kann demgegenüber nicht ergriffen werden. Dem Verwaltungsgericht seinerseits kommen

keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Behörden zu (statt vieler VGr,

15.

Februar 2024, VB.2024.00034, E. 3.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 5 N. 16; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61,

72–74, 76 und 85). Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung von

Dispositivziffer II der Verfügung vom 13. September 2022

beantragt, ist auf die Beschwerde somit mangels Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts nicht einzutreten, desgleichen, soweit die

Beschwerdeführerin das Verwaltungsgericht um Ergreifung aufsichtsrechtlicher

Massnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin oder der Gesundheitsdirektion

ersuchen wollte.

1.3

Gemäss § 2 Abs. 1 VRG entscheiden die Zivilgerichte über Schadenersatzansprüche von

Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie deren Beamte und Angestellte. Nach § 22

Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (LS 170.1)

sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung bei Ansprüchen

gegen den Kanton beim Regierungsrat einzureichen (lit. a), solche gegen

Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener

Rechtspersönlichkeit dem obersten zur Vertretung befugten Organ (lit. c).

Dem Verwaltungsgericht fehlt es daher an der Zuständigkeit für die Beurteilung

von Begehren der Beschwerdeführerin um Zusprechung von Schadenersatz und

Genugtuung zulasten der Beschwerdegegnerin oder der Gesundheitsdirektion. Auch

insofern ist folglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

2.1

Das Verbot der formellen Rechtverweigerung

nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV;

SR 101) gewährleistet den Anspruch auf einen behördlichen Entscheid.

Dieser Anspruch ist verletzt, wenn eine Behörde auf eine Eingabe

fälschlicherweise nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich oder

stillschweigend nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl sie dazu

verpflichtet wäre (BGE 135 I 6 E. 2.1; BGr, 3. April 2019, 1D_8/2018,

E. 4.1; 17. März 2010, 1C_479/2009, E. 3). Im Umkehrschluss dazu

ist eine Rechtsverweigerungsbeschwerde nur zulässig, wenn dargetan wird, dass

eine Verweigerung einer anfechtbaren Anordnung durch die zuständige Behörde

vorliegt und ein Anspruch auf Erlass dieser Anordnung besteht, wobei die

rechtsuchende Person zuvor ein entsprechendes Begehren bei der zuständigen

Behörde gestellt haben muss (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19

N. 45).

2.2

§ 18 Abs. 2

des kantonalen Patientinnen- und Patientengesetzes vom 5. April 2004

(PatG; LS 813.13) regelt, dass Institutionen – wie vorliegend die PUK –

Patientendokumentationen während 10 Jahren nach Abschluss der letzten

Behandlung aufzubewahren haben. Gemäss § 19 Abs. 1 PatG wird

Patientinnen und Patienten auf Wunsch Einsicht in die Patientendokumentation

gewährt (Satz 1). Die Akteneinsicht kann mit Rücksicht auf schutzwürdige

Interessen Dritter eingeschränkt werden (Satz 3). Satz 2 dieser

Bestimmung betrifft das vorliegend nicht betroffene Einsichtsrecht der

gesetzlichen Vertretung. Das Verfahren der Einsichtsgewährung richtet sich nach

der Datenschutzgesetzgebung (§ 19 Abs. 3 PatG). § 5 Abs. 1 PatG bestimmt, dass öffentlich-rechtliche Institutionen bei Streitigkeiten über

Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz auf Verlangen eine begründete Verfügung

erlassen. Der Verweis in § 19 Abs. 3 PatG auf die

Datenschutzgesetzgebung bezieht sich bei der betroffenen Patientendokumentation

der PUK auf das kantonale Gesetz über die Information und den Datenschutz vom

12.

Februar 2007 (IDG; LS 170.4; vgl. Thomas Gächter/Bernhard

Rütsche, Gesundheitsrecht, 5. A., Basel 2023, N. 375). § 20 Abs. 2 IDG gewährt jeder

Person grundsätzlich Anspruch auf Zugang zu den eigenen Personendaten.

Personendaten sind Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare

Person beziehen (§ 3 Abs. 3 IDG). Will das öffentliche Organ den

Zugang zur gewünschten Information verweigern, einschränken oder aufschieben,

so hat es eine Verfügung zu erlassen (§ 27 Abs. 1 IDG).

2.3

Art. 29 Abs. 1 BV räumt

ebenfalls einen allgemeinen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist

ein (vgl. BGE 144 I 318 E. 7.1; 133 I 270 E. 1.2.2). Entsprechende

Garantien ergeben sich aus Art. 18 Abs. 1 der Verfassung des Kantons

Zürich vom 27. Februar 2005 (KV; LS 101) und § 4a VRG (Plüss, § 4a

N. 5). Die Angemessenheit einer Verfahrensdauer beurteilt sich nach der

Art des Verfahrens und den konkreten Umständen einer Angelegenheit (vgl. BGE 135 I 265 E. 4.4).

3.

3.1

Die

Gesundheitsdirektion erwog in der angefochtenen Verfügung vom

13.

September 2022, nach § 5 Abs. 1 PatG sei sie die zuständige

Rekursinstanz im Fall von Streitigkeiten bei kantonalen Spitälern über Rechte

und Pflichten nach diesem Gesetz und damit kompetent, über den Rekurs zu

entscheiden, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Patientenrechte

rüge. Nicht zuständig sei sie demgegenüber für die Beurteilung der

Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Beschwerdeführerin. Diese seien

gemäss § 6 Abs. 1 lit. f Ziff. 2 des Statuts der Psychiatrischen

Universitätsklinik Zürich vom 4. Oktober 2018 (PUK-Statut;

LS 813.171) vom Spitalrat zu entscheiden. Insofern sei auf den Rekurs

nicht einzutreten (E. 1c und 1d).

3.2

Sodann

erwog die Gesundheitsdirektion, das dem Rekursverfahren zugrunde liegende

Verfahren vor der Beschwerdegegnerin sei durch das Akteneinsichtsbegehren der

Beschwerdeführerin vom 7. September bzw. 5. Oktober 2020 eingeleitet

worden. Die Beschwerdegegnerin habe das Gesuch am 15. Oktober 2020 mit der

Zusendung von Papierakten, ausgedruckten elektronischen Akten und Log-Dateien

der stationären und teilstationären Aufenthalte, der ambulanten

ADHD-Sprechstunde und der ambulanten Behandlungen der Beschwerdeführerin im

Ambulatorium B beantwortet. Im gleichen Schreiben habe sie der

Beschwerdeführerin mitgeteilt, die Akten der ambulanten Behandlung bei Dr. C

seien noch nicht verfügbar, sie würden so rasch wie möglich nachgeliefert.

Ebenfalls am 15. Oktober 2020 habe Dr. C der Beschwerdeführerin

bestätigt, dass er die Akten der durch ihn erbrachten ambulanten Behandlungen

nachliefern werde. In der Folge sei es zwischen den Parteien zu einem Streit

über die Vollständigkeit und Wahrhaftigkeit der Akten gekommen, der sich aber

nicht mehr um die grundsätzliche Frage der Akteneinsicht drehe. Damit habe die

Beschwerdegegnerin getan, wozu sie nach § 5 PatG in Verbindung mit § 28 IDG verpflichtet sei. Die Beschwerdegegnerin sei nicht gehalten gewesen, eine

Verfügung zu erlassen, weil sie dem Ansinnen der Beschwerdeführerin

nachgekommen sei und ihr die Akten ausgehändigt habe – und dies grösstenteils

innert der gesetzlichen Frist. Deshalb schlage die Rüge der Rechtsverweigerung

oder Rechtsverzögerung der Beschwerdeführerin fehl (E. 3c und 3d).

3.3

In Tat und

Wahrheit, so die Gesundheitsdirektion weiter, bringe die Beschwerdeführerin gar

nicht vor, die Beschwerdegegnerin sei ihrem Gesuch nicht nachgekommen. Vielmehr

rüge sie, dass ihre Patientendokumentation fehlerhaft und unvollständig sei und

formell nicht ihren Vorstellungen entsprechend geführt werde. Die formelle

Führung und Vollständigkeit ihrer Patientendokumentation gehöre indes nicht zum

Gegenstand des Rekursverfahrens, in dem es allein um eine Rechtsverweigerung

oder Rechtsverzögerung seitens der Beschwerdegegnerin gehe. Die

Beschwerdeführerin hätte gestützt auf § 17 Abs. 4 PatG bei der

Beschwerdegegnerin eine Ergänzung im Sinn einer Berichtigung ihrer

Patientendokumentation verlangen können. Dazu hätte sie ein schutzwürdiges

Interesse darlegen müssen. Dies habe sie aber nicht getan, und der vorliegende

Rechtsstreit drehe sich weder um die Wahrhaftigkeit oder Richtigkeit noch um

die Vollständigkeit ihrer Patientendokumentation. Ein schutzwürdiges Interesse

für eine Berichtigung wäre im Übrigen auch nicht ersichtlich, ergebe sich doch

aus den Akten, dass die Einträge in der Patientendokumentation detailliert

seien, und die Beschwerdeführerin mache nicht geltend, dass falsche Einträge

bestünden, die für sie heute in irgendeiner Form nachteilig seien. Zudem habe

die Beschwerdeführerin in einem früheren Rekursverfahren bereits Einsicht in

die Log-Dateien ihrer Einträge verlangt und erhalten. Wenn sie nun noch

bestimmte Formalitäten bezüglich ihrer Akte wie Authentifizierung mittels

MCC-Siegel oder Seitenzahlen einfordere, so fehle ihr diesbezüglich ebenfalls

ein schützenswertes Interesse. Für ihre Forderungen bestehe zudem keine

gesetzliche Grundlage. § 17 Abs. 3 PatG schreibe einzig vor, dass die

Urheberschaft der Daten unmittelbar ersichtlich sein müsse; ansonsten sei das

Spital frei, ob es die Patientendokumentation – elektronisch oder schriftlich –

führe. Nach dem Gesagten sei der Beschwerdegegnerin weder eine

Rechtsverzögerung noch eine Rechtsverweigerung vorzuwerfen. Dies führe zur

Abweisung des Rekurses, soweit darauf eingetreten werden könne (E. 3e und

4).

3.4

Schliesslich

erwog die Gesundheitsdirektion, soweit die Beschwerdeführerin ihre Eingaben als

Aufsichtsbeschwerde gegen die Beschwerdegegnerin verstanden haben möchte, müsse

sie sich entgegenhalten lassen, dass die Gesundheitsdirektion die Aufsicht über

die PUK ausübe, die Aufsichtsbeschwerde aber immer subsidiär zu einem

ordentlichen Rechtsmittel sei. Mithin sei einer Aufsichtsbeschwerde regelmässig

keine Folge zu geben, wenn es der beschwerdeführenden Person zumutbar und

möglich sei, die Verletzung ihrer Rechte und schutzwürdigen Interessen mit

einem ordentlichen Rechtsmittel geltend zu machen. Dies habe die

Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren getan. Der Aufsichtsbeschwerde

könne daher keine Folge gegeben werden (E. 7).

4.

4.1

Wie die

Gesundheitsdirektion zu Recht festhielt (vorn E. 3.3), ist der

Streitgegenstand angesichts des dahingehend lautenden Rekurses der

Beschwerdeführerin (vorn II.) auf die Frage beschränkt, ob der

Beschwerdegegnerin eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung vorzuwerfen

ist. Dasselbe gilt für das vorliegende Beschwerdeverfahren, kann doch der

Streitgegenstand beim Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs nicht

erweitert werden (Bertschi,

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52

N. 11). In dieser Hinsicht ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren

Folgendes zu berücksichtigen: Mit Eingabe vom 5. Juni 2021 an die

Gesundheitsdirektion im Rekursverfahren wehrte sich die Beschwerdeführerin

gegen einen Beizug der bisher herausgegebenen Akten und verlangte, das Verfahren

sei zunächst auf die an sie herausgegebene Version des elektronischen

Behandlungsverlaufs zu beschränken. Wie sich herausstellen werde, handle es

sich bei dieser Version um einen nicht authentifizierten Datensatz. Damit wäre

erwiesen, dass die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Vorgaben des

Datenschutzes noch nicht erfüllt habe. Diesfalls müsse die Beschwerdegegnerin

eine förmliche Verfügung mit dem Inhalt des Schreibens vom 21. April 2021

erlassen, wonach sie dem Gesuch vollumfassend nachgekommen sei. Mit anderen

Worten betrifft das relevante Rechtsbegehren bei der Vorinstanz eine behauptete

Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung zur Frage der Vollständigkeit des

herausgegebenen elektronischen Behandlungsverlaufs. Dabei handelt es sich auch

um den massgeblichen Streitgegenstand für das Verwaltungsgericht. Soweit also

die umfassenden Ausführungen und verschiedenen (Beweis-)Anträge der

Beschwerdeführerin in ihren zahlreichen Eingaben an das Verwaltungsgericht

nicht diesen Streitgegenstand betreffen, ist darauf nicht einzugehen.

4.2

Wie im

angefochtenen Rekursentscheid dargelegt wird, enthält § 17 PatG die

Anforderungen an die Patientendokumentation in einem kantonalen Spital: Danach

wird über jede Patientin und jeden Patienten eine laufend nachzuführende

Patientendokumentation über die Aufklärung und Behandlung angelegt (Abs. 1).

Die Patientendokumentation kann schriftlich oder elektronisch geführt werden.

Sie soll auf einfache Weise anonymisiert werden können (Abs. 2). Die

Urheberschaft der Daten muss unmittelbar ersichtlich sein. Die Berichtigung

einer Eintragung erfolgt durch eine entsprechende Ergänzung (Abs. 3).

Patientinnen und Patienten können eine Ergänzung verlangen, wenn sie ein

schützenswertes Interesse haben (Abs. 4). Der Regierungsrat führte in der

Weisung vom 6. Februar 2002 zum Patientenrechtsgesetz mit Blick auf die

soeben zitierten Vorschriften aus, es müsse in jedem Fall – also auch bei

elektronischer Führung – die Urheberschaft der Krankengeschichte feststellbar

und die Unveränderlichkeit der ursprünglichen Eintragungen gewährleistet

bleiben (ABl 2002 273 ff., 293). Die Vorinstanz

hat weiter darauf hingewiesen, dass parallele Anforderungen an die

Patientendokumentation in § 13 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April

2007.

(GesG; LS 810.1) verankert sind: Danach haben Personen, die einen Beruf

des Gesundheitswesens ausüben, über jede Patientin und jeden Patienten eine

Patientendokumentation anzulegen und sie laufend nachzuführen. Diese gibt

Auskunft über die Aufklärung und Behandlung der Patientinnen und Patienten. Als

Behandlung gelten insbesondere Untersuchungen, Diagnosen, Therapie und Pflege.

Die Urheberschaft der Einträge muss unmittelbar ersichtlich sein (Abs. 1).

Die Patientendokumentation kann in schriftlicher oder elektronischer Form

geführt werden. Wird eine elektronische Aufzeichnungsform gewählt, müssen die

Eintragungen in der Patientendokumentation datiert, unabänderbar gespeichert

und jederzeit abrufbar sein (Abs. 2). Die Aufbewahrungsfrist beträgt

gemäss § 13 Abs. 3 GesG ebenfalls zehn Jahre nach Abschluss der

letzten Behandlung. Der Regierungsrat hat in der Weisung vom 26. Januar

2005.

zum Gesundheitsgesetz auf den inneren Querbezug bei diesen Anforderungen

an die Patientendokumentation zum Patientinnen- und Patientengesetz hingewiesen

und verdeutlicht, dass die Aufzeichnungen bei einer

elektronischen Form unter ihrem Eintragungsdatum unabänderbar gespeichert und

jederzeit abrufbar sein müssen (ABl 2005 121 ff., 155). Die

Patientendokumentation darf keine Lücken aufweisen und muss so abgefasst sein,

dass über die wirklichen Geschehnisse informiert und Irreführungen oder

Missverständnisse vermieden werden (VGr, 25. August 2022, VB.2021.00632, E. 4.3

mit Hinweisen).

4.3

Die

Beschwerdeführerin beansprucht, die Beschwerdegegnerin müsse eine Verfügung

über die Zugangsbeschränkung erlassen, wenn in der herausgegebenen Version

nicht dokumentiert sei, dass sie deckungsgleich mit dem Umfang der in der

Sammlung vorhandenen Dateninhalte sei. Im Übrigen hätten die am 24. März

2021.

vorgelegten Daten gravierende Mängel aufgewiesen. So hätten Rollenangaben

bei den Log-Daten gefehlt und wesentliche Angaben seien aufgrund der

Formatierung verdeckt gewesen; auch hätten grundlegende Daten ganz gefehlt. Die

Beschwerdegegnerin hatte im Schreiben vom 24. März 2021 an die

Beschwerdeführerin erläutert, die Angabe von Rollen und Funktionen sei in den

Log-Dateien nicht ersichtlich; dazu gebe es entsprechend auch keine Unterlagen

in der Patientengeschichte. Weiter bekräftigte die Beschwerdegegnerin in der

Vernehmlassung an die Vorinstanz vom 29. Juni 2021, die Log-Dateien so

zugestellt zu haben, wie sie im elektronischen Patientendokumentationssystem

vorhanden seien. In der Eingabe vom 16. Dezember 2021 an die Vorinstanz

räumte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf nochmalige interne Abklärungen

ein, technisch sei es nicht bei allen Elementen der Patientendokumentation so

eingerichtet, dass mit dem Ausdruck auch automatisch ein Ausdrucksdatum erscheine.

Soweit es technisch durch das System direkt möglich sei, sei jeder Ausdruck der

elektronischen Akten und der Log-Files mit einem Ausdrucksdatum versehen

worden. Gleichzeitig erklärte die Beschwerdegegnerin nochmals, der Inhalt des

Verlaufsberichts sei in keiner Weise verfälscht oder manipuliert worden.

4.4

§ 17 PatG in Verbindung mit § 13 GesG verlangen, dass die Aufzeichnungen bei

einer elektronischen Form der Patientendokumentation unter ihrem

Eintragungsdatum unabänderbar gespeichert und jederzeit abrufbar sein müssen

(vgl. oben E. 4.2). Daraus ist entgegen der Beschwerdeführerin weder

abzuleiten, dass im elektronischen Behandlungsverlauf einer

Patientendokumentation Rolle und Funktion der Person bei den Log-Dateien

verzeichnet sein müssen, noch dass beim Ausdruck der Log-Dateien automatisch

ein Ausdrucksdatum oder eine anderweitige Authentifizierung zu erscheinen hat.

Die angeführten kantonalen Bestimmungen sehen auch nicht vor, dass die in Art. 42

des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR

832.10) geregelte Rechnungsstellung der Leistungserbringer Bestandteil der

Patientendokumentation bilden muss. Die Beschwerdeführerin hat gerügt, die

herausgegebene Patientendokumentation enthalte keine Log-Daten zu gewissen

durchgeführten Sprechstunden, obwohl letztere für sie ersichtlich bei der

Krankenkasse abgerechnet worden seien. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch

bereits im Schreiben vom 24. März 2021 in nachvollziehbarer Weise

dargelegt, dass die fraglichen Dienstleistungen aus ihrer Sicht keine Einträge

in der elektronischen Krankengeschichte unter dem Sprechstundendatum

erforderten. Die Beschwerdegegnerin unterlag ebenso wenig der Pflicht, die von

der Beschwerdeführerin angesprochenen internen E-Mails der Klinikverwaltung im

elektronischen Verlaufsbericht der Krankengeschichte zu dokumentieren, soweit

diese E-Mails ausserhalb der Behandlung erfolgten. Im Übrigen ist nicht

ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin wegen den von ihr kritisierten

Spaltenverkürzungen und chronologischen Sprüngen der Log-Dateien erhebliche

Informationen bei den damit dokumentierten Fallzugriffen durch das Personal

vorenthalten würden. Da Nachname und Datum beim Fallzugriff im Rahmen dieser

Log-Dateien jeweils herausgegeben worden sind, kann der Beschwerdeführerin

nicht gefolgt werden, wenn sie in diesem Zusammenhang relevante Abdeckungen

geltend gemacht hat.

4.5

Im

Ergebnis lassen sich den Vorbringen der Beschwerdeführerin keine stichhaltigen

Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin ihr den Zugang zum

elektronischen Behandlungsverlauf ihrer Patientendokumentation einschränken

würde. Daran ändert insbesondere die teilweise fehlende Authentifizierung

dieser Log-Dateien im konkreten Fall nichts. Deshalb ist die Beschwerdegegnerin

nicht gehalten, in dieser Hinsicht gemäss § 5 Abs. 1 PatG und § 27 Abs. 1 IDG eine Verfügung zu erlassen. Vor diesem Hintergrund ist der

Gesundheitsdirektion – im Ergebnis – zuzustimmen, dass der Beschwerdegegnerin

nicht erfolgreich eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung vorgeworfen

werden kann. In diesem Hauptpunkt hält der angefochtene Entscheid der

Rechtskontrolle stand. Dabei ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass

es der Beschwerdeführerin unbenommen bleibt, von der Beschwerdegegnerin eine

anfechtbare Verfügung über die allfällige Zugangsbeschränkung zu genau zu

bezeichnenden Personendaten zu verlangen, wie zu internen E-Mails der

Klinikverwaltung. Es ist daran zu erinnern, dass solche Personendaten nicht zum

Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren gehören, der auf die Log-Dateien

bzw. den elektronischen Behandlungsverlauf der Patientendokumentation

beschränkt ist (oben E. 4.1).

4.6

Soweit die

Beschwerdeführerin geltend macht, die Gesundheitsdirektion habe der

Beschwerdegegnerin im Rahmen des Schriftenwechsels zu Unrecht eine

Fristerstreckung gewährt, ist sie auf § 12 Abs. 1 Satz 2 VRG und

auf das Schreiben der Gesundheitsdirektion vom 23. November 2021 zu

verweisen. Die Fristerstreckung verletzt die von der Beschwerdeführerin

angerufenen Verfahrensgarantien nicht.

5.

5.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde in der Sache abzuweisen, soweit darauf einzutreten

ist. Da der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor der Vorinstanz entgegen

der Meinung der Beschwerdeführerin weder eine verfahrenskostenrelevante

Pflichtverletzung anzulasten ist noch anderweitig Billigkeitsgründe für eine

Änderung der vorinstanzlichen Kostenregelung ersichtlich sind, erweist sich die

Beschwerde auch im Kostenpunkt als unbegründet. Im verwaltungsgerichtlichen

Verfahren sind die Gerichtskosten ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts der langen Dauer des vorliegenden Verfahrens sind sie angemessen

zu reduzieren (vgl. Plüss, § 13 N. 64).

5.2

Der

Beschwerdeführerin steht mangels Obsiegens keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Da ihre Vorbringen betreffend Parteientschädigung vor

Verwaltungsgericht inhaltlich nicht durchdringen, kann offenbleiben, inwiefern

für ihre diesbezüglichen Ausführungen in der Eingabe vom 7. Juli 2024 eine

Fristwiederherstellung nötig ist. Die Beschwerdegegnerin ersuchte ebenfalls um

Zusprechung einer Parteientschädigung. Die Bearbeitung und Beantwortung von

Rechtsmitteln darf jedoch zu deren angestammten amtlichen Aufgaben gezählt

werden. Eine Parteientschädigung zu ihren Gunsten ist damit zwar nicht von

vornherein ausgeschlossen, aber nur dann gerechtfertigt, wenn die Erhebung oder

Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden

war (VGr, 21. Dezember 2023, VB.2022.00448, E. 3.2; Plüss, § 17 N. 51).

Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdegegnerin ist

daher ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 245.-- Zustellkosten,

Fr. 1'445.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von …;

b) die Gesundheitsdirektion.