VB.2022.00622
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00622
22. August 2024Deutsch20 min
(URT.2024.25588)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00622
Urteil
der 3. Kammer
vom 22. August 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Psychiatrische
Universitätsklinik Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Patientenrechte
(Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Schreiben vom 7. September 2020 bat die damals anwaltlich vertretene A die
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK), ihr die vollständigen Akten zum
Patientendossier bezüglich ihrer Behandlung ab 2012 (elektronisches Dossier,
Papierdossier und Log-Datei) zukommen zu lassen. Nach Bekräftigung dieses
Gesuchs am 5. Oktober 2020 schickte ihr die betroffene Fachklinik der PUK
am 15. Oktober 2020 Papierakten, ausgedruckte elektronische Akten und
Log-Dateien der stationären und teilstationären Aufenthalte, der ambulanten
ADHD-Sprechstunde und der ambulanten Behandlungen im Ambulatorium B zu. Am
5. Januar 2021 ersuchte A die Spitaldirektion der PUK um Zustellung
verschiedener Ergänzungen gemäss beigelegter Liste aus ihrer
Patientendokumentation.
B. Am
14. Februar 2021 reichte A dem Verwaltungsgericht eine als
"Klage" bezeichnete Eingabe ein und machte "Rechtsverweigerung,
Missbrauch u.a." seitens der PUK und des ehemaligen Verwaltungsdirektors
der PUK geltend. Mit Verfügung VB.2021.00127 vom 18. Februar 2021 trat das
Verwaltungsgericht auf die "Beschwerde" wegen fehlender Zuständigkeit
nicht ein. A habe mit ihren Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsrügen
zunächst an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich als zuständige
Rekursinstanz zu gelangen. Dagegen erhob A Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten beim Bundesgericht. Nachdem sie diese jedoch zurückgezogen
hatte, schrieb das Bundesgericht das Verfahren mit Verfügung 2C_229/2021 vom
17. März 2021 ab.
C. Der
Rechtsdienst der PUK sandte A am 24. März 2021 ergänzte Unterlagen zu und
nahm zu den Anliegen in ihrem Schreiben vom 5. Januar 2021 Stellung. Mit
Schreiben vom 15. April 2021 erneuerte A ihr Gesuch an die Spitaldirektion
der PUK um Einsicht in die Patientendokumentation, das bisher noch nicht in
ausreichender Weise erfüllt worden sei, andernfalls sei eine anfechtbare
Verfügung zu erlassen. Der Rechtsdienst der PUK antwortete A mit Schreiben vom
21. April 2021, die PUK sei der Ansicht, dem Gesuch bereits vollumfassend
nachgekommen zu sein. Für den Erlass einer anfechtbaren Verfügung müsse die PUK
vorab wissen, was noch "strittig" sei.
Erwägungen
II.
Mit als "Rekurs gegen die Psychiatrische
Universitätsklinik Zürich (PUK) wegen unrechtmässigem Verweigern und Verzögern
einer anfechtbaren Anordnung" bezeichneter Eingabe vom 24. Mai 2021
beantragte A der Gesundheitsdirektion, es sei festzustellen, dass die PUK zu
Unrecht den Erlass einer anfechtbaren Anordnung hinsichtlich ihres Begehrens um
Einsicht in ihre persönlichen Daten verweigere bzw. verzögere. Sodann forderte
sie die Gesundheitsdirektion als "Aufsichtsbehörde" zur Feststellung
auf, dass die PUK ihre persönlichen Rechte gemäss der kantonalen Datenschutz-
und Medizinalgesetzgebung sowie der Bundesverfassung missachte. Weiter sei die
PUK zu verpflichten, ihr Einsichtsgesuch umgehend mittels schriftlicher,
formell korrekter Verfügung zu beantworten. Schliesslich verlangte A von der
PUK die Leistung von Schadenersatz, einer Genugtuung sowie einer Entschädigung
für das Rekursverfahren. Mit Verfügung vom 13. September 2022 wies die
Gesundheitsdirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositivziffer I),
und gab der Aufsichtsbeschwerde von A keine Folge (Dispositivziffer II).
Die Verfahrenskosten auferlegte die Gesundheitsdirektion A
(Dispositivziffer III), eine Parteientschädigung sprach sie nicht zu
(Dispositivziffer IV).
III.
A. In der
Folge gelangte A mit Beschwerde vom 10. Oktober 2022 (Poststempel vom
14.
Oktober 2022) an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung
der Verfügung vom 13. September 2022. Die PUK sei zu verpflichten, die
Informationen herauszugeben bzw. eine Verfügung zu erlassen, wenn diese zufolge
widerrechtlicher Löschung nicht herausgegeben werden könnten. Weiter sei
festzulegen, dass über Entschädigung und Genugtuungsansprüche unabhängig von
Fristen im Rahmen der Arzthaftung zu entscheiden sei. Die Kosten des
vorinstanzlichen Verfahrens seien anders zu verteilen und es sei ihr für den
Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Entschädigung zuzusprechen.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2023 reichte A eine – im Wesentlichen
redaktionell – verbesserte Version der Beschwerdeschrift nach.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 18. Oktober 2022 setzte das Verwaltungsgericht der
PUK und der Gesundheitsdirektion eine Frist von 30 Tagen an, um sich zur
Beschwerde vernehmen zu lassen und die Akten einzureichen. Die
Gesundheitsdirektion beantragte mit Eingabe vom 24. Oktober 2022, die
Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom
3.
November 2022 stellte die PUK ein Gesuch um Erstreckung der angesetzten
Frist um 30 Tage, welches das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung
vom 7. November 2022 abwies. Mit Beschwerdeantwort vom 15. November
2022.
beantragte die PUK, die Beschwerde sei unter ausgangsgemässen Kosten- und
Entschädigungsfolgen abzuweisen. A nahm dazu mit Replik vom 22. November
2022.
Stellung. Am 4. Dezember 2022 (Datum des Poststempels) reichte sie
weitere Eingaben ein. Die PUK liess sich dazu nicht vernehmen.
C. Im
November 2023 und im Februar 2024 liess A dem Verwaltungsgericht unaufgefordert
zusätzliche Unterlagen zukommen, welche das Verwaltungsgericht mit
Präsidialverfügungen vom 14. November 2023 bzw. 21. Februar 2024 der
PUK zustellte. Die PUK liess sich dazu jedoch ebenso wenig vernehmen wie zur
Eingabe von A vom 13. März 2024.
D. Am
22.
Juni 2024 reichte A dem Verwaltungsgericht unaufgefordert abermals
weitere Unterlagen ein, ebenso am 7. Juli 2024 und 14. August 2024.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG; LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38 und § 38b Abs. 1
e contrario VRG).
1.2
Wie schon
mit Rekurs erhebt die Beschwerdeführerin auch mit Beschwerde
aufsichtsrechtliche Rügen gegenüber der Beschwerdegegnerin und der
Gesundheitsdirektion, macht dabei aber nicht geltend, die Gesundheitsdirektion
habe den Rekurs zu Unrecht (teilweise) als Aufsichtsbeschwerde entgegengenommen
(vgl. hinten E. 3.4; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 68). Soweit
ersichtlich, beanstandet die Beschwerdeführerin vielmehr, dass die
Gesundheitsdirektion ihrer Aufsichtsbeschwerde keine Folge gab. Damit hätte sie
sich jedoch nicht an das Verwaltungsgericht, sondern an die Aufsichtsinstanz
der Gesundheitsdirektion, mithin den Regierungsrat, wenden müssen (vgl. § 8
des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen
Verwaltung vom 6. Juni 2005 [OG RR; LS 172.1]). So ist gegen den
ablehnenden Entscheid die Aufsichtsbeschwerde betreffend lediglich eine erneute
Aufsichtsbeschwerde möglich, welche an die nächsthöhere Aufsichtsinstanz zu
richten ist. Ein (ordentliches) Rechtsmittel – wie die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht – kann demgegenüber nicht ergriffen werden. Dem Verwaltungsgericht seinerseits kommen
keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Behörden zu (statt vieler VGr,
15.
Februar 2024, VB.2024.00034, E. 3.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 5 N. 16; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61,
72–74, 76 und 85). Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung von
Dispositivziffer II der Verfügung vom 13. September 2022
beantragt, ist auf die Beschwerde somit mangels Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts nicht einzutreten, desgleichen, soweit die
Beschwerdeführerin das Verwaltungsgericht um Ergreifung aufsichtsrechtlicher
Massnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin oder der Gesundheitsdirektion
ersuchen wollte.
1.3
Gemäss § 2 Abs. 1 VRG entscheiden die Zivilgerichte über Schadenersatzansprüche von
Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie deren Beamte und Angestellte. Nach § 22
Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (LS 170.1)
sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung bei Ansprüchen
gegen den Kanton beim Regierungsrat einzureichen (lit. a), solche gegen
Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener
Rechtspersönlichkeit dem obersten zur Vertretung befugten Organ (lit. c).
Dem Verwaltungsgericht fehlt es daher an der Zuständigkeit für die Beurteilung
von Begehren der Beschwerdeführerin um Zusprechung von Schadenersatz und
Genugtuung zulasten der Beschwerdegegnerin oder der Gesundheitsdirektion. Auch
insofern ist folglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
2.1
Das Verbot der formellen Rechtverweigerung
nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV;
SR 101) gewährleistet den Anspruch auf einen behördlichen Entscheid.
Dieser Anspruch ist verletzt, wenn eine Behörde auf eine Eingabe
fälschlicherweise nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich oder
stillschweigend nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl sie dazu
verpflichtet wäre (BGE 135 I 6 E. 2.1; BGr, 3. April 2019, 1D_8/2018,
E. 4.1; 17. März 2010, 1C_479/2009, E. 3). Im Umkehrschluss dazu
ist eine Rechtsverweigerungsbeschwerde nur zulässig, wenn dargetan wird, dass
eine Verweigerung einer anfechtbaren Anordnung durch die zuständige Behörde
vorliegt und ein Anspruch auf Erlass dieser Anordnung besteht, wobei die
rechtsuchende Person zuvor ein entsprechendes Begehren bei der zuständigen
Behörde gestellt haben muss (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19
N. 45).
2.2
§ 18 Abs. 2
des kantonalen Patientinnen- und Patientengesetzes vom 5. April 2004
(PatG; LS 813.13) regelt, dass Institutionen – wie vorliegend die PUK –
Patientendokumentationen während 10 Jahren nach Abschluss der letzten
Behandlung aufzubewahren haben. Gemäss § 19 Abs. 1 PatG wird
Patientinnen und Patienten auf Wunsch Einsicht in die Patientendokumentation
gewährt (Satz 1). Die Akteneinsicht kann mit Rücksicht auf schutzwürdige
Interessen Dritter eingeschränkt werden (Satz 3). Satz 2 dieser
Bestimmung betrifft das vorliegend nicht betroffene Einsichtsrecht der
gesetzlichen Vertretung. Das Verfahren der Einsichtsgewährung richtet sich nach
der Datenschutzgesetzgebung (§ 19 Abs. 3 PatG). § 5 Abs. 1 PatG bestimmt, dass öffentlich-rechtliche Institutionen bei Streitigkeiten über
Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz auf Verlangen eine begründete Verfügung
erlassen. Der Verweis in § 19 Abs. 3 PatG auf die
Datenschutzgesetzgebung bezieht sich bei der betroffenen Patientendokumentation
der PUK auf das kantonale Gesetz über die Information und den Datenschutz vom
12.
Februar 2007 (IDG; LS 170.4; vgl. Thomas Gächter/Bernhard
Rütsche, Gesundheitsrecht, 5. A., Basel 2023, N. 375). § 20 Abs. 2 IDG gewährt jeder
Person grundsätzlich Anspruch auf Zugang zu den eigenen Personendaten.
Personendaten sind Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare
Person beziehen (§ 3 Abs. 3 IDG). Will das öffentliche Organ den
Zugang zur gewünschten Information verweigern, einschränken oder aufschieben,
so hat es eine Verfügung zu erlassen (§ 27 Abs. 1 IDG).
2.3
Art. 29 Abs. 1 BV räumt
ebenfalls einen allgemeinen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist
ein (vgl. BGE 144 I 318 E. 7.1; 133 I 270 E. 1.2.2). Entsprechende
Garantien ergeben sich aus Art. 18 Abs. 1 der Verfassung des Kantons
Zürich vom 27. Februar 2005 (KV; LS 101) und § 4a VRG (Plüss, § 4a
N. 5). Die Angemessenheit einer Verfahrensdauer beurteilt sich nach der
Art des Verfahrens und den konkreten Umständen einer Angelegenheit (vgl. BGE 135 I 265 E. 4.4).
3.
3.1
Die
Gesundheitsdirektion erwog in der angefochtenen Verfügung vom
13.
September 2022, nach § 5 Abs. 1 PatG sei sie die zuständige
Rekursinstanz im Fall von Streitigkeiten bei kantonalen Spitälern über Rechte
und Pflichten nach diesem Gesetz und damit kompetent, über den Rekurs zu
entscheiden, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Patientenrechte
rüge. Nicht zuständig sei sie demgegenüber für die Beurteilung der
Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Beschwerdeführerin. Diese seien
gemäss § 6 Abs. 1 lit. f Ziff. 2 des Statuts der Psychiatrischen
Universitätsklinik Zürich vom 4. Oktober 2018 (PUK-Statut;
LS 813.171) vom Spitalrat zu entscheiden. Insofern sei auf den Rekurs
nicht einzutreten (E. 1c und 1d).
3.2
Sodann
erwog die Gesundheitsdirektion, das dem Rekursverfahren zugrunde liegende
Verfahren vor der Beschwerdegegnerin sei durch das Akteneinsichtsbegehren der
Beschwerdeführerin vom 7. September bzw. 5. Oktober 2020 eingeleitet
worden. Die Beschwerdegegnerin habe das Gesuch am 15. Oktober 2020 mit der
Zusendung von Papierakten, ausgedruckten elektronischen Akten und Log-Dateien
der stationären und teilstationären Aufenthalte, der ambulanten
ADHD-Sprechstunde und der ambulanten Behandlungen der Beschwerdeführerin im
Ambulatorium B beantwortet. Im gleichen Schreiben habe sie der
Beschwerdeführerin mitgeteilt, die Akten der ambulanten Behandlung bei Dr. C
seien noch nicht verfügbar, sie würden so rasch wie möglich nachgeliefert.
Ebenfalls am 15. Oktober 2020 habe Dr. C der Beschwerdeführerin
bestätigt, dass er die Akten der durch ihn erbrachten ambulanten Behandlungen
nachliefern werde. In der Folge sei es zwischen den Parteien zu einem Streit
über die Vollständigkeit und Wahrhaftigkeit der Akten gekommen, der sich aber
nicht mehr um die grundsätzliche Frage der Akteneinsicht drehe. Damit habe die
Beschwerdegegnerin getan, wozu sie nach § 5 PatG in Verbindung mit § 28 IDG verpflichtet sei. Die Beschwerdegegnerin sei nicht gehalten gewesen, eine
Verfügung zu erlassen, weil sie dem Ansinnen der Beschwerdeführerin
nachgekommen sei und ihr die Akten ausgehändigt habe – und dies grösstenteils
innert der gesetzlichen Frist. Deshalb schlage die Rüge der Rechtsverweigerung
oder Rechtsverzögerung der Beschwerdeführerin fehl (E. 3c und 3d).
3.3
In Tat und
Wahrheit, so die Gesundheitsdirektion weiter, bringe die Beschwerdeführerin gar
nicht vor, die Beschwerdegegnerin sei ihrem Gesuch nicht nachgekommen. Vielmehr
rüge sie, dass ihre Patientendokumentation fehlerhaft und unvollständig sei und
formell nicht ihren Vorstellungen entsprechend geführt werde. Die formelle
Führung und Vollständigkeit ihrer Patientendokumentation gehöre indes nicht zum
Gegenstand des Rekursverfahrens, in dem es allein um eine Rechtsverweigerung
oder Rechtsverzögerung seitens der Beschwerdegegnerin gehe. Die
Beschwerdeführerin hätte gestützt auf § 17 Abs. 4 PatG bei der
Beschwerdegegnerin eine Ergänzung im Sinn einer Berichtigung ihrer
Patientendokumentation verlangen können. Dazu hätte sie ein schutzwürdiges
Interesse darlegen müssen. Dies habe sie aber nicht getan, und der vorliegende
Rechtsstreit drehe sich weder um die Wahrhaftigkeit oder Richtigkeit noch um
die Vollständigkeit ihrer Patientendokumentation. Ein schutzwürdiges Interesse
für eine Berichtigung wäre im Übrigen auch nicht ersichtlich, ergebe sich doch
aus den Akten, dass die Einträge in der Patientendokumentation detailliert
seien, und die Beschwerdeführerin mache nicht geltend, dass falsche Einträge
bestünden, die für sie heute in irgendeiner Form nachteilig seien. Zudem habe
die Beschwerdeführerin in einem früheren Rekursverfahren bereits Einsicht in
die Log-Dateien ihrer Einträge verlangt und erhalten. Wenn sie nun noch
bestimmte Formalitäten bezüglich ihrer Akte wie Authentifizierung mittels
MCC-Siegel oder Seitenzahlen einfordere, so fehle ihr diesbezüglich ebenfalls
ein schützenswertes Interesse. Für ihre Forderungen bestehe zudem keine
gesetzliche Grundlage. § 17 Abs. 3 PatG schreibe einzig vor, dass die
Urheberschaft der Daten unmittelbar ersichtlich sein müsse; ansonsten sei das
Spital frei, ob es die Patientendokumentation – elektronisch oder schriftlich –
führe. Nach dem Gesagten sei der Beschwerdegegnerin weder eine
Rechtsverzögerung noch eine Rechtsverweigerung vorzuwerfen. Dies führe zur
Abweisung des Rekurses, soweit darauf eingetreten werden könne (E. 3e und
4).
3.4
Schliesslich
erwog die Gesundheitsdirektion, soweit die Beschwerdeführerin ihre Eingaben als
Aufsichtsbeschwerde gegen die Beschwerdegegnerin verstanden haben möchte, müsse
sie sich entgegenhalten lassen, dass die Gesundheitsdirektion die Aufsicht über
die PUK ausübe, die Aufsichtsbeschwerde aber immer subsidiär zu einem
ordentlichen Rechtsmittel sei. Mithin sei einer Aufsichtsbeschwerde regelmässig
keine Folge zu geben, wenn es der beschwerdeführenden Person zumutbar und
möglich sei, die Verletzung ihrer Rechte und schutzwürdigen Interessen mit
einem ordentlichen Rechtsmittel geltend zu machen. Dies habe die
Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren getan. Der Aufsichtsbeschwerde
könne daher keine Folge gegeben werden (E. 7).
4.
4.1
Wie die
Gesundheitsdirektion zu Recht festhielt (vorn E. 3.3), ist der
Streitgegenstand angesichts des dahingehend lautenden Rekurses der
Beschwerdeführerin (vorn II.) auf die Frage beschränkt, ob der
Beschwerdegegnerin eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung vorzuwerfen
ist. Dasselbe gilt für das vorliegende Beschwerdeverfahren, kann doch der
Streitgegenstand beim Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs nicht
erweitert werden (Bertschi,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52
N. 11). In dieser Hinsicht ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren
Folgendes zu berücksichtigen: Mit Eingabe vom 5. Juni 2021 an die
Gesundheitsdirektion im Rekursverfahren wehrte sich die Beschwerdeführerin
gegen einen Beizug der bisher herausgegebenen Akten und verlangte, das Verfahren
sei zunächst auf die an sie herausgegebene Version des elektronischen
Behandlungsverlaufs zu beschränken. Wie sich herausstellen werde, handle es
sich bei dieser Version um einen nicht authentifizierten Datensatz. Damit wäre
erwiesen, dass die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Vorgaben des
Datenschutzes noch nicht erfüllt habe. Diesfalls müsse die Beschwerdegegnerin
eine förmliche Verfügung mit dem Inhalt des Schreibens vom 21. April 2021
erlassen, wonach sie dem Gesuch vollumfassend nachgekommen sei. Mit anderen
Worten betrifft das relevante Rechtsbegehren bei der Vorinstanz eine behauptete
Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung zur Frage der Vollständigkeit des
herausgegebenen elektronischen Behandlungsverlaufs. Dabei handelt es sich auch
um den massgeblichen Streitgegenstand für das Verwaltungsgericht. Soweit also
die umfassenden Ausführungen und verschiedenen (Beweis-)Anträge der
Beschwerdeführerin in ihren zahlreichen Eingaben an das Verwaltungsgericht
nicht diesen Streitgegenstand betreffen, ist darauf nicht einzugehen.
4.2
Wie im
angefochtenen Rekursentscheid dargelegt wird, enthält § 17 PatG die
Anforderungen an die Patientendokumentation in einem kantonalen Spital: Danach
wird über jede Patientin und jeden Patienten eine laufend nachzuführende
Patientendokumentation über die Aufklärung und Behandlung angelegt (Abs. 1).
Die Patientendokumentation kann schriftlich oder elektronisch geführt werden.
Sie soll auf einfache Weise anonymisiert werden können (Abs. 2). Die
Urheberschaft der Daten muss unmittelbar ersichtlich sein. Die Berichtigung
einer Eintragung erfolgt durch eine entsprechende Ergänzung (Abs. 3).
Patientinnen und Patienten können eine Ergänzung verlangen, wenn sie ein
schützenswertes Interesse haben (Abs. 4). Der Regierungsrat führte in der
Weisung vom 6. Februar 2002 zum Patientenrechtsgesetz mit Blick auf die
soeben zitierten Vorschriften aus, es müsse in jedem Fall – also auch bei
elektronischer Führung – die Urheberschaft der Krankengeschichte feststellbar
und die Unveränderlichkeit der ursprünglichen Eintragungen gewährleistet
bleiben (ABl 2002 273 ff., 293). Die Vorinstanz
hat weiter darauf hingewiesen, dass parallele Anforderungen an die
Patientendokumentation in § 13 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April
2007.
(GesG; LS 810.1) verankert sind: Danach haben Personen, die einen Beruf
des Gesundheitswesens ausüben, über jede Patientin und jeden Patienten eine
Patientendokumentation anzulegen und sie laufend nachzuführen. Diese gibt
Auskunft über die Aufklärung und Behandlung der Patientinnen und Patienten. Als
Behandlung gelten insbesondere Untersuchungen, Diagnosen, Therapie und Pflege.
Die Urheberschaft der Einträge muss unmittelbar ersichtlich sein (Abs. 1).
Die Patientendokumentation kann in schriftlicher oder elektronischer Form
geführt werden. Wird eine elektronische Aufzeichnungsform gewählt, müssen die
Eintragungen in der Patientendokumentation datiert, unabänderbar gespeichert
und jederzeit abrufbar sein (Abs. 2). Die Aufbewahrungsfrist beträgt
gemäss § 13 Abs. 3 GesG ebenfalls zehn Jahre nach Abschluss der
letzten Behandlung. Der Regierungsrat hat in der Weisung vom 26. Januar
2005.
zum Gesundheitsgesetz auf den inneren Querbezug bei diesen Anforderungen
an die Patientendokumentation zum Patientinnen- und Patientengesetz hingewiesen
und verdeutlicht, dass die Aufzeichnungen bei einer
elektronischen Form unter ihrem Eintragungsdatum unabänderbar gespeichert und
jederzeit abrufbar sein müssen (ABl 2005 121 ff., 155). Die
Patientendokumentation darf keine Lücken aufweisen und muss so abgefasst sein,
dass über die wirklichen Geschehnisse informiert und Irreführungen oder
Missverständnisse vermieden werden (VGr, 25. August 2022, VB.2021.00632, E. 4.3
mit Hinweisen).
4.3
Die
Beschwerdeführerin beansprucht, die Beschwerdegegnerin müsse eine Verfügung
über die Zugangsbeschränkung erlassen, wenn in der herausgegebenen Version
nicht dokumentiert sei, dass sie deckungsgleich mit dem Umfang der in der
Sammlung vorhandenen Dateninhalte sei. Im Übrigen hätten die am 24. März
2021.
vorgelegten Daten gravierende Mängel aufgewiesen. So hätten Rollenangaben
bei den Log-Daten gefehlt und wesentliche Angaben seien aufgrund der
Formatierung verdeckt gewesen; auch hätten grundlegende Daten ganz gefehlt. Die
Beschwerdegegnerin hatte im Schreiben vom 24. März 2021 an die
Beschwerdeführerin erläutert, die Angabe von Rollen und Funktionen sei in den
Log-Dateien nicht ersichtlich; dazu gebe es entsprechend auch keine Unterlagen
in der Patientengeschichte. Weiter bekräftigte die Beschwerdegegnerin in der
Vernehmlassung an die Vorinstanz vom 29. Juni 2021, die Log-Dateien so
zugestellt zu haben, wie sie im elektronischen Patientendokumentationssystem
vorhanden seien. In der Eingabe vom 16. Dezember 2021 an die Vorinstanz
räumte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf nochmalige interne Abklärungen
ein, technisch sei es nicht bei allen Elementen der Patientendokumentation so
eingerichtet, dass mit dem Ausdruck auch automatisch ein Ausdrucksdatum erscheine.
Soweit es technisch durch das System direkt möglich sei, sei jeder Ausdruck der
elektronischen Akten und der Log-Files mit einem Ausdrucksdatum versehen
worden. Gleichzeitig erklärte die Beschwerdegegnerin nochmals, der Inhalt des
Verlaufsberichts sei in keiner Weise verfälscht oder manipuliert worden.
4.4
§ 17 PatG in Verbindung mit § 13 GesG verlangen, dass die Aufzeichnungen bei
einer elektronischen Form der Patientendokumentation unter ihrem
Eintragungsdatum unabänderbar gespeichert und jederzeit abrufbar sein müssen
(vgl. oben E. 4.2). Daraus ist entgegen der Beschwerdeführerin weder
abzuleiten, dass im elektronischen Behandlungsverlauf einer
Patientendokumentation Rolle und Funktion der Person bei den Log-Dateien
verzeichnet sein müssen, noch dass beim Ausdruck der Log-Dateien automatisch
ein Ausdrucksdatum oder eine anderweitige Authentifizierung zu erscheinen hat.
Die angeführten kantonalen Bestimmungen sehen auch nicht vor, dass die in Art. 42
des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR
832.10) geregelte Rechnungsstellung der Leistungserbringer Bestandteil der
Patientendokumentation bilden muss. Die Beschwerdeführerin hat gerügt, die
herausgegebene Patientendokumentation enthalte keine Log-Daten zu gewissen
durchgeführten Sprechstunden, obwohl letztere für sie ersichtlich bei der
Krankenkasse abgerechnet worden seien. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch
bereits im Schreiben vom 24. März 2021 in nachvollziehbarer Weise
dargelegt, dass die fraglichen Dienstleistungen aus ihrer Sicht keine Einträge
in der elektronischen Krankengeschichte unter dem Sprechstundendatum
erforderten. Die Beschwerdegegnerin unterlag ebenso wenig der Pflicht, die von
der Beschwerdeführerin angesprochenen internen E-Mails der Klinikverwaltung im
elektronischen Verlaufsbericht der Krankengeschichte zu dokumentieren, soweit
diese E-Mails ausserhalb der Behandlung erfolgten. Im Übrigen ist nicht
ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin wegen den von ihr kritisierten
Spaltenverkürzungen und chronologischen Sprüngen der Log-Dateien erhebliche
Informationen bei den damit dokumentierten Fallzugriffen durch das Personal
vorenthalten würden. Da Nachname und Datum beim Fallzugriff im Rahmen dieser
Log-Dateien jeweils herausgegeben worden sind, kann der Beschwerdeführerin
nicht gefolgt werden, wenn sie in diesem Zusammenhang relevante Abdeckungen
geltend gemacht hat.
4.5
Im
Ergebnis lassen sich den Vorbringen der Beschwerdeführerin keine stichhaltigen
Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin ihr den Zugang zum
elektronischen Behandlungsverlauf ihrer Patientendokumentation einschränken
würde. Daran ändert insbesondere die teilweise fehlende Authentifizierung
dieser Log-Dateien im konkreten Fall nichts. Deshalb ist die Beschwerdegegnerin
nicht gehalten, in dieser Hinsicht gemäss § 5 Abs. 1 PatG und § 27 Abs. 1 IDG eine Verfügung zu erlassen. Vor diesem Hintergrund ist der
Gesundheitsdirektion – im Ergebnis – zuzustimmen, dass der Beschwerdegegnerin
nicht erfolgreich eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung vorgeworfen
werden kann. In diesem Hauptpunkt hält der angefochtene Entscheid der
Rechtskontrolle stand. Dabei ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass
es der Beschwerdeführerin unbenommen bleibt, von der Beschwerdegegnerin eine
anfechtbare Verfügung über die allfällige Zugangsbeschränkung zu genau zu
bezeichnenden Personendaten zu verlangen, wie zu internen E-Mails der
Klinikverwaltung. Es ist daran zu erinnern, dass solche Personendaten nicht zum
Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren gehören, der auf die Log-Dateien
bzw. den elektronischen Behandlungsverlauf der Patientendokumentation
beschränkt ist (oben E. 4.1).
4.6
Soweit die
Beschwerdeführerin geltend macht, die Gesundheitsdirektion habe der
Beschwerdegegnerin im Rahmen des Schriftenwechsels zu Unrecht eine
Fristerstreckung gewährt, ist sie auf § 12 Abs. 1 Satz 2 VRG und
auf das Schreiben der Gesundheitsdirektion vom 23. November 2021 zu
verweisen. Die Fristerstreckung verletzt die von der Beschwerdeführerin
angerufenen Verfahrensgarantien nicht.
5.
5.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde in der Sache abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Da der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor der Vorinstanz entgegen
der Meinung der Beschwerdeführerin weder eine verfahrenskostenrelevante
Pflichtverletzung anzulasten ist noch anderweitig Billigkeitsgründe für eine
Änderung der vorinstanzlichen Kostenregelung ersichtlich sind, erweist sich die
Beschwerde auch im Kostenpunkt als unbegründet. Im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren sind die Gerichtskosten ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts der langen Dauer des vorliegenden Verfahrens sind sie angemessen
zu reduzieren (vgl. Plüss, § 13 N. 64).
5.2
Der
Beschwerdeführerin steht mangels Obsiegens keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Da ihre Vorbringen betreffend Parteientschädigung vor
Verwaltungsgericht inhaltlich nicht durchdringen, kann offenbleiben, inwiefern
für ihre diesbezüglichen Ausführungen in der Eingabe vom 7. Juli 2024 eine
Fristwiederherstellung nötig ist. Die Beschwerdegegnerin ersuchte ebenfalls um
Zusprechung einer Parteientschädigung. Die Bearbeitung und Beantwortung von
Rechtsmitteln darf jedoch zu deren angestammten amtlichen Aufgaben gezählt
werden. Eine Parteientschädigung zu ihren Gunsten ist damit zwar nicht von
vornherein ausgeschlossen, aber nur dann gerechtfertigt, wenn die Erhebung oder
Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden
war (VGr, 21. Dezember 2023, VB.2022.00448, E. 3.2; Plüss, § 17 N. 51).
Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdegegnerin ist
daher ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 245.-- Zustellkosten,
Fr. 1'445.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von …;
b) die Gesundheitsdirektion.