VB.2022.00623
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00623
13. Juli 2023Deutsch13 min
(URT.2023.24703)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2022.00623
Urteil
der 1. Kammer
vom 13. Juli 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter
José Krause, Gerichtsschreiberin
Nicole Rubin.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch
RA Dr. C,
Beschwerdeführende,
gegen
1. D, vertreten durch RA E,
2. Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Wiederherstellungsbefehl,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 11. Januar 2022 erteilte die
Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich D den Befehl, auf dem Parkplatz am F-Weg 01
(Kat.-Nr. 02) in Zürich eine Schwelle anzubringen, sodass nur ein einziges
Auto parkiert werden kann. Gleichzeitig wurde die Ersatzvornahme angedroht.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid erhoben A und B am 22. Februar
2022.
Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich mit diversen Anträgen,
welche die wirksame Umsetzung des dem Befehl vom 11. Januar 2022 zugrunde
liegenden Beschlusses vom 25. Oktober 2016 garantieren sollen. Sodann
erhob auch D am 23. Februar 2022 gegen den Beschluss vom 11. Januar
2022.
Rekurs und beantragte dessen Aufhebung. Mit Entscheid vom 9. September
2022.
hiess das Baurekursgericht den Rekurs von D gut und hob den Beschluss der
Bausektion vom 11. Januar 2022 auf. Den von A und B erhobenen Rekurs
schrieb es als gegenstandslos geworden ab.
III.
Hierauf erhoben A und B am 14. Oktober 2022
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten, der Bauentscheid vom 11. Januar
2022.
sei dahingehend anzupassen, dass um das Parkfeld massive, mindestens 0,4 m
hohe Hindernisse montiert werden, welche einen maximal 5,5 m langen und
2,35 m breiten Bereich zum Parkieren freilassen und ein Parkieren von mehr
als einem Auto verhindern. Eventualiter sei eine andere bauliche Massnahme
anzuordnen, welche geeignet ist, das Parkieren von mehr als einem Auto auf dem
Parkfeld zu verhindern. Der Bauentscheid sei sodann demgemäss zu ergänzen, dass
D unter Androhung der Ersatzvornahme verpflichtet werde, die ostseitige
Erweiterung des Parkfeldes rückgängig zu machen. Der Entscheid sei weiter
insofern zu ergänzen, als D für unrichtiges Parkieren eine Ungehorsamsstrafe
nach Art. 292 des Strafgesetzbuchs
vom 21. Dezember 1937 (StGB) sowie Bussen im Sinne von § 340 Abs. 1
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) angedroht werden. Die
Bausektion sei schliesslich gerichtlich anzuweisen, bei unrichtigem Parkieren –
gegebenenfalls mittels Anzeige bei der zuständigen Stelle – ein Strafverfahren
zur Bestrafung nach § 340 PBG einzuleiten. Eventualiter sei die Sache an
das Baurekursgericht oder die Bausektion zurückzuweisen, um solche Anordnungen
zu erlassen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das Baurekursgericht beantragte am 3. November 2022
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Bausektion des Stadtrates
der Stadt Zürich verzichtete am 16. November 2022 auf eine
Beschwerdeantwort. D beantragte am 23. November 2022 die Abweisung der
Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werde. Sodann beantragte er eine
Umtriebsentschädigung sowie einen Augenschein. Die Replik von A und B erfolgte
am 2. Dezember 2022. D duplizierte am 22. Dezember 2022.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich zuständig.
1.2
1.2.1
Die Beschwerdeführenden stellen den Antrag, die Beschwerdegegnerin 2
sei gerichtlich anzuweisen, gegen den privaten Beschwerdegegner bei unrichtigem
Parkieren (mehr als ein Fahrzeug auf dem Parkfeld; auf die Strasse
hinausragendes Parkieren) – gegebenenfalls mittels Anzeige bei der zuständigen
Stelle – ein Strafverfahren zur Bestrafung mit Busse im Sinne von § 340 Abs. 1 PBG einzuleiten. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, diese Anordnung zu
erlassen.
1.2.2
Bei § 340 PBG handelt es sich um ein Offizialdelikt. Behörden und
Verwaltungsangestellte des Kantons und der Gemeinden haben ihnen bekannt
gewordene strafbare Handlungen anzuzeigen, die sie bei Ausübung ihrer Amtstätigkeit
wahrnehmen (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz,
Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 634 f.).
Die Beschwerdegegnerin 2 ist somit bereits von Gesetzes wegen
verpflichtet, ihr bekannt gewordene strafbare Handlungen nach § 340 Abs. 1 PBG anzuzeigen. Insofern die Beschwerdeführenden mit ihrem Antrag darauf
abzielen, dass die Beschwerdegegnerin 2 nochmals auf diese Pflicht
hinzuweisen und diesbezüglich anzuweisen sei, hat dieser Antrag (allenfalls) einen
aufsichtsrechtlichen Charakter.
Nach § 2 lit. b PBG ist die zuständige Direktion
und nicht das Verwaltungsgericht zur Aufsicht über die Gemeinden in den vom
Planungs- und Baugesetz geordneten Sachbereichen zuständig. Demgemäss ist auf
den aufsichtsrechtlichen Antrag nicht einzutreten.
1.3
1.3.1
Der private Beschwerdegegner rügt, den Beschwerdeführenden fehle es an der
Beschwerdelegitimation, da sie nicht mehr vom Streitgegenstand betroffen seien.
Es gehe mithin nicht mehr um die Dimension des Parkfeldes, sondern nur noch um
dessen Belegung, welche für die Beschwerdeführenden irrelevant sei und sie
diese auch kaum von ihrem Grundstück aus erkennen könnten.
1.3.2
Zum
Rekurs und zur Beschwerde ist gemäss § 338a Abs. 1 PBG berechtigt,
wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Als wichtiges Kriterium zur
Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis die räumliche Distanz. Die Legitimation
wird innerhalb eines Umkreises von
bis ca. 100 Meter um ein streitbetroffenes Grundstück regelmässig bejaht
(BGE 140 II 214 E. 2.3 S. 219; vgl. BGr, 1. Februar 2012,
1C_346/2011, E. 2.3 ff.; VGr, 13. Juni 2019, VB.2019.00069,
E. 3.4.1). Erst bei grösseren Distanzen muss die besondere Betroffenheit
näher erörtert werden (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 56;
VGr, 4. Oktober 2018, VB.2018.00180, E. 1.3.2).
1.3.3
Wie das Bundesgericht bereits in seinem Urteil vom 15. Dezember 2020
betreffend die Legitimation der Beschwerdeführenden festhielt, muss die besondere
Betroffenheit nicht näher begründet werden, weil sie aufgrund der Distanz von
unter 100 m grundsätzlich zu vermuten ist. Gründe für ein Abweichen von
diesem Grundsatz sind nicht ersichtlich, da das streitbetroffene Parkfeld und
die darauf parkierten Fahrzeuge vom Grundstück der Beschwerdeführenden sicht-
und hörbar sind (vgl. BGr, 15. Dezember 2020, 1C_286/2020, E. 2.4).
Eine enge räumliche Beziehung liegt vor und die Beschwerdelegitimation ist
daher auch vorliegend bzw. weiterhin zu bejahen.
1.4
1.4.1
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der private Beschwerdegegner
die Durchführung eines Augenscheins.
1.4.2
Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im
pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Die Durchführung eines
Augenscheins ist dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind
und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort
Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits
beizutragen. Der Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins ist zulässig,
wenn die Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellen. Eine Pflicht
zur Durchführung eines Augenscheins besteht lediglich dann, wenn die
tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr,
25.
Mai 2020, 1C_578/2019, E. 3.1 mit Hinweisen).
1.4.3
Vorliegend ist die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne
von § 7 Abs. 1 VRG mittels der bei den Akten liegenden Pläne und
Fotografien möglich, welche die tatsächlichen Verhältnisse anschaulich
wiedergeben. Deshalb kann im Beschwerdeverfahren auf einen Augenschein
verzichtet werden und ist der vorinstanzliche Verzicht auf einen Augenschein
nicht zu beanstanden. Dass ein solcher auch in den vorangegangenen Rechtsgängen
nicht erforderlich war, hat das Bundesgericht sodann in seinem Entscheid vom 15. Dezember
2020.
festgestellt (vgl. BGr, 15. Dezember 2020, 1C_286/2020, E. 3).
2.
Mit Entscheid vom 25. Oktober 2016 erteilte die
Beschwerdegegnerin 2 dem privaten Beschwerdegegner die Bewilligung für die
Umgebungsgestaltung auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 in Zürich. Ausgenommen
wurde die Erweiterung des Parkplatzes, auf welche zu verzichten sei. Der
Parkplatz sei lediglich zum Abstellen eines einzigen Fahrzeugs zugelassen
(Dispositivziffer I.1). Der private Beschwerdegegner wurde aufgefordert,
den Parkplatz auf die Masse des mit Bauentscheid vom 4. Februar 1977
bewilligten Plans zurückzubauen.
Der Entscheid vom 25. Oktober 2016 zog mehrere
Verfahren nach sich (vgl. E. 3.3). Mit dem im vorliegenden Verfahren
angefochtenen Beschluss wurde angeordnet, den Rückbau dergestalt vorzunehmen,
dass künftig nur ein (einziges) Auto auf der Abstellfläche parkiert werden
könne. Es sei eine 10 cm hohe Holzschwelle um die ursprünglich bewilligte
Parkfläche (strassenseitige Länge von 11,5 m; gartenseitige Länge von
6,5 m, Tiefe von 2,7 m) anzubringen (Dispositiv-Ziffer I i. V. m. Erwägung lit. h).
3.
3.1
Zwischen
den Parteien und aufgrund des vorinstanzlichen Urteils ist strittig, ob dem
vorliegenden Verfahren ein rechtskräftiger Sachentscheid zugrunde liegt,
welchem dem privaten Beschwerdegegner verbietet, auf dem strittigen Parkfeld
mehr als ein Auto zu parkieren.
3.2
Kann die
Anordnung einer Verwaltungsbehörde nicht mehr weitergezogen werden oder kommt
dem Weiterzug keine aufschiebende Wirkung zu, so kann sie zwangsweise
vollstreckt werden durch Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen (§ 30 Abs. 1 lit. b VRG). Diesem Vorgehen
hat eine Androhung voranzugehen (§ 31 Abs. 1 VRG). Zeigt letztere
keine Wirkung, so wird mittels Vollstreckungsverfügung die Ersatzvornahme
angeordnet. Die Vollstreckungsverfügung ist damit Instrument zur zwangsweisen
Durchsetzung einer rechtskräftigen (Sach-)Verfügung oder eines rechtskräftigen
Entscheids. Als Kernstück des Vollstreckungsverfahrens bestimmt sie die
Modalitäten der Zwangsmassnahme, indem sie Zeitpunkt, Ort und Art der
Vollstreckung festlegt (Tobias Jaag, Kommentar VRG, § 30 N. 27; VGr,
1.
März 2012, VB.2011.00455, E. 1.2). Die Zwangsandrohung selbst ist
gemäss § 31 Abs. 2 VRG nicht durch Rekurs anfechtbar.
3.3
Mit
Entscheid vom 25. Oktober 2016 erteilte die Beschwerdegegnerin 2 dem
privaten Beschwerdegegner die baurechtliche Bewilligung für die Umgebungsgestaltung
(ausgenommen die Erweiterung des Parkplatzes, auf welche im Sinne der Erwägung lit. c
zu verzichten sei) unter Bedingungen und Auflagen. Dabei wurde mit Dispositiv-Ziffer I.1.
die Auflage erfasst, dass der Parkplatz lediglich zum Abstellen für ein
einziges Fahrzeug zugelassen sei. Mit Dispositiv-Ziffer II wurde der private
Beschwerdegegner sowie allfällige Rechtsnachfolger aufgefordert, den
bestehenden Parkplatz auf die Masse des mit Bauentscheid vom 4. Februar
1977.
bewilligten Plans zurückzubauen. In teilweiser Wiedererwägung dieses Entscheids
hob die Beschwerdegegnerin 2 die Dispositiv-Ziffern I.1 und II mit
Entscheid vom 28. März 2017 ersatzlos auf. Ein dagegen erhobener Rekurs
wurde (nach einer Rückweisung durch das Verwaltungsgericht; vgl. VGr, 7. Juni
2018, VB.2017.00792 sowie BGr, 20. September 2018, 1C_468/2018) vom
Baurekursgericht gutgeheissen und der Wiedererwägungsbeschluss vom 28. März
2017.
(wieder) aufgehoben. Dieser Entscheid des Baurekursgerichts wurde vom
Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19. März 2020 (VGr, 19. März 2020,
VB.2019.00215) sowie vom Bundesgericht mit Urteil vom 15. Dezember 2020
(BGr, 15. Dezember 2020, 1C_286/2020) bestätigt. Demgemäss erwuchsen die
Dispositiv-Ziffern I.1 und II des Entscheids vom 25. Oktober 2016 in
Rechtskraft.
3.4
Mit Entscheid vom 25. Oktober
2016.
wurden explizit nicht nur die maximal zulässigen Ausmasse des Parkfeldes
bestimmt, sondern auch, wie viele Fahrzeuge auf diesem Parkfeld abgestellt
werden dürfen (nämlich ein einziges). Demgemäss wurde rechtskräftig
festgestellt, dass auf dem Parkfeld nur ein Fahrzeug abgestellt werden darf. Es
liegt somit ein rechtskräftiger Sachentscheid vor. Die Nutzung des Parkfeldes
mit zwei Fahrzeugen ist nicht nur formell rechtswidrig, sondern auch materiell.
Der angefochtene Bauentscheid qualifiziert den Entscheid vom 25. Oktober
2016.
als Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung in Bezug auf die Grösse
des bewilligten Parkplatzes. In der dortigen Erwägung d) sind in knapper
Form entsprechende Überlegungen enthalten. Die Frage, wie viele Fahrzeuge auf
dem Parkfeld parkiert werden dürfen, wurde im nachträglichen
Baubewilligungsverfahren mit Entscheid vom 25. Oktober 2016, sowie im
nachgelagerten Rechtsmittelverfahren entschieden. Der private Beschwerdegegner
brachte bereits im Verwaltungsgerichtsverfahren VB.2019.00215 vor, ein zweites
Fahrzeug sei auf dem Parkfeld bewilligungsfähig. Das Verwaltungsgericht hielt
zu dieser Rüge fest, die
streitbetroffene Auflage des Entscheids vom 25. Oktober 2016, der Parkplatz sei lediglich zum Abstellen eines einzigen
Fahrzeugs zugelassen (Dispositiv-Ziffer I.1), habe lediglich dazu gedient,
der ursprünglichen Baubewilligung von 1977 Nachachtung zu verschaffen, da die
Anzahl der abzustellenden Fahrzeuge offensichtlich umstritten gewesen sei. Die
Nebenbestimmung liege im Interesse der Umgebungsgestaltung und sei geeignet,
eine gestalterisch nachteilige Überbelegung der für ein einziges Fahrzeug
bewilligten Abstellfläche zu verhindern, insbesondere durch Beanspruchung von
Nachbargrundstücken oder durch Schrägparkieren unter Inanspruchnahme der
Strassenfläche, wie es offenbar praktiziert werde. Im Übrigen habe bereits die
Baubewilligung von 1977 festgehalten, dass abgestellte Fahrzeuge nicht in das
Wegprofil hineinragen dürften. Da ohnehin nur ein einziger Abstellplatz
bewilligt sei, sei die Nebenbestimmung zu bejahen und der Beschwerde auch
diesbezüglich nicht zu folgen (VG, 19. März 2020, VB.2019.00215,
E. 5.4). Das Verwaltungsgericht setzte sich somit bereits mit der
Zulässigkeit weiterer Fahrzeuge auseinander. Schliesslich hielt dazu das
Bundesgericht fest, da bereits der ursprünglich bewilligte Parkplatz mit einer
Strassenanstosslänge von 11,5 m den gemäss der Praxis der Stadt Zürich
zulässigen Drittel überschreite, führe jede weitere Verlängerung und
Vergrösserung des Parkplatzes zu einer Verstärkung der unzulässigen optischen
Verkleinerung der Vorgärten. Diese werde nicht nur durch die Schaffung von
Parkflächen, sondern auch durch die darauf abgestellten Fahrzeuge bewirkt,
weshalb der Umstand, dass die strittige Parkplatzerweiterung das Parkieren
eines zusätzlichen Fahrzeugs ermögliche, am Rückbau der Parkfläche ein
erhebliches öffentliches Interesse begründe. Diesem stünden keine gewichtigen
privaten Interessen entgegen, da der Beschwerdeführer [vorliegend der private Beschwerdegegner]
nicht bestreite, dass der Rückbau problemlos mit geringem Aufwand möglich sei
und er auch nicht aufzeige, weshalb die Erweiterung des Parkplatzes zur Deckung
der mit seinem Wohnhaus verbundenen Parkplatzbedürfnisse erforderlich sei (BGr,
15.
Dezember 2020, 1C_286/2020, E. 6.8). Das Bundesgericht hielt
demgemäss ebenfalls fest, dass bezüglich der auf die Dimensionen des Parkfeldes
anzuwendenden Vorgartenpraxis auch zu berücksichtigen ist, mit wie vielen
Fahrzeugen ein Parkfeld genutzt wird bzw. werden kann. Es kann somit entgegen
der Vorinstanz und dem privaten Beschwerdegegner nicht davon gesprochen werden,
dass die materielle Unrechtmässigkeit der Nutzung mit zwei Fahrzeugen nicht
feststehe.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als
begründet und ist das vorinstanzliche Urteil des Baurekursgerichts vom 9. September
2022.
aufzuheben. Die
Rechtsmittelinstanz verfügt über einen weiten Ermessensspielraum, ob sie einen
reformatorischen Entscheid fällen oder eine Rückweisung vornehmen will (BGE 131 V 407 E. 2.1.1).
Da die Vorinstanz den Rekurs der Beschwerdeführenden wie auch denjenigen des privaten
Beschwerdegegners im Weiteren nicht beurteilt hat (vgl. E. 4.4.2 Abs. 6
und 7 des vorinstanzlichen Entscheids), ist die Sache im Sinne von § 64 Abs. 1 VRG zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweisen.
5.
Eine Rückweisung
zu neuem Entscheid bei offenem
Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden
Partei zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder
kassatorisch entscheiden kann (BGE 137 V 2010 E. 7.1; BGr, 28. April
2014, 2C_846/2013, E. 3.2). Demgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
dem privaten Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG in
Verbindung mit § 65a VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist er zu verpflichten, den Beschwerdeführenden eine
angemessene Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen.
6.
Mit dem vorliegenden Urteil erfolgt eine Rückweisung an
die Vorinstanz. Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung ist deshalb darauf
hinzuweisen, dass Rückweisungsentscheide grundsätzlich als Zwischenentscheide
qualifiziert werden und nur unter den in Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) genannten Voraussetzungen
selbständig anfechtbar sind.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid des
Baurekursgerichts vom 9. September 2022 wird aufgehoben. Die Sache wird an
die Vorinstanz zum Neuentscheid zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 205.-- Zustellkosten,
Fr. 3'205.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem privaten Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der
private Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des
vorliegenden Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.