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Entscheid

VB.2022.00628

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00628

26. Januar 2023Deutsch10 min

(URT.2023.24299)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00628

Urteil

des Einzelrichters

vom 26. Januar 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A, zzt. Wohnheim

D,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug

und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend bedingte

Entlassung aus der stationären Massnahme,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Urteil vom 14. Mai 2019 stellte das Obergericht des Kantons Zürich fest,

dass A die Tatbestände der einfachen Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs

und der mehrfachen Sachbeschädigung erfüllt habe. Von einer Strafe sah das

Obergericht aufgrund der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit von A ab,

ordnete aber eine stationäre Massnahme nach Art. 59 des Strafgesetzbuchs

vom 21. Dezember 1937 (StGB) an.

B. Zum

Vollzug der stationären Massnahme wies das Amt für Justizvollzug des Kantons

Zürich (heute: Justizvollzug und Wiedereingliederung; fortan: das JuWe) A per

28. Juni 2019 in die Klinik B in C ein. Nachdem dort keine weiteren

Fortschritte zu erwarten waren, entschied das JuWe mit Verfügung vom

18. Juni 2021, A per 29. Juni 2021 in das Wohnheim D in E

einzuweisen, eine sozial-therapeutische Einrichtung mit hochbetreutem Rahmen

und internen Beschäftigungsmöglichkeiten.

C. Mit

Verfügung vom 28. Juni 2022 entliess das JuWe A auf das Ende der maximalen

Massnahmendauer hin – per 28. Juni 2022 – bedingt aus der stationären

Massnahme. Dabei ordnete es eine Probezeit von zwei Jahren an und erteilte A mehrere

Weisungen (Verbleib im Wohnheim D; regelmässige Einnahme der ärztlich verordneten

Medikation; Weiterführung der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen

Behandlung durch das Forensische Ambulatorium der PUK [Psychiatrische

Universitätsklinik] Zürich; Abstinenz von illegalen Drogen).

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 19. Juli 2022 erhob A bei der

Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend:

Justizdirektion) Rekurs gegen die Verfügung vom 28. Juni 2022 und

beantragte, er sei "endgültig" – mithin ohne Probezeit – aus der

stationären Massnahme zu entlassen. Mit Verfügung vom 27. September 2022

wies die Justizdirektion den Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten.

III.

Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 15. Oktober

2022.

an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der

Verfügung vom 27. September 2022. Von einer Probezeit sei abzusehen,

eventualiter sei diese auf ein Jahr zu verkürzen. Die Justizdirektion

beantragte mit Eingabe vom 20. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde.

Denselben Antrag stellte das JuWe mit Beschwerdeantwort vom 16. November

2022.

A replizierte dazu – verspätet – mit Eingabe vom 11. Dezember 2022.

Das JuWe liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum

Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal kein Fall von grundsätzlicher

Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2

VRG).

1.2

Bei der

Replik des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2022, welche das

Verwaltungsgericht dem Beschwerdegegner zur Kenntnis brachte, handelt es sich

um eine praktisch unveränderte Kopie der Beschwerdeschrift. Ungeachtet des

Umstands, dass sie verspätet erfolgte, kommt der Replik daher im Verhältnis zur

Beschwerdeschrift keine selbständige Bedeutung zu. Dies ändert aber nichts an

der Zulässigkeit der Beschwerde an sich.

2.

2.1

Der Täter

wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein

Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der

Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Bei der bedingten

Entlassung aus einer Massnahme nach Art. 59 StGB beträgt die Probezeit ein

bis fünf Jahre (Art. 62 Abs. 2 StGB). Der bedingt Entlassene kann

verpflichtet werden, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen.

Die Vollzugsbehörde kann für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen

und Weisungen erteilen (Art. 62 Abs. 3 StGB). Weisungen, welche das

Gericht oder die Strafvollzugsbehörde dem Verurteilten für die Probezeit

erteilen kann, betreffen insbesondere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das

Führen eines Motorfahrzeugs, den Schadenersatz sowie die ärztliche und

psychologische Betreuung (Art. 94 StGB).

2.2

Weisungen

müssen einem spezialpräventiven Zweck dienen und sollen mithelfen, die

Bewährungschancen des bedingt Entlassenen zu verbessern. Dieser soll vor Rückfällen

bewahrt und sozial integriert werden. Die bedingte Entlassung ist Teil des

stufenweisen Straf- und Massnahmenvollzugs, bei welchem der Betroffene

allmählich an die Lebensverhältnisse in Freiheit herangeführt und ihm

Gelegenheit gegeben wird, sich dort zu bewähren. Die mit einer Weisung

verfolgten Ziele haben sich an diesem Zweckgedanken zu orientieren. Welche

Weisung dem Zweck der Spezialprävention im Einzelfall am besten dient, kann

nicht von vornherein abschliessend und bestimmt umschrieben werden, sondern

richtet sich nach der konkreten Risikoanalyse und den Umständen des

Einzelfalls. Dementsprechend enthält Art. 94 StGB eine beispielhafte und

somit nicht abschliessende Aufzählung möglicher Weisungsinhalte. Nach der

Rechtsprechung kann im Fall einer bedingten Entlassung aus der stationären

Massnahme auch die Verpflichtung zum Aufenthalt in einem betreuten Wohnheim

Gegenstand einer Weisung sein. Wahl und Inhalt von Weisungen sind in das

Ermessen des Gerichts bzw. der Vollzugsbehörde gestellt. Die Zweckbestimmung

der Weisung und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit schränken das Ermessen

der rechtsanwendenden Behörden jedoch ein (BGr, 14. Dezember 2022,

6B_855/2022, E. 2.4, mit Hinweisen; Marianne Heer in: Marcel Alexander

Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A.,

2019, Art. 62 N. 42).

2.3

Das Gebot

der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) verlangt, dass eine

behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten

Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die

Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar

erweist. Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller

Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich. Die entgegenstehenden

privaten und öffentlichen Interessen sind dabei anhand der gegebenen Umstände

bzw. des aktuellen sozialen Hintergrunds objektiv zu würdigen und zueinander in

Bezug zu setzen (BGr, 27. Mai 2019, 6B_370/2019, E. 1.3.2).

3.

3.1

Der

Beschwerdegegner erwog in der Verfügung vom 28. Juni 2022, die

Legalprognose des Beschwerdeführers habe während des Massnahmenvollzugs zuletzt

erheblich verbessert werden können. Mit dem Wohnheim D scheine für den

Beschwerdeführer ein geeigneter Lebensraum mit tragfähigen Beziehungen gefunden

worden zu sein, welcher dem Beschwerdeführer ein stützendes und stabiles Umfeld

biete, um mit Krisen adäquat umgehen zu können. Der Beschwerdeführer sei in den

letzten Monaten bei Diskussionen zum Thema Medikation stabil geblieben, und

auch eine Umstellung der Medikation habe in Betracht gezogen werden können.

Dennoch könnte die Medikamenten-Compliance längerfristig wieder zum Thema

werden. Der Beschwerdeführer werde weiterhin im Wohnheim D wohnen und an für

ihn sinnvollen Perspektiven zu Tagesstruktur, Freizeitgestaltung und sozialen

Beziehungen arbeiten. Auch die Medikation werde dort engmaschig geprüft und

kontrolliert. Diese Bedingungen seien auch über das Ende der Probezeit hinweg

nötig. In Anbetracht des Unterstützungs- und Kontrollbedarfs sei eine Probezeit

von zwei Jahren gerechtfertigt, und um den verbleibenden Bedenken Rechnung zu

tragen, seien dem Beschwerdeführer Weisungen zu erteilen.

3.2

Gestützt

auf den Behandlungsbericht der PUK vom 13. Juni 2022, den Bericht des Wohnheims

D vom 25. Januar 2022 sowie die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich

seiner Anhörung vom 1. Juni 2022 erwog die Vorinstanz in der Verfügung vom

27.

September 2022, soweit der Beschwerdeführer unter anderem die

sofortige und endgültige Entlassung aus der Massnahme beantrage, könne ihm

nicht gefolgt werden. So habe der Beschwerdegegner zu Recht darauf hingewiesen,

dass für den Fall einer Entlassung des Beschwerdeführers gewisse Bedenken mit

Bezug auf die Legalprognose verblieben, welchen aber mit einer bedingten

Entlassung und der Anordnung einer Probezeit und von Weisungen Rechnung

getragen werden könne. Zu ergänzen sei, dass beim Beschwerdeführer mit

psychiatrischem Gutachten vom 14. März 2018 eine paranoide Schizophrenie,

eine Störung durch Cannabis (Abhängigkeit, derzeit abstinent in beschützter

Umgebung) und eine Störung durch multiplen Substanzgebrauch (Alkohol, Kokain,

verschreibungspflichtige Medikamente, Speed etc.; schädlicher Gebrauch, derzeit

abstinent in beschützender Umgebung) diagnostiziert worden sei. Gemäss

Gutachten habe sich die langjährige schizophrene Erkrankung bereits ab 1996

herausgebildet. Die Gefahr neuerlicher Straftaten lasse sich beim

Beschwerdeführer durch Gewährleistung einer konsequenten Abstinenz von

polytropen Substanzen und einer antipsychotischen Medikation unter engmaschigem

Monitoring reduzieren. Diese Diagnosen seien mit Behandlungsbericht der PUK vom

Dispositiv

15. Juni 2021 bestätigt worden. Demnach werde paranoide Schizophrenie

medikamentös behandelt, der Beschwerdeführer nehme die Medikamente aber nur

extrinsisch motiviert und in Anwesenheit des Personals ein. Der

Beschwerdeführer äussere regelmässig eine ablehnende Haltung gegenüber einer

langfristigen medikamentösen Behandlung. Durch Wechsel in eine geeignete

Wohneinrichtung sollten daher die Belastbarkeit, die Absprachefähigkeit und das

Stressempfinden des Beschwerdeführers sowie der adäquate Umgang damit erprobt

werden; eine ausreichende Krankheitseinsicht habe noch nicht erreicht werden

können. Auf die beim Beschwerdeführer nach wie vor nicht tiefgreifend

vorhandene Krankheitseinsicht verweise auch der Behandlungsbericht der PUK vom

13. Juni 2022. Zumindest habe aber betreffend Medikamenten-Compliance

derzeit eine Verbesserung erzielt werden können. Auch insoweit müsse aber auf

eine mögliche längerfristige (erneute) Problematik hingewiesen werden. Weiter

erwog die Vorinstanz, angesichts der langjährigen schweren psychischen

Erkrankung des Beschwerdeführers und der psychiatrischen Einschätzungen dazu

erscheine schlüssig und angemessen, dass der Beschwerdegegner eine Probezeit

von zwei Jahren festgesetzt habe. Dies gelte namentlich vor dem Hintergrund,

dass betreffend die erforderliche Medikamenten-Compliance erst in den letzten

Monaten eine gewisse Stabilität habe erzielt werden können. Ebenso erschienen

die dem Beschwerdeführer erteilten Weisungen zweckmässig, um der

Rückfallgefährdung entgegenzuwirken. Der Beschwerdeführer gebe im Übrigen

selber an, im Wohnheim D verbleiben und die Medikamente regelmässig einnehmen

zu wollen. Der Rekurs sei daher abzuweisen.

3.3 Der

Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde nichts vor, was die vorinstanzlichen

Erwägungen, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden kann, infrage stellen würde. Seinem (bereits mit Rekurs

gestellten) Antrag, er sei endgültig – mithin ohne Probezeit – zu entlassen,

kann bereits deshalb nicht entsprochen werden, weil eine endgültige Entlassung

aus der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB ohne vorgängige Probezeit

von Gesetzes wegen nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 62b Abs. 1 und 2

StGB) und die Probezeit darüber hinaus mindestens ein Jahr zu dauern hat (Art. 62

Abs. 2 StGB). Soweit der Beschwerdeführer – eventualiter – um eine

Verkürzung der Probezeit auf ein Jahr ersucht, führt er hierfür keine

stichhaltigen Gründe an, zumal er namentlich zum psychiatrischen Gutachten vom

14. März 2018 lediglich pauschal geltend macht, dieses entspreche nicht

der Wahrheit. Vielmehr legten die Vorinstanz und der Beschwerdegegner schlüssig

dar, weshalb vorliegend eine Probezeit von zwei Jahren angezeigt ist. Dasselbe

gilt in Bezug auf die für diese Zeit angeordneten Weisungen, die nicht als

unverhältnismässig einschneidend bezeichnet werden können.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen

wurden keine beantragt.

5.

Der Beschwerdeführer ist verbeiständet, und sein Beistand

wurde von der Vorinstanz in das Rekursverfahren miteinbezogen. Auch wenn der

Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – selbständig Beschwerde erhob,

rechtfertigt es sich daher, den vorliegenden Entscheid nicht nur ihm

persönlich, sondern auch seinem Beistand zuzustellen.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'120.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen

nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Justizdirektion;

c) das Sozialzentrum F, zuhanden von Herrn G;

d) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.