VB.2022.00628
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00628
26. Januar 2023Deutsch10 min
(URT.2023.24299)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00628
Urteil
des Einzelrichters
vom 26. Januar 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, zzt. Wohnheim
D,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug
und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend bedingte
Entlassung aus der stationären Massnahme,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Urteil vom 14. Mai 2019 stellte das Obergericht des Kantons Zürich fest,
dass A die Tatbestände der einfachen Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs
und der mehrfachen Sachbeschädigung erfüllt habe. Von einer Strafe sah das
Obergericht aufgrund der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit von A ab,
ordnete aber eine stationäre Massnahme nach Art. 59 des Strafgesetzbuchs
vom 21. Dezember 1937 (StGB) an.
B. Zum
Vollzug der stationären Massnahme wies das Amt für Justizvollzug des Kantons
Zürich (heute: Justizvollzug und Wiedereingliederung; fortan: das JuWe) A per
28. Juni 2019 in die Klinik B in C ein. Nachdem dort keine weiteren
Fortschritte zu erwarten waren, entschied das JuWe mit Verfügung vom
18. Juni 2021, A per 29. Juni 2021 in das Wohnheim D in E
einzuweisen, eine sozial-therapeutische Einrichtung mit hochbetreutem Rahmen
und internen Beschäftigungsmöglichkeiten.
C. Mit
Verfügung vom 28. Juni 2022 entliess das JuWe A auf das Ende der maximalen
Massnahmendauer hin – per 28. Juni 2022 – bedingt aus der stationären
Massnahme. Dabei ordnete es eine Probezeit von zwei Jahren an und erteilte A mehrere
Weisungen (Verbleib im Wohnheim D; regelmässige Einnahme der ärztlich verordneten
Medikation; Weiterführung der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen
Behandlung durch das Forensische Ambulatorium der PUK [Psychiatrische
Universitätsklinik] Zürich; Abstinenz von illegalen Drogen).
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2022 erhob A bei der
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend:
Justizdirektion) Rekurs gegen die Verfügung vom 28. Juni 2022 und
beantragte, er sei "endgültig" – mithin ohne Probezeit – aus der
stationären Massnahme zu entlassen. Mit Verfügung vom 27. September 2022
wies die Justizdirektion den Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten.
III.
Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 15. Oktober
2022.
an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der
Verfügung vom 27. September 2022. Von einer Probezeit sei abzusehen,
eventualiter sei diese auf ein Jahr zu verkürzen. Die Justizdirektion
beantragte mit Eingabe vom 20. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde.
Denselben Antrag stellte das JuWe mit Beschwerdeantwort vom 16. November
2022.
A replizierte dazu – verspätet – mit Eingabe vom 11. Dezember 2022.
Das JuWe liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum
Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal kein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2
VRG).
1.2
Bei der
Replik des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2022, welche das
Verwaltungsgericht dem Beschwerdegegner zur Kenntnis brachte, handelt es sich
um eine praktisch unveränderte Kopie der Beschwerdeschrift. Ungeachtet des
Umstands, dass sie verspätet erfolgte, kommt der Replik daher im Verhältnis zur
Beschwerdeschrift keine selbständige Bedeutung zu. Dies ändert aber nichts an
der Zulässigkeit der Beschwerde an sich.
2.
2.1
Der Täter
wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein
Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der
Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Bei der bedingten
Entlassung aus einer Massnahme nach Art. 59 StGB beträgt die Probezeit ein
bis fünf Jahre (Art. 62 Abs. 2 StGB). Der bedingt Entlassene kann
verpflichtet werden, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen.
Die Vollzugsbehörde kann für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen
und Weisungen erteilen (Art. 62 Abs. 3 StGB). Weisungen, welche das
Gericht oder die Strafvollzugsbehörde dem Verurteilten für die Probezeit
erteilen kann, betreffen insbesondere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das
Führen eines Motorfahrzeugs, den Schadenersatz sowie die ärztliche und
psychologische Betreuung (Art. 94 StGB).
2.2
Weisungen
müssen einem spezialpräventiven Zweck dienen und sollen mithelfen, die
Bewährungschancen des bedingt Entlassenen zu verbessern. Dieser soll vor Rückfällen
bewahrt und sozial integriert werden. Die bedingte Entlassung ist Teil des
stufenweisen Straf- und Massnahmenvollzugs, bei welchem der Betroffene
allmählich an die Lebensverhältnisse in Freiheit herangeführt und ihm
Gelegenheit gegeben wird, sich dort zu bewähren. Die mit einer Weisung
verfolgten Ziele haben sich an diesem Zweckgedanken zu orientieren. Welche
Weisung dem Zweck der Spezialprävention im Einzelfall am besten dient, kann
nicht von vornherein abschliessend und bestimmt umschrieben werden, sondern
richtet sich nach der konkreten Risikoanalyse und den Umständen des
Einzelfalls. Dementsprechend enthält Art. 94 StGB eine beispielhafte und
somit nicht abschliessende Aufzählung möglicher Weisungsinhalte. Nach der
Rechtsprechung kann im Fall einer bedingten Entlassung aus der stationären
Massnahme auch die Verpflichtung zum Aufenthalt in einem betreuten Wohnheim
Gegenstand einer Weisung sein. Wahl und Inhalt von Weisungen sind in das
Ermessen des Gerichts bzw. der Vollzugsbehörde gestellt. Die Zweckbestimmung
der Weisung und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit schränken das Ermessen
der rechtsanwendenden Behörden jedoch ein (BGr, 14. Dezember 2022,
6B_855/2022, E. 2.4, mit Hinweisen; Marianne Heer in: Marcel Alexander
Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A.,
2019, Art. 62 N. 42).
2.3
Das Gebot
der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) verlangt, dass eine
behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten
Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die
Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar
erweist. Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller
Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich. Die entgegenstehenden
privaten und öffentlichen Interessen sind dabei anhand der gegebenen Umstände
bzw. des aktuellen sozialen Hintergrunds objektiv zu würdigen und zueinander in
Bezug zu setzen (BGr, 27. Mai 2019, 6B_370/2019, E. 1.3.2).
3.
3.1
Der
Beschwerdegegner erwog in der Verfügung vom 28. Juni 2022, die
Legalprognose des Beschwerdeführers habe während des Massnahmenvollzugs zuletzt
erheblich verbessert werden können. Mit dem Wohnheim D scheine für den
Beschwerdeführer ein geeigneter Lebensraum mit tragfähigen Beziehungen gefunden
worden zu sein, welcher dem Beschwerdeführer ein stützendes und stabiles Umfeld
biete, um mit Krisen adäquat umgehen zu können. Der Beschwerdeführer sei in den
letzten Monaten bei Diskussionen zum Thema Medikation stabil geblieben, und
auch eine Umstellung der Medikation habe in Betracht gezogen werden können.
Dennoch könnte die Medikamenten-Compliance längerfristig wieder zum Thema
werden. Der Beschwerdeführer werde weiterhin im Wohnheim D wohnen und an für
ihn sinnvollen Perspektiven zu Tagesstruktur, Freizeitgestaltung und sozialen
Beziehungen arbeiten. Auch die Medikation werde dort engmaschig geprüft und
kontrolliert. Diese Bedingungen seien auch über das Ende der Probezeit hinweg
nötig. In Anbetracht des Unterstützungs- und Kontrollbedarfs sei eine Probezeit
von zwei Jahren gerechtfertigt, und um den verbleibenden Bedenken Rechnung zu
tragen, seien dem Beschwerdeführer Weisungen zu erteilen.
3.2
Gestützt
auf den Behandlungsbericht der PUK vom 13. Juni 2022, den Bericht des Wohnheims
D vom 25. Januar 2022 sowie die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich
seiner Anhörung vom 1. Juni 2022 erwog die Vorinstanz in der Verfügung vom
27.
September 2022, soweit der Beschwerdeführer unter anderem die
sofortige und endgültige Entlassung aus der Massnahme beantrage, könne ihm
nicht gefolgt werden. So habe der Beschwerdegegner zu Recht darauf hingewiesen,
dass für den Fall einer Entlassung des Beschwerdeführers gewisse Bedenken mit
Bezug auf die Legalprognose verblieben, welchen aber mit einer bedingten
Entlassung und der Anordnung einer Probezeit und von Weisungen Rechnung
getragen werden könne. Zu ergänzen sei, dass beim Beschwerdeführer mit
psychiatrischem Gutachten vom 14. März 2018 eine paranoide Schizophrenie,
eine Störung durch Cannabis (Abhängigkeit, derzeit abstinent in beschützter
Umgebung) und eine Störung durch multiplen Substanzgebrauch (Alkohol, Kokain,
verschreibungspflichtige Medikamente, Speed etc.; schädlicher Gebrauch, derzeit
abstinent in beschützender Umgebung) diagnostiziert worden sei. Gemäss
Gutachten habe sich die langjährige schizophrene Erkrankung bereits ab 1996
herausgebildet. Die Gefahr neuerlicher Straftaten lasse sich beim
Beschwerdeführer durch Gewährleistung einer konsequenten Abstinenz von
polytropen Substanzen und einer antipsychotischen Medikation unter engmaschigem
Monitoring reduzieren. Diese Diagnosen seien mit Behandlungsbericht der PUK vom
Dispositiv
15. Juni 2021 bestätigt worden. Demnach werde paranoide Schizophrenie
medikamentös behandelt, der Beschwerdeführer nehme die Medikamente aber nur
extrinsisch motiviert und in Anwesenheit des Personals ein. Der
Beschwerdeführer äussere regelmässig eine ablehnende Haltung gegenüber einer
langfristigen medikamentösen Behandlung. Durch Wechsel in eine geeignete
Wohneinrichtung sollten daher die Belastbarkeit, die Absprachefähigkeit und das
Stressempfinden des Beschwerdeführers sowie der adäquate Umgang damit erprobt
werden; eine ausreichende Krankheitseinsicht habe noch nicht erreicht werden
können. Auf die beim Beschwerdeführer nach wie vor nicht tiefgreifend
vorhandene Krankheitseinsicht verweise auch der Behandlungsbericht der PUK vom
13. Juni 2022. Zumindest habe aber betreffend Medikamenten-Compliance
derzeit eine Verbesserung erzielt werden können. Auch insoweit müsse aber auf
eine mögliche längerfristige (erneute) Problematik hingewiesen werden. Weiter
erwog die Vorinstanz, angesichts der langjährigen schweren psychischen
Erkrankung des Beschwerdeführers und der psychiatrischen Einschätzungen dazu
erscheine schlüssig und angemessen, dass der Beschwerdegegner eine Probezeit
von zwei Jahren festgesetzt habe. Dies gelte namentlich vor dem Hintergrund,
dass betreffend die erforderliche Medikamenten-Compliance erst in den letzten
Monaten eine gewisse Stabilität habe erzielt werden können. Ebenso erschienen
die dem Beschwerdeführer erteilten Weisungen zweckmässig, um der
Rückfallgefährdung entgegenzuwirken. Der Beschwerdeführer gebe im Übrigen
selber an, im Wohnheim D verbleiben und die Medikamente regelmässig einnehmen
zu wollen. Der Rekurs sei daher abzuweisen.
3.3 Der
Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde nichts vor, was die vorinstanzlichen
Erwägungen, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden kann, infrage stellen würde. Seinem (bereits mit Rekurs
gestellten) Antrag, er sei endgültig – mithin ohne Probezeit – zu entlassen,
kann bereits deshalb nicht entsprochen werden, weil eine endgültige Entlassung
aus der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB ohne vorgängige Probezeit
von Gesetzes wegen nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 62b Abs. 1 und 2
StGB) und die Probezeit darüber hinaus mindestens ein Jahr zu dauern hat (Art. 62
Abs. 2 StGB). Soweit der Beschwerdeführer – eventualiter – um eine
Verkürzung der Probezeit auf ein Jahr ersucht, führt er hierfür keine
stichhaltigen Gründe an, zumal er namentlich zum psychiatrischen Gutachten vom
14. März 2018 lediglich pauschal geltend macht, dieses entspreche nicht
der Wahrheit. Vielmehr legten die Vorinstanz und der Beschwerdegegner schlüssig
dar, weshalb vorliegend eine Probezeit von zwei Jahren angezeigt ist. Dasselbe
gilt in Bezug auf die für diese Zeit angeordneten Weisungen, die nicht als
unverhältnismässig einschneidend bezeichnet werden können.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen
wurden keine beantragt.
5.
Der Beschwerdeführer ist verbeiständet, und sein Beistand
wurde von der Vorinstanz in das Rekursverfahren miteinbezogen. Auch wenn der
Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – selbständig Beschwerde erhob,
rechtfertigt es sich daher, den vorliegenden Entscheid nicht nur ihm
persönlich, sondern auch seinem Beistand zuzustellen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen
nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Justizdirektion;
c) das Sozialzentrum F, zuhanden von Herrn G;
d) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.