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Entscheid

VB.2022.00629

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00629

30. November 2023Deutsch26 min

(URT.2023.24985)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00629

Urteil

der 3. Kammer

vom 30. November 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A, vertreten

durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für

Gesundheit,

Beschwerdegegner,

betreffend Berufsausübungsverbot,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

verfügt über ein 2006 in Deutschland erworbenes, im Oktober 2010 in der Schweiz

anerkanntes Arztdiplom. Ihr 2012 in Deutschland erlangter Weiterbildungstitel

in Ophthalmologie wurde im September 2012 in der Schweiz anerkannt. Im Dezember

2012 erhielt A die Bewilligung zur Berufsausübung als Ärztin gemäss damaliger

Rechtslage in selbständiger bzw. gemäss seit Anfang 2018 geltender Rechtslage

in eigener fachlicher Verantwortung im Kanton Zürich. Seit dem 6. Februar

2013 ist sie im Kanton Basel-Stadt und seit dem 10. Februar 2021 auch im

Kanton Schwyz zur entsprechenden Berufsausübung berechtigt. Seit Anfang 2021

ist A in den von der C AG betriebenen Institutionen D mit Standorten

in E und F tätig, momentan unter fachlicher Aufsicht.

B. Mit

Verfügung vom 6. April 2021 entzog die Abteilung Gesundheitsberufe &

Bewilligungen der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (fortan: die GEB) A

per sofort die Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung im

Kanton Zürich (Dispositivziffer I) und setzte ihr eine Frist von drei

Wochen an, um Behandlungen von Patientinnen und Patienten, die bereits bei ihr

in Behandlung stehen, abzuschliessen oder sie innert gleicher Frist zur

geeigneten Weiterbehandlung zu überweisen; neue Behandlungen dürften per sofort

nicht mehr begonnen werden (Dispositivziffer II). Weiter verpflichtete die

GEB A, ihr die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses als angestellte Ärztin

unter fachlicher Aufsicht vor Stellenantritt zu melden, unter Beilage einer

Bestätigung, dass der zukünftige Arbeitgeber über den Inhalt der Verfügung

informiert worden sei (Dispositivziffer III). Die Kosten der Verfügung

auferlegte die GEB A (Dispositivziffer IV). Dem Lauf der Rekursfrist und

einem allfälligen Rekurs entzog sie die aufschiebende Wirkung

(Dispositivziffer VI).

Erwägungen

II.

A. Daraufhin

erhob A mit Eingabe vom 19. April 2021 Rekurs bei der Gesundheitsdirektion

des Kantons Zürich und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

der Staatskasse sei die Verfügung vom 6. April 2021 aufzuheben;

eventualiter sei eine Busse oder eine Verwarnung auszusprechen. Die

aufschiebende Wirkung des Rekurses sei superprovisorisch wiederherzustellen;

eventualiter sei die Wiederherstellung mit der Weisung zu verbinden, die

Berufsausübung bis zum Abschluss des Rekursverfahrens im bisherigen Umfang, das

heisst als fachlich eigenverantwortliche Ärztin, zu gestatten.

B. Mit

Verfügungen vom 23. April 2021 und 10. Mai 2021 wies die

Gesundheitsdirektion die Gesuche um superprovisorische Wiederherstellung bzw.

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses ab.

C. Noch

vor Ablauf der Rekursfrist ergänzte A die Rekursschrift vom 19. April 2021

mit Eingabe vom 10. Mai 2021 und hielt dabei an ihren bereits gestellten

Anträgen fest. Mit Eingabe vom 25. Juni 2021 ersuchte A um Sistierung des

Rekursverfahrens bis zum endgültigen Entscheid der Staatsanwaltschaft

See/Oberland im gegen sie wegen Urkundenfälschung etc. aufgrund einer Anzeige

der G AG eingeleiteten Strafverfahren. Mit Verfügung vom 9. Juli 2021

sistierte die Gesundheitsdirektion das Rekursverfahren bis auf Weiteres. Nach

Eingang der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

5.

Juli 2021 hob die Gesundheitsdirektion die Sistierung mit Verfügung vom

30.

Juli 2021 wieder auf und setzte den Schriftenwechsel fort.

D. Im Rahmen der am

1.

Januar 2022 in Kraft getretenen Reorganisation der Gesundheitsdirektion

wurde die GEB aufgelöst. Ihre Aufgaben wurden in das neu gebildete Amt für

Gesundheit überführt.

E. Mit

Verfügung vom 12. September 2022 wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs

ab (Dispositivziffer I). Die Verfahrenskosten auferlegte sie A

(Dispositivziffer II), Parteientschädigungen sprach sie keine zu

(Dispositivziffer III). Dem Lauf der Beschwerdefrist und einer allfälligen

Beschwerde gegen Dispositivziffer I entzog die Gesundheitsdirektion die

aufschiebende Wirkung, soweit damit die Anordnungen in den

Dispositivziffern I, II und III der Verfügung der GEB vom 6. April

2021.

bestätigt würden (Dispositivziffer V).

III.

In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom

14.

Oktober 2022 an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Staatskasse sei die Verfügung vom 12. September 2022 aufzuheben;

eventualiter sei eine Busse oder ein Verweis

auszusprechen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und

die Sache zur erneuten Behandlung an die Gesundheitsdirektion zurückzuweisen.

Mit Vernehmlassung vom 1. November 2022 beantragte die Gesundheitsdirektion

die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Gesundheit liess sich nicht

vernehmen. A reichte mit Eingaben vom

15.

November 2022 und 27. Dezember 2022 zusätzliche Unterlagen ein.

Weitere Eingaben erfolgten nicht.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

2.1

Die

selbständige Tätigkeit in einem universitären Medizinalberuf bedarf einer

Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet sie ausgeübt wird (Art. 34 des

Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe

[MedBG; SR. 811.11]). Die Bewilligung wird erteilt, wenn die

gesuchstellende Person ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt

(Art. 36 Abs. 1 lit. a MedBG) und vertrauenswürdig ist sowie

physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet

(Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG). Die Bewilligung wird entzogen,

wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen

festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen

(Art. 38 Abs. 1 MedBG). Gemäss Art. 37 MedBG kann der Kanton

vorsehen, dass die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung mit bestimmten

Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen

verbunden wird, soweit sie sich aus Erlassen des Bundes ergeben oder dies für

die Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen medizinischen

Versorgung erforderlich ist. § 4 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes des

Kantons Zürich vom 2. April 2007 (GesG; LS 810.1) sieht eine

zeitliche Befristung der Berufsausübungsbewilligungen vor.

2.2

Selbständig

bzw. in eigener fachlicher Verantwortung tätige Arztpersonen halten sich an die

in Art. 40 MedBG normierten Berufspflichten. Neben anderem haben sie ihren

Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (lit. a) und die Rechte der

Patientinnen und Patienten zu wahren (lit. c). Werbung muss objektiv sein

und dem öffentlichen Bedürfnis entsprechen und darf weder irreführend noch

aufdringlich sein (lit. d). Bei der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer

Gesundheitsberufe haben Arztpersonen ausschliesslich die Interessen der

Patientinnen und Patienten zu wahren und unabhängig von finanziellen Vorteilen

zu handeln (lit. e). Auch das kantonale Gesundheitsgesetz verlangt eine

sorgfältige Berufsausübung von Arztpersonen, die auf die Interessen der Patientin

oder des Patienten ausgerichtet ist und unter Wahrung der Unabhängigkeit

erfolgt (§ 12 Abs. 1 GesG). Zur Pflicht der sorgfältigen und gewissenhaften

Berufsausübung gehört auch die Führung einer Patientendokumentation (VGr, 18. März 2021, VB.2019.00520, E. 2.1, mit

Hinweisen).

2.3

Die Bewilligungspflicht nach Art. 34 MedBG und

die Berufspflichten nach Art. 40 MedBG richten sich an Personen, welche

einen universitären Medizinalberuf selbständig ausüben. Beide Rechtsinstitute

haben den Schutz der öffentlichen Gesundheit zum Ziel. Der Inhalt der

Berufspflichten überschneidet sich teilweise mit den Voraussetzungen für die

Bewilligungserteilung, indem ihnen das Element der Vertrauenswürdigkeit

implizit zugrunde gelegt ist: Durch die mehrfache und gravierende Verletzung

von Berufspflichten kann die Vertrauenswürdigkeit im Sinn von Art. 36

Abs. 1 lit. b MedBG zerstört werden (zur Vertrauenswürdigkeit hinten

E. 2.5). Der Verlust der Vertrauenswürdigkeit kann also, muss aber nicht,

aus der Verletzung von Berufspflichten resultieren (BGr, 13. Januar 2015,

2C_504/2014, E. 3.3; VGr, 10. November 2022, VB.2022.00011,

E. 2.3; 23. Oktober 2019,

VB.2019.00152, E. 3.4).

2.4

Wie beispielsweise auch im Anwaltsrecht ist zwischen

Administrativ- und Disziplinarmassnahmen zu unterscheiden. Der Entzug der

Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung nach Art. 38 MedBG stellt

eine prospektive Massnahme dar, weshalb er auch als "Sicherungsentzug"

bezeichnet wird. Mit den Disziplinarmassnahmen nach Art. 43 MedBG sollen

demgegenüber Verfehlungen im Zusammenhang mit der selbständigen beruflichen

Tätigkeit nachträglich sanktioniert werden. Dies gilt auch für das

disziplinarische Verbot der selbständigen Berufsausübung nach Art. 43

Abs. 1 lit. d und e MedBG, welches nur ausgesprochen werden kann,

wenn Berufspflichten, Vorschriften des MedBG oder zugehörige

Ausführungsvorschriften verletzt worden sind. Ein Verbot der selbständigen

Berufsausübung nach Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG gilt auf

dem gesamten Gebiet der Schweiz; es setzt jede Bewilligung zur selbständigen

Berufsausübung ausser Kraft (Art. 45 MedBG). Demgegenüber wirkt der Entzug

der Bewilligung nach Art. 38 MedBG nur in dem Kanton, in dem diese

ausgestellt wurde. Zudem hat der Entzug der Bewilligung keine zeitliche

Wirkung: Sofern die Voraussetzungen nach Art. 36 Abs. 1 und 2 MedBG

erfüllt sind, kann erneut eine Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung

erteilt werden; dies allerdings nur, wenn kein Verbot nach Art. 43

Abs. 1 lit. d und e MedBG wirksam ist (VGr, 10. November

2022, VB.2022.00011, E. 2.4; 23. Oktober

2019, VB.2019.00152, E. 3.4, mit Hinweisen).

2.5

Vertrauenswürdig im Sinn von Art. 36 Abs. 1

lit. b MedBG ist, wer über einen guten Leumund verfügt bzw. allgemein

vertrauenswürdig ist (vgl. die Botschaft des Bundesrats vom 3. Dezember

2004.

zum Medizinalberufegesetz, BBl 2005 S. 173 ff., 226). Wer

in eigener Verantwortung eine Arztpraxis führt, muss Gewähr für ein integres

persönliches Verhalten bei der Berufsausübung bieten. An die

Vertrauenswürdigkeit, die dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Gesundheit

dient, sind hohe Anforderungen zu stellen. Die Vertrauenswürdigkeit muss nicht

nur im Verhältnis zwischen Arzt und Patient bestehen, sondern auch zwischen

Arzt und Behörde. Des zur selbständigen Berufsausübung vorausgesetzten

Vertrauens erweist sich ein Arzt dann als würdig, wenn von ihm aufgrund seiner

bisherigen Berufstätigkeit und Lebensführung erwartet werden darf, dass er bei

der selbständigen Ausübung seines Berufs alle notwendige Sorgfalt anwenden

wird. Daneben muss die Behörde die Gewissheit haben, dass sich der praktizierende

Arzt an die Gesundheitsgesetzgebung und an ihre Entscheide, insbesondere auch

an solche der Aufsichtsbehörde, hält (BGr, 13. Januar 2015, 2C_504/2014,

E. 3.4 f.; VGr, 10. November 2022, VB.2022.00011,

E. 2.5; 23. Oktober 2019,

VB.2019.00152, E. 3.5, mit Hinweisen).

2.6

Die Vertrauenswürdigkeit kann durch verschiedene

Faktoren beeinträchtigt werden. Vorausgesetzt wird, dass keine berufsrelevanten

Straftaten vorliegen. Die berufliche Relevanz einer Straftat bestimmt sich

einerseits nach der Schwere und andererseits nach dem Zusammenhang mit der

Ausübung des Medizinalberufs. Nicht jedes (tadelnswerte) Verhalten kann für die

Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit herangezogen werden, sondern nur jenes,

das einen Bezug zur selbständigen Tätigkeit im medizinischen Sektor aufweist.

Das für die Vertrauenswürdigkeit relevante Verhalten ist aber nicht auf die

berufliche Tätigkeit in konkreten Fällen beschränkt. Auch das Verhalten

ausserhalb der eigentlichen Berufstätigkeit ist massgebend, wobei namentlich

die charakterliche Eignung der betreffenden Person zu berücksichtigen ist.

Sodann darf die Vertrauenswürdigkeit nicht nur dann verneint werden, wenn

Patienten in der Vergangenheit konkret gefährdet wurden, denn bei der

Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit dürfen auch weitere Faktoren berücksichtigt

werden. So kann die Vertrauenswürdigkeit beispielsweise auch dann verneint

werden, wenn durch das Verhalten einer Person Patienten abstrakt gefährdet

werden oder wenn ein Arzt oder eine Ärztin wiederholt gegen Weisungen der

Aufsichtsbehörde verstösst oder eine Zusammenarbeit mit dieser beharrlich

verweigert (BGr, 17. Juni 2014, 2C_879/2013, E. 4.4; VGr, 10. November

2022, VB.2022.00011, E. 2.6; 23. Oktober

2019, VB.2019.00152, E. 3.6, mit Hinweisen).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin wurde von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit – unangefochten

in Rechtskraft erwachsenem – Strafbefehl vom

22.

Juli 2020 der Urkundenfälschung im Sinn von Art. 251 Ziff. 1

in Verbindung mit Ziff. 2 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1939

(StGB; SR 311.0) sowie der Übertretung des kantonalen Gesundheitsgesetzes

im Sinn von § 61 Abs. 1 lit. a GesG schuldig gesprochen und mit

einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 1'500.- sowie

einer Busse von Fr. 5'000.- bestraft. Die Beschwerdeführerin habe eine

Doktorurkunde der Hochschule H verfälscht, indem sie ihren Namen sowie den

Namen ihrer Dissertation, an welcher sie gearbeitet habe, in die Urkunde

hineingeschrieben habe, sodass diese tatsachenwidrig besagt habe, dass sie –

die Beschwerdeführerin – über einen Doktortitel der Hochschule H verfüge.

In der Folge habe die Beschwerdeführerin dieses Diplom in Kopie an die

Gesundheitsdirektion weitergeleitet. Dabei

habe sie in der Absicht gehandelt, aufgrund des gefälschten Doktordiploms bei

der Gesundheitsdirektion bevorzugt behandelt zu werden und den Titel "Dr.

med." tragen zu können. Sodann habe sich die Beschwerdeführerin auf der Homepage der Institution I als "Dr.

med." bekanntgemacht, obschon sie nicht über den entsprechenden

akademischen Titel verfügt habe. Dies habe sie getan, obwohl sie seitens der

Gesundheitsdirektion mehrfach darauf hingewiesen worden sei, dass eine solche

Auskündung erst gestattet sei, wenn sie den Nachweis dafür erbracht habe,

Trägerin einer durch Dissertation erworbenen Doktorwürde zu sein.

3.2

Der

Beschwerdegegner begründete den Entzug der Bewilligung zur fachlich

eigenverantwortlichen Berufsausübung damit, dass

sich die Beschwerdeführerin tatsachenwidrig und bewusst immer wieder als

"Dr. med." ausgekündet habe, obwohl sie nicht über einen solchen

Titel verfüge. Im Dezember 2018 habe ihm die Beschwerdeführerin gar ein

gefälschtes Doktordiplom vorgelegt. Dafür und aufgrund der unzulässigen

Auskündung des Doktortitels sei die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom

22.

Juli 2020 wegen Urkundenfälschung und Übertretung des

Gesundheitsgesetzes bestraft worden. Dennoch sei es in der Folge erneut zu

Auskündungen unter dem Titel "Dr. med." gekommen, namentlich auf der Homepage der Institution J sowie auf

verschiedenen Internetplattformen. Bekannt sei sodann, dass die Beschwerdeführerin

im Kanton Basel-Stadt in mehreren Fällen die Patientendokumentation den

Patientinnen und Patienten nicht oder erst verspätet herausgegeben und auch die

Auskunftspflicht gegenüber der dortigen Aufsichtsbehörde verletzt habe. Auch

ihm – dem Beschwerdegegner – gegenüber habe die Beschwerdeführerin wiederholt

die Auskunft verweigert, indem sie auf Zuschriften nicht reagiert habe. Zudem

habe sie den Wechsel des Standorts ihrer Tätigkeit pflichtwidrig nicht

gemeldet. Vor diesem Hintergrund bestehe kein Vertrauen mehr, dass sich die

Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Tätigkeit, welche regelmässig mit dem

Ausstellen von beweiskräftigen Berichten und Dokumenten gegenüber Behörden und

anderen Stellen verbunden sei, stets an die gesetzlichen Vorgaben halte. Die

Vertrauenswürdigkeit sei ihr deshalb abzusprechen und die Bewilligung zu

entziehen.

3.3

3.3.1

Die Vorinstanz hielt der Beschwerdeführerin ebenfalls die mit Strafbefehl vom 22. Juli 2020 geahndete Fälschung

der Doktorurkunde und die Verwendung derselben gegenüber der

gesundheitspolizeilichen Aufsichts- und Bewilligungsbehörde vor. Diese Straftat

sei als schwerwiegend einzustufen, da sie im Zusammenhang mit der

Berufsausübung und in der Absicht begangen worden sei, die Aufsichts- und

Bewilligungsbehörde zu täuschen und vor aufsichts- und strafrechtlichen

Schritten im Zusammenhang mit der widerrechtlichen Auskündung des Doktortitels

abzuhalten, und um sich selbst weiterhin wahrheitswidrig als "Dr. med."

ausgeben zu können.

Gemäss der Vorinstanz weiter zu

berücksichtigen sei eine kurz vor oder unmittelbar nach Erlass des Strafbefehls

vom 22. Juli 2020 begangene

Totalfälschung einer Weiterbildungsbestätigung. Diese habe die

Beschwerdeführerin gegenüber der G AG zum Beleg verwendet, dass alle von

ihr durchgeführten und gegenüber der G AG abgerechneten

ophtalmochirurgischen Eingriffe unter Aufsicht durchgeführt worden seien, was

nachweislich in zahlreichen Fällen nicht zutreffen könne.

Vorzuwerfen sei der

Beschwerdeführerin auch das rechtswidrige nachträgliche Abändern und Visieren

von Operationsberichten, welche sie der G AG im Rahmen des

Abrechnungsverfahrens vorgelegt habe. Desgleichen nicht mit der Pflicht zur

korrekten Führung einer – nachträglich nicht abänderbaren –

Patientendokumentation vereinbar sei das von der Beschwerdeführerin

eingestandene, nicht transparent gemachte nachträgliche Visieren von vor Jahren

elektronisch erstellten und abgespeicherten Operationsberichten. Auch dieses

Verhalten sei als Sorgfaltspflichtverletzung im Sinn von Art. 40

lit. a MedBG einzustufen.

Der Beschwerdeführerin sei

zudem vorzuhalten, dass sie vor und nach der strafrechtlichen Verurteilung

wegen Urkundenfälschung und trotz ausdrücklicher und wiederholter Abmahnung

durch den Beschwerdegegner über Jahre hinweg bei der Bekanntgabe ihrer Tätigkeit

einen Doktortitel verwendet habe, ohne über einen solchen zu verfügen. Dies

habe sie gegenüber dem Beschwerdegegner unter Verwendung eines eigentlichen

Lügenkonstrukts getan, aber auch bei der weiteren Bekanntmachung und Auskündung

ihrer Tätigkeit in selbst verfassten oder zumindest signierten Dokumenten (etwa

Operationsberichten oder Korrespondenz mit Dritten) und in Auskündungen im

Internet. Zudem habe sie es unterlassen, die ihr bekannten oder zumindest

leicht festzustellenden, irreführenden Auskündungen auf einschlägigen Webseiten

zu korrigieren. Vielmehr habe sie die wahrheitswidrigen Auskündungen erst im

Juli 2019 bzw. dann eingestellt, als sie mit strafrechtlichen Sanktionen und

aufsichtsrechtlichen Folgen habe rechnen müssen, und dies zudem nicht umfassend.

Selbst in der im August oder September 2020 eigenhändig erstellten

Weiterbildungsbestätigung habe sich die Beschwerdeführerin noch als "Dr.

med." bezeichnet. Auch im Rahmen ihrer Neuanstellung bei den Institutionen D

und F habe sie pflichtwidrig nicht von sich aus für eine korrekte Auskündung

gesorgt, und sogar der Bewilligungsentzug und das laufende Rekursverfahren

hätten sie nicht dazu bewegt, die Entfernung des Doktortitels von verschiedenen

Webseiten zu veranlassen. Der Beschwerdeführerin sei damit eine fortgesetzte

Missachtung der Pflicht zur wahrheitsgemässen, nicht zu Täuschungen Anlass

gebenden Bekanntgabe und Werbung für ihre Berufstätigkeit anzulasten. Dies

treffe auch auf ihre Auskündungen zu, mit denen sie den Anschein erweckt habe, in

eigener fachlicher Verantwortung ophthalmochirurgische Eingriffe vorzunehmen,

obwohl sie bis heute nicht im Besitz des hierfür erforderlichen

privatrechtlichen Schwerpunkts "Ophthalmochirurgie" sei.

Erschwerend sei der

Beschwerdeführerin anzulasten, dass sie verschiedentlich auf Zuschriften des

Beschwerdegegners nicht reagiert und sich auch gegenüber der Aufsichtsbehörde

des Kantons Basel-Stadt im Rahmen eines Aufsichtsverfahrens nicht kooperativ verhalten

habe. Zudem habe sie den Beschwerdegegner zu einer beschönigenden Abfassung

einer Unbedenklichkeitserklärung veranlassen und die Aufsichts- und

Bewilligungsbehörde des Kantons Schwyz nicht vollumfänglich über das

Vorgefallene und die Situation im Kanton Zürich informieren wollen.

Vorzuwerfen sei der Beschwerdeführerin sodann, dass sie die Verlegung ihrer Tätigkeit von der Institution I

zur Institution J und/oder Institution D pflichtwidrig weder

rechtzeitig noch von sich aus gemeldet habe.

Schliesslich habe die

Beschwerdeführerin wiederholt den Anspruch von Patientinnen und Patienten auf

Herausgabe der Patientendokumentation missachtet, was zur Einleitung eines

aufsichtsrechtlichen Verfahrens im Kanton Basel-Stadt geführt habe.

3.3.2

Zur Frage der Vertrauenswürdigkeit erwog die Vorinstanz, die

Beschwerdeführerin habe die hohen Anforderungen an das ärztliche

"Berichtswesen" wiederholt missachtet und mit erheblicher,

krimineller Energie Dokumente erstellt oder verändert. Dies habe sie in der

Absicht getan, ihre vorgängigen Behauptungen zu belegen und damit ihre

Situation in unzulässiger Weise zu verbessern. Dabei könne keine Rede davon

sein, dass sie ihr Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Fälschung der

Doktorurkunde unumwunden zugegeben hätte. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin

gegenüber dem Beschwerdegegner immer wieder an ihrem Lügenkonstrukt

festgehalten, was auf eine charakterliche Schwäche im Umgang mit eigenem

Fehlverhalten, aber auch auf ein gesteigertes Geltungsbedürfnis zurückzuführen

sein dürfte. Auch mit der Auskündung ophtalmochirurgischer Kompetenzen habe die

Beschwerdeführerin wahrheitswidrig vorgegeben, selber über die entsprechende

Fachkompetenz zu verfügen, obwohl sie nach wie vor nicht über den hierfür

erforderlichen Titel verfüge. Dem Beschwerdegegner sei zuzustimmen, dass der

Beschwerdeführerin die Vertrauenswürdigkeit abzusprechen sei und ihr das

notwendige Vertrauen, das für eine wirksame Aufsicht erforderlich sei, nicht

mehr entgegengebracht werden könne. Bereits der im Zeitpunkt des Erlasses der

Verfügung des Beschwerdegegners vom 6. April 2021 bekannte Sachverhalt

habe die Verneinung der Vertrauenswürdigkeit gerechtfertigt. Die im Rahmen des

Rekursverfahrens neu aufgedeckten Sachverhalte, die sich mehrheitlich schon vor

Erlass der angefochtenen Verfügung, teilweise aber auch danach ereignet hätten,

ergänzten und verstärkten diese Beurteilung massgeblich. So könne denn auch

keine Rede (mehr) davon sein, dass der Beschwerdeführerin nur ein einmaliger

Verstoss vorgehalten werden könne. Tatsächlich bestehe weder jetzt noch in

absehbarer Zukunft Gewähr dafür, dass seitens des Beschwerdegegners, aber auch

seitens der Sozialversicherer auf die Angaben und Auskünfte der

Beschwerdeführerin vertraut werden könne und vorgelegte Dokumente

wahrheitsgemäss verfasst und nicht gefälscht oder verfälscht worden seien.

Angesichts des Verhaltens der Beschwerdeführerin würde eine weitere

Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung somit zu einer erheblichen

Gefährdung der öffentlichen Gesundheit führen.

3.3.3

Schliesslich erachtete die Vorinstanz den angeordneten Entzug der

Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung als Ärztin als

verhältnismässig. Der Entzug sei eine geeignete Massnahme zum Schutz der

öffentlichen Ordnung und Gesundheit. Sei die Vertrauenswürdigkeit nicht mehr

vorhanden, so sei die Anordnung einer milderen Massnahme von vornherein nicht

möglich. Der Bewilligungsentzug sei damit auch als erforderlich zu

qualifizieren. Weiter sei dieser der Beschwerdeführerin auch zumutbar, da das

öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung und Gesundheit durch

Sicherstellung einer wirksamen Aufsicht sowie das Interesse der Patientinnen

und Patienten an einer Behandlung durch eine vertrauenswürdige und ihren Beruf

in jeglicher Hinsicht sorgfältig und gesetzeskonform ausübende Person das

private Interesse der Beschwerdeführerin, weiterhin im Kanton Zürich in eigener

fachlicher Verantwortung praktizieren zu dürfen, überwiege. Der

Bewilligungsentzug stelle zwar eine einschneidende, die Wirtschaftsfreiheit

einschränkende Massnahme dar. Da der Beschwerdeführerin grundsätzlich aber

weiterhin eine Tätigkeit unter fachlicher Aufsicht bzw. ohne eigene fachliche

Verantwortung erlaubt bleibe, treffe sie die Massnahme nicht übermässig. Zudem

verbleibe der Beschwerdeführerin weiterhin die Möglichkeit, in den Kantonen

Basel-Stadt und Schwyz zu praktizieren.

3.4

3.4.1

Mit Beschwerde vom 14. Oktober 2022 anerkennt die Beschwerdeführerin

ausdrücklich den Sachverhalt gemäss dem – rechtskräftigen – Strafbefehl vom 22. Juli 2020, das heisst, bis zum Erlass

des Strafbefehls wiederholt und wahrheitswidrig gegenüber der Aufsichtsbehörde

und gegenüber Dritten vorgebracht zu haben, im Besitz eines in Deutschland

erworbenen Doktortitels zu sein, und ein Doktordiplom gefälscht zu haben.

Jedoch bestreitet sie, auch noch nach dem Erlass des Strafbefehls

fälschlicherweise ausgekündet zu haben, im Besitz eines Doktortitels zu sein.

Auch habe sie sich nie als Ophthalmochirurgin ausgekündet. Sodann laste ihr die

Gesundheitsdirektion "gesamthaft" zu Unrecht an, die Verlegung ihrer

Tätigkeit von der Institution I zur Institution J und/oder Institution D

weder rechtzeitig noch von sich aus gemeldet zu haben. Weiter sei zwar

zutreffend, dass das Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt ein

Disziplinarverfahren eröffnet habe. Unberücksichtigt bleibe, dass die zwei

Patientenakten den Patienten zwar verzögert zugestellt worden seien, es jedoch

nachweislich nicht zu einer abstrakten oder konkreten Gefährdung der Patienten

gekommen sei. In Bezug auf die – vermeintliche – Fälschung der

Weiterbildungsbestätigung gehe die Gesundheitsdirektion "teilweise"

von einem falschen Sachverhalt aus. Das Verfahren sei von der

Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 5. Juli 2021 eingestellt und danach

auch nicht wieder aufgenommen worden. Was die angeblich gefälschten

Operationsberichte betreffe, räume die Gesundheitsdirektion selbst ein, dass

die vorgelegten Akten keine direkte Überprüfung dieses Vorwurfs zuliessen. Was

das Wirtschaftlichkeitsverfahren betreffe, sei der Gesundheitsdirektion

immerhin insofern beizupflichten, als ihr – der Beschwerdeführerin – angesichts

der noch nicht abschliessend zu beurteilenden Sachlage (noch) keine evidenten

Verletzungen der Berufspflichten vorgehalten werden dürften.

Die Beschwerdeführerin macht

geltend, die Gesundheitsdirektion habe in Bezug auf den Vorwurf, dass sie nach

dem Erlass des Strafbefehls fälschlicherweise ausgekündet habe, im Besitz eines

Doktortitels zu sein, die im Verwaltungsverfahren grundsätzlich geltende

Untersuchungsmaxime zu Unrecht durch die Mitwirkungspflicht der Parteien

relativiert. Namentlich habe es die Gesundheitsdirektion unterlassen, den CEO

der K AG schriftlich anzufragen, ob sie – die Beschwerdeführerin – diesen

zur Änderung der Einträge auf der Homepage www.doktor.ch aufgefordert habe.

Demgegenüber habe sie – die Beschwerdeführerin – die bei einfachen

Internetsuchen auffindbaren Einträge mit unzulässigen Inhalten nachweislich

korrigieren und bereinigen lassen, wenn auch nicht immer erfolgreich. Eine von

der Gesundheitsdirektion geforderte Ausforschung des Internets und

Verantwortlichkeit für falsche Auskündungen nach Berichtigungen sei unzumutbar

und verletze das Prinzip der Verhältnismässigkeit. Des Weiteren sei in diesem

Zusammenhang in der Relativierung der Untersuchungsmaxime durch die

Mitwirkungspflicht der Parteien eine Verletzung von Art. 8 des

Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) zu rügen, da die

Gesundheitsdirektion zu Unrecht sinngemäss das Beweismass herabgesetzt habe.

Sie – die Beschwerdeführerin – habe nicht weitere Belege einreichen müssen,

zumal der Untersuchungsgrundsatz in § 7 Abs. 1 VRG die

Verwaltungsbehörde zur Abklärung des Sachverhaltes von Amtes wegen durch

Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Beizug von

Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere

Weise verpflichte. Im Zusammenhang mit der Bindungswirkung der

staatsanwaltlichen Einstellungsverfügung vom 5. Juli 2021 sei die

Gesundheitsdirektion "lediglich gesamthaft" fälschlich und

verfahrensfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Sachverhaltsabklärungen der

Staatsanwaltschaft nicht vollständig gewesen seien. Ein gesundheitsrechtlicher

berufsrechtlicher "Überhang", ohne Verurteilung sowie ohne

Aktenbeizug der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, sei mit dem

Willkürverbot nicht vereinbar. Sodann bestreitet die Beschwerdeführerin, es

pflichtwidrig unterlassen zu haben, den Wechsel des Standorts ihrer Tätigkeiten

zu melden. Während die Aufnahme ihrer Tätigkeit im Kanton Schwyz nicht

meldepflichtig gewesen sei, sei ihr das Unterlassen der Meldung der Aufgabe der

Tätigkeit an der Institution I "rechtlich gering" vorwerfbar,

zumal "§ 12 MedBV" (gemeint wohl: § 12 GesG) keine Pflicht

"zur sofortigen Meldung" vorsehe. Für die Aufhebung des

Rekursentscheids sprächen schliesslich "auch weiterhin nicht unerhebliche

weitere Verfahrensfehler in den Akten", namentlich die Eintragung des

Bewilligungsentzugs im Medizinalberuferegister vor der Rechtskraft der

Verfügung vom 6. April 2021 sowie die verzögerte Aufnahme des

aufsichtsrechtlichen Verfahrens.

3.4.2

Mit Eingabe vom 15. November 2023 reichte die Beschwerdeführerin ein

Schreiben des Gesundheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt ein, womit dieses

das gegen sie eröffnete Disziplinarverfahren gestützt "auf Ihre

Stellungnahme, der Anpassung des Briefkastenschilds sowie Ihre

Kooperationsbereitschaft" eingestellt hatte. Mit Eingabe vom

27.

Dezember 2022 reichte die Beschwerdeführerin sodann ein Schreiben des

Amts für Gesundheit und Soziales des Kantons Schwyz ein, womit dieses das gegen

sie eröffnete Disziplinarverfahren gestützt "auf Ihre Stellungnahmen in

rubrizierter Angelegenheit sowie Ihre Kooperationsbereitschaft"

eingestellt hatte.

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin vermag die

Rechtmässigkeit des Entzugs ihrer Bewilligung zur fachlich

eigenverantwortlichen Berufsausübung im Kanton Zürich nicht infrage zu stellen.

Der Verlust ihrer Vertrauenswürdigkeit, an die – wie erwähnt (vorn E. 2.5)

– hohe Anforderungen zu stellen sind und nicht

nur dem unmittelbaren Schutz der Patientinnen und Patienten, sondern auch dem

Vertrauen in das bzw. dem Ansehen des Gesundheitssystems dient, liesse bzw.

lässt sich schon allein mit ihrem dem Strafbefehl vom 22. Juli 2020 zugrundeliegenden und unbestrittenen Verhalten

begründen, selbst wenn es sich dabei um eine singuläre strafrechtliche

Verurteilung handeln mag. Jedenfalls die Urkundenfälschung ist als sehr

gravierend zu bezeichnen, zumal sie im Zusammenhang mit der Berufsausübung

stand bzw. steht und die Erlangung eines persönlichen Vorteils bezweckte. Als

Ärztin hat die Beschwerdeführerin auch Rezepte, Zeugnisse und Gutachten

zuhanden Privater und behördlicher Stellen auszustellen und dabei ungeachtet

eigener Interessen stets Gewähr für die Richtigkeit des Inhalts zu bieten. Die

Urkundenfälschung lässt an der entsprechenden Fähigkeit der Beschwerdeführerin

erheblich zweifeln, und der Umstand, dass sie das gefälschte Doktordiplom der Gesundheitsdirektion einreichte, offenbart eine

beachtliche Geringschätzung dieser gegenüber. Dazu kommt die fälschliche

Auskündung als "Dr. med.". Bereits

diese Sachverhalte rechtfertigen den Bewilligungsentzug, weshalb es sich erübrigt,

näher auf die übrigen – von der Beschwerdeführerin bestrittenen (vorn

E. 3.4.1) – Vorwürfe des Beschwerdegegners und der Gesundheitsdirektion einzugehen.

Insofern festzuhalten ist immerhin, dass das von der Staatsanwaltschaft

See/Oberland betreffend Urkundenfälschung geführte Strafverfahren schliesslich

mangels Nachweises einer ungerechtfertigten Bereicherungsabsicht eingestellt

wurde, die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand – das eigenhändige

Erstellen einer Weiterbildungsbestätigung und das Anbringen einer fremden,

eingescannten Unterschrift – jedoch eingestanden hatte. Dieses Verhalten stellt

die Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin ebenso infrage wie die von den

Kantonen Basel-Stadt und Schwyz eröffneten Disziplinarverfahren, auch wenn

diese letztlich – mit gewissen Vorbehalten der zuständigen Behörden –

eingestellt wurden. Inwiefern die pauschal gerügte Eintragung des

Bewilligungsentzugs im Medizinalberuferegister vor der Rechtskraft der

Verfügung vom 6. April 2021 sowie die angeblich verzögerte Aufnahme des

aufsichtsrechtlichen Verfahrens zugunsten der Beschwerdeführerin zu würdigen

sein bzw. zu einer positiv(er)en Einschätzung ihrer Vertrauenswürdigkeit führen

müssten, erschliesst sich nicht.

4.2

Zur

Auflage, innert einer Frist von drei Wochen Behandlungen von Patientinnen und

Patienten, die bereits in Behandlung stehen, abzuschliessen oder sie innert

gleicher Frist zur geeigneten Weiterbehandlung zu überweisen, und dem Verbot,

neue Behandlungen zu beginnen (Dispositivziffer II der Verfügung vom

6.

April 2021), äussert sich die Beschwerdeführerin nicht. Diese

Verpflichtung ist eine Folge des rechtmässigen Entzugs der Bewilligung zur

fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung und ebenfalls nicht zu

beanstanden. Auch zur Auflage, die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses als

Ärztin unter fachlicher Aufsicht vor Stellenantritt zu melden, unter Beilage

einer schriftlichen Bestätigung, dass der zukünftige Arbeitgeber über den

Inhalt der Verfügung vom 6. April 2021 informiert worden sei, macht die

Beschwerdeführerin keine Ausführungen. Der Vollständigkeit halber ist hierzu

festzuhalten, dass es sich zur Gewährleistung des Patientenschutzes im

Einzelfall als notwendig erweisen kann, den Bewilligungsentzug nach

Art. 38 MedBG zu publizieren (§ 5 Abs. 2 GesG). Dabei stellt

eine Publikation im Amtsblatt die schwerste Massnahme dar, wovon der

Beschwerdegegner absah. Die angeordnete Information des zukünftigen

Arbeitgebers erweist sich zum Schutz der Patientensicherheit als erforderlich,

kann doch ein solcher seiner Aufsichtspflicht über die Beschwerdeführerin nur

dann vollumfänglich nachkommen, wenn er Kenntnis von der fehlenden

Vertrauenswürdigkeit hat. Die Informationspflicht ist auch geeignet, die

Patientensicherheit zu gewährleisten. Zwar dürfte sich dieselbe im Fall der

Stellensuche für die Beschwerdeführerin erschwerend auswirken. Unter den

vorliegenden Umständen ist das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen

Ordnung und Gesundheit aber höher zu gewichten als das private Interesse der

Beschwerdeführerin. Damit erweist sich auch diese Verpflichtung der

Beschwerdeführerin als rechtmässig.

4.3

Der Entzug

der Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung erweist sich auch als

verhältnismässig, wobei die Beschwerdeführerin insofern ebenfalls auf

Ausführungen verzichtet. Einerseits ist diese Massnahme als zum Schutz der

öffentlichen Ordnung und Gesundheit sowie von Patientinnen und Patienten

geeignet zu betrachten. Andererseits ist der Bewilligungsentzug auch als

erforderlich zu qualifizieren. Tatsächlich handelt es sich beim Entzug der

Bewilligung nach Art. 38 MedBG und nach § 7 Abs. 2 in Verbindung

mit § 5 Abs. 1 lit. c GesG – anders als beim disziplinarischen

Entzug – um einen "Sicherungsentzug", der dem objektiven Schutz der

öffentlichen Gesundheit im Allgemeinen und dem Schutz der Patientinnen und

Patienten im Besonderen dient (vorn E. 2.4). Sind die Voraussetzungen für

die Erteilung nicht mehr erfüllt, steht der rechtsanwendenden Behörde kein

Entschliessungsermessen mehr zu. Darauf weisen der Wortlaut von § 5 Abs. 1 GesG, wonach die Direktion die Bewilligung "entzieht",

wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind (keine

Kann-Bestimmung), und die polizeirechtliche Natur der Bewilligung hin, welche

den Widerruf verlangt, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde,

nachträglich entfallen. Kommt die zuständige Behörde zum Schluss, die

Vertrauenswürdigkeit sei nicht mehr gegeben, bleibt somit als einzige

Rechtsfolge der Entzug der erteilten Bewilligung (vgl. dazu BGr, 17. Juni

2014, 2C_853/2013, E. 9.1.2, wonach der Gesetzgeber die Frage der

Erforderlichkeit der Massnahme vorab entschieden habe; VGr, 6. Februar

2020, VB.2019.00241, E. 5.2). Das Aussprechen einer Busse oder eines

Verweises als mildere Massnahme, wie dies die Beschwerdeführerin eventualiter

beantragt, kommt damit nicht infrage. Zu Recht erachtete die

Gesundheitsdirektion den einschneidenden Bewilligungsentzug auch als der

Beschwerdeführerin zumutbar (vorn E. 3.3.3). Das öffentliche Interesse am

Schutz der Patientinnen und Patienten und eines intakten Gesundheitswesens, das

auf einem verlässlichen, integren Vertrauensverhältnis und einer offenen und

ehrlichen Zusammenarbeit zwischen Gesundheitsbehörden und Leistungserbringern basiert,

ist vorliegend höher zu gewichten als das wirtschaftliche Interesse der

Beschwerdeführerin, welches zudem dadurch relativiert wird, dass ihr eine

Tätigkeit unter fachlicher Aufsicht bzw. ohne eigene fachliche Verantwortung im

Kanton Zürich ebenso erlaubt bleibt wie das selbständige Praktizieren in den

Kantonen Basel-Stadt und Schwyz.

4.4

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs.2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr mangels Obsiegens

nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche

beantragt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 4'400.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 4'545.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Gesundheitsdirektion;

c) das Eidgenössische Departement des Innern (EDI).