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Entscheid

VB.2022.00630

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00630

28. Dezember 2022Deutsch10 min

(URT.2023.24317)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00630

Urteil

der 4. Kammer

vom 2. Februar 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Elias Ritzi.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

B, eine 1935 geborene, in Indien wohnhafte Tibeterin,

reiste am 9. August 2021 in die Schweiz ein. Am 25. August 2021

stellte A, die Enkelin von B, eine Schweizerbürgerin, im eigenen Namen und

namens der drei Kinder von B ein Gesuch um Bewilligung der

Einreise ihrer Grossmutter bzw. Mutter zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei ihnen.

Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 19. Mai 2022 ab.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen

erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 15. September 2022 ab (Dispositiv-Ziff. I),

verpflichtete B zum Verlassen der Schweiz bis 30. November 2022

(Dispositiv-Ziff. II), auferlegte A die Rekurskosten von insgesamt Fr.

805.- (Dispositiv- Ziff. III) und verweigerte ihr eine Parteientschädigung

(Dispositiv-Ziff. IV).

III.

Am 18. Oktober 2022 führte A Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der Rekursentscheid vom 15. September

2022.

sei aufzuheben und B sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 24. Oktober 2022 auf eine

Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf Beschwerdeantwort. Am 7. November

2022.

machte A eine weitere Eingabe.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des

Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Aus dem in

Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,

SR 101) garantierten Recht auf Achtung des Familienlebens ergibt sich ein

Anwesenheitsanspruch für eine ausländische Person, wenn sie nahe Verwandte mit

einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat und die familiäre

Beziehung tatsächlich gelebt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60

E. 1d/aa). Im Unterschied zu den

Mitgliedern der Kernfamilie, welche aufgrund eines gemeinsamen Lebensplans (Ehe

bzw. Kindsverhältnis) grundsätzlich zusammengehören und demzufolge gestützt auf

Art. 8 Ziff. 1 EMRK einen

Anspruch auf Zusammenführung (landesrechtlich umgesetzt in Art. 42 ff.

AIG) geltend machen können, muss beim

erweiterten Familien­begriff eine besonders enge Beziehung bestehen, damit im

Fall der Verweigerung des Aufenthaltsrechts überhaupt von einem Eingriff in das

Familienleben gesprochen werden kann (BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016,

E. 2.2, auch zum Folgenden). Erforderlich ist eine Unterstützungsbedürftigkeit,

welcher nur die betreffenden (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen entsprechen

können (BGr, 5. Dezember 2013, 2C_546/2013, E. 4.1). Ein bestehendes,

familienähnliches Zusammenleben ist somit Vor­aussetzung dafür, dass der

erweiterte Familienbegriff überhaupt zur Anwendung kommt. Bei anderer

Betrachtungsweise würde faktisch ein voraussetzungsloser Anspruch auf

Familiennachzug von Angehörigen ausserhalb der Kernfamilie resultieren, der mit

Art. 42 ff. AIG gerade

ausgeschlossen werden sollte. Die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen

Kindern fällt somit nur unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1

EMRK, wenn sie aufgrund der bestehenden

Abhängigkeit besonders eng ist. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis

kann insbesondere aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen resultieren wie bei

körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten, die

die Betreuung durch ein hier lebendes erwachsenes Kind als unabdingbar

erscheinen lassen (BGr, 5. Dezember 2013,

2C_546/2013, E. 4.3).

2.2

Die Beschwerdeführerin

begründet das Gesuch um Familiennachzug sinngemäss damit, dass B aufgrund ihres

Gesundheitszustandes nicht mehr fähig sei, für sich selbst zu sorgen. Aus einem

Bericht des stellvertretenden Chefarztes der Klinik für Orthopädie, Hand- und

Unfallchirurgie des der Klinik C ergibt sich, dass B stark gehbehindert

ist und sich im Rollstuhl fortbewegt. Nur wenige Schritte seien ihr möglich.

Aus einem Bericht einer anderen Ärztin desselben Spitals geht hervor, dass die sie

unter anderem an einer schweren medial führenden Gonarthrose mit fast

aufgehobenem Gelenkspalt, einer subchondralen Mehrsklerose sowie kräftigen

osteophytären Randausziehungen leidet. Sodann leidet B laut einem weiteren

Arztbericht unter anderem an einer arteriellen Hypertonie, einer chronischen

Niereninsuffizienz, an Adipositas Grad I und an Diabetes Typ II.

2.3

Die in der

Schweiz wohnhafte Beschwerdeführerin vermag kein bestehendes, familienähnliches

Zusammenleben mit ihrer Grossmutter zu belegen, welches durch die

Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung vereitelt würde. Die

Beschwerdeführerin und die Kinder von B leben bereits seit längerer Zeit in der

Schweiz, wogegen B erst im Sommer 2021 in die Schweiz einreiste und davor in

Indien wohnhaft war. Vor ihrer Einreise lebte sie nicht mit ihren in der

Schweiz wohnhaften Kindern oder der Beschwerdeführerin zusammen. Die geltend

gemachten Besuche "fast alle zwei Jahre" vermögen kein Zusammenleben

zu begründen. Das aktuelle Zusammenleben und die Betreuungssituation zwischen B

und ihren Angehörigen in der Schweiz sind sodann einzig darauf zurückzuführen,

dass B durch ihre Einreise mit einem Besuchsvisum und anschliessende Wohnsitznahme

in der Schweiz vollendete Tatsachen geschaffen hat. Dies kann jedoch bei der

rechtlichen Beurteilung des Aufenthaltsanspruchs keine Berücksichtigung finden (BGr,

23.

Juni 2017, 2C_5/2017, E. 3.5; 10. November 2016, 2C_131/2016,

E. 4.5). Somit fällt die Beziehung von B zu ihren hier wohnhaften

Angehörigen nicht unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK.

2.4

Angesichts

der bei den Akten liegenden ärztlichen Berichte ist der Beschwerdeführerin

darin zuzustimmen, dass ihre Grossmutter betreuungs- und pflegebedürftig ist.

Diese Pflegebedürftigkeit begründet jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis zu

ihren Angehörigen. Die Pflegebedürftigkeit ist alters- und krankheitsbedingt,

nicht personenspezifisch ausgerichtet. Aus den von der Beschwerdeführerin

eingereichten ärztlichen Berichten ergibt sich, dass B stark in der Mobilität

eingeschränkt und deshalb in erster Linie auf Hilfe bei alltäglichen

Besorgungen und auf Betreuung durch medizinisches Fachpersonal angewiesen ist.

Beides erfordert keine zwingende Wohnsitznahme bei ihren Angehörigen in der

Schweiz. Für die notwendige Unterstützung und medizinische Betreuung kann auch die Hilfe von Drittpersonen in Indien in Anspruch

genommen werden. Da sich die Beschwerdeführerin und die Kinder von B bereit erklärt haben, für die

Lebenshaltungskosten in der Schweiz aufzukommen, ist es ihnen auch möglich,

finanziell für ihre Pflege und Betreuung in Indien aufzukommen, zumal die

Lebenshaltungskosten dort deutlich niedriger sind als in der Schweiz. Dass es

in Indien keine entsprechenden Pflegeangebote gibt, bringt die

Beschwerdeführerin nicht vor. Dass ihre Grossmutter imstande ist, die Hilfe

Dritter in Anspruch zu nehmen, zeigt sich bereits daran, dass sie sich in

Indien schon vor der Einreise in die Schweiz von einem Nachbarn pflegen liess.

2.5

Das

Anliegen der Beschwerdeführerin, die Pflege und Betreuung ihrer Grossmutter in

der Schweiz zu übernehmen, ist zwar nachvollziehbar; indes kann nicht von einem

besonderen Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung ausgegangen

werden, womit die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Grossmutter

nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13

Abs. 1 BV fällt. Somit vermag die Beschwerdeführerin aus den genannten

Bestimmungen keinen Aufenthaltsanspruch für ihre Grossmutter abzuleiten.

3.

3.1

Da B

Dispositiv

demnach aus dem Völkerrecht keinen Anspruch auf Anwesenheit ableiten kann und

ein solcher auch aufgrund des Landesrechts nicht besteht, hatten Beschwerdegegner

und Vorinstanz zu prüfen, ob ihr in Abweichung von den allgemeinen

Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–29 AIG) eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. Der diesbezügliche Entscheid steht im

pflichtgemäss auszuübenden Ermessen des Beschwerdegegners (Marc Spescha in:

ders. et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich etc. 2019, Art. 30

AIG N. 1). Diese Ermessensausübung kann das Verwaltungsgericht nur auf das

Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen,

hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung

mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.

und 66 ff.).

3.2 Gemäss Art. 28

AIG können nicht mehr erwerbstätige ausländische Personen zum dauerhaften

Aufenthalt in der Schweiz zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat

festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche

Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen

finanziellen Mittel verfügen (lit. c). Selbst bei Erfüllung sämtlicher

Voraussetzungen vermittelt diese Bestimmung keinen Anspruch auf

Bewilligungserteilung (BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 7.6;

VGr, 22. August 2019, VB.2019.00296, E. 3.1 Abs. 2).

3.3 Besondere

persönliche Beziehungen liegen nach Art. 25 Abs. 2 der

Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201] namentlich vor, wenn frühere

längere Aufenthalte in der Schweiz, etwa wegen Ferien, Ausbildung oder

Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a) oder enge Beziehungen zu nahen

Verwandten in der Schweiz bestehen (lit. b). Praxisgemäss liegen

persönliche Beziehungen im Sinn von Art. 28 lit. b AIG nur vor, wenn eigene

Beziehungen der Rentnerin oder des Rentners zur Schweiz vorhanden sind, die auf

der Herausbildung persönlicher und unabhängiger (mithin von Familienangehörigen

losgelöster) soziokultureller Interessen gründen (beispielsweise Verbindungen

zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder

direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung). Hingegen genügen allein Beziehungen

zu hier lebenden Verwandten, wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in

der Schweiz nicht für die Annahme einer besonderen persönlichen Beziehung zur

Schweiz im Sinn der erwähnten Bestimmung (VGr, 18. März 2021, VB.2020.00416,

E. 3.4; BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 10.2 – 14. September

2012, C-797/2011, E. 9.1.7). Ob besondere persönliche Beziehungen zur

Schweiz bestehen, wird unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des

Einzelfalls beurteilt (BVGr, 6. Juni 2019, F-4271/2017, E. 8.2.3).

Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, ihre

Grossmutter sei "fast alle zwei Jahre in der Schweiz" auf Besuch

gewesen und die Schweiz sei "fast eine zweite Heimat für sie

geworden". Diese geltend gemachten Aufenthalte hatten jedoch stets den

Zweck, ihre hier lebenden Angehörigen zu besuchen. Eigene Beziehungen zur

Schweiz, welche unabhängig von ihren Angehörigen existieren, werden nicht

geltend gemacht. Damit erweist sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz,

B verfügte über keine besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz, nicht

als rechtsverletzend.

3.4 Dazu

kommt, dass B selbst nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um

ihren Lebensbedarf in der Schweiz zu decken. In Bezug auf die Zusagen ihrer

hier wohnhaften Angehörigen, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, ist

anzumerken, dass sie diese nicht in rechtlich bindender Form abgegeben haben

und ohnehin jederzeit widerrufen könnten (vgl. VGr, 18. Februar 2021,

VB.2020.00719, E. 7.1.3; 6. Dezember 2017, VB.2017.00574,

E. 2.5).

3.5 Die Voraussetzungen

von Art. 28 AIG müssen kumulativ erfüllt sein. Die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung scheitert an beiden Voraussetzungen: B hat keine

besondere persönliche Beziehung zur Schweiz und verfügt nicht über ausreichende

finanzielle Mittel.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4

BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

5. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).