VB.2022.00630
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00630
28. Dezember 2022Deutsch10 min
(URT.2023.24317)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00630
Urteil
der 4. Kammer
vom 2. Februar 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Elias Ritzi.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
B, eine 1935 geborene, in Indien wohnhafte Tibeterin,
reiste am 9. August 2021 in die Schweiz ein. Am 25. August 2021
stellte A, die Enkelin von B, eine Schweizerbürgerin, im eigenen Namen und
namens der drei Kinder von B ein Gesuch um Bewilligung der
Einreise ihrer Grossmutter bzw. Mutter zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei ihnen.
Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 19. Mai 2022 ab.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen
erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 15. September 2022 ab (Dispositiv-Ziff. I),
verpflichtete B zum Verlassen der Schweiz bis 30. November 2022
(Dispositiv-Ziff. II), auferlegte A die Rekurskosten von insgesamt Fr.
805.- (Dispositiv- Ziff. III) und verweigerte ihr eine Parteientschädigung
(Dispositiv-Ziff. IV).
III.
Am 18. Oktober 2022 führte A Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der Rekursentscheid vom 15. September
2022.
sei aufzuheben und B sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 24. Oktober 2022 auf eine
Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf Beschwerdeantwort. Am 7. November
2022.
machte A eine weitere Eingabe.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des
Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Aus dem in
Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) garantierten Recht auf Achtung des Familienlebens ergibt sich ein
Anwesenheitsanspruch für eine ausländische Person, wenn sie nahe Verwandte mit
einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat und die familiäre
Beziehung tatsächlich gelebt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60
E. 1d/aa). Im Unterschied zu den
Mitgliedern der Kernfamilie, welche aufgrund eines gemeinsamen Lebensplans (Ehe
bzw. Kindsverhältnis) grundsätzlich zusammengehören und demzufolge gestützt auf
Art. 8 Ziff. 1 EMRK einen
Anspruch auf Zusammenführung (landesrechtlich umgesetzt in Art. 42 ff.
AIG) geltend machen können, muss beim
erweiterten Familienbegriff eine besonders enge Beziehung bestehen, damit im
Fall der Verweigerung des Aufenthaltsrechts überhaupt von einem Eingriff in das
Familienleben gesprochen werden kann (BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016,
E. 2.2, auch zum Folgenden). Erforderlich ist eine Unterstützungsbedürftigkeit,
welcher nur die betreffenden (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen entsprechen
können (BGr, 5. Dezember 2013, 2C_546/2013, E. 4.1). Ein bestehendes,
familienähnliches Zusammenleben ist somit Voraussetzung dafür, dass der
erweiterte Familienbegriff überhaupt zur Anwendung kommt. Bei anderer
Betrachtungsweise würde faktisch ein voraussetzungsloser Anspruch auf
Familiennachzug von Angehörigen ausserhalb der Kernfamilie resultieren, der mit
Art. 42 ff. AIG gerade
ausgeschlossen werden sollte. Die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen
Kindern fällt somit nur unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1
EMRK, wenn sie aufgrund der bestehenden
Abhängigkeit besonders eng ist. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
kann insbesondere aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen resultieren wie bei
körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten, die
die Betreuung durch ein hier lebendes erwachsenes Kind als unabdingbar
erscheinen lassen (BGr, 5. Dezember 2013,
2C_546/2013, E. 4.3).
2.2
Die Beschwerdeführerin
begründet das Gesuch um Familiennachzug sinngemäss damit, dass B aufgrund ihres
Gesundheitszustandes nicht mehr fähig sei, für sich selbst zu sorgen. Aus einem
Bericht des stellvertretenden Chefarztes der Klinik für Orthopädie, Hand- und
Unfallchirurgie des der Klinik C ergibt sich, dass B stark gehbehindert
ist und sich im Rollstuhl fortbewegt. Nur wenige Schritte seien ihr möglich.
Aus einem Bericht einer anderen Ärztin desselben Spitals geht hervor, dass die sie
unter anderem an einer schweren medial führenden Gonarthrose mit fast
aufgehobenem Gelenkspalt, einer subchondralen Mehrsklerose sowie kräftigen
osteophytären Randausziehungen leidet. Sodann leidet B laut einem weiteren
Arztbericht unter anderem an einer arteriellen Hypertonie, einer chronischen
Niereninsuffizienz, an Adipositas Grad I und an Diabetes Typ II.
2.3
Die in der
Schweiz wohnhafte Beschwerdeführerin vermag kein bestehendes, familienähnliches
Zusammenleben mit ihrer Grossmutter zu belegen, welches durch die
Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung vereitelt würde. Die
Beschwerdeführerin und die Kinder von B leben bereits seit längerer Zeit in der
Schweiz, wogegen B erst im Sommer 2021 in die Schweiz einreiste und davor in
Indien wohnhaft war. Vor ihrer Einreise lebte sie nicht mit ihren in der
Schweiz wohnhaften Kindern oder der Beschwerdeführerin zusammen. Die geltend
gemachten Besuche "fast alle zwei Jahre" vermögen kein Zusammenleben
zu begründen. Das aktuelle Zusammenleben und die Betreuungssituation zwischen B
und ihren Angehörigen in der Schweiz sind sodann einzig darauf zurückzuführen,
dass B durch ihre Einreise mit einem Besuchsvisum und anschliessende Wohnsitznahme
in der Schweiz vollendete Tatsachen geschaffen hat. Dies kann jedoch bei der
rechtlichen Beurteilung des Aufenthaltsanspruchs keine Berücksichtigung finden (BGr,
23.
Juni 2017, 2C_5/2017, E. 3.5; 10. November 2016, 2C_131/2016,
E. 4.5). Somit fällt die Beziehung von B zu ihren hier wohnhaften
Angehörigen nicht unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK.
2.4
Angesichts
der bei den Akten liegenden ärztlichen Berichte ist der Beschwerdeführerin
darin zuzustimmen, dass ihre Grossmutter betreuungs- und pflegebedürftig ist.
Diese Pflegebedürftigkeit begründet jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis zu
ihren Angehörigen. Die Pflegebedürftigkeit ist alters- und krankheitsbedingt,
nicht personenspezifisch ausgerichtet. Aus den von der Beschwerdeführerin
eingereichten ärztlichen Berichten ergibt sich, dass B stark in der Mobilität
eingeschränkt und deshalb in erster Linie auf Hilfe bei alltäglichen
Besorgungen und auf Betreuung durch medizinisches Fachpersonal angewiesen ist.
Beides erfordert keine zwingende Wohnsitznahme bei ihren Angehörigen in der
Schweiz. Für die notwendige Unterstützung und medizinische Betreuung kann auch die Hilfe von Drittpersonen in Indien in Anspruch
genommen werden. Da sich die Beschwerdeführerin und die Kinder von B bereit erklärt haben, für die
Lebenshaltungskosten in der Schweiz aufzukommen, ist es ihnen auch möglich,
finanziell für ihre Pflege und Betreuung in Indien aufzukommen, zumal die
Lebenshaltungskosten dort deutlich niedriger sind als in der Schweiz. Dass es
in Indien keine entsprechenden Pflegeangebote gibt, bringt die
Beschwerdeführerin nicht vor. Dass ihre Grossmutter imstande ist, die Hilfe
Dritter in Anspruch zu nehmen, zeigt sich bereits daran, dass sie sich in
Indien schon vor der Einreise in die Schweiz von einem Nachbarn pflegen liess.
2.5
Das
Anliegen der Beschwerdeführerin, die Pflege und Betreuung ihrer Grossmutter in
der Schweiz zu übernehmen, ist zwar nachvollziehbar; indes kann nicht von einem
besonderen Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung ausgegangen
werden, womit die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Grossmutter
nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13
Abs. 1 BV fällt. Somit vermag die Beschwerdeführerin aus den genannten
Bestimmungen keinen Aufenthaltsanspruch für ihre Grossmutter abzuleiten.
3.
3.1
Da B
Dispositiv
demnach aus dem Völkerrecht keinen Anspruch auf Anwesenheit ableiten kann und
ein solcher auch aufgrund des Landesrechts nicht besteht, hatten Beschwerdegegner
und Vorinstanz zu prüfen, ob ihr in Abweichung von den allgemeinen
Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–29 AIG) eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. Der diesbezügliche Entscheid steht im
pflichtgemäss auszuübenden Ermessen des Beschwerdegegners (Marc Spescha in:
ders. et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich etc. 2019, Art. 30
AIG N. 1). Diese Ermessensausübung kann das Verwaltungsgericht nur auf das
Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen,
hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung
mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.
und 66 ff.).
3.2 Gemäss Art. 28
AIG können nicht mehr erwerbstätige ausländische Personen zum dauerhaften
Aufenthalt in der Schweiz zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat
festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche
Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen
finanziellen Mittel verfügen (lit. c). Selbst bei Erfüllung sämtlicher
Voraussetzungen vermittelt diese Bestimmung keinen Anspruch auf
Bewilligungserteilung (BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 7.6;
VGr, 22. August 2019, VB.2019.00296, E. 3.1 Abs. 2).
3.3 Besondere
persönliche Beziehungen liegen nach Art. 25 Abs. 2 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201] namentlich vor, wenn frühere
längere Aufenthalte in der Schweiz, etwa wegen Ferien, Ausbildung oder
Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a) oder enge Beziehungen zu nahen
Verwandten in der Schweiz bestehen (lit. b). Praxisgemäss liegen
persönliche Beziehungen im Sinn von Art. 28 lit. b AIG nur vor, wenn eigene
Beziehungen der Rentnerin oder des Rentners zur Schweiz vorhanden sind, die auf
der Herausbildung persönlicher und unabhängiger (mithin von Familienangehörigen
losgelöster) soziokultureller Interessen gründen (beispielsweise Verbindungen
zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder
direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung). Hingegen genügen allein Beziehungen
zu hier lebenden Verwandten, wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in
der Schweiz nicht für die Annahme einer besonderen persönlichen Beziehung zur
Schweiz im Sinn der erwähnten Bestimmung (VGr, 18. März 2021, VB.2020.00416,
E. 3.4; BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 10.2 – 14. September
2012, C-797/2011, E. 9.1.7). Ob besondere persönliche Beziehungen zur
Schweiz bestehen, wird unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des
Einzelfalls beurteilt (BVGr, 6. Juni 2019, F-4271/2017, E. 8.2.3).
Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, ihre
Grossmutter sei "fast alle zwei Jahre in der Schweiz" auf Besuch
gewesen und die Schweiz sei "fast eine zweite Heimat für sie
geworden". Diese geltend gemachten Aufenthalte hatten jedoch stets den
Zweck, ihre hier lebenden Angehörigen zu besuchen. Eigene Beziehungen zur
Schweiz, welche unabhängig von ihren Angehörigen existieren, werden nicht
geltend gemacht. Damit erweist sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz,
B verfügte über keine besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz, nicht
als rechtsverletzend.
3.4 Dazu
kommt, dass B selbst nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um
ihren Lebensbedarf in der Schweiz zu decken. In Bezug auf die Zusagen ihrer
hier wohnhaften Angehörigen, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, ist
anzumerken, dass sie diese nicht in rechtlich bindender Form abgegeben haben
und ohnehin jederzeit widerrufen könnten (vgl. VGr, 18. Februar 2021,
VB.2020.00719, E. 7.1.3; 6. Dezember 2017, VB.2017.00574,
E. 2.5).
3.5 Die Voraussetzungen
von Art. 28 AIG müssen kumulativ erfüllt sein. Die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung scheitert an beiden Voraussetzungen: B hat keine
besondere persönliche Beziehung zur Schweiz und verfügt nicht über ausreichende
finanzielle Mittel.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4
BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).