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Entscheid

VB.2022.00631

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00631

30. November 2022Deutsch19 min

(URT.2022.24172)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2022.00631

Urteil

der 2. Kammer

vom 30. November 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident

Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth

Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1989, Staatsangehöriger des Kosovo, heiratete

am 28. März 2012 in seiner Heimat die gleichaltrige, aus dem Kosovo

stammende Schweizer Bürgin C und reiste am 27. Juli 2012 in die Schweiz

ein. Am 7. August 2012 erhielt er im Rahmen des Familiennachzugs eine

Aufenthaltsbewilligung, letztmals verlängert bis zum 26. Juli 2016. Am 8. Oktober

2015 kam es zur Trennung. Die Ehegatten liessen sich am 8. Oktober 2017

scheiden. Mit Verfügung vom 23. Mai 2016 wies das Migrationsamt A aus der

Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid

der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 10. Juli 2017, Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 15. November 2017). In der Folge setzte ihm das

Migrationsamt eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 15. Januar

2018.

Am 15. Januar 2018 reichte A ein Gesuch um

Vorbereitung der Heirat mit der in der Schweiz aufenthaltsberechtigten

slowakischen Staatsangehörigen D (geboren 1990)ein . Während des Ehevorbereitungsverfahrens

wurde der Aufenthalt von A geduldet. Am 19. April 2018 heirateten A und D,

woraufhin ihm im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA erteilt wurde, zuletzt befristet bis 31. Mai 2023. A zog am 31. Dezember

2018 aus der ehelichen Wohnung aus. Mit Verfügung vom 17. Juni 2022

widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A, wies ihn

aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 16. September

2022.

Erwägungen

II.

Den dagegen am 21. Juli 2022 erhobenen Rekurs wies

die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 14. September 2022 ab und

setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 16. Dezember

2022.

III.

Mit Beschwerde vom 20. Oktober 2022 beantragte A dem

Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids der Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion vom 14. September 2022 und den Verzicht auf den

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Es sei die ihm bis am 16. Dezember

2022.

angesetzte Frist zum Verlassen der Schweiz aufzuheben und den Vorinstanzen

zu verbieten, ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Eventualiter sei die Sache an

die Vorinstanzen zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid

zurückzuweisen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei davon

Vormerk zu nehmen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende

Wirkung zukomme, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 21. Oktober 2022 merkte

der Abteilungspräsident an, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zukomme und setzte ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgrund der

offenen Kosten bei der Zürcher Justiz in der Höhe von Fr. 28'964.45,

ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

A leistete die Kaution fristgerecht.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und

-unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer rügt in prozessualer Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

[BV]) bzw. rügt sinngemäss eine

Verletzung der Untersuchungspflicht durch die Vorinstanz. Diese habe vom

Beschwerdeführer angebotene Beweismittel (Wohnungskontrolle, erneute und

aktuelle Befragung der Ehegatten, Nachbarn und Drittpersonen) nicht abgenommen

und willkürlich auf einen veralteten Sachverhalt abgestellt. Darüber hinaus

soll die Vorinstanz "voreingenommen" agiert haben, indem sie unüblich

rasch entschieden habe und die Erwägungen des Migrationsamts ausführlicher

dargestellt habe als die Rekursbegründung. Sie habe dem erneuten Zusammenleben

der Eheleute a priori keine Bedeutung beigemessen.

2.2

Zum Anspruch

auf rechtliches Gehör gehört das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines

in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern sowie das

Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen,

rechtserheblichen Beweismittel (BGE 127 I 54 E. 2b). Art. 29 Abs. 2

BV räumt keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung ein (BGE 134 I 140 E. 5.3;

130.

II 425 E. 2.1). Auch steht die Verfassungsgarantie einer

vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht entgegen. Das Gericht kann auf die Abnahme

von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine

Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung

werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 134 I 140 E. 5.3;

130.

II 425 E. 2.1; BGr, 5. Juni 2013, 2C_906/2012, E. 2.1; 10. Oktober

2011, 2C_276/2011, E. 2.1, nicht publiziert in BGE 137 II 393). Gemäss § 4a VRG haben

Verwaltungsbehörden die bei ihnen eingeleiteten Verfahren beförderlich zu

behandeln und ohne Verzug zu erledigen.

2.3

Die Vorinstanz

begründete den Verzicht auf die Erhebung der angebotenen Beweismittel im

angefochtenen Entscheid wie folgt: Alleine aus dem Umstand, dass die Befragung

der Ehegatten vom 9. April 2021 17 Monate her sei und die Ehefrau sich per

1.

Mai 2021 an der Wohnadresse des Beschwerdeführers angemeldet habe und

im Rekursverfahren eine aktuelle Wohnsitzbestätigung eingereicht worden sei,

könne nicht auf einen aufrichtigen Ehewillen des Beschwerdeführers und eine

tatsächlich gelebte Beziehung geschlossen werden. So ergebe sich nach der

Rechtsprechung, dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt

war nicht notwendigerweise schon daraus, dass die Ehegatten während einer

gewissen Zeit zusammengelebt und (angeblich) intime Beziehungen unterhalten hätten;

ein derartiges Verhalten könne auch nur dazu dienen, den wahren

Aufenthaltszweck den Behörden gegenüber zu verschleiern (vgl. BGr,

8.

Januar 2019, 2C_599/2018, E. 3.2). Der anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer habe es denn auch unterlassen, einfach beibringbare minimale

Sachbeweise vorzulegen, die seinen Standpunkt einigermassen glaubhaft

erscheinen lassen würden. Sie sei deshalb nicht gehalten, weitere Abklärungen

vorzunehmen, wie etwa eine Wohnungskontrolle, die (erneute) Befragung der

Ehegatten, der Nachbarn oder weiterer Drittpersonen. Hinzu komme, dass sich die

Ehegatten auf eine Wohnungskontrolle und eine Befragung vorbereiten könnten. Daher

sei daraus kein Mehrwert zu erwarten.

2.4

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers erfüllen

das Rekursverfahren und der Rekursentscheid die gesetzlichen Anforderungen. So

geht die Vorinstanz auf die geltend gemachte Sachverhaltsänderung ein und

begründet in ihrem Entscheid, weshalb sie dem Zusammenzug der Ehegatten keine

massgebende Bedeutung zumass und auf weitere Abklärungen verzichtet hat. Die

Vorinstanz macht dabei deutlich, dass sie die vom Beschwerdeführer dargelegten

Umstände und angebotenen Beweismittel nicht für geeignet hält, den

rechtserheblichen Sachverhalt anders zu würdigen. Damit nennt die Vorinstanz

die für sie entscheidenden Überlegungen und ist der Begründungspflicht

insgesamt Genüge getan. Ob die Vorinstanz den Angaben und offerierten

Beweismitteln des Beschwerdeführers zu Recht keine bzw. nur eine geringe

Beweiskraft beimass, betrifft dagegen die Beweiswürdigung und damit die

Feststellung des Sachverhalts und ist an dieser Stelle nicht zu prüfen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des

Untersuchungsgrundsatzes ist nach dem Gesagten nicht auszumachen. Ob die

Vorinstanz den Sachverhalt richtig gewürdigt hat und zu Recht zum Schluss

gekommen ist, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers erfüllt sind, ist im

Nachfolgenden zu prüfen. Sodann ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers

auch keine Voreingenommenheit der Vorinstanz darin erkennbar, dass sie relativ

rasch entschieden hat, sondern ist sie aufgrund des Beschleunigungsgebots dazu

gehalten.

3.

Streitgegenstand bildet der Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, welche dem Beschwerdeführer gestützt auf das

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten

andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA) erteilt

worden war.

3.1

3.1.1

Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3

Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von

EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen

Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine

Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den

formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des

Zusammenlebens abhängig gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.;

EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.).

3.1.2

Sowohl nach innerstaatlichem Recht (vgl. Art. 51 AIG) als auch nach

den freizügigkeitsrechtlichen Regelungen entfällt aber ein Aufenthaltsanspruch,

wenn dieser rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um

Vorschriften des Ausländergesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über die

Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Missbräuchlich ist dabei insbesondere

die Berufung auf eine inhaltlose Ehe, die einzig zur Aufenthaltssicherung

geschlossen wurde oder aufrechterhalten wird (vgl. BGE 139 II 393 E. 2.1;

BGE 130 II 113 E. 9; BGE 127 II 49 E. 4a; BGr, 10. Mai 2017,

2C_1027/2016, E. 3.1). Der Widerruf bzw. das Erlöschen einer

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist im Freizügigkeitsabkommen nicht geregelt und

richtet sich deshalb nach innerstaatlichem Recht; die landesrechtlichen

Voraussetzungen zum Erlöschen oder zum Widerruf dürfen aber nicht so

ausgestaltet sein, dass sie einen staatsvertraglich gewährleisteten Anspruch

auf Aufenthalt vereiteln (BGr, 29. November 2018, 2C_381/2018, E. 5.2.1).

3.1.3

Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen

Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten

Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht

bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien

zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012,

2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt es in der Natur des Indizienbeweises, dass

mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das

Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die

erforderliche Überzeugung vermitteln können.

3.1.4

Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das

Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die

Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat

nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den

Ehegatten. Auch der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine

Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann zumindest zusammen mit

weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen (BGr, 29. August 2013,

2C_75/2013, E. 3.3). Weiter können widersprüchliche Aussagen der

Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe

nahelegen (vgl. BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2). Zu

berücksichtigen sind auch die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die

Ehegatten nicht zusammenwohnen oder eine für das eheliche Zusammenwohnen

ungeeignete Wohnung bezogen haben wollen (vgl. auch BGr, 4. Juli 2002,

2A.324/2002, E. 2.2). Ein starkes Indiz für eine Scheinehe bilden

aussereheliche Intimkontakte, zumindest wenn diese über vereinzelte

Seitensprünge hinausgehen und eine die eheliche Gemeinschaft konkurrenzierende

Parallelbeziehung nahelegen (vgl. BGr, 24. Mai 2016, 2C_706/2015, E. 3.2,

diesbezüglich auch publiziert in BGE 142 II 265 und in Praxis 106 [2017] Nr. 10).

3.1.5

Zwar obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder

aufrechterhaltene (Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien

indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt der

Gegenbeweis dem betroffenen Ausländer (VGr, 21. Februar 2017,

VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2;

vgl. Plüss, § 7 N. 28).

3.2

Gemäss den

vorinstanzlichen Erwägungen deuten vorliegend insbesondere folgende Indizien

auf eine Scheinehe hin: dass der Entschluss zur Ehe dann gefasst wurde, als das

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. November 2017 erging. Der Vorschlag

zur Heirat – den Angaben der Ehefrau zufolge – ist vom Beschwerdeführer ausgegangen

und spontan erfolgt, die Verlobungszeit war kurz, es fand keine Hochzeitsfeier

statt und die Ehefrau kennt nur einen der beiden Trauzeugen mit vollem Namen.

Weiter wusste die Ehefrau nichts von der drohenden Wegweisung des

Beschwerdeführers, das Ehepaar hatte während mehr als zwei Jahren getrennte

Wohnsitze und aufgrund der Aussagen der Ehegatten vom 9. April 2021 war

nicht davon auszugehen, dass sie während dieser Zeit eine eheliche Gemeinschaft

unterhielten bzw. hat der Beschwerdeführer das Beziehungssetting bewusst so

gestaltet, dass er und seine Ehefrau möglichst wenig Zeit zusammen verbrachten.

Sodann hätten die Ehegatten anlässlich der Befragung vom 9. April 2021

zahlreiche (teilweise eklatant) widersprüchliche Aussagen gemacht. Weiter sei

dem Beschwerdeführer wegen der Absicht eine Umgehungsehe eingehen zu wollen,

die Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe mit seiner ersten

Ehefrau verweigert worden, weil u. a. aktenkundig sei, dass er seit vielen Jahren versuche, in

Europa eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Seine früheren diesbezüglichen

Bemühungen seien gescheitert und er habe den Wunsch, anstatt im Kosovo in der

Schweiz zu leben. Schliesslich habe sich seine erste Ehefrau nach der Trennung

dahingehend geäussert, dass der Beschwerdeführer nie ein Eheleben mit ihr habe

führen wollen. Er habe sich nur um sich selbst und um seine Familie im Kosovo

gekümmert. Sie habe nicht gewusst, was er mache, wo er sei und was mit seinem

Gehalt passiere. Gewisse Andeutungen, Handlungen und Fragen, wie "Würdest

du mich verlassen und meinen Bruder heiraten, damit er in die Schweiz kommen

kann?", habe sie als "Scheinehe seinerseits" empfunden. Sie habe

nie Liebe oder Zuneigung des Beschwerdeführers gespürt. Sie habe sich in ihrer

Ehe nicht geliebt, sondern nur geduldet gefühlt. Sie sei von ihm manipuliert

und angelogen worden.

3.3

Die

Vorinstanz hat damit gewichtige Indizien dargelegt, welche für eine Scheinehe

sprechen. Es liegt folglich am Beschwerdeführer, den Gegenbeweis anzutreten und

die angeführten Indizien zu entkräften.

3.3.1

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass sich bei den Befragungen

kleine Unstimmigkeiten und Widersprüche ergeben hätten, spreche vielmehr gegen

eine Absprache und damit gegen eine Scheinehe. Dies hänge auch damit zusammen,

dass sie während zwei Jahren getrennte Wohnsitze gehabt hätten und nun seit dem

1.

Mai 2021 zusammenwohnen würden. Es treffe zwar zu, dass er ohne die

Heirat die Schweiz hätte verlassen müssen, das alleine sei jedoch kein

gewichtiges Indiz für eine Scheinehe, treffe dies doch auf jeden

Drittstaatsangehörigen zu. Auch der Umstand, dass sie während zwei Jahren

getrennte Wohnsitze gehabt hätten, spreche gegen eine Scheinehe. Ehepaare, die

nur zum Schein heirateten, würden alles daransetzen, wenigstens zum Schein

einen gemeinsamen Wohnsitz zu haben, um sich nicht dem Verdacht einer Scheinehe

auszusetzen. Sie hätten das Getrenntleben gegenüber dem Migrationsamt stets

offen kommuniziert. Es habe auch plausible Gründe für das Getrenntleben

gegeben. Sodann sei auch der Umstand, dass sie jeweils getrennt ihre Heimatländer

besuchten, kein wirkliches Indiz für eine Scheinehe, sondern habe dies wiederum

plausible Gründe. Wie viele andere binationale Ehen hätten sie zu wenig Ferien,

um diese gemeinsam zu verbringen. Gemeinsame Reisen seien zudem coronabedingt

nicht oder nur erschwert möglich gewesen. Die Vorinstanz habe aber vor allem

willkürlich auf einen veralteten Sachverhalt abgestellt und die neuere

Entwicklung ausser Acht gelassen, die klar gegen eine Scheinehe sprechen würde

bzw. aufzeigte, dass die Ehegatten jedenfalls in letzter Zeit eine tatsächliche

Ehe (im Sinn eines sog. amor superveniens) führen würden. Seit dem 1. Mai

2021, also seit bald 1½ Jahren, würden sie zusammen an der gleichen Adresse

wohnen. Davon müsse zugunsten des Beschwerdeführers ausgegangen werden, da alle

angebotenen Beweise (Wohnungskontrolle, erneute Befragung der Ehegatten und

Befragung von Nachbarn und Drittpersonen) nicht abgenommen worden seien.

3.3.2

Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, die zahlreichen Indizien, welche für

das Vorliegen einer Scheinehe sprechen, zu entkräften: In Übereinstimmung mit

der Vorinstanz ist festzustellen, dass angesichts der Vorgeschichte und des

zeitlichen Ablaufs der Geschehnisse, der Umstand, dass er die Schweiz ohne die

Heirat hätte verlassen müssen, als gewichtiges Indiz für eine Scheinehe

anzusehen ist. Auch sind entgegen seinem Einwand keine plausiblen Gründe für

die getrennten Wohnsitze erkennbar. Wie die Vorinstanz unbestritten

festgestellt hat, machte der Arbeitsweg des Beschwerdeführers keine getrennten

Wohnsitze erforderlich, unterschied sich der Arbeitsweg von seiner bzw. der

Wohnung seiner Ehefrau mit den öffentlichen Verkehrsmitten zeitlich nicht

wesentlich. Sodann sind auch in der Depression und den besseren Möglichkeiten

für Seitensprünge bzw. aussereheliche Affären keine Gründe zu sehen, die ein

Getrenntleben trotz gelebter Beziehung plausibel erklären würden. Es trifft

auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer das "vorübergehende

Getrenntleben" stets offen kommuniziert hatte. Wie das Migrationsamt in

seiner Verfügung vom 17. Juni 2022 festhielt, hat es nur vom Zuzug des

Beschwerdeführers nach E erfahren, weil die Gemeinde ihn amtlich angemeldet

hat, nachdem er sich trotz mehrfacher Aufforderung der Gemeinde nicht

ordentlich angemeldet hatte. Sodann trifft es entgegen der Meinung des

Beschwerdeführers nicht zu, dass Widersprüche in der Befragung gegen das

Vorliegen einer Scheinehe sprechen. Die zahlreichen Widersprüche sprechen

vielmehr dafür, dass die Ehe nicht wirklich gelebt wurde, zumal die Angaben des

Beschwerdeführers und seiner Ehefrau teilweise eklatant voneinander abweichen.

Das Migrationsamt hat in seiner Verfügung vom 17. Juni 2022 die

zahlreichen Widersprüche umfassend aufgezeigt. Es kann vollumfänglich darauf

verwiesen werden, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden. Die Wiedersprüche

werden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Es ist deshalb nicht zu

beanstanden, wenn die Vorinstanzen aufgrund der zahlreichen Indizien zum

Schluss gelangten, dass es sich vorliegend zumindest bis zum (angeblichen)

Zusammenzug im Mai 2021 um eine Scheinehe gehandelt hat.

Der Beschwerdeführer macht denn auch wie bereits vor der

Vorinstanz vorwiegend die Situation einer amor superveniens (nachträglich

eingetretene echte Lebensgemeinschaft) geltend. Er bringt vor, dass sie

jedenfalls in letzter Zeit eine tatsächliche Ehe führen würden. Von einer

solchen ist jedoch nur sehr restriktiv auszugehen. Die Beteiligten müssen

schlüssig darlegen, dass sie den Willen haben, eine eheliche Gemeinschaft zu

führen und nicht nur die Absicht haben, zusammenzuwohnen. In dieser Hinsicht

kann die blosse Tatsache, an der gleichen Adresse zu wohnen, nicht als ausreichend

angesehen werden, da sonst jedem Missbrauch Tür und Tor geöffnet wäre (vgl. BGE

BGE 121 II 1 E. 2d; BGr, 29. April 2015, 2C_1033/2014, E. 3.2.3).

Im vorliegenden Fall ist zum Zeitpunkt der Heirat von einer Scheinehe

auszugehen und liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, die einen Willen

der Ehegatten erkennen lassen, nachträglich eine echte eheliche Gemeinschaft zu

schaffen. Der Beschwerdeführer reichte abgesehen von einer Wohnsitzbestätigung

keinerlei Sachbeweise ein und machte keinerlei substanziierten Angaben, die

erkennen lassen würden, dass die beiden nunmehr eine tatsächlich gelebte

eheliche Beziehung führen würden. Es wäre am rechtskundig vertretenen

Beschwerdeführer gewesen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 90

AIG solche Sachbeweise einzubringen oder zumindest substanziierte Angaben

hierzu zu machen (vgl. BGr, 13. November 2018, 2C_723/2018, E. 5.2;

BGr, 5. Dezember 2017, 2C_555/2017, E. 3.3, unter anderem mit Hinweis

auf BGE 138 II 465 E. 8.6.4). Dies hat er jedoch auch im vorliegenden

Beschwerdeverfahren unterlassen. Dem Beschwerdeführer gelingt es damit nicht,

in überzeugender Weise darzutun, dass die Qualität der Beziehung eine

entscheidende Wendung genommen hat und nunmehr eine echte Ehegemeinschaft

vorliegt (vgl. BGr, 16. August 2022, 2C_193/2022, E. 3.2.2; BGr, 5. Februar

2016, 2C_883/2015, E. 3.4). Auf weitere Beweisabnahmen, insbesondere auf eine

Wohnungskontrolle, die Befragung der Ehegatten, der Nachbarn sowie von

Drittpersonen, hat die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung ohne Weiteres

verzichten dürfen. Es kann deshalb auch davon abgesehen werden, die Sache an

die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid

zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist hiermit abzuweisen.

4.

Der Widerruf einer einmal erteilten Bewilligung setzt

neben einem Widerrufsgrund auch die Verhältnismässigkeit desselben

voraus. Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die öffentlichen

Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der

Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen.

4.1

Es besteht grundsätzlich ein erhebliches öffentliches

Interesse am Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen, die auf

einer Scheinehe beruhen (BGr, 22. November 2019, 2C_1044/2018, E. 5).

4.2

Diesem erheblichen öffentlichen Interesse sind die

privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Dabei sind

die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als

entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in

der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die

Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder

die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht

fallen.

4.3

Der

Beschwerdeführer lebt zwar seit Mitte 2012 und folglich seit über zehn Jahren

in der Schweiz, wie die Vorinstanz indes zutreffend festgehalten hat, war sein

Aufenthalt ab Mitte 2016 nur noch prozeduraler Natur und beruhte seither auf

der Täuschung der Behörden. Der Beschwerdeführer kann auch nicht als gut

integriert bezeichnet werden. Zwar geht er einer Erwerbstätigkeit nach und

bezieht keine Sozialhilfe, jedoch ist er mit rund Fr. 94'000.- verschuldet

und wiederholt straffällig geworden. So hat er zwischen 2015 und 2016 drei

Strafbefehle zu insgesamt 150 Tagesätzen Geldstrafe und 2021 ein

Strafurteil zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (bedingt ausgesprochen)

erwirkt. Die Rückkehr in den Kosovo erscheint ihm auch zumutbar. Er ist im

Alter von 23 Jahren in die Schweiz eingereist. Er hat damit seine

prägenden Kindheitsjahre und einen Teil seines Erwachsenenlebens im Heimatland

verbracht. Er hat sein Heimatland immer wieder ferienhalber besucht. Es ist

davon auszugehen, dass er nach wie vor mit der Sprache und Kultur im Heimatland

vertraut ist. Insgesamt erweist sich somit der Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung als verhältnismässig.

5.

Der Vollständigkeit halber ist

zu erwähnen, dass für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des

pflichtgemässen Ermessens (Art. 96 Abs. 1 AIG) ebenso wenig Anlass

besteht wie für die Annahme eines Härtefalls (Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG), zumal beides in der Beschwerdeschrift auch nicht behauptet wurde.

Dies führt

zur Abweisung der Beschwerde.

6.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

in Verbindung mit § 65a Abs. 1 VRG) und es steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni

2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c

Ziff. 2 BGG im Umkehrschluss). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat

dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinne der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Versandt: