VB.2022.00632
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00632
2. März 2023Deutsch11 min
(URT.2023.24398)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2022.00632
Urteil
der 1. Kammer
vom 2. März 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Jonas Alig.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B,
2. Baukommission Küsnacht,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend nachträgliche
Baubewilligung; Öffnungszeiten,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 6. April 2021 erteilte die
Baukommission Küsnacht B die baurechtliche Bewilligung für die Verlängerung der
Öffnungszeiten des bestehenden Bistros auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01
und 02 (neu Kat.-Nr. 03) an der C-Strasse 04 in Küsnacht.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid erhob A am 7. Mai 2021 Rekurs
beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 20. September
2022.
hiess das Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut und ergänzte den
Beschluss der Baukommission Küsnacht vom 6. April 2021 wie folgt: "Es
ist nachzuweisen, dass der Schallschutz gegen Innenlärm hinsichtlich Luft- und
Trittschall zwischen dem Gastronomielokal (Bistro) und den Wohnräumen im
Gebäude C-Strasse 05 eingehalten ist. Die entsprechenden Unterlagen sind
mindestens 6 Wochen vor Aufnahme der verlängerten Betriebszeiten der
Baubehörde zur Prüfung und Bewilligung einzureichen." Im Übrigen wies es
den Rekurs ab.
III.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2022 (Poststempel: 22. Oktober
2022) erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und
beantragte, es sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST
zugunsten des Beschwerdeführers – der angefochtene Entscheid des
Baurekursgerichts in dem Umfang aufzuheben, als der Rekurs abgewiesen worden
sei, und die Bewilligung für die Verlängerung der Öffnungszeiten des Bistros
somit aufzuheben. Eventualiter sei die Betriebszeit nur bis 21 Uhr zu
verlängern. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung beizumessen.
Am 11. November 2022 beantragte das Baurekursgericht
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort
vom 15. November 2022 beantragte die Baukommission Küsnacht, die
Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Beschwerdeführers abzuweisen. A äusserte sich in der Folge mit Replik vom 14. Dezember
2022.
(Poststempel: 15. Dezember 2022). Am 20. Dezember 2022
erstattete die Baukommission Küsnacht ihre Duplik. Am 15. Januar 2023 (Poststempel:
16.
Januar 2023) liess sich B zur Replik vernehmen. Mit Triplik vom 27. Januar
2023.
hielt A an seinen Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.
2.
Streitbetroffen sind die Öffnungszeiten des Bistros des
auf der Parzelle Kat.-Nr. 01 bestehenden Restaurants D in Küsnacht. Mit
Entscheid vom 16. Oktober 2012 war dieses Bistro mit 16 bis 18 Sitzplätzen
im Untergeschoss des Restaurants bewilligt worden. Ebenfalls bewilligt worden
war das Aufstellen von drei mobilen Vierertischen im Freien auf der
Restaurantparzelle sowie drei mobilen Zweiertischen auf der öffentlichen
Strassenparzelle Kat.-Nr. 02 (heute: Kat.-Nr. 03). Im Winterhalbjahr
wurde der Betrieb des Bistros von Dienstag bis Samstag von 8 Uhr bis 17 Uhr und
im Sommerhalbjahr von Dienstag bis Sonntag von 8 Uhr bis 20 Uhr erlaubt. Der Beschwerdegegner
ersuchte darum, den Aussenbereich des Bistros ganzjährig von 8 Uhr bis 22 Uhr
betreiben zu dürfen. Mit dem Beschluss der Baukommission Küsnacht vom 6. April
2021.
wurden ihm die folgenden Betriebs- und Ausschankzeitenzeiten für den
Aussenbereich des Bistros bewilligt: ganzjährig von Dienstag bis Samstag 8 Uhr
bis 22 Uhr; im Sommerhalbjahr sonntags von 8 Uhr bis 20 Uhr.
Die Parzelle Kat.-Nr. 01 liegt gemäss der Bau- und
Zonenordnung der Gemeinde Küsnacht vom 5. Dezember 1994 (BZO) in der
Kernzone K2 und gehört der Empfindlichkeitsstufe (ES) III an. Im Osten grenzt
sie an die C-Strasse, im Süden an die öffentliche Parzelle Kat.‑Nr. 03,
die von der C-Strasse zum Zürichsee führt.
3.
3.1
Beim vorliegend
zu beurteilenden Bistro mit Aussenwirtschaft handelt es sich um eine (ortsfeste)
Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober
1983.
(USG) und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember
1986.
(LSV; vgl. BGr, 21. Oktober 2020, 1C_498/2019, E. 4.5). Es stellt
eine neue Anlage im Sinn des Umweltschutzgesetzes dar (vgl. Art. 47 Abs. 1
LSV). Daher müssen die Lärmemissionen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde
so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie
wirtschaftlich tragbar ist und dass die Planungswerte – durch die von der Anlage
allein erzeugten Lärmimmissionen – eingehalten sind (Art. 11 Abs. 2
und Art. 25 Abs. 1 USG sowie Art. 7 Abs. 1 lit. a und
b LSV). Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit die Einhaltung der
Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen
würde und ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches
Interesse an der Anlage besteht. Die Immissionsgrenzwerte dürfen jedoch nicht
überschritten werden (Art. 25 Abs. 2 USG sowie Art. 7 Abs. 2
LSV).
3.2
Die Vollzugsbehörde
ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der
Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff. LSV, wenn sie Grund zur
Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder
ihre Überschreitung zu erwarten ist (Art. 36 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1
LSV). Gemäss Art. 13 und 23 USG legt der Bundesrat Immissionsgrenzwerte
und Planungswerte fest. Die Planungswerte liegen unter den
Immissionsgrenzwerten.
3.3
Für
Gaststättenlärm hat der Bundesrat keine Belastungsgrenzwerte festgesetzt (BGr,
9.
März 2018, 1C_293/2017, E. 3.1.2, auch zum Folgenden). Die durch
Gaststätten verursachten Immissionen sind daher von der Vollzugsbehörde
unmittelbar gestützt auf das Gesetz, in Anwendung von Art. 15 in
Verbindung mit Art. 19 und Art. 23 USG, zu beurteilen (Art. 40 Abs. 3
LSV). Dabei muss die Obergrenze für den Lärm so festgelegt werden, dass nach
dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser
Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (vgl. Art. 15
USG und Art. 40 Abs. 3 LSV). Massgeblich für die Beurteilung des
Lärms einer neuen Anlage sind die am jeweiligen Immissionsort geltenden
Planungswerte. Da die Planungswerte gemäss Art. 23 USG für neue lärmige
ortsfeste Anlagen unter den Immissionsgrenzwerten liegen müssen, darf der von
der Anlage ausgehende Lärm höchstens geringfügige Störungen verursachen (BGE 137 II 30 E. 3.4).
Namentlich bei Publikumseinrichtungen wird eine Einzelfallbeurteilung
notwendig, wobei der Charakter des Lärms, der Zeitpunkt und die Häufigkeit
seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit und -vorbelastung zu
berücksichtigen sind (BGE 133 II 292 E. 3.3, auch zum Folgenden). Dabei
ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen,
sondern auf eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen
mit erhöhter Lärmempfindlichkeit (vgl. Art. 13 Abs. 2 USG). Für eine
derartige objektivierte Betrachtung dürfen nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung fachlich abgestützte private Richtlinien herangezogen werden
(BGE 137 II 30 E. 3.4 ff., auch zum Folgenden). Dazu gehört
namentlich die Vollzugshilfe zur Ermittlung und Beurteilung der Lärmbelastung
durch den Betrieb öffentlicher Lokale der – privatrechtlichen – Vereinigung der
kantonalen Lärmschutzfachleute (Cercle Bruit) vom 25. September 2020 [Version
2019], www.cerclebruit.ch [im Folgenden: Vollzugshilfe]).
Die Beurteilung der externen Schallquelle S6 (Gästeverhalten
und Bedienung auf der Terrasse) erfolgt nach Ziff. 5.2 der Vollzugshilfe
gemäss deren Anhang 3. Es wird ein Vollzugstool in Form eines Excel-Formulars
bereitgestellt (www.cerclebruit.ch > Vollzugsordner > 8.10 Kultur- &
Gastgewerbebetriebe > Vollzugshilfe Anhang 3/Aide à l'exécution annex 3 [in
der Folge: Vollzugstool]), welches folgende Kriterien berücksichtigt:
Betriebszeiten, Anzahl Aussenplätze und Grösse der Terrasse, Position des
Empfangspunkts in Bezug zur Terrasse, Gästeverhalten, Ausbreitung des Lärms in
Funktion der örtlichen Gegebenheiten, eventuelle Hinderniswirkung zwischen
Terrasse und Empfangsort, Empfindlichkeitsstufe am Empfangsort,
Hintergrundgeräusch, Ortsüblichkeit, Saisonalität und Betriebszeiten. Das
Resultat soll es ermöglichen, die Zulässigkeit der vorgesehenen
Terrassennutzung zu beurteilen; dazu werden Störkategorien definiert (wenig
störend, störend, stark störend und sehr stark störend; vgl. zum Ganzen Anhang
3.
der Vollzugshilfe).
4.
4.1
Die
Baukommission Küsnacht und der Beschwerdeführer haben vor der Vorinstanz je ein
Lärmgutachten eingereicht. Beide Gutachten gehen gestützt auf das Vollzugstool
davon aus, dass bei Öffnungszeiten der Aussenwirtschaft bis 22 Uhr die
Planungswerte überschritten sind.
Die Vorinstanz ist von der Einschätzung der Gutachter
hinsichtlich zwei Kriterien abgewichen: Sie ging im Rahmen des Vollzugstools
einerseits von einem Hintergrundgeräusch "mittel" statt
"leise" aus. Andererseits war sie – was die Baukommission Küsnacht
bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Augenscheins geltend machte und nun in
der Beschwerdeantwort ausführlich vorbringt – der Auffassung, dass die
Ortsüblichkeit des Aussenbetriebs gegeben sei. Damit waren die Planungswerte bei
Öffnungszeiten der Aussenwirtschaft bis 22 Uhr eingehalten.
4.2
Die
Baukommission Küsnacht darf bei der Beurteilung nach dem Vollzugstool davon
ausgehen, dass die Ortsüblichkeit gegeben ist. In der Erläuterung zum
Vollzugstool heisst es ausdrücklich: "Bei der Beurteilung der
Ortsüblichkeit für den Betrieb einer Aussenterrasse eines Restaurants steht der
Bewilligungsbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu, was sie als
ortsüblich betrachtet." Nicht gegeben ist die Ortsüblichkeit gemäss diesen
Erläuterungen bei "Kernzonen ohne bestehenden Gastronomiebetrieb". Da
die Aussensitzplätze bereits bewilligt sind, auf der Bauparzelle selbst bereits
ein Restaurantbetrieb geführt wird und sich in derselben Zone auf den
Grundstücken Kat.-Nrn. 06 und 07, rund 150 m südlich des
streitbetroffenen Grundstücks ein weiterer Gastronomiebetrieb mit Aussenwirtschaft
befindet, ist im vorliegenden Fall von der Ortsüblichkeit auszugehen; es kommen
bereits mehrere Gastronomiebetriebe mit Aussenwirtschaft in der Kernzone K2
vor. Auf die von der Baukommission Küsnacht ebenfalls erwähnten
Restaurantbetriebe in der benachbarten Kernzone K3 muss somit nicht abgestellt
werden.
Sodann ist tatsächlich – wie die Vorinstanz gestützt auf den
angekündigten Referentenaugenschein vom 16. Juni 2022 und die zwei
unangekündigten Augenscheine vom 11. Juni 2022 bzw. vom 14. Juni 2022
gut dokumentiert feststellte – von einem Hintergrundgeräusch "mittel"
auszugehen. Es handelt sich nicht um eine "Innenhofsituation oder andere
sehr enge Situation ohne andere Lärmquellen", die gemäss der Erläuterung
zum Vollzugstool für das Hintergrundgeräusch "leise" spricht. Gegen
Westen und Südwesten ist die bauliche Situation sehr offen (GIS-ZH [maps.zh.ch]).
An der streitbetroffenen Parzelle führt ein öffentlicher Fussweg vorbei. Der
Beschwerdeführer brachte mit seiner Rekurseingabe selbst vor, dass das
Gemeindegebiet in der unmittelbaren Umgebung des Bistros regelmässig von jungen
Erwachsenen zum Feiern genutzt werde. Das gelte unter anderem für das Dach des
Seerettungsdienstes. Bei einer Bewirtschaftung des Bistros bis 22 Uhr sei mit
einer gesteigerten Aktivität und "noch mehr Lärm" zu rechnen.
Damit sind die Planungswerte nach dem Vollzugstool auch
zwischen 19 und 22 Uhr klar eingehalten.
4.3
Die mobilen
Tische der Aussenwirtschaft sind der ortsfesten Anlage des Bistros zuzurechnen
(vgl. E. 3.1; BGE 123 II 328 E. 4.a.bb).
Ginge man
mit dem Beschwerdeführer davon aus, dass das Bistro mit dem seit ca. 160 Jahren
bestehenden Restaurant auf der streitbetroffenen Parzelle eine ortsfeste
Gesamtanlage bilden würde, führte dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Als
wesentlich geänderte bestehende (Gesamt-)Anlage müssten – gemäss der aktuellen
bundesgerichtlichen Praxis (vgl. dazu Jonas Alig/Liliane Schärmeli, Die
Beurteilung geänderter Altanlagen aus lärmschutzrechtlicher Sicht – Eine
kritische Analyse der Praxis, URP 2019, S. 193 ff., insb. S. 204 ff.)
– nicht die Planungswerte, sondern nur die Immissionsgrenzwerte (IGW)
eingehalten werden (Art. 8 Abs. 2 LSV). Diese Voraussetzung ist
vorliegend erfüllt: Bei einer Berechnung nach dem Vollzugstool unter
Berücksichtigung der Erkenntnisse hinsichtlich der Kriterien der Ortsüblichkeit
und des Hintergrundgeräusches im Sinn von Erwägung 4.2 werden die IGW
eingehalten, wenn betreffend die Terrasse und die Aussensitzplätze die
Beurteilung ansonsten entsprechend dem vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen
Verfahren eingereichten Gutachten vorgenommen wird.
4.4
Wie die
Vorinstanz überzeugend dartut, wurde dem Vorsorgeprinzip mit der Beschränkung
der sonntäglichen Betriebszeit auf das Sommerhalbjahr bzw. auf 20 Uhr
entsprochen. Hinzu kommt, dass die wenigen Aussentische auf der Parzelle Kat.-Nr. 01
in grösstmöglicher Entfernung zum Beschwerdeführer als dem nächsten Nachbarn
aufgestellt wurden und die Aussentische auf der Strassenparzelle Kat.-Nr. 02
aus der Richtung der beschwerdeführerischen Liegenschaft von einer Hecke
verdeckt werden.
4.5
An diesem
Ergebnis ändert auch die vom Beschwerdeführer behauptete
"Regelüberschreitung bei der Nutzung" nichts. Es kommt bei der
Beurteilung auf den bewilligten, rechtmässigen Zustand an.
5.
5.1
Nach dem
Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
5.2
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und bleibt ihm die
beantragte Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG). Sodann
stellt die mögliche Entschädigungsberechtigung von Gemeinwesen einen
Ausnahmefall dar (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 17
N. 50 ff.). Da der Behörde vorliegend kein übermässiger Aufwand
entstanden ist, ist auch ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 3'130.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht;
c) das Bundesamt für Umwelt.