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Entscheid

VB.2022.00633

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00633

16. November 2022Deutsch14 min

(URT.2022.24129)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00633

Urteil

der Einzelrichterin

vom 16. November 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

1.

B,

2. C,

3. D,

Nr. 2. und Nr. 3. gesetzlich vertreten durch Beschwerdegegnerin 1,

alle vertreten durch MLaw E,

Beschwerdegegnerschaft,

und

Bedrohungsmanagement der Stadtpolizei Zürich,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz

GS220174,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A (geboren 1950) ist der Grossvater väterlicherseits von C

(geboren 2017) und D (geboren 2015) sowie der Schwiegervater von B (geboren

1985).

B. Mit Verfügung der

Stadtpolizei Zürich vom 14. September 2022 wurden gegen A in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom

19. Juni 2006 (GSG;

LS 351) zum Schutz von B und den beiden Kindern diverse Rayonverbote,

unter anderem um den Wohnort und das Schulhaus, und ein Kontaktverbot

angeordnet, jeweils für die Dauer von 14 Tagen und unter Androhung der

Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember

1937 (StGB; SR 311).

C. Am 21. September 2022 ersuchten B, C und D das

Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich um Verlängerung der mit

Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 14. September 2022 angeordneten

Schutzmassnahmen um drei Monate. Mit Urteil vom 23. September 2022

verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Schutzmassnahmen vorläufig bis 28. Dezember

2022.

D. Dagegen erhob A am 6. Oktober 2022 Einsprache beim

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich. Nach Anhörung von A und B

bestätigte das Zwangsmassnahmengericht mit Urteil vom 13. Oktober 2022 die

vorläufig verlängerten Schutzmassnahmen, womit diese bis 28. Dezember 2022

fortdauern.

Erwägungen

II.

A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 21. Oktober

2022.

an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils des

Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Oktober 2022

sowie das Absehen von den Schutzmassnahmen gemäss der Verfügung der

Stadtpolizei Zürich vom 14. September 2022. In prozessualer Hinsicht

ersuchte er um Zustellung sämtlicher seit dem 12. Oktober 2022

angefallenen Verfahrensakten sowie um Gewährung einer angemessenen Nachfrist

zur weiteren Begründung seiner Beschwerde.

Mit Präsidialverfügung vom 24. Oktober 2022 wurde A

darauf hingewiesen, dass es ihm als nicht anwaltlich vertretener Partei

offenstehe, sein Akteneinsichtsrecht am Verwaltungsgericht wahrzunehmen, sowie

dass die Begründung der Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist

grundsätzlich nicht mehr erweitert werden könne.

Das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich

verzichtete am 28. Oktober 2022 auf Vernehmlassung.

B, C und D beantragten mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober

2022.

unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten

von A die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

Mit Stellungnahme vom 8. November 2022 hielt A an

seinen Anträgen fest und nahm am 9. November 2022 am Verwaltungsgericht

Einsicht in die Akten.

Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht

Zürich wurden beigezogen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen

Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des

Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden

von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht

wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG;

LS 175.2]). Dies ist vorliegend nicht der Fall, sodass die Einzelrichterin

zum Entscheid berufen ist.

2.

2.1

Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden

im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung

einer häuslichen Gewaltsituation oder bei Stalking angeordnet (§ 1 Abs. 1 GSG; statt vieler VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.1, mit Hinweis auf BGE 134 I 140 E. 2).

2.2

Stalking liegt vor,

wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in

seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt oder gefährdet wird (§ 2 Abs. 2 GSG). Gemäss Weisung zum GSG fallen unter den Begriff des Stalkings

Verhaltensweisen wie zwanghaftes Verfolgen und Belästigen, dauerhaftes

Ausspionieren, beharrliches Nachstellen oder Bedrohen eines Menschen, die beim

Opfer Angst und Panik auslösen. Dabei ist typisch, dass viele Einzelhandlungen

erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination zum Stalking werden. Stalking

kann bei den Opfern gravierende psychische und physische Leiden hervorrufen und

diese in der Lebensführung stark beeinträchtigen (Weisung des Regierungsrats

zum GSG vom 20. März 2019, ABl 2019-03-22 bzw. KR-Nr. 2019/5528, im

Folgenden: Weisung GSG, S. 3). Eine häufige Erscheinungsform sind

unerwünschte Telefonanrufe. Aber auch andere Verhaltensweisen, wie ein

Herumtreiben in der Nähe, die Kontaktaufnahme über Dritte oder das Nachfragen

im Umfeld, sind verbreitet. Problematisch ist, dass jede dieser

Verhaltensweisen geeignet ist, beim Opfer zumindest ein beklemmendes Gefühl

auszulösen (Daniel Nussbaumer, Massnahmen gegen nicht fassbare Gewalt,

Dissertation der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich, Kilchberg

2008, S. 54).

2.3

Liegt ein Fall von Stalking vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab

Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).

Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen

ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG).

2.4

Im Verfahren vor dem

Zwangsmassnahmengericht, das über die Verlängerung von Schutzmassnahmen zu

entscheiden hat, genügt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands

einer Gefährdung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Ferner steht dem

Zwangsmassnahmengericht Ermessen zu. Zum

einen kann sich dieses im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen

umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht

aufgrund der Akten zu entscheiden hat (VGr, 5. Mai 2022, VB.2022.00219, E. 2.4; 16. September 2020,

VB.2020.00513, E. 2.3). Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von

Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung

ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG). Es rechtfertigt

sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen

Würdigung (VGr, 24. Mai 2022, VB.2022.00198,

E. 2.4).

3.

3.1

Die Stadtpolizei Zürich ordnete die Schutzmassnahmen an, da die

Familie der Beschwerdegegnerschaft durch das Verhalten des Beschwerdeführers

genötigt worden sei, ihre Gewohnheiten und den Alltag in Bezug auf den Schul-

und Kindergartenweg zu ändern. Ausserdem seien die Kinder in ihrer Freiheit

eingeschränkt, da sie grosse Angst durch das Auftauchen ihres Grossvaters

verspürten. Der Beschwerdeführer lauere den beiden Kindern an mehreren

Örtlichkeiten auf und fotografiere oder filme diese mit dem Mobiltelefon. Der

Beschwerdeführer schreibe der Beschwerdegegnerin 1 WhatsApp-Nachrichten,

obwohl sie keinerlei Kontakt zu ihm wünsche.

3.2

Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin 1 und ihr

Ehemann machten geltend, der Beschwerdeführer versuche, den Kontakt zu den

beiden Kindern selbst durchzusetzen, da ihm kein Besuchsrecht zugesprochen

werde. So habe sich die Situation seit 2019 zugespitzt. Der Ehemann der Beschwerdegegnerin 1

habe ausgeführt, er wolle, dass das Stalking aufhöre. Insbesondere, dass die

beiden Söhne nicht mehr unbeschwert in die Schule und den Kindergarten könnten,

sei eine grosse Belastung. Der Beschwerdeführer habe eingeräumt, er würde den

Aufenthalt der Beschwerdegegner 2 und 3 von seinen

"Beobachtungsposten" aus dokumentieren. Er mache jedoch geltend, dass

bei seinem Verhalten nicht von "mehrmaligem Belästigen" im Sinn des

GSG gesprochen werden könne. Er mache die Beschwerdegegnerin 1 für

allfällige Ängste und Befürchtungen verantwortlich. Angesichts der

Gesamtumstände sei das Verhalten des Beschwerdeführers als Stalking im Sinn des

GSG zu qualifizieren, insbesondere das Beobachten und Fotografieren der Beschwerdegegner 2

und 3 vom 31. August 2022, vom 7. und 9. September 2022, selbst

wenn dies aus einiger Ferne passiert sein soll. Gerade bei den beiden Kindern

bzw. deren psychischen Verfassung scheine die Gefährdung der psychischen

Entwicklung offenkundig. Auch die Gefährdung der Beschwerdegegnerin 1

erscheine evident, sei sie doch für den Beschwerdeführer die Ursache für die

familiären Streitigkeiten.

3.3

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Anschuldigungen

"beobachten, beschatten, fotografieren und filmen" seien irrelevant,

da diese Tätigkeiten nicht in § 2 Abs. 2 GSG aufgeführt seien. Das

Urteil vermittle den Eindruck von chronischen Ereignissen; wenn dies auf die

Aussagen des Beschwerdegegners 3 zurückzuführen sei, so habe dies nichts

mit ihm zu tun, zumal er den Beschwerdegegner 3 zwei Jahre lang nicht

gesehen habe. Das Rayon- und Kontaktverbot fänden im GSG keine gesetzliche

Grundlage, weshalb es aufzuheben sei. Zielführend für die psychische Gesundheit

der Kinder wäre, ihn als Grossvater von den Vorwürfen zu befreien und die

herzliche Beziehung, welche die Beschwerdegegnerin 1 kaputtgemacht habe,

wiederherzustellen.

4.

4.1

Die Erscheinungsformen von Stalking sind sehr vielfältig (vgl. E. 2.2;

Weisung GSG S. 3 und 7). Es gilt damit von Einzelfall zu

Einzelfall die Handlungen, ihre Intensität und Häufigkeit etc. abzuwägen. Der

Beschwerdeführer bestreitet grundsätzlich nicht, seine Enkelkinder (die Beschwerdegegner 2

und 3) an den fraglichen Daten des 31. August 2022 sowie 7. und 9. September

2022.

vor deren Schul- und Hortlokalitäten beobachtet und auch fotografiert zu

haben. Seine Einwände, die im angefochtenen Urteil aufgeführten

Tätigkeiten "beobachten, beschatten, fotografieren und filmen" seien

vom Gesetzeswortlaut von § 2 Abs. 2 GSG nicht erfasst, greifen zu

kurz: Einerseits ist die Bestimmung nicht nur nach dem Wortlaut auszulegen. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers,

selbst wenn § 2 Abs. 2 GSG diese nicht wörtlich aufzählt, sind

vielmehr unter dem weit zu fassenden Begriff des Stalkings im Gesamtkontext des

konkreten Einzelfalls zu würdigen. Andererseits ist für sofort deeskalierend wirkende

Schutzmassnahmen überdies nicht massgebend, ob die von der gefährdenden Person

vorgenommenen Handlungen (auch) in strafrechtlicher oder

persönlichkeitsrechtlicher Hinsicht geahndet werden könnten, sondern ob sie

geeignet sind, die gefährdete Person in ihrer Handlungsfreiheit zu beeinträchtigen

oder zu gefährden (§ 2 Abs. 2 GSG). Dazu ist ein strafrechtliches Verhalten bzw. eine

entsprechende Subsumtion unter einen Gesetzeswortlaut eines Tatbestands nicht

zwingend vorausgesetzt (vgl. VGr, 19. November 2020, VB.2020.00674, E. 4.3).

Der Beschwerdeführer macht weiter

geltend, lediglich zwei Mal bei dem Schulhaus gewesen zu sein und die Beschwerdegegnerin 1

einmal per WhatsApp kontaktiert zu haben, was nicht als "mehrmals" im

Sinn der Definition von Stalking gelten könne. Die Häufigkeit der Tätigkeiten,

auch wenn diese sich noch nicht über einen langen Zeitraum erstreckten, ist

ebenfalls im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu

würdigen.

4.2

Der Beschwerdeführer räumte in der vorinstanzlichen Anhörung

ein, an den genannten Daten beim Schulhaus gewesen zu sein und Fotos seines

Enkels gemacht zu haben. Er habe einen Beobachtungsposten, wo er bereits um 08.00

Uhr morgens gewesen sei, und er sei in Zürich verblieben, bis der Hort um 16.30

Uhr zu Ende gewesen sei. Zu den Vorhalten, dass er sich zunächst auf dem

Trottoir aufgehalten und anschliessend hinter den Büschen versteckt habe sowie,

dass die Hortleiterin als Gegenmassnahme offenbar die Storen geschlossen habe,

äusserte sich der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer wohnt in F und

es findet sich keine andere Erklärung, weshalb er sich an den schulischen

Örtlichkeiten der Kinder aufhalten sollte. Die Beschwerdegegnerin 1 äusserte Besorgnis über die

Unvorhersehbarkeit der nächsten Schritte des Beschwerdeführers. Es sei dem

Beschwerdeführer schon mehrmals mitgeteilt worden, dass sie, die Kinder und ihr

Mann keinen Kontakt wünschten. Sein

Vorgehen führe dazu, der Beschwerdegegnerschaft das Gefühl zu vermitteln, in

ständiger Unsicherheit leben zu müssen, dass die Kinder von ihm beobachtet

werden könnten. Dass die Vorinstanz die Aussagen der von ihr angehörten Beschwerdegegnerin 1

als auch ihres Ehemannes, der polizeilich einvernommen wurde – unter

Berücksichtigung der Eingeständnisse des Beschwerdeführers – insgesamt als

glaubhaft würdigte, ist nicht zu beanstanden.

Die Vorinstanz bezog weiter die schriftliche Dokumentation

von Ereignissen durch die Klassenlehrperson des Beschwerdegegners 3 in die

Würdigung ein, in welcher zwei Situationen dargelegt werden: Am 1. September

2022.

habe der Beschwerdegegner 3 der Lehrperson berichtet, den Grossvater

am Vortag bei der Schule gesehen zu haben und er, der Beschwerdegegner 3,

verkleide sich nun mit Schirmmütze und Sonnenbrille, damit der Grossvater ihn

nicht erkennen könne, da er grosse Angst vor diesem habe und ihm nicht allein

auf dem Schulweg begegnen möchte. Am 7. September 2022 sei der

Beschwerdegegner 3 nach der Pause aufgewühlt mit Tränen zur

Aufsichtsperson gekommen und habe darauf hingewiesen, der Grossvater sitze

vis-à-vis des Schulhauses auf einer Mauer und schaue zu.

4.3

Wenn der

Beschwerdeführer geltend macht, es komme nicht darauf an, was jemand

"fühle", ist dem entgegenzuhalten, dass seine Handlungen bereits

ausreichten, das alltägliche Verhalten der Beschwerdegegnerschaft zu ändern,

sodass der Einfluss der Stalking-Handlungen über ein ausgelöstes Gefühl bei der

Beschwerdegegnerschaft hinausging. Wenn auch nur in eher geringem Masse führte

das Verhalten des Beschwerdeführers zudem zu einem aktivem Verhalten bzw. einer

Verhaltensänderung der Beschwerdegegnerin 1 und ihrem Ehemann, welche die

Schule, den Kindergarten und den Hort der Kinder entsprechend informierten und

die Kinder auf dem Schulweg wieder begleiten, während dieser von den Kindern

vor den Vorfällen allein bestritten wurde. Die Vorinstanz würdigte die Vorbringen der Beschwerdegegnerin 1,

wonach ihr dieses Verhalten Angst mache, sie psychisch belaste und aus ihrer

Sicht die Bewegungsfreiheit der Kinder einschränke, deshalb zutreffend als

nicht hinzunehmende Einschränkung ihrer Handlungsfreiheit. Zudem war vorliegend

insbesondere das persönliche Erscheinen und Verweilen des Beschwerdeführers um

die Schule, Hort und Kindergarten ausschlaggebend. Selbst wenn dies "nur

einzelne Male" waren, genügt dies in der hier relevanten

Gesamtbetrachtung, bei der Beschwerdegegnerin 1 und den Kindern ein unsicheres

und ungutes Gefühl zu verursachen und sie in ihrer Handlungsfreiheit zu

beeinträchtigen (§ 2 Abs. 2 GSG). Die Schutzmassnahmen, insbesondere

das Rayonverbot, waren daher gerechtfertigt (vgl. VGr, 19. Januar 2022,

VB.2021.00856, E. 4.5). Dass der Beschwerdeführer die Umstände als

"rein subjektive Angst" der Beschwerdegegnerin 1 würdigt, führt

zu keiner anderen Beurteilung. Ob

die Gründe für die Handlungen des Beschwerdeführers, etwa, dass er Beweise für

seine Anliegen bezüglich einer "Dokumentation für Strassburg"

("Eine Klage gegen die Schweiz wegen der europäischen Kinderrechtskonvention")

sammle, sind aufgrund der glaubhaft gemachten Tatsache, dass sich die Familie

der Beschwerdegegnerschaft dadurch eingeschränkt und belästigt fühlt, ebenfalls

nicht weiter relevant. Die Feststellung der Vorinstanz, dass das Verhalten

angesichts der Gesamtumstände im vorliegenden Fall als Stalking gemäss

GSG zu qualifizieren

sei, ist nicht rechtsfehlerhaft.

4.4

In den Akten liegt zudem der Beschluss und das Urteil des

Obergerichts Zürich vom 14. Juni 2022, welches dem Beschwerdeführer ein

Besuchsrecht gegenüber den Beschwerdeführern 2 und 3 versagte. Eine vom

Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde ist am Bundesgericht hängig. Der

aktenkundigen Prozessgeschichte ist zu entnehmen, dass sich der

Beschwerdeführer sehr auf das von ihm angestrebte Besuchsrecht gegenüber seinen

Enkeln fokussiert. Die Einschätzung der Vorinstanz, es seien keine Anzeichen

erkennbar, noch sei schriftlich oder an der Anhörung vorgebracht worden, dass

sich die Gefährdungssituation innert weniger Tage merklich verbessern würde,

weshalb die Gefährdung einen Fortbestand aufweise, ist daher begründet.

4.5

Die Vorinstanz hielt es für zwingend notwendig, dass die Situation

weiter deeskaliere und insbesondere die ungestörte psychische Entwicklung der

Kinder sichergestellt sei. Auch in Anbetracht des sich in der Situation

bietenden Konfliktpotenzials, für welches den in den Akten liegenden Eingaben

und Anhörungsprotokolle Anhaltspunkte zu entnehmen sind, erweist sich die

Verlängerung um drei Monate als verhältnismässig. Der Vorinstanz ist überdies

zuzustimmen, dass die Schutzmassnahmen den Beschwerdeführer, welcher in F

wohne, in seiner Lebensführung nur leichtgradig träfen; er bringt auch nichts

Gegenteiliges vor.

4.6

Schliesslich bestand für flankierende Massnahmen, wie sie der

Beschwerdeführer als in der Kompetenz der Vorinstanz liegend beschreibt, wonach

die Beschwerdegegnerin 1 zu ermutigen sei, die Opferhilfe aufzusuchen und

ihr Ehemann aufzufordern sei, die Beratung des mannebüro Zürich zu

beanspruchen, vorliegend kein Anlass. Schliesslich ist eine

Protokollberichtigung, wie sie der Beschwerdeführer bezüglich des

vorinstanzlichen Anhörungsprotokolls begehrt, bei der das Protokoll

erstellenden Instanz, mithin bei der Vorinstanz, geltend zu machen.

5.

Die Beschwerde

Dispositiv

erweist sich demnach als unbegründet und ist folglich abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG; § 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er

nicht beantragt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG); hingegen hat er eine solche der Beschwerdegegnerschaft auszurichten,

wobei diese – ausgehend von der eingereichten Honorarnote des Rechtsvertreters

der Beschwerdegegnerschaft vom 31. Oktober 2022 – mit Fr. 432.65

(inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) angemessen ist.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 1'280.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet,

der Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung von Fr. 432.65

(inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar

innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien, an die Beschwerdegegnerschaft und die Mitbeteiligte unter

Beilage von …;

b) das Bezirksgericht Zürich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Einzelrichterin: Die

Gerichtsschreiberin:

Versandt: