VB.2022.00635
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00635
7. Dezember 2022Deutsch13 min
(URT.2022.24193)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00635
Urteil
des Einzelrichters
vom 7. Dezember 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
und
Bedrohungsmanagement der Stadtpolizei Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz
GS220175,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und B
leben in getrennter Partnerschaft und haben einen gemeinsamen Sohn (geboren
2019). Gestützt auf das Gewaltschutzgesetz des
Kantons Zürich vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) auferlegte die
Stadtpolizei Zürich A mit Verfügung vom 17. September 2022 ein Rayonverbot um den Wohnort und den Arbeitsort
von B als auch um die Kindertagesstätte des gemeinsamen Sohnes sowie ein
Kontaktverbot gegenüber B und dem Sohn, jeweils für die Dauer von 14 Tagen
und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuchs
(StGB; SR 311).
B. A ist
ohne festen Wohnsitz in der Schweiz und nannte die Adresse seiner Schwester in
Deutschland als derzeitigen Aufenthaltsort.
Erwägungen
II.
A. Mit
Eingabe vom 23. September 2022 ersuchte B das Zwangsmassnahmengericht am
Bezirksgericht Zürich um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Mit
Urteil vom 29. September 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die
Schutzmassnahmen gegenüber B (Kontaktverbot sowie sämtliche Rayonverbote) vorläufig
bis 1. Januar 2023.
B. Mit
Eingabe vom 5. Oktober 2022 erhob A am Zwangsmassnahmengericht des
Bezirksgerichts Zürich Einsprache gegen dessen Urteil vom 29. September
2022.
und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Schutzmassnahmen. Das
Zwangsmassnahmengericht lud A und B mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 zu
einer auf den 12. Oktober 2022 angesetzten (getrennten) Anhörung vor. Nach
durchgeführter Anhörung von B und dem Feststellen des unentschuldigten
Fernbleibens von A verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Schutzmassnahmen
gegenüber B (Kontaktverbot sowie sämtliche Rayonverbote) bis 1. Januar
2023.
III.
Dagegen erhob A am 19. Oktober 2022 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts
vom 13. Oktober 2022 bzw. die Nichtverlängerung der Schutzmassnahmen
gemäss Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 17. September 2022.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2022 forderte das
Verwaltungsgericht A auf, ein Zustellungsdomizil oder einen Vertreter in der
Schweiz zu benennen. Dem kam A mit Eingabe vom 28. Oktober 2022,
eingegangen am 31. Oktober 2022, nach.
Das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich
verzichtete am 2. November 2022 auf Vernehmlassung. B beantragte mit Beschwerdeantwort
vom 4. November 2022 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe
vom 17. November 2022 hielt A an seinen Anträgen fest und reichte den
Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Oktober
2022.
ein, mit welchem die Anordnung von Ersatzmassnahmen im Strafverfahren
aufgehoben wurde. Daraufhin liess sich niemand mehr vernehmen.
Die
Akten des Gewaltschutzverfahrens am Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts
Zürich wurden beigezogen (GS220175-L beinhaltend GS220157-L).
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen
Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des
Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden
von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG;
LS 175.2]). Dies ist vorliegend nicht der Fall, sodass der Einzelrichter
zum Entscheid berufen ist.
2.
2.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen,
werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur
Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (statt vieler VGr, 12. Dezember
2019, VB.2019.00755, E. 2.1, mit Hinweis auf BGE 134 I 140 E. 2).
2.2
Der
Beschwerdeführer rügt, die Vorladung der Vorinstanz zu seiner Anhörung habe ihn
erst am Tag nach dem Anhörungstermin vom 12. Oktober 2022 erreicht, womit
ihm eine Teilnahme an demselben verunmöglicht worden sei. Damit macht er
sinngemäss eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend, weshalb zunächst
die Zustellung der vorinstanzlichen Entscheide (Vorladung und Endentscheid) zu
prüfen ist. Der Beschwerdeführer hält sich in Deutschland auf (vgl. I. B.).
2.3
Nach § 6b Abs. 1 VRG haben Verfahrensbeteiligte mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland
ein Zustellungsdomizil oder einen Vertreter in der Schweiz anzugeben. Diese
Bestimmung gilt auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (§ 70 VRG).
2.4
Rechtsakte
entfalten gegenüber ihren Adressaten nur dann Rechtswirkung, wenn sie zuvor auf
gesetzeskonforme Weise mitgeteilt worden sind (René Wiederkehr/Kaspar Plüss,
Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Eine systematische Analyse der
Rechtsprechung, Bern 2020, Rz. 3425), wobei die Besonderheiten für
Zustellungen im Ausland zu beachten sind.
2.5
Zu berücksichtigen ist in diesem Fall das Europäische Übereinkommen über
die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (abgeschlossen
am 24. November 1977; EZÜ; SR 0.172.030.5), welches am 1. November
1982.
für Deutschland und am 1. Oktober 2019 für die Schweiz in Kraft trat
(Wiederkehr/Plüss, Rz. 3529). Da Deutschland einen
generellen Vorbehalt gegen die Möglichkeit der direkten postalischen Zustellung
anbrachte und nach Auskunft der deutschen Behörden die Untersagung der
Postzustellung streng gehandhabt wird (vgl. Art. 6
und 11 EZÜ; Wiederkehr/Plüss, Rz. 3529; Botschaft zum EZÜ in BBl 2017 5960
bei Fn. 41), muss das Verwaltungsgericht – und ebenso andere Behörden – verwaltungsrechtliche
Schriftstücke (Verfügungen etc.) Personen, die sich im Hoheitsgebiet von
Deutschland befinden, über die zentrale Zustellbehörde
im Sinn von Art. 2 EZÜ zukommen lassen (Wiederkehr/Plüss, Rz. 3507). Vorliegend wäre dies die Aufsichts- und
Dienstleistungsdirektion in C.
3.
3.1
Das Urteil vom 13. Oktober
2022.
wurde dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz mittels Einschreiben und
Rückschein – somit auf postalischem Weg – in Deutschland am 18. Oktober
2022.
zugestellt. Eine direkte postalische Zustellung eines Hoheitsakts an den
Beschwerdeführer in Deutschland verletzte jedoch nach dem Gesagten die
staatsvertraglichen Vorgaben, wonach in Deutschland die Zustellung über die
zentrale deutsche Zustellbehörde zu erfolgen hat (vgl. E. 2.5).
Der Beschwerdeführer konnte
zwar Kenntnis des Entscheids erlangen und diesen fristgerecht mit der
vorliegenden Beschwerde anfechten. Vorliegend kann jedoch offenbleiben, ob die
mangelhafte Zustellung aufgrund der Kenntnisnahme die Nichtigkeit oder
Anfechtbarkeit des Entscheids zur Folge hat (vgl. Wiederkehr/Plüss, Rz. 3537
mit weiteren Hinweisen), da der angefochtene Entscheid ohnehin aufzuheben ist:
3.2
Die
Verfügung der Vorinstanz vom 7. Oktober 2022, welche die Vorladung des
Beschwerdeführers zum Anhörungstermin vom 12. Oktober 2022 enthielt, wurde
gemäss deren Mitteilungssatz mit A-Post Plus versandt. Ein entsprechender
Zustellnachweis fehlt in den Akten. Der Beschwerdeführer reichte mit seiner
Beschwerde die Verfügung sowie das Couvert, in welchem diese ihm zugegangen
sein soll, ein. Diesem Couvert ist aufgrund des Poststempels lediglich zu
entnehmen, dass es sich um eine A-Post-Sendung handelte, deren Poststempel vom
10.
Oktober 2022 datiert. Ein neben der Frankatur erfasster Sendungsbarcode
A-Post Plus findet sich darauf nicht. Auslandssendungen von Dokumenten mit
Zustellnachweis wären zudem bei der Schweizerischen Post mit Priority Plus zu
versenden (vgl. https://www.post.ch/de/briefe-versenden/zusatzleistungen-briefe/priority-plus,
besucht am 24. November 2022). Ungeachtet dessen hätte auch diese
Zustellung als Hoheitsakt in der für Deutschland vorgesehenen Zustellform über
die zentrale Behörde erfolgen müssen.
3.3
Der
Beschwerdeführer macht in zeitlicher Hinsicht geltend, die Vorladung habe ihn
am 13. Oktober 2022 in Deutschland erreicht. Dies scheint angesichts des
Postwegs einer Auslandzustellung, welche in der Schweiz am 10. Oktober
2022.
aufgegeben wurde, ohne Weiteres glaubhaft, hat doch auch die postalische –
eingeschriebene – Zustellung des Endentscheids vier Tage in Anspruch genommen
(Urteil vom 13. Oktober 2022, versandt am 14. Oktober 2022,
zugestellt am 18. Oktober 2022). Die Vorinstanz widerlegt dies nicht. Demzufolge
konnte nicht von einer gehörigen und insbesondere auch nicht rechtzeitig
eingetroffenen Vorladung ausgegangen werden.
Es bleibt zu erwähnen, dass in Gewaltschutzverfahren, welche
schon von Gesetzes wegen einem raschen Prozessverlauf unterliegen, aus
Dringlichkeitsgründen kurze Vorladungsfristen, selbst eine Vorladung auf den
folgenden Tag, der Praxis entsprechen und zulässig sind (VGr, 24. Mai 2022, VB.2022.00198,
E. 2.3), vorausgesetzt, die anzuhörende Partei erlangt tatsächlich
Kenntnis von einer entsprechenden Vorladung. Es hätte folglich in diesem Fall
bereits genügt, wenn der Beschwerdeführer am Vortag der Anhörung von der
Vorladung – vorbehältlich der staatsvertraglich formell korrekten Zustellung –
zumindest Kenntnis erlangt hätte.
3.4
Im
Gewaltschutzverfahren dient die mündliche Anhörung
der Gesuchsgegnerin oder des Gesuchsgegners durch das Gericht insbesondere der
Wahrung des rechtlichen Gehörs der beteiligten Parteien im Sinn von Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und
stellt für die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner ein Verteidigungsrecht
dar. Über den Wortlaut von § 9 Abs. 3 Satz 1 GSG hinaus hat die mündliche Anhörung der gesuchsgegnerischen Partei nach der
Rechtsprechung nicht nur nach Möglichkeit, sondern grundsätzlich zu
erfolgen. Grund dafür ist, dass die Glaubhaftmachung des
Gefährdungsfortbestands in der Regel aufgrund eines persönlichen Kontakts mit
der Gesuchsgegnerin bzw. dem Gesuchsgegner weitaus besser beurteilt werden kann
als lediglich anhand der Akten, zumal die Glaubwürdigkeit der involvierten
Personen von grosser Bedeutung ist. Die Anhörung dient somit auch der Ermittlung des Sachverhalts. Ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin oder des Gesuchsgegners kommt
eine endgültige Massnahmenverlängerung nur im Fall eines unentschuldigten
Fernbleibens trotz rechtzeitiger Vorladung
oder eines bewussten Verzichts auf Anhörung
infrage (VGr, 25. November 2020, VB.2020.00721,
E. 4.1). Handelte es sich um eine vorläufige Anordnung von
Schutzmassnahmen, ist die Anhörung im Einspracheverfahren nachzuholen (VGr, 12. Dezember 2019,
VB.2019.00755, E. 2.3).
3.5
Den
insofern ebenfalls glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers ist zu
entnehmen, dass er bei rechtzeitiger Kenntnis der Vorladung an der Anhörung
teilgenommen hätte bzw. dieser nicht "unentschuldigt" ferngeblieben
wäre. Dem Beschwerdeführer erwuchs aus der mangelhaften – und insbesondere
verspäteten – Zustellung der Vorladungsverfügung ein Nachteil, welcher auf den
Endentscheid Einfluss hatte, da die Vorinstanz zu Unrecht von einem
unentschuldigten Fernbleiben seinerseits ausging. Das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers wurde verletzt, nachdem die Vorinstanz sich auch keinen
persönlichen Eindruck von ihm verschaffen und keine vor dem
Zwangsmassnahmengericht gemachten Aussagen würdigen konnte. Demzufolge wäre das
angefochtene Urteil vom 13. Oktober 2022 – ungeachtet seiner
Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit aufgrund Zustellmängeln (vgl. E. 3.1) –
ohnehin bereits wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs des
Beschwerdeführers aufzuheben.
3.6
Das
Zwangsmassnahmengericht ist nach § 9 Abs. 1 GSG gehalten, innert vier
Arbeitstagen zu entscheiden. Damit stellt sich bei einem Sachverhalt mit
internationalen Berührungspunkten zweifelsohne die Frage, wie die gesetzlichen
Vorgaben mit der erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit in Anspruch nehmenden Zustellung
von Verfügungen im Ausland – insbesondere, wenn wie im Falle Deutschlands
der direktpostalische Weg unzulässig ist – vereinbar sind. Erfahrungsgemäss
dauern Zustellungen auf dem Weg via Zustellbehörden wesentlich länger. Dennoch
kann die Zustellung einer Verfügung, mitunter einem Hoheitsakt, auf fremden
Hoheitsgebiet nicht ohne Einverständnis des betreffenden ausländischen Staats
vorgenommen werden (Wiederkehr/Plüss, Rz. 3524). Unter diesen Umständen
liegt es im Bestreben des Gerichts, die Partei um Benennung eines
Zustellempfängers in der Schweiz anzuhalten, wobei sich auch hier die Frage
stellt, auf welche Weise die Partei darauf aufmerksam zu machen ist. Um
unnötige Verfahrensverzögerungen zu verhindern, geht die Praxis teilweise davon
aus, dass es zulässig ist, dem ausländischen Adressaten auf direktpostalischem
Weg eine Mitteilung ohne hoheitlichen Charakter zukommen zu lassen, in welcher
er auf die in § 6b VRG statuierten und somit von Gesetzes wegen
bestehenden Pflichten und Säumnisfolgen hingewiesen wird. Da der
Zustellnachweis der Behörde obliegt, empfiehlt sich auch hier, die Mitteilung
eingeschrieben mit Rückschein zu versenden. Zulässig ist es auch, eine Partei
mit Wohnsitz im Ausland per Brief, Telefon oder Mail auf ihre Pflicht hinzuweisen.
Dabei sind allerdings nicht die Sanktionsfolgen gemäss § 6b Abs. 2 VRG anzudrohen, sondern es ist lediglich darauf hinzuweisen, dass die Schweizer
Domizilangabe im Unterlassungsfall auf diplomatischem Weg erfolgen müsse
(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 6b N. 13). Vorliegend war der
Vorinstanz zumindest eine Telefonnummer des Beschwerdeführers bekannt, hält das
Protokoll doch fest, dass dieser anlässlich seines Fernbleibens von der
Anhörung telefonisch zu erreichen versucht worden sei, womit beispielsweise auf
diesem Weg eine Aufforderung zur Benennung eines Zustellempfängers durchaus
möglich gewesen wäre.
4.
4.1
Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen und
das Urteil der Vorinstanz vom 13. Oktober 2022 aufzuheben. Die Sache ist
nach Massgabe von § 64 Abs. 1 VRG an die Vorinstanz zur Durchführung
der Anhörung des Beschwerdeführers und zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.
4.2
Da das Resultat der vorzunehmenden Abklärungen
(Anhörung des Beschwerdeführers) und des neu zu fällenden Entscheids in der
Sache noch offen ist, erscheint es angesichts des von der Beschwerdegegnerin
insofern zumindest glaubhaft geschilderten anhaltenden Konflikts
gerechtfertigt, die mit Dispositivziffer 1 des Urteils der Vorinstanz vom
13.
Oktober 2022 verlängerten Schutzmassnahmen (Kontaktverbot gegenüber
der Beschwerdegegnerin und Rayonverbote) im Sinn einer vorsorglichen Massnahme
einstweilen aufrechtzuerhalten (vgl. § 6 VRG). Die Schutzmassnahmen
bleiben bis zum Neuentscheid durch die Vorinstanz in Kraft. Die
obergerichtliche Aufhebung der strafrechtlichen Ersatzmassnahmen vom 13. Oktober
2022.
ändert daran nichts, da Schutzmassnahmen nach Gewaltschutzgesetz
grundsätzlich von der Anordnung –
und dementsprechend auch wie vorliegend der Aufhebung – strafprozessualer
Zwangsmassnahmen unabhängig sind (§ 7 Abs. 2 GSG).
5.
Die Rückweisung zur erneuten
Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen
als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder
kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f.
m. H.; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Die Kosten
wären deshalb der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ergänzend zum
Unterliegerprinzip und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kann indes auch
das Verursacherprinzip zum Zug kommen (Plüss, § 13 N. 55 ff.).
Gestützt darauf können auch einem Gemeinwesen oder einer Vorinstanz –
insbesondere bei Verletzung von Verfahrensvorschriften – Verfahrenskosten auferlegt werden (Plüss, § 13 N 59). Infolge der
festgestellten Verfahrensfehler sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der
Vorinstanz aufzuerlegen. Parteientschädigungen wurden keine verlangt (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Dieser Rückweisungsentscheid
stellt einen Zwischenentscheid dar, der das Verfahren noch nicht abschliesst.
Als solcher ist er gemäss Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG; SR 173.110) beim Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn er einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht
Zürich vom 13. Oktober 2022 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der
Erwägungen an das Zwangsmassnahmengericht zur Neuentscheidung zurückgewiesen.
2.
Die gegenüber dem Beschwerdeführer
angeordneten Schutzmassnahmen (Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin
und Rayonverbote) gemäss Verfügung
der Stadtpolizei Zürich vom 17. September 2022 bleiben im
Sinn vorsorglicher Massnahmen bis zum Neuentscheid des
Zwangsmassnahmengerichts gemäss Dispositivziffer 1 hiervor in Kraft.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 845.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht Zürich auferlegt.
5.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich.