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Entscheid

VB.2022.00636

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00636

28. Oktober 2022Deutsch4 min

(URT.2022.24070)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00636

Verfügung

des Einzelrichters

vom 28. Oktober 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A, zzt.

Vollzugszentrum B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug

und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Bewilligung

der Halbgefangenschaft (Kostenauflage),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Verfügung vom 9. Dezember 2021 wies Justizvollzug und Wiedereingliederung

des Kantons Zürich (fortan: das JuWe) das Gesuch von A um Verbüssung einer

neunmonatigen Freiheitsstrafe sowie zweier Ersatzfreiheitsstrafen von 10 bzw.

80 Tagen in der besonderen Vollzugsform der Halbgefangenschaft ab. In der

Folge trat A zur Verbüssung der Strafen am 29. März 2022 in das

Vollzugszentrum B ein. Seit dem 5. April 2022 befindet er sich im offenen

Strafvollzug. Das Strafende fällt auf den 22. März 2023.

B. Am

8. Juli 2022 stellte A erneut ein Gesuch um Verbüssung der Strafen in

Halbgefangenschaft, welches das JuWe mit Verfügung vom 19. Juli 2022

abwies.

Erwägungen

II.

Den dagegen von A mit Eingabe vom 4. August 2022

erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons

Zürich (nachfolgend: Justizdirektion) mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 ab

(Dispositivziffer 1). Die Verfahrenskosten auferlegte sie A

(Dispositivziffer 2).

III.

Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 20. Oktober

2022.

an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung von

Dispositivziffer 2 der Verfügung der Justizdirektion vom 3. Oktober

2022.

Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für

das Beschwerdeverfahren. Sodann erklärte A Folgendes: "Soweit der

Antragsteller [gemeint: A selber] nicht von den Verfahrenskosten für das

Beschwerdeverfahren befreit wird, verzichtet der Antragsteller auf einen Eintritt

des angerufenen Gerichts und nimmt die Beschwerde zurück. Wie ausgeführt

erzielt der Antragsgegner [recte wohl: der Antragsteller] kein Einkommen.

Insofern kann er sich auch die Kosten für ein Beschwerdeverfahren nicht

leisten."

In der Folge zog das Verwaltungsgericht telefonisch bei

der Justizdirektion die der Beschwerde nicht vollständig beigelegte Verfügung

vom 3. Oktober 2022 bei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 sowie Abs. 1

lit. a VRG fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da es

sich einerseits um eine Streitigkeit betreffend den Justizvollzug handelt und

sich die Beschwerde andererseits als offensichtlich unzulässig erweist (Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b

N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8;

vgl. die folgende E. 2). Aus letzterem Grund konnte auch auf die Einholung

der Vorakten und von Vernehmlassungen verzichtet werden (§ 57 f.

VRG).

2.

2.1

Eine bedingte Beschwerdeerhebung ist grundsätzlich unzulässig. Die klare Äusserung des Anfechtungswillens setzt voraus, dass das Rechtsmittel vorbehaltlos erhoben

wird. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass Prozesshandlungen

bedingungsfeindlich sind. Namentlich ist es nicht statthaft, dass die

beschwerdeführende Person ihre Beschwerde von der Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege abhängig macht. Auf eine dergestalt bedingte Beschwerde ist nicht

einzutreten (Griffel, § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 10).

2.2

Vorliegend

will der Beschwerdeführer nur dann Beschwerde erheben, wenn er "von den

Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren befreit wird" (vorn III.),

mithin allein unter der Bedingung, dass ihm für das Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Prozessführung gewährt wird. Nach dem Gesagten ist dies jedoch

unzulässig. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang wären die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Unter den vorliegenden Umständen scheint es indes

ausnahmsweise gerechtfertigt, die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu

nehmen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist demzufolge als gegenstandslos

geworden abzuschreiben.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Justizdirektion;

c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.