VB.2022.00636
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00636
28. Oktober 2022Deutsch4 min
(URT.2022.24070)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00636
Verfügung
des Einzelrichters
vom 28. Oktober 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, zzt.
Vollzugszentrum B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug
und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend Bewilligung
der Halbgefangenschaft (Kostenauflage),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Verfügung vom 9. Dezember 2021 wies Justizvollzug und Wiedereingliederung
des Kantons Zürich (fortan: das JuWe) das Gesuch von A um Verbüssung einer
neunmonatigen Freiheitsstrafe sowie zweier Ersatzfreiheitsstrafen von 10 bzw.
80 Tagen in der besonderen Vollzugsform der Halbgefangenschaft ab. In der
Folge trat A zur Verbüssung der Strafen am 29. März 2022 in das
Vollzugszentrum B ein. Seit dem 5. April 2022 befindet er sich im offenen
Strafvollzug. Das Strafende fällt auf den 22. März 2023.
B. Am
8. Juli 2022 stellte A erneut ein Gesuch um Verbüssung der Strafen in
Halbgefangenschaft, welches das JuWe mit Verfügung vom 19. Juli 2022
abwies.
Erwägungen
II.
Den dagegen von A mit Eingabe vom 4. August 2022
erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons
Zürich (nachfolgend: Justizdirektion) mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 ab
(Dispositivziffer 1). Die Verfahrenskosten auferlegte sie A
(Dispositivziffer 2).
III.
Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 20. Oktober
2022.
an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung von
Dispositivziffer 2 der Verfügung der Justizdirektion vom 3. Oktober
2022.
Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für
das Beschwerdeverfahren. Sodann erklärte A Folgendes: "Soweit der
Antragsteller [gemeint: A selber] nicht von den Verfahrenskosten für das
Beschwerdeverfahren befreit wird, verzichtet der Antragsteller auf einen Eintritt
des angerufenen Gerichts und nimmt die Beschwerde zurück. Wie ausgeführt
erzielt der Antragsgegner [recte wohl: der Antragsteller] kein Einkommen.
Insofern kann er sich auch die Kosten für ein Beschwerdeverfahren nicht
leisten."
In der Folge zog das Verwaltungsgericht telefonisch bei
der Justizdirektion die der Beschwerde nicht vollständig beigelegte Verfügung
vom 3. Oktober 2022 bei.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 sowie Abs. 1
lit. a VRG fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da es
sich einerseits um eine Streitigkeit betreffend den Justizvollzug handelt und
sich die Beschwerde andererseits als offensichtlich unzulässig erweist (Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b
N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8;
vgl. die folgende E. 2). Aus letzterem Grund konnte auch auf die Einholung
der Vorakten und von Vernehmlassungen verzichtet werden (§ 57 f.
VRG).
2.
2.1
Eine bedingte Beschwerdeerhebung ist grundsätzlich unzulässig. Die klare Äusserung des Anfechtungswillens setzt voraus, dass das Rechtsmittel vorbehaltlos erhoben
wird. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass Prozesshandlungen
bedingungsfeindlich sind. Namentlich ist es nicht statthaft, dass die
beschwerdeführende Person ihre Beschwerde von der Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abhängig macht. Auf eine dergestalt bedingte Beschwerde ist nicht
einzutreten (Griffel, § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 10).
2.2
Vorliegend
will der Beschwerdeführer nur dann Beschwerde erheben, wenn er "von den
Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren befreit wird" (vorn III.),
mithin allein unter der Bedingung, dass ihm für das Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Prozessführung gewährt wird. Nach dem Gesagten ist dies jedoch
unzulässig. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang wären die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Unter den vorliegenden Umständen scheint es indes
ausnahmsweise gerechtfertigt, die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu
nehmen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist demzufolge als gegenstandslos
geworden abzuschreiben.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Justizdirektion;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.