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Entscheid

VB.2022.00637

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00637

25. Oktober 2022Deutsch5 min

(URT.2022.24054)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00637

Verfügung

des Einzelrichters

vom 25. Oktober 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,

Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A,

vertreten

durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadtrat

Schlieren,

vertreten durch RA C und/oder RA D,

Beschwerdegegner,

betreffend Entzug

des Patents zum Klein- und Mittelverkauf von

alkoholischen

Getränken,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 6. April 2022 wies

der Stadtrat Schlieren die von A erhobene Einsprache gegen die Neubeurteilung

des Entzugs ihres Patents zum Klein- und Mittelverkauf von alkoholhaltigen

Getränken ab.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A am

16.

Mai 2022 bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich

rekurrieren, welche ihr nach Eingang der Beschwerdeantwort des Stadtrats

Schlieren mit Stempelverfügung vom 4. Juli 2022 Frist bis 8. August

2022.

setzte, um eine Replik einzureichen. Am 8. August 2022 ersuchte A um

Erstreckung der Replikfrist bis 28. August 2022, welchem Gesuch in der

Folge entsprochen wurde. Am (Montag, den) 29. August 2022 reichte A eine

Replik ein.

Mit Verfügung vom

16.

September 2022 wies die Volkswirtschaftsdirektion die vorgenannte

Eingabe infolge Verspätung aus dem Recht und nahm vom Abschluss des

Schriftenwechsels Vormerk.

III.

Am 21. Oktober 2022

liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei die Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom

16.

September 2022 aufzuheben, ihre Replik im Recht zu belassen und das

Verfahren "zur Vervollständigung des Schriftenwechsels" an die

Volkswirtschaftsdirektion zurückzuweisen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für

Beschwerden gegen Rekursentscheide der Volkswirtschaftsdirektion im Bereich des Gastgewerberechts zuständig (§ 4

lit. b des Gastgewerbegesetzes vom 1. Dezember 1996 [LS 935.11]

in Verbindung mit §§ 1 und 17 der Verordnung zum Gastgewerbegesetz vom

16.

Juli 1997 [LS 935.12] und §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Wie sich sogleich zeigt, erweist sich die Beschwerde als

offensichtlich unzulässig im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG,

weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (vgl. Martin Bertschi in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b

N. 7; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aufgrund der

offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde kann auf den Beizug der Akten

sowie die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (§ 57 Abs. 1 VRG).

2.

2.1

Mit der

angefochtenen Verfügung vom 16. September 2022 weist die Vorinstanz die

Replik der Beschwerdeführerin vom 29. August 2022 wegen Verspätung aus dem

Recht. Hierbei handelt es sich um einen (selbständig eröffneten)

Zwischenentscheid, dessen Anfechtbarkeit sich gemäss § 41 Abs. 3 in

Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

richtet. Gegen den betreffenden Entscheid liesse sich mithin nur Beschwerde

führen, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93

Abs. 1 lit. a BGG).

Inwiefern hier ein solcher Nachteil drohte, legt die

anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nicht dar (vgl. zu der die

beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang treffenden

Substanziierungslast Bertschi, Art. 19a N. 47) und ist auch nicht ersichtlich,

zumal auch aus dem Recht gewiesene (verspätete) Eingaben kraft Geltung der

Untersuchungsmaxime zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts

berücksichtigt werden bzw. – je nach Bedeutung – berücksichtigt werden müssen

(§ 7 Abs. 1 VRG; vgl. dazu auch Griffel, § 26b N. 26).

Auf die Beschwerde ist daher mangels eines

anfechtbaren Zwischenentscheids nicht einzutreten.

2.2

Zuhanden

der Vorinstanz bleibt aber Folgendes anzumerken: Gemäss § 11 Abs. 1 VRG endigt eine Frist, die an einem öffentlichen Ruhetag abläuft, erst am

nächsten Werktag; sie wird von Gesetzes wegen erstreckt. Eine prozessuale Frist

kann mithin nur an einem Werktag enden (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 11

N. 32). Daran ändert auch die Ansetzung eines kalendarisch exakten Datums

Dispositiv

nichts. Die Frist lief vorliegend demnach erst am Montag, 29. August 2022,

ab.

3.

Nach dem Unterliegerprinzip wären die Kosten des

Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Davon

abweichend können die Kosten allerdings auch nach dem Verursacherprinzip

auferlegt werden (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG). Hier sind die Kosten

in diesem Sinn der Vorinstanz zu überbinden, hat diese das vorliegende

Verfahren doch durch eine offenkundig falsche Rechtsanwendung verursacht (Plüss,

§ 13 N. 59).

Eine Parteientschädigung ist der unterliegenden

Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Da der vorinstanzliche Entscheid einen

Zwischenentscheid darstellt, ist der vorliegende Beschluss ebenfalls ein

solcher (Bertschi, § 19a N. 32). Das Bundesgericht lässt sich daher

im Sinn des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur anrufen, wenn ein

nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1. Auf

die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 270.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Vorinstanz auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien,

b) die Volkswirtschaftsdirektion.

Im

Namen des Verwaltungsgerichts

Der Einzelrichter: Die

Gerichtsschreiberin:

Versandt: