VB.2022.00637
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00637
25. Oktober 2022Deutsch5 min
(URT.2022.24054)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00637
Verfügung
des Einzelrichters
vom 25. Oktober 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadtrat
Schlieren,
vertreten durch RA C und/oder RA D,
Beschwerdegegner,
betreffend Entzug
des Patents zum Klein- und Mittelverkauf von
alkoholischen
Getränken,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 6. April 2022 wies
der Stadtrat Schlieren die von A erhobene Einsprache gegen die Neubeurteilung
des Entzugs ihres Patents zum Klein- und Mittelverkauf von alkoholhaltigen
Getränken ab.
Erwägungen
II.
Dagegen liess A am
16.
Mai 2022 bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich
rekurrieren, welche ihr nach Eingang der Beschwerdeantwort des Stadtrats
Schlieren mit Stempelverfügung vom 4. Juli 2022 Frist bis 8. August
2022.
setzte, um eine Replik einzureichen. Am 8. August 2022 ersuchte A um
Erstreckung der Replikfrist bis 28. August 2022, welchem Gesuch in der
Folge entsprochen wurde. Am (Montag, den) 29. August 2022 reichte A eine
Replik ein.
Mit Verfügung vom
16.
September 2022 wies die Volkswirtschaftsdirektion die vorgenannte
Eingabe infolge Verspätung aus dem Recht und nahm vom Abschluss des
Schriftenwechsels Vormerk.
III.
Am 21. Oktober 2022
liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei die Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom
16.
September 2022 aufzuheben, ihre Replik im Recht zu belassen und das
Verfahren "zur Vervollständigung des Schriftenwechsels" an die
Volkswirtschaftsdirektion zurückzuweisen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für
Beschwerden gegen Rekursentscheide der Volkswirtschaftsdirektion im Bereich des Gastgewerberechts zuständig (§ 4
lit. b des Gastgewerbegesetzes vom 1. Dezember 1996 [LS 935.11]
in Verbindung mit §§ 1 und 17 der Verordnung zum Gastgewerbegesetz vom
16.
Juli 1997 [LS 935.12] und §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Wie sich sogleich zeigt, erweist sich die Beschwerde als
offensichtlich unzulässig im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG,
weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (vgl. Martin Bertschi in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b
N. 7; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aufgrund der
offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde kann auf den Beizug der Akten
sowie die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (§ 57 Abs. 1 VRG).
2.
2.1
Mit der
angefochtenen Verfügung vom 16. September 2022 weist die Vorinstanz die
Replik der Beschwerdeführerin vom 29. August 2022 wegen Verspätung aus dem
Recht. Hierbei handelt es sich um einen (selbständig eröffneten)
Zwischenentscheid, dessen Anfechtbarkeit sich gemäss § 41 Abs. 3 in
Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
richtet. Gegen den betreffenden Entscheid liesse sich mithin nur Beschwerde
führen, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG).
Inwiefern hier ein solcher Nachteil drohte, legt die
anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nicht dar (vgl. zu der die
beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang treffenden
Substanziierungslast Bertschi, Art. 19a N. 47) und ist auch nicht ersichtlich,
zumal auch aus dem Recht gewiesene (verspätete) Eingaben kraft Geltung der
Untersuchungsmaxime zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts
berücksichtigt werden bzw. – je nach Bedeutung – berücksichtigt werden müssen
(§ 7 Abs. 1 VRG; vgl. dazu auch Griffel, § 26b N. 26).
Auf die Beschwerde ist daher mangels eines
anfechtbaren Zwischenentscheids nicht einzutreten.
2.2
Zuhanden
der Vorinstanz bleibt aber Folgendes anzumerken: Gemäss § 11 Abs. 1 VRG endigt eine Frist, die an einem öffentlichen Ruhetag abläuft, erst am
nächsten Werktag; sie wird von Gesetzes wegen erstreckt. Eine prozessuale Frist
kann mithin nur an einem Werktag enden (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 11
N. 32). Daran ändert auch die Ansetzung eines kalendarisch exakten Datums
Dispositiv
nichts. Die Frist lief vorliegend demnach erst am Montag, 29. August 2022,
ab.
3.
Nach dem Unterliegerprinzip wären die Kosten des
Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Davon
abweichend können die Kosten allerdings auch nach dem Verursacherprinzip
auferlegt werden (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG). Hier sind die Kosten
in diesem Sinn der Vorinstanz zu überbinden, hat diese das vorliegende
Verfahren doch durch eine offenkundig falsche Rechtsanwendung verursacht (Plüss,
§ 13 N. 59).
Eine Parteientschädigung ist der unterliegenden
Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Da der vorinstanzliche Entscheid einen
Zwischenentscheid darstellt, ist der vorliegende Beschluss ebenfalls ein
solcher (Bertschi, § 19a N. 32). Das Bundesgericht lässt sich daher
im Sinn des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur anrufen, wenn ein
nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1. Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 270.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Vorinstanz auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien,
b) die Volkswirtschaftsdirektion.
Im
Namen des Verwaltungsgerichts
Der Einzelrichter: Die
Gerichtsschreiberin:
Versandt: