VB.2022.00639
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00639
11. Mai 2023Deutsch12 min
(URT.2023.24539)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2022.00639
Urteil
der 1. Kammer
vom 11. Mai 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
José Krause, Gerichtsschreiber
Jonas Alig.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich ERZ Entsorgung + Recycling Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
B AG, vertreten durch RA C,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Beschaffungsobjekt ist die Lieferung von 13
vollelektrischen Kleinkehrsaugmaschinen für die Reinigung des öffentlichen
Grundes der Stadt Zürich (Strassen, Fuss- und Radwege, Trottoirs). Die
Ausschreibung des Lieferauftrags durch die Stadt Zürich, ERZ Entsorgung und
Recycling, erfolgte am 18. März 2022. Gemäss Offertöffnungsprotokoll vom
29. April 2022 gingen drei Angebote ein, darunter dasjenige der A AG
zum tiefsten Preis von Fr. 2'406'491.88. Gemäss Auswertung erzielte die B AG
mit 88,30 Punkten die höchste Punktzahl; das Angebot der A AG rangiert mit
86,40 Punkten auf Platz 2. Am 12. Oktober 2022 verfügte die Stadt Zürich
den Zuschlag an die B AG zum Preis von Fr. 2'682'591.60.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangte die A AG am 24. Oktober 2022
mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Zuschlagsverfügung
aufzuheben und ihr den Zuschlag zu erteilen, eventualiter die Sache mit der
Anweisung, ihr den Zuschlag zu erteilen, an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen; subeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vergabestelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte die A AG,
der Beschwerde – zunächst superprovisorisch – aufschiebende Wirkung zu
erteilen.
Mit Präsidialverfügung vom 25. Oktober 2022 wurde der
Stadt Zürich ein Vertragsabschluss einstweilen untersagt. Ihre
Beschwerdeantwort erfolgte am 4. November 2022. Darin beantragte die Stadt
Zürich, die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdeführerin, sowie in prozessualer Hinsicht der Beschwerde
keine aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die B AG beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 16. November 2021, die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
Die Replik der Beschwerdeführerin erfolgte am 30. November 2022. Die
Duplik der B AG erging am 19. Dezember 2022, diejenige der Stadt
Zürich am 21. Dezember 2022, jeweils unter Festhalten an den gestellten
Anträgen.
Mit Zwischenentscheid vom 12. Januar 2023 wurde der
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt und der A AG Gelegenheit
gegeben, sich zu den Duplikschriften zu äussern. Eine Stellungnahme erfolgte
nicht.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Vergabeentscheide
kantonaler und kommunaler Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an
das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich weitergezogen werden (RB 1999
Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372). Auf
das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen
Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001
(IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons
Zürich zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung. Die Einzelheiten für die Vergabe von Aufträgen, die
von der IVöB erfasst werden, sind in der Submissionsverordnung vom
23.
Juli 2003 (SubmV) geregelt.
1.2
Nicht
berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid
legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit
dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues
Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse
an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11;
§ 21 Abs. 1 i. V. m. § 70 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche
reelle Chance besteht, ist aufgrund der gestellten Anträge und Parteivorbringen
zu prüfen (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.9).
Die zweitplatzierte
Beschwerdeführerin rügt die Bewertung der Offerten bezüglich des
Zuschlagskriteriums 1 (Angebotspreis) und
bezüglich des Zuschlagskriteriums 3 (Life Cycle Cost) und macht geltend,
bei korrekter Bewertung würde ihr Angebot mehr Punkte als dasjenige der
Mitbeteiligten erhalten. Würde sie mit ihren
Rügen durchdringen, so hätte die Beschwerdeführerin eine realistische Chance
auf den Zuschlag. Demzufolge ist ihre Legitimation zu bejahen. Da auch die
weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Zuschlagskriterien dienen zur
Bewertung des Preis-Leistungs-Verhältnisses im Hinblick auf die Ermittlung des
wirtschaftlich günstigsten Angebots (§ 33 SubmV). Wie die
Eignungskriterien werden auch die Zuschlagskriterien von der Vergabebehörde
entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Auftrags festgelegt und in der
Ausschreibung bzw. in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben (vgl. § 13
Abs. 1 lit. m und Abs. 2 SubmV). Bei
der Festlegung der Zuschlagskriterien sowie beim Urteil darüber, welches
Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei,
verfügen die Vergabebehörden über einen erheblichen Beurteilungsspielraum (BGE 143 II 553 E. 6.3.2; VGr, 20. April 2017, VB.2017.00132, E. 3.4
mit weiteren Hinweisen).
In dieses Ermessen greift das
Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids
zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; § 50 Abs. 2 VRG), nicht ein.
Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des
Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; vgl. § 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). Ferner kann vor
Verwaltungsgericht eine unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts
gerügt werden (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG).
3.
3.1
Vorliegend definierte die Vergabebehörde die Zuschlagskriterien gemäss den
massgeblichen Unterlagen der Ausschreibung wie folgt:
ZK1 Angebotspreis 50 %
ZK2 Praxisbeurteilung 35 %
ZK3 Total Life Cycle Cost 15 %
Die Bewertung der eingereichten
Angebote führte bei den beiden prozessbeteiligten Anbieterinnen zu folgendem
Schlussergebnis:
Mitbeteiligte
Beschwerdeführerin
Punkte
Punkte
Angebotspreis (50 %)
46,77
50,00
Praxisbeurteilung (35 %)
31,81
27,78
Total Life Cycle Cost – TLCC (15 %)
9,72
8,62
Total
88,30
86,40
Rang
1.
2.
Entsprechend dieser Rangierung erfolgte der Zuschlag mit
der angefochtenen Verfügung an die Mitbeteiligte.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst die Bewertung der
Angebote im Zuschlagskriterium 1 (Angebotspreis).
4.1
Wie
eingangs erwähnt, verzeichnet das Offertöffnungsprotokoll vom 29. April
2022.
für das Angebot der Beschwerdeführerin einen Preis von total
Fr. 2'406'491.88. Demgegenüber nahm die Beschwerdegegnerin als Grundlage
für die Bewertung einen höheren Preis von Fr. 2'598'570.- an. Zu dieser
Erhöhung des Totalpreises für die Bewertung hat Folgendes geführt: Die
Beschwerdegegnerin hat zum Angebotspreis der Beschwerdeführerin pro Fahrzeug
einen Betrag von Fr. 13'719.- aufgerechnet. Dabei bezog sich die
Beschwerdegegnerin auf das Leistungsverzeichnis und die dortigen drei
Muss-Kriterien A303, A314 und A801 sowie auf die vier Kann-Kriterien A305,
A902, A1301 und A1302.
4.2
Die
Beschwerdeführerin bezeichnet dieses Vorgehen der Vergabebehörde als unzulässig
und rechtsverletzend. Verschiedene dieser zusätzlich hinzugefügten Optionen
seien nicht Bestandteil des Leistungsverzeichnisses. Weiter seien von der Beschwerdegegnerin
Optionen zum angebotenen Preis dazugerechnet worden, welche in vergleichbarer
Form im Angebot der Beschwerdeführerin inkludiert seien, womit die Kriterien
gemäss Leistungsverzeichnis erfüllt seien. Unter Berücksichtigung ihres
(korrekten) Angebotspreises erziele sie im Zuschlagskriterium 1 weiterhin das
Maximum von 50,0 Punkten, wogegen die Mitbeteiligte aufgrund der grösseren
Preisdifferenz 5,73 Punkte weniger und damit lediglich 41,4 Punkte erhalte.
4.3
Wie
gesehen ist zunächst die Angebotsbewertung durch die Beschwerdegegnerin in drei
Muss-Kriterien strittig. Angesichts der Natur von Muss-Kriterien ist es
zulässig, wenn die Vergabestelle eine von der Anbieterin nur optional
angebotene Ausstattung zum Angebotsgrundpreis hinzurechnet, wenn sie das
Vorhandensein dieser Ausstattung zur Erfüllung des betreffenden Muss-Kriteriums
in vertretbarer Weise als notwendig erachtet.
4.3.1
Zu Position A303 (Sichtverhältnisse) rechnete die Beschwerdegegnerin beim
Angebot der Beschwerdeführerin optional angebotene Spiegel zum Preis von total
Fr. 666.- hinzu. Es ist vertretbar, wenn die Vergabebehörde zur
Gewährleistung der Sicherheit diese von der Beschwerdeführerin optional
angebotenen Spiegel hinzugerechnet hat, zumal die Mitbeteiligte in der
Beschwerdeantwort ausführte, dass ihr Angebot diese Leistungen auch enthält.
4.3.2
Zu Position A314 (Steckdose) rechnete die Beschwerdegegnerin beim Angebot
der Beschwerdeführerin den optional angebotenen USB-Anschluss zum Preis von
Fr. 180.- hinzu. Angesichts der Angabe "Optional USB-Anschluss"
im Angebot der Beschwerdeführerin zu dieser Position durfte die
Beschwerdegegnerin in guten Treuen davon ausgehen, dass der in den Vorgaben
verlangte USB-Anschluss nur optional, also mit dem Zusatzpreis von
Fr. 180.-, angeboten wurde. Die Mitbeteiligte offerierte Position A314
ohne Vorbehalt. Die Hinzurechnung des Betrages beim Angebot der Beschwerdeführerin
ist nicht zu beanstanden.
4.3.3
Zu Position A801 (Seitenbesen) rechnete die Beschwerdegegnerin beim Angebot
der Beschwerdeführerin die optional angebotene Funktion "Neigungsverstellung
elektrisch, Besen" zum Preis von Fr. 1'086.- hinzu. Da die
Verstellbarkeit der Besen im Leistungsverzeichnis verlangt war, ist die
Hinzurechnung der Option als Voraussetzung zur Kriteriumserfüllung
nachvollziehbar. Die Mitbeteiligte offerierte Position A801 ohne Vorbehalt. Die
Hinzurechnung des Betrages beim Angebot der Beschwerdeführerin ist nicht zu
beanstanden.
4.4
Für die vier
aufgerechneten Positionen bei den Kann-Kriterien fällt vorab Folgendes in
Betracht: Im Vergabeverfahren besteht die Pflicht, die Angebote fair und
transparent vergleichbar zu machen (vgl. Peter Galli/André Moser/Elisabeth
Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Vergaberechts, 3. A., Zürich
etc. 2013, S. 289, 293 ff.). Es ist deshalb als zulässig zu
qualifizieren, wenn die Vergabebehörde Kosten für optionale Zusatzleistungen,
an denen sie interessiert ist, zum Angebotspreis hinzurechnet (im Gegensatz zu
nicht erwünschten Optionen, welche Gegenstand des mit der Beschwerde
angerufenen Entscheids [VGr, 5. Dezember 2013, VB.2013.00599, E. 4.4]
waren; vgl. VGr, 4. Oktober 2018, VB.2018.00346, E. 5.1 Abs. 3).
Andernfalls würde der Zuschlag aufgrund der Bewertung eines Produktes erfolgen,
das voraussichtlich nicht dem entspricht, was tatsächlich beschafft wird.
4.4.1
Die Aufrechnungen zu den Positionen A305 (Fahrersitz), A1301 (Werkzeug) und
A1302 (Dokumentenfach) hat die Beschwerdeführerin nicht weiter gerügt.
4.4.2
Zu Position A902 (Seitenschwalldüsen) rechnete die Beschwerdegegnerin die von
der Beschwerdeführerin optional angebotenen Seitendüsen (Fr. 516.-) sowie
die optional angebotene "Hockdruck-Wasserpumpe mit Spritzlanze"
(Fr. 7'234.-) im Totalbetrag von Fr. 7'750.- hinzu.
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, dass ihr zu dieser Position lediglich die Seitendüsen hätten
aufgerechnet werden dürfen. Indessen durfte die Beschwerdegegnerin aufgrund der
Wortwahl der Beschwerdeführerin im Leistungsverzeichnis nach Treu und Glauben
davon ausgehen, dass die Erfüllung dieses Kann-Kriteriums auch die Beschaffung
der zum Preis von Fr 7'234.- angebotenen Hockdruck-Wasserpumpe voraussetzte. So
schrieb die Beschwerdeführerin im Leistungsverzeichnis zu Position A902, es sei
eine "Hockdruck-Wasserpumpe mit Spritzlanze" erforderlich. Eben
diesen Ausdruck verwendete die Beschwerdeführerin in ihrem Optionsblatt:
"Hockdruck-Wasserpumpe mit Spritzlanze" zum Preis von
Fr. 7'234.-. Auf was sich die Beschwerdeführerin mit der Produktnummer
berief und dass sie bei der Optionsposition Seitendüsen gegebenenfalls etwas anderes
meinte, ist hingegen aus sich heraus nicht ersichtlich und namentlich auch
nicht, dass die erforderliche Pumpe im Grundpreis oder in der Option für die
Seitendüsen bereits eingerechnet sein sollte. Anzumerken bleibt, dass die
Mitbeteiligte dieses Kann-Kriterium gemäss ihren Angaben im Leistungsverzeichnis
erfüllte unter Hinweis auf diesbezügliche Optionsangebote, die in ihrem
Angebotspreis bereits enthalten waren. Die gerügte Aufrechnung ist als zulässig
zu qualifizieren.
4.5
Zusammenfassend
bewegt sich die Bewertung der Angebote im Zuschlagskriterium 1 im
Ermessensspielraum der Vergabebehörde und ist damit rechtmässig erfolgt.
5.
5.1
Des
Weiteren moniert die Beschwerdeführerin die Bewertung des Zuschlagskriteriums 3
(Life Cycle Cost). Gemäss ihrem Angebot hätten die massgeblichen Kosten für die
Garantieverlängerung für das 5. Jahr Fr. 4'502.- und nicht, wie von
der Beschwerdegegnerin angenommen, Fr. 14'008.- betragen.
Die Mitbeteiligte nannte in ihrem Angebot für die
Verlängerung für das 5. Jahr den Betrag von Fr. 5'950.-.
5.2
Die geltend
gemachte Korrektur zugunsten der Beschwerdeführerin würde die Bewertung für
Position A313 (Erweiterung Garantie 5. Jahr) wie folgt ändern: Mit dem tiefsten
Preis würde die Beschwerdeführerin neu das Maximum von 0,91 statt wie bisher 0
Punkte erreichen. In Anwendung der von der Beschwerdegegnerin anzuwendenden
Formel würde die Mitbeteiligte neu noch 0,32 statt wie bisher 0,91 Punkte, also
0,59 Punkte weniger als bisher, erhalten.
Damit verbliebe die Gesamtrangierung allerdings unverändert: Das
Angebot der Mitbeteiligten käme mit 87,71 Punkten nach wie vor auf Platz 1 und
die Beschwerdeführerin mit 87,31 Punkten auf Platz 2. Der Rüge betreffend das Zuschlagskriterium
3.
ist folglich nicht weiter nachzugehen. Selbst wenn die Rüge begründet wäre,
würde dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
6.
Zusammengefasst erweist sich die von der Beschwerdegegnerin
vorgenommene Angebotsbewertung mit der Schlussrangierung, wonach die Beschwerdeführerin
hinter der Mitbeteiligten Platz 2 einnimmt, als vertretbar. Der Zuschlag an die
Mitbeteiligte ist demzufolge nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der
Beschwerde.
7.
Bei diesem Ergebnis ist auch der Frage, ob das Angebot der
Beschwerdeführerin entsprechend der Meinung insbesondere der Mitbeteiligten
wegen Nichterfüllung von Muss-Kriterien hätte ausgeschlossen werden müssen,
nicht näher nachzugehen. Immerhin ist anzumerken, dass sich die Vergabebehörde,
die sich nicht bereits während des Submissionsverfahrens zu einem Ausschluss
entschieden hat, nicht nachträglich, während des Beschwerdeverfahrens, auf bei
der Vergabe bereits bestehende Gründe für einen Ausschluss der Beschwerde
führenden Anbieterin berufen kann, es sei denn, es bestünde ein zwingender
Ausschlussgrund (vgl. VGr, 22. Oktober 2020, VB.2020.00503, E. 3;
8.
März 2006, VB.2005.00286, E. 2.5; Galli et al, Rz. 452).
8.
Gemäss § 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die Parteien die
Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Unterliegens. Dementsprechend sind die
Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sodann ist sie zu verpflichten, der
Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- sowie der
anwaltlich vertretenen Mitbeteiligten eine solche von Fr. 2'500.- zu
bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
9.
Der Auftragswert übersteigt den massgeblichen
Schwellenwert für Lieferungen (Art. 52 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes
über das öffentliche Beschaffungswesen vom 21. Juni 2019 [BöB] in
Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2), weshalb gegen diesen Beschluss die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig ist, sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f
BGG); andernfalls steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 305.-- Zustellkosten,
Fr. 4'305.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin
eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- und der Mitbeteiligten eine
Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen
ab Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann unter den
Voraussetzungen von Art. 93 BGG subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der
Zustellung des Beschlusses an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die WEKO.